Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 02. Jan. 2015 - 5 K 906/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mehrgeschossig bebauten Grundstücks X.-----------straße 46-48 (M. ) in E. . Mit Grundsteuermessbescheid vom 30. Juni 2011 bestimmte das Finanzamt E. -Ost den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück auf 496,76 Euro.
3Aufgrund einer Begehung der Örtlichkeit am 29. Oktober 2012 versiegelte die Beklagte das nördliche Treppenhaus sowie alle Zugänge zu den Etagen der beiden Treppenhäuser des vorgenannten Gebäudes. Der Zustand des Gebäudes stellte wegen Brandschutzmängeln eine Gefahr für Leib und Leben der dort wohnenden Personen dar.
4Die Beklagte setzte auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides die Grundsteuer für das genannte Grundstück unter Anwendung eines Grundsteuerhebesatzes von 540 v.H. mit Grundsteuerbescheid vom 25. Januar 2013 für das Kalenderjahr 2013 auf insgesamt 2.682,50 Euro und mit Grundsteuerbescheid vom 24. Januar 2014 für das Kalenderjahr 2014 ebenfalls auf insgesamt 2.682,50 Euro fest.
5Am 22. Februar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6Zur Begründung seiner Klage trägt er unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
7Bereits der Grundsteuermessbescheid sei fehlerhaft. Seit Oktober 2012 halte die Beklagte das auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude amtspflichtwidrig geschlossen. Es sei ihm, dem Kläger, daher unmöglich, die Grundsteuer für das Jahr 2014 zu zahlen. Seine Zahlungen für das Jahr 2013 seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Wegen der überlangen Schließung des Gebäudes seien diese Beträge zu erstatten.
8Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
9„die Bescheide der Beklagten über Grundsteuern und Gebühren vom 24.01.2014, bekanntgegeben per einfachem Brief (am 28.01.2014), sowie vom 25.01. 2013 aufzuheben und getätigte Zahlungen durch die Beklagte zurückzuerstatten“.
10Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
13Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2013 richte, sei die Klage unzulässig. Selbst bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung sei die dann maßgebliche Jahresfrist zur Erhebung einer Klage abgelaufen. Im Übrigen sei die Beklagte an die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages gebunden. Ein Grundsteuererlass sei nicht zu gewähren.
14Mit Verfügung vom 17. November 2014 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Durch Beschluss vom gleichen Tage hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten 10 K 5147/13 und 10 L 4/13) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächliche oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2013 richtet, ist sie mangels Einhaltung der Klagefrist schon nicht zulässig. Dieser Bescheid, dessen Zugang der Kläger nicht bestritten hat, ist nach der in §§ 122 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) aufgestellten Vermutung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, dem Kläger am Montag, d. 28. Januar 2013, zugegangen. Es kann hier unterstellt werden, dass die im Bescheid vom 25. Januar 2013 enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, da sie keinen ergänzenden Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Klageerhebung enthielt. Ein solcher Mangel führt allerdings nur dazu, dass sich die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, d.h. der Kläger hätte seine Klage gegen diesen Bescheid vom 25. Januar 2013 spätestens bis zum Dienstag, d. 28. Januar 2014, erhoben haben müssen. Der Klageeingang am 22. Februar 2014 ist damit ersichtlich zu spät erfolgt.
19Im Übrigen ist die Klage – bei unterstellter Einhaltung der Klagefrist – auch in der Sache nicht begründet. Die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage der Grundsteuerfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Danach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Bei Festsetzung der Grundsteuer ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4, AO an die in einem Grundsteuermessbescheid enthaltenen Vorgaben des Finanzamtes gebunden und muss diese bei der Berechnung der Grundsteuer übernehmen. Das ist hier geschehen. Sofern der Kläger also vorträgt, schon der Grundsteuermessbetrag sei fehlerhaft, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Grundsteuer ist auch in Anwendung des maßgeblichen Hebesatzes der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
21Für die Beklagte bestand kein Anlass, im Festsetzungsverfahren von der Befugnis des §§ 163 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 AO Gebrauch zu machen. Nach dieser Regelung können u.a. Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist die Einziehung, wenn nach Lage des einzelnen Falles gegen die Einziehung entweder sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe sprechen. Beides liegt nicht vor.
22Sachliche Billigkeitsgründe sind anzunehmen, wenn der Wille des Gesetzgebers dahin zu verstehen ist, dass er – hätte er den zur Billigkeitsentscheidung anstehenden Fall gekannt – ihn im Sinne eines Billigkeitserlasses geregelt hätte.
23Vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 40; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 5; jew. m.w.N.
24Das scheidet hier schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Fall der wesentlichen Ertragsminderung, die der Kläger hier geltend macht, schon in § 33 GrStG (s.u.) geregelt hat. Eine darüber hinausgehende Befugnis, eine ersichtlich nicht gewollte weitere Befreiung aus den in § 33 GrStG genannten Gründen zu gewähren, besteht nicht.
25Vgl. zu diesem Gedanken ebenfalls z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 40; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 5; jew. m.w.N.
26Auch ein persönlicher Billigkeitsgrund liegt im Falle des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger muss zur Annahme eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht nur, was hier unterstellt wird, erlassbedürftig, sondern auch erlasswürdig sein. Erlasswürdig ist ein Steuerpflichtiger, wenn er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat, er also unverschuldet, entschuldbar oder leicht fahrlässig in die wirtschaftliche Notlage geraten ist.
27Vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Mai 2014, § 227 Rn 103; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rn 40; jew. m.w.N.
28Die Erkenntnisse aus dem vom Kläger auch in seiner Klageschrift genannten Verfahren gleichen Rubrums 10 K 5147/13 und aus dem Beschluss vom 7. Februar 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren 10 L 4/13 (bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013, Az.: 7 B 221/13) belegen eindrucksvoll, dass der Kläger die derzeitige Situation sehenden Auges und damit offenbar schon mehr als fahrlässig herbeigeführt hat:
29Aufgrund der Baugenehmigung vom 25. April 2008 war dem Kläger bekannt, welche baurechtlichen Anforderungen an die geplante zulässige Nutzung des Gebäudekomplexes gestellt sind und konnte die notwendigen Umbauarbeiten demgemäß genehmigungskonform vornehmen. Gleichwohl entsprach das hier in Rede stehende Gebäude – wie im vorgenannten Beschluss vom 7. Februar 2013 im Einzelnen dargelegt – den Brandschutzvorschriften bei weitem nicht. Das und die daraus entstandenen Folgen für seine finanzielle Situation hat sich der Kläger also selbst zuzuschreiben.
30Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, das Begehren des Klägers im Sinne von § 88 VwGO, wonach das Gericht über da Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist, dahin zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, im Sinne von §§ 130 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO den Bescheid vom 25. Januar 2014 mit der Folge zurückzunehmen, dass dem Kläger gemäß §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 2 AO die Grundsteuer für das Jahr 2013 zu erstatten wäre. Auch eine solche Klage wäre hier schon deshalb nicht zulässig, weil ein entsprechender Antrag bei der Behörde nicht gestellt ist. Darüber hinaus wäre die Klage auch in diesem Fall unbegründet, da die Grundsteuerfestsetzung für 2013 aus den vorgenannten Gründen gerade nicht – wie §§ 130 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO aber voraussetzen – rechtswidrig ist.
31Auch ein Verständnis der Klage dahin, der Kläger begehre die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung im Sinne von § 33 GrStG zu erlassen, führt nicht zur Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013. Ein solcher Grundsteuererlass wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt, dieser Antrag ist – wie § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG ausdrücklich vorschreibt – bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen, d.h. der Kläger hätte einen Erlassantrag für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. März 2014 stellen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Auffassung des Klägers, ein solcher Antrag sei nicht erforderlich, verkennt den Wortlaut des Gesetzes.
32Unabhängig davon ist eine diesbezügliche Klage auch unbegründet, da dem Kläger ein solcher Erlassanspruch nicht zusteht. Ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erfolgt nur in den Fällen, in denen der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mindestens um 50 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen geruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
33Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 9 B 56.13 –, www.bverwg.de, Rn 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2014 – 14 A 1513/12 –, www.nrwe.de, Rn 25; jew. m.w.N.
34Angesichts der vorgeschilderten Umstände, die die Versiegelung des hier in Rede stehenden Gebäudes zur Folge hatten, liegt es auf der Hand, dass der Kläger den Leerstand und damit die Ertragsminderung des Steuergegenstandes selbst zu vertreten hat.
35Schließlich vermag auch eine Auslegung des Begehrens des Klägers dahin, der Kläger begehre die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Grundsteuer für das Jahr 2013 auf der Grundlage von §§ 227, 1 Abs. 2 Nr. 5 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dazu wird auf die Ausführungen zur insofern inhaltsgleichen Vorschrift in des §§ 163 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 AO Bezug genommen.
36Soweit der Kläger die Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2014 (Bescheid vom 24. Januar 2014) angreift, ist seine Klage zwar zulässig, in der Sache aber ebenfalls nicht begründet. Hier gelten die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung 2013 bzw. zu einem Erlassanspruch des Klägers in Bezug auf die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 entsprechend.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.
(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.