Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Nov. 2013 - 14a K 2458/13.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Ta t b e s t a n d :
2Der 1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er zusammen mit einem jüngeren Bruder im August 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Zur Begründung seines sodann gestellten Asylantrages wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Oktober 1995 im wesentlichen geltend gemacht: Zahlreiche enge Familienangehörige des Klägers seien im kurdischen Befreiungskampf getötet worden; wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK sei es immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen, wobei die Anwesenden in Angst und Schrecken versetzt, beschimpft und malträtiert worden seien. Sein Vater sei mehrfach festgenommen worden. Im Juni 1995 seien seine Eltern anlässlich einer Fahrzeugkontrolle von türkischen Sicherheitskräften getötet worden; nach offizieller Version seien sie bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Noch am selben Abend sei ihr Haus von Sondereinheiten gestürmt und er sowie sein Bruder seien bedroht worden, genau so zu enden, wie ihre Eltern. Wegen der weiteren umfänglichen Ausführungen wird auf den Anwaltsschriftsatz (Bl. 54 bis 61 d.A.) Bezug genommen.
4Anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -) am 13. November 1995 führte der Kläger im wesentlichen aus: Ihr Haus sei sehr oft von Sicherheitskräften überfallen worden, wobei die Einrichtungsgegenstände zerstört worden seien. Die Überfälle auf das Haus hätten noch zugenommen, nachdem seine Eltern in diesem Jahr von den Sicherheitskräften getötet worden seien. Er sei bedroht worden, selbst umgebracht zu werden, wenn er die wahre Todesursache weiter erzähle. Anlässlich der Überfälle seien er, sein Bruder und seine Schwester von Sicherheitskräften geschlagen worden, dies auch schon vor der Ermordung seiner Eltern. Auf die Wache mitgenommen worden sei allerdings nur sein Vater. Er sei ausgereist, weil er den Druck nicht mehr ausgehalten habe. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf die Vorprüfungsniederschrift (Blatt 19 bis 21 der Beiakte Heft 2) verwiesen.
5Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. März 1996 erkannte das Bundesamt den Kläger (und seinen Bruder) als Asylberechtigte(n) an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei fest. In den Gründen wird ausgeführt, aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde. Er halte sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates auf und sei deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen.
6In der Folgezeit wurde dem Kläger von der Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. nachfolgend eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
7Der Kläger wurde in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 26. September 2011 – 9 Js 562/10 72 Ds 116/11- wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung sowie gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie mit weiterem Urteil desselben Amtsgerichts vom 9. Oktober 2012 – 5 Js 325/11 78 Ls 85/12 – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.
8Im Hinblick darauf bat die Ausländerbehörde das Bundesamt unter dem 17. Dezember 2012 um Prüfung, ob ein Widerruf der Asylberechtigung angezeigt sei. Nachfolgend verwies sie darauf, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers nicht konkret beabsichtigt, vielmehr ein Ausweisungsverfahren „dann“ zu prüfen sei.
9Unter dem 19. Februar 2013 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm zuerkannten Asylberechtigung sowie zu der beabsichtigten Feststellung an, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.1 bis 7 AufenthG vorlägen. Dagegen wandten dessen Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. April 2013 im wesentlichen ein, die Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht so grundlegend und verlässlich geändert, dass ein Widerruf gerechtfertigt wäre. Auch sei die Prüfungsfrist gemäß §73 Abs. 2a AsylVfG abgelaufen. Der Kläger lebe seit bald 18 Jahren in Deutschland, sei voll integriert und Vater dreier deutscher Kinder. Eine Rückführung in die Türkei würde ihn unzumutbar hart treffen.
10Mit Bescheid vom 29. April 2013 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom1. März 1996 zuerkannte Asylberechtigung des Klägers sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylberechtigung sowie die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung seien gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise des Klägers im Zusammenhang mit den - im Einzelnen dargelegten - durchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. Ein unangemessenes Verhalten der Sicherheitskräfte sei nicht mehr zu erwarten. Für eine menschenrechtswidrige Behandlung eines Rückkehrers gebe es aus den letzten Jahren keinen einzigen Belegfall. Eine Strafverfolgung des Klägers sei nicht mehr zu befürchten. Auch unter Auswertung der Fisleme-Problematik sei nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden den Kläger noch als Unterstützer der PKK einstuften. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG greife nicht ein. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 42 bis 51 der Beiakte Heft 1) verwiesen.
11Der Kläger hat gegen den am 6. Mai 2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 17. Mai 2013 Klage erhoben.
12Zur Begründung verweist er unter Vorlage einer Ablichtung seiner seinerzeitigen Asylbegründung vom 20. Oktober 1995 auf eine im Rückkehrfall weiterhin für ihn bestehenden Verfolgungsgefahr. Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht so nachhaltig gebessert, dass ihm eine Rückkehr zumutbar wäre. Seine Familie insgesamt werde nach wie vor als „PKK-Familie“ eingestuft; mehrere Verwandte würden aktuell als Guerillakämpfer gesucht. Er sei polizeiintern als Verdächtiger registriert, unabhängig davon, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei. Zudem würden Berichte über menschenrechtswidrige Behandlungen von Verdächtigen gegenwärtig wieder zunehmen. Seine strafrechtlichen Verfehlungen in Deutschland erreichten nicht das nach § 60 Abs. 8 AufenthG erforderliche Gewicht. Aufgrund des Fehlens seiner Eltern und anfänglicher Startschwierigkeiten sei er in den Sog einer Jugendbande geraten. Er habe sich inzwischen auch aufgrund der Strafen aus diesem kriminellen Umfeld gelöst. Das Widerrufsverfahren sei nicht das Vehikel, der Ausländerbehörde eine Ausweisung zu erleichtern. Überdies sei seltsam, wie eine Widerrufsprüfung ohne Akten (des Anerkennungsverfahrens) erfolgen könne.
13Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
14den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2013 aufzuheben,
15hilfsweise festzustellen,
16dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
17weiter hilfsweise festzustellen,
18dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und verweist auf gerichtliche Nachfrage darauf, dass die Verfahrensakte betreffend das Anerkennungsverfahren des Klägers (Vorverfahren) bereits vernichtet worden sei und nicht vorgelegt werden könne.
22Die Beteiligten haben übereinstimmend – die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 2. November 2012 - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26Die zulässige Klage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet.
27Der hauptantraglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung und der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) für den Kläger liegen nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung, mithin auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990.
29Die Widerrufsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor.
30Insoweit bedarf keiner Entscheidung, wie sich der durchaus ungewöhnliche Umstand auswirkt, dass die Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf allem Anschein nach geprüft und bejaht hat, obwohl ihr die Vorverfahrensakte, also das umfängliche Vorbringen des Klägers zu seinen individuellen Asylgründen aus dem Jahr 1995 – das das Bundesamt seinerzeit veranlasst hat, eine Asylberechtigung zuzuerkennen – nicht mehr zugänglich war und ob hieraus sowie aus einer vom Kläger darüber hinaus gerügten etwaigen Nichtbeachtung formeller Voraussetzungen für einen Widerruf eine Rechtsverletzung des Klägers in eigenen Rechten resultierte. Das Gericht hat sich ein erschöpfendes Bild über das seinerzeitige Asylvorbringen des Klägers durch Beiziehung der Ausländerpersonalakte sowie das, durch entsprechende Unterlagen belegte, Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten verschafft. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, dass der Widerruf jedenfalls materiell rechtswidrig ist.
31Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt nach der zu der Vorgängerregelung ergangenen ständigen Rechtsprechung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die positive Feststellung der Asylberechtigung bzw. eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. Das ist der Fall, wenn bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht.
32BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 –, DVBl. 2006, 511, 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512 und 20. März 2007 – 1 C 21.06 –, Juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, Juris.
33Die in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG normierte sog. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ bewirkt insoweit keine substantielle Änderung.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2007– 10 B 86.07 -, Juris.
35Danach liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf insbesondere vor, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Das ist hier nicht der Fall.
36Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie – nunmehr, soweit schon anwendbar, in der Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen - wie hier - die zugrunde liegenden Schutzanträge vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, Juris und Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15, 12 -, Juris, RdNr. 10.
38Die für einen Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (im Heimatstaat) erforderliche signifikante und wesentliche, also entscheidungserhebliche Änderung ist anzunehmen, wenn von einer dauerhaften Beseitigung der Faktoren für die Verfolgungsfurcht ausgegangen werden kann. Das setzt eine individuelle Verfolgungsprognose voraus.
39Der insoweit anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Asyl- wie der Flüchtlingsanerkennung entspricht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab. Aus dieser konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung ergibt sich für das (nationale) Asylrecht, dass die Anerkennungsvoraussetzungen für einen von politischer Vorverfolgung betroffenen Asylberechtigten nur dann als weggefallen anzusehen sind, wenn der Betroffene aufgrund der Veränderung der Umstände vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.
40Hingegen gilt für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung seit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bestimmt sich folglich danach, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Dabei liegt die Beweislast bei der Behörde. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) vielmehr eine Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, Juris, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, InfAuslR 2010, 410, vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 -, Juris, RdNr. 23 ff (25) und vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 -, Juris, RdNr. 11 ff (17, 18); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A -, Juris.
42Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig.
43Dem Kläger ist auf der Grundlage der in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des bundesamtlichen Bescheides vom 1. März 1996 die Asylberechtigung zuerkannt sowie politischer Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, weil zahlreiche Familienangehörige, insbesondere seine Eltern wegen Verdachts der Unterstützung der PKK getötet und der Kläger in diesem Zusammenhang selbst sicherheitsbehördlich körperlich mehrfach misshandelt und massiv bedroht worden ist. Der Kläger sei wegen des von ihm glaubhaft geschilderten Sachverhalts „asylrelevant vorverfolgt“ ausgereist. Die Anerkennung als Asylberechtigter beruht folglich darauf, dass der Kläger - trotz seines jugendlichen Alters – in der Türkei in Anknüpfung an seine (vermutete) politische Gesinnung unmittelbar in seiner Person politische Verfolgung erlitten hat – und nicht etwa auf Sippenhafterwägungen.
44Die Beklagte hat den vom Kläger geschilderten Sachverhalt und die darauf beruhenden bundesamtlichen Feststellungen vorliegend nicht in Frage gestellt. Sie hat vielmehr unter näherer Darlegung der seit der Anerkennungsentscheidung in der Türkei durchgeführten Reformen und der zu verzeichnenden Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte angenommen, der – vorverfolgt ausgereiste und folglich durch den herabgestuften Prognosemaßstab bzw. die Beweiserleichterung begünstigte - Kläger sei nunmehr vor erneuter politischer Verfolgung (hinreichend) sicher.
45Dieser Einschätzung ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer weder unter Heranziehung des Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen noch unter Zugrundelegung der maßgeblichen Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG zu folgen.
46Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden.
47Die Reformen in der Türkei haben indessen noch nicht zu einer so nachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtslage geführt, dass Personen, die, wie der Kläger, wegen individuellen Verdachts der Unterstützung der PKK bzw. ihr nahestehender Organisationen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten waren und deshalb aus begründeter Furcht vor erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung in einer ausweglos zugespitzten Verfolgungssituation ihr Heimatland verlassen haben, heute bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer (vermuteten) früheren oder heutigen politischen Überzeugung keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder Misshandlungen zu befürchten hätten. Solche menschenrechtswidrigen Maßnahmen durch türkische Sicherheitsorgane können jedenfalls nicht - wie für § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG notwendig – mit hinreichender Sicherheit bzw. mit einer die Vermutungswirkung des Art 4 Abs. 4 QualRL ausschließenden Sicherheit in der Praxis ausgeschlossen werden. Die Widerrufsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) liegen deshalb nicht vor.
48Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht, unabhängig davon, ob deren in der Vergangenheit liegende Aktivitäten nach heutigem türkischem Recht noch strafbar wären. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden.
49Das hat das OVG NRW in seinem die Erkenntnislage bis Anfang 2005 umfänglich auswertenden Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04. A. - näher ausgeführt. Das macht sich der Einzelrichter zu eigen.
50Vgl. so auch Urteile VG Gelsenkirchen vom 16. Januar 2007- 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A -; 17. Dezember 2007 - 14a K 2461/07.A -; 7. Oktober 2009 - 14a K 3315/08.A - und 16. April 2013 - 14a K 2272/12.A.
51Von dieser grundlegenden Bewertung der Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere in Bezug auf dem Umgang mit kurdischen Volkszugehörigen und individuell „PKK-Verdächtigen“ abzuweichen, besteht für die Zeit danach kein zureichender Anlass. Vielmehr kommt es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, vornehmlich der „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007- 8 A 4728/05.A - www.nrwe.de; und Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und 8 A 5118/05.A -, juris, wonach der Senat an seiner Rechtsprechung festhält, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind.
53So sind bspw. auch für die Zeit ab 2006 zahlreiche Fälle von Folter und Misshandlung gemeldet worden, mag auch die Anzahl „schwerer“ Folterfälle stark zurückgegangen sein und sich die Situation im Vergleich zu den Jahren vor 2001 erheblich verbessert haben. Das Auswärtige Amt weist auch in seinem jüngsten Lagebericht darauf hin, dass es bislang vornehmlich wegen nicht ausreichend effizienter Strafverfolgung von Foltertätern noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden und räumt zudem ein, dass darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter kommt, keine zuverlässigen Erkenntnisse vorliegen.
54Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - vom 26. August 2012.
55Entgegenstehende („stichhaltige“) Gründe ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Auswärtige Amt auch in seinem aktuellsten Lagebericht Türkei vom26. August 2012 (S. 31) darauf verweist, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter „Asylbewerber“ im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei.
56Vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen kommt es nach wie vor zu Übergriffen, die dem türkischen Staat zurechenbar sind, und die jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können.
57Vgl. mit näherer Begründung Urteil vom 5. Januar 2010-14a K 4767/08.A -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, juris und vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A und 8 A 2632/06.A -; so im Ergebnis auch bspw.: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 - 26 K 977/11.A -, www.nrwe.de; VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2011 - 6 K 509/09.A -, www.nrwe.de und VG Münster, Urteil vom 13. Februar 2012 -3 K 562/10.A -, juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - 9 B 10.30246 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 4 LB 8/11 -, juris, RdNr. 53 ff.
58So wurden im Rahmen der Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende KCK seit April 2009 in allen Landesteilen in mehreren Verhaftungswellen mehrere Tausend Personen verhaftet, darunter zahlreichen Bürgermeister und andere Mandatsträger der prokurdischen BDP, der Nachfolgeorganisation der im Dezember 2009 verbotenen DTP. Den Beschuldigten wird vielfach vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein.
59Vgl. Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom28. August 2012, S. 9 ff; Gutachten Irmak vom 26. August 2012 an das VG Gelsenkirchen - 14a K 3428/11 -, der von 6000 bis 8000 Betroffenen berichtet.
60Dabei sind auch viele Personen belangt worden, die sich an den von der KCK initiierten oder befürworteten Aktionen, z.B. für muttersprachlichen Unterricht, für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage oder auch ganz allgemein an Aktionen beteiligt haben. Allein die Anwesenheit bei einer Demonstration, zu deren Teilnahme die PKK bzw. die KCK aufgerufen haben, kommt nach Ansicht der türkischen Gerichte einem Handeln auf Anordnung der PKK gleich. Demonstranten, die nicht mehr getan haben, als das Victory-Zeichen zu zeigen, erhielten hohe Haftstrafen für terroristische Handlungen. Selbst wer unbeabsichtigt in eine solche Demonstration geraten ist, kann strafrechtlich verfolgt werden. Beobachter der türkischen Politik halten die KCK-Operationen für einen systematischen Versuch, kurdische politische Aktivitäten zu unterdrücken und sehen die politische Verantwortung für diese Operationen bei der AKP-Regierung.
61Gutachten Irmak vom 26. August 2012, a.a.O., S. 4, 5.
62Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV, die vom Auswärtigen Amt im vorzitierten Lagebericht vom 25. August 2012 als glaubhaft bezeichnet werden (S. 24), wurden noch im Jahr 2011 insgesamt mindestens 207 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. Zudem muss berücksichtigt werden, dass nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden können. Für eine höhere Dunkelziffer an Foltervorfällen spricht auch der Umstand, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen, wegen der mangelnden Nachweisbarkeit von Folter oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige für die Täter meist folgenlos ist, keine Anzeige erstatten.
63Vgl. amnesty international (ai), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010 und VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 a.a.O.
64Die im Frühjahr 2013 von Abdullah Öcalan angestoßene und möglicherweise auch von der AKP-Regierung positiv begleitete - abermalige - Friedensinitiative,
65vgl. z.B. Bericht der SDZ vom 22. März 2013 „Befehl zum Frieden“,
66hat sich nicht in einer Weise verfestigt, die eine andere Beurteilung gebieten würde. Neuere Entwicklungen deuten eher auf Gegenteiliges hin,
67vgl. z.B. Bericht der SDZ vom 13. September 2013 – „Rückschritt statt Fortschritt Die radikale kurdische PKK will den Abzug ihrer Kämpfer aus der Türkei stoppen“.
68Hiernach können die wiederholten Mitteilungen des Auswärtigen Amtes, es seien keine Fälle von Misshandlungen von aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrten Asylbewerbern bekannt geworden, zwar Indizien für einen Wandel der Verhältnisse in der Türkei sein. Diese und die sonstigen Erkenntnisse tragen jedoch nicht die Prognose, der von Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich betroffen gewesene Kläger sei vor erneuter politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung hinreichend sicher und begründen keine stichhaltigen Gründe, die dagegen sprechen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei erneut von flüchtlingsschutzrelevanter menschenrechtswidriger Behandlung bedroht wäre.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007– 8 E 4728/05.A – S. 23 f des amtlichen Abdrucks, Urteil vom 17. April 2008 – 8 A 2584/07.A – und Urteile vom 2. Juli 2013 - – 8 A 5118/05.A und 8 A 2632/06.A -, a.a.O. sowie die ständige Kammerrechtsprechung seit Urteilen vom 16. Januar 2007– 14a K 1219/06.A – und 14a K 1885/06.A -.
70Auf die Tatbestände des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 (Satz 1) AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylVfG hat die Beklagte ihre Widerrufsentscheidung nicht gestützt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nach Aktenlage auch (noch) nicht vor.
71Wegen des Erfolgs des Hauptantrages bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsanträge nicht mehr. Mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung verbleibt es bei der Zuerkennung der Asylberechtigung und des politischen Abschiebungsschutzes gemäß nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger.
72Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1 VwGO.
73Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
74Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.