Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. März 2016 - AN 2 K 15.30234

published on 10/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. März 2016 - AN 2 K 15.30234
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, geboren am ... 1968, ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat der Schülerorganisation „...“ angehört und habe nach dem Abitur zu den Volksstreitkräften eingezogen werden sollen. Aufgrund seiner Weigerung sei er nicht zum Studium zugelassen und als Oppositioneller betrachtet worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. August 1993 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und wurde dem Kläger die Abschiebung zuvorderst in den Sudan angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Organisation, der der Kläger im Sudan angehört habe, nicht verboten sei und im Übrigen seine Aktivitäten nicht besonders herausragend gewesen seien, so dass eine politische Verfolgung ausgeschlossen werden könne. Entsprechend der Auskünfte des Auswärtigen Amtes sei die Asylantragstellung allein kein Grund für strafrechtliche Verfolgung.

Auf hiergegen erhobene Klage hin wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 1995 (AN 12 K 93.55306) der Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 1993 teilweise aufgehoben und wurde das Bundesamt verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der dem Ausländer bei einer Rückkehr wegen Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung.

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 31. März 1995 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen (Az:...).

Mit Schreiben vom 20. November 2003 bat das Ordnungsamt der Stadt ... das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge um Mitteilung, ob der Kläger weiterhin politisch verfolgt sei. Die Prüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen der §§ 51 und 53 Abs. 1 und 4 AuslG ergab keine entscheidende Sachlagenänderung. Daraufhin entschied das Bundesamt, kein Widerrufsverfahren einzuleiten.

Am 6. Februar 2006 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Widerrufsverfahren ein, hörte den Kläger hierzu an und widerrief mit Bescheid vom 13. Juni 2006 die mit Bescheid vom 31. März 1995 getroffenen Feststellungen. Da sich die Sachlage wesentlich geändert habe, sei der Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend gewesen. Wegen Ausreise, längeren Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung drohten Rückkehrern grundsätzlich keine Verfolgungsmaßnahmen mehr.

Mit Urteil vom 6. August 2007 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach auf Klage des Klägers hin den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2006 in Teilen auf, da zu Unrecht kein Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG ausgeübt worden sei.

Im Berufungsverfahren wurde der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2006 am 16. September 2009 angesichts der bevorstehenden Einbürgerung des Klägers im Wege der Abhilfe aufgehoben. Daraufhin wurde durch Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2007 wirkungslos geworden ist. Das Verfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde mit der Begründung, dass nunmehr Umstände eingetreten seien, die einen Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG unter Ermessenserwägungen erforderlich machten, erneut ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan führe allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland nicht zu staatlichen Repressionen. Ermessenserwägungen ergäben insbesondere aufgrund der Unterstützung der dem Salafismus zuzurechnenden ...-Moschee in ... durch den Kläger ein öffentliches Interesse an einem Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung, das höher zu bewerten sei als dessen persönliche Belange.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 25. November 2014 wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Eine Stellungnahme des Klägers ging dem Bundesamt durch dessen Verfahrensbevollmächtigten am 23. Dezember 2014 zu. Gegen den beabsichtigten Widerruf wurde im Wesentlichen angeführt, dass zur Frage der vorgehaltenen Tätigkeit im Zusammenhang mit der ...-Moschee der Kläger bereits bei seiner Anhörung am 7. August 2013 bei der Stadt ... seine Aktivität mit dem Fehlen arabischsprachiger Moscheen erklärt habe, dass eine an den historischen Ursprung des Islam ausgerichtete gesellschaftspolitische Orientierung nicht das Motiv des Klägers gewesen sei, dass seine Vorstandstätigkeit auf seinen Deutschkenntnissen und dem langen Aufenthalt in Deutschland beruht habe, dass der Verein während der Vorstandschaft des Klägers nicht hinsichtlich einer Verbreitung salafistischen Gedankenguts aktiv gewesen sei, dass die unzutreffenden Angaben zu seinen Personalien auf dringenden Empfehlungen Dritter beruht hätten und vom Strafgericht nur vergleichsweise gering geahndet worden sei und dass es bei Abwägung des öffentlichen Interesses unverhältnismäßig erscheine, dass das Zusammenleben des Klägers mit einer deutschen Lebensgefährtin und drei gemeinsamen Kindern bei stabiler beruflicher Erwerbstätigkeit geringer wiege als die vorgenannten Gesichtspunkte.

Hieraufhin erließ das Bundesamt am 29. Dezember 2014 einen Bescheid, mit dem die mit Bescheid vom 31. März 1995 getroffenen Feststellungen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen, widerrufen wurden (Ziffer 1). Die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3) wurden nicht zuerkannt. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei einer Rückkehr in den Sudan eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland nicht mehr gegeben sei. Die im Rahmen des Ermessens einzustellende Sachlage habe sich seit der Abhilfeentscheidung geändert. Es sei nicht mehr von einer bevorstehenden Einbürgerung des Klägers auszugehen, da dieser seinen Einbürgerungsantrag zurückgenommen habe. Der Kläger sei Gründungsmitglied sowie ehemaliger Vorsitzender des Islamischen Vereins ... e.V., der Bezüge zum islamischen Extremismus bzw. Salafismus aufweise, sei weiterhin beitragszahlendes Mitglied und besuche die ...-Moschee, deren Träger der Verein sei, zweimal wöchentlich. Die islamistischen Bestrebungen dieser Moschee müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Es sei unglaubwürdig, wenn der Kläger nun vorgibt, sich nicht für deren politische Ausrichtung zu interessieren. Auch aus den Angaben des Klägers im Einbürgerungsverfahren ergebe sich, dass er die salafistischen und islamistischen Auffassungen verinnerlicht habe und diesen insgesamt unkritisch gegenüberstehe. Aus Antworten zu Körperstrafen und Mordaufruf sowie ausweichenden Antworten zum Verhältnis der Scharia zu deutschen Gesetzen ergäben sich erhebliche Zweifel an einer Respektierung der demokratischen Grundordnung. Zudem sei der Kläger zweimal straffällig geworden; Zuletzt sei er am 12. Dezember 2012 durch das Amtsgericht ... wegen Urkundenfälschung und falscher Angaben im Einbürgerungsverfahren zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Ob der Tatsache, dass der Kläger seit 22 Jahren in Deutschland aufhältig sei, über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, erwerbstätig sei, gut Deutsch spreche sowie mit einer Lebensgefährtin und drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit zusammen lebe, überwiege das öffentliche Interesse an einem Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung. Der sozialen bzw. familiären Bindung des Klägers könne im Rahmen von § 28 AufenthG aufenthaltsrechtlich hinreichend Rechnung getragen werden.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 - bei Gericht eingegangen 30. Januar 2015 - Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2014, zugestellt am 20. Januar 2015 an den Bevollmächtigten (Gz.: ...), wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde auf die vorprozessuale Stellungnahme des Klägers vom 22. Dezember 2014 Bezug genommen, in welcher dieser seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der ...-Moschee im Wesentlichen mit dem Fehlen arabischsprachiger Moscheen und seine Vorstandstätigkeit mit seinen Deutschkenntnissen und dem langen Aufenthalt in Deutschland begründet hatte. Eine am historischen Ursprung des Islam ausgerichtete gesellschaftspolitische Orientierung sei nicht das Motiv des Klägers gewesen. Ergänzend wurde vorgetragen, dem Kläger würden ohne überzeugende Begründung „islamistische Bestrebungen“ unterstellt. In nahezu grotesker Weise werde der Umstand, dass der Kläger wie viele andere Flüchtlinge bei der Einreise verfälschte Personalien angegeben hat und dann später versucht hat, diese Personalien durch gefälschte Unterlagen zu bestätigen, zum Nachweis für eine langjährige feindselige Haltung gegenüber dem deutschen Staat aufgeblasen, obgleich die nach dem Geständnis des Klägers erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen hierfür keinen durchgreifenden Hinweis liefere. Dass der Kläger ansonsten beanstandungsfrei seit mehr als 20 Jahren mit seiner deutschen Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern ein solides Leben mit durchgehender Erwerbstätigkeit führe, habe nicht in der gebotenen Weise im Rahmen einer Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung gefunden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2015 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Für den Beklagten beantragte das Bundesamt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 29. Dezember 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder ist der Widerruf der durch Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 1995 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen (Ziffer 1 des Bescheidstenors), rechtlich zu beanstanden (nachfolgend I.). Noch begegnen die Feststellungen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhG nicht vorliegen (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidstenors), rechtlichen Bedenken (nachfolgend II.).

I.

Der Widerruf der durch Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 1995 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen (Ziffer 1 des Bescheidstenors), hält einer gerichtlichen Prüfung stand.

1. Zunächst ist der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (entspricht heute § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylG) in der Person des Klägers bezüglich des Sudans rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, ist für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs in materieller Hinsicht § 73 AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 maßgeblich (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10; BayVGH, U. v. 16.5.2013 - 9 B 12.30382).

Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, U. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 m.w.N), da das Asylgrundrecht seinem Träger, anders als die Menschenrechte, keinen unveränderbaren Status verleiht. Vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, B. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80).

Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Ein Widerruf ist demnach zu verfügen, wenn die Gefahr einer Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals bei einer Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland nicht mehr besteht. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss objektiv entfallen sein, d. h. die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland müssen sich nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10; BayVGH, U. v. 27.4.2012 - 9 B 12.30158). Dies setzt eine individuelle Verfolgungsprognose voraus. Der insoweit anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entspricht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab (vgl. BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10).

Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 1995 steht der Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Eine Lösung von der Rechtskraftwirkung eines Urteils, das das Bundesamt zur Anerkennung als Flüchtling bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet, ist immer dann möglich, wenn sich die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat (vgl. BVerwG vom 22.10.2011 - 10 C 29/10 m. w. N.). Damit entsprechen die Voraussetzungen für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung weitgehend denen, die für den Widerruf einer Anerkennungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG gelten.

Unter Anwendung vorstehender Grundsätze erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a. F.) in der Person des Klägers bezüglich des Sudans als rechtmäßig, da die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 1995 sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 1995 zugrunde liegenden Umstände, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründeten, dauerhaft entfallen sind.

Die Anerkennung des Klägers erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger drohe wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der aktuellen Erkenntnislage drohen dem Kläger jedoch infolge der geänderten politischen Verhältnisse aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und seiner illegalen Ausreise im Rückkehrfalle in den Sudan derzeit und in absehbarer Zukunft nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen bzw. die Gefahr einer Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015), S. 16; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Januar 2014), S. 17). Eine solche Gefahr wurde seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht.

Der Kläger hat des Weiteren nach Überzeugung des Gerichts auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage auch nach Beendigung des über zwanzig Jahre dauernden Bürgerkriegs zwischen dem Norden und dem Süden des Landes im Jahr 2005 nach wie vor instabil (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015); Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Januar 2014)). Dass sich aber Gewalt- oder Verfolgungshandlungen gezielt gegen den Kläger wegen eines asylrelevanten Merkmals richten könnten, steht nicht zu befürchten, da er - soweit ersichtlich - keiner der durch Angriffe der nordsudanesischen Armee und deren verbündeten Milizen besonders gefährdeten Ethnien der Fur, Massalit und Zaghawa angehört. Eine politische Verfolgung des Klägers ist auch nicht daraus abzuleiten, dass er während seiner Zeit im Sudan Mitglied der Schülerorganisation „...“ war. Da der bloßen Behauptung einer Mitgliedschaft keine herausgehobene, nach außen erkennbare politische Betätigung entnommen werden kann und zudem das Engagement des Klägers bereits viele Jahre zurück liegt, konnte der Kläger ein nachhaltiges politisches Verfolgungsinteresse staatlicher Organe nicht nachvollziehbar darlegen. Unabhängig davon ist zwischenzeitlich aufgrund der Auskunftslage von einer Entspannung der Situation im Sudan für oppositionell Tätige auszugehen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015), S. 8, 11).

Die Entscheidung des Bundesamtes, die aufgrund eines früher eingeleiteten Widerrufsverfahrens gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft ist, begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen rechtlichen Bedenken, da alle relevanten Umstände des Falles umfassend berücksichtigt wurden. Dass dabei dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf der nicht mehr gerechtfertigten Asylberechtigung Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Klägers an der Beibehaltung der anerkennenden Entscheidung Vorrang eingeräumt wurde, ist insbesondere aufgrund nachfolgender Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden:

Zu dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die islamistische Organisation Tablighi Jamaat (TJ) Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind; Das Gericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 7.6.2012 - OVG 5 B 5.10). Dass sich die TJ selbst nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaft versteht, ändert nichts daran, dass sie jedenfalls als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Gemäß dem Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012 stützt sich die Missionierungsbewegung der TJ bis heute auf Schriften aus ihrer Gründerzeit, die fordern, dass alle Regeln der Scharia unverändert praktiziert werden müssen. Als unfehlbarer Kanon soll ausschließlich die Scharia das gesamte religiöse, politische, soziale und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen regeln. „Menschengemachtes“ Recht, und damit auch Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheitsgrundsatz sowie der Schutz von Individual- und Minderheitenrechten, wird von dieser Ideologie und der auf ihr basierenden Staatsvorstellung abgelehnt. Ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern 2014 vertreten TJ-Anhänger unter anderem die politische und gesellschaftliche Ausgrenzung der Frau. Zudem weist der Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013 auf Anhaltspunkte dafür hin, dass die TJ „jihadistischen“ Organisationen und Netzwerken als Rekrutierungspool dient. Neuere Entwicklungen, die diese Feststellungen des Gerichts in Zweifel ziehen könnten, sind ausweislich der aktuellen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht ersichtlich.

Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ unterstützt. In seiner Anhörung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 7. August 2013 hat der Kläger eingeräumt, im Sommer 2002 Missionaren der TJ Unterkunft gewährt und ihnen die Adressen von Muslimen mitgeteilt zu haben, die diese dann in ihrem Sinn beeinflussen konnten. Der Kläger ist zudem Gründungsmitglied, ehemaliger Vorsitzender sowie derzeit weiterhin beitragszahlendes Mitglied des Islamischen Vereins ... e.V. und besucht die ...-Moschee, deren Träger der Verein ist, nach eigenen Angaben nach wie vor regelmäßig zweimal wöchentlich. Gemäß den Verfassungsschutzberichten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern 2012 sowie 2014 ist die ...-Moschee in ... Anlaufstelle für Salafisten und Plattform für salafistische Vortragsveranstaltungen in Bayern. Diese Erkenntnisse decken sich mit der Einlassung des Klägers im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens, wonach die salafistischen Prediger Abu Hussein aus Leipzig und Abu Adam aus München häufig am Wochenende die ...-Moschee besuchen, um vorzubeten. In diesem Zusammenhang erachtet es das Gericht als unglaubwürdig, wenn der Kläger vorgibt, sich nicht für die politische Ausrichtung des Vereins zu interessieren. Als Gründungsmitglied und ehemaliger Vorsitzender hatte er zweifelsfrei wesentlichen Einfluss, den er jedoch nicht erkennbar eingesetzt hat, um sich gegen die salafistische Orientierung des Vereins zu engagieren. Jedenfalls hatte der Kläger umfassenden Einblick in die Aktivitäten des Vereins und muss sich daher dessen salafistische Ausrichtung zurechnen lassen. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der Bestrebungen der TJ abgewandt hat. Auch angesichts seiner Angaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat und künftig eine Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Aus im Rahmen seiner Anhörung am 7. August 2013 getroffenen Äußerungen zu seinem Verständnis des Islam und dessen Verhältnis zum (deutschen) Recht ergibt sich, dass der Kläger die salafistischen und islamistischen Auffassungen verinnerlicht hat und diesen insgesamt unkritisch gegenübersteht. Seine Antworten zu Körperstrafen und Mordaufruf sowie ausweichende Antworten zum Verhältnis der Scharia zu deutschen Gesetzen lassen auf erhebliche Zweifel an einer Respektierung der demokratischen Grundordnung schließen. Durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ohne Angabe triftiger Gründe hat der Kläger letztlich die Gelegenheit versäumt, das Gericht von seiner veränderten Einstellung persönlich zu überzeugen und damit auch bewusst in Kauf genommen, dass die dargestellten Zweifel an seiner Grundhaltung zur deutschen Verfassung fortbestehen.

Die persönlichen Belange des Klägers an einer Beibehaltung der anerkennenden Flüchtlingseigenschaft, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik, seine Erwerbstätigkeit sowie die besonders zu berücksichtigende soziale bzw. familiäre Bindung des Klägers, hat das Bundesamt ausreichend gewürdigt und zu Recht als hinter das öffentliche Interesse an einem Widerruf zurücktretend eingestuft.

2. Der im Bescheid des Bundesamtes vom 29. Dezember 2014 erfolgte Widerruf (auch) der Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG a. F. (entspricht heute im Wesentlichen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG) ist - gestützt auf § 73b AsylG bzw. § 73c AsylG - ebenfalls rechtmäßig.

Die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG (a. F.) vorliegt, ist gemäß § 73b AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des Abschiebungshindernisses geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG (a. F.) ist gemäß § 73c AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Dies ist vorliegend der Fall.

Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem - unverfolgt aus dem Sudan ausgereisten - Kläger dort die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG) oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) droht. Der Kläger ist im Falle der Rückkehr in den Sudan als Angehöriger der Zivilbevölkerung auch nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dauert zwar nach der Auskunftslage der 2003 ausgebrochene bewaffnete Konflikt in den fünf Provinzen der westsudanesischen Region Darfur, wenngleich mit verminderter Intensität, noch immer an. Darüber hinaus haben Stammesfehden 2013 zu neuen Gewalt- und Flüchtlingswellen geführt und sind im Jahr 2011 noch immer andauernde Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und dem bewaffneten Arm der SPLM-Nord, der SPLA in Südkordofan ausgebrochen. Im selben Jahr haben sich die Kämpfe zwischen SAF und SPLA (Nord) in Südkordofan auf den Bundesstaat Blauer Nil ausgeweitet. Außerdem finden regional begrenzte Kampfhandlungen im Grenzgebiet zwischen Nord- und Südsudan statt (vgl. zu allem zuletzt Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015)). Durch diese Konflikte droht dem Kläger jedoch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben, da sie regional begrenzt sind und der Kläger aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung infolge des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit hat, die genannten, örtlich begrenzten Konfliktgebiete zu meiden.

II.

Zutreffend hat das Bundesamt ferner festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidstenors).

1. Die in Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 29. Dezember 2014 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (i. V. m. § 3 AsylG) nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbstständigen Regelungscharakter, denn das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylG ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen (vgl. OVG NRW, U. v. 26.3.2013 - 9 A 670/08.A).

2. Aus eben genanntem Grund kann sich der Kläger auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG berufen.

3. Für den Kläger greift schließlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere sind in der Person des Klägers keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst aus den Akten ersichtlich, die diesen als besonders schutzwürdig erscheinen lassen. Zwar ist die medizinische Versorgung im Sudan außerhalb der Hauptstadt Khartum allenfalls auf einem geringen Niveau gewährleistet (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juli 2015), S. 16). Jedoch hat der Kläger nicht geltend gemacht, an einer schweren, im Sudan nicht adäquat behandelbaren Erkrankung zu leiden, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würde.

III.

Nach alledem war die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzuweisen. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

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published on 01/06/2011 00:00

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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstrecku
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

1.
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2.
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.