Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 11. Feb. 2014 - 13 K 1109/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Miteigentümer der beiden Eigentumswohnungen Nr. °° und °° in der Wohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung T.-----------straße °°-°°/ W.--------straße °-°° in E. . Ihre Miteigentumsanteile betragen 24,1009/1.000 und 29,5440/1.000.
3Mit Schreiben vom °°. P. °°°° teilte die Beklagte den Klägern mit, dass zu diesem Zeitpunkt Benutzungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 26.859,93 Euro rückständig seien. Hinzu kämen Mahngebühren in Höhe von 458,00 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 2.847,12 Euro. Der Verwalter habe die entsprechenden Zahlungen nicht geleistet. Sie, die Beklagte, prüfe, ob die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung der Rückstände in Anspruch genommen werden könnten. Die Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte wies darauf hin, dass von einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme zunächst Abstand genommen werde, sollten die Kläger einen Betrag von 1.618,20 Euro entrichten. Eine entsprechende Zahlung haben die Kläger nachfolgend geleistet.
4Mit Bescheiden vom °°. K. °°°° zog die Beklagte die Kläger (neben den namentlich bezeichneten weiteren abgabenpflichtigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) als Gesamtschuldner für das Veranlagungsjahr 2013 zu den Benutzungsgebühren für Abwasser i.H.v. 6.396,50 €, Straßenreinigung i.H.v. 2.119,92 € und Abfallentsorgung i.H.v. 10.862,44 €, insgesamt 19.918,86 €, heran.
5Der Kläger zu 1. wandte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom °°. K. °°°° an die Beklagte. In der Vergangenheit seien die Benutzungsgebührenbescheide jeweils nur gegenüber dem Verwalter zugestellt worden. Gehe man davon aus, dass die Beklagte nun Zustellungen gegenüber jedem einzelnen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgebracht habe und gehe man hypothetisch weiter davon aus, dass jeder Wohnungseigentümer der Zahlungsaufforderung Folge leiste, erhielte die Beklagte ein Vielfaches des geschuldeten Gebührenaufkommens. Es stelle sich die Frage, warum er nicht - wie in der Vergangenheit - nur anteilig entsprechend seines Miteigentumsanteils in Anspruch genommen werde.
6Die Kläger haben °°. G. °°°° Klage erhoben.
7Sie sind der Auffassung, dass ihnen gegenüber nur ein Bescheid hätte ergehen dürfen, „der sich anteilig in den nach den Miteigentumsanteilen zu errechnenden Beiträge für die beiden Wohnungen °° und °° erschöpfe“. Rechnete man ihre Miteigentumsanteile zusammen, ergäbe sich ein Miteigentumsanteil von 53,6449/1.000. Es hätten danach nur 1.068,55 Euro von ihnen verlangt werden dürfen. Auch für die Rückstände aus den Jahren 2010 bis 2012 seien sie nur anteilig in Anspruch genommen worden; das Abweichen von dieser Praxis werde beanstandet.
8Die Kläger beantragen,
9die Benutzungsgebührenbescheide der Beklagten vom °°. K. °°°° (Kassenzeichen °°° °°° °°° °) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt zur Begründung vor, dass die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Festsetzung von Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2013 dem geltenden Ortsrecht entspreche. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Benutzungsgebühren für das Grundstück der Eigentumswohnanlage gegenüber den Klägern in voller Höhe festgesetzt worden seien. In den zugrundeliegenden Satzungen sei durchweg geregelt, dass Gebührenpflichtige die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der jeweiligen Grundstücke seien; mehrere Gebührenpflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft ergebe sich auch unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Festsetzung in voller Höhe sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Es bestünden derzeit Rückstände für die Jahre 2010 - 2012 in Höhe von insgesamt 32.501,46 Euro. Da auf die damalige Bekanntgabe an den Verwalter keine Zahlungen erfolgt seien, sei der Jahresbescheid für die Benutzungsgebühren 2013 den jeweiligen Miteigentümern bekanntgegeben worden, um auf diese Weise zumindest die laufenden Forderungen zeitnah realisieren zu können.
13Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Das Gericht kann nach Übertragung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) sowie nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
17Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom °°. K. °°°° ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 6 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 20. Dezember 2012 - StrRGS -, der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt E. (Abfallgebührensatzung) vom 21. November 2012 - AbfGS - sowie der Abwassergebührensatzung der Stadt E. vom 14. Dezember 2007 in der Fassung der fünften Änderung der Abwassergebührensatzung vom 21. November 2012 - AbwGS -.
19Gebührenpflichtig ist nach den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten der Eigentümer des erschlossenen/ angeschlossenen Grundstücks; mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner, vgl. § 6 Abs. 1 StrRGS, § 5 Abs. 1 a) Satz 1, Abs. 2 AbfGS sowie § 7 Abs. 1 a), 2 AbwGS.
20Unabhängig von diesen Satzungsregelungen ergibt sich die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO und damit unmittelbar aus dem Gesetz,
21vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009- 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N.; nachfolgend bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2009 - 9 A 2420/09 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 L 872/11 -, juris, Rdnr. 15.
22Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht,
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris.
24Die Kläger sind nicht lediglich Eigentümer zweier Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage, sondern gleichzeitig Miteigentümer des Grundstücks T.-----------straße °°-°°/ W.--------straße °-°°. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG -). Dort ist folgendes geregelt: „Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.“ Die einzelnen Wohnungseigentümer sind somit Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks; sie nehmen die grundstücksbezogenen und benutzungsgebührenpflichtigen gemeindlichen Einrichtungen Straßenreinigung, Abfallentsorgung und Entwässerung in Anspruch,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris, Rdnr. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 25.
26Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend - § 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB - steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern,
27vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 28, m.w.N.).
28Die Beklagte ist daher grundsätzlich nicht gehindert, die Kläger - und sämtliche Miteigentümer - in Höhe des auf das Grundstück T.-----------straße °° - °°/ W.--------straße ° - °° entfallenden vollen Gebührenbetrages heranzuziehen. Entgegen den Befürchtungen der Kläger folgt hieraus nicht, dass die Beklagte ein „Vielfaches des geschuldeten Gebührenaufkommens“ vereinnahmen könnte. Die Erfüllung wirkt schuldbefreiend für alle anderen Gesamtschuldner.
29Vgl. Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 44,Rdnr. 16.
30Der angefochtenen Festsetzung steht insbesondere die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG nicht entgegen. Diese Regelung zur teilschuldnerischen Außenhaftung des einzelnen Wohnungseigentümers ist nicht einschlägig. Denn es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr - wie dargelegt - um eine Begleichung einer in der Person der Kläger als gebührenpflichtigen Miteigentümern entstandenen eigenen Gebührenschuld,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris, Rdnr. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009 - 13 K 711/08 -, juris, Rdnr. 58 ff.; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 -, juris.
32Die Auffassung der Kläger, dass die angefochtenen Bescheide vom °°. K. °°°° auch deshalb rechtswidrig seien, weil die Beklagte insoweit von ihrer bislang geübten Praxis abgewichen wäre, die Benutzungsgebühren gegenüber den einzelnen Miteigentümern lediglich anteilig entsprechend ihrer Miteigentumsanteile festzusetzen, geht fehl. Denn auch in den von den Klägern vergleichsweise angeführten Veranlagungsjahren 2010, 2011 und 2012 hat die Beklagte die Benutzungsgebühren gegenüber den einzelnen Miteigentümern - den Inhaltsadressaten der Benutzungsgebührenbescheide - festgesetzt, jedoch die Bescheide aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich dem Verwalter der Eigentumswohnanlage - als Bekanntgabe-adressaten - bekanntgegeben, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG.
33Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Benutzungsgebührenbescheide im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 11. Feb. 2014 - 13 K 1109/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012, mit dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin für Niederschlagswasserentsorgungsgebühren betreffend das in T. gelegene Buchgrundstück Flur , Flurstück , in Anspruch genommen wird, ist unbegründet.
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO u. a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Miteigentümerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren, die für das gesamte oben genannte Buchgrundstück anfallen, als Gesamtschuldnerin herangezogen. Ohne Erfolg bleiben deshalb die Rügen der Klägerin, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme stelle eine willkürliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis dar und führe bei einer gesamtschuldnerischen Nacherhebung von Gebühren zu einer unbilligen Belastung des jeweiligen Eigentümers.
4Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung – EntwS). Die Klägerin ist insoweit gebührenpflichtig. Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Flur , Flurstück , C.---straße , a und in T. zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 EntwS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005
6– 10 B 65.05 –, NJW 2006, 791.
7Die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für das gesamte Grundstück verstößt auch nicht gegen § 10 Abs. 8 WEG. Die Vorschrift bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt. Diese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr um eine Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld.
8Dies vorausgeschickt kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise jahrelang geübte Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, dass jeder Wohnungseigentümer gemäß seinem Miteigentumsanteil einen Gebührenbescheid mit einer „anteiligen“ Gebühr erhalten habe und die jetzige Heranziehung zu Gebühren für das gesamte Grundstück willkürlich sei. Es sind weder Umstände vorgetragen noch erkennbar, aufgrund deren die Klägerin hätte vertrauen dürfen, von der Beklagten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu Gebühren herangezogen zu werden. Denn dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, die Leistung ganz oder auch nur zum Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Hinsichtlich der Wohnungseigentümer besteht für die Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein Bedürfnis, die Gebühren von allen Gesamtschuldnern geltend zu machen, da so die Begleichung der gesamten Gebührensumme eher erreicht werden kann, als wenn gegen jeden Miteigentümer ein entsprechender Bescheid mit einer anteiligen Gebühr erginge. Es ist deshalb auch nicht willkürlich, die Klägerin bei dieser Gebührennacherhebung gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Denn die satzungsrechtlich zulässige Gesamtschuldnerschaft bezweckt keinen Schuldnerschutz, sondern dient der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz.
9Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht unbillig, gegenüber jedem Miteigentümer die Gebühren für mehrere Jahre gesamtschuldnerisch nach zu erheben. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008
11- 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101.
12Vielmehr steht es der Beklagten nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern und dann die Miteigentümer als Gesamtschuldner heranzuziehen. Da die Klägerin als Wohnungseigentümerin zur Nachzahlung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages von insgesamt 1.302,98 Euro herangezogen wird, stellt sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme eines Eigentümers jeweils die Möglichkeit hätte, diesen nach Belieben in den wirtschaftlichen Ruin treiben zu können.
13Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass derzeit noch nicht überprüft werden könne, ob die Angaben ihres Miteigentümers C1. S. zu den jeweiligen Grundstücksflächen zutreffend seien. Die Höhe der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr errechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der Summe der Quadratmeter der überbauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche. Die Beklagte hat bei der Neuberechnung und Nacherhebung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für die vier zurückliegenden Jahre die Erklärung des Miteigentümers der Klägerin, Herrn C1. S. , vom 25. Oktober 2012 zu Recht zugrunde gelegt. Die für die Ermittlung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr maßgebliche angeschlossene Grundstücksfläche nach § 23a Abs. 1 EntwS ist nach der Abgabeerklärung des Miteigentümers S. vom 25. Oktober 2012 mit 653 qm größer gewesen als es die Beklagte bisher mit 405 qm angenommen hatte. Für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Miteigentümers C1. S. kann der Klägerin schon deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Klägerin als Gesamtschuldnerin diese Abgabeerklärung des Miteigentümers gegen sich gelten lassen muss. Nach § 23 a Abs. 8 EntwS hat der Eigentümer eines Grundstücks der Stadt T. binnen eines Monats eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben, sobald sich u.a. die Größe der angeschlossenen Fläche des Grundstücks verändert hat. Bei mehreren Eigentümern können gemeinsame Erklärungen, getrennte Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen) oder eine nur von einem der Abgabeerklärungspflichtigen ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. Im letzteren Falle haben die übrigen Abgabeerklärungspflichtigen diese Abgabeerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen. So liegt der Fall hier.
14Die Beklagte hat den Miteigentümern des zu veranlagenden Grundstücks jeweils einen Mitteilungsbogen zugeschickt. Nur der Miteigentümer C1. S. hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Folglich ist die Beklagte berechtigt gewesen, diese Angaben für die Neuberechnung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren zugrunde zu legen. Angesichts dessen geben die bloßen Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung keinen Anlass, die maßgebliche Fläche im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln.
15Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012, mit dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin für Niederschlagswasserentsorgungsgebühren betreffend das in T. gelegene Buchgrundstück Flur , Flurstück , in Anspruch genommen wird, ist unbegründet.
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO u. a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Miteigentümerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren, die für das gesamte oben genannte Buchgrundstück anfallen, als Gesamtschuldnerin herangezogen. Ohne Erfolg bleiben deshalb die Rügen der Klägerin, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme stelle eine willkürliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis dar und führe bei einer gesamtschuldnerischen Nacherhebung von Gebühren zu einer unbilligen Belastung des jeweiligen Eigentümers.
4Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung – EntwS). Die Klägerin ist insoweit gebührenpflichtig. Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Flur , Flurstück , C.---straße , a und in T. zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 EntwS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005
6– 10 B 65.05 –, NJW 2006, 791.
7Die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für das gesamte Grundstück verstößt auch nicht gegen § 10 Abs. 8 WEG. Die Vorschrift bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt. Diese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr um eine Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld.
8Dies vorausgeschickt kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise jahrelang geübte Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, dass jeder Wohnungseigentümer gemäß seinem Miteigentumsanteil einen Gebührenbescheid mit einer „anteiligen“ Gebühr erhalten habe und die jetzige Heranziehung zu Gebühren für das gesamte Grundstück willkürlich sei. Es sind weder Umstände vorgetragen noch erkennbar, aufgrund deren die Klägerin hätte vertrauen dürfen, von der Beklagten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu Gebühren herangezogen zu werden. Denn dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, die Leistung ganz oder auch nur zum Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Hinsichtlich der Wohnungseigentümer besteht für die Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein Bedürfnis, die Gebühren von allen Gesamtschuldnern geltend zu machen, da so die Begleichung der gesamten Gebührensumme eher erreicht werden kann, als wenn gegen jeden Miteigentümer ein entsprechender Bescheid mit einer anteiligen Gebühr erginge. Es ist deshalb auch nicht willkürlich, die Klägerin bei dieser Gebührennacherhebung gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Denn die satzungsrechtlich zulässige Gesamtschuldnerschaft bezweckt keinen Schuldnerschutz, sondern dient der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz.
9Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht unbillig, gegenüber jedem Miteigentümer die Gebühren für mehrere Jahre gesamtschuldnerisch nach zu erheben. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008
11- 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101.
12Vielmehr steht es der Beklagten nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern und dann die Miteigentümer als Gesamtschuldner heranzuziehen. Da die Klägerin als Wohnungseigentümerin zur Nachzahlung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages von insgesamt 1.302,98 Euro herangezogen wird, stellt sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme eines Eigentümers jeweils die Möglichkeit hätte, diesen nach Belieben in den wirtschaftlichen Ruin treiben zu können.
13Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass derzeit noch nicht überprüft werden könne, ob die Angaben ihres Miteigentümers C1. S. zu den jeweiligen Grundstücksflächen zutreffend seien. Die Höhe der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr errechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der Summe der Quadratmeter der überbauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche. Die Beklagte hat bei der Neuberechnung und Nacherhebung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für die vier zurückliegenden Jahre die Erklärung des Miteigentümers der Klägerin, Herrn C1. S. , vom 25. Oktober 2012 zu Recht zugrunde gelegt. Die für die Ermittlung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr maßgebliche angeschlossene Grundstücksfläche nach § 23a Abs. 1 EntwS ist nach der Abgabeerklärung des Miteigentümers S. vom 25. Oktober 2012 mit 653 qm größer gewesen als es die Beklagte bisher mit 405 qm angenommen hatte. Für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Miteigentümers C1. S. kann der Klägerin schon deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Klägerin als Gesamtschuldnerin diese Abgabeerklärung des Miteigentümers gegen sich gelten lassen muss. Nach § 23 a Abs. 8 EntwS hat der Eigentümer eines Grundstücks der Stadt T. binnen eines Monats eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben, sobald sich u.a. die Größe der angeschlossenen Fläche des Grundstücks verändert hat. Bei mehreren Eigentümern können gemeinsame Erklärungen, getrennte Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen) oder eine nur von einem der Abgabeerklärungspflichtigen ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. Im letzteren Falle haben die übrigen Abgabeerklärungspflichtigen diese Abgabeerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen. So liegt der Fall hier.
14Die Beklagte hat den Miteigentümern des zu veranlagenden Grundstücks jeweils einen Mitteilungsbogen zugeschickt. Nur der Miteigentümer C1. S. hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Folglich ist die Beklagte berechtigt gewesen, diese Angaben für die Neuberechnung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren zugrunde zu legen. Angesichts dessen geben die bloßen Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung keinen Anlass, die maßgebliche Fläche im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln.
15Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012, mit dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin für Niederschlagswasserentsorgungsgebühren betreffend das in T. gelegene Buchgrundstück Flur , Flurstück , in Anspruch genommen wird, ist unbegründet.
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO u. a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Miteigentümerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren, die für das gesamte oben genannte Buchgrundstück anfallen, als Gesamtschuldnerin herangezogen. Ohne Erfolg bleiben deshalb die Rügen der Klägerin, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme stelle eine willkürliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis dar und führe bei einer gesamtschuldnerischen Nacherhebung von Gebühren zu einer unbilligen Belastung des jeweiligen Eigentümers.
4Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung – EntwS). Die Klägerin ist insoweit gebührenpflichtig. Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Flur , Flurstück , C.---straße , a und in T. zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 EntwS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005
6– 10 B 65.05 –, NJW 2006, 791.
7Die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für das gesamte Grundstück verstößt auch nicht gegen § 10 Abs. 8 WEG. Die Vorschrift bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt. Diese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr um eine Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld.
8Dies vorausgeschickt kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise jahrelang geübte Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, dass jeder Wohnungseigentümer gemäß seinem Miteigentumsanteil einen Gebührenbescheid mit einer „anteiligen“ Gebühr erhalten habe und die jetzige Heranziehung zu Gebühren für das gesamte Grundstück willkürlich sei. Es sind weder Umstände vorgetragen noch erkennbar, aufgrund deren die Klägerin hätte vertrauen dürfen, von der Beklagten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu Gebühren herangezogen zu werden. Denn dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, die Leistung ganz oder auch nur zum Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Hinsichtlich der Wohnungseigentümer besteht für die Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein Bedürfnis, die Gebühren von allen Gesamtschuldnern geltend zu machen, da so die Begleichung der gesamten Gebührensumme eher erreicht werden kann, als wenn gegen jeden Miteigentümer ein entsprechender Bescheid mit einer anteiligen Gebühr erginge. Es ist deshalb auch nicht willkürlich, die Klägerin bei dieser Gebührennacherhebung gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Denn die satzungsrechtlich zulässige Gesamtschuldnerschaft bezweckt keinen Schuldnerschutz, sondern dient der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz.
9Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht unbillig, gegenüber jedem Miteigentümer die Gebühren für mehrere Jahre gesamtschuldnerisch nach zu erheben. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008
11- 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101.
12Vielmehr steht es der Beklagten nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern und dann die Miteigentümer als Gesamtschuldner heranzuziehen. Da die Klägerin als Wohnungseigentümerin zur Nachzahlung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages von insgesamt 1.302,98 Euro herangezogen wird, stellt sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme eines Eigentümers jeweils die Möglichkeit hätte, diesen nach Belieben in den wirtschaftlichen Ruin treiben zu können.
13Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass derzeit noch nicht überprüft werden könne, ob die Angaben ihres Miteigentümers C1. S. zu den jeweiligen Grundstücksflächen zutreffend seien. Die Höhe der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr errechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der Summe der Quadratmeter der überbauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche. Die Beklagte hat bei der Neuberechnung und Nacherhebung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für die vier zurückliegenden Jahre die Erklärung des Miteigentümers der Klägerin, Herrn C1. S. , vom 25. Oktober 2012 zu Recht zugrunde gelegt. Die für die Ermittlung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr maßgebliche angeschlossene Grundstücksfläche nach § 23a Abs. 1 EntwS ist nach der Abgabeerklärung des Miteigentümers S. vom 25. Oktober 2012 mit 653 qm größer gewesen als es die Beklagte bisher mit 405 qm angenommen hatte. Für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Miteigentümers C1. S. kann der Klägerin schon deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Klägerin als Gesamtschuldnerin diese Abgabeerklärung des Miteigentümers gegen sich gelten lassen muss. Nach § 23 a Abs. 8 EntwS hat der Eigentümer eines Grundstücks der Stadt T. binnen eines Monats eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben, sobald sich u.a. die Größe der angeschlossenen Fläche des Grundstücks verändert hat. Bei mehreren Eigentümern können gemeinsame Erklärungen, getrennte Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen) oder eine nur von einem der Abgabeerklärungspflichtigen ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. Im letzteren Falle haben die übrigen Abgabeerklärungspflichtigen diese Abgabeerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen. So liegt der Fall hier.
14Die Beklagte hat den Miteigentümern des zu veranlagenden Grundstücks jeweils einen Mitteilungsbogen zugeschickt. Nur der Miteigentümer C1. S. hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Folglich ist die Beklagte berechtigt gewesen, diese Angaben für die Neuberechnung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren zugrunde zu legen. Angesichts dessen geben die bloßen Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung keinen Anlass, die maßgebliche Fläche im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln.
15Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.