Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2006 - A 3 K 710/06

bei uns veröffentlicht am30.10.2006

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - A 3 K 709/06 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, mit dem die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach Slowenien angeordnet wurde, ist nicht statthaft. Denn gem. § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung nicht nach § 80 VwGO ausgesetzt werden.
Das Bundesamt hat zu Recht eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen mit der Folge, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG Anwendung findet. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Unschädlich ist damit, dass der Antrag der Antragsteller vom 07.08.2006 nur auf „die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 AufenthG“ gerichtet war. Auch handelt es sich bei Slowenien, das Mitglied der Europäischen Union ist, um einen sicheren Drittstaat i.S. von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Antragsteller sind „aus“ Slowenien eingereist. Der sichere Drittstaat muss nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, dass der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700, 704; BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105. 194). Es liegt auch keiner der in § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG geregelten Ausnahmefälle vor. Dass das Bundesamt nicht über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S. von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entschieden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Eine Prüfung dieser Vorschriften findet in Bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat nicht statt, sofern die Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat erfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, aaO.). Einer der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996, aaO.) entwickelten und benannten Ausnahmefälle (vgl. dazu GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 26a Rn. 77 ff.) liegt nicht vor, soweit die Antragsteller im Hinblick auf die allgemeine Lebenssituation in .../Serbien sowie die Frage der Behandelbarkeit der - im Übrigen nicht belegten - Erkrankung der Antragstellerin Ziff. 2 in Serbien das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Allenfalls in Bezug auf die Verhältnisse im Drittstaat - hier Slowenien - kann der Ausländer sich auf durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelten Abschiebungsschutz berufen (vgl. GK-AsylVfG, § 29 Rn. 5.4; Hailbronner AuslR, B 2, § 34a Asyl-VfG Rn. 15).
§ 34a AsylVfG ist auch auf den von den Antragstellern gestellten Folgeantrag anwendbar. Dies wird durch § 71 Abs. 4 zweiter Halbsatz AsylVfG und § 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AsylVfG ausdrücklich klargestellt (vgl. Hailbronner, aaO., § 34a Rn. 28). Auch § 35 Satz 2 AsylVfG hindert den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht. Die Vorschrift sieht in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Androhung der Abschiebung in den anderen Vertragsstaat, der sicherer Drittstaat (§ 26a AsylVfG) und für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, vor. Um einen solchen völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich beim Dubliner Übereinkommen vom 15.06.1990. In der Europäischen Union ist dieser Vertrag weitgehend durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 v. 25.02.2003) abgelöst worden (so genannte Dublin II Verordnung), die auch für das zum 01.05.2004 beigetretene Slowenien gilt (vgl. Hailbronner, aaO. § 34a, Rn. 21). Die Verordnung trifft Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens in der Europäischen Union. Slowenien hat der Überstellung der Antragsteller mit Schreiben vom 18.09.2006 - auf die Verordnung bezugnehmend („EC Council Regulation Dublin II“) - zugestimmt. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Überstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt, findet § 29 Abs. 3 AsylVfG mangels einschlägiger Vorschriften im Asylverfahrensgesetz entsprechende Anwendung (vgl. Hailbronner, aaO., § 29 Rn. 28; GK-AsylVfG, § 29 Rn. 121).
Obwohl hiernach § 35 Satz 2 AsylVfG Anwendung findet ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zulässig. Dies folgt insbesondere aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, wonach § 26a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dadurch klargestellt werden, „dass die Regelungen der §§ 26a, 34a Asyl-VfG Anwendung finden, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist“ (vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 48). Der Anwendung der Drittstaatenklausel in den Fällen, in denen der Vertragsstaat zugleich sicherer Drittstaat ist, steht daher nichts entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.09.1996, NVwZ 1997, 1141; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2002 - A 8 K 11119/02 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2000 - 4 V 711/00-A - juris; Hailbronner aaO., § 34a Rn. 25 ff.). Auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hindern die Anwendung des § 34a AsylVfG nicht. Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung schreibt vor, dass dem Asylsuchenden im Falle eines unbeachtlichen Asylantrags die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben ist und „gegebenenfalls“ der Zeitpunkt und der Ort zu nennen sind, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist im angefochtenen Bescheid vom 19.09.2006 angegeben. Dort heißt es, dass Deutschland verpflichtet sei, die Antragsteller nach Slowenien als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 6 Monaten nach Zustimmung zu überstellen. Eine Pflicht zur Erteilung einer Abschiebungsandrohung mit dem Ziel, dem Betroffenen eine freiwillige Ausreise zur Abwendung der Abschiebung zu ermöglichen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Formulierung „gegebenenfalls“ verdeutlicht, dass die freiwillige Übersiedlung des Asylbewerbers in den anderen Vertragsstaat nur eine Verfahrensalternative ist. Dies folgt auch aus Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. L 222 v. 05.09.2003). Danach „kann“ die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (a), in Form einer behördlich kontrollierten Ausreise (b) oder einer behördlichen Überstellung (c) erfolgen. Die Wahl des Vorgehens im Einzelfall erfolgt nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der den Ausländer überstellt (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO-EG-Nr. 343/2003). Die Antragsgegnerin hat sich hier für eine begleitete Überstellung entschieden und war daher berechtigt, eine Abschiebungsanordnung zu erlassen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris; Hailbronner aaO., § 34a AsylVfG Rn. 22; a.A. GK-AsylVfG, § 29 Rn. 134 ff., Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 34 AsylVfG Rn. 2; VG Giessen, Beschl. v. 03.02.2006, AuAS 2006, 67 = InfAuslR 2006, 250 = NVwZ-RR 2006, 427). Es bestand kein Anlass, den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Slowenien zu setzen, nachdem sie gerade von dort illegal nach Deutschland gereist waren und auch im Übrigen keine verlässlichen Anhaltspunkte vorlagen, dass sie sich auf eigene Initiative nach Slowenien begeben oder der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wollten. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausländer eine Überstellung auf eigene Initiative beanspruchen bzw. ob er Rechte aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 herleiten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.11.2004 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Finnland ist gem. Art. 16 a Abs. 2 S. 3 GG, § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht statthaft.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner zu Recht eine Abschiebungsordnung gem. § 34 a Abs. 1 AsylVfG erlassen, so dass § 34 a Abs. 2 AsylVfG Anwendung findet. Unstreitig ist, dass der Asylantrag der Antragsteller in Deutschland gem. § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unbeachtlich ist, da Finnland als Mitgliedsstaat des Dubliner Übereinkommens und sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AsylVfG die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens übernommen hat. § 35 S. 2 AsylVfG sieht zwar in den Fällen des § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung mit dem übernehmenden anderen Vertragsstaat als Zielstaat vor, diese Regelung hindert jedoch nicht den Erlass einer Abschiebungsanordnung gem. § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, der zugleich nach dem Zuständigkeitsabkommen zuständiger Vertragsstaat ist. Dies folgt aus § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG, der ausdrücklich bestimmt, dass § 26 a Abs. 1 AsylVfG auch bei nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unbeachtlichen Asylanträgen unberührt bleibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG klar, „dass die Regelungen der §§ 26 a, 34 a AsylVfG Anwendung finden, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist“ (vgl. BT-Drs.12/4984 S. 48). Der Auffassung der Antragsteller, die Vorbehaltsklausel des § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG sei nicht anzuwenden, wenn ein anderer Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig sei, ist danach nicht zu folgen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.04.2000 - 4 V 711/00.A -, Juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.06.2004 - 6 L 493/04.A -; a. A.: GK-AsylVfG, § 29 Rdnr. 48 und § 35 Rdnr. 19; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 43).
Übergeordnete Rechtsvorschriften stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Art. 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 schreibt vor, dass dem Asylsuchenden im Falle eines unbeachtlichen Asylantrags die Frist für die Durchführung der Überstellung in den anderen Vertragsstaat anzugeben ist und ihm „gegebenenfalls“ der Zeitpunkt und der Ort zu nennen sind, zu dem bzw. an dem er sich zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedsstaat begibt. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist im angefochtenen Bescheid vom 05.11.2004 auf S. 2 anzugeben. Dort heißt es, dass die finnischen Behörden mit Schreiben vom 03.11.2004 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärt haben und dass Deutschland verpflichtet ist, die Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Zustimmung nach Finnland zu überstellen. Eine Pflicht zur Erteilung einer Abschiebungsandrohung mit dem Ziel, den Betroffenen eine freiwillige Ausreise zur Abwendung der Abschiebung zu ermöglichen, ist Art. 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht zu entnehmen. Die Formulierung „gegebenenfalls“ verdeutlicht, dass die freiwillige Übersiedlung des Asylbewerbers in den anderen Vertragsstaat nur eine Verfahrensalternative ist. Ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen im Sinne von Art. 19 Abs. 5 der Verordnung enthält Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. Nr. L 222 S. 3), die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat (vgl. den Hinweis in BGBl. I 2003, S. 1900). Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003 kann die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist oder in Form einer behördlich kontrollierten Ausreise bzw. in Form einer behördlichen Überstellung erfolgen. Die Wahl des Vorgehens im Einzelfall erfolgt danach nach den innerstaatlichen Vorschriften. Wie ausgeführt, sieht § 34 a Abs. 1 AsylVfG hierfür den Erlass einer Abschiebungsanordnung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.