Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6z L 1315/14


Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
4Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Messzahl von fünf Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen vier Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Kommunikationswissenschaft – „sehr gut“ – zuerkannt.
5Die Antragsgegnerin hat auch die Gründe, die der Antragsteller für sein Zweitstudium geltend macht, zu Recht nicht als wissenschaftliche Gründe anerkannt und mit mindestens sieben Punkten bewertet. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse.
6Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 L 4847/08 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de.
7Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 VergabeVO die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ziffer I Nr. 2 lit. a) Satz 2 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO (nachfolgend: Richtlinien) bestimmt, dass die Hochschule das Gutachten bis zum 25. Juli der Stiftung zuleitet. Wird der Stiftung innerhalb dieser Frist kein Gutachten vorgelegt, kommt die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium nicht in Betracht, Ziffer I Nr. 2 lit. d) der Richtlinien. Das vom Antragsteller erbetene Gutachten der Medizinischen Hochschule I. vom 15. Juli 2014 ist bei der Antragsgegnerin zwar am 21. Juli 2014 und damit innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist eingegangen. Die Medizinische Hochschule I. hat in dem Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen jedoch festgestellt, dass wissenschaftliche Gründe nicht vorliegen.
8Die Antragsgegnerin ist dem Ergebnis des universitären Gutachtens zu Recht gefolgt. Ungeachtet des Umstands, dass die Medizinische Hochschule I. der Antragsgegnerin lediglich den von ihrem Präsidenten unterzeichneten Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen, nicht aber ein darüber hinausgehendes textliches Gutachten übersandt hat, sind die Feststellung der Medizinischen Hochschule I. und die darauf basierende Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller lediglich einen Punkt zuzuerkennen, inhaltlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium sind – auf der Basis seines Vorbringens und der von ihm innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 und Abs. 7 VergabeVO vorgelegten Unterlagen – keine wissenschaftlichen Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO.
9In seinem Motivationsschreiben für seine Zweitstudienbewerbung vom 21. Mai 2014 macht der Antragsteller in erster Linie die Motivation durch sein durch Humanmediziner geprägtes Lebensumfeld sowie sein aufgrund der Erkrankung eines engen Familienmitglieds entstandenes Interesse an der neurologischen Forschung geltend. Weiter führt er aus, es sei sein Wunsch, sich zukünftig als Humanmediziner, vorzugsweise in der Neurologie und vorzugsweise mit starkem Forschungsbezug, zu engagieren. Weiter führt er die vorteilhafte Bedeutung seines bereits absolvierten Erststudiums für die Ausübung des Berufs des Arztes sowie seine besondere Eignung für das Medizinstudium an. Dass der Antragsteller – wie für eine Anerkennung der Fallgruppe 2 erforderlich – im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang anstrebt, ist damit nicht konkret dargelegt. Vielmehr kommt darin lediglich ein nicht anerkennenswertes privates wissenschaftliches Interesse zum Ausdruck.
10Inwieweit das bei der Antragsgegnerin am 28. Juli 2014 eingegangene Empfehlungsschreiben des Professors Dr. U. aus M. geeignet ist, das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe und eine damit verbundene Zuerkennung von mindestens sieben Punkten im Rahmen einer Zweitstudienbewerbung zu rechtfertigen, kann vorliegend dahinstehen.
11Die Antragsgegnerin hat das Gutachten zu Recht nicht bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zum Zweitstudium der Humanmedizin berücksichtigt. Zum einen ist das Gutachten nicht von einer Universitätsleitung erstattet oder jedenfalls bestätigt worden, wie es die Richtlinien vorsehen. Dass die vorgenannten Anforderungen an ein Gutachten gestellt werden, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO bestimmt die Stiftung für Hochschulzulassung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge, die nach der Vergabeverordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Dies hat die Stiftung in ihrem auf ihrer Internetpräsenz „www.hochschulstart.de“ bereitgestellten Merkblatt für die Bewerbung um einen Zweitstudienplatz „Auf ein Neues – Die Zulassung zum Zweitstudium“, in welchem unter anderem auch die vorgenannten Richtlinien aufgeführt sind, getan.
12Zum anderen ist das Gutachten erst nach Ablauf der für die Bewerbung des Antragstellers zum Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Ausschlussfristen bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es konnte damit weder im Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten und Unterlagen müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Auch dem Gericht ist es verwehrt, nach Ablauf der Ausschlussfristen oder gar erst im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
13Besondere berufliche Gründe hat der Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemacht. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beider Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
14Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums der Medizintechnik, erreichen kann.
15Vgl. (zur bisherigen Rechtslage) OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 –13 B 1614/10 – und vom 27. November 2012 – 13 B 1222/12 –.
16Ausgehend von diesen Maßstäben ist den in der schriftlichen Begründung des Antragstellers für das Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen vom 21. Mai 2014 dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen – Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung nicht beizumessen. Bei der vom Antragsteller beabsichtigten zukünftigen Tätigkeit als – ggf. in der Forschung tätiger – Humanmediziner handelt es sich bereits nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben genannten Sinn.
17Ob möglicherweise sonstige berufliche Gründe, die zu einer Zuerkennung von vier Punkten im Rahmen der Fallgruppe 4 führen könnten, gegeben sind, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 8 führen würde. Diese würde nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes an den Antragsteller führen, da der für das Wintersemester 2014/2015 ausgewählte letzte Bewerber eine Messzahl von 10 aufzuweisen hatte.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.