Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 04. Nov. 2014 - 6z L 1652/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
4Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Messzahl von vier Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums der Psychologie – „gut“ – zuerkannt.
5Die Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
6Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die die Antragstellerin für ihr Zweitstudium geltend macht, zu Recht nicht als wissenschaftliche Gründe anerkannt und mit mindestens sieben Punkten bewertet. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse.
7Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 L 4847/08 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de.
8Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 VergabeVO die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ziffer I Nr. 2 lit. a) Satz 2 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO (nachfolgend: Richtlinien) bestimmt, dass die Hochschule das Gutachten bis zum 25. Juli der Stiftung zuleitet.
9Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Recht das Gutachten der Universität Hamburg vom 14. Juli 2014 zugrunde gelegt und ist von diesem nicht zu Gunsten der Antragstellerin abgewichen. Das der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Gutachten der Universität Hamburg ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten wurde entsprechend Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO (nachfolgend: Richtlinien) von der Leitung der Hochschule erstellt. Dass der zweite Vizepräsident das Gutachten unterzeichnet hat, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 81 Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz vertritt der Präsident die Hochschule und wird – nach § 82 Abs. 3 Hamburgisches Hochschulgesetz – wiederum von den Vizepräsidenten vertreten. Das Gutachten ist zudem von den Gutachtern selbst unterzeichnet.
10Dass die Entscheidung der Antragsgegnerin auf einer unvollständigen Sachgrundlage getroffen worden sein könnte, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erkennbar. Bereits der dem „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ beigefügte textliche Teil des Gutachtens der Universität Hamburg (Blatt 5a Beiakte Heft 1) spricht dafür, dass der Universität Hamburg die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 in Bezug genommenen, nicht adressierten Schreiben vom 13. Juni 2014 und vom 4. Juli 2014 (bei welchen es sich angesichts der Betreffzeile wohl um die Anschreiben an die Universität Hamburg mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens betreffend die geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe handeln dürfte) bei der Erstellung des universitären Gutachtens sehr wohl vorgelegen haben. Das textliche Gutachten – wenngleich nicht unterzeichnet – nennt ausdrücklich eine anfänglich sehr knappe Begründung und eine nachgereichte ausführlichere Begründung, was der Anzahl und dem jeweiligen Umfang der vorgenannten Schreiben der Antragstellerin entspricht. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass sich ein – hier nicht anzunehmendes – Fehlen der vorgenannten Schreiben bei Erstellung des Gutachtens auf die hier angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin ausgewirkt haben könnte, da die Schreiben keine wesentlichen, über das an die Antragsgegnerin selbst gerichtete Begründungsschreiben der Antragstellerin vom 28. Juli 2014 hinausgehenden inhaltlichen Informationen enthalten. Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, sie habe ihrem Schreiben vom 4. Juli 2014 die erste Seite eines unter anderem von ihr verfassten wissenschaftlichen Artikels beigefügt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es handelt sich bei dieser ersten Seite des Artikels lediglich um einen undatierten Ausdruck eines elektronischen Textdokuments und nicht um einen Beleg für eine Veröffentlichung. Zudem hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2014 selbst vorgetragen, dass der Artikel aktuell eingereicht (nicht aber, dass er bereits veröffentlicht) sei. Die Einreichung eines Artikels bei einer Fachzeitschrift belegt nicht ihre Veröffentlichung. Sie ist bei (natur)wissenschaftlichen Artikeln vielmehr deren Veröffentlichung generell vorgelagert und dient der Prüfung des Artikels. Auf den Internetseiten der elektronischen Zeitschrift „F. O. “ findet sich dementsprechend die Angabe des Eingangs des von der Antragstellerin mitverfassten Artikels – 17. Juli 2014 – und seiner Veröffentlichung – 15. September 2014 (nachdem er am 7. September 2014 akzeptiert wurde).
11Die Veröffentlichung des Artikels – ebenso wie das Schreiben des Prof. Dr. N. vom 28. Oktober 2014 – ist unabhängig davon weder im Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren berücksichtigungsfähig. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten und Unterlagen müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Auch dem Gericht ist es verwehrt, nach Ablauf der Ausschlussfristen oder gar erst im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
12Schließlich ist das Gutachten der Universität Hamburg inhaltlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium sind – auf der Basis ihres Vorbringens und der von ihr vorgelegten Unterlagen – keine wissenschaftlichen Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO.
13Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin verfasste Bachelorarbeit notwendiger Bestandteil ihres Erststudium ist und bereits aus diesem Grund eine besondere wissenschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin nicht zu belegen vermag. Ob wissenschaftliche Gründe vorliegen oder sich derzeit in der Entstehung befinden, wie die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung für die Aufnahme des Zweitstudiums der Humanmedizin vom 28. Juli 2014 betreffend ihre Tätigkeit am Universitätsklinikum F1. und ihre Mitautorenschaft bei wissenschaftlichen Artikeln andeuten könnten, kann dahingestellt bleiben. Es fehlt jedenfalls an der Vorlage geeigneter Nachweise für die von der Antragstellerin dargelegten wissenschaftlichen Gründe. Der Zweitstudienbewerber, der die Einordnung in eine bestimmte Fallgruppe des Absatzes 3 Anhang 3 zur VergabeVO begehrt, hat die Voraussetzungen für ihr Vorliegen bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 7 VergabeVO festgesetzten Ausschlussfrist detailliert darzulegen und unter Einreichung geeigneter Unterlagen zu belegen. Trifft die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nach § 17 Abs. 3 VergabeVO auf der Grundlage des universitären Gutachtens, hat der Studienbewerber mit der an die jeweilige Hochschule gerichteten Bitte um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Gründe maßgeblichen Umstände darzulegen und entsprechende Belege einzureichen.
14Die bloße Schilderung der aktuellen wissenschaftlichen Tätigkeit des Bewerbers und die Vorlage von Empfehlungsschreiben, in denen die besondere Eignung des Bewerbers für ein Medizinstudium hervorgehoben wird, genügen den an die Zweitstudienbewerbung zu stellenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen nicht. Im Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin obliegt es dem Zweitstudienbewerber, die für die von ihm geltend gemachten Gründe erforderlichen Nachweise beizubringen und vorzulegen. Der Bewerber hat seinen wissenschaftlichen Werdegang detailliert darzulegen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. Das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen ist den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwar ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Professors Dr. N. vom Universitätsklinikum F1. vom 6. Juni 2014, dass die Antragstellerin offenbar in seiner Arbeitsgruppe arbeitet. Unklar ist jedoch, worin ihre Partizipation an Forschungsarbeiten zum Thema kognitive Therapien bei Schizophreniepatienten konkret besteht. Auch einen Beleg dafür, dass die Antragstellerin, wie von ihr angegeben, Mitautorin wissenschaftlicher Artikel ist, hat sie – wie oben ausgeführt – nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Ausschlussfristen eingereicht.
15Schließlich hat die Antragstellerin – im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren – nicht dargelegt, dass sie nach Abschluss des Medizinstudiums eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung anstrebt und, bejahendenfalls, worin diese bestehen soll. Die in der schriftlichen Begründung für das Zweitstudium von der Antragstellerin genannte Erstellung einer – auch fächerübergreifenden– Promotionsarbeit und die damit verbundene Forschungsarbeit im Anschluss an ihr Medizinstudium ist keine solche Tätigkeit, denn die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung muss über den mit dem Zweitstudium verbundenen Erwerb der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation – und damit auch über den Erwerb eines Doktortitels – hinausgehen.
16Besondere berufliche Gründe hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich geltend gemacht. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beider Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
17Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums der Psychologie, erreichen kann.
18Vgl. (zur bisherigen Rechtslage) OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 –13 B 1614/10 – und vom 27. November 2012 – 13 B 1222/12 –.
19Ausgehend von diesen Maßstäben ist den in der schriftlichen Begründung der Antragstellerin für das Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen vom 28. Juli 2014 dargelegten Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung nicht beizumessen. Die Antragstellerin hat bereits kein klares Berufsbild genannt, das über ihr Promotionsvorhaben nach dem Zweitstudium hinausgeht und bei dem es sich um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben genannten Sinn handelt.
20Ob möglicherweise sonstige berufliche Gründe, die zu einer Zuerkennung von vier Punkten im Rahmen der Fallgruppe 4 führen könnten, gegeben sind, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 7 führen würde. Diese würde nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes an die Antragstellerin führen, da der für das Wintersemester 2014/2015 ausgewählte letzte Bewerber eine Messzahl von 10 vorzuweisen hatte.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.