Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2015 - 13 C 7/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2015 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, sich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW zuvor im regulären innerkapazitären Vergabeverfahren beworben zu haben.
3Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW S. 213) sind antragsberechtigt für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Diese Vorschrift ist im Fall der Antragstellerin, die als Zweitstudienbewerberin im Sinne des § 17 VergabeVO NRW einzuordnen ist, nicht einschlägig.
4Zweitstudienbewerber ist im zentralen Vergabeverfahren nach § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat ausweislich ihrer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung das Studium „Mediendesign“ an der Mediadesign Hochschule Düsseldorf mit dem Bachelor erfolgreich abgeschlossen. Dass es sich dabei um eine private Hochschule handelt, ist unerheblich. Sie ist nach § 70 HRG i. V. m. § 123 BerlHG staatlich anerkannt. Dies führt gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 HRG dazu, dass das dort abgeschlossene Studium ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes ist. Auch § 123 Abs. 4 Satz 3 BerlHG und § 73a Abs. 1 Satz 3 HG NRW bestimmen ausdrücklich die Gleichwertigkeit. § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW setzt – ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HRG – ebenfalls lediglich voraus, dass ein Studienabschluss in einem anderen Studiengang vorliegt, und fordert nicht, dass dieser an einer staatlichen Hochschule erlangt worden sein muss. Dies ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. Derjenige, der bereits durch den Abschluss einer Hochschulausbildung die Möglichkeit hat, eine angemessene berufliche Tätigkeit aufzunehmen, soll nicht zu Lasten von solchen Bewerbern Studienplätze in Anspruch nehmen, die außer einer Hochschulzugangsberechtigung noch keine weiteren Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufweisen können.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a., BVerfGE 62, 117 = juris, Rn. 62 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B 1472/10 ‑, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762, und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
6Dies gilt für Studienbewerber, die an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule anerkannte akademische Abschlussprüfungen abgelegt haben, in gleicher Weise wie für Absolventen staatlicher Hochschulen.
7§ 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, der eine innerkapazitäre Bewerbung an der Hochschule verlangt, ist bei Zweitstudienbewerbern im Sinne des § 17 VergabeVO NRW nicht anwendbar, weil diese keinen Anspruch auf Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschule innerhalb der festgesetzten Kapazität haben. Für Zweitstudienbewerber gilt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW eine Sonderquote. Dies führt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW dazu, dass sie am Auswahlverfahren der Hochschulen nicht beteiligt werden. Hiervon ausgehend kann § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW nur dahingehend ausgelegt werden, dass das Antragserfordernis allein für diejenigen gilt, die einen Anspruch auf Beteiligung am (innerkapazitären) Auswahlverfahren der Hochschulen haben. Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung insgesamt missglückt und auslegungsbedürftig, weil auch Erststudienbewerber sich im zentralen Vergabeverfahren innerkapazitär nicht unmittelbar „an der Hochschule“ bewerben können, sondern gemäß § 3 VergabeVO NRW ihre Zulassungsanträge ‑ auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen ‑ bei der Stiftung für Hochschulzulassung einreichen müssen. Für diese Fälle lässt sich § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW aber wohl noch im Rahmen zulässiger Auslegung ergänzen, weil das Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW von den einzelnen Hochschulen durchgeführt wird, der Bewerber sich also nur über die Stiftung bei der Hochschule bewirbt und diese die Studienplätze vergibt (vgl. auch § 1 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Formulierung „Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester […] beworben haben“ wäre hiervon ausgehend zu lesen wie folgt: „Bewerber, die sich über die Stiftung an der Hochschule für das entsprechende Semester […] beworben haben“. Dies entspricht auch dem offenbar mit § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW verfolgten Zweck, ein Rangver-hältnis zwischen innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungsansprüchen herzustellen.
8Für Zweitstudienbewerber im zentralen Vergabeverfahren gilt etwas anderes. Sie können sich, da sie im Auswahlverfahren der Hochschule nicht zum Zuge kommen können, auch nicht über die Stiftung – d. h. überhaupt nicht – an einer bestimmten Hochschule bewerben. § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zweitstudienbewerbern die außer-kapazitäre Bewerbung bei der Hochschule die vorherige Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung als Zweitstudienbewerber mit Angabe der betreffenden Hochschule als Studienortwunsch voraussetzt. Diese Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar, die ausdrücklich eine Bewerbung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen „an der Hochschule“ verlangt und damit eine Zulassungsentscheidung der Hochschule voraussetzt. Damit ist die Angabe eines gewünschten Studienorts nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO NRW nicht vergleichbar. Bei der Zulassung in den Quoten entscheidet allein die Stiftung über die Verteilung auf die Studienorte. Einem anderen Verständnis steht auch die systematische Auslegung entgegen. Nur mit der hier vertretenen Auslegung macht § 29 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW Sinn, wonach es für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht der erneuten Vorlage der erforderlichen Unterlagen bedarf. Im Auswahlverfahren der Hochschulen müssen die Bewerber die benötigten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 VergabeVO NRW an die gewählten Hochschulen übersenden. Sie sollen ihnen im außerkapazitären Antragsverfahren nicht erneut vorgelegt werden müssen. Bei der Bewerbung eines Zweitstudienbewerbers bei der Stiftung verfügt die Hochschule hingegen über keinerlei Unterlagen. Schließlich widerspräche die erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW auch für diese Fälle dem Umstand, dass kein verwaltungsprozessuales oder materiell-rechtliches Erfordernis einer vorherigen innerkapazitären Studienplatzbewerbung besteht.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340.
10Die Etablierung einer Verfahrensregelung, mit der der grundrechtliche Teilhabeanspruch des Studienbewerbers auf Teilhabe an vorhandenen Kapazitäten beschränkt wird, bedarf deshalb einer klaren gesetzlichen Regelung. Auch Zweitstudienbewerber können sich auf ein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, a. a. O., Rn. 62 ff.; zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
12Hiervon ausgehend kann § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er Zweitstudienbewerber generell von einer außerkapazitären Bewerbung deshalb ausschließt, weil diese sich auch nicht innerkazapitär an der Hochschule bewerben können. Zwar sind der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern vom Auswahlverfahren der Hochschulen und die Einführung einer Sonderquote gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits eine Hochschulausbildung erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, a. a. O., Rn. 62 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
14Dies rechtfertigte es aber nicht, den mit einer Bewerbung auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgten Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen (weiteren) Kapazitäten durch eine verfahrensrechtliche Regelung wie § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW von vornherein auszuschließen.
15Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt.
16Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß
- 1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist, - 2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, - 3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, - 4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und - 5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.
(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.
(5) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Zweitstudienbewerber ist. Der Auffassung des Klägers, das begehrte Studium der Humanmedizin sei deshalb kein Zweitstudium, weil er durch die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gehindert worden sei, neben seinem Jurastudium Medizin zu studieren, ist nicht zu folgen. Weil er sein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, ist er gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW für andere Studiengänge (hier: Medizin) Zweitstudienbewerber. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Insoweit gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW in Verbindung mit Anlage 3, weil diese Bewerber bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben. Für die Frage, ob der Kläger Zweit- oder Erststudienbewerber ist, kommt es deshalb nicht darauf an, ob er während seines inzwischen abgeschlossenen Jurastudiums zum parallelen Medizinstudium hätte zugelassen werden müssen.
4Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt § 17 VergabeVO NRW auch nicht deshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil er für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorsieht. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar einschlägig, weil der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung.
5Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146.
6Allerdings hat in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen auch der Bewerber für ein Zweitstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf eine zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens und die Einführung einer Sonderquote sind gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B
81472/10 - , vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
9Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass für das Zweitstudium ein eigener Zugangsweg besteht und der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Verteilungskriterien für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorgesehen hat. Zudem wird die Chancenoffenheit des Systems dadurch gewahrt, dass die Rangfolge sich gemäß § 17 Abs. 2 VergabeVO NRW nicht nur aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, einem reinen Leistungskriterium, sondern nach einer Messzahl bestimmt, in die auch der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium eingeht.
10Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Messzahl seien die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtung vorgenommen und keine Gewichtung der Noten der Studienabschlüsse je nach der Notenvergabepraxis in dem jeweiligen Studiengang vorgenommen hat.
11Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris, ebenfalls zur Zulassung zum Zweitstudium Medizin nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaften.
12Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW („besondere berufliche Gründe“) seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger nach seinen Darlegungen eine spätere Tätigkeit als Arzt und die gleichzeitige juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen beabsichtige, habe er kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt. Sollte sein Vortrag dahingehend auszulegen sein, er wolle als Orthopäde oder Neurologe tätig sein, liege ein bloßer Berufswechsel vor. Soweit er mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt anstrebe, sei ein vollständiges Medizinstudium faktisch nicht erforderlich. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW sinnvoll ergänzt und der Kläger eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anstrebt. Vielmehr ist das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar und auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass beide Studienabschlüsse für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit (faktisch) benötigt werden.
13Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
14Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten des Prof. Dr. I. berücksichtigen und ihn sowie die Professoren H. und U. zur Frage der Beurteilung besonderer beruflicher Gründe als Zeugen vernehmen müssen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Der Kläger begründet diese Angriffe nicht; das Beifügen erstinstanzlicher Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Sollte der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollen, steht dem entgegen, dass er, obwohl selbst Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keine Beweisanträge gestellt hat. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Ferner ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus der geforderten weiteren Aufklärung für die Frage ergeben sollten, ob besondere berufliche Gründe vorliegen, die anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zu beurteilen ist. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass sich aus dem Gutachten I. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, dass wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium (§ 17 Abs. 3 VergabeVO NRW, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anlage 3 zur VergabeVO NRW) nicht vorliegen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Zweitstudienbewerber ist. Der Auffassung des Klägers, das begehrte Studium der Humanmedizin sei deshalb kein Zweitstudium, weil er durch die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gehindert worden sei, neben seinem Jurastudium Medizin zu studieren, ist nicht zu folgen. Weil er sein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, ist er gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW für andere Studiengänge (hier: Medizin) Zweitstudienbewerber. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Insoweit gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW in Verbindung mit Anlage 3, weil diese Bewerber bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben. Für die Frage, ob der Kläger Zweit- oder Erststudienbewerber ist, kommt es deshalb nicht darauf an, ob er während seines inzwischen abgeschlossenen Jurastudiums zum parallelen Medizinstudium hätte zugelassen werden müssen.
4Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt § 17 VergabeVO NRW auch nicht deshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil er für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorsieht. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar einschlägig, weil der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung.
5Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146.
6Allerdings hat in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen auch der Bewerber für ein Zweitstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf eine zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens und die Einführung einer Sonderquote sind gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B
81472/10 - , vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
9Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass für das Zweitstudium ein eigener Zugangsweg besteht und der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Verteilungskriterien für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorgesehen hat. Zudem wird die Chancenoffenheit des Systems dadurch gewahrt, dass die Rangfolge sich gemäß § 17 Abs. 2 VergabeVO NRW nicht nur aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, einem reinen Leistungskriterium, sondern nach einer Messzahl bestimmt, in die auch der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium eingeht.
10Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Messzahl seien die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtung vorgenommen und keine Gewichtung der Noten der Studienabschlüsse je nach der Notenvergabepraxis in dem jeweiligen Studiengang vorgenommen hat.
11Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris, ebenfalls zur Zulassung zum Zweitstudium Medizin nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaften.
12Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW („besondere berufliche Gründe“) seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger nach seinen Darlegungen eine spätere Tätigkeit als Arzt und die gleichzeitige juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen beabsichtige, habe er kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt. Sollte sein Vortrag dahingehend auszulegen sein, er wolle als Orthopäde oder Neurologe tätig sein, liege ein bloßer Berufswechsel vor. Soweit er mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt anstrebe, sei ein vollständiges Medizinstudium faktisch nicht erforderlich. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW sinnvoll ergänzt und der Kläger eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anstrebt. Vielmehr ist das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar und auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass beide Studienabschlüsse für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit (faktisch) benötigt werden.
13Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
14Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten des Prof. Dr. I. berücksichtigen und ihn sowie die Professoren H. und U. zur Frage der Beurteilung besonderer beruflicher Gründe als Zeugen vernehmen müssen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Der Kläger begründet diese Angriffe nicht; das Beifügen erstinstanzlicher Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Sollte der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollen, steht dem entgegen, dass er, obwohl selbst Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keine Beweisanträge gestellt hat. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Ferner ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus der geforderten weiteren Aufklärung für die Frage ergeben sollten, ob besondere berufliche Gründe vorliegen, die anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zu beurteilen ist. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass sich aus dem Gutachten I. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, dass wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium (§ 17 Abs. 3 VergabeVO NRW, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anlage 3 zur VergabeVO NRW) nicht vorliegen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.