Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 26. Juli 2016 - 6z K 3964/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1993 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb seiner Hochschulzugangsberechtigung ein Studium der Psychologie an der privaten N2. T1. I1. (N3. – V. of Applied T2. and N2. V. ) und schloss dieses am 27. März 2015 mit dem Erwerb des Bachelor of Science (Note: sehr gut – 1,4) ab.
3Mit Formularantrag vom 25. Mai 2015 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016. Zur Begründung seines Zweitstudienwunsches gab der Kläger an, sein späterer Berufswunsch sei es, als Psychiater tätig zu werden um nicht nur aus psychologischer Sicht, sondern auch unter medizinischen Gesichtspunkten psychisch kranken Menschen helfen zu können. Um als Psychiater arbeiten zu können, sei das Medizinstudium die notwendige Ergänzung seines Studiums der Psychologie. Ursprünglich habe er seine Ausbildung im Fach Psychologie mit dem Ziel begonnen, psychologischer Psychotherapeut zu werden. Während eines fünfmonatigen Praktikums im Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München habe er erkannt, dass die medizinische Betreuung weit über die psychologischen Behandlungsmöglichkeiten hinausgehe, und sein Interesse für den Arbeitsbereich der Psychiatrie sei geweckt worden. Bislang habe er die Funktionsweise der menschlichen Psyche studiert und die Behandlungsansätze aus psychologischer Sicht erfahren. Nun wolle er den darüber hinausgehenden Aspekt der medizinisch-psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsweise des menschlichen Körpers kennenlernen.
4Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit der Messzahl 5 die für Zweitstudienbewerber geltende Auswahlgrenze zum Wintersemester 2015/2016 (Messzahl 10) nicht erreicht.
5Der Kläger hat am 14. September 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe seine Bewerbung zu Unrecht in die Fallgruppe 5 eingestuft. Er habe wissenschaftliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 2 dargetan. Diese hätten bei wohlwollender Betrachtung mit 7 bis 11 Punkten berücksichtigt werden müssen. Bei der Festsetzung der Punktzahl innerhalb dieses Rahmens hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass er bisher ein vorrangig anwendungsorientiertes Studium an einer Fachhochschule absolviert habe. Dass er nun ein wissenschaftliches Studium zur Vertiefung seiner fachlichen Einsichten anstrebe, sei ein wissenschaftliches Interesse und im Hinblick auf Art. 12 Grundgesetz (GG) ein gewichtiger Grund. Die Beklagte habe keine Gründe vorgetragen, warum sie die Ziffer 2 nicht in Erwägung gezogen habe.
6Zudem habe er in seinem Bewerbungsschreiben besondere berufliche Gründe nach der Fallgruppe 3 dargetan. Das Medizinstudium stelle für seinen Berufswunsch eine zwingende Ergänzung zum Bachelor in Psychologie dar. Für die von ihm angestrebte Tätigkeit als Psychologe/ Psychiater in einer psychiatrischen Klinik sei die als Bachelor in Psychologie erworbene fachliche Qualifikation nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr entweder ein Studium der Psychologie an einer Universität oder das Studium der Medizin, Fachrichtung Psychiatrie.
7Weiter hätte er auch bei einer Einstufung in die – von der Beklagten inzidenter anerkannte – Fallgruppe 4 einen Studienplatz erhalten. Die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV), wonach vorab bis zu zwei Zehntel für Härtefälle, Bundeswehr, Nicht-EU-Ausländer, Berufsqualifizierte Nichtabiturienten und Zweitstudienbewerber vorzubehalten seien, sei in rechtswidriger Weise in zweifacher Hinsicht intransparent: Erstens sei nicht kontrollierbar, wie das Vorabkontingent auf die privilegierten Gruppen aufgeteilt werde. Zweitens eröffne die Regelung einen grundrechtlich relevanten Spielraum von 20% des Gesamtkontingents der Studienplätze. Der Staatsvertrag enthalte keine Regelung, wer nach welchen sachlichen Kriterien über den konkreten semesterlichen Umfang zu entscheiden habe. Diese Regelung eröffne Mitarbeitern der Stiftung die Verfügungsgewalt über die Berufszugangschancen der Studienbewerber, was mit der grundrechtlichen Forderung der Zulässigkeit einer Begrenzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nicht vereinbar sei. Hierzu sei mindestens eine Verordnung erforderlich. Die Beklagte habe hierzu keine Informationen geliefert. Diese seien aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei, weil darin ein zu geringes Vorabkontingent zugrunde gelegt worden sei und er, der Kläger, bei einem Kontingent von 20% sogar in der Kategorie 5 einen Studienplatz erhalten hätte.
8Im Hinblick auf die gestellten Hilfsanträge führt er aus, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, da die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 5 StV absolviert habe. Das von ihm gegen Entgelt absolvierte Bachelor-Studium Psychologie sei nicht mit dem Studium der Psychologie an einer deutschen Hochschule gleichzusetzen. Bei der N. I1. handele es sich um eine private Hochschule mit einzelakkreditierten Studiengängen, was nicht dem Staatsvertrag unterfalle. Dass die N. I1. staatlich anerkannt sei, bedeute lediglich, dass es sich um eine Institution handele, die den staatlichen Kriterien für eine fachlich hinreichend qualifizierte Ausbildungsstätte zum Studium der Psychologie genüge. Die staatliche Anerkennung bedeute aber nicht, dass es sich beim dortigen Studium um ein Erststudium im Sinne des Staatsvertrags handele, denn die N. I1. sei keine staatliche Hochschule.
9Insoweit habe die Beklagte seinen Anspruch auf Berücksichtigung als Erststudienbewerber rechtswidrig vereitelt. Er, der Kläger, sei durch das vorgegebene Bewerbungsprogramm der Beklagten alternativlos auf die Onlineform der Bewerbung verwiesen gewesen. Die Bewerbungssoftware der Beklagten gebe nur die Möglichkeit, ein betriebenes oder bereits absolviertes Studium anzugeben. Es gebe keine technische Option anzugeben, dass – wie bei ihm – das Studium an einer privaten Hochschule gegen Entgelt und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Staatsvertrags absolviert worden sei. Damit habe die Beklagte ihm auch die Zurechnung von Wartesemestern vorenthalten. Bis zum Wintersemester habe er 7 Wartesemester absolviert und habe daher einen Rechtsanspruch darauf, in dieser Kategorie am Verfahren teilzunehmen.
10Nachdem das Gericht den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2015 im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen hat, hat der Kläger unter Bezugnahme auf die vom Gericht darin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfallen (OVG NRW) vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 – ausgeführt, die dortigen Ausführungen zu staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen seien ein unbeachtliches obiter dictum. Bei der dort relevanten Bundeswehrhochschule handele es sich um eine Hochschule mit Promotionsrecht und damit um eine wissenschaftliche Hochschule. Eine Gleichstellung mit privaten staatlich anerkannten Hochschulen verbiete sich, denn diese seien mangels Promotionsrechts keine wissenschaftlichen Hochschulen. Das OVG NRW habe die Gleichstellung von Universitäten und privaten Fachhochschulen auch nicht begründet. Auch sachlich verbiete sich diese Meinung, da sie den prinzipiellen Unterschied zwischen einem Bachelorstudium als politisch definierter Minimalqualifikation und einem ernsthaften akademischen Studium, das erst auf der Grundlage eines Bachelors beginnen könne, verkenne.
11Das Gericht verkenne zudem, dass bei ihm, dem Kläger, die Fallgruppe 3 vorliege, da – im Sinne besonderer beruflicher Gründe – seine berufliche Situation dadurch erheblich verbessert werde, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänze. Mit seinem Bachelor in Psychologie könne er praktisch keine Tätigkeit im Bereich der Psychologie ausüben. Zu einer ernsthaften Berufsperspektive bedürfe es daher einer Ergänzung durch ein Studium, das ihm die Berufsausübung als Psychologe oder Psychiater erst ermögliche. Die Ausführungen des Gerichts in der Hinweisverfügung seien nur tragfähig, wenn man die Ausbildungsqualität aller Erststudien gleichstelle, was richtig gewesen sei, so lange eine akademische Ausbildung mit einem Diplom oder einem Magister als Abschlussprüfung der Hochschule oder einem Staatsexamen geendet habe. Durch die Umstellung auf Bachelor und Master werde eine Ausbildung, die bisher nur das Grundstudium ausgemacht habe, als akademisch und berufsqualifizierend definiert, obwohl das sachlich nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls in den klassischen Ausbildungsbereichen, zu denen auch die Psychologie zähle, stelle ein Bachelorabschluss objektiv keinen Abschluss dar, der zu einer hinreichend fachlichen Qualifikation für das jeweilige Berufsbild führe. Da seine berufliche Situation erst durch das Zweitstudium begründet werde, habe er besondere berufliche Gründe aufzuweisen. Soweit die Beklagte Ausführungen zum Parkstudium mache, seien diese vorliegend ohne Relevanz. Da er eine Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung absolviert habe, die keine Hochschule im Sinne des Staatsvertrags sei, könne ihm diese Ausbildung nicht durch eine Behandlung als Parkstudium entgegengehalten werden.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
13die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.8.2015 verpflichtet, ihm einen Studienplatz zum Studium der Medizin den Rechtsverhältnissen des WS 2015/2016 entsprechend, im 1. Fachsemester zuzuweisen,
14hilfsweise, ihm zum WS 2015/2016 als Erststudienbewerber mit einer Wartezeit von 8 Semestern einen Studienplatz zum Studium der Medizin zuzuweisen,
15hilfsweise, ihm zum SS 2016 mit einer Wartezeit von 9 Semestern einen Studienplatz zum Studium der Medizin zuzuweisen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus, der Kläger sei nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 5 StV als Zweitstudienbewerber anzusehen. Bei der Ermittlung der für die Vergabe der Studienplätze für ein Zweitstudium maßgeblichen Messzahl entsprechend Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VergabeVO) habe der Kläger für den Abschluss seines Erststudiums vier Punkte und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium einen Punkt erhalten, so dass er mit einer Messzahl von fünf Punkten am Vergabeverfahren beteiligt worden sei. Mit dieser Messzahl habe er bei der maßgeblichen Auswahlgrenze – Messzahl 10 – nicht ausgewählt werden können. Der Kläger selbst habe sich in seinem Begründungsschreiben keiner Fallgruppe zugeordnet. Für das Vorliegen zwingender beruflicher oder wissenschaftlicher Gründe sei weder etwas vorgetragen worden noch aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich. Auch besondere berufliche Gründe nach der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 VergabeVO lägen nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, ob der angestrebte Beruf unter objektiven Maßstäben eine Ergänzung beider Studiengänge erfordere, aber nicht erzwinge. Der Abschluss beider Studiengänge müsse in vollem oder zumindest erheblichem Umfang benötigt werden, was bedeute, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig mache. Für die vom Kläger angestrebte Tätigkeit als Psychiater sei das Studium der Psychologie nicht notwendig. Es handele sich vielmehr um eine qualifizierte Facharzttätigkeit. Auch wenn Kenntnisse beider Bereiche dabei von Vorteil wären, sei der vollständige Abschluss beider Studiengänge nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass für den Berufswunsch des Klägers die Kombination beider Studiengänge einen spezifischen Mehrwert gegenüber dem alleinigen Medizinstudium habe. Auch sonstige berufliche Gründe nach der Fallgruppe 4, die vorlägen, sofern das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden könne, lägen nicht vor. Mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel und die Folgen für die Bewerber in Fallgruppe 5, denen faktisch ein dauerhafter Ausschluss von der Möglichkeit des Studiums drohe, komme für das Zweitstudium von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine erhebliche Verbesserung der beruflichen Situation erkennen lasse. Die Fallgruppe 4 sei etwa dann anzunehmen, wenn vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie des Bewerbers eine Berufstätigkeit im entsprechenden Beruf nicht möglich sei. Hierzu seien ernsthafte Bemühungen nachzuweisen, im entsprechenden Studiengang eine angemessene Beschäftigung zu finden, wobei der entsprechende Zeitraum mindestens zwei Jahre umfassen solle. Da der Kläger erst im März 2015 seinen Abschluss im Bachelorstudiengang Psychologie erlangt habe, habe eine Zuordnung in die Fallgruppe 4 schon deshalb nicht erfolgen können. Sofern der Kläger mit seiner Ausbildung als Psychologe als Psychiater arbeiten wolle, handele es sich hierbei bei der gebotenen engen Auslegung der Fallgruppen um einen angestrebten Berufswechsel, der in die Fallgruppe 5 einzuordnen sei. Aber auch eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 hätte kein anderes Zulassungsergebnis bewirkt.
19Dass es sich bei der vom Kläger besuchten N1. T. I. um eine Hochschule in privater Trägerschaft handele, sei für die Eigenschaft des Klägers als Zweitstudienbewerber unerheblich, da die Hochschule staatlich anerkannt sei.
20Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Staatsvertrags führt sie aus, die vom Kläger befürchtete Verfügungsgewalt ihrer Mitarbeiter bestehe nicht. Die Konkretisierung des im Staatsvertrag genannten Kontingents von „vorab bis zu zwei Zehntel“ erfolge durch den Verordnungsgeber. Der Umfang der Quote nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO, die landeseinheitlich umgesetzt worden sei, betrage drei Prozent.
21Die Dauer des Studiums des Klägers könne zudem nicht als Wartezeit anerkannt werden. Alle Semester einer Einschreibung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zählten als Parkstudienzeiten. Diese seien, unabhängig davon, ob eine Beurlaubung vorliege oder regulär studiert werde, wartezeitschädlich. Soweit Art. 12 Abs. 1 GG in Bezug auf den Kläger eingeschränkt werde, sei dies durch die allgemeinen Regelungen des Zulassungsverfahrens geregelt und ein unverhältnismäßiger Eingriff sei nicht ersichtlich.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
25Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
26Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin als Zweitstudium nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
27Das Gericht hat den Kläger bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf Folgendes hingewiesen:
28„Die Klage wird nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts keinen Erfolg haben.
29Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
30Die Beklagte hat Ihnen zu Recht vier Punkte für die von Ihnen erzielte Gesamtnote ihres Erststudiums Psychologie – sehr gut – zuerkannt. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
31Die Beklagte hat die von Ihnen geltend gemachten Gründe zu Recht nicht als „zwingende berufliche Gründe“ und nicht als „wissenschaftliche Gründe“ anerkannt. „Zwingende berufliche Gründe“ haben Sie nicht geltend gemacht. Auch wissenschaftliche Gründe liegen nicht vor. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ein solches universitäres Gutachten haben Sie nicht vorgelegt. Wissenschaftliche Gründe haben Sie auch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Ungeachtet dessen rechtfertigt Ihr Vorbringen, namentlich, dass Sie „das Psychologiestudium erfolgreich mit dem akademischen Grad des Bachelor of Science abgeschlossen“ haben, nicht die Annahme, dass wissenschaftliche Gründe vorliegen. Andernfalls hätte jeder Zweitstudienbewerber wissenschaftliche Gründe aufzuweisen.
32Die Beklagte hat die von Ihnen angegebenen Gründe für Ihr Zweitstudium auch zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und Ihnen sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
33Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2014 – 6z L 1652/14 –, www.nrwe.de.
34Dies zugrundegelegt, dürfte es sich bei den von Ihnen geltend gemachten Gründen nicht um besondere berufliche Gründe handeln. Bei dem von Ihnen angestrebten Beruf als Psychiater handelt es sich bereits nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben dargestellten Sinn. Der Beruf des Psychiaters kann regelmäßig ohne Weiteres von einem Absolventen eines Medizinstudiums ausgeübt werden, ohne dass es dafür faktisch eines Psychologiestudiums bedarf. Dass zwischen dem von Ihnen absolvierten Erststudium der Psychologie und dem Medizinstudium im Hinblick auf den von Ihnen angestrebten Arztberuf eine faktisch erforderliche Verknüpfung bestehen könnte, haben Sie nicht substantiiert vorgetragen. Dass aus Ihrer Sicht das Medizinstudium als notwendige Ergänzung Ihres Erststudiums anzusehen ist und dass aus Ihrer Sicht daher beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung notwendig sind, genügt für die Annahme besonderer beruflicher Gründe nicht.
35Ob die von Ihnen geltend gemachten Gründe als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden könnten (Fallgruppe 4 des Absatzes 3) kann dahingestellt bleiben. Mit der Ihnen dann zuzuerkennenden Messzahl 8 würden Sie ebenfalls die Auswahlgrenze verfehlen, die zum hier in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 bei der Messzahl 10 lag.
36Soweit Sie die mangelnde Transparenz des Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages hinsichtlich der Aufteilung der Studienplätze auf die verschiedenen bei der Bildung von Vorabquoten zu berücksichtigenden Gruppen rügen, wird darauf hingewiesen, dass – wie die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat – die Quote der Bewerber für ein Zweitstudium in der Vergabeverordnung konkret und gesondert festgelegt wird. § 6 Abs. 2 VergabeVO bestimmt insoweit, dass von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium vorab abzuziehen sind. Damit unterliegt die konkrete Quote nicht der Verfügungsgewalt der Beklagten.
37Schließlich dürfte die Beklagte Sie auch zu Recht als Zweitstudienbewerber und nicht als Erststudienbewerber behandelt haben. Bei dem von Ihnen erfolgreich absolvierten Bachelorstudium der Psychologie dürfte es sich um ein Erststudium im Sinne der VergabeVO handeln. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die von Ihnen besuchte Hochschule – N. N1. T. I. – eine private Hochschule ist. Denn auch derjenige, der ein Studium an einer privaten deutschen Hochschule abgeschlossen hat, hat eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und ist damit Zweitstudienbewerber.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 –, www.nrwe.de.
39Bereits aus diesem Grund dürften die beiden angekündigten Hilfsanträge ebenfalls ohne Erfolg bleiben.“
40An diesen Überlegungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der im Nachgang von beiden Beteiligten gewechselten Schriftsätze fest.
41Im Hinblick auf die vom Kläger beanspruchte Einordnung seiner Bewerbung in die Fallgruppe 2 wird darauf hingewiesen, dass wissenschaftliche Gründe vom Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sind und auch nicht vorliegen. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich.
42Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 – 6z L 1315/14 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de.
43Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 VergabeVO die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
44Das Kläger hat ein grundsätzlich für die Anerkennung der Fallgruppe 2 nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erforderliches universitäres Gutachten im Rahmen seiner Bewerbung nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen hat der Kläger keine Umstände dargetan, die die Annahme wissenschaftlicher Gründe rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass es sich bei dem Studium der Humanmedizin um ein „wissenschaftliches Studium“ handelt, ist insoweit unerheblich. Andernfalls wäre jede Zweitstudienbewerbung für das Fach Humanmedizin nach Abschluss eines Bachelorstudienganges als Bewerbung aus wissenschaftlichen Gründen anzusehen. Dass der Kläger bereits ein Studium mit Bachelorarbeit absolviert hat, stellt ebenfalls keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 dar, sondern ist notwendiger Bestandteil seines Erststudiums.
45Der erste Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin mit 8 Halbjahren Wartezeit zum Wintersemester 2015/2016 begehrt, ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Bewerbung als Bewerbung um einen Erststudienplatz behandelt wird. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger bereits ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert und ist damit als Zweitstudienbewerber anzusehen. § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW setzt insoweit lediglich voraus, dass ein Studienabschluss in einem anderen Studiengang vorliegt (vgl. auch den gleichlautenden § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Hochschulrahmengesetz), was hier der Fall ist. Dass dieser an einer staatlichen Hochschule erlangt worden sein muss, fordert er hingegen nicht. Dies ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. Derjenige, der bereits durch den Abschluss einer Hochschulausbildung die Möglichkeit hat, eine angemessene berufliche Tätigkeit aufzunehmen, soll nicht zu Lasten von solchen Bewerbern Studienplätze in Anspruch nehmen, die außer einer Hochschulzugangsberechtigung noch keine weiteren Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufweisen können.
46Vgl. ergänzend OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2015 – 13 C 7/15 –, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 – und vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, jeweils juris.
47Das an einer staatlich anerkannten Hochschule (wie der N. I. ) absolvierte Studium ist nach der Wertung des Gesetzgebers einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig (§ 70 Abs. 3 Satz 2 HRG, § 73a Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz NRW (HG NRW), § 114 Abs. 2 Hochschulgesetz I. ). Die Abschlüsse verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft, § 73a Abs. 1 Satz 2 HG NRW.
48Dass der Kläger mit seinem Abschluss keine Möglichkeit hat, eine einem Bachelorabschluss angemessene berufliche Tätigkeit aufzunehmen, hat er nicht aufgezeigt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass allein der Erwerb eines Bachelorabschlusses noch keine ausreichende Qualifikation für eine Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut oder als Psychiater darstellt, steht der Bewertung eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums der Psychologie als Erststudium im Sinne der VergabeVO nicht entgegen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der vom Kläger erworbene Bachelor-Abschluss diesen ebenso zur Aufnahme eines weiterführenden Masterstudiums berechtigt wie ein an einer staatlichen Hochschule erworbener Bachelor-Abschluss im Fach Psychologie.
49Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der zweite Hilfsantrag ohne Erfolg.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
(6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.
(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.
(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß
- 1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist, - 2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, - 3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, - 4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und - 5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.
(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.
(5) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.