Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. März 2015 - 5 K 5369/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus Grundsteuerforderungen der Beklagten für das Objekt B. Str. 587 in F. .
3Der Kläger und J. D. schlossen am 16. März 2004 als Käufer einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des vorgenannten Objektes, eine entsprechende Auflassungsvormerkung wurde am 24. März 2004 in das Grundbuch eingetragen. Im März 2006 trat der Verkäufer im Einverständnis mit den Käufern vom Kaufvertrag zurück, die Auflassungsvormerkung wurde am 19. April 2006 im Grundbuch gelöscht.
4Mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes F. -Ost vom 26. Mai 2006 wurde der Einheitswert für das Objekt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 dem Kläger und J. D. mit einem Anteil von je ½ zugerechnet. Mit Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tage wurde der Grundsteuermessbetrag auf 121,87 Euro festgesetzt. Zu Steuerschuldnern bestimmte dieser Grundsteuermessbescheid den Kläger und J. D.
5Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2006 setzte die Beklagte – neben weiteren Grundbesitzabgaben – unter Bezugnahme auf den vorgenannten Grundsteuermessbescheid gegenüber dem Kläger die Grundsteuer für die Jahre 2005 und 2006 auf 621,54 Euro pro Jahr fest.
6Hiergegen legte der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch ein.
7Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Juli 2006 hob die Beklagte die Grundbesitzabgabenfestsetzungen aus dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2006 mit Ausnahme der Grundsteuerfestsetzungen auf. Hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzungen wies die Beklagte auf ihre Bindung an die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -Ost hin.
8Am 16. August 2006 legte der Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006 „vorsorglich Rechtsmittel“ ein.
9Unter dem 31. August 2006 mahnte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die näher dargestellten Regelungen zur Entstehung von Säumniszuschlägen.
10Unter dem 27. Oktober 2006 drohte die Beklagte (Stadtkasse) gegenüber dem Kläger die zwangsweise Beitreibung der fälligen Beträge festgesetzter Grundsteuern für 2005 und 2006 an und gab dem Kläger Gelegenheit, die näher bezifferten Ausstände binnen drei Tagen nach Zugang dieses Schreibens zu begleichen.
11Mit Schreiben vom 17. November 2006 wies die Beklagte den Kläger unter Darlegung im Einzelnen auf ihre Bindung an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes hin. Aufgrund dessen sei die Grundsteuer bis zum Erlass eines neuen Grundtsteuermessbescheides des Finanzamtes vom Kläger zu entrichten.
12Mit Einheitswertbescheid vom 4. Januar 2007 rechnete das Finanzamt F. -Ost das Objekt im Wege der Zurechnungsfortschreibung ab dem 1. Januar 2007 wieder dem ursprünglichen Grundsteuerschuldner zu. Mit Grundsteuermessbescheid vom 4. Januar 2007 wurde der Grundsteuermessbetrag in Höhe von 121,87 Euro im Wege der Neuveranlagung gegenüber dem ursprünglichen Steuerschuldner festgesetzt.
13Mit „Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben 2007“ vom 11. Januar 2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundsteuer für das Jahr 2007 auf 621,54 Euro fest, eine Festsetzung, die die Beklagte mit weiterem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 17. Januar 2007 wieder aufhob.
14Am 24. Januar 2007 legte der Kläger gegen die beiden Grundbesitzabgabenbescheide vom 11. und vom 17. Januar 2007 Widerspruch ein. Unter dem 29. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Grundsteuerfestsetzung für 2007 mit Bescheid vom 17. Januar 2007 aufgehoben sei.
15Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 ersuchte die Beklagte die Stadt H. , näher bezifferte Grundbesitzabgaben – es handelte sich um die Beträge fällliger Grundsteuern für 2005 und 2006 – zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen im Wege des Verwaltungszwangs beizutreiben. Im Juli 2007 versuchte der Vollziehungsbeamte der Stadt H. beim Kläger eine Pfändung. Dieser Versuch blieb erfolglos, da die Verwertung vorgefundener Gegenständen einen Überschuss über die Vollstreckungskosten nicht erwarten ließen.
16Mit weiterem Schreiben vom 9. Januar 2012 ersuchte die Beklagte die Stadt H. erneut, näher vorbezeichneten Grundbesitzabgaben zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen im Wege des Verwaltungszwangs beizutreiben. Am 2. April 2012 versuchte der Vollziehungsbeamte der Stadt H. beim Kläger erneut eine Pfändung. Auch dieser Versuch blieb erfolglos, da die Verwertung vorgefundener Gegenständen einen Überschuss über die Vollstreckungskosten nicht erwarten ließen.
17Unter dem 5. April 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme zur Vollstreckung wegen der Grundsteuern für 2005 und 2006.
18Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 wandte sich der Kläger zudem an das Finanzamt F. -NordOst mit dem Antrag, die Grundsteuermessbescheide für 2005 und 2006 zu ändern. In einem Telefonat vom 29. Mai 2012 erläuterte der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes F. -NordOst den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass eine rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrages der Akte nicht zu entnehmen sei, daher sei die Zurechnungsfortschreibung erst ab dem 1. Januar 2007 erfolgt. Ausweislich des Telefonvermerkes wollten die Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger Rücksprache nehmen, um sich anschließend wieder beim Finanzamt F. -NordOst zu melden.
19Mit Pfändungsverfügung vom 21. Oktober 2013 pfändete die Beklagte gegenüber der Sparkasse H. die gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen des Klägers gegen die Sparkasse H. wegen eines Betrages von 2.369,09 Euro zuzüglich weiter zu berechnender Säumniszuschläge. Auf diese der Sparkasse am 23. Oktober 2013 zugestellte Pfändungsverfügung teilte die Sparkasse der Beklagten unter dem 29. Oktober 2013 mit, dass sie die Pfändungsverfügung vom 23. Oktober 2013 insoweit berücksichtigen werde, als sie nicht eigene fällige Forderungen gegen den Kläger habe.
20Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Beklagten entfielen von dem gepfändeten Gesamtbetrag (2.369,09 Euro) 1.243,08 Euro auf Grundsteuern, 77,51 Euro auf Vollstreckungskosten sowie 1.048,50 Euro auf Säumniszuschläge.
21Am 12. November 2013 hat der Kläger gegen diese Pfändungsverfügung die vorliegende Klage erhoben.
22Am 14. November 2013 war die Forderung in voller Höhe beglichen.
23Unter dem 20. Februar 2014 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Finanzamt F. -NordOst auf ihr Schreiben vom 2. Mai 2012 hin und teilten mit, eine Rückantwort sei nicht erkennbar. Daraufhin übersandte das Finanzamt F. -NordOst den Vermerk zum Telefonat vom 29. Mai 2012. Unter dem 25. April 2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut an das Finanzamt F. -NordOst und erwarteten „zur Vermeidung von Weiterungen“ eine Rückantwort binnen zehn Tagen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verwies das Finanzamt F. -NordOst auf die Übersendung des Telefonvermerks vom 29. Mai 2012 und führte ergänzend aus, nach erneuter Prüfung komme eine Aufhebung des für die Jahre 2005 und 2006 maßgeblichen Grundlagenbescheides nicht in Betracht, da keine Verstöße gegen geltende Bestimmungen festgestellt worden seien.
24Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor, er sei zu keiner Zeit Eigentümer des Objekts gewesen und habe das Objekt auch nicht genutzt oder sonst daran partizipiert. Der Widerspruch gegen die Grundsteuerfestsetzungen sei bisher nicht beschieden.
25Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
26die Pfändungsverfügung der Beklagten vom 21. Oktober 2013 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung weist sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte darauf hin, dass sie an die Vorgaben des Grundsteuermessbescheides gebunden sei: auch die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen.
30Durch Beschluss vom 27. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
31Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Finanzamtes F. -NordOst Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Angesichts des Verzichts der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
35Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Pfändungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) durch das schriftliche Verbot gegenüber dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und dem schriftlichen Gebot gegenüber dem Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt wird. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen. Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Pfändungsverfügung.
37Auch die zum Erlass einer Pfändungsverfügung notwendigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor: Gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung einen Leistungsbescheid voraus, die Fälligkeit der Leistung sowie den Ablauf einer weiteren Schonfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw. nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung. Ferner soll der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden, §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW. Die Grundsteuer für die Jahre 2005 und 2006 wurde mit Leistungsbescheid vom 14. Juni 2006 jeweils in Höhe von 621,54 Euro festgesetzt, die Fälligkeit für die Grundsteuer 2005 und teilweise für 2006 war bestimmt auf innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides, die Fälligkeit der verbleibenden Grundsteuerbeträge war bestimmt auf den 15. August und auf den 15. November 2006. Gemahnt wurde der Kläger ebenfalls.
38Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, sein Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 14. Juni 2006 sei bisher nicht beschieden, führt dies nicht zu einer anderen Sichtweise. Es spricht zwar in der Tat dafür, dass ein förmlicher Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist, dies beeinflusst die Fälligkeit der Leistungen aber nicht und hindert damit auch die Vollstreckung nicht. Der Widerspruch gegen Grundsteuerfestsetzungen hat keine aufschiebende Wirkung, da aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt.
39Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzungen auch in der Sache nicht in Zweifel zu ziehen ist. Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -Ost vom 26. Mai 2006 stellt fest, dass auch der Kläger Schuldner der Grundsteuer für das Objekt B. Str. 587 ist. An diese Feststellung war und ist die Beklagte bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden, §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Eine Anfechtung der im Grundsteuermessbescheid erfolgten Festlegung des Steuerschuldners ist im Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid selbst nicht möglich, § 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO.
40Sofern der Kläger auf die Dauer des Verfahrens hinweist, lässt sich daraus keine gemäß § 7 Abs. 2 VwVG NRW berücksichtigungsfähige Einwendung gegen den Grundsteueranspruch selbst herleiten. Es trifft zwar zu, dass u.a. zahlungsverjährte Ansprüche gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 47 AO erlöschen, eine Zahlungsverjährung ist aber nicht eingetreten. Zahlungsverjährung tritt nach Ablauf von fünf Jahren ein, § 1 Abs. 2 Nr. 5, 228 AO. Diese Verjährung beginnt gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, d.h. im vorliegenden Fall für sämtliche Grundsteueransprüche mit Ablauf des Jahres 2006. Gleichwohl ist mit Ablauf des Jahres 2011 keine Verjährung eingetreten, da die Verjährung mit der Folge unterbrochen war, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte, §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 231 Abs. AO. Unterbrochen wird die Verjährung u.a. durch Vollstreckungshandlungen, §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 231 Abs. 1 AO. Insofern wurde die Verjährung durch den Vollstreckungsversuch (Pfändungsversuch) im Juli 2007 unterbrochen, so dass die Verjährung nunmehr mit Ablauf des Jahres 2012 eintreten konnte. Vorher trat indes eine weitere Unterbrechung der Verjährung ein, da am 2. April 2012 ein Vollstreckungsversuch (Pfändungsversuch) durchgeführt wurde. Damit konnte eine Verjährung nicht vor Ablauf des Jahrs 2017 eintreten.
41Anhaltspunkte dafür, die Vollstreckung gegen den Kläger sei im Sinne von § 6a VwVG NRW einzustellen oder zu beschränken, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42Schließlich vermag das Gericht auch keinen Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO darin zu erkennen, dass der Kläger im Rahmen der Vollstreckung in Anspruch genommen wurde, obwohl das Objekt im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts F. -Ost vom 26. Mai 2006 auch J. D. zugerechnet wurde und der Leistungsbescheid vom 14. Juni 2006 seinem Inhalt nach auch gegenüber J. D. wirksam sein soll. Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner, wobei grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet. Es bestand für die Beklagte kein Anlass, J. D. im Wege der Vollstreckung (weiter) in Anspruch zu nehmen, da sich im Juli 2012 bei einem Vollstreckungsversuch herausgestellt hatte, dass aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Vollstreckung gegenüber J. D. völlig aussichtslos sein werde.
43Soweit in der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung auch Vollstreckungskosten in Höhe von 77,51 Euro enthalten sind, begegnet dies auch keinen rechtlichen Bedenken. Kosten der Mahnung und Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last, sie sind mit dem Anspruch beizutreiben, § 20 Abs. 1 VwVG NRW. Die Höhe des Anspruches ergibt sich aus §§ 9 und 11 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollsteckungsgesetzes. Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
44Auch die Beitreibung von Säumniszuschlägen in einem Gesamtumfang von 1.048,50 Euro durch die streitgegenständliche Pfändungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten, §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Diese Säumniszuschläge durften – ebenso wie die Vollstreckungskosten – ohne gesonderte Mahnung beigetrieben werden, da auf sie in der Mahnung vom 31. August 2006 dem Grunde nach hingewiesen wurde. Einwände gegen die Höhe der Säumniszuschläge sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.