Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots, das nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der seinerzeit geltenden Fassung festgestellt wurde. Hilfsweise begehrt er die Erteilung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
3Der geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und seit dem 00.00.0000 verheiratet. Seine Ehefrau und das erste Kind wurden unter Beibehaltung der tunesischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Die weiteren Kinder des Klägers besitzen die deutsche und die tunesische Staatsangehörigkeit.
4Der Kläger reiste erstmals 1997 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für das Studium im Studiengang U. an der Fachhochschule O. in L1. . Zum wechselte er dort in den Studiengang U1. J. .
5Letztmalig am 25. Oktober 2004 erhielt der Kläger durch den Oberbürgermeister der Stadt L2 eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium im Studiengang U1. J. , die bis zum 24. Oktober 2005 gültig war. Seit war der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Stadt C. gemeldet.
6Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 wies die Stadt C. den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG a.F. aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte zugleich den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Im Übrigen wurde er verpflichtet, sich einmal täglich in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Der tunesische Nationalpass des Klägers wurde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG a.F. in Verwahrung genommen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Meldepflichten wurde angeordnet.
7Am 10. April 2006 stellte der Kläger einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27. September 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Fall AufenthG a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz a.F. (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, im Fall der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Tunesien wurde angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei Teil einer insgesamt vierköpfigen Reisegruppe aus L. gewesen, die sich im Frühjahr des Jahres in Afghanistan in einem von Al Kaida unterhaltenen Lager aufgehalten habe. Der Kläger habe dort eine militärische und ideologische Ausbildung erhalten. Diese frühere Unterstützung von bzw. Zugehörigkeit des Klägers zu Al Kaida setze sich in der jetzigen Betätigung des Klägers in der islamistischen Organisationen Tablighi Jama’at fort, von der eine Gefahr der Beförderung islamistischer Radikalisierungsprozesse ausgehe. Vor diesem Hintergrund könne in einer Gesamtschau mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden, dass der militärisch ausgebildete Kläger in einem auch Deutschland bedrohenden terroristischen Netzwerk tätig sei und dieses mit seinen Handlungen qualifiziert unterstütze. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seiner verwurzelten islamistischen, gewaltbezogenen Gesinnung gelöst habe, gebe es nicht. Er sei weder einsichtig noch kooperativ. Er habe bis heute nichts Konkretes vorgetragen, das die Feststellungen widerlegen könnte, dass er sich weiterhin mit den Zielen des gewaltsamen „Jihads“ identifiziere und auch fortwährend bereit sei, für mögliche Aktivitäten des islamistisch-terroristischen Netzwerkes zur Verfügung zu stehen.
8Im anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 die Klage zurück, soweit sie auf die Zuerkennung einer Asylberechtigung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezogen war. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A) wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen. Die Abschiebungsandrohung im genannten Bescheid wurde aufgehoben, soweit darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wurde. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2010 (Az.: 11 A 970/09.A) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf insoweit geändert, als die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden war, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Auch insoweit wurde die Klage abgewiesen.
9Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 stellte die Beklagte fest, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Tunesien vorliegt.
10Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10) wurde die Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 10. März 2006 aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizeihauptwache zu melden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass weiter von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. auszugehen sei. Jedoch erweise sich die Ermessensentscheidung als rechtswidrig, da die schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere dessen familiäre Bindung im Bundesgebiet, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
11Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 widerrief die Beklagte die Feststellung, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege (Ziffer 1). Weiter stellte die Beklagte fest, dass ein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylVfG nicht zuerkannt werde (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei gemäß § 73b Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., das mit Bescheid vom 21. Juni 2010 für den Kläger hinsichtlich Tunesien festgestellt worden sei, lägen nicht mehr vor. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entspreche nunmehr dem subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Dem subsidiären Schutz stünden die Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylVfG entgegen. Es bestünden nach wie vor schwerwiegende Gründe für die Annahme einer Verbindung zum terroristischen Netzwerk. Anzeichen für einen Gesinnungswandel oder eine Distanzierung seien nicht ersichtlich. Zwingende Gründe, aus denen der zum Studium ausgereiste Kläger gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Das damalige Regime in Tunesien, von dem die angenommene Verfolgungsgefahr ausgegangen sei, existiere nicht mehr. Eine generelle Verfolgung von Salafisten in Tunesien sei nicht ersichtlich. Vorwürfe wegen Folter durch die Innenbehörden würden nur noch vereinzelt geltend gemacht und disziplinar- und strafrechtlich verfolgt. Eine systematische Verfolgung und Misshandlung von radikalen Salafisten sei nicht ersichtlich. Berichtet würden zwar vereinzelte Misshandlungen von radikalen Salafisten. Diese seien jedoch im Fall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2013 sei gegen den Kläger nach Auskunft der tunesischen Behörden kein Verfahren gegen diesen anhängig. Es werde auch nicht nach ihm gefahndet. Dies treffe auch auf seine Familienmitglieder zu.
12Der Kläger hat am 15. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien drohe ihm nach wie vor staatliche Verfolgung. Es sei mit Sicherheit damit zu rechnen, dass er bereits am Flughafen festgenommen, verhört und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen werde. Diese Gefahr resultiere zum einen aus einschlägiger Presseberichterstattung in Deutschland, die den tunesischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. So sei er in einem Artikel der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 6. August 2012 unzutreffenderweise als „Leibwächter von Bin Laden“ bezeichnet worden. Auch werde er in diesem Artikel als Absolvent einer 45-tägigen Militärausbildung und Mitglied der Leibgarde von Osama Bin Laden dargestellt, indem er diesen mit geschulterter Panzerfaust gesichert habe. In anderen Presseveröffentlichungen werde er als Salafist bezeichnet, der maßgeblich junge Moslems radikalisiert habe. Auch in einem Artikel der Bild-Zeitung vom 8. August 2012 sei er als Leibwächter von Osama Bin Laden bezeichnet worden. Mit ähnlichem Inhalt habe auch Spiegel TV über ihn berichtet. In vielen Fernsehbeiträgen und anderen Printmedien seien die Berichte wochenlang ausführlich wiederholt worden. Zwar habe er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss des Landgerichts C. vom 5. September 2012) die Veröffentlichung dieser Vorwürfe verbieten lassen, so dass die Berichte zurückgegangen seien und die mediale Aufmerksamkeit insgesamt abgenommen habe. Gleichwohl seien die im Internet veröffentlichten Berichte nach wie vor vorhanden und abrufbar, auch unter seinem vollen Namen. Sein Fall sei den tunesischen Behörden hinlänglich bekannt. Dies ergebe sich zum einen aus einer Anfrage tunesischer Behörden über den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes (BKA) in Tunis/Tunesien, worin die Problematik der Abschiebung des Klägers begründet sei. Zum anderen folge die Kenntnis der tunesischen Behörden daraus, dass der damalige Staatssekretär im Bundesinnenministerium I. anlässlich einer Dienstreise vom den damaligen tunesischen Innenminister Belhadj Kacem um die Abgabe einer diplomatischen Zusicherung des Inhalts gebeten habe, dass der Kläger im Fall einer Rückführung ordnungsgemäß behandelt würde und keine Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Diese – allerdings nur mündlich abgegebene – Zusicherung sei im Rahmen des deutsch-tunesischen Expertentreffens vom durch den Leiter der Delegation des tunesischen Innenministeriums, bekräftigt worden.
13Im Übrigen sei Tunesien nach wie vor ein Land mit instabilem Staatsgefüge. Es komme laufend und bis heute zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Beispielsweise würden Demonstrationen gewaltsam aufgelöst. Dementsprechend werde in den Jahresberichten von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. (Amnesty International), zu Tunesien 2012 und 2013 ausgeführt, dass es zu exzessiven Gewaltanwendungen in Tunesien gekommen sei, unter anderem auch bei dem Vorgehen gegen Demonstranten. In der zuletzt verabschiedeten Verfassung sei die Religionsfreiheit zwar garantiert. Die demokratische Verfassung sei jedoch keineswegs gefestigt. Die islamistischen Kräfte forderten nach wie vor die Verankerung des islamischen Rechtssystems der Scharia in der Verfassung.
14Auch bestehe die Gefahr, dass er, der Kläger, bei einer Rückkehr nach Tunesien unangemessen behandelt oder gar gefoltert werde, fort. Zwar habe sich die Situation in den Gefängnissen und im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Tunesien im Vergleich zur Zeit der Vorgängerregierung unter Ben Ali geändert. Es komme jedoch weiterhin zu Übergriffen und Folterungen in den Gefängnissen. Dies bestätige auch das Auswärtige Amt in seinem Schreiben an das Bundesamt vom 11. November 2013 sowie Amnesty International in seinen Jahresberichten zu Tunesien von 2012, 2013 und 2015. So sei beispielsweise im September 2012 ein wegen mutmaßlichen Diebstahls festgenommener Mann während des Polizeigewahrsams gewaltsam zu Tode gekommen. Am 3. Oktober 2014 sei ein zuvor im Polizeigewahrsam Inhaftierter im Krankenhaus gestorben. Sein Leichnam habe Blutergüsse und andere Verletzungen am Kopf, den Schultern, dem Rücken, an den Hoden und an den Füßen aufgewiesen. Das Innenministerium habe daraufhin mitgeteilt, dass der Tod des Inhaftierten nicht auf Gewaltanwendung zurückzuführen sei, habe jedoch die Herausgabe des Autopsieberichtes verweigert.
15Rechtsstaatliche Verfahren würden nicht eingehalten. Das liege auch daran, dass das Sicherheitspersonal sowie Justizbeamte und Richter vielerorts noch von der alten Regierung ernannt und nicht ausgetauscht worden seien. Gerade gegen festgenommene – tatsächliche oder mutmaßliche – Salafisten werde mit unverminderter Rigorosität und Brutalität vorgegangen. Denn bei den Salafisten in Tunesien handele es sich um gewaltbereite islamistische Gruppierungen, die den tunesischen Staat auch weiterhin mit Terroranschlägen bedrohten. So habe im Oktober 2014 der damalige Ministerpräsident Jomaa mitgeteilt, dass die Behörden seit Beginn des Jahres 2014 über 1500 mutmaßliche Terroristen festgenommen hätten. Mit der vermehrten Festnahme von verdächtigen Terroristen seien auch die Meldungen über Misshandlungen und Folter von Untersuchungsgefangenen und Häftlingen gestiegen. Die Zahl der Beschwerden über Todesfälle, Folter, Misshandlungen und Übergriffe in Gefängnissen sei erheblich. Die tunesischen Organisationen gegen Folter hätten bis Dezember 2014 120 Fälle von Folter registriert, die in den meisten Fällen nicht von den Behörden untersucht worden seien.
16Der Kläger beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 aufzuheben,
18hilfsweise,
19festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen
20sowie weiter hilfsweise
21ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
25Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2015 (Az.: 17 A 1245/11) ist auf die Berufung der Stadt C. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 geändert und die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Stadt C. vom 10. März 2006 auch insoweit abgewiesen worden, als ihr im erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.
26Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat die Kammer Beweis erhoben zu der Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien ein ernsthafter Schaden, insbesondere die Gefahr der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung droht. Auf entsprechende Anfragen haben unter dem 18. Dezember 2015 das Auswärtige Amt sowie unter dem 10. Februar 2016 die Organisation Mondiale Contre la Torture (OMCT) Stellung genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerruf der durch Bescheid vom 21. Juni 2010 getroffenen Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesien vorliegen sowie die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind rechtswidrig.
30Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
31Rechtsgrundlage der Widerrufsentscheidung ist weder § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG noch § 73b Abs. 3 AsylG, sondern § 73c Abs. 2 AsylG in analoger Anwendung.
32Der Widerruf kann nicht auf § 73b AsylG gestützt werden. Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. § 73b Abs. 3 AsylG verpflichtet zur Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
33Keine der beiden Rechtsgrundlagen in § 73b Abs. 1 und 3 AsylG kann für den Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesien vorliegt, herangezogen werden. Beide Vorschriften regeln unmittelbar ausschließlich die Aufhebung der Gewährung des subsidiären Schutzes. Dem Kläger ist jedoch zu keinem Zeitpunkt subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 AsylG gewährt worden. Weder in seinem Asylverfahren auf seinen Antrag vom 10. April 2006 noch im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nachfolgend vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen war subsidiärer Schutz Streitgegenstand. Vielmehr war Prüfungsmaßstab das damals geltende Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 28. August 2007 und damit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG a.F. Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2010 endete das Asylverfahren mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. durch Bescheid vom 21. Juni 2010 wegen dem Kläger in Tunesien drohender Folter und unangemessener Behandlung.
34Die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. ist nicht gleichbedeutend mit der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, auch wenn die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen seine Rückführung nach Tunesien nach heute geltender Rechtslage im Hinblick auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus geprüft werden würden. Es existiert keine gesetzliche Regelung, die die bloß asylrechtliche Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in den subsidiären Schutzstatus überleitet. Vielmehr stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG dar und ist dieser auch nicht gleichzusetzen.
35BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 – 1 C 16.14 –, juris, Rn. 15 f. zur inhaltsgleichen Vorläufervorschrift § 4 Abs. 1 AsylVfG.
36Nach Entstehungsgeschichte und Systematik der Neuregelung in § 4 Abs. 1 AsylVfG, auf dem § 4 Abs. 1 AsylG beruht, sollte eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung geschaffen werden. Die zuvor in Gestalt eines (bloßen) feststellenden Verwaltungsaktes ergehende Entscheidung sollte in einen formalisierten Schutzstatus überführt werden.
37Vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK AsylVfG, § 73c Rn. 2.
38Zwar enthält die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. eine Aussage darüber, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Herkunftsland Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und damit ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie), den § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. umsetzte, droht. Nach dem Regelungssystem des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 – Richtlinienumsetzungsgesetz –) enthielt sie jedoch nicht zugleich die Entscheidung über den subsidiärer Schutzstatus nach Unionsrecht. Denn die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG waren nach der Umsetzung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch nicht bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG a.F., sondern erst als Versagungsgründe im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. zu prüfen. Damit hatte der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. normiert hatte.
39VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2011 ‑ 6 K 509/09.A ‑, juris, Rn. 24.
40Aus der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3-7 AufenthG a.F. allein folgte auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden.
41BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 – 1 C 16.14 –, juris, Rn. 16.
42Setzt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus die Prüfung spezifischer Ausschlussgründe voraus, wäre es nicht systemgerecht, die Feststellung von Abschiebungsverboten, bei denen die vorgenannten Ausschlussgründe nicht geprüft worden sind, wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu behandeln.
43Der Kläger gilt auch nicht aufgrund der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter, auf den § 73b AsylG gemäß § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG entsprechend anwendbar wäre. Nach § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Fall AufenthG, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Juni 2010 festgestellt, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. vorliegt. Der Kläger war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. Nach seiner Einreise im Jahr 1997 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, die zuletzt am 25. Oktober 2004 für den Studiengang U1. J. bis zum 24. Oktober 2005 verlängert worden ist.
44Soweit in der Rechtsprechung der Widerruf eines Abschiebungsverbots wegen der Gefahr von Folter auf § 73b AsylG gestützt worden ist,
45vgl. VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2016 – AN 2 K 15.30234 –, juris, Rn. 35,
46kann die Kammer dem keine Argumente für eine Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall entnehmen.
47Eine analoge Anwendung der Rechtsgrundlage in § 73b AsylG kommt nicht in Betracht.
48Der in der Literatur,
49vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK AsylVfG, § 73b Rn. 2,
50vertretenen Auffassung, § 73b AsylG sei entsprechend auf Fälle von „Altfeststellungen“ zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. anzuwenden, die nicht nach § 104 Abs. 9 AufenthG in den subsidiären Schutzstatus übergeleitet worden sind, folgt die Kammer nicht. Die Voraussetzungen für eine solche Analogie liegen nicht vor. Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf die Planwidrigkeit einer Regelungslücke betreffend den Widerruf von Feststellungen nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Wie § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG zeigt, war dem Gesetzgeber das grundsätzliche Problem des Widerrufs von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. bewusst. Gleichwohl hat er einen Verweis auf § 73b AsylG nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Ausländer gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gilt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
51„[§ 104 Abs. 9] Satz 3 stellt klar, welche Rechtsgrundlage für den Widerruf und die Rücknahme des internationalen subsidiären Schutzes bei Altfällen gilt.“BT-Drs. 17/13063, S. 25.
52Damit hat der Gesetzgeber § 73b AsylG nur für Widerrufsfälle eröffnen wollen, in denen dem betroffenen Ausländer unmittelbar der subsidiäre Schutzstatus verliehen worden ist oder er diesen durch die gesetzliche Fiktion in der Überleitungsvorschrift des § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG erworben hat.
53Jedenfalls fehlt es für eine analoge Anwendung des § 73b AsylG an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Wie bereits dargelegt, sind die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht gleichzusetzen.
54BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 – 1 C 16.14 –, juris, Rn. 15 f. zur Vorläufervorschrift § 4 Abs. 1 AsylVfG.
55§ 73b AsylG auf den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. anzuwenden hieße, eine Widerrufsregelung zur Anwendung zu bringen, die für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht konzipiert worden ist. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 73b AsylG lediglich eine Regelung für Rücknahme und Widerruf des subsidiären Schutzes normieren. Widerruf und Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten sollten hingegen in § 73c AsylG geregelt werden. So führt die Gesetzesbegründung aus:
56„§ 73b setzt Art. 16 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU um. Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes erfolgen in Anlehnung an die Bestimmungen über den Widerruf und die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
57§ 73c entspricht dem früheren § 73 Abs. 3, soweit dieser den Widerruf und die Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten regelt.“BT-Drs. 17/13063, S. 23.
58Dies ergibt sich auch aus der Systematik der zugrundeliegenden und umzusetzen europarechtlichen Regelungen: Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie unter Einbeziehung weiterer Regelungsgegenstände) regelt das Erlöschen eines zuerkannten subsidiären Schutzstatus, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Da die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß Art. 17 Richtlinie 2011/95/EU voraussetzt, kann ein Erlöschen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU nur Fälle betreffen, in denen das Fehlen von Ausschlussgründen zuvor geprüft worden ist. Dies ist jedoch bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht der Fall gewesen. Vielmehr wurde – wie dargelegt – bei einer entsprechenden Gefahr von Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ein Abschiebungsverbot auch dann festgestellt, wenn Ausschlussgründe der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 i.V.m. Art. 17 Richtlinie 2011/95/EU entgegengestanden hätten. Diese unterschiedlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. einerseits und des subsidiären Schutzes andererseits stehen der analogen Anwendung von § 73b AsylG auf den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entgegen.
59Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung von § 73b Abs. 3 AsylG zu einer Ausweitung der Widerrufsmöglichkeiten von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. führen würde. Während der Gesetzgeber in bewusst überschießender Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. auch bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG ermöglichte, würde § 73b AsylG nun zur Rücknahme dieser Feststellung verpflichten, wenn Ausschlussgründe vorliegen, die bei Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. noch nicht zu prüfen waren. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gerade eine solche erweiterte Aufhebbarkeit von Abschiebungsverboten einführen wollte, bestehen nicht. Vielmehr spricht im Gegenteil die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote gerade keine Rechtsänderung bezweckte.
60Scheidet nach alldem eine analoge Anwendung von § 73b AsylG aus, ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. an § 73c Abs. 2 AsylG zu messen, der in einer solchen Konstellation analog anwendbar ist.
61Für eine vorrangige analoge Anwendung von § 73c Abs. 2 AsylG und gegen einen Rückgriff auf Aufhebungsvorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts spricht der Wille des Gesetzgebers, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU mit den §§ 73 - 73c AsylG eine abschließende Regelung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen von Widerruf und Rücknahme von Asylberechtigung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverboten zu schaffen,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 14.
63Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 73c Abs. 2 AsylG liegen vor. Unmittelbar ist auch diese Vorschrift nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall um den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. und nicht – wie von § 73c Abs. 2 AufenthG vorausgesetzt – um den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geht. Die erforderliche Regelungslücke liegt vor, da der Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. gesetzlich nicht geregelt ist, nachdem § 73b AufenthG – wie dargelegt – ebenfalls nicht anwendbar ist.
64Auch liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Während – wie dargelegt – eine Vergleichbarkeit des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit dem subsidiären Schutzstatus nicht gegeben ist, sind die alten „nationalen“ Abschiebungsverbote und die in § 73c AsylG verbliebenen „neuen“ Abschiebungsverbote vergleichbar. Zudem entsprechen die Voraussetzungen des § 73c Abs. 2 AsylG denjenigen, die § 73 Abs. 3 AsylVfG a.F. an den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. stellte.
65Die Voraussetzungen von § 73c Abs. 2 AsylG liegen indes nicht vor.
66Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung des betreffenden Abschiebungsverbots zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Neue Tatsachen müssen eine veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungsverbot geschaffen haben,
67vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 15.
68Ist die Feststellung des Abschiebungsverbots – wie im vorliegenden Fall – in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer behördlichen Widerrufsentscheidung nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen. Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung des für die Anerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat. Das ist dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist,
69BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 –, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 7.
70Erforderlich ist eine nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Folge hat, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden,
71vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 73c Rn. 5; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 6.
72Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesien geführt haben, nicht fortgefallen. Der Regierungswechsel infolge der Flucht des vormaligen Präsidenten Tunesiens Ben Ali am 14. Januar 2011 und die nachfolgenden Veränderungen im Staatsgefüge Tunesiens haben nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln noch nicht dazu geführt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
73Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass für die tunesischen Sicherheitsbehörden Anlass besteht, den Kläger bei Rückkehr nach Tunesien zu verhören und gegebenenfalls auch festzusetzen oder zu verhaften. Die tunesischen Sicherheitsbehörden sind bereits vor längerer Zeit auf den Kläger aufmerksam geworden. Denn bereits am 00.00.0000 hatte der damalige Staatssekretär im Bundesministerium des Inneren in einem Gespräch mit dem damaligen tunesischen Innenminister Belhaj Kacem die Zusicherung in einer Verbalnote erbeten, dass der Kläger im Fall einer Rückführung menschenrechtskonform behandelt werde. Der Umstand, dass in dieser Besprechung auch die Rückführung eines bekannten Islamisten erörtert worden ist, dürfte das Interesse der Sicherheitsbehörden an dem Kläger gesteigert haben. Auch auf einem Experten-Treffen vom ist die menschenrechtskonforme Behandlung des Klägers nach einer möglichen Rückführung erörtert worden.
74Die Kammer geht zudem davon aus, dass dieses Interesse der tunesischen Sicherheitsbehörden an dem Kläger auch aufgrund der Presseberichterstattung über diesen im Jahr 2012 sowie im Vorfeld zum Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren fortbesteht.
75So veröffentlichte die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) am 6. August 2012 unter der Schlagzeile „Leibwächter von Bin Laden zueht Terror-Fäden […]“ einen Leitartikel auf der ersten Seite der Zeitung sowie unter dem Titel „Der Leibwächter von Bin Laden“ einen ausführlichen Artikel in derselben Ausgabe der Zeitung. Diese Artikel befassten sich maßgeblich mit dem Kläger. Dieser wurde als „ehemaliger Leibwächter Osama Bin Ladens“ bezeichnet, der maßgeblich mitverantwortlich für die Radikalisierung von zwei Mitgliedern der mutmaßlichen Düsseldorfer Al Kaida-Zelle sei. Die Ermittler hielten den Kläger für „den Dreh- und Angelpunkt der islamistischen Terrorszene an der Ruhr“. Das BKA habe „seit geraumer Zeit umfangreiche staatsschutzrelevante Erkenntnisse“ über den Kläger. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen halte den Kläger für den Schlüssel zu einem Netzwerk, „das es terroristischen Tätern ermöglicht, Kontakte zu knüpfen und Unterstützer zu finden“. Der Kläger habe Osama Bin Laden mit der Panzerfaust beschützt. Er habe in dessen Terrorcamp „ “ das Töten gelernt. Der Kläger lebe nun in C. und fühle sich dort wohl. Er solle von dort aus terroristischen Nachwuchs rekrutieren. Eine leicht modifizierte Version des Leitartikels ist weiterhin im Onlineportal der Zeitung abrufbar.
76Am 8. August 2012 berichtete auch die Bild-Zeitung in einem ausführlichen Artikel mit dem Titel „So gefährlich ist Osama Bin Ladens Ex-Leibwächter“ über den Kläger. Auch dieser Artikel ist weiterhin im Onlineportal der Bild-Zeitung abrufbar.
77Am 18. August 2012 sendete das Magazin „Spiegel TV“ den Beitrag mit dem Titel „Zu GAst bei Freunden: Bin Ladens Leibwächter“ über den Kläger. Dieser stellt den Kläger als Leibwächter von Osama Bin Laden dar, der eine militärische Ausbildung in einem Lager von Al Kaida absolviert und sich danach an der Universität C. als Student eingeschrieben habe. Der Beitrag wird auch heute noch im Portal youtube unter
78verbreitet.
79Mit vergleichbarem Inhalt berichteten auch die Wochenzeitung Die Zeit (Online-Ausgabe) unter dem 7. August 2012 mit dem Titel „Empörung über Bin Ladens Leibwächter […]“,
80die Online-Ausgabe der Zeitung Welt vom 26. Oktober 2012 mit dem Titel „CDu will Ex-Bin-Laden-Leibwächter abschieben“,
81die Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung am 18. August 2012 mit dem Titel „Salafist soll unbehelligt Moschee in C. geplant haben“,
82die Frankfurter Rundschau (Online-Ausgabe) am 6. September 2012 mit dem Titel „Leibwächter von Bin Laden darf bleiben“,
83und die tageszeitung (Online-Ausgabe) am 7. August 2012 mit dem Titel „Ex-Leibwächter von Bin Laden - […]Salafist empört CDU“,
84über den Kläger. Es ist davon auszugehen, dass die Presseberichterstattung das ohnehin auf Seiten der tunesischen Behörden bestehende Interesse an dem Kläger verstärkt hat.
85Das Interesse der tunesischen Behörden an dem Kläger ist auch nach dem Ende der Regierung Ben Ali nicht erloschen. Dies belegt eine Anfrage der tunesischen Behörden, die das BKA am 19. November 2012 über ihren Verbindungsbeamten in Tunis erreichte. Ausweislich eines Vermerks des BKA vom 6. September 2013 sei von Seiten der tunesischen Behörden nachgefragt worden, worin die Problematik der Abschiebung des Klägers begründet sei und welche aktuellen Erkenntnisse in Deutschland gegen diesen vorlägen. Das BKA vermerkte, lediglich der Verbindungsbeamte sei in einer sehr reservierten Beantwortung dieser Anfrage über die Erkenntnisse betreffend den Kläger informiert, eine Weitergabe an die tunesischen Behörden jedoch untersagt worden. Das BKA hält zudem fest, dass die „Medienberichterstattung und der Aufruhr“ um die Person des Klägers selbst in Tunesien bekannt geworden seien.
86Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung über den Kläger in Online-Medien in ähnlicher Weise wie bereits zuvor berichtet worden ist. So bezeichnete die Bild-Zeitung in einem Artikel vom 13. Juni 2016, erschienen auf www.bild.de, den Kläger erneut als Leibwächter von Osama Bin Laden.
87Auch die Online-Ausgabe der österreichischen Kronen-Zeitung sowie das Nachrichtenportal www.news.de berichteten am 13. Juni 2016 unter dem Titel „Bin Ladens Leibwächter kämpft gegen Abschiebung“ über den Kläger.
88Aufgrund dieser Sachlage geht die Kammer davon aus, dass die tunesischen Behörden den Kläger nach einer Wiedereinreise befragen würden, auch wenn derzeit gegen ihn in Tunesien kein Ermittlungsverfahren anhängig sein sollte, wie in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 11. November 2013 dargelegt wurde.
89Dies für sich genommen vermag allerdings noch nicht das Fortbestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zu rechtfertigen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass ein Staat Personen, die der Unterstützung von Terrororganisationen verdächtig sind, befragt, um auf diese Weise den bestehenden Verdacht aufzuklären.
90Im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Tunesien besteht jedoch die Gefahr, dass sich die tunesischen Sicherheitsbehörden nicht auf eine Vernehmung des Klägers unter Beachtung der Menschenrechte beschränken werden. Zur Überzeugung der Kammer haben sich die Verhältnisse in Tunesien seit dem Ende der Regierung Ben Ali noch nicht so durchgreifend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. März 2009 – 11 K 4716/07.A – festgestellte beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer solchen Vernehmung des Klägers durch die tunesischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich entfallen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Tunesien seit dem Umsturz im Januar 2011, insbesondere durch die Verabschiedung der neuen Verfassung am 26. Januar 2014, Fortschritte auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung gemacht hat. Gleichwohl hat sich die Menschenrechtslage noch nicht so durchgreifend verbessert, dass Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, insbesondere im Polizeigewahrsam oder im Gewahrsam sonstiger Sicherheitsbehörden bzw. anderer zuständiger Stellen, mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
91Hierzu ist zunächst auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 3. Februar 2016 (Stand Januar 2016) zu verweisen. Danach garantiere Art. 23 der tunesischen Verfassung vom 26. Januar 2014 den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbiete seelische oder körperliche Folter und schließe eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Zwar habe Tunesien das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Strafe am 29. Juni 2011 ratifiziert und sich damit zur Errichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Dieser sei jedoch bis zum Abschluss des Lageberichtes noch nicht vollständig umgesetzt worden. Offizielle Statistiken oder sonstige Informationen zu Menschenrechtsverletzungen gegen Terrorverdächtige würden von tunesischen offiziellen Stellen nicht veröffentlicht. Aus den wiederholt abgegebenen Bekenntnissen zur Folterprävention und zum Kampf gegen die faktische Straflosigkeit von Folter folgert das Auswärtige Amt, dass die tunesische Regierung indirekt Verfehlungen einräumt.
92Ferner legt des Auswärtige Amt dar, dass tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wie die OMCT und die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) über Einzelfälle von Folter oder unmenschlicher Behandlung sowie bislang erfolglose Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten, berichten. Die OMCT habe nach eigenen Angaben zwischen September 2013 und September 2015 im Rahmen des Projekts „Assistance directe aux victimes de la torture et des mauvais traitements“ insgesamt 118 Einzelfälle betreut. 69 Personen hätten eine finanzielle oder medizinische, 98 Personen eine juristische Unterstützung erhalten. In 71 Fällen seien Strafanzeigen erstattet worden. Die OCTT berichte seit Beginn des Jahres 2015 monatlich über ihr bekannt gewordene Einzelfälle. Nach eigenen Angaben habe sie im September 2015 mit 20 Fällen die bislang höchste Zahl von Beschwerden registriert. Auch in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 seien neue Beschwerden im niedrigen zweistelligen Bereich eingegangen. Ferner berichteten Menschenrechtsorganisationen von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich sei.
93Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebe- relevante Lage in der Republik Tunesien vom 3. Februar 2016 (Stand Januar 2016), Seite 16 f.
94Diese Darstellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden bestätigt durch die Stellungnahmen, die die Kammer in diesem Verfahren eingeholt hat. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 legt das Auswärtige Amt dar, dass die tunesischen Behörden in Reaktion auf die Attentate auf das Bardo-Museum am 18. März 2015, in Port El Kantaoui/Sousse am 26. Juni 2015 und am 24. November 2015 gegen Angehörige der Präsidentengarde schon vor Inkrafttreten des neuen Antiterrorgesetzes am 7. August 2015 umfangreiche Maßnahmen zur Terrorbekämpfung eingeleitet und umgesetzt hätten. Diese hätten seit Beginn des Jahres 2015 laut Presseberichten zur Zerschlagung von mindestens 1000 Terrorzellen und zu mehr als 2000 Verhaftungen geführt. Allein seit Inkrafttreten des aktuellen Ausnahmezustandes am 24. November 2015 in Reaktion auf das Attentat gegen die Präsidentengarde seien bei über 1800 Razzien über 400 Personen unter Terrorverdacht festgenommen worden. Durch das tunesische Antiterrorgesetz seien die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zum Teil gegenüber dem Vorgängergesetz aus dem Jahr 2003 ausgeweitet worden. So seien besondere technische Untersuchungsmethoden eingeführt und die Höchstdauer polizeilicher Untersuchungshaft von sechs auf 15 Tage erhöht worden. Zudem sei die Todesstrafe und die lebenslange Haftstrafe für terroristische Straftaten eingeführt worden. Für Terrorfälle sei eine besondere Untersuchungsinstanz eingerichtet worden, der 1600 Terrordelikte zur Untersuchung vorlägen. Dem Auswärtigen Amt lägen zwar keine eigenen Erkenntnisse zu der Frage vor, ob Terrorverdächtige weiterhin durch tunesische Sicherheitsbehörden gefoltert, misshandelt oder rechtswidrig inhaftiert worden seien. Auch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 verweist das Auswärtige Amt jedoch auf die im späteren Lagebericht zitierten Berichte der OMCT und der OCTT und äußert die Vermutung, dass die Dunkelziffer erheblich über den dort gemachten quantitativen Angaben liegen dürfte. Eine abstrakte Gefährdung von Terrorverdächtigen sei nicht auszuschließen. Auf die Frage der Kammer, wie sich die Praxis der tunesischen Sicherheits- und Ermittlungsbehörden bei zurückkehrenden Terrorverdächtigen aus dem Ausland, insbesondere bei vermutetem Bezug zur Terrororganisation Al Kaida, derzeit konkret darstelle, heißt es in der Antwort des Auswärtigen Amtes, das tunesische Innenministerium gehe derzeit von etwa 800 Rückkehrern aus dem Gebiet Syrien/Irak aus. Nach Rückkehr werde zunächst die Identität der Person zweifelsfrei festgestellt und dann die Person zu ihrem Aufenthalt in Syrien/Irak befragt.
95Die von der Kammer unmittelbar bei der OMCT eingeholte Stellungnahme vom 10. Februar 2016 bestätigt die Darstellung des Auswärtigen Amtes in dessen Lagebericht und dessen vorgenannter Stellungnahme. Es bestehe unter örtlichen und internationalen Beobachtern einstimmig die Ansicht, dass Folter und Misshandlungen während des alten Regimes systematisch praktiziert worden seien und sich daran Spezialkräfte, Ordnungskräfte, normale Beamte, Offiziere und Strafvollzugsbedienstete sowie deren Führungskräfte beteiligt hätten. Nach der Revolution sei die Folterproblematik weder minutiös noch methodisch aufgearbeitet worden, um dieses Phänomen auszulöschen. Der am 14. Januar 2011 eingeleitete Wandel habe eine Reihe neuer Errungenschaften und Anti-Folterstandards gebracht, die dank der Forderungen der Bevölkerung und des Drucks der Zivilgesellschaft, aber auch dank einer gewissen politischen Sensibilisierung erzielt worden seien. Trotz dieser Fortschritte dauerten Folter und Misshandlungen in Tunesien auch nach der Revolution bis heute an. Es gebe weiterhin neue Fälle von Folter und Misshandlung. Selbst die tunesische Regierung spreche in einem Bericht von 2014 an die Antifolterkommission von der Aufarbeitung von 230 Fällen von Folterungen. Trotz einer Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen Folter und Misshandlungen gebe es keine seriösen und effizienten Ermittlungen. In Fällen von Folter und Misshandlungen sei die Justiz von einer an Rechtsverweigerung grenzenden Langsamkeit. Entschädigungen seien den Opfern nicht gezahlt worden. Es habe viele Kommuniqués, Berichte oder Pressekonferenzen darüber gegeben, dass auch nach der Revolution Folter sowie Straffreiheit der Täter in Tunesien fortbestünden. Angesichts der Terroranschläge, die sich insbesondere vor 2015 im Wesentlichen gegen Politiker, Ordnungs- und Streitkräfte richteten, seien die Ermittlungen der zuständigen Stellen von einer gewissen Rach- bzw. Vergeltungssucht gegenüber Terrorverdächtigen bestimmt gewesen. Menschenrechtsverletzungen bei der Inhaftierung, in Haft und bei den Ermittlungen im Zuge von Terrorismusfällen seien zu beobachten gewesen. Gesetzesabweichungen und -überschreitungen gegenüber aufgrund des Antiterrorgesetzes Inhaftierten seien 2015 vermehrt aufgetreten. Die Politiker negierten zwar die Existenz von Folter und Misshandlungen nicht, hätten jedoch die Neigung, deren Umfang herunterzuspielen. Das einzige Mal, in dem die Behörden öffentlich einen Fall von Folter zugegeben hätten, sei der unter dem Namen C2. B1. C3. L2. bekannt gewordene Terrorismus-Fall aus Februar 2012, als es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Terroristen, Kräften der Garde Nationale und der Armee gekommen sei. Das nach den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung geschaffene Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz habe zu diesem Fall einen Ermittlungsausschuss gebildet, der zugegeben habe, dass in dieser Sache Beschuldigte gefoltert worden seien. Die faktische Straffreiheit von Folter und Misshandlungen nähre den starken Wunsch einiger Personen aus dem Sicherheitsbereich, nicht unbedingt jener, die im Rampenlicht oder an der Spitze der Hierarchie stünden, die vermeintlichen Vorteile, die sie vor der Revolution hatten, wieder zu bekommen. Die Ordnungskräfte instrumentalisierten Emotionen und den Umstand, dass sie Hauptziel der Terroristen seien, um Folterungen und Misshandlungen, insbesondere in Terrorismusfällen, zu legitimieren.
96Zu berücksichtigen sei auch, dass recht viele junge Tunesier nach der Revolution beschlossen hätten, Tunesien zu verlassen, um sich dem Jihad in Irak, Libyen und Syrien anzuschließen. Rückkehrer würden systematisch von der Anti-Terrorbrigade festgenommen und im Rahmen des Antiterrorgesetzes verfolgt. Ehemalige tunesische Guantanamo-Gefangene würden trotz einer Amnestie nach der Revolution eingeschüchtert, belästigt und müssten Hausdurchsuchungen und Verhöre unterschiedlichster Art über sich ergehen lassen.
97Insgesamt sei die Liste der Anklagen lang und es scheine, dass seit 2015 härtere Urteile ergingen als früher. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass für Terrorismus im Anti-Terrorgesetz 2015 die Todesstrafe vorgesehen sei, vor deren Verhängung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Richter nicht zurückschreckten. Obwohl die Todesstrafe seit 1991 nicht mehr vollstreckt werde, gebe es seit einigen Monaten Stimmen, die für die Rückkehr zur Vollstreckung der Todesstrafe, insbesondere bei Terrordelikten, einträten.
98Wie die OMCT weist auch Amnesty International im Jahresbericht 2016 zu Tunesien darauf hin, dass weiterhin Berichte über Folter und Misshandlungen an Gefangenen im Gewahrsam eingingen. Die meisten Vorfälle hätten sich in den ersten Tagen der Untersuchungshaft und bei den Verhören ereignet. Beispielhaft berichtet Amnesty International über die Folter von fünf Terrorismusverdächtigen:
99„Fünf Männer, die am 27. Juli 2015 unter Terrorismusverdacht festgenommen worden waren, warfen den Verhörbeamten vor, sie geschlagen und durch simuliertes Ertrinken (Waterboarding) gefoltert zu haben. Nach ihrer Entlassung am 4. August reichten sie Beschwerden ein. Noch am selben Tag wurden sie von der Antiterrorpolizei erneut festgenommen und an ihren vorherigen Haftort zurückgebracht. Am 5. August wurden die Männer gerichtsmedizinisch untersucht und am 10. August kamen sie vorläufig wieder frei. Ein parlamentarischer Sonderausschuss wurde mit der Untersuchung der Foltervorwürfe beauftragt, bis Ende 2015 waren jedoch noch keine Ergebnisse veröffentlicht worden.“
100Diese Stellungnahmen vermitteln der Kammer aufgrund ihrer Qualität ein ausreichendes Bild, um eine eigene Prognose zur Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Tunesien abgeben zu können. So ist weder die Auskunft des Auswärtigen Amtes von offenkundig zu hoher diplomatischer Rücksichtnahme getragen noch diejenige der OMCT als Stellungnahme einer Nichtregierungsorganisationen in die Richtung auffällig, durch übertriebene Schilderung der Gegebenheiten in Tunesien ihren eigenen Zweck zu rechtfertigen. Denn an den entscheidenden Stellen beider Auskünfte werden jeweils den Defiziten auch zweifellos vorhandene Fortschritte gegenübergestellt. Gleichzeitig werden Defizite bei den Erkenntnismöglichkeiten benannt und wird insoweit auf eine eigene inhaltliche Positionierung verzichtet. Durch diese ausgewogene Abfassung der Stellungnahmen besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit und Objektivität der Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen.
101Aus dieser Berichterstattung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass insbesondere Personen, die eines islamistischen Hintergrundes verdächtig sind, in besonderer Weise gefährdet sind, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder unangemessener Behandlung zu werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die tunesische Regierung ein großes Interesse hat, Erkenntnisse über islamistische Strukturen in Tunesien zu erhalten. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Sicherheitsbehörden nicht zuletzt aufgrund der vorgenannten Anschläge auf das Bardo-Museum, in Port El Kantaoui/Sousse und gegen die Präsidentengarde die innere Sicherheit Tunesiens als durch islamistische Organisationen oder Einzelpersonen gefährdet ansehen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Anschläge gegen touristische Ziele wie derjenige in Port El Kantaoui/Sousse einen der Hauptwirtschaftszweige Tunesiens treffen. Da eine wirtschaftliche Destabilisierung auch den begonnenen Demokratisierungsprozess bedroht, ist das Vorgehen gegen islamistische Kreise für die tunesischen Sicherheitsbehörden von herausragender Bedeutung. Da der Kläger im Verdacht steht, eine exponierte Position bei Al Kaida bekleidet zu haben, werden die tunesischen Sicherheitsbehörden in besonderem Maße verleitet sein, den diese Kontakte bestreitenden Kläger durch Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden zur Preisgabe von bei ihm vermuteten Informationen zu bewegen.
102Da der Kläger – aufgrund der Umstände des vorliegenden und nicht für die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien repräsentativen Einzelfalls – nicht zuletzt aufgrund der vergangenen und gegenwärtigen Presseberichterstattung für die tunesischen Behörden in besonderem Maße der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sein dürfte, sprechen die Schilderungen in den vorgenannten Auskünften dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung droht.
103Auch wenn der Kläger durch die Presseberichterstattung sicherlich eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ergibt sich daraus nach Überzeugung der Kammer keine ausreichende Sicherheit dafür, dass tunesische Verhörpersonen aus Angst vor internationaler Entdeckung auf die Anwendung unzulässiger Verhörmethoden gegenüber dem Kläger verzichten werden. Denn das Ansehen Tunesiens in der internationalen Öffentlichkeit dürfte eher Regierungsstellen interessieren als diejenigen Kräfte, die tatsächlich mit der Vernehmung Terrorverdächtiger betraut sind. Der operative Bereich der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden ist weniger sensibel für Furcht vor internationaler Kritik. Darüber hinaus ist Folter ein Mittel, das seiner Natur nach im Verborgenen angewendet wird, so dass von einem internationalen Bekanntwerden etwaiger Folter oder unmenschlicher Behandlung des Klägers nicht zwingend auszugehen ist. Selbst wenn man Bekanntheit grundsätzlich als Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung ansehen würde, wäre der Grad der Bekanntheit des Klägers im vorliegenden Fall zu gering, als dass ausländische Regierungen oder Nichtregierungsorganisationen ein ausreichend langes und nachhaltiges Beobachtungsinteresse behielten.
104Aus dem Vorgenannten folgt zur Überzeugung der Kammer, dass sich die Lage in Tunesien nicht so grundlegend und auch verfestigt geändert hat, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht mehr Gefahr liefe, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Gerade die – teilweise sensationslüsterne – Darstellung des Klägers als Leibwächter von Osama Bin Laden in der deutschen Presse begründet die Gefahr – ohne dass es für das vorliegende Verfahren auf die Richtigkeit der Presseberichterstattung ankäme –, dass tunesische Sicherheitsbehörden den Kläger in nicht menschenrechtskonformer Weise vernehmen werden, um auf diese Weise an Informationen zu islamistischen Gruppierungen oder Einzelpersonen aus dem Umkreis von Al Kaida in Tunesien zu gelangen. Nach alledem sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Bescheid vom 21. Juni 2010 getroffenen Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesien vorliegt, derzeit nicht erfüllt. Bei einer durchgreifenden Änderung der Situation in Tunesien ist indes zukünftig ein erneuter Widerruf unter den geschilderten – recht strengen – Voraussetzungen möglich.
105Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides), sind rechtswidrig. Zwar ist analog § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG bei Widerruf oder Rücknahme eines Abschiebungsverbots zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da jedoch bereits der Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. aus vorgenannten Gründen rechtswidrig und aufzuheben ist, fehlt es an dem von § 73 Abs. 3 AsylG vorausgesetzten Widerruf.
106Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist.
Der Antrag des Klägers, die Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre nach Ausreise zu befristen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der dem Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1976 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und reiste 1997 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wurde zuletzt am 25. Oktober 2004 für den Studiengang Technische Informatik bis zum 24. Oktober 2005 verlängert.
3Am 14. Januar 2005 meldete sich der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Am 24. Oktober 2005 beantragte er nach einem Wechsel in den Studiengang Elektrotechnik die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken.
4Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht und er wurde verpflichtet, sich einmal täglich zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle in C. zu melden. Der tunesische Nationalpass des Klägers wurde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung genommen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Meldepflichten wurde angeordnet. Der Ordnungsverfügung lag die Annahme zugrunde, dass der Kläger sich Ende 1999/Anfang 2000 in einem Lager der Organisation Al Qaida in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama Bin Laden angehört habe.
5Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. April 2006 – 8 L 409/06 – ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 – 17 B 669/06 – zurück. Ein im April 2006 vom Kläger gestellter Asylantrag blieb weitgehend erfolglos. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege.
6Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage in Bezug auf seine Ende 1999/Anfang 2000 unternommene Reise in den Mittleren Osten wurde durch das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 10. August 2009 nach § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 300,00 Euro endgültig eingestellt.
7Der Kläger ist seit September 2005 verheiratet. Seine Ehefrau und das im Februar 2007 geborene erste Kind wurden am 26. Januar 2010 unter Beibehaltung ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Auch die im September 2008, November 2009 und Mai 2014 geborenen weiteren Kinder sind deutsche und zugleich tunesische Staatsangehörige.
8Am 28. September 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG und wies unter dem 18. März 2010 darauf hin, dass wegen der familiären Bindungen auch ein dauerhaftes Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 10. März 2006 zurück und begründete dies u.a. wie folgt:
10Soweit sich der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung richte, sei er unzulässig, da der Kläger aufgrund des Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung erhalten habe und die Abschiebungsandrohung somit gegenstandslos geworden sei. Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausweisung richte, sei er unbegründet.
11Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, da gewichtige Tatsachen darauf hinwiesen, dass er mit führenden Personen des Terrornetzwerkes Al Qaida in intensivem Kontakt gestanden und diese Organisation unterstützt habe. Insbesondere habe er sich in einem Ausbildungslager der Organisation einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweise auch der Leibgarde von Usama Bin Laden angehört. Dies ergebe sich aus den Feststellungen im sogenannten Al-Tawhid-Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) E. – III-VI 13/03 –, dessen Gegenstand Planungen einer deutschen Zelle der islamistischen Gruppierung Al-Tawhid zu Sprengstoffanschlägen in Düsseldorf und Berlin gewesen seien. Die Angeklagten dieses Strafverfahrens seien mit Urteil vom 26. Oktober 2005 zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und acht Jahren verurteilt worden. Die Zeugenaussagen und die rechtskräftigen Feststellungen des OLG E. in diesem Urteil seien Tatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Angabe des Klägers, die Aussage des Hauptbelastungszeugen sei falsch, sei vom OLG E. widerlegt worden.
12Für die Annahme des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde nicht verlangt, dass der entsprechende Sachverhalt bewiesen oder belegt sei, es reiche vielmehr, dass aufgrund von Tatsachen eine solche Schlussfolgerung gerechtfertigt sei. Dies sei auf der Grundlage der vorgenannten rechtskräftigen Feststellungen des OLG E. der Fall. Hinzu komme, dass der Kläger fortdauernd Kontakt zu Personen des islamistischen Spektrums pflege und bei ihm umfangreiches Material zum Thema Islamismus und Jihad sichergestellt worden sei. Der festgestellte Sachverhalt begründe auch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Es sei kein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt anzunehmen, der eine Zäsur zu den früheren belegten Aktivitäten des Klägers begründen könne. Insbesondere sei keine nachvollziehbare Grundlage für eine Abkehr von den Zielen der Organisation Al Qaida ersichtlich. Im Übrigen sei auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllt.
13Da die Ehefrau und die Kinder des Klägers deutsche Staatsangehörige seien, genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Die Ausweisung sei nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Solche lägen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG vor. Außergewöhnliche Sachverhaltsumstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 (richtig: Satz 5) AufenthG werde über die Ausweisung eines Ausländers, der besonderen Ausweisungsschutz genieße, in den Fällen des § 54 AufenthG nach Ermessen entschieden. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens seien alle wesentlichen Umstände abgewogen worden. Dabei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch den Schutz des Artikels 8 EMRK umfasse, beachtet worden. Die Ausweisung sei keine unangemessene Reaktion auf die vom Kläger ausgehende Gefahr. Es bestehe ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Bekämpfung des Terrorismus, was sich aus den in Rede stehenden gesetzlichen Tatbeständen ergebe. Die Ehefrau des Klägers sei tunesischer Herkunft. Sie besitze ebenso wie die Kinder neben der deutschen auch die tunesische Staatsangehörigkeit. Angesichts dessen führten die persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Familieneinheit in Tunesien, zumal die Ehefrau des Klägers sich in der Zeit von 1994 bis 1999 dort aufgehalten habe.
14Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehre, stehe dem § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen.
15Die dem Kläger auferlegte tägliche Meldepflicht und die örtliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt C. beruhten auf § 54a AufenthG. Angesichts der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit sei es gerechtfertigt, dass er sich täglich bei der Polizeibehörde melden müsse.
16Der Kläger hat am 30. April 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat:
17Die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen nicht vor. Er habe sich zu keiner Zeit in Afghanistan aufgehalten und sich immer von Al Qaida und islamistischem Terrorismus distanziert. Die Aussagen des Belastungszeugen T. B1. im Al-Tawhid-Prozess vor dem OLG E. seien falsch. Er – der Kläger – sei im Übrigen nicht Mitglied der Tablighi Jamaat (TJ), die ohnehin nicht terroristisch sei, und habe mit islamistischen Straftätern, die inzwischen verurteilt seien, lediglich zufällige Kontakte gehabt. Insbesondere sei die Annahme falsch, er sei persönlich mit dem Islamisten S. C1. bekannt. Dementsprechend seien strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn – den Kläger – auch letztlich eingestellt worden. Im Übrigen könne von einer gegenwärtigen Gefahr, die sich aus seiner Person ergebe, nicht ausgegangen werden. Hierfür gebe es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr habe er sich in den letzten fünf Jahren mehr als 1600 mal persönlich bei der Polizei in C. vorgestellt, ohne dass ein Grund für eine von ihm ausgehende Gefährlichkeit habe dargetan werden können. Der entsprechende Verdacht der Sicherheitsbehörden gegen ihn sei allein spekulativ. Er habe sich immer für eine gewaltfreie Islamisierung ausgesprochen und dies gegenüber dem OLG E. bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet. Der angefochtene Bescheid würdige im Übrigen nicht hinreichend, dass er verheiratet und Vater von mehreren Kindern sei. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und nicht berücksichtigt, dass zu seinen – des Klägers – Gunsten ein Abschiebungsverbot bezüglich Tunesien nach § 60 Abs. 2 AufenthG bestehe. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine aktuelle Gefahr von ihm nicht ausgehe, werde die Entscheidung seinen berechtigten Interessen und denen seiner Familie nicht gerecht.
18Der Kläger hat beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. März 2010 in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22und Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 27. Januar 2011 hat sie erklärt, die Ausweisung werde nicht mehr auf § 54 Nr. 5a AufenthG und auch nicht mehr auf generalpräventive Erwägungen gestützt. In dem weiteren Verhandlungstermin vom 24. März 2011 hat sie die Erwägung, es sei den Angehörigen des Klägers zuzumuten, mit diesem zusammen in Tunesien zu leben, fallengelassen und stattdessen postuliert, das auf der Gefährlichkeit des Klägers beruhende öffentliche Interesse an der Ausweisung mache eine etwaige Trennung von seinen Angehörigen für alle Familienmitglieder zumutbar. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31. März 2011 hat sie als weiteren Ausweisungszweck die Herbeiführung der Rechtsfolgen der §§ 11 Abs. 1 und 54a AufenthG genannt. Im Übrigen hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, der Kläger halte auch gegenwärtig Kontakt zu fundamentalistischen, insbesondere salafistischen Kreisen.
23Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
24Mit Urteil vom 24. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 10. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. März 2010 und in Fassung der Erklärungen der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 und 24. März 2011 sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizei in C. zu melden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
25Die angefochtene Entscheidung könne hinsichtlich der Ausweisung keinen Bestand haben. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass die Kammer mit der Beklagten und dem Beigeladenen davon ausgehe, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorlägen. Das Gericht „schließ(e) sich insoweit der Beweisführung im Urteil des OLG E. vom 26. Oktober 2005 an“, das überzeugend dargelegt habe, dass und warum es aufgrund der Aussage des Zeugen B1. davon ausgehe, dass sich der Kläger im Jahr 1999 in einem Ausbildungslager der Al Qaida in Afghanistan aufgehalten habe. Das OLG E. habe im Einzelnen dargelegt, dass und warum es den gegenteiligen Beteuerungen des Klägers keinen Glauben geschenkt habe. Hiervon abzuweichen, böten dessen pauschalen und völlig unsubstantiierten Angaben auch nach Ansicht der Kammer keine Veranlassung, zumal nicht im Ansatz erklärlich sei, aus welchem Motiv der Kläger allein und ohne jegliche Unterstützung in Karatschi geblieben sein solle, während die weiteren Mitglieder bis auf den Reiseleiter, der sich nach Lahore begeben habe, sämtlich nach Afghanistan weitergereist seien. Die Kammer sei überzeugt, dass der Kläger im Jahre 1999 an einer militärischen Ausbildung bei der Al Qaida in Afghanistan teilgenommen und im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG eine terroristische Vereinigung unterstützt habe.
26Weiterhin sei von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszugehen. Diese sei durch die absolvierte militärische Ausbildung, aber auch im Hinblick darauf indiziert, dass der Kläger aufgrund seines Studiums über umfangreiche technische Kenntnisse verfüge, die im Rahmen einer terroristischen Tätigkeit nutzbar gemacht werden könnten. Auch wenn er sich seit seiner Rückkehr ins Bundesgebiet im Jahre 2000 nicht nachweisbar für terroristische Ziele eingesetzt habe, spreche wegen der typischerweise konspirativen Verhaltensweisen von Terroristen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Verbindung zu der Organisation, die er in der Vergangenheit nachweislich unterstützt habe, weiterbestehe, und zwar auch dann, wenn diese innere Verbundenheit nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Aufrechterhaltung der durch den Ausländer gegebenen Gefährdung deshalb in aller Regel angenommen, solange es an einer glaubhaften Distanzierung von der Organisation und ihren Zielen fehle. Diese Wertung finde ihre Entsprechung in der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Für eine solche Distanzierung sei dem Verhalten des Klägers nichts zu entnehmen. Vielmehr bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er über den Aufenthalt in Afghanistan hinaus Verbindungen zu terroristischen Kreisen aufrechterhalten habe. Es sei schwer vorstellbar, dass der Kläger die Bekanntschaft mit einer Vielzahl wegen terroristischer Gewaltakten verurteilter Ausländer und deutscher Konvertiten einräume, aber insoweit stets geltend mache, diese Bekanntschaften beruhten auf zufälligen Begegnungen. Ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen den Kläger sei trotz vorhandener Anhaltspunkte nur mangels hinreichender Nachweisbarkeit von Straftaten eingestellt worden. Auch ansonsten sei eine glaubwürdige Distanzierung des Klägers von den ihm anzulastenden Unterstützungshandlungen nicht zu erkennen. Die Kammer schließe sich der Bewertung der Beklagten und des Beigeladenen hinsichtlich der Betätigung des Klägers in fundamentalistischen und salafistischen Kreisen in C. an. Insgesamt gäben die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet nach seiner Rückkehr aus Afghanistan jedenfalls keinen konkreten Anlass zu der Annahme, er habe sich von den Zielen des Terrorismus entfernt und von ihm gehe verlässlich eine Gefährlichkeit nicht mehr aus.
27Ungeachtet des Umstandes, dass damit ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung des Klägers vorliege, sei die von der Beklagten wegen der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer deutschen Ehefrau und drei deutschen Kindern zu Recht als Ermessensentscheidung vorgenommene Ausweisung rechtswidrig. Die Entscheidungsfindung der Beklagten genüge nicht den Anforderungen des § 40 VwVfG NRW; sie erweise sich jedenfalls im Ergebnis als unverhältnismäßig. Insbesondere fehle es an einer konkreten Befassung mit den Belastungen, die sich für die Familie aus der mit der Ausweisung festgeschriebenen Möglichkeit ergäben, die Familieneinheit gegen den Willen der Familienmitglieder aufzuheben. Es hätte „nahegelegen“ darzulegen, dass den Aufenthalt des Klägers regelnde Nebenbestimmungen nicht so gestaltet werden könnten, dass die von ihm ausgehende Gefahr angesichts der Bedeutung des Familienlebens hinnehmbar sei.
28Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise deren Verlängerung begehre. Die Annahme des Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG gehe einher mit dem Titelerteilungsverbot nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, auf der Grundlage des Satzes 2 dieser Vorschrift von diesem Verbot abzusehen, seien nicht erkennbar.
29Auf den Antrag des Klägers und auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 03. September 2013 die Berufungen zugelassen.
30Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
31Soweit in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten werde, in seiner Person lägen die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG vor, werde dies wesentlich auf die Feststellung in dem Urteil des OLG E. vom 26. Oktober 2005 gestützt, dass er eine „militärische Ausbildung“ durchlaufen habe. Gegen diese Feststellung in dem Urteil des OLG E. bzw. die daraus gezogenen Folgerungen bestünden erhebliche Bedenken. Die Glaubwürdigkeit des seinerzeitigen Zeugen B1. sei, was diesen Punkt seiner Aussage angehe, nicht belegt. Dieser habe sich in dem vorgängigen, gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren vor dem gleichen Strafsenat des OLG E. anders geäußert. Seine Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen während des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens habe er ständig grundlegend geändert. Detailangaben in Bezug auf ihn – den Kläger – und den Mitreisenden U. fehlten. B1. sei bei der Vernehmung auch nicht damit konfrontiert worden, aus welchen Gründen er seine Äußerungen im Hinblick auf seine Begleiter wesentlich geändert habe. In dem das gegen B1. gerichtete Strafverfahren abschließenden Strafurteil des OLG E. vom 26. November 2003 sei nicht erwähnt, dass B1. sich mit ihm – dem Kläger – nach Afghanistan begeben habe. Vielmehr werde dort ausgeführt, B1. habe sich entschlossen, nicht in Pakistan zu bleiben, sich von der Gruppe zu trennen und allein nach Afghanistan weiter zu reisen. Ferner heiße es dort, B1. habe sich – abgesehen von Ahmed dem Pakistani – von der übrigen Reisegruppe getrennt und für wenige Tage mit Ahmed im Haus des B2. gewohnt. Im Urteil vom 26. Oktober 2005 habe das OLG E. zudem in Kauf genommen, dass B1. zu einem als „nebensächlich“ erachteten Komplex nicht die Wahrheit gesagt habe. Soweit die Beklagte diesem Urteil entnehme, er – der Kläger – habe S. C2. gekannt, ergebe sich dies nicht aus den Feststellungen. Er – der Kläger – sei von kleiner Statur (165 cm) und habe schon deswegen nicht zum Kreis der potentiellen „Verteidiger“ des großgewachsenen Bin Laden zählen können.
32Fest stehe, dass ihm trotz der intensiven und lange währenden Überwachung seiner Person keinerlei Anhaltspunkte für terroristische, salafistische oder islamistische Tätigkeiten nachgewiesen worden seien. Ausweislich der Stellungnahme des Innenministeriums NRW vom 31. August 2013 an die Präsidentin des Landtages NRW lägen den Sicherheitsbehörden trotz intensiver Beobachtung keine gerichtsfesten Hinweise vor, wonach er – der Kläger – gezielt Personen aus seinem Umfeld radikalisiere. Er gehöre nicht zu den Salafisten, sondern sei bekennender Anhänger des mittleren Weges „Wassatiya“ und lehne Gewalt zur Verbreitung des islamischen Glaubens ab.
33Mit Schriftsatz vom 09. April 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Wirkungen der streitgegenständlichen Ausweisung auf zehn Jahre ab Ausreise befristet werden.
34Der Kläger beantragt,
35- 36
1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Versagungsentscheidung in ihrer Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 29. März 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise aus humanitären Gründen zu erteilen sowie
- 38
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,hilfsweise,unter Abänderung der Befristungsentscheidung im Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2015 die Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre ab Ausreise zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
40- 41
1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisensowie
- 43
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG liege vor. Insoweit seien die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den Unterstützungshandlungen und zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers zutreffend. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigten die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Klägers und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen und die in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Danach sei die Ausweisung verhältnismäßig.
45Das Beigeladene beantragt,
46- 47
1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisensowie
- 49
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es verweist auf die Feststellungen des OLG E. in seinem Urteil vom 26. Oktober 2005, wonach die Angaben des dortigen Zeugen B1. glaubhaft und er selbst glaubwürdig sei. Die Aussage des B1. in seiner Be-schuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2002 stehe nicht im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Einlassungen. Im Ergebnis könnten hinsichtlich der Einlassungen des B1. keine unerklärlichen Widersprüche oder wesentlichen Veränderungen des Aussageinhalts festgestellt werden. Verschiedene Angaben von ihm bezüglich seiner Mitreisenden hätten im Nachgang der Ermittlungen zur Al-Tawhid-Zelle Bestätigung gefunden. Zudem hätten T. B1. und der Reiseleiter L. übereinstimmend erklärt, dass sich der Kläger mit T. B1. , U. und B3. von L. in Karatschi getrennt habe. Ob der Kläger gegenüber L. die beabsichtigte Weiterreise nach Afghanistan offenbart oder aber ausredehalber einen Verbleib in Karatschi behauptet habe, könne dahinstehen. Ein Aufenthalt B4. , B5. und U1. im fraglichen Zeitraum in Afghanistan stehe jedenfalls fest.
51Der Kläger sei in die salafistische Szene eingebunden und habe Kontakte zu Personen aus dem salafistischen Umfeld. Augenfällig sei, dass aus dem „Kreis der Schüler“ des Klägers regelmäßig Personen hervorgingen, die sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan bzw. Syrien terroristischen Vereinigungen anschlössen bzw. einschlägig in Erscheinung träten. Die weiterhin bestehende Einbindung des Klägers in salafistische-jihadistische Strukturen belege seine gegenwärtige Gefährlichkeit.
52Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S1. B6. L. zu den Umständen der von ihm gemeinsam mit dem Kläger und weiteren Personen unternommenen Reise nach Pakistan Ende 1999/Anfang 2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der im Übrigen beigezogenen Akten Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die Berufung der Beklagten ist begründet, der Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. März 2006 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblichen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
56I. Die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 10. März 2006 verfügte Ausweisung gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG ist rechtmäßig.
571. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt“ als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat).
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 –, BVerwGE 147, 261 ff. = juris, Rdn. 12 m.w.N.
59a) Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger Ende 1999 / Anfang 2000 die terroristische Organisation Al Qaida unterstützt hat, indem er sich in einem von ihr betriebenen Lager in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama bin Laden angehört hat. Die diesbezügliche Überzeugung des Senats gründet auf einer Zusammenschau der in Form von polizeilichen Vernehmungsprotokollen vorliegenden Aussagen des T. B1. und der Bekundungen des Zeugen S1. B6. L. im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat.
60aa) Der Beweiswert der Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen des T. B1. ist begrenzt. Als Urkunden, §§ 98 VwGO, 415 ff. ZPO, beweisen sie lediglich, dass die dort niedergelegten Aussagen getätigt worden sind, nicht aber, ob sie inhaltlich zutreffend sind. Letzteres ist vielmehr eine Frage der dem Senat obliegenden Beweiswürdigung. Denn Grundlage der Wahrheitsfindung ist in einem solchen Fall nur die Urkunde und nicht der Eindruck der behördlichen Verhörsperson von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen; das Gericht darf sich von der Beweiswürdigung der Behörde nicht leiten lassen. Aussagen zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder – erst recht – zur Glaubwürdigkeit des außergerichtlich vernommenen Zeugen bedürfen daher einer zusätzlichen Grundlage.
61Vgl. BVerwG; Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 –, BVerwGE 140, 199 = juris, Rdn. 19 m.w.N.
62bb) Die Würdigung der Aussagen des T. B1. durch das OLG E. in seinen Urteilen vom 26. November 2003 – III-VI 7/03 – und vom 26. Oktober 2005 – III-VI 13/03 – bindet den Senat nicht. Im Gegensatz zu jenem Gericht, das den T. B1. zunächst als Angeklagten und später als Zeugen umfangreich gehört hat, hat der Senat sich keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen können, da er seit seiner im November 2005 erfolgten Ausreise unbekannten Aufenthalts ist. Hinzu kommt, dass das den Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens bildende Geschehen – die Ende 1999 / Anfang 2000 durchgeführte Reise in den Mittleren Osten – in den vom OLG E. entschiedenen Strafverfahren nur einen für den Anklagevorwurf unerheblichen Randaspekt darstellte. Dies mag der Grund dafür sein, dass die beiden strafgerichtlichen Urteile insoweit von zum Teil unterschiedlichen Sachverhaltsannahmen ausgehen, ohne dass das später ergangene Urteil diese Divergenzen auch nur thematisieren würde. Schließlich hat die Würdigung der Aussagen des T. B1. durch das OLG E. für den Senat auch deshalb nur einen begrenzten Erkenntniswert, weil sie sich maßgeblich darauf stützt, dass die – die Anklagevorwürfe betreffenden – Aussagen durch „eine Vielzahl weiterer Zeugen- und Sachbeweise“ bestätigt werden; diese sind für das vorliegend in Rede stehende Geschehen ohne Relevanz.
63cc) Im Ergebnis geht indes auch der Senat davon aus, dass die Aussagen des T. B1. in Bezug auf die Ende 1999 / Anfang 2000 durchgeführte Reise in den Mittleren Osten (1) zutreffend sind. Maßgeblich hierfür ist, dass diese Aussagen eine mittelbare Bestätigung durch die Bekundungen des Zeugen S1. B6. L. im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat erfahren (2).
64(1) Ausgehend von den Angaben des T. B1. ergibt sich folgender, im Urteil des OLG E. vom 26. Oktober 2005 – III-VI 13/03 – festgestellter Sachverhalt:
65Der Kläger sowie die Mitreisenden U. und B3. waren von Beginn an fest entschlossen, alsbald von Pakistan aus nach Afghanistan weiterzureisen, um dort ein Lager der Al Qaida aufzusuchen (S. 30). Den Zeugen L. , der die Reise nach Pakistan organisierte und sich um die Beschaffung der Visa kümmerte, informierten sie hierüber jedoch nicht. Auch den T. B1. hatten sie über die wahren Motive ihrer ihm gegenüber angedeuteten Weitereise nach Afghanistan im Unklaren gelassen. In Mekka traf T. B1. auf einen B7. N. , der ihm empfahl, zur Vertiefung seiner Religionskenntnisse statt nach Pakistan nach Afghanistan zu reisen. Hierüber informierte er den Kläger, U. und B3. . Zusammen entschloss man sich, zwar mit dem Zeugen L. noch nach Karatschi zu reisen, sich dort aber von diesem zu trennen, um sich nach Afghanistan zu begeben. In Karatschi wurde dem Zeugen L. sodann mitgeteilt, dass man ihn nicht weiter nach Raiwind (Lahore) begleiten werde, worüber der Zeuge L. verärgert war. Ohne diesen wurden die vier Personen von Quittah aus nach Afghanistan eingeschleust und gelangten nach Kandahar (S. 31). B3. begab sich zu einem von der Al Qaida unterhaltenen Wohnkomplex am Flughafen von Kandahar, wo er im unmittelbaren Umfeld des dort aufhältigen Bin Laden tätig war (S. 32). T. B1. , U. und der Kläger begannen einen auf 45 Tage angelegten militärischen Grundlehrgang im Al-Qaida-Lager „Al Farouk“. Nach vorzeitigem Abbruch infolge eines Unfalls und Genesung (S. 33) wurde T. B1. als Leibwächter für Bin Laden rekrutiert. Nach zwei bis drei Wochen bat er um Entbindung von dieser Aufgabe, um sein Religionsstudium fortzusetzen (S. 146). Der Kläger, der auch eine Funktion in der Leibgarde Bin Ladens wahrgenommen hatte, war mit einer Panzerfaust der Marke RPG ausgestattet. Diese Feststellungen des OLG E. stehen in Einklang mit den Angaben des T. B1. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2002.
66(2) Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben drängt sich dem Senat im Lichte der Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen S1. B6. L. auf.
67Dieser hat bekundet, er sei mit dem Kläger sowie mit B1. , U. und B3. , die er allesamt aus der Moschee in Krefeld gekannt habe, im Jahr 1999 zu einem Treffen der Tablighi Jamaat (TJ) nach Hamburg gereist. Die vier jungen Leute hätten großes Interesse am Glauben gezeigt und schnell ihre Bereitschaft erklärt, ihren Glauben in Pakistan zu vertiefen. In Hamburg sei beschlossen worden, als Gruppe nach Pakistan in das Zentrum der TJ in Lahore zu reisen, wo das eigentliche religiöse Programm habe stattfinden sollen. Er – der Zeuge – habe dort 40 Tage bleiben wollen; die jungen Leute hätten einen viermonatigen Aufenthalt geplant. Von der in der Regel zunächst erforderlichen Absolvierung eines 40-Tage-Programms in Deutschland habe die TJ abgesehen. Nach einem zwei- bis dreitägigen Zwischenstopp in Karatschi, bei dem die örtliche TJ die Tickets für den Weiterflug nach Lahore besorgt habe, sei die fünfköpfige Reisegruppe von TJ-Leuten mit einem Minibus zum Flughafen gefahren worden zwecks Weiterfluges nach Lahore. Nachdem sie im Flughafengebäude angekommen seien und ihre Gepäckstücke auf eine Transportkarre gestellt hätten, habe einer der jungen Leute dem Zeugen mitgeteilt, dass sie ihn nicht nach Lahore begleiten, sondern in Karatschi bleiben würden. Er habe entgegnet, dass er die Verantwortung für die Reisegruppe trage, und versucht, sie zu veranlassen, zumindest für 40 Tage mit nach Lahore zu kommen. Dies hätten sie jedoch abgelehnt. Einen Grund für den Verbleib in Karatschi hätten sie nicht genannt. Das Gespräch sei kurz gewesen, da der Abflug unmittelbar bevorgestanden habe. Er sei dann allein nach Lahore geflogen.
68Die Angaben des Zeugen L. sind glaubhaft. Soweit sie die in Deutschland getroffene Absprache bezüglich der Dauer des geplanten Aufenthalts in Pakistan betreffen, stehen sie im Einklang mit den – vom Zeugen nachvollziehbar dargelegten – Ausbildungsregeln der TJ. Diese sehen vor, dass einem ersten „Test“ in Form eines 40-tägigen Ausbildungskurses und –programmes in Deutschland eine viermonatige Grundausbildung in religiösen Auslandsausbildungszentren (Pakistan, Indien, Bangladesh) folgt. Erst danach finden 40-tägige Auslands-„Auffrisch-ungskurse“ statt. Der Glaubhaftigkeit der Angabe, die vier Mitreisenden hätten einen viermonatigen Aufenthalt geplant, steht nicht die auf drei Monate befristete Geltungsdauer der dem Kläger und U. erteilten Visa entgegen. Denn es war – wie der Zeuge L. nachvollziehbar erläutert hat – unproblematisch und gängige Praxis, ein Visum bei Bedarf vor Ort mit Hilfe der TJ-Organisation verlängern zu lassen. Den Dispens vom Erfordernis eines 40-Tage-Programms in Deutschland hat der Zeuge L. nachvollziehbar mit dem gezeigten besonderen religiösen Interesse der vier jungen Leute erklärt. Nachvollziehbar ist zudem seine Bekundung, es sei der gemeinsame Plan gewesen, nach Lahore zu reisen. Dies ist die Heimat des Zeugen L. , der im Anschluss an den von ihm geplanten 40-tägigen Aufenthalt zu religiösen Zwecken seine dort lebende Familie besuchen wollte. Zudem findet sich in Lahore das pakistanische religiöse Zentrum (Hauptstelle) der TJ, während die Organisation in Karatschi lediglich einen „Filialbetrieb“ unterhält. Der Zeuge L. hat anschaulich geschildert, dass er sich für die vier jungen Leute verwandt und sich demgemäß für sie „verantwortlich“ gefühlt hat.
69Außerordentlich plastisch und greifbar war seine Schilderung der Trennungssituation im Flughafengebäude von Karatschi vor seinem Weiterflug nach Lahore. Der Senat konnte die von dem Zeugen dargelegte Drucksituation, die durch die im letztmöglichen Augenblick erfolgte Mitteilung der übrigen vier Reiseteilnehmer, nicht mit nach Lahore fliegen, sondern in Karatschi bleiben zu wollen, entstanden war, unmittelbar nachempfinden. Die vier Mitreisenden hatten dem Zeugen L. bis zum letzten Moment ihre Bereitschaft vorgespiegelt, entsprechend der bereits in Deutschland getroffenen Planung gemeinsam mit ihm nach Lahore zu reisen. Dies manifestierte sich in dem Kauf der fünf Flugtickets für den Weiterflug, der gemeinsamen, von der TJ durchgeführten Fahrt zum Flughafen von Karatschi und dem Transport sämtlichen Reisegepäcks in das Flughafengebäude. Diese Strategie verhinderte von vornherein jede Möglichkeit einer vernünftigen Diskussion. Überzeugend schilderte der Zeuge auch seinen aus seiner Verantwortung für die Gruppe erwachsenen, erfolglos gebliebenen Kompromissvorschlag, die vier jungen Leuten sollten zumindest für einen 40-Tage-Aufenthalt mit nach Lahore als dem religiösen Zentrum der TJ in Pakistan reisen.
70Der Senat erachtet den Zeugen L. uneingeschränkt als glaubwürdig. Sein Aussageverhalten war gekennzeichnet durch Sachlichkeit, Vermeidung jeglicher Spekulation und das erkennbare Bemühen, die lang zurückliegenden Ereignisse zutreffend zu erinnern. Demgemäß präsentieren sich seine Schilderungen als eingängig und nachvollziehbar.
71Ausgehend von den glaubhaften Angaben des Zeugen L. und seiner Glaubwürdigkeit ist der Senat zu der vollen Überzeugung gelangt, dass sich die Ereignisse so, wie von dem Zeugen L. geschildert, zugetragen haben.
72Dies gilt auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich abweichenden Angaben des Klägers. Dieser hat angegeben, auf dem Treffen der TJ in Hamburg seien er, U. , B1. und B3. motiviert worden, eine auf ca. 40 Tage angelegte Reise nach Pakistan zu unternehmen. Er sei zunächst noch nicht entschlossen gewesen. Der Zeuge L. habe allerdings weiter versucht, ihn hierfür zu gewinnen. Gegen diese Zuweisung der Initiative an den Zeugen L. und die TJ spricht jedoch das von dem Zeugen L. geschilderte Ausbildungssystem der TJ, wonach regelmäßig erst nach einem erfolgreich absolvierten 40-tägigen Deutschlandprogramm eine viermonatige (Grund-) Ausbildung im Ausland erfolgt. Den Dispens von dem 40-Tage-Deutschlandprogramm hat der Kläger nicht thematisiert.
73Der Kläger behauptet ferner, es habe keine Absprache mit dem Zeugen L. dahingehend gegeben, dass die gesamte Reisegruppe von Karatschi aus weiter nach Lahore fahren werde; vor Reiseantritt habe der Reiseverlauf im Einzelnen nicht festgestanden. Indes sprechen bereits organisatorische Gründe wie auch die allgemeine Lebenserfahrung offenkundig dagegen, dass die zentralen Eckpunkte einer solchen Reise, zu denen insbesondere der grundsätzliche Routenverlauf gehört, nicht näher geplant gewesen sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die Reise von dem anlässlich des Deutschlandtreffens der TJ in Hamburg eingeholten Placet der Organisation abhängig und den vier jungen Leuten ein „Verantwortlicher“ in der Person des Zeugen L. zugeordnet war. Dem liegt zugrunde, dass derartige Reisen nicht allein den religiösen Bedürfnissen der Gläubigen, sondern auch den missionarischen Interessen der Organisation TJ zu dienen bestimmt sind. Letztere zielen auf eine möglichst breite Mobilisierung, die eine entsprechende Effizienz des Ressourceneinsatzes erfordert. Demgemäß streitet auch die Begrenztheit der vor Ort vorhandenen Kapazitäten für das Erfordernis einer Planung.
74Der glaubhaften Schilderung der Trennungssituation am Flughafen in Karatschi durch den Zeugen L. ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat sich darauf beschränkt, den Vorgang in Abrede zu stellen und an seiner Sachdarstellung einer durch die TJ veranlassten Verteilung der Reiseteilnehmer auf verschiedene Pilgergruppen in Karatschi festzuhalten. Seine Behauptung, man habe unter Einbeziehung des Zeugen L. darüber gesprochen und die Trennung akzeptiert, ist völlig farblos und lässt jeden Ansatz einer Darstellung der im Rahmen dieser angeblichen Diskussion vertretenen Positionen und Argumente vermissen. Auch fehlt es an jedweder Angabe dazu, ob und in welcher Weise man sich über eine gemeinsame Rückreise nach Abschluss der religiösen Ausbildung verständigt hat.
75Auf der Basis der Schilderung des Zeugen L. ist der Senat davon überzeugt, dass die von seinen Begleitern provozierte Trennungssituation „auf den letzten Drücker“ im Flughafengebäude von Karatschi zum einen dem Ziel diente, sich von dem Zeugen L. mit dem geringstmöglichen (Diskussions-) Aufwand zu trennen und jegliche Reaktionsmöglichkeit zu vereiteln. Zum anderen sollte auf diesem Weg erreicht werden, dass sich die Gruppe dem Blickfeld der TJ-Verantwortlichen in Karatschi entziehen konnte. Im Ergebnis mussten diese davon ausgehen, dass die Gruppe in Lahore sei, während der Zeuge L. sie in Karatschi wähnte. Dieses Täuschungsmanöver (Kauf der Flugtickets für den Flug nach Lahore, Fahrt zum Flughafen Karatschi mit Gepäck, das dort auf einen Transportkarren gestellt wird, Trennungsmitteilung im letzten Moment) lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass die vier Personen damit einen von ihnen gefassten Plan, der gerade nicht eine religiöse Ausbildung in Pakistan beinhaltete, verfolgt und umgesetzt haben. Denn wenn es ihnen tatsächlich um eine religiöse Ausbildung gegangen wäre, hätte alles für eine Weiterreise nach Lahore in der Obhut des Zeugen L. gesprochen; einen Grund für die – angebliche – Präferenz des Ausbildungsstandorts Karatschi hat der Kläger nicht genannt.
76Der Senat ist unter dem Eindruck der Aussage des Zeugen L. weiter davon überzeugt, dass die vorgängigen Angaben des T. B1. zu der Trennung, der Weiterreise und dem Aufenthalt der aus ihm – T. B1. –, dem Kläger, U. und B3. bestehenden Gruppe glaubhaft sind und tritt daher den diesbezüglichen Ausführungen des OLG E. in dem Urteil vom 26. Oktober 2005 – III-VI 13/03 – (UA S. 137 ff.) bei. Soweit der Zeuge L. vorliegend abweichend von seiner Aussage vor dem OLG E. angegeben hat, nicht der Kläger, sondern U. habe als Sprecher der Gruppe ihm mitgeteilt, sie würden nicht mit ihm nach Lahore weiterreisen, ist zum einen die Person des Sprechers unerheblich; maßgeblich ist vielmehr, dass der Zeuge L. bei beiden Vernehmungen gleichlautend angegeben hat, dass eine Person als Sprecher der Gruppe aufgetreten sei. Zum anderen hat der Zeuge L. angemerkt, dass die Ereignisse lang zurücklägen und er älter geworden sei, was ein punktuelles Erinnerungsdefizit in Bezug auf ein unerhebliches Randdetail nachvollziehbar erscheinen lässt.
77Hinzu tritt, dass die Angaben des T. B1. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren (Urteil des OLG E. vom 26. November 2003 – III-VI7/03 –) wie auch in dem Strafverfahren gegen B2. E1. u.a. (Urteil des OLG E. vom 26. Oktober 2005 – III-VI 13/03 –) sich in Bezug auf die die dortigen Anklagevorwürfe betreffenden Personen und Geschehnisse durchweg als zutreffend erwiesen haben und nichts dafür ersichtlich ist, dass er – T. B1. – einen Grund gehabt haben könnte, den Kläger (wie auch U. und B3. ) zu Unrecht zu belasten. Die knappe Erklärung des Klägers, der Zeuge B1. sei „krank“, ist völlig unsubstantiiert und lässt im Übrigen offen, warum die angebliche Erkrankung ausschließlich die Aussageinhalte in Bezug auf die Reise nach Pakistan und Afghanistan beeinflusst haben sollte.
78Weiterhin hat der Kläger im vorliegenden Verfahren erneut konkrete Angaben zu seinem behaupteten mehrmonatigen Aufenthalt in Pakistan vermissen lassen. In seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Senat setzte sich – trotz entsprechender Nachfragen – das Defizit der Schilderung individueller Erlebnisse und Begebenheiten fort. Die Ereignisse und Abläufe in Karatschi – so der Kläger – seien die gleichen gewesen wie bei den kleinen religiösen Wochenendreisen innerhalb Nordrhein-Westfalens. Dabei hätten die Reisen bzw. die religiösen Betätigungen „überall auf der Welt“ den gleichen Ablauf (fünf Gebete, dazwischen Vorträge und Gespräche, bei denen es immer um dieselben sechs Punkte [insbesondere Monotheismus, die Einzigartigkeit Gottes, die Motivierung nichtpraktizierender Muslime] gehe, sowie Kontaktaufnahme mit Muslimen auf der Straße, um sie zur Praktizierung ihres Glaubens zu motivieren). Diesen Angaben lässt sich nichts entnehmen, was nachvollziehbar auf den behaupteten längerfristigen Aufenthalt in Karatschi schließen ließe. Sämtlichen diesbezüglichen Nachfragen wich der Kläger mit allgemeinen Angaben aus.
79Gänzlich unverständlich bleiben die Ausführungen des Klägers zu seinem in der Widerspruchsbegründung erwähnten Anerbieten, eine Bescheinigung der großen Moschee in Karatschi über seinen Aufenthalt im TJ-Zentrum vorzulegen. Er gab insoweit an, er gehe davon aus, dass man eine solche Bescheinigung beschaffen könne, er habe aber keinen diesbezüglichen Versuch unternommen, denn er wisse nicht, wie er das auf schriftlichem Wege tun solle. Er gehe aber davon aus, dass er vor Ort die betreffende Einrichtung auffinden würde und dort eine Bescheinigung erhalten könne. Angesichts der für den Kläger mehr als deutlichen Relevanz einer Substantiierung seiner Angaben zu dem behaupteten Aufenthalt in Karatschi bleibt völlig unverständlich, dass er nicht einmal einen (belegbaren) Versuch unternommen hat, z.B. unter Einschaltung der Verantwortlichen der TJ in Deutschland oder mit Hilfe anderer, nach Karatschi reisender Pilger, einen solchen, von ihm selbst als beschaffbar bezeichneten Nachweis zu erhalten.
80Betreffend die Verlängerung des Aufenthalts in Karatschi soll es – so der Kläger – keine Probleme gegeben haben. Er habe keine konkrete Zeitdauer angeben müssen. Kurz vor der Abreise sei ihm seitens der TJ eine Bestätigung ausgestellt worden, dass er während der Zeit seines Aufenthalts Gast der TJ gewesen sei. Damit habe er trotz abgelaufenen Visums ungehindert ausreisen können. Diesen Angaben steht die vom Zeugen L. geschilderte Konzeption und Struktur der Ausbildungsprogramme der TJ entgegen. Diese bedürfen der Organisation und Planung. Der Zeuge L. hat ausgeführt, dass „nach vier Monaten … Schluss“ sei. Ein etwaiger Verlängerungswunsch mit entsprechender Visumverlängerung könne geltend gemacht werden, im Regelfall werde jedoch erwartet, dass man nach vier Monaten in sein Heimatland zurückkehre. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, erfolgen doch diese auf praktische Religionsausübung ausgerichteten Programme auch im Interesse der TJ, zahlreichen Ausbildungswilligen eine Teilnahme an diesen Programmen zu ermöglichen, damit diese sodann missionarisch tätig werden. Damit lässt sich der vom Kläger suggerierte „open end“–Aufenthalt gerade nicht vereinbaren.
81Im Lichte der glaubhaften Angaben des Zeugen L. und der unsubstantierten Angaben des Klägers zu seinem behaupteten Aufenthalt in Karatschi ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger sich nicht mehrere Monate dort in verschiedenen Moscheen aufgehalten hat. Die Trennung auf dem Flughafen Karatschi von dem Zeugen L. verfolgte ein anderes Ziel als das der religiösen Aus-und Fortbildung in Pakistan.
82Vor diesem Hintergrund und mangels eines Anhaltspunktes dafür, dass T. B1. ein Interesse gehabt haben könnte, den Kläger zu Unrecht zu belasten, sowie der Erweislichkeit seiner Aussagen im Übrigen gewinnt der Senat weiter die Überzeugung, dass die Schilderung des T. B1. , wonach der Kläger mit ihm, U. und B3. nach Afghanistan gereist ist, dort eine militärische Ausbildung absolviert hat und zeitweilig in der Leibgarde Bin Ladens tätig gewesen ist, zutrifft. Dies gilt auch in Ansehung der Entwicklung seiner Aussage zu dem vorliegend relevanten Geschehen in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren, die in der Beschuldigtenvernehmung am 05. Dezember 2002 ihren Abschluss gefunden hat. Insoweit kann dahinstehen, aus welchen Gründen B1. zunächst einen Aufenthalt in Afghanistan gänzlich in Abrede gestellt und ihn sodann nur in Bezug auf seine eigene Person eingeräumt hat. Denn die erstmals in der Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2002 präsentierte finale Version eines Afghanistanaufenthalts sämtlicher Mitglieder der Krefelder Reisegruppe passt nahtlos zu der Aussage des Zeugen L. , da die inszenierte Trennung von ihm nur Sinn macht bei Zugrundelegung des Motivs, Spuren zu verwischen und anderen als religiösen Dingen nachzugehen.
83Ausgehend von diesen Tatsachen i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG rechtfertigt sich ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass der Kläger eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt – Al Qaida –, unterstützt hat.
84b) Auch ist von der nach § 54 Nr. 5 AufenthG erforderlichen „gegenwärtigen Gefährlichkeit“ des Klägers auszugehen. Sie ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er seinen erwiesenen Aufenthalt in Afghanistan zwecks militärischer Ausbildung in einem Lager der Al Qaida und Tätigkeit in der Leibgarde Bin Ladens nach wie vor wahrheitswidrig in Abrede stellt und durch die Legende einer religiösen Ausbildung in Karatschi zu kaschieren sucht. Dieses Verhalten schließt eine glaubhafte Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln zwangsläufig aus und lässt ihn als eine akute erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit erscheinen, da die jederzeitige Möglichkeit einer Nutzbarmachung der erworbenen militärischen Fertigkeiten besteht.
852. Wegen des dem Kläger aufgrund seiner familiären Verhältnisse zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wird dieser nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nur nach Ermessen ausgewiesen, § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 5 AufenthG.
86a) Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in dem hier einschlägigen Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vor, § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles sind nicht ersichtlich.
87b) Entgegen dem angefochtenen Urteil sind die – zuletzt mit Schriftsatz vom 31. März 2011 fortgeschriebenen – Ermessenserwägungen der Beklagten, die einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO unterliegen, nicht zu beanstanden. Die Ausweisung berücksichtigt die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Umstände und wahrt die Grenzen vorrangigen Rechts.
88Dies gilt namentlich für die Bewertung der Beklagten, die Ausweisung des Klägers stelle keine unangemessene Reaktion auf die von ihm ausgehende Gefahr dar, da die mit der Ausweisung für ihn und seine Familie verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stünden.
89Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des – weiteren Aufenthalt begehrenden – Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
90Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992– 2 BvR 1365/92 –, InfAuslR 1993, 10 = juris Rdn. 3, vom 10. August 1994 – 2 BvR 1542/94 –, InfAuslR 1994, 394 = juris Rdn. 10, vom 1. August 1996 – 2 BvR 1119/96 –, InfAuslR 1996, 341 = juris Rdn. 5, vom 31. August 1999– 2 BvR 1523/99 –, InfAuslR 2000, 67 = juris Rdn. 7 und vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 –, InfAuslR 2002, 171 = juris Rdn. 22.
91Entsprechendes gilt für den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens.
92Hiervon ausgehend hat die Beklagte sämtliche nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigenden familiären Umstände in ihre Ausweisungsentscheidung eingestellt: Gelebte familiäre Gemeinschaft mit deutsch-tunesischer Ehefrau und deutsch-tunesischen (Klein-) Kindern, qualifizierter Kinderbetreuungsbeitrag des Klägers, erhebliche Trennungsbelastung für die Kinder, weitgehende Unterstützungslosigkeit der Ehefrau im Falle der Trennung, wirtschaftliche Auswirkungen der Trennung.
93Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Geburt seines vierten Kindes am 27. Mai 2014 führt zu keiner qualitativen Änderung der zu berücksichtigenden und von der Beklagten in die Abwägung umfassend eingestellten familiären Belange.
94Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Beklagten, trotz der erheblichen Auswirkungen, die im Falle einer Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung für die im Bundesgebiet verbleibende Familie zu erwarten seien, könne es nicht hingenommen werden, dass das vom Kläger ausgehende Gefährdungsrisiko von der Gemeinschaft in Kauf zu nehmen sei. Diese Wertung trägt der besonderen Sensibilität des gefährdeten Schutzgutes und der durch die hartnäckigen Verschleierungsbemühungen des Klägers indizierten mangelnden Bereitschaft zur Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten und seiner damit einhergehenden Gefährlichkeit in adäquater Weise Rechnung. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger und seiner Familie nicht unzumutbar, im etwaigen Falle einer Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung, der gegenwärtig noch das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG entgegensteht, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob die Familie sich trennt oder gemeinsam nach Tunesien übersiedelt.
95Der Hinweis in dem angefochtenen Urteil, dass der Kläger ohnehin auf unabsehbare Zeit wegen des rechtskräftig festgestellten Abschiebungsverbots im Bundesgebiet verbleiben müsse, lässt unberücksichtigt, dass der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. März 2010 (Seite 21 zweiter Absatz) zutreffend ausführt, eine Ausweisung könne ihren ordnungsrechtlichen Zweck auch dann erreichen, wenn sie nicht zur Abschiebung des Ausländers, sondern „nur“ zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führe. Der Tragfähigkeit dieser Erwägung steht – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht entgegen, dass dem Kläger in Hinblick auf § 5 Abs. 4 AufenthG ohnehin kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.
96Auf die vom Verwaltungsgericht des Weiteren bemäkelte Ermessenserwägung in Bezug auf § 54a Abs. 1 AufenthG kommt es nicht an, da der spezialpräventive Ausweisungsgrund die Verfügung selbständig trägt und die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit der Begründung einer Meldeverpflichtung auf einer anderweitigen rechtlichen Grundlage die Erforderlichkeit der Ausweisung als Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung nicht in Frage stellen würde.
973. Falls dem Kläger – wovon das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem ihn betreffenden Widerrufsbescheid vom 17. Juli 2014 (dort Seite 3 vorletzter Absatz ff.) auszugehen scheint – derzeit auch ohne entsprechenden konstitutiven Akt (arg. § 4 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz AsylVfG) subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylVfG zukommen sollte, stünden seiner Ausweisung die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 bzw. deren Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht entgegen. Zwar ist die Ausweisung von Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus „zuerkannt“ worden ist, in der Richtlinie 2011/95/EU – wie auch in der vorgehenden Richtlinie 2004/83/EG – nicht geregelt. Die Richtlinie legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen die einem subsidiär Schutzberechtigten „zuerkannte“ Rechtsstellung aberkannt, beendet oder die Verlängerung abgelehnt (Art. 19) bzw. der Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels eingeschränkt werden kann (Art. 24 Abs. 2). In das in Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU verankerte Recht dürfte aber die Ausweisung eingreifen. Denn sie führt zum Erlöschen eines erteilten Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 5 AufenthG) und begründet vorliegend – über § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinaus – ein ausnahmsloses Titelerteilungsverbot nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
98Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU sieht u.a. vor, einem subsidiär Schutzberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Aus Vorstehendem – Ausweisung des Klägers nach § 54 Nr. 5 AufenthG – folgt unabhängig vom Erwägungsgrund 37 Richtlinie 2011/95/EU offenkundig, dass vorliegend zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung einer Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen. Greift die Ausweisung somit nicht in das in Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU verankerte Recht ein, steht ihr die Richtlinie 2011/95/EU nicht entgegen.
99II. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09. April 2015 getroffene Befristungsentscheidung, die der Senat aufgrund des (zulässigen) Hilfsantrags des Klägers, mit dem er die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf zwei Jahre begehrt, zu prüfen hat, ist nicht zu beanstanden.
100Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die Wirkungen der Ausweisung auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen befristet. Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, BVerwGE 143, 277 = juris Rdn. 34 und 37.
102Auf diese Weise ermöglicht es der Gesetzgeber der Ausländerbehörde, dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht zu werden und gleichzeitig seinen geschützten privaten Belangen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
103So bereits BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 –, BVerfGE 51, 386 = juris Rdn. 36.
104Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, InfAuslR 2013, 334 = juris Rdn. 27.
106Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu den hier maßgeblichen spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Titelerteilungssperre für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 –, InfAuslR 2014, 223 = juris Rdn. 12 m.w.N.
108Nach diesen Beurteilungsmaßstäben,
109s.a. Senatsurteil vom 15. Oktober 2014 – 17 A 86/13 –,
110hält auch der erkennende Senat, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung,
111vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 –, InfAuslR 2013, 418 = juris Rdn. 41,
112eine Frist von zehn Jahren ab Ausreise für erforderlich und ausreichend, um dem Gefahrenpotential des Klägers unter Berücksichtigung seiner familiären Belange adäquat Rechnung tragen zu können. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
113Die Ausweisung des Klägers dient spezialpräventiven Zwecken. Er hat – wie dargelegt – die Terrororganisation Al Qaida unterstützt. Dieses Engagement hat er bis heute geleugnet und zu verschleiern gesucht. Damit besteht naheliegend die Gefahr, dass der Kläger – auch mit den in seinen Studiengängen in Deutschland erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten – die terroristische Szene und Gewalt unterstützt und/oder selbst terroristische Gewalttaten ausübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung (hier: Leben und körperliche Unversehrtheit) für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende (Wiederholungs-) Gefahr eher geringe Anforderungen gelten.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, BVerwGE 143, 277 = juris Rdn. 16.
115Zwar ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich nur unerheblich aufgefallen. Diesem Aspekt kommt jedoch kein relevantes Gewicht zu, da zum einen der Kläger unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens steht und zum anderen eine unauffällige Lebensführung typischerweise zum Erscheinungsbild eines „Schläfers“ gehört.
116Insbesondere spricht entscheidend gegen einen vor Ablauf des verfügten Befristungszeitraums eintretenden Fortfall der vom Kläger ausgehenden (Wiederholungs-) Gefahr sein mit Legendenbildung verbrämtes Leugnen seiner erwiesenen Unterstützung der Terrororganisation Al Qaida. Dies zwingt zu der Annahme, dass der Kläger im Verborgenen zu seinen Unterstützungshandlungen steht und jederzeit zu neuer Unterstützung bereit ist.
117Kommt demnach eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf Null nicht in Betracht, ist auf der anderen Seite aber auch kein Raum für eine zehn Jahre überschreitende Befristung. Über diesen Zeitraum hinaus lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen in der Regel kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, InfAuslR 2013, 141 = juris Rdn. 14.
119Eine Ausnahme von dieser Regel ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Weder das Gewicht des in Rede stehenden Ausweisungsgrundes noch sein wahrnehmbarer Werdegang ermöglichen eine belastbare Prognose seiner Persönlichkeitsentwicklung in einer zeitlichen Distanz von mehr als einem Jahrzehnt nach Ausreise, deren Zeitpunkt seinerseits noch nicht absehbar ist.
120Hiervon ausgehend hält der Senat dafür, dass angesichts der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Fernhaltung vom Bundesgebiet für die Dauer von zehn Jahren angemessen ist. Dieser Zeitraum trägt einerseits der Intensität und Gewichtigkeit der von ihm ausgehenden Gefahr Rechnung und hält sich andererseits in den zuvor dargelegten Grenzen einer prognostischen Einschätzung.
121Eine Reduzierung dieses Zeitraumes ist auch mit Blick auf die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Situation des Klägers nicht veranlasst. In Anbetracht des vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahrenpotentials ist es ihm und seinen Angehörigen zuzumuten, darüber zu entscheiden, ob sie die familiäre Lebensgemeinschaft vor Ablauf des genannten Zeitraumes in Tunesien fortsetzen bzw. wiederaufnehmen wollen.
122III. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG erfolgte Anordnung einer täglichen Meldepflicht ist gleichermaßen rechtmäßig. Die von § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebene Verpflichtung des Ausländers, sich mindestens einmal wöchentlich zu melden, ist gesetzliche Folge einer vollziehbaren Ausweisung gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG. Insoweit wendet sich der Kläger gegen die ihm weitergehend auferlegte Frequenz der täglichen Meldung auf der zuständigen Polizeidienststelle in C. . In Anbetracht der erheblichen Gefährlichkeit des Klägers ist die von der Beklagten angeordnete tägliche Meldepflicht verhältnismäßig. Dies gilt auch in Ansehung der vom Kläger geltend gemachten, durch die hohe Meldefrequenz bedingten Schwierigkeiten, eine Arbeit aufzunehmen.
123Gegen die auf § 54a Abs. 2 AufenthG beruhende räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Beklagten als zuständiger Ausländerbehörde hat der Kläger nichts vorgebracht und keinen diesbezüglichen Änderungsantrag gestellt.
124IV. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist gleichermaßen nicht zu beanstanden. Sowohl der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seiner deutschen Ehefrau (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und seinen deutschen Kindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) als auch der hilfsweise begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) steht von vornherein der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen.
125V. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides verfügte Inverwahrung-nahme des tunesischen Nationalpasses des Klägers (§ 50 Abs. 6 a.F., nunmehr Abs. 5 AufenthG) erweist sich gleichermaßen als rechtmäßig.
126Nach § 50 Abs. 5 AufenthG soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Regelverwahrung des Passes durch die Ausländerbehörde soll verhindert werden, dass der ausreisepflichtige Ausländer durch Vernichtung seines Passes oder durch die Behauptung des Passverlustes seine Ausreise oder Abschiebung zu verhindern oder verzögern sucht.
127Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 2010 – 11 S 2328/10 –, juris, Rdn. 6; OVG Meck.-Vorpom., Beschluss vom 16. Juni 2010 – 2 M 101/10 –, juris, Rdn. 4.
128Dabei muss die Ausländerbehörde nach überwiegender Ansicht aufgrund der Ausgestaltung als Sollvorschrift nicht im Einzelfall darlegen, dass eine solche Gefahr tatsächlich besteht, sondern darf und muss nur in atypischen Ausnahmefällen von der amtlichen Verwahrung absehen.
129Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 50 Rdn. 54 m.w.N. aus der Rspr.; a.A. z.B. Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 50 AufenthG Rdn. 23: konkrete Anhaltspunkte für solche Gefahr erforderlich.
130Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn ein überwiegendes Interesse des betroffenen Ausländers daran besteht, über den Pass verfügen zu können und dadurch die Ausreise oder Abschiebung nicht gefährdet wird.
131Vgl. OVG Meck.-Vorpom., Beschluss vom 16. Juni 2010 – 2 M 101/10 –, juris, Rdn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012 – 15 E 2848/12 –, juris, Rdn. 6 m.w.N.
132Weder hat der Kläger ein derartiges Interesse, z.B. eine glaubhaft gemachte Absicht der freiwilligen Ausreise, dargelegt noch ist ein solches im Übrigen erkennbar.
133Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Mit der Antragstellung im Berufungsverfahren hat sich das Beigeladene einem Kostenrisiko ausgesetzt; seine in diesem Rechtszug entstandenen Kosten sind demgemäß erstattungsfähig.
134Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
135Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am ... 1968, ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat der Schülerorganisation „...“ angehört und habe nach dem Abitur zu den Volksstreitkräften eingezogen werden sollen. Aufgrund seiner Weigerung sei er nicht zum Studium zugelassen und als Oppositioneller betrachtet worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
Auf hiergegen erhobene Klage hin wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Am
Mit Urteil vom 6. August 2007 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach auf Klage des Klägers hin den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2006 in Teilen auf, da zu Unrecht kein Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG ausgeübt worden sei.
Im Berufungsverfahren wurde der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2006 am 16. September 2009 angesichts der bevorstehenden Einbürgerung des Klägers im Wege der Abhilfe aufgehoben. Daraufhin wurde durch Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012
Mit Schreiben des Bundesamtes vom
Eine Stellungnahme des Klägers ging dem Bundesamt durch dessen Verfahrensbevollmächtigten am 23. Dezember 2014 zu. Gegen den beabsichtigten Widerruf wurde im Wesentlichen angeführt, dass zur Frage der vorgehaltenen Tätigkeit im Zusammenhang mit der ...-Moschee der Kläger bereits bei seiner Anhörung am 7. August 2013 bei der Stadt ... seine Aktivität mit dem Fehlen arabischsprachiger Moscheen erklärt habe, dass eine an den historischen Ursprung des Islam ausgerichtete gesellschaftspolitische Orientierung nicht das Motiv des Klägers gewesen sei, dass seine Vorstandstätigkeit auf seinen Deutschkenntnissen und dem langen Aufenthalt in Deutschland beruht habe, dass der Verein während der Vorstandschaft des Klägers nicht hinsichtlich einer Verbreitung salafistischen Gedankenguts aktiv gewesen sei, dass die unzutreffenden Angaben zu seinen Personalien auf dringenden Empfehlungen Dritter beruht hätten und vom Strafgericht nur vergleichsweise gering geahndet worden sei und dass es bei Abwägung des öffentlichen Interesses unverhältnismäßig erscheine, dass das Zusammenleben des Klägers mit einer deutschen Lebensgefährtin und drei gemeinsamen Kindern bei stabiler beruflicher Erwerbstätigkeit geringer wiege als die vorgenannten Gesichtspunkte.
Hieraufhin erließ das Bundesamt am
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 - bei Gericht eingegangen 30. Januar 2015 - Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2014, zugestellt am 20. Januar 2015 an den Bevollmächtigten (Gz.: ...), wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde auf die vorprozessuale Stellungnahme des Klägers vom 22. Dezember 2014 Bezug genommen, in welcher dieser seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der ...-Moschee im Wesentlichen mit dem Fehlen arabischsprachiger Moscheen und seine Vorstandstätigkeit mit seinen Deutschkenntnissen und dem langen Aufenthalt in Deutschland begründet hatte. Eine am historischen Ursprung des Islam ausgerichtete gesellschaftspolitische Orientierung sei nicht das Motiv des Klägers gewesen. Ergänzend wurde vorgetragen, dem Kläger würden ohne überzeugende Begründung „islamistische Bestrebungen“ unterstellt. In nahezu grotesker Weise werde der Umstand, dass der Kläger wie viele andere Flüchtlinge bei der Einreise verfälschte Personalien angegeben hat und dann später versucht hat, diese Personalien durch gefälschte Unterlagen zu bestätigen, zum Nachweis für eine langjährige feindselige Haltung gegenüber dem deutschen Staat aufgeblasen, obgleich die nach dem Geständnis des Klägers erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen hierfür keinen durchgreifenden Hinweis liefere. Dass der Kläger ansonsten beanstandungsfrei seit mehr als 20 Jahren mit seiner deutschen Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern ein solides Leben mit durchgehender Erwerbstätigkeit führe, habe nicht in der gebotenen Weise im Rahmen einer Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung gefunden.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
Für den Beklagten beantragte das Bundesamt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 29. Dezember 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder ist der Widerruf der durch Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 1995 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen (Ziffer 1 des Bescheidstenors), rechtlich zu beanstanden (nachfolgend I.). Noch begegnen die Feststellungen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhG nicht vorliegen (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidstenors), rechtlichen Bedenken (nachfolgend II.).
I.
Der Widerruf der durch Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 1995 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen (Ziffer 1 des Bescheidstenors), hält einer gerichtlichen Prüfung stand.
1. Zunächst ist der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (entspricht heute § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylG) in der Person des Klägers bezüglich des Sudans rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, ist für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs in materieller Hinsicht § 73 AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 maßgeblich (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10; BayVGH, U. v. 16.5.2013 - 9 B 12.30382).
Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, U. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 m.w.N), da das Asylgrundrecht seinem Träger, anders als die Menschenrechte, keinen unveränderbaren Status verleiht. Vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, B. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Ein Widerruf ist demnach zu verfügen, wenn die Gefahr einer Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals bei einer Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland nicht mehr besteht. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss objektiv entfallen sein, d. h. die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland müssen sich nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10; BayVGH, U. v. 27.4.2012 - 9 B 12.30158). Dies setzt eine individuelle Verfolgungsprognose voraus. Der insoweit anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entspricht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab (vgl. BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10).
Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach
Unter Anwendung vorstehender Grundsätze erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a. F.) in der Person des Klägers bezüglich des Sudans als rechtmäßig, da die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Anerkennung des Klägers erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger drohe wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der aktuellen Erkenntnislage drohen dem Kläger jedoch infolge der geänderten politischen Verhältnisse aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und seiner illegalen Ausreise im Rückkehrfalle in den Sudan derzeit und in absehbarer Zukunft nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen bzw. die Gefahr einer Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015), S. 16; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Januar 2014), S. 17). Eine solche Gefahr wurde seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat des Weiteren nach Überzeugung des Gerichts auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage auch nach Beendigung des über zwanzig Jahre dauernden Bürgerkriegs zwischen dem Norden und dem Süden des Landes im Jahr 2005 nach wie vor instabil (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015); Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Januar 2014)). Dass sich aber Gewalt- oder Verfolgungshandlungen gezielt gegen den Kläger wegen eines asylrelevanten Merkmals richten könnten, steht nicht zu befürchten, da er - soweit ersichtlich - keiner der durch Angriffe der nordsudanesischen Armee und deren verbündeten Milizen besonders gefährdeten Ethnien der Fur, Massalit und Zaghawa angehört. Eine politische Verfolgung des Klägers ist auch nicht daraus abzuleiten, dass er während seiner Zeit im Sudan Mitglied der Schülerorganisation „...“ war. Da der bloßen Behauptung einer Mitgliedschaft keine herausgehobene, nach außen erkennbare politische Betätigung entnommen werden kann und zudem das Engagement des Klägers bereits viele Jahre zurück liegt, konnte der Kläger ein nachhaltiges politisches Verfolgungsinteresse staatlicher Organe nicht nachvollziehbar darlegen. Unabhängig davon ist zwischenzeitlich aufgrund der Auskunftslage von einer Entspannung der Situation im Sudan für oppositionell Tätige auszugehen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015), S. 8, 11).
Die Entscheidung des Bundesamtes, die aufgrund eines früher eingeleiteten Widerrufsverfahrens gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft ist, begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen rechtlichen Bedenken, da alle relevanten Umstände des Falles umfassend berücksichtigt wurden. Dass dabei dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf der nicht mehr gerechtfertigten Asylberechtigung Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Klägers an der Beibehaltung der anerkennenden Entscheidung Vorrang eingeräumt wurde, ist insbesondere aufgrund nachfolgender Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden:
Zu dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die islamistische Organisation Tablighi Jamaat (TJ) Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind; Das Gericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 7.6.2012 - OVG 5 B 5.10). Dass sich die TJ selbst nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaft versteht, ändert nichts daran, dass sie jedenfalls als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Gemäß dem Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012 stützt sich die Missionierungsbewegung der TJ bis heute auf Schriften aus ihrer Gründerzeit, die fordern, dass alle Regeln der Scharia unverändert praktiziert werden müssen. Als unfehlbarer Kanon soll ausschließlich die Scharia das gesamte religiöse, politische, soziale und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen regeln. „Menschengemachtes“ Recht, und damit auch Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheitsgrundsatz sowie der Schutz von Individual- und Minderheitenrechten, wird von dieser Ideologie und der auf ihr basierenden Staatsvorstellung abgelehnt. Ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern 2014 vertreten TJ-Anhänger unter anderem die politische und gesellschaftliche Ausgrenzung der Frau. Zudem weist der Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013 auf Anhaltspunkte dafür hin, dass die TJ „jihadistischen“ Organisationen und Netzwerken als Rekrutierungspool dient. Neuere Entwicklungen, die diese Feststellungen des Gerichts in Zweifel ziehen könnten, sind ausweislich der aktuellen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht ersichtlich.
Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ unterstützt. In seiner Anhörung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 7. August 2013 hat der Kläger eingeräumt, im Sommer 2002 Missionaren der TJ Unterkunft gewährt und ihnen die Adressen von Muslimen mitgeteilt zu haben, die diese dann in ihrem Sinn beeinflussen konnten. Der Kläger ist zudem Gründungsmitglied, ehemaliger Vorsitzender sowie derzeit weiterhin beitragszahlendes Mitglied des Islamischen Vereins ... e.V. und besucht die ...-Moschee, deren Träger der Verein ist, nach eigenen Angaben nach wie vor regelmäßig zweimal wöchentlich. Gemäß den Verfassungsschutzberichten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern 2012 sowie 2014 ist die ...-Moschee in ... Anlaufstelle für Salafisten und Plattform für salafistische Vortragsveranstaltungen in Bayern. Diese Erkenntnisse decken sich mit der Einlassung des Klägers im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens, wonach die salafistischen Prediger Abu Hussein aus Leipzig und Abu Adam aus München häufig am Wochenende die ...-Moschee besuchen, um vorzubeten. In diesem Zusammenhang erachtet es das Gericht als unglaubwürdig, wenn der Kläger vorgibt, sich nicht für die politische Ausrichtung des Vereins zu interessieren. Als Gründungsmitglied und ehemaliger Vorsitzender hatte er zweifelsfrei wesentlichen Einfluss, den er jedoch nicht erkennbar eingesetzt hat, um sich gegen die salafistische Orientierung des Vereins zu engagieren. Jedenfalls hatte der Kläger umfassenden Einblick in die Aktivitäten des Vereins und muss sich daher dessen salafistische Ausrichtung zurechnen lassen. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der Bestrebungen der TJ abgewandt hat. Auch angesichts seiner Angaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat und künftig eine Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Aus im Rahmen seiner Anhörung am 7. August 2013 getroffenen Äußerungen zu seinem Verständnis des Islam und dessen Verhältnis zum (deutschen) Recht ergibt sich, dass der Kläger die salafistischen und islamistischen Auffassungen verinnerlicht hat und diesen insgesamt unkritisch gegenübersteht. Seine Antworten zu Körperstrafen und Mordaufruf sowie ausweichende Antworten zum Verhältnis der Scharia zu deutschen Gesetzen lassen auf erhebliche Zweifel an einer Respektierung der demokratischen Grundordnung schließen. Durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ohne Angabe triftiger Gründe hat der Kläger letztlich die Gelegenheit versäumt, das Gericht von seiner veränderten Einstellung persönlich zu überzeugen und damit auch bewusst in Kauf genommen, dass die dargestellten Zweifel an seiner Grundhaltung zur deutschen Verfassung fortbestehen.
Die persönlichen Belange des Klägers an einer Beibehaltung der anerkennenden Flüchtlingseigenschaft, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik, seine Erwerbstätigkeit sowie die besonders zu berücksichtigende soziale bzw. familiäre Bindung des Klägers, hat das Bundesamt ausreichend gewürdigt und zu Recht als hinter das öffentliche Interesse an einem Widerruf zurücktretend eingestuft.
2. Der im Bescheid des Bundesamtes vom 29. Dezember 2014 erfolgte Widerruf (auch) der Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG a. F. (entspricht heute im Wesentlichen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG) ist - gestützt auf § 73b AsylG bzw. § 73c AsylG - ebenfalls rechtmäßig.
Die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG (a. F.) vorliegt, ist gemäß § 73b AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des Abschiebungshindernisses geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG (a. F.) ist gemäß § 73c AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Dies ist vorliegend der Fall.
Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem - unverfolgt aus dem Sudan ausgereisten - Kläger dort die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG) oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) droht. Der Kläger ist im Falle der Rückkehr in den Sudan als Angehöriger der Zivilbevölkerung auch nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dauert zwar nach der Auskunftslage der 2003 ausgebrochene bewaffnete Konflikt in den fünf Provinzen der westsudanesischen Region Darfur, wenngleich mit verminderter Intensität, noch immer an. Darüber hinaus haben Stammesfehden 2013 zu neuen Gewalt- und Flüchtlingswellen geführt und sind im Jahr 2011 noch immer andauernde Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und dem bewaffneten Arm der SPLM-Nord, der SPLA in Südkordofan ausgebrochen. Im selben Jahr haben sich die Kämpfe zwischen SAF und SPLA (Nord) in Südkordofan auf den Bundesstaat Blauer Nil ausgeweitet. Außerdem finden regional begrenzte Kampfhandlungen im Grenzgebiet zwischen Nord- und Südsudan statt (vgl. zu allem zuletzt Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015)). Durch diese Konflikte droht dem Kläger jedoch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben, da sie regional begrenzt sind und der Kläger aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung infolge des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit hat, die genannten, örtlich begrenzten Konfliktgebiete zu meiden.
II.
Zutreffend hat das Bundesamt ferner festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidstenors).
1. Die in Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 29. Dezember 2014 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (i. V. m. § 3 AsylG) nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbstständigen Regelungscharakter, denn das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylG ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen (vgl. OVG NRW, U. v. 26.3.2013 - 9 A 670/08.A).
2. Aus eben genanntem Grund kann sich der Kläger auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG berufen.
3. Für den Kläger greift schließlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere sind in der Person des Klägers keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst aus den Akten ersichtlich, die diesen als besonders schutzwürdig erscheinen lassen. Zwar ist die medizinische Versorgung im Sudan außerhalb der Hauptstadt Khartum allenfalls auf einem geringen Niveau gewährleistet (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015), S. 16). Jedoch hat der Kläger nicht geltend gemacht, an einer schweren, im Sudan nicht adäquat behandelbaren Erkrankung zu leiden, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würde.
III.
Nach alledem war die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzuweisen. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverlässigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, denen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung der biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist oder werden soll und die weder entsandte oder im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten sind (Betroffene). Anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen unterzieht das Auswärtige Amt die Zuverlässigkeit des in Satz 1 genannten Personenkreises einer Wiederholungsprüfung. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betroffenen.
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt die deutsche Auslandsvertretung Namen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Angaben zum Identitätsdokument (insbesondere Art und Nummer) des Betroffenen und übermittelt diese über das Auswärtige Amt zur Prüfung von Sicherheitsbedenken an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Auswärtigen Amt unverzüglich mit, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste dürfen die übermittelten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für andere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Erkenntnisse über eine mögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der Betroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht aufnehmen.
(5) Ist der Betroffene für eine juristische Person, insbesondere einen externen Dienstleistungserbringer tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die Zuverlässigkeit der juristischen Person anhand von Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag der juristischen Person nebst vollständiger Anschrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das Auswärtige Amt überprüft auch die Zuverlässigkeit des Inhabers und der Geschäftsführer der juristischen Person in dem für die Zusammenarbeit vorgesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.