Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 21. Juli 2014 - 5 K 4161/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T. . 213a in F. . Das Grundstück liegt in dem Gebiet, welches durch die T1.------straße im Süden, die G.--------straße im Westen, die F1.------straße im Osten sowie die ehemalige Bahntrasse im Norden begrenzt wird. Innerhalb dieses Gebiets befinden sich überwiegend gewerbliche Betriebe verschiedenster Art wie z. B. das Automobil-Logistik Unternehmen I. , von dessen Betriebsgelände aus Neuwagen bundesweit an Kfz-Händler verteilt werden, ein Kfz-Handel V. mit Werkstatt und Wohnnutzung im Obergeschoss (Haus-Nr. 211), die Werkshalle der Fa. Gleitlagertechnik F. GmbH, ein Netto-Discountmarkt (Nr. 213), ein Aldi-Discountmarkt (Nr. 221), die Entsorgungsbetriebe F. GmbH, deren Betriebsgegenstand die Entsorgung von Abfällen aller Art ist, eine weitere Kfz-Werkstatt an der F1.------straße . Außerdem stehen an der T1.------straße mit den Häusern Nr. 205, 207 und 209 drei Mehrfamilienhäuser mit jeweils fünf bis sechs Wohnungen auf. Diese Häuser liegen westlich des Kfz-Betriebs V. .
3Auf dem Vorhabengrundstück steht eine ca. 1.500 m² große Halle auf, die bislang als Werkhalle genutzt wurde.
4Auf der südlichen Straßenseite der T1.------straße , die über zwei Fahrspuren verfügt, befindet sich ausschließlich Wohnbebauung.
5Mit Bauvoranfrage vom 25. März 2013 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für eine Nutzung der ehemaligen Werkhalle als Veranstaltungshalle. Gedacht seien Hochzeitsfeiern, Familienfeiern wie Konfirmationen, Betriebs-/Vereinsfeiern. Der Raum solle gegliedert werden in einen Tisch- und Stuhlbereich, eine Tanz- und Szenenfläche sowie eine Bühne. Die Nutzung sei auf 600 Personen ausgelegt, die Nutzung für Donnerstags bis Sonntags 16 bis 2 Uhr geplant.
6Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Bauvoranfrage abzulehnen. Es handele sich bei dem Baugebiet um eine Gemengelage. Die beantragte Veranstaltungshalle stelle sich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, die sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil in diesem Bereich bisher keinerlei Vergnügungsstätten vorhanden seien.
7Der Kläger wies demgegenüber auf die Diskothek „S. I1. “ (T. . 67) sowie die unmittelbar nebenan liegende Spielhalle hin, die Vorbildwirkung als Vergnügungsstätten hätten.
8Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab. Bei dem Baugebiet handele es sich um eine Gemengelage, es könne keinem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden. Deshalb sei die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. Da in dem fraglichen Bereich bisher keine Vergnügungsstätten vorhanden seien, füge sich das Vorhaben nicht ein. Die vom Kläger angeführten Vergnügungsstätten T. . 67 hätten wegen der Entfernung vom Vorhabengrundstück, ca. 750 m, keinen Einfluss auf den Gebietscharakter im Bereich des Antragsgrundstücks.
9Der Kläger hat am 2. September 2013 Klage erhoben. Er meint, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Insbesondere verstoße es nicht gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit. Die Beklagte habe sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend auseinander gesetzt, sondern das Vorhaben als kerngebietstypisch eingestuft. Eine Vergnügungsstätte sei jedoch nur dann kerngebietstypisch, wenn sie einen größeren Einzugsbereich habe, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle und nicht nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil diene. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe in seinem Antrag als Art des Betriebs „Halle für Veranstaltungen (Hochzeiten, Familienfeiern, Vereinsfeiern)“ angegeben. Damit habe er die Nutzung von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis, also sog. geschlossene Gesellschaften begrenzt. Nach der von der Rechtsprechung geforderten typisierenden Betrachtungsweise sei die Umgebungsbebauung in Bezug auf das beantragte Vorhaben überwiegend als gewerblich geprägtes Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzustufen. Neben dieser gewerblichen Prägung befinde sich in der näheren Umgebung auch eine gleichberechtigte Wohnbebauung, zum überwiegenden Teil auf der anderen Seite der T1.------straße , in geringem Umfang aber auch auf der gleichen Straßenseite. Bei einem überwiegend gewerblich geprägten Mischgebiet seien Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzung der ehemaligen Werkshalle T. . 213a als Veranstaltungshalle zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält daran fest, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden, die geplante Veranstaltungshalle füge sich schon von ihrer Art her nicht in die nähere Umgebung ein. Dies gelte auch deshalb, weil mit dem Betrieb einer Festhalle typischerweise Geräusche verbunden seien, durch die eine deutliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung an der T1.------straße zu erwarten sei. Entgegen der Darstellung des Klägers handele es sich auch nicht um ein Mischgebiet; aber selbst wenn man ein Mischgebiet annähme, seien hier kerngebietstypische Vergnügungsstätten gerade nicht zugelassen. Eine Befreiung scheide im Hinblick auf die prägende Wirkung, die von einer derart großen Veranstaltungshalle ausgehe, und im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnnutzung aus.
15Am 16. Juli 2014 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
19Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.
20Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
21Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
22Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ein Bebauungsplan besteht nicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 34 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑.
23Die hier maßgebliche Umgebungsbebauung entspricht keinem der in §§ 2 ff der Baunutzungsverordnung ‑ BauNVO ‑ aufgeführten Baugebiete, so dass § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung findet.
24Die maßgebliche nähere Umgebung entspricht hier dem Gebiet, welches durch die T1.------straße im Süden, die G1.-------straße im Westen, die F1.------straße im Osten sowie die ehemalige Bahntrasse im Norden begrenzt wird. Der Bereich südlich der T1.------straße gehört nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zu der näheren Umgebung. Zwar ist die T1.------straße mit zwei Fahrspuren ohne Mittelstreifen, Bahngleisen o. ä. relativ schmal und entfaltet deshalb nicht per se aufgrund des Straßenkörpers trennende Wirkung. Eine Straße kann sowohl eine trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils entfaltet, kann stets nur das Ergebnis der Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 2. Dezember 2013 ‑ 2 A 1510/12 ‑ m.w.N.
26Im vorliegenden Fall trennt die T1.------straße nach Auffassung des Gerichts die Baugebiete auf ihrer nördlichen und südlichen Seite im hier fraglichen Bereich. Dies ergibt sich daraus, dass die Bebauung beidseits dieser Straße von völlig unterschiedlichem Charakter ist. Während auf der südlichen Seite ausschließlich Wohnbebauung anzutreffen ist, wird die Bebauung auf der nördlichen Seite ganz überwiegend gewerblich genutzt. Aufgrund dieser gänzlich anderen Bebauungsstruktur handelt es sich bei der Bebauung diesseits und jenseits der T1.------straße um selbständige voneinander getrennte Baugebiete. Die nähere Umgebung in dem Bereich südlich der T1.------straße stellt sich zweifelsohne als ‑ reines oder allgemeines ‑ Wohngebiet dar. Bei dem Gebiet nördlich der T1.------straße handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um eine Gemengelage.
27Die Annahme eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO scheidet aus. Diese Gebietsart ist dadurch gekennzeichnet, dass die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden sind. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten nicht nur in ihrer Qualität, sondern auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Urteil vom 04.05.1988 ‑ 4 C 34/86 ‑, juris-Dokument m.w.N.
29Hier kann nicht festgestellt werden, dass eine solche qualitative und quantitative Durchmischung mit einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe besteht. Denn bis auf die drei Mehrfamilienhäuser gibt es in dem hier maßgeblichen Gebiet ausschließlich gewerbliche Nutzungen. Im Übrigen würde dem Kläger die Einstufung als Mischgebiet nicht weiter helfen; denn in dieser Gebietsart wäre die vom Kläger geplante Veranstaltungshalle, die ‑ wie noch darzulegen sein wird ‑ als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen ist, nicht zulässig. In Mischgebieten sind gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO lediglich Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und die auch nur ausnahmsweise zulässig. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber sind lediglich die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, zu denen das Antragsvorhaben nicht gehört.
30Ebenfalls ausscheiden muss die Annahme eines Gewerbegebiets im Sinne des § 8 BauNVO. Zwar ist das zuvor näher beschriebene Gebiet nördlich der T1.------straße von der Fläche her ganz überwiegend mit Gewerbebetrieben unterschiedlichster Art besetzt. In ihm stehen mit den Häusern Nr. 205, 207 und 209 indessen auch drei Mehrfamilienhäuser auf, die jeweils fünf bis sechs Wohnungen aufweisen. Diese Wohnnutzung ist als prägend zu berücksichtigen, sie kann nicht als Fremdkörper aus der Charakterisierung der näheren Umgebung ausgeklammert werden.
31Bei der Bildung des Maßstabs im Sinne von § 34 BauGB muss jede vorhandene bzw. prägend wirkende Bebauung grundsätzlich in die Betrachtung einbezogen werden. Bauliche Anlagen dürfen nicht allein deshalb übergangen werden, weil sie städtebaulich unerwünscht sind oder geworden sind. Ein Übergehen ist vielmehr nur dann möglich, wenn es sich um eine Bebauung handelt, die die im Übrigen vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind danach zum einen solche baulichen Anlagen, die nach ihrem quantitativen Gewicht keine prägende Kraft haben und vom Betrachter deshalb nicht oder nur am Rande wahrgenommen werden. Zum andern müssen solche bauliche Anlagen ausgesondert werden, die zwar ein hinreichendes quantitatives Gewicht aufweisen, aber nach ihrer Qualität ihre Umgebungsbebauung nicht zu prägen vermögen. Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die so deutlich aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung fallen, dass sie als "Unikat" oder Fremdkörper in einen auffälligen Kontrast zu dieser geraten und gewissermaßen beziehungslos neben der Umgebungsbebauung stehen. Zu einer solchen Situation kann es desto eher kommen, je homogener die Umgebungsbebauung ist, weil ihre prägende Kraft einen in seiner Struktur vom Charakter der Umgebung abweichenden Baukörper eher isoliert erscheinen lässt als dies bei einer heterogen strukturierten Umgebung der Fall wäre.
32Ob eine bauliche Anlage Einfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung nehmen kann, muss unter Einbeziehung aller Besonderheiten der gegebenen baulichen Situation wertend entschieden werden.
33Hiervon ausgehend können die drei Wohnhäuser nicht als Fremdkörper aus der Umgebungsbebauung ausgeklammert werden. Sie prägen die Umgebungsbebauung deshalb, weil von der T1.------straße aus gesehen in dem Bereich zwischen der G1.-------straße und der F1.------straße unmittelbar lediglich der Aldi-, der Netto-Markt, der Kfz-Betrieb V. sowie die drei Mehrfamilienhäuser erkennbar sind. Die großen Stellflächen der Fa. I2. sind wegen des dichten Baum- und Strauchbewuchses von der Straße aus nicht erkennbar, auch die übrigen Gewerbebetriebe liegen hinter der Bebauung am Straßenrand und sind jeweils über Stichstraßen erreichbar, so dass von der T1.------straße aus betrachtet die Wohnnutzung in den drei Einfamilienhäusern sowie im Obergeschoss der Kfz-Werkstatt V. neben den beiden Discountern durchaus maßstabsbildend ist.
34Da die Einordnung in ein anderes Baugebiet der BauNVO nicht in Betracht kommt, handelt es sich vorliegend um eine Gemengelage. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der für die Frage des „Sich-Einfügens“ maßgebliche Rahmen richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. den tatsächlich ausgeübten Nutzungen in dem zuvor umschriebenen Bereich.
35Die zur Genehmigung gestellte Veranstaltungshalle stellt sich als Vergnügungsstätte dar. Diese Charakterisierung ist zwischen den Parteien nicht streitig, auch der Kläger geht hiervon aus. Des Weiteren handelt es sich bei dem Vorhaben entgegen der Auffassung des Klägers um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Für die Beurteilung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch kommt es u. a. darauf an, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Vergnügungsstätten sollen deswegen in Kerngebieten konzentriert sein und nicht in die regelmäßig am Stadtrand gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Gewerbe- oder sonstige Gebiete abgedrängt werden.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 ‑ 7 B 1263/10 ‑, juris-Dokument.
37Nach der Baubeschreibung soll die Halle für Veranstaltungen genutzt werden. Gedacht sind Hochzeitsfeiern, Familienfeiern, Betriebs-/Vereinsfeiern für bis zu 600 Personen. Hierbei handelt es sich offenkundig nur um für Beispiele für Veranstaltungen, die in der Halle durchgeführt werden sollen. Letztlich sind nach der Baubeschreibung aber auch Veranstaltungen aller Art, also auch kulturelle und Musikveranstaltungen, was sich daraus ergibt, dass eine Musikanlage und eine Tanz- und Szenenfläche geplant ist. Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass eine Veranstaltungshalle angesichts der geschilderten Dimensionen auf einen überörtlichen Bereich ausgerichtet ist. Der Einstufung als Vergnügungsstätte steht nicht entgegen, dass die Halle - wie bei den dort stattfindenden Familien- und Betriebsfeiern - überwiegend für geschlossene Veranstaltungen genutzt wird. Sind die Auswirkungen gleichwohl denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, vergleichbar, ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, den die BauNVO mit ihren Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten verfolgt, nämlich die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt.
38Vgl. OVG NRW, a.a.O.
39So hat der 2. Senat des OVG NRW eine 630 qm Feierhalle für knapp 400 Personen, in der v.a. türkische Hochzeitsfeiern und kulturelle Veranstaltungen stattfinden sollen, als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingestuft.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 ‑ 2 A 2250/09 -, zitiert nach OVG NRW, a.a.O.
41Hier steht eine 1.500 m² große Halle für ca. 600 Personen zur Entscheidung, die deshalb ebenfalls als kerngebietstypisch zu beurteilen ist.
42Die hier in Rede stehende Vergnügungsstätte ist in der vorliegend anzunehmenden Gemengelage nicht zulässig, weil sie sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Umgebungsbebauung ausschließlich Wohn- und gewerbliche Nutzungen zu verzeichnen ist. Vergnügungsstätten sind dort nicht anzutreffen. Die beiden Vergnügungsstätten, auf die sich der Kläger als Vorbilder beruft, nämlich die Diskothek „S. I1. “ sowie die Spielhalle, jeweils an der T. . 67, können nicht als Bezugsobjekte gelten, weil sie weit außerhalb des hier maßgeblichen Baugebiets liegen.
43Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.