Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2011:0719.5L971.11.TR.0A
19.07.2011

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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11. April 2011 - 5 L 425/11.TR - einstweilen untersagt, eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Ungarn gemäß §§ 27 a, 34 a Asylverfahrensgesetz zu betreiben.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, in seinem Asylverfahren von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II - Verordnung gegenüber Ungarn Gebrauch zu machen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der Antragsgegnerin einstweilen eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Ungarn zu untersagen ist. Ein derartiger Ausspruch entspricht auch letztlich dem Begehren des Antragstellers und erfordert keine teilweise Antragsablehnung, da das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nicht an den Wortlaut des gestellten Antrags gebunden ist und mit seinem Ausspruch nicht über das - entsprechend auszulegende - Begehren des Antragstellers hinausgeht.

2

Dabei steht dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht der rechtkräftige Beschluss der Kammer vom 11. April 2011 - 5 L 425/11.TR - entgegen, mit dem es die Kammer abgelehnt hat, die Antragsgegnerin durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, im Asylverfahren des Antragstellers von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II - Verordnung gegenüber Ungarn Gebrauch zu machen. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses nach § 123 VwGO auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen analog § 80 Abs. 7 VwGO (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 8 ME 111/10 -, juris) oder aber analog § 927 ZPO (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 D 12325/90.OVG -) möglich ist, denn ungeachtet der Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage grundsätzlich eine Abänderung eines im Verfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschlusses erfolgen kann (vgl. hierzu auch Kopp/Schenle, VwGO-Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 35), sieht die Kammer vorliegend Veranlassung, ihren Beschluss vom 11. April 2011 abzuändern und nunmehr der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber dem Antragsteller bis auf Weiteres von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

3

Ferner hindert § 123 Abs. 5 VwGO nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, denn der bei den Akten befindliche Bescheid vom 26. Mai 2011, mit dem die Antragsgegnerin ausführt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist, und seine Abschiebung nach Ungarn anordnet, ist mangels Bekanntgabe an den Antragsteller ihm gegenüber noch nicht gemäß § 43 VwVfG in Verbindung mit § 31 AsylVfG wirksam geworden.

4

Schließlich steht § 34a Abs. 2 AsylVfG der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags nicht entgegen. Zwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Rückführung von Ausländern nach Ungarn die Auffassung vertreten, dass Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft seien, wenn Ungarn gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -), da einer der dort aufgeführten Ausnahmefälle oder ein vergleichbarer Fall, der zur Unanwendbarkeit des § 34 a Abs. 2 AsylVfG führe, nicht generell bei Rückführungen nach Ungarn anzunehmen sei. Grundsätzlich sei vielmehr davon auszugehen, dass Ungarn als Vertragsstaat nach dem Dubliner Übereinkommen den notwendigen Schutz für Asylsuchende gewähre, so dass lediglich erhebliche individuelle Gründe einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen könnten (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2010 - 5 L 1482/10.TR -). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest, ist aber der Überzeugung, dass vorliegend erhebliche individuelle Gründe einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass derzeit bei ihm ein inländisches Abschiebungshindernis besteht, nachdem das Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie dem Antragsteller unter dem 12. Juli 2011 eine bis auf Weiteres bestehende Reise- und Transportunfähigkeit attestiert hat.

5

Zur Berücksichtigung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse durch die Antragsgegnerin hat das OVG Hamburg in einem Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, ausgeführt:

6

"Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. ...

7

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann die Abschiebung (nur) durchgeführt werden, wenn sie rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zwar dürfte der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ("... sobald feststeht, dass sie [die Abschiebung] durchgeführt werden kann"), vorrangig darauf abgestellt haben, dass das Bundesamt zunächst die Übernahmebereitschaft des Zielstaates zu klären und insbesondere die Fragen zu prüfen hat, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird und ob ansonsten die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind. Weitere Voraussetzung einer Abschiebungsanordnung ist aber, dass die Abschiebung nicht aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Denn im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, die das Bundesamt mit der Entscheidung über den Asylantrag erlässt und bei der es nur so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 323 ff, juris Rn. 8, 9, und Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 ff., juris Rn. 9 ff.), muss das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung feststellen, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt sind und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Ist eine Abschiebung aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen aber rechtlich oder tatsächlich nicht möglich - weil der Aufenthaltsbeendigung insoweit ein innerstaatliches Abschiebungshindernis entgegen steht -, ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.

8

Eine "Ausblendung" solcher innerstaatlicher Abschiebungshindernisse bei Erlass der auf die unmittelbare Aufenthaltsbeendigung gerichteten Maßnahme nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG gerechtfertigt. Solche Hindernisse, die in der Person des Ausländers begründet sind, können ihrer Eigenart nach nicht im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung, das generell die Annahme der Sicherheit vor politischer Verfolgung in bestimmten Drittstaaten betrifft, von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden. Deshalb erfasst der Ausschluss vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG, § 34 a Abs. 2 AsylVfG inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht (vgl. BVerfG, Urt, v. 14.5.1996, BVerGE 94, 49 ff., juris, Rn. 189; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Januar 2010, § 34 a AsylVfG, Rn. 15; Müller, HK-AusIR, 1. Aufl. 2008, § 34 a AsylVfG, Rn. 18).

9

Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG, für die ausschließlich das Bundesamt zuständig ist, ausnahmsweise (auch) vom Bundesamt und nicht - wie grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelt- von der Ausländerbehörde zu prüfen sind (wie hier: OVG Greifswald, Beschl. v. 29.11.2004, 2 M 299/04, juris, Rn. 9; VG Aachen, Beschl. v. 28.10.2010, 7 L 419/10.A, juris Rn. 14 ff.; VG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2010, 6 L 919/10, juris; , VG Weimar, Beschl. v. 11.12.2009, 7 E 20173/09, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 9.12.2008, 4 K 39116/08, juris; VG Würzburg, Urt. V. 26.7.2007, W 5 K 07.30121, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 30.10.2006, A 3 K 710/06; juris; VG Oldenburg, Urt. v. 28.9,2005, 11 A 3134/04, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2005, 13 AE 555/05; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Januar 2010, § 34a AsylVfG, Rn. 15; Hailbronner, AusIR, 48. Aktualisierung August 2006, § 43a AsylVfG Rn. 45; indifferent Müller, HK-AusIR, 1. Aufl. 2008, § 34 a AsylVfG, Rn. 18: Eilantrag [auch] gegen Bundesamt; a.A. VG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.2010, 13 K 3075/10.A, juris; VG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2002, 5 G 2082/02.A, juris; VG Gießen, Urt. v. 22.8.2003, 2 E 2152/03.A).

10

Für eine "Gesamtzuständigkeit" des Bundesamtes zur Feststellung inlandsbezogener und zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sprechen ferner Sinn- und Zweck des § 34a AsylVfG und die dadurch umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. In den Fällen des § 27a AsylVfG schließt diese Zuständigkeit neben der Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse und dem Erlass der Abschiebungsanordnung auch die Entscheidung des Bundesamtes ein, gegebenenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben. Einer vom Gesetzgeber beabsichtigten möglichst kurzfristigen Überstellung eines Asylantragstellers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen (Aufnahme-)Staat würde es entgegen stehen, im Rahmen der Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Prüfungskompetenz für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse aufzuspalten und unterschiedlich Behörden mit entsprechenden Feststellungen zu beauftragen.

11

Dazu im Einzelnen:

12

Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, soll nach den Regelungen der Dublin II VO zügig durchgeführt und durch die Überstellung des Asylantragstellers in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat möglichst kurzfristig abgeschlossen werden. Dieses Beschleunigungsgebot ergibt sich unter anderem aus den relativ kurzen Fristen, die sowohl dem um die Aufnahme des Drittstaatsangehörigen ersuchten Mitgliedstaat für eine entsprechende Antwort gegenüber dem ersuchenden Staat gesetzt sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Dublin II VO) als auch aus der Frist, innerhalb derer ein Asylantragsteller in den Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt hat, zu überstellen ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO). Dementsprechend sieht auch das nationale Recht eine im Regelfall beschleunigte Durchführung des Überstellungsverfahrens vor. Nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bedarf es weder einer vorherigen Androhung (der Abschiebung) noch einer Fristsetzung. Weiter darf nach Absatz 2 dieser Norm im Regelfall die Abschiebung nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.

13

Mit dem aus diesen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Regelung ersichtlichen Beschleunigungsgebot wäre schwerlich zu vereinbaren, dass das Bundesamt zwar für die Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zuständig ist, dass aber vor einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den aufnahmebereiten Drittstaat nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zu prüfen hätte, ob gegebenenfalls tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse einer Aufenthaltsbeendigung entgegen stehen (vgl. auch zu dem mit Dublin II VO verfolgten Ziel einer zügigen Bearbeitung von Asylanträgen EuGH [Vierte Kammer], Urt. v. 29.1.2009, NJW 2009, 639 ff.).

14

Schließlich spricht die Möglichkeit gegenläufiger Entscheidungen gegen ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen einerseits und für den Erlass der Abschiebungsandrohung andererseits. Dazu könnte es kommen, wenn die Ausländerbehörde in Bezug auf einen Asylantragsteller ein (tatsächliches oder rechtliches) Abschiebungshindernis von unbestimmter Dauer feststellt (etwa wegen dauernder Reiseunfähigkeit, familienbedingter Notwendigkeit des Daueraufenthalts im Bundesgebiet u.ä.) und deshalb die Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den für das Asylverfahren zuständigen Staat trotz Vorliegens einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dauerhaft aussetzt, das Bundesamt gleichwohl an seiner Anordnung festhält und insbesondere sein Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO nicht wahrnimmt. Dann könnte der Drittstaatsangehörige zwar für nicht absehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden, er wäre zugleich aber auch (wegen seines hiesigen Aufenthalts) dauerhaft an der Verfolgung seines - gegebenenfalls begründeten - Anspruchs auf Anerkennung als asylberichtigt bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gehindert. Dieses Ziel könnte er in diesem Fall nur nach dem Verlassen Deutschlands - was ihm im Fall der Feststellung eines dauerhaften inlandsbezogene Abschiebungshindernisse etwa aus familiären Gründen gerade nicht zumutbar ist - in dem Zielstaat der Abschiebungsanordnung des Bundesamt (hier Rumänien) weiter verfolgen.

15

Ein solcher - durch nicht abgestimmte Entscheidungen der Ausländerbehörde und des Bundesamtes gegebenenfalls drohender - "Zielkonflikt" könnte vermieden werden, wenn das Bundesamt sowohl die Feststeilung trifft, ob in Bezug auf die Person des Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, als auch im Anschluss an diese Prüfung die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt (Entscheidung aus "einer Hand"). Damit wird gewährleistet, dass bei Vorliegen eines dauerhaften inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses das durch den Asylantrag geltend gemachte, gegebenenfalls begründete Begehren des Drittstaatsangehörigen nicht leerläuft, Schutz vor politischer Verfolgung durch Anerkennung als Asylberechtigter bzw. durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu finden. Insoweit könnte sich in einem Einzelfall für das Bundesamt aus Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, zum Schutz einer im Bundesgebiet gelebten familiären Lebensgemeinschaft, deren Unterbrechung zum Zweck der (zeitlich nicht absehbaren) Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Staat dem Asylantragsteller unzumutbar ist, sowohl von der Durchsetzung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen abzusehen als auch die Bearbeitung seines Asylgesuchs entsprechend Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO in eigener Zuständigkeit zu übernehmen (vgl. zur Frage einer gegebenenfalls einklagbaren Verpflichtung des Bundesamt zum Selbsteintritt OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2008, 10 A 10918/08, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ 2009, 1176 ff). Eine insoweit gegebenenfalls geboten erscheinende Harmonisierung berechtigter Aufenthaltsziele ließe sich - wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde zutreffend eingewandt hat - schwerlich erreichen, wenn dem Bundesamt im Rahmen des § 34a AsylVfG die Feststellung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse abgesprochen würde."

16

Diese Ausführungen des OVG Hamburg macht sich die Kammer zu Eigen und ist daher der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in den Fällen des § 34a AsylVfG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen hat.

17

Da der Antragsteller indessen durch Vorlage einer von einer anerkannten Fachklinik - das Pfalzklinikum ist ein Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Mainz - ausgestellten fachärztlichen Bescheinigung, die ihm Reise- und Transportunfähigkeit attestiert, das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses glaubhaft gemacht hat, sieht sich die Kammer veranlasst, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis auf Weiteres eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn zu untersagen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

19

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände


(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - A 3 K 709/06 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, mit dem die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach Slowenien angeordnet wurde, ist nicht statthaft. Denn gem. § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung nicht nach § 80 VwGO ausgesetzt werden.
Das Bundesamt hat zu Recht eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen mit der Folge, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG Anwendung findet. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Unschädlich ist damit, dass der Antrag der Antragsteller vom 07.08.2006 nur auf „die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 AufenthG“ gerichtet war. Auch handelt es sich bei Slowenien, das Mitglied der Europäischen Union ist, um einen sicheren Drittstaat i.S. von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Antragsteller sind „aus“ Slowenien eingereist. Der sichere Drittstaat muss nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, dass der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700, 704; BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105. 194). Es liegt auch keiner der in § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG geregelten Ausnahmefälle vor. Dass das Bundesamt nicht über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S. von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entschieden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Eine Prüfung dieser Vorschriften findet in Bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat nicht statt, sofern die Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat erfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, aaO.). Einer der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996, aaO.) entwickelten und benannten Ausnahmefälle (vgl. dazu GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 26a Rn. 77 ff.) liegt nicht vor, soweit die Antragsteller im Hinblick auf die allgemeine Lebenssituation in .../Serbien sowie die Frage der Behandelbarkeit der - im Übrigen nicht belegten - Erkrankung der Antragstellerin Ziff. 2 in Serbien das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Allenfalls in Bezug auf die Verhältnisse im Drittstaat - hier Slowenien - kann der Ausländer sich auf durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelten Abschiebungsschutz berufen (vgl. GK-AsylVfG, § 29 Rn. 5.4; Hailbronner AuslR, B 2, § 34a Asyl-VfG Rn. 15).
§ 34a AsylVfG ist auch auf den von den Antragstellern gestellten Folgeantrag anwendbar. Dies wird durch § 71 Abs. 4 zweiter Halbsatz AsylVfG und § 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AsylVfG ausdrücklich klargestellt (vgl. Hailbronner, aaO., § 34a Rn. 28). Auch § 35 Satz 2 AsylVfG hindert den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht. Die Vorschrift sieht in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Androhung der Abschiebung in den anderen Vertragsstaat, der sicherer Drittstaat (§ 26a AsylVfG) und für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, vor. Um einen solchen völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich beim Dubliner Übereinkommen vom 15.06.1990. In der Europäischen Union ist dieser Vertrag weitgehend durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 v. 25.02.2003) abgelöst worden (so genannte Dublin II Verordnung), die auch für das zum 01.05.2004 beigetretene Slowenien gilt (vgl. Hailbronner, aaO. § 34a, Rn. 21). Die Verordnung trifft Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens in der Europäischen Union. Slowenien hat der Überstellung der Antragsteller mit Schreiben vom 18.09.2006 - auf die Verordnung bezugnehmend („EC Council Regulation Dublin II“) - zugestimmt. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Überstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt, findet § 29 Abs. 3 AsylVfG mangels einschlägiger Vorschriften im Asylverfahrensgesetz entsprechende Anwendung (vgl. Hailbronner, aaO., § 29 Rn. 28; GK-AsylVfG, § 29 Rn. 121).
Obwohl hiernach § 35 Satz 2 AsylVfG Anwendung findet ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zulässig. Dies folgt insbesondere aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, wonach § 26a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dadurch klargestellt werden, „dass die Regelungen der §§ 26a, 34a Asyl-VfG Anwendung finden, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist“ (vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 48). Der Anwendung der Drittstaatenklausel in den Fällen, in denen der Vertragsstaat zugleich sicherer Drittstaat ist, steht daher nichts entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.09.1996, NVwZ 1997, 1141; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2002 - A 8 K 11119/02 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2000 - 4 V 711/00-A - juris; Hailbronner aaO., § 34a Rn. 25 ff.). Auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hindern die Anwendung des § 34a AsylVfG nicht. Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung schreibt vor, dass dem Asylsuchenden im Falle eines unbeachtlichen Asylantrags die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben ist und „gegebenenfalls“ der Zeitpunkt und der Ort zu nennen sind, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist im angefochtenen Bescheid vom 19.09.2006 angegeben. Dort heißt es, dass Deutschland verpflichtet sei, die Antragsteller nach Slowenien als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 6 Monaten nach Zustimmung zu überstellen. Eine Pflicht zur Erteilung einer Abschiebungsandrohung mit dem Ziel, dem Betroffenen eine freiwillige Ausreise zur Abwendung der Abschiebung zu ermöglichen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Formulierung „gegebenenfalls“ verdeutlicht, dass die freiwillige Übersiedlung des Asylbewerbers in den anderen Vertragsstaat nur eine Verfahrensalternative ist. Dies folgt auch aus Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. L 222 v. 05.09.2003). Danach „kann“ die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (a), in Form einer behördlich kontrollierten Ausreise (b) oder einer behördlichen Überstellung (c) erfolgen. Die Wahl des Vorgehens im Einzelfall erfolgt nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der den Ausländer überstellt (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO-EG-Nr. 343/2003). Die Antragsgegnerin hat sich hier für eine begleitete Überstellung entschieden und war daher berechtigt, eine Abschiebungsanordnung zu erlassen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris; Hailbronner aaO., § 34a AsylVfG Rn. 22; a.A. GK-AsylVfG, § 29 Rn. 134 ff., Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 34 AsylVfG Rn. 2; VG Giessen, Beschl. v. 03.02.2006, AuAS 2006, 67 = InfAuslR 2006, 250 = NVwZ-RR 2006, 427). Es bestand kein Anlass, den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Slowenien zu setzen, nachdem sie gerade von dort illegal nach Deutschland gereist waren und auch im Übrigen keine verlässlichen Anhaltspunkte vorlagen, dass sie sich auf eigene Initiative nach Slowenien begeben oder der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wollten. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausländer eine Überstellung auf eigene Initiative beanspruchen bzw. ob er Rechte aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 herleiten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.