Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Sept. 2015 - 7 K 691/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2007.
3Der Kläger war ab dem Wintersemester 2002/ 2003 an der Universität E. für den Studiengang Physik eingeschrieben. Hierfür erhielt er antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BaföG ‑, und zwar in der Zeit von Oktober 2002 bis Dezember 2005 und April 2006 bis Dezember 2007 monatlich 377 € und in den Monaten Januar bis März 2006 monatlich 851 €. In den entsprechenden Antragsvordrucken gab er jeweils an, über kein Vermögen zu verfügen.
4Im Rahmen des im Juli 2005 erstellten Datenabgleichs beim Bundesamt für Finanzen erhielt das beklagte Studierendenwerk Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2002 Freistellungsbeträge i.H.v. 328 € und im Jahr 2003 i.H.v. 162 € hatte. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, das gesamte Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen.
5Mit Schreiben vom 31. August 2007 übersandte der Kläger Saldenbestätigungen und Kontoauszüge zu seinem Konto mit der Nr. °°°°° bei der Sparkasse E. sowie zu einem Konto bei der Deutschen Bank, Nr. °°°°°. Zudem teilte er mit, Depots habe er nie besessen. Unter dem 8. Mai 2008 wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass die vorgelegten Kontoauszüge die Zinseinkünfte i.H.v. 328 € im Jahr 2002 nicht erklären könnten und forderte ihn zur weiteren Aufklärung auf. Nachdem der Kläger hierzu trotz Erinnerung keine Angaben machte, setzte der Beklagte ihm eine Frist, nach deren Verstreichen er die Rückforderung der gesamten gewährten Ausbildungsförderung ankündigte. Mit Schreiben vom 10. September 2008 gab der Kläger an, er habe ein Sparbuch besessen, das am 13. August 2003 mit einem Kontostand von 4.304,16 € aufgelöst worden sei. Diesen Betrag habe er vor allem für die Anschaffung eines Computers, eine Studienfahrt nach Frankreich und den Führerscheinerwerb ausgegeben. Zudem seien zwei Prämiensparverträge ohne sein Wissen auf seinen Namen angelegt und aus fremden Mitteln bedient worden. Sie hätten ihm aber nicht gehört und seien daher im Juni 2003 an den Berechtigten zurückübertragen worden. Bei einer persönlichen Vorsprache im November 2008 sagte der Kläger zu, bei dem seinerzeit kontoführenden Institut Unterlagen über die Prämiensparverträge anzufordern, teilte aber im Januar 2010 mit, dass er keine weiteren Unterlagen habe finden können. Nach erneuten Aufforderungen durch den Beklagten gab der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 an, dass er die Prämiensparverträge auf Herrn I. -K. X. übertragen habe. Er weise darauf hin, dass dem Beklagten sämtliche Tatsachen bereits seit Juli 2005 bekannt gewesen seien und verweise auf § 48 Abs. 4 VwVfG. Unter dem 30. März 2012 forderte der Beklagte weitere Nachweise hinsichtlich der Vermögensübertragung, setzte dem Kläger eine Frist bis zum 13. April 2012 und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage die Rückforderung der gezahlten Ausbildungsförderung an.
6Mit Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2012 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide insgesamt auf und forderte den Kläger zur Erstattung der gezahlten Leistungen i.H.v. 25.173,00 € auf. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, er habe bereits auf das Schreiben des Beklagten vom 27. Juli 2007 hin vollständig Auskunft über sein Vermögen erteilt. Er habe zu den jeweiligen Stichtagen über kein Vermögen verfügt. Die Beträge, aus denen die Kapitalerträge resultierten, hätten ihm nicht zugestanden. Zudem sei die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X abgelaufen. Der Beklagte habe im Juli 2005 Kenntnis von Kapitalerträgen erhalten, sich aber erst zwei Jahre später an den Kläger gewandt. Nach wechselseitigem Schriftverkehr habe der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2010 auf die Möglichkeit einer Rückforderung wegen mangelnder Mitwirkung hingewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er damit sämtliche maßgeblichen Erkenntnisse für seine Entscheidung gehabt.
7Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Vorlage weiterer Nachweise. Dieser legte eine Bestätigung der Sparkasse E. vom 14. Juni 2012 vor. Daraus ergeben sich folgende Konten des Klägers zum Stichtag 2. August 2002:
8- KontoNr. °°°°°: 102,59 €
9- KontoNr. °°°°°: 4.741,44 €
10- KontoNr. °°°°°: 4.582,77 €
11- KontoNr. °°°°°: 3.097,18 €
12Zu den darauffolgenden Stichtagen existierte lediglich das Konto Nr. °°°°°.
13Durch vier Bescheide vom 12. Juli 2012 nahm der Beklagte die jeweiligen Bewilligungsbescheide für die einzelnen Bewilligungszeiträume gemäß § 45 SGB X zurück. Er setzte die Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung des Vermögens des Klägers neu fest und berechnete die vom Kläger nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstattenden Überzahlungen, und zwar
14- für den Zeitraum 10/02 bis 09/03 i.H.v. 4.524,00 €,
15- für den Zeitraum 10/03 bis 09/04 i.H.v. 3.108,00 €,
16- für den Zeitraum 10/04 bis 09/05 i.H.v. 216,00 €,
17- für den Zeitraum 04/06 bis 03/07 i.H.v. 1.428,00 €,
18insgesamt somit 9.276,00 €.
19Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2012 Widerspruch ein. Der Beklagte habe sich nicht mit dem Argument des Vermögensverbrauchs und der Einrede der Verjährung befasst und sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass ein Teilbetrag nicht dem Kläger zugestanden habe. Zumindest für den Zeitraum ab Oktober 2003 habe tatsächlich kein Vermögen vorgelegen.
20Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, der Kläger habe erst unter dem 14. Juni 2012 Nachweise zu seinem Vermögen vorgelegt. Bei Antragstellung habe er somit zumindest grob fahrlässig falsche Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gemacht. Bei der Berechnung sei das Vermögen der Konten °°°°°, °°°°° und °°°°° weiterhin angerechnet worden, da ein studienbedingter Vermögensverbrauch nicht nachgewiesen worden sei. Gleichwohl sei aber bei der rückwirkend vorgenommenen Vermögensanrechnung ab dem Bewilligungszeitraum 10/03-09/04 der Vermögensverbrauch in Abzug gebracht worden. Nachweise über einen darüber hinaus erfolgten studienbezogenen Vermögensverbrauch seien nicht eingereicht worden. Dass der Kläger Vermögenswerte an einen Dritten, nämlich die Prämiensparverträge an Herrn X. , übertragen habe, könne nicht berücksichtigt werden, da davon auszugehen sei, dass die Weggabe rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass Sparverträge aus fremden Mitteln ohne Wissen des Klägers bedient worden seien. Dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Bescheiderteilung eingehalten worden sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Nachweise über das Kapitalvermögen erst am 2. Juli 2012 mit Vorlage der Bescheinigung über den Kontostand bei der Deutschen Bank erbracht worden seien.
21Mit Bescheid vom 9. Juni 2012 setzte das Bundesverwaltungsamt die Beträge der Darlehensfeststellung und Rückzahlungsbedingungen fest. Der Kläger hat das Darlehen durch die Zahlung von 8.110,27 € getilgt.
22Der Kläger hat am 11. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vor, der Beklagte habe sich zur weiteren Aufklärung an Herrn X. wenden müssen, wenn er nicht davon ausgehe, dass die Prämiensparverträge nicht dem Kläger zugestanden hätten. Hierzu legt er ein Schreiben des Herrn I. -K. X. vom 3. Juli 2013 vor, in dem es heißt:
23„… ich bestätige Dir, dass ich die Konten Nr. °°°°° und °°°°° zurückübertragen bekommen habe. Die Konten waren 1993 bzw. 1994 für mich in Absprache mit Deiner Mutter eröffnet worden und wurden durch mich angespart. Ich wollte seinerzeit für`s Alter zusätzlich vorsorgen, hatte aber Angst, dass diese Vorsorge bei Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit verloren wäre.“
24Der Kläger ist zudem der Ansicht, es sei missbräuchlich, hinsichtlich des Vermögensverbrauchs durch die Anschaffung eines Computers und die Studienreise nach fast 10 Jahren Belege zu fordern. Zumindest in Höhe des bereits zurückgezahlten Darlehensbetrages sei der Beklagte nicht mehr forderungsberechtigt. Zudem werde die Einrede der Verjährung nach § 48 Abs. 4 VwVfG erhoben.
25Der Kläger beantragt,
26den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 in Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 12. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 aufzuheben.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, der Kläger habe die Hintergründe zur Vermögensübertragung auf Herrn X. weiterhin nicht dargelegt, so dass der Anschein der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausgeräumt sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Kläger. Wenn dieser Nachweise zum Vermögensverbrauch nicht mehr beibringen könne, sei dies ebenfalls im Rahmen der Beweislast zu berücksichtigen. Die zwischenzeitlich nachgewiesene Tilgung des Darlehensanteils habe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2011 ‑ 12 A 2546/10 ‑, rechtlich keine Auswirkungen auf die Rückforderung.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 in Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 12. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
331. Die Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ist rechtmäßig.
34Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ SGB X ‑. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
35Die Bewilligung der Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2007 war rechtswidrig. Dem Kläger stand Ausbildungsförderung für sein Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑ zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens des Klägers stellte seinen monatlichen Bedarf für die Ausbildung in der vom Beklagten errechneten Umfang sicher. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang neben dem Bankguthaben bei der Sparkasse E. (Konto Nr. °°°°°), dem dortigen Sparbuch (Konto Nr. °°°°°) und dem Konto bei der Deutschen Bank (Konto Nr. °°°°°) fiktiv als Vermögen auch die beiden Prämiensparverträge (Konto Nr. °°°°° und °°°°°) zurechnen lassen.
36Der Kläger war gegenüber der kontoführenden Sparkasse Gläubiger der sich aus den Sparverträgen ergebenden Forderungen. Für die Beantwortung der Frage, wer gegenüber der Bank Gläubiger eines Kontos ist, ist entscheidend, wer nach der Vereinbarung zwischen der Bank und dem das Konto Eröffnenden Inhaber der Forderung werden soll.
37VGL. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 ‑ X ZR 264/02 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 ‑ 12 A 2774/09 ‑, juris.
38Vorliegend ist eine Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen nicht möglich. Denn der Kläger hat die Unterlagen über die Kontoeröffnung entgegen seiner Zusage anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten im November 2008 nicht vorgelegt. Aus den vom Kläger und Herrn X. abgegebenen Erklärungen sowie den weiteren Umständen ergibt sich jedoch, dass der Kläger Gläubiger der Verträge war. Diese sind auf den Namen des Klägers angelegt worden. Wie sich aus den Auskünften des Bundesamtes für Finanzen ergibt, hat der Kläger Zinseinkünfte aus den Sparverträgen bezogen. Er selbst hat im Jahr 2003 die Verträge auf Herrn X. übertragen. Damit liegen deutliche Indizien dafür vor, dass die Forderungen aus den Sparverträgen von Anfang an dem Kläger zugestanden haben. Dies gilt unabhängig davon, wer die Sparverträge bedient hat. Etwaige, nach der Erklärung des Herrn X. vom 3. Juli 2013 mit dieser Anlage verfolgte Absichten, nämlich sie bei dessen Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht als eigenes Vermögen einsetzen zu müssen, sind im Übrigen rechtskonform nur dadurch zu erreichen gewesen, dass der Kläger und nicht Herr X. Inhaber der Prämiensparverträge wurde.
39So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 ‑ 12 A 2774/09 ‑, juris, Rdnr. 38.
40Der Kläger hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass von dem ihm zustehenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen waren. Insbesondere hat der Kläger das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem Treuhandverhältnis zwischen ihm und Herrn X. hinsichtlich der beiden Prämiensparverträge schon im Ansatz nicht dargelegt.
41Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnis sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 ‑ 5 C 12/08 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 ‑ 12 A 2774/09 ‑, juris, Rdnr. 69 ff.
43Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht im Ansatz gerecht geworden. Die Hintergründe dafür, warum Herr X. auf den Namen des Klägers Geld angelegt hat, dieser aber im Innenverhältnis nach dem Vortrag des Klägers darüber nicht verfügen durfte, hat der Kläger nicht aufgedeckt. Herr X. , dessen persönliche Beziehung zum Kläger unklar bleibt, soll eine Vereinbarung mit dessen Mutter getroffen haben. Welchen Inhalt diese Vereinbarung haben soll sowie die näheren Umstände ihres Zustandekommens, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Beklagten weder durch eigene Angaben, noch durch eine Erklärung seiner Mutter dargelegt. Eine weitere Aufklärung seitens des Gerichts durch Vernehmung des Herrn X. als Zeugen war angesichts der völlig unbekannten Hintergründe nicht geboten, sondern hätte eine Ausforschung des Sachverhalts bedeutet.
44Die im Juni 2003 erfolgte Übertragung der Prämiensparverträge auf Herrn X. erweist sich als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung.
45Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, dieses an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügen der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.
46BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 ‑ 5 C 103/80 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 ‑ 12 A 2098/10 ‑, juris, jeweils m. w. N.
47Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
48Der Kläger hat die Sparverträge 2003, als er bereits Ausbildungsförderung bezog, auf Herrn X. übertragen. Es ist weder ersichtlich noch konkret dargelegt, dass er aufgrund eines Darlehensvertrags oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zur Übertragung der Verträge rechtlich verpflichtet war. Eine gleichwertige Gegenleistung hat der Kläger hierfür nicht erhalten. Die Übertragung des Vermögens steht schließlich auch im Widerspruch zu dem mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, Ausbildungsförderung nur nachrangig gegenüber dem Einsatz eigener Mittel zu gewähren.
49Einen Vermögensverbrauch durch die Anschaffung eines Computers, eine Studienreise nach Frankreich und den Führerscheinerwerb hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht nachgewiesen. Unterlagen hierzu hat er ‑ abgesehen von einer Eintrittskarte für den Eiffel-Turm ‑ nicht eingereicht. Dass diese nach längerer Zeit nicht mehr vorhanden sind, fällt in die Sphäre des Klägers und wirkt sich zu seinen Lasten aus.
50Die Voraussetzungen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor:
51Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.
52Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird.
53OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 ‑ 12 A 1247/09 ‑, juris.
54In den Antragsformularen der Beklagten wird nach Barvermögen und Guthaben und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nach Prämiensparguthaben gefragt. Es musste sich dem Kläger bereits bei der ersten Antragstellung aufdrängen, dass er hier die beiden auf seinen Namen laufenden Sparverträge angeben musste. Er war von dieser Verpflichtung auch nicht deshalb entbunden, weil er möglicherweise angenommen hat, dass die Sparverträge Herrn X. zuzurechnen seien. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass die Entscheidung der Frage, ob das auf seinen Namen angelegte Vermögen ihm ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen ist, nicht ihm zustand, sondern dem Beklagten im Bewilligungsverfahren oblag.
55Die Rücknahme ist innerhalb der nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung geltenden (absoluten) Frist von 10 Jahren erfolgt. Die Ausbildungsförderung wurde erstmalig mit Bescheid vom 27. Dezember 2002 bewilligt. Der Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2012 liegt damit innerhalb der 10-Jahres-Frist.
56Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Diese beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde alle Umstände bekannt sind, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Allein die Mitteilung des Bundesamts für Finanzen, aus der sich nur die bloße Möglichkeit ableiten lässt, dass der Auszubildende über eventuell einsetzbares Vermögen verfügt, setzt die Jahresfrist nicht in Gang.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 12 A 1306/12 ‑, juris, Rdnr. 71 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 ‑ OVG 6 M 116.12 ‑, juris.
58In Fällen fehlender Mitwirkung beginnt diese zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Zuwendungsempfänger es ablehnt, die geforderten Erklärungen über sein Kapitalvermögen abzugeben und entsprechende Nachweise vorzulegen. Damit sind der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Umstände bekannt. Denn erst aufgrund dieser Kenntnis ist die Behörde in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch ohne positiven Nachweis der maßgeblichen Vermögensverhältnisse vorlagen, sowie dass ihr insoweit eingeräumten Ermessen auszuüben.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 12 A 1306/12 ‑, juris, Rdnr. 83.
60Vorliegend wurde die Jahresfrist frühestens in Gang gesetzt, als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 2012 eine Frist zur vollständigen Darlegung seiner Vermögensverhältnisse bis zum 13. April 2012 setzte, für den Fall der Nichteinhaltung die Rückforderung von Ausbildungsförderung ankündigte und der Kläger hierauf nicht innerhalb der Frist reagierte. In der Zeit von August 2007 bis in das Jahr 2012 hinein gab es ‑ wenn auch mit größeren zeitlichen Lücken ‑ einen dauerhaften Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten. In diesem Zusammenhang nahm der Kläger immer wieder Stellung zu seinen Vermögensverhältnissen und legte Einzelheiten offen, ohne aber sämtliche erforderliche Erklärungen abzugeben. Dass der Kläger es etwa generell ablehnte, die geforderten Erklärungen über sein Vermögen, also auch Einzelheiten zu den Prämiensparverträgen, anzugeben und entsprechende Nachweise vorzulegen, war für den Beklagten nicht erkennbar. Dieser gab dem Kläger daher stets erneut Gelegenheit, seine Angaben zu präzisieren. Auch die Tatsache, dass der Kläger noch im Widerspruchsverfahren weitere entscheidungserhebliche Angaben gemacht, nämlich die Bestätigung der Sparkasse E. vom 14. Juni 2012 vorgelegt hat, zeigt, dass er nicht bereits zuvor abschließend jegliche weitere Mitwirkung verweigert hat. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X war damit im Mai 2012 noch nicht abgelaufen.
61Die Rücknahme ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte hat in den Anlagen zu den Bescheiden vom 12. Juli 2012 das Ermessen ausgeübt. Besondere Umstände, die es gebieten, von der Rücknahme im vorliegenden Fall abzusehen, sind nicht ersichtlich.
622. Die Erstattung der Ausbildungsförderung ist ebenfalls zur Recht erfolgt. Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 9.276,‑‑ Euro, den der Kläger der Höhe nach nicht bestritten hat, ist zutreffend beziffert. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Zwar hat der Beklagte die Erstattung der Ausbildungsförderung vorliegend erst fast 10 Jahre nach der Bewilligung geltend gemacht. Für eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls an dem Umstandsmoment. Der Auszubildende kann frühestens ab Offenlegung der vollständigen Vermögensverhältnisse darauf vertrauen, dass die Behörde einen Erstattungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft das Zeitmoment des Verwirkungstatbestands.
63Ich Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris, m. w. N.
64Die Bescheinigung der Sparkasse E. , mit der der Kläger erstmalig seine gesamten Konten offenbart hat, datiert jedoch vom 14. Juni 2012 und wurde vom Kläger erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt.
65Die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind auch nicht insoweit, als die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird, durch die vom Kläger geleistete Rückzahlung des Darlehens an das Bundesverwaltungsamt gegenstandslos geworden. Die Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss und/ oder Darlehen geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SBG X und die Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung können bezogen auf dieselbe Leistung aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen, weil sie sich logisch ausschließen. Denn mit er (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt das mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entstandene Darlehensverhältnis und entfällt die Rechtsgrundlage sowohl für die Einziehung des Darlehens durch das Bundesverwaltungsamt als auch für die Teilerlassmöglichkeit des § 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 Abs. 1 DarlehensV.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 ‑ 12 A 2546/10 ‑.
67Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
68Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- 1.
eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und - 2.
die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Bereichssprecherin oder einen Bereichssprecher.
(2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs.
(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, - 2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, - 3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
(weggefallen) - 2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, - 3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.
(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt
- 1.
für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 000 Euro, - 2.
für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 010 Euro.
(3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.