Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 11 Verordnungsermächtigung


Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:
- 1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, - 2.
die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, - 3.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, - 4.
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 24, - 5.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5, - 6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

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