Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 02. Jan. 2015 - 5 K 906/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mehrgeschossig bebauten Grundstücks X.-----------straße 46-48 (M. ) in E. . Mit Grundsteuermessbescheid vom 30. Juni 2011 bestimmte das Finanzamt E. -Ost den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück auf 496,76 Euro.
3Aufgrund einer Begehung der Örtlichkeit am 29. Oktober 2012 versiegelte die Beklagte das nördliche Treppenhaus sowie alle Zugänge zu den Etagen der beiden Treppenhäuser des vorgenannten Gebäudes. Der Zustand des Gebäudes stellte wegen Brandschutzmängeln eine Gefahr für Leib und Leben der dort wohnenden Personen dar.
4Die Beklagte setzte auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides die Grundsteuer für das genannte Grundstück unter Anwendung eines Grundsteuerhebesatzes von 540 v.H. mit Grundsteuerbescheid vom 25. Januar 2013 für das Kalenderjahr 2013 auf insgesamt 2.682,50 Euro und mit Grundsteuerbescheid vom 24. Januar 2014 für das Kalenderjahr 2014 ebenfalls auf insgesamt 2.682,50 Euro fest.
5Am 22. Februar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6Zur Begründung seiner Klage trägt er unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
7Bereits der Grundsteuermessbescheid sei fehlerhaft. Seit Oktober 2012 halte die Beklagte das auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude amtspflichtwidrig geschlossen. Es sei ihm, dem Kläger, daher unmöglich, die Grundsteuer für das Jahr 2014 zu zahlen. Seine Zahlungen für das Jahr 2013 seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Wegen der überlangen Schließung des Gebäudes seien diese Beträge zu erstatten.
8Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
9„die Bescheide der Beklagten über Grundsteuern und Gebühren vom 24.01.2014, bekanntgegeben per einfachem Brief (am 28.01.2014), sowie vom 25.01. 2013 aufzuheben und getätigte Zahlungen durch die Beklagte zurückzuerstatten“.
10Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
13Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2013 richte, sei die Klage unzulässig. Selbst bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung sei die dann maßgebliche Jahresfrist zur Erhebung einer Klage abgelaufen. Im Übrigen sei die Beklagte an die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages gebunden. Ein Grundsteuererlass sei nicht zu gewähren.
14Mit Verfügung vom 17. November 2014 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Durch Beschluss vom gleichen Tage hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten 10 K 5147/13 und 10 L 4/13) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächliche oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2013 richtet, ist sie mangels Einhaltung der Klagefrist schon nicht zulässig. Dieser Bescheid, dessen Zugang der Kläger nicht bestritten hat, ist nach der in §§ 122 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) aufgestellten Vermutung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, dem Kläger am Montag, d. 28. Januar 2013, zugegangen. Es kann hier unterstellt werden, dass die im Bescheid vom 25. Januar 2013 enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, da sie keinen ergänzenden Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Klageerhebung enthielt. Ein solcher Mangel führt allerdings nur dazu, dass sich die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, d.h. der Kläger hätte seine Klage gegen diesen Bescheid vom 25. Januar 2013 spätestens bis zum Dienstag, d. 28. Januar 2014, erhoben haben müssen. Der Klageeingang am 22. Februar 2014 ist damit ersichtlich zu spät erfolgt.
19Im Übrigen ist die Klage – bei unterstellter Einhaltung der Klagefrist – auch in der Sache nicht begründet. Die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage der Grundsteuerfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Danach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Bei Festsetzung der Grundsteuer ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4, AO an die in einem Grundsteuermessbescheid enthaltenen Vorgaben des Finanzamtes gebunden und muss diese bei der Berechnung der Grundsteuer übernehmen. Das ist hier geschehen. Sofern der Kläger also vorträgt, schon der Grundsteuermessbetrag sei fehlerhaft, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Grundsteuer ist auch in Anwendung des maßgeblichen Hebesatzes der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
21Für die Beklagte bestand kein Anlass, im Festsetzungsverfahren von der Befugnis des §§ 163 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 AO Gebrauch zu machen. Nach dieser Regelung können u.a. Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist die Einziehung, wenn nach Lage des einzelnen Falles gegen die Einziehung entweder sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe sprechen. Beides liegt nicht vor.
22Sachliche Billigkeitsgründe sind anzunehmen, wenn der Wille des Gesetzgebers dahin zu verstehen ist, dass er – hätte er den zur Billigkeitsentscheidung anstehenden Fall gekannt – ihn im Sinne eines Billigkeitserlasses geregelt hätte.
23Vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 40; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 5; jew. m.w.N.
24Das scheidet hier schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Fall der wesentlichen Ertragsminderung, die der Kläger hier geltend macht, schon in § 33 GrStG (s.u.) geregelt hat. Eine darüber hinausgehende Befugnis, eine ersichtlich nicht gewollte weitere Befreiung aus den in § 33 GrStG genannten Gründen zu gewähren, besteht nicht.
25Vgl. zu diesem Gedanken ebenfalls z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 40; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 5; jew. m.w.N.
26Auch ein persönlicher Billigkeitsgrund liegt im Falle des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger muss zur Annahme eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht nur, was hier unterstellt wird, erlassbedürftig, sondern auch erlasswürdig sein. Erlasswürdig ist ein Steuerpflichtiger, wenn er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat, er also unverschuldet, entschuldbar oder leicht fahrlässig in die wirtschaftliche Notlage geraten ist.
27Vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 103; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 40; jew. m.w.N.
28Die Erkenntnisse aus dem vom Kläger auch in seiner Klageschrift genannten Verfahren gleichen Rubrums 10 K 5147/13 und aus dem Beschluss vom 7. Februar 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren 10 L 4/13 (bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013, Az.: 7 B 221/13) belegen eindrucksvoll, dass der Kläger die derzeitige Situation sehenden Auges und damit offenbar schon mehr als fahrlässig herbeigeführt hat:
29Aufgrund der Baugenehmigung vom 25. April 2008 war dem Kläger bekannt, welche baurechtlichen Anforderungen an die geplante zulässige Nutzung des Gebäudekomplexes gestellt sind und konnte die notwendigen Umbauarbeiten demgemäß genehmigungskonform vornehmen. Gleichwohl entsprach das hier in Rede stehende Gebäude – wie im vorgenannten Beschluss vom 7. Februar 2013 im Einzelnen dargelegt – den Brandschutzvorschriften bei weitem nicht. Das und die daraus entstandenen Folgen für seine finanzielle Situation hat sich der Kläger also selbst zuzuschreiben.
30Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, das Begehren des Klägers im Sinne von § 88 VwGO, wonach das Gericht über da Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist, dahin zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, im Sinne von §§ 130 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO den Bescheid vom 25. Januar 2014 mit der Folge zurückzunehmen, dass dem Kläger gemäß §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 2 AO die Grundsteuer für das Jahr 2013 zu erstatten wäre. Auch eine solche Klage wäre hier schon deshalb nicht zulässig, weil ein entsprechender Antrag bei der Behörde nicht gestellt ist. Darüber hinaus wäre die Klage auch in diesem Fall unbegründet, da die Grundsteuerfestsetzung für 2013 aus den vorgenannten Gründen gerade nicht – wie §§ 130 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO aber voraussetzen – rechtswidrig ist.
31Auch ein Verständnis der Klage dahin, der Kläger begehre die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung im Sinne von § 33 GrStG zu erlassen, führt nicht zur Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013. Ein solcher Grundsteuererlass wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt, dieser Antrag ist – wie § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG ausdrücklich vorschreibt – bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen, d.h. der Kläger hätte einen Erlassantrag für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. März 2014 stellen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Auffassung des Klägers, ein solcher Antrag sei nicht erforderlich, verkennt den Wortlaut des Gesetzes.
32Unabhängig davon ist eine diesbezügliche Klage auch unbegründet, da dem Kläger ein solcher Erlassanspruch nicht zusteht. Ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erfolgt nur in den Fällen, in denen der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mindestens um 50 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen geruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
33Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 9 B 56.13 –, www.bverwg.de, Rn 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2014 – 14 A 1513/12 –, www.nrwe.de, Rn 25; jew. m.w.N.
34Angesichts der vorgeschilderten Umstände, die die Versiegelung des hier in Rede stehenden Gebäudes zur Folge hatten, liegt es auf der Hand, dass der Kläger den Leerstand und damit die Ertragsminderung des Steuergegenstandes selbst zu vertreten hat.
35Schließlich vermag auch eine Auslegung des Begehrens des Klägers dahin, der Kläger begehre die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Grundsteuer für das Jahr 2013 auf der Grundlage von §§ 227, 1 Abs. 2 Nr. 5 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dazu wird auf die Ausführungen zur insofern inhaltsgleichen Vorschrift in des §§ 163 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 AO Bezug genommen.
36Soweit der Kläger die Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2014 (Bescheid vom 24. Januar 2014) angreift, ist seine Klage zwar zulässig, in der Sache aber ebenfalls nicht begründet. Hier gelten die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung 2013 bzw. zu einem Erlassanspruch des Klägers in Bezug auf die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 entsprechend.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.
(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. Straße in Mönchengladbach. Das auf diesem Grundstück errichtete Objekt verfügt über gewerblich zu nutzende Räume im Erdgeschoss von 145,60 m² und im ersten Obergeschoss von 150,00 m² sowie über eine Wohnung im zweiten Obergeschoss von 110 m².
2Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger zu Grundsteuern in Höhe von 937,56 Euro für das Jahr 2010 heran.
3Am 15. März 2011 beantragte der Kläger einen Grundsteuererlass für das Jahr 2010. Zur Begründung machte er geltend, er habe im Jahr 2010 Ertragsausfälle in Höhe von 54,89 % gehabt, obwohl er alle Vermietungsmöglichkeiten genutzt habe. Während für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss mit einer Soll-Miete von 13.260,00 Euro kein Ausfall zu verzeichnen gewesen sei, seien die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss mit einer Soll-Miete von 9.000,00 Euro und im zweiten Obergeschoss mit einer Soll-Miete von 7.920,00 Euro völlig ohne Ertrag geblieben.
4Im Laufe des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens legte der Kläger Unterlagen betreffend Vermietungsbemühungen im Internet vor sowie Rechnungen einer Firma T. aus dem Jahre 2010, in denen dem Kläger für Wohnungsanzeigen im Internetportal "Immo-Scout.de" und auf der Webseite "wohnungen-moenchengladbach.de" für die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 und vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Beträge von 1.136,05 Euro bzw. 1.231,25 Euro in Rechnung gestellt worden waren. Weiterhin übermittelte der Kläger die Ausdrucke elektronischer Anfragen an der Gewerbeeinheit im ersten Obergeschoss oder an den Wohnräumen im zweiten Obergeschoss interessierten Personen.
5Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 (versehentlich mit dem Datum "06.10.2010" überschrieben) lehnte die Beklagte den Erlassantrag des Klägers ab. Hierzu führte sie aus: Nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz ‑ GrStG ‑ sei die Grundsteuer teilweise zu erlassen, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt seien: Der normale Rohertrag des bebauten Grundstückes müsse um mehr als 50 % gemindert sein und die Minderung des Rohertrages dürfe vom Steuerschuldner nicht zu vertreten sein. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer seien nachzuweisen. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben sei unstreitig, dass eine Minderung des Rohertrages um mehr als 50 % gegeben sei. Der normale Rohertrag des Grundstückes betrage 29.520,00 Euro. Dem stehe ein tatsächlicher Rohertrag von 12.600,00 Euro gegenüber, was einer Ertragsminderung von 16.920,00 Euro bzw. 57,32 % entspreche. Der Kläger habe aber nicht nachgewiesen, dass er sich im Erlassjahr nachhaltig um die Vermietung der Gewerbeeinheit im ersten Obergeschoss bemüht habe. Aufgrund der geringen Nachfrage für die Gewerbeeinheit wären ab dem zweiten Halbjahr 2010 zusätzlich Inserate in einer Zeitung geboten gewesen. Daher sei die Ertragsminderung hinsichtlich der Gewerbeeinheit vom Kläger selbst zu vertreten. Die Berechnung ergebe, ausgehend von einer zu vertretenden Ertragsminderung für das erste Obergeschoss von 6 x 750,00 Euro = 4.500,00 Euro, eine berücksichtigungsfähige Ertragsminderung von 42,07 % des normalen Rohertrags. Daher werde der gesetzliche Mindestminderungsbetrag nicht erreicht und ein Erlass könne nicht gewährt werden.
6Der Kläger hat am 4. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Inserierung im Internet ausreiche und es einer selbigen in Printmedien nicht bedürfe. Dies werde jeder Mediensachverständige bestätigen. Außerdem habe er die Einheit durch große Fensterwerbung beworben.
7Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm gegenüber die für das Jahr 2010 festgesetzte Grundsteuer für das Grundstück H. Straße in Mönchengladbach hinsichtlich eines Betrages von 234,39 Euro zu erlassen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hierzu hat sie vorgetragen: Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich im Jahre 2010 in ausreichender und zumutbarer Weise um die Vermietung des Grundsteuerobjektes bemüht habe. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 6. Oktober 2011 verwiesen. Sofern der Kläger vorbringe, die Begründung hinsichtlich der Verpflichtung, im zweiten Halbjahr 2010 Zeitungsanzeigen zu schalten, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er im zweiten Halbjahr Interessenten für das Gewerbeobjekt gehabt habe, gehe sein Vortrag an der Sache vorbei. Wenn der Kläger vorliegend im zweiten Halbjahr 2010 genau zwei Anfragen für die fragliche Gewerbeeinheit erhalten habe, die zeitlich eine Woche auseinander lägen und zu Beginn des Halbjahres (im August) lägen, so habe er im Umkehrschluss in den übrigen 24 Wochen des Halbjahres und in den letzten vier Monaten des Jahres 2010 überhaupt keine Anfragen erhalten. Trotz dieser geringen Nachfrage habe der Kläger an seinem Wege der alleinigen Offerte des Objektes über elektronische Medien festgehalten. Damit habe er eben nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um Mieterträge zu erzielen. Angesichts der geringen Nachfrage werde auch deutlich, dass der vom Kläger als besonders tauglich empfundene Weg der Offerte im Internet im vorliegenden Fall eben nicht besonders tauglich gewesen sei. Angesichts des mäßigen Erfolgs der gewählten Offertenform sei es ihm zumutbar gewesen, zusätzlich klassische Offertenformen in Gestalt einer Anzeigenschaltung in Printmedien vorzunehmen. Denn je schwieriger ein Objekt zu vermieten sei, desto intensiver und nachhaltiger hätten die Vermietungsbemühungen zu sein, um eine Aussicht auf eine Vermietung zu haben. Allgemein sei der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Vermietungsbemühungen zu steigern bzw. umzustellen, wenn ersichtlich sei, dass die bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichten. Dabei sei gerade das Medium der Zeitung für das Bemühen um Vermietung von großer Wichtigkeit und von einer Offerte in einem elektronischen Medium zu unterscheiden. Das Schalten von Zeitungsinseraten stelle ein geeignetes und zumutbares Instrument dar, um die Vermietung eines Objektes zu erreichen. Dies gelte auch insbesondere in Ergänzung zu einer Offerte in elektronischen Medien deshalb, weil durch eine Nutzung beider Medienformen ein größerer, weil voneinander abweichender Interessentenkreis erschlossen werde. Soweit der Kläger weiter vortrage, er habe seine Vermietungsabsichten zusätzlich durch große Fensterwerbung am Objekt selbst dokumentiert, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Form der Werbung nicht den Anforderungen nachhaltiger Vermietungsbemühungen genüge. Denn bei einer solchen Werbung am Objekt würden Interessenten nicht gezielt angesprochen.
12Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil es der Auffassung war, mit den im Jahr 2010 durchgehenden Bewerbungen im Internet habe der Kläger alles ihm Zumutbare zur Vermietung des Objekts unternommen. Anzeigen in den Printmedien habe es nicht bedurft.
13Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. September 2012 die Berufung zugelassen.
14Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Senat den Immobilienverband IVD Region West in Köln mit einer Anfrage um Auskunft zur Bedeutung von Vermietungsanzeigen einerseits im Internet und andererseits in den Printmedien gebeten.
15In seiner Antwort hat der IVD West e. V. vom 10. September 2013 mitgeteilt, es sei grundsätzlich festzustellen, dass die Aufteilung des Anzeigenbudgets zwischen offline und online sich inzwischen in einem Verhältnis 10 % zu 90 % darstelle (Wohnbereich). Bei der Vermittlung von Gewerbeobjekten sei der Anteil an Printanzeigen gar nur noch marginal. Dabei spiele weder die Größe der Städte/Gemeinden eine signifikante Rolle noch die jeweilige Region. Wenn es in nennenswertem Umfang zu Anzeigenschaltungen in Tageszeitungen komme, habe dies in erster Linie Gründe der Markenpflege und des Brandings. Konkrete Objektbewerbung finde fast ausschließlich online statt. Diese Entwicklung habe spätestens seit Mitte des ersten Jahrzehnts dieses Jahrhunderts begonnen und sei seit einigen Jahren stabil.
16Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Schaltung von Inseraten sowohl in den Printmedien als auch im Internet wie auch die Einschaltung eines Maklers seien als geeignete Instrumente zur Vermarktung eines Mietobjekts anzusehen. Für den Erlass von Grundsteuern komme es entscheidungserheblich aber darauf an, dass sich der Steuerpflichtige nachhaltig um eine Vermietung bemüht habe. Je schwieriger ein Objekt zu vermieten sei, desto intensiver und nachhaltiger hätten die Vermietungsbemühungen zu erfolgen. Bei einem längeren Leerstand seien erfolglose Vermietungsbemühungen umzustellen. Das habe zur Folge, dass der Kläger angesichts des Leerstandes über das gesamte Jahr 2010 es nicht habe bei Bewerbungen über das Internet belassen dürfen.
17Die Beklagte beantragt,
18das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Der nicht anwaltlich vertretene Kläger führt aus: Die Stellungnahme des IVD West e. V. lasse den Rückschluss zu, dass bei Gewerbeobjekten die Printmedien keine Rolle mehr spielten. Die für die Ablehnung des beantragten Erlasses maßgeblichen Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 6. Oktober 2011 beträfen nur die Gewerbeeinheit, deren Ertragsminderung lediglich zur Hälfte berücksichtigt worden sei. Soweit es die in den von der Beklagten vorgelegten Zeitungen enthaltenen Anzeigen betreffe, sei festzustellen, dass für die Stadt Mönchengladbach Anzeigen für gewerbliche Objekte nur in geringem Umfang geschaltet worden seien.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 234,39 Euro nicht zu.
23Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die begehrte Erlassentscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG -, wonach die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen ist, sofern bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.
24Der Kläger hat jedoch die Ertragsminderung für die Wohneinheit im zweiten Obergeschoss zu vertreten, so dass die für einen Erlass notwendige Ertragsminderung von mindestens 50 v.H. nicht erreicht wird.
25Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
26Vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2012 ‑ 14 A 580/11 ‑, NRWE Rn. 37, unter Bezugnahme auf u. a. BVerwG, Urteil vom 25.6.2008 ‑ 9 C 8.07 ‑, DVBl. 2008, 1313.
27Da für die Ablehnung des Erlasses nicht etwa positiv festzustellen ist, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, sondern vielmehr umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen muss, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, kommt es nicht auf den Nachweis der Kausalität der fehlenden Vermietungsbemühungen für die eingetretene Ertragsminderung an. Das negative Merkmal kann nämlich zugunsten des Erlassbegehrens erst dann bejaht werden, wenn festgestellt worden ist, dass die fehlende Vermietungsbemühung keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt hat.
28Vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2012 ‑ 14 A 580/11 ‑, NRWE Rn. 40, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11.7.2011 ‑ 14 A 918/10 ‑, NRWE Rn. 23.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann festgestellt werden, dass es Vermietungsbemühungen gibt, deren Fehlen dazu führt, dass der Kläger die Ertragsminderung vertreten muss. Die zusätzliche Schaltung von Anzeigen in Printmedien für die Wohnungen war geeignet zur Erschließung weiterer Interessentenkreise und dem Kläger auch zumutbar. Insoweit ist der Kläger für das hier in Rede stehende Jahr 2010 seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen.
30Welche Vermietungsbemühungen im Einzelnen erforderlich sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, lässt sich nur begrenzt abstrakt beschreiben. Allerdings ist es unabdingbar, dass der Grundstückseigentümer das Objekt durch Vermietungsangebote überhaupt an den Markt, d. h. den potenziellen Mietinteressenten, zur Kenntnis bringt. Dem ist der Kläger durch das Schalten von Anzeigen im Internet nachgekommen. Welche Vermietungsbemühungen nach Art und Umfang als hinreichend anzusehen sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
31Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.6.2011 - 9 B 16.10 -, juris Rn. 22 und 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.7.2013 ‑ 3 A 278/12 -, juris Rn. 3.
32Die Feststellung, dass fehlende Vermietungsbemühungen keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt haben, ist nur möglich, wenn der Grundeigentümer bzw. die von ihm beauftragten Personen versucht haben, den Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Auf der anderen Seite ist ein Eigentümer nicht gehalten, Werbemaßnahmen zu ergreifen, die nur in geringem Umfang erfolgversprechend sind und deren Kosten ein vernünftiges Maß zur Erhöhung der Vermietungschancen vermissen lassen. Eine solche Anforderung würde die Grenzen des Zumutbaren überschreiten.
33Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.6.2011 - 9 B 16.10 -, juris Rn. 23.
34Im Rahmen der so erforderlichen Prüfung des Einzelfalles ist hinsichtlich des in Rede stehenden Objekts die Art seiner Nutzung, seine Größe, aber auch seine Lage zu berücksichtigen, weil sich daraus ermessen lässt, welcher potenzielle Interessentenkreis für eine Vermietung überhaupt in Frage kommt und damit auch wer potenzieller Ansprechpartner für die entsprechenden Vermietungsangebote sein kann.
35Nach diesen Maßstäben bemisst sich auch die Frage, inwieweit neben einer Nutzung des Internets Anzeigen in den Printmedien erforderlich sind. Dabei ist die Tatsache in Rechnung zu stellen, dass sich das Wirtschaftsleben, jedenfalls soweit es um die Beziehung zwischen anbietendem Unternehmer und nachfragendem Verbraucher geht, durch das Internet grundlegend gewandelt hat. In starkem und wachsendem Umfang werden diese Beziehungen nicht geknüpft durch persönlichen Kontakt in einem Ladengeschäft (Reisebüro, Einzelhandelsgeschäft), sondern durch Sichtung von Angeboten im Internet. Auch die Werbung in den Printmedien büßt ihre vormals dominierende Stellung zugunsten des Internets ein.
36Das gilt auch für die Immobilienbranche, in deren Geschäftszweig mehrere Internetportale tätig sind (www.immobilienscout24.de; www.immowelt.de; www.immopool.de). Neben diesen kostenpflichtigen Portalen gibt es weitere Portale, die ‑ bei allerdings geringerer Verbreitung ‑ kostenlose Anzeigen ermöglichen (www.immozentral.com; www.privatimmobilien.de; www.myimmo.de) Zum Teil haben die Printmedien auf die verstärkte Nutzung des Internets im Immobilienbereich reagiert, indem sie ihre Kompetenz in eigene Immobilieninternetportale einbringen (www.immonet.de durch die Axel-Springer-Gruppe; http://immobilien.faz.net durch die Frankfurter Allgemeinen Zeitung; http://immobilienmarkt.sueddeutsche.de durch die Süddeutschen Zeitung) oder in Kooperation mit gewerblichen Internetportalen auftreten (etwa die Westdeutsche Allgemeine Zeitung mit http://waz.immowelt.de). Diese mit Printmedien verbundenen Immobilienportale bieten neben Anzeigen in diesen Portalen auch kombinierte Anzeigen in den Portalen und Zeitungen, gelegentlich auch zusätzlich in allgemeinen Verkaufsplattformen wie Ebay an (Crossmedia). Diese Vielfalt der Internetportale und das Eindringen der Printmedien in diesen Bereich zeigen, dass der Internetnutzung zwischenzeitlich gegenüber den Printmedien eine herausgehobene Rolle im Immobilienmarketing zufällt.
37Das ist wegen der gegenüber Zeitungsanzeigen weitaus flexibleren und interaktiv möglichen Präsentation im Internet unmittelbar einleuchtend. Eine Bewerbung über das Internet bietet im Vergleich zu den Printmedien offenkundige Vorteile. Mit einer Bewerbung über das Internet wird ein möglicher Interessentenkreis erreicht, wie derartig umfassend und intensiv es über die Printmedien nicht möglich wäre. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Verbreitungsgebietes der regionalen wie auch der überregionalen Presse. Personen außerhalb des Erscheinungsgebiets dürften über die Printmedien im Wesentlichen nicht erreichbar sein. Über das Internet besteht für alle weltweit Zugang. Des weiteren bietet das Internet den Vorteil einer längerfristigen und damit dauerhaften Präsenz, während sich die Bewerbung über die Printmedien auf die jeweiligen Ausgaben der Zeitungen beschränkt, in denen inseriert wurde. Deutliche Vorteile bietet das Internet auch für die Präsentation der Objekte. Bilder, Filme, Texte, Grundrisse, Landkarten, Luftbilder und Zusatzinformationen über die Umgebung durch eigenständige Information oder Verknüpfung mit anderen Websites bei der Internetpräsentation stehen den nur beschränkten Raumangeboten und drucktechnischen Möglichkeiten der Printmedien gegenüber. Weiter besteht bei der Internetsuche der Vorteil, auf entsprechenden Immobilienportalen unter Benutzung von Filtern die Suche auf danach in Betracht kommende Objekte einzuschränken und dadurch die allein interessierenden Objekte „auf einen Blick“ zur Verfügung gestellt zu bekommen. Demgegenüber muss sich eine zeitsparende Sortierung der Angebote in den Printmedien auf die nur sehr groben Rubriken beschränken. Schließlich bietet das Internet den Vorteil einer sofortigen Kontaktaufnahme im Weg einer E-Mail über dasselbe Kommunikationsmedium, während im Fall einer Bewerbung über die Printmedien die Kontaktaufnahme zumindest einen Medienwechsel erfordert, wenn nicht gar der konventionelle Weg einer Chiffrenantwort auf dem Postwege gewählt wird.
38Allgemein ist festzustellen, dass Tageszeitungen mittlerweile massive Nutzungseinbrüche zu verzeichnen haben.
39Vgl. van Eimeren/Frees, Rasanter Anstieg des Internetkonsums - Onliner fast drei Stunden täglich im Netz, Media Perspektiven 2013, 358 (369).
40Wenn auch im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Steuerzeitraum des Jahres 2010 der bis heute eingetretene Zeitablauf in der schnelllebigen elektronischen Medienlandschaft durchaus als beachtlich bezeichnet werden kann, treffen die vorgenannten Erwägungen schon auf das Jahr 2010 zu.
41Maßgebliche Bedeutung für die Frage, ob neben einer Internetbewerbung zusätzlich die Bewerbung in Printmedien erforderlich ist, kommt der Verbreitung und Nutzung des Internets zu. Im zeitlichen Verlauf verfügten (Privat-)Haushalte über einen Internetzugang in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
4263,3 % im Jahr 2007, 70,1 % im Jahr 2008, 76,9 % im Jahr 2009, 78,8 % im Jahr 2010, 79,4 % im Jahre 2011 und 80,2 % im Jahr 2012.
43Landesbetrieb Information und Technik, Statistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2010, Kap. XIX Tabelle 10, Statistische Jahrbücher Nordrhein-Westfalen 2011 und 2013, jeweils Kap. XIX Tabelle 8, auch im Internet unter www.it.nrw.de.
44Gleichfalls gestiegen ist die tatsächliche Onlinenutzung der Bevölkerung ab 14 Jahren. Sie weist allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den Altersgruppen auf: Durchschnittlich nutzen mindestens gelegentlich das Internet 67,1 % im Jahr 2009, 69,4 % im Jahr 2010, 73,3 % im Jahre 2011, 75,9 % im Jahre 2012 und 77,2 % im Jahr 2013. Die Nutzerquote des Internets betrug im Altersbereich von 14 - 19 Jahren 97,5 % im Jahr 2009, danach 100 %. Demgegenüber lag die Nutzerquote im Altersbereich ab 60 Jahren im Jahr 2009 nur bei 27,1 %, im Jahr 2010 bei 28,2 %, im Jahre 2011 bei 34,5 %, im Jahre 2012 bei 39,2 % und im Jahr 2013 bei 42,9 %.
45ARD/ZDF Onlinestudien 1998 - 2013, www.ard‑zdf-onlinestudie.de.
46Die Entwicklung im Privatbereich zeichnet sich also durch einen kontinuierlichen Anstieg des Internetzugangs aus, der allerdings erst im Jahre 2012 vier Fünftel der Haushalte erreichte. Hinsichtlich der tatsächlichen Internetnutzung war selbst im Jahre 2013 weniger als die Hälfte der älteren Generation erreichbar.
47Deutlich günstiger noch stellen sich die Verhältnisse im gewerblichen Bereich dar. Die Ausstattung der Unternehmen mit einem Internetzugang betrug 77 % im Jahr 2007, 79 % im Jahr 2008, 81 % im Jahr 2009, 82 % im Jahr 2010 und 2011 sowie 85 % im Jahr 2012. Der Zugang der Unternehmen zum Internet, der also bereits im Jahre 2009 die Marke von vier Fünfteln im Durchschnitt aller Unternehmen überschritten hat, stellt sich noch umfassender dar, wenn man den Zugang nach Branchen unterschieden betrachtet. So stieg zum Beispiel die Anschlussquote im nur unterdurchschnittlich internetaffinen Gastgewerbe von 45 % im Jahr 2007 auf 58 % im Jahr 2012. Demgegenüber lag die Vernetzung in freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen (wirtschaftlichen) Dienstleistungsbetrieben im Jahr 2007 bereits bei 91 % und schwankt seit 2009 um 95 %.
48Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2009 für die Bundesrepublik Deutschland Tabelle 5.8 und Statistisches Jahrbuch 2013 für die Bundesrepublik Deutschland, Tabelle 20.5.1., auch im Internet unter www.destatis.de.
49Angesichts dieser Zahlen ist für den hier in Rede stehenden Steuerzeitraum wegen der weitreichenden Erschließung durch das Internet und der offensichtlichen technischen Vorteile einer Bewerbung durch dieses Medium zu fordern, dass im Regelfall immer eine Bewerbung über das Internet erfolgen muss, um einen Ertragsausfall nicht vertreten zu müssen. Eine zusätzliche Bewerbung durch Printmedien ist demgegenüber in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bei der beabsichtigten Vermietung von Gewerberäumen nicht mehr zumutbar, es sei denn, Umstände des Einzelfalls zwingen zu einer anderen Bewertung. Bei dem Angebot von Gewerbeobjekten kann im Regelfall nicht ernsthaft angenommen werden, dass eine zusätzliche Printwerbung weitere Interessentenkreise erschließt. Das gilt insbesondere für Räume zur Büronutzung.
50Demgegenüber vermögen die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. November 2013 vorgelegten Übersichten und Fotokopien aus dem Immobilienteil der Rheinischen Post, Ausgabe Mönchengladbach, keine noch erhebliche tatsächliche Bedeutung der Printmedien neben der Internetbewerbung zu belegen. Aus ihnen folgt alleine, dass es nach wie vor auch Immobilienanzeigen in Printmedien für Gewerberäume gibt, jedoch nichts über deren quantitatives Verhältnis zu Internetanzeigen und nichts über eine reale zusätzliche Markterschließung durch Printmedien. Die Annahme, die bloße Tatsache der Existenz kostenpflichtiger Printanzeigen belege deren Wirksamkeit, ist genauso unergiebige Spekulation wie die gegenteilige Annahme, der vielfach zu beobachtende Verzicht von Maklern auf Printanzeigen neben Internetbewerbung belege die Unwirksamkeit jener Vermietungsbemühung.
51Bei der Vermietung von Wohnungen ist die Schaltung von Printanzeigen jedoch regelmäßig nicht unzumutbar und deshalb ‑ zumindest im hier relevanten Steuerzeitraum ‑ erforderlich. Zwar kann auch hier festgestellt werden, dass die Erschließung der interessierten privaten Kreise durch Internetzugang und dessen tatsächliche Nutzung inzwischen beträchtlich ist, so dass die Immobiliensuche überwiegend über dieses Medium erfolgen dürfte. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zugang jedenfalls im hier in Rede stehenden Steuerzeitraum immerhin über ein Fünftel der Haushalte nicht erfasst und die umfassende Ansprechbarkeit der älteren Generation bis heute deutlich verfehlt wird. Mag sich auch hier das reale Bild möglicherweise besser darstellen, etwa durch zwar beruflichen, aber auch privat nutzbaren Zugang zum Internet oder durch die Internetrecherche von jüngeren Verwandten für ältere Personen, so führt die genannte geringere Erfassung des Kundenkreises für Wohnungen doch dazu, dass regelmäßig nicht festgestellt werden kann, dass eine fehlende Bemühung, den beträchtlichen, nicht unmittelbar über das Internet erreichbaren potentiellen Kundenkreis durch zusätzliche Printanzeigen zu erschließen, keine Auswirkungen auf die Ertragsminderung gehabt hat.
52Diese auf allgemeinkundige Tatsachen gestützte Bewertung deckt sich mit der vom Senat eingeholten Stellungnahme des IVD West e. V. vom 10. September 2013, die ebenfalls auf eine Verdrängung des Printanzeigenmarkts durch das Internet schließen lässt, und zwar für gewerbliche Objekte praktisch vollständig, für Wohnungen sehr stark. Dort wird ausgeführt, dass die Aufteilung des Anzeigenbudgets zwischen "offline" und "online" in einem Verhältnis 10 % zu 90 % bei zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten beträgt. Den Anteil der Anzeigen in den Printmedien bei Gewerbeobjekten hat der IVD West e. V. als marginal bezeichnet. In diesem Zusammenhang hat er die Motivation für die Schaltung von Anzeigen in den Printmedien in erster Linie der Markenpflege zugewiesen, also den Werbecharakter solcher Anzeigen für das jeweilige Maklerunternehmen in den Vordergrund gestellt, während die konkrete Objektbewerbung dabei in den Hintergrund tritt. Den Beginn dieser Entwicklung hat er auf einen Zeitpunkt spätestens seit Mitte des letzten Jahrzehnts datiert und auf eine Stabilisierung hingewiesen, so dass das hier in Rede stehende Steuerjahr 2010 von den Ausführungen des IVD West e. V. umfasst ist.
53Auch in der Immobilienfachpresse wird zwar ein hoher, aber keineswegs flächendeckender Anteil von Internetsuchenden für Wohnungen herausgestellt.
54Vgl. Jeder Zweite nutzt das Internet für die Wohnungssuche, Immobilien & Finanzierung - Der langfristige Kredit 2009, 456; Die Waage neigt sich zugunsten der Online-Suche, Immobilienzeitung 2008, Nr. 31 S. 7.
55Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger grundsätzlich mit der Schaltung von Anzeigen im Internet ‑ so sie denn entgegen den Zweifeln der Beklagten tatsächlich erfolgt sind ‑ alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Vermietung der gewerblich genutzten Räume im ersten Obergeschoss zu erreichen und damit einen Einnahmeausfall zu vermeiden. Besonderheiten des Einzelfalls, die dieser Einschätzung hier entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere kann dies nicht allein aus der geringen Resonanz auf die Internetanzeigen gefolgert werden, da dies Ausdruck geringer allgemeiner Nachfrage sein kann.
56Anderes gilt allerdings hinsichtlich der zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoss. Hier sind Besonderheiten, die sich beispielsweise aus einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gewerbenutzung (Betriebswohnung) ergeben könnten und deshalb zusätzliche Printanzeigen entbehrlich machen könnten, nicht ersichtlich. Daher bedurfte es für die Wohnräume neben der Schaltung von Anzeigen im Internet auch der Schaltung von Zeitungsanzeigen durch den Kläger, um seinen Obliegenheiten zur Vermietung der Wohnräume nachzukommen. Da der Kläger seine Bewerbung aber lediglich auf das Internet beschränkt hat, hat er den Mietausfall für die Wohnräume zu vertreten. Unerheblich ist, dass ‑ wie sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat ‑ die Beklagte die Vermietungsbemühungen für die Wohnräume "anerkannt" habe. Da es sich bei der Erlassentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt es alleine darauf an, ob die Vermietungsbemühungen objektiv ausreichen.
57Ist somit hinsichtlich der Ertragsminderung lediglich auf den Leerstand der gewerblich genutzten Räume im ersten Obergeschoss abzustellen, die mit 9.000,00 Euro zu beziffern ist, wird der maßgebliche Wert von 50 % nicht erreicht.
58Einer Entscheidung zu der zwischen den Parteien ebenfalls strittigen Frage eines hinreichenden Nachweises der geltend gemachten Vermietungsbemühungen bedarf es somit nicht.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.