Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Okt. 2016 - 2a K 4529/16.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, geboren am 00.00.0000, ist pakistanische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 zusammen mit ihren zwei Kindern ins Bundesgebiet ein und beantragte am 00.00.0000 für sich und ihre Kinder die Anerkennung als Asylberechtigte.
3Zur Begründung des Asylantrags führte die Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 25. September 2013 im Wesentlichen aus, sie sei aus Q. geflohen weil ihr Ehemann sie und ihre Kinder misshandelt habe.
4Am 00.00.0000 wurde das 3. Kind der Klägerin geboren.
5Mit Bescheid vom 30. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 7. Juli 2016, erging folgende Entscheidung des Bundesamts: Der subsidiäre Schutzstatus wurde zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorlägen, da aufgrund des geschilderten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass der Klägerin und ihren Kindern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter lägen jedoch nicht vor, da die häusliche Gewalt kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 AsylG darstelle.
6Am 14. Juli 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
12Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
16Nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
17Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff.
18Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung in diesem Sinne kann unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Dabei kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG).
19Vgl. VG München, Urteil vom 22. April 2016– M 16 K 14.30987 –, Rn. 22, juris.
20Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen,§ 3e AsylG.
21Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff.
23Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
24Häusliche Gewalt kann eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen.
25Vgl. so auch zu Fällen von häuslicher GewaltVG Schwerin, Urteil vom 20. November 2015– 15 A 1524/13 As – juris Rn. 47; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Februar 2014 – A 7 K 1457/13 – juris;VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2013– A 9 K 1859/12 – juris; VG Augsburg, Urteil vom10. Juni 2011 – Au 6 K 11.30090 – juris; VG München, Urteil vom 22. April 2016 – M 16 K 14.30987 –, Rn. 32, juris.
26Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts sind geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen in Q. an der Tagesordnung. Im Global Gender Gap Report belegt Q. den vorletzten Platz, die Gesundheits- und Überlebenschancen von Frauen werden hierbei als besonders schlecht eingestuft. Frauen aus allen sozialen Schichten sind in erheblichem Maße Opfer von familiärer Gewalt,(Gruppen-)Vergewaltigungen, Säureangriffen und Ehrenmorden. Häusliche Gewalt ist sehr weit verbreitet. Täter können Ehemänner, aber auch Brüder, Väter oder Schwiegereltern sein. Neben Schlägen werden den Frauen Verbrühungen oder Verbrennungen zugefügt, oder es werden die Augenbrauen oder Haare abrasiert. 2015 sind zudem laut Jahresbericht der Human Rights Commission of Q. mindestens 1.096 Frauen, davon 170 Minderjährige Opfer von Ehrenmorden geworden. Zudem wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2015 60 Fälle von Säureangriffen registriert. Die Dunkelziffer dürfte sehr viel höher liegen.
27Zu alledem vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Mai 2016; Amnesty International, Auskunft vom 24. April 2009 an das VG Wiesbaden; HRCP: State of Human Rights in 2015 (Women), Stand März 2016; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Q. vom 9. August 2013; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 2002 – A 6 K 12344/01 –, Rn. 31, juris.
28Diese Frauen in Q. drohenden Gefahren durch häusliche Gewalt sind dem Q1. Staat zuzurechnen und knüpften an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich an ihr Geschlecht an
29Handlungen Privater können als politische Verfolgung anzusehen sein, wenn der Staat derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Dabei darf er sich nicht mit einer bloß oberflächlichen Schutzgewährung begnügen. Umfang und Intensität der schützenden Reaktionen müssen dem Ausmaß der Bedrängnis entsprechen, dem der einzelne oder die Gruppe ausgesetzt ist. Je mehr und je heftiger eine betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit beeinträchtigt worden ist, desto intensiver hat der staatliche Schutz zu sein. Der notwendige staatliche Schutz muss hiernach gegenüber rechtswidrigen Übergriffen in hinreichend verlässlicher Weise gewährleistet erscheinen.
30VG Frankfurt, Urteil vom 23. August 2005– 12 E 194/05.A –, Rn. 13, juris.
31Bei einer Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur muss ein asylrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsgrund und dem fehlenden Schutz vor einer solchen Verfolgung bestehen. Wenn der Staat nicht willens ist, dem Betreffenden aus einem mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Zusammenhang stehenden Grundes Schutz zu gewähren, ist der nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte asylrechtlich relevante Zusammenhang gegeben.
32Vgl. Keßler in Hoffmann, Ausländerrecht, § 3 a AsylG,Rn. 22.
33Es besteht eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und dem unterlassenen Schutz des Q2. Staates. Aufgrund ihres Geschlechts haben Frauen in der Q2. Gesellschaft kaum Möglichkeiten, sich des Angriffes durch ihre Verfolger zu erwehren. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat derzeit nicht bereit ist, Frauen ausreichenden Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.
34Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 2002– A 6 K 12344/01 –, Rn. 31, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23. August 2005 – 12 E 194/05.A –, Rn. 13, juris, vgl. auch zu Fällen von häuslicher Gewalt in anderen Herkunftsländern VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2015 – 15 A 1524/13 As – juris Rn. 47; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Februar 2014– A 7 K 1457/13 – juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2013 – A 9 K 1859/12 – juris; VG Augsburg, Urteil vom 10. Juni 2011 – Au 6 K 11.30090 – juris; VG München, Urteil vom 22. April 2016– M 16 K 14.30987 –, Rn. 32, juris.
35Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen in Q. nur schleppend voran. Zwar verbietet die Verfassung Q3. ausdrücklich die Diskriminierung von Frauen, dennoch sind Frauen in Q. aufgrund der Anwendung der Scharia, sowie rechtliche Bestimmungen im Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht benachteiligt. Ein Gesetz zum Schutz der Frauen wurde 2010 vom Shariat Court of Q. als unislamisch und verfassungswidrig erklärt. Über die Verfassungsklage gegen dieses Gerichtsurteil ist bis jetzt nicht entschieden worden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts ist häusliche Gewalt seit 2012 strafbar. Hierdurch wird die rechtliche Stellung der Frau deutlich gestärkt. Gesetze, die zum Schutze der Frauen dienen sollen, bleiben in der Praxis jedoch weiterhin meist wirkungslos. In den vielen Fällen bleibt Gewalt gegen Frauen auch bei bestehender Strafbarkeit letztlich straffrei. Wenden sich Frauen an das Gericht oder die Polizei, können sie in den wenigsten Fällen Hilfe erwarten. Teilweise sind Polizisten selbst die Täter. Die Q4. Polizei, der nur ca. 0,8 % Frauen angehören, weigert sich zudem oft, Anzeigen über häusliche Gewalt, Vergewaltigungen usw. aufzunehmen. Häufig wird die Frau bei dem Versuch, die Tat anzuzeigen, zu ihrem Ehemann zurückgeschickt mit dem Rat, „sich zu vertragen“. Häusliche Gewalt wird als „private Angelegenheit“ betrachtet, die innerhalb der Familie zu lösen ist. Ein patriarchalisches Gesellschaftssystem und eine häufig voreingenommene Gerichtsbarkeit führen dazu, dass Frauen nur in den seltensten Fällen Recht zugesprochen bekommen.
36Zu alledem vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Mai 2016; Amnesty International, Auskunft vom 24. April 2009 an das VG Wiesbaden; HRCP: State of Human Rights in 2015 (Women), Stand März 2016; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Q. vom 9. August 2013; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 2002 – A 6 K 12344/01 –, Rn. 31, juris.
37Da der Q5. Staat sich bei Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen nicht in der Lage sieht, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter hinreichend einzusetzen,
38vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 2002– A 6 K 12344/01 –, Rn. 31, juris; VG Frankfurt,Urteil vom 23. August 2005 – 12 E 194/05.A –,Rn. 13, juris,
39ist auch die Klägerin in Gefahr, aus geschlechtsspezifischen Gründen in Q. weitere Verfolgung ertragen zu müssen. Denn aufgrund des in der ausführlichen Befragung gewonnenen tatrichterlichen Eindruckes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits Verfolgungshandlungen seitens ihres Ehemannes erlitten hat und aus Angst vor dieser Gewalt ausgereist ist.
40Die Klägerin hat widerspruchsfrei sowohl beim Bundesamt als auch im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass ihr Ehemann sie körperlich misshandelt hat. Sie schilderte die Schläge durch ihren Mann und weitere Familienangehörige, unter anderem die Schwiegermutter. Sie beschrieb nachvollziehbar, dass die Schläge zugenommen haben, als sie Töchter zu Welt brachte statt eines Sohnes. Sie gab übereinstimmend beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass der Ehemann auch ihre Kinder geschlagen habe. Ferner berichtete die Klägerin, dass der Ehemann sie im Zimmer eingesperrt habe und ihre Mutter mit Ausflüchen weggeschickt habe. Widerspruchsfrei hat sie sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung erzählt, wie sie aufgrund einer Misshandlung an der Stirn verletzt ins Krankenhaus musste. Auf Nachfrage konnte die Klägerin nachvollziehbar berichten, dass sie vom Klinikpersonal nach dem Grund der Verletzung gefragt worden sei, aber aus Angst vor ihrem Ehemann gelogen habe. Aus dem gleichen Grunde sei sie nicht zur Polizei gegangen, zumal die Polizei Frauen in Q. nicht schützen würde. Lebensnah schilderte die Klägerin zudem eine Begebenheit, bei der ihr Ehemann versucht hatte, sie zu verletzen und stattdessen die Tochter an der Hand verbrühte. Bei der Schilderung dieses Erlebnisses fiel es der Klägerin sichtlich schwer, ihre Gefühle zu kontrollieren. Der Klägerin waren außerdem Gefühle wie Zorn anzusehen, als sie berichtete, dass sie für ihren Mann nur das Zimmermädchen war und dass ihr Ehemann behaupten würde, ihr drittes, nach der Ausreise geborenes Kind sei nicht von ihm.
41Auch die Aussage über die sexuelle Gewalt, die die Klägerin angedeutet hat, ist glaubhaft. Die Klägerin hat es bewusst vermieden, dass Wort „Vergewaltigung“ zu benutzen, und hat sehr leise gesprochen. Dies spricht für die Wahrheit dieser Aussage, da es der Klägerin sichtlich unangenehm war, darüber zu sprechen.
42Sowohl bei der Befragung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin das Geschehen spontan und widerspruchsfrei ergänzen, beispielsweise hinsichtlich der Versorgung ihrer Kinder, wenn sie eingesperrt war oder hinsichtlich der genauen Umstände ihrer Flucht aus dem Haus. Auch dem Vorhalt der Aussage eines Bekannten der Klägerin, dass ihre Erlebnisse frei erfunden seien, begegnete die Klägerin sachlich und ruhig mit einer nachvollziehbaren Begründung für den Grund dieser Anschuldigung.
43Der Klägerin stand in Q. auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
44Bei der Prüfung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Flüchtling dort in eine ausweglose Lage geraten wäre. Eine Fluchtalternative kann zum einen nicht angenommen werden, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Zum anderen dürfen am Ort der angenommenen Fluchtalternative auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
45VG Frankfurt, Urteil vom 23. August 2005– 12 E 194/05.A –, Rn. 14, juris.
46Dahinstehen kann, ob die Befürchtung der Klägerin, ihr Ehemann könne sie in Q. überall finden, durchgreifen kann. Denn jedenfalls ist es der Klägerin als alleinerziehende Mutter dreier Kinder unter 10 Jahren aufgrund persönlicher Umstände nicht zumutbar, innerhalb Q3. Schutz zu suchen. Es dürfte der Klägerin nahezu unmöglich sein, sich in der Anonymität der Q6. Großstädte ein neues Leben aufzubauen. Eine alleinstehende Mutter hat in der Q7. Gesellschaft kaum Chancen, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
47Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 07. Mai 2002– A 6 K 12344/01 –, Rn. 31, juris.
48Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Okt. 2016 - 2a K 4529/16.A
Urteilsbesprechung schreibenUrteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Okt. 2016 - 2a K 4529/16.A

Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113

Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Okt. 2016 - 2a K 4529/16.A zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).