Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 geändert.

Der Antrag vom 21. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.

2

Die Antragsteller sind Inhaber von Eigentumsrechten an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans O… 12 vom 31. März 2005 (HmbGVBl. S. 124), die dort jeweils als reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem zu ihnen südöstlich gelegenen Grundstück (Teil des Flurstücks … der Gemarkung O…), für das der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" festsetzt, die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung. Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin hierfür eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung, die u.a. eine "Fachbehördliche Entscheidung" nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich des Nutzungszwecks und der Baugrenzen enthält. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 15. Dezember 2015 Widerspruch.

3

Auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. März 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiege, weil ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung Normen, die die Antragsteller schützen sollten. So sei die bebauungsplanrechtliche Festsetzung der Vorhabenfläche als "Anzuchtgarten" nachbarschützend zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in dem nördlich und westlich der Vorhabenfläche festgesetzten reinen Wohngebiet. Grundintention der damaligen Plangeberin sei es gewesen, die Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Dies ergebe sich aus der Planzeichnung und -begründung, insbesondere wenn in letzterer ausgeführt werde, dass mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück "weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten" vermieden würden. Diese Festsetzung schließe nicht nur besonders störende Nutzungen aus, sondern solle darüber hinaus zugunsten der neu festgesetzten Wohngebiete auch als Puffer zwischen ihnen und dem Friedhof dienen. Jene Intention der Plangeberin erweise sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, der von Anfang an darauf abgezielt habe, das neu zu schaffende Wohngebiet besonders zu schützen. Hiermit sei das geplante Vorhaben nicht zu vereinbaren, weil die getroffene Positivregelung gerade die Bedeutung habe, jede andere Nutzung als eine gärtnerische und friedhofsbezogene verlässlich auszuschließen. Zudem weise eine derartige Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht ein geringeres Störpotential auf als ein Vorhaben zur Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden. Die Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die planerischen Festsetzungen und der darin zum Ausdruck kommende planerische Wille, sowie die örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung verleihen, die das Vorhaben ebenfalls missachte, weil es sich qualitativ sowohl von der festgesetzten Nutzung wie auch der Kleinmaßstäblichkeit der reinen Wohnnutzung unterscheide.

4

Die zur Rechtfertigung des Vorhabens erteilte fachbehördliche Abweichungsentscheidung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Abweichung. Bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift, die Planabweichungen nur zulasse, wenn auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden könnten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin weder auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene entsprechende Feststellungen getroffen habe noch ihre aktuellen Stellungnahmen dafür sprächen, dass die sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft wären. Weiterhin sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin die hierfür relevanten Belange fehlerhaft ermittelt habe. So sei die fachbehördliche Abweichungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Vorhaben noch nicht die Form gehabt habe, in der es genehmigt worden sei. Zudem seien die möglichen Belastungen durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie die sozialen Umfeldauswirkungen des Vorhabens nicht ermittelt und in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Angesichts ihrer planersetzenden Funktion hätte bei der Abweichungsentscheidung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht gezogen werden müssen.

II.

5

Die am 16. März 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am 5. April 2016 rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Sie hat mit ihrer Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB als nicht gegeben ansieht (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags ergibt, dass er unbegründet ist. Bei der gebotenen Abwägung hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen, da sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werden (2.).

6

1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift und die Antragsgegnerin habe nicht nachweisen können, dass nicht auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge und Asylbegehrende gedeckt werden könnte.

7

Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, in dem sie unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut jener Vorschrift deren Auffangcharakter betont und aufgrund dessen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Anforderungen an die Subsidiaritätsprüfung für zu weitgehend erachtet. So weist sie zutreffend darauf hin, dass bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Vorgaben des § 246 Abs. 14 BauGB "schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden" sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Auch kann nach dem Wortlaut der Vorschrift, was die Beschwerde hervorhebt, von der Abweichungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten "nicht rechtzeitig bereitgestellt" werden können. Die Beantwortung der Frage, ob Unterkunftsmöglichkeiten rechtzeitig bereitgestellt werden können, hat dieses Zeitmoment zu berücksichtigen. Die Antwort muss dementsprechend so frühzeitig gegeben werden können, dass die notwendigen Unterkünfte, gegebenenfalls unter Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB, spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Unterkunftsbedarfs zur Verfügung stehen. Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem in der erstinstanzlichen Entscheidung geforderten Nachweis abzuschließen. Gegen einen derartigen, jegliche Zweifel ausschließenden Nachweis spricht zudem, dass die Einführung dieser Abweichungsmöglichkeit mit der Erwartung verbunden war, "angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung" an ihre Anwendbarkeit "keine übersteigerten Anforderungen" zu stellen; damit kommt der Bedarfsdeckung ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung. Diese hat hinsichtlich ihres Abschlusses den durch die angestrebte Bedarfsdeckung gezogenen Zeithorizont und im Übrigen die Möglichkeiten der Verwaltung zu ihrer Durchführung zu berücksichtigen. Die dadurch bedingten Einschränkungen in der Begründungstiefe des Abschlusses der Subsidiaritätsprüfung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

8

2. Hat das Vorbringen der Antragsgegnerin die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses zum fehlenden Nachweis der Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über ihre Beschwerde zu entscheiden.

9

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Abweichungsmöglichkeit des § 246 Abs. 14 BauGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.) in dem der Fachbehördlichen Entscheidung und damit der Genehmigung beigefügten Monitoringbericht die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs dargelegt, doch finden sich weder dort noch anderweitig in den bereits vom Gericht beigezogenen Unterlagen nachvollziehbare Angaben zur Subsidiaritätsprüfung. Die im Monitoringbericht und dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin enthaltene Behauptung, alle ihr zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen und daher auf die Nutzung des Vorhabengrundstücks und dabei auf die Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB angewiesen zu sein, reicht nicht aus, um gerichtlicherseits von einer hinreichenden Darlegung einer Durchführung der Subsidiaritätsprüfung auszugehen. Einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht bedarf es dennoch nicht, weil die Beschwerde bereits aus anderen Gründen erfolgreich ist.

10

Bei der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB nicht erfüllt sein sollten. Sie dürften durch die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihnen weder ein Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung "Anzuchtgarten" (a) noch auf Beibehaltung einer Gebietsprägung (b) zusteht. Das Vorhaben der Antragsgegnerin  ist ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos (c). Verfahrensrechte werden gleichfalls nicht verletzt (d).

11

a) Die Antragsteller können sich gegen die Baugenehmigung nicht mit der Begründung wenden, die Einrichtung der Beigeladenen stehe nicht in Übereinstimmung mit der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung "Anzuchtgarten". Sie können sich weder auf einen (baugebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruch berufen (aa) noch hat der Plangeber jene Festsetzung anderweitig drittschützend ausgestaltet (bb).

12

aa) Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Wahrung der festgesetzten Nutzungsart besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich sein Grundstück und dasjenige des Vorhabens in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 32; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen baulichen Nutzung werden die von diesem Plan Betroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet diesen Beschränkungen unterliegen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhabengrundstück nicht zu dem reinen Wohngebiet gehört, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Es ist als Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" ausgewiesen.

13

Aus der dargelegten Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs folgt zugleich, dass er grundsätzlich kein baugebietsübergreifendes Abwehrrecht gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; VGH München, Beschl. v. 31.3.2008, 1 ZB 07.1062, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2002, BRS 66 Nr. 168 S. 722, 723). Gleiches gilt auch, soweit es sich um Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet desselben Bebauungsplans handelt. Zwar kann ausnahmsweise im Einzelfall auch die Festsetzung einer anderen Nutzungsart, z.B. als Grünfläche, Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt jedoch die konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus, d.h. es muss eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84, 85).

14

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" sind nicht darauf gerichtet, die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" dient im Bebauungsplan auf der verbleibenden Restfläche der Sicherung der bereits zuvor ausgeübten Nutzung als dienende Einrichtung für den angrenzenden Hauptfriedhof …. Eine konzeptionelle Zuordnung im Verhältnis zur Wohnbebauung auf den früher in gleicher Weise genutzten Flächen ist weder typischerweise zu erwarten noch vorliegend aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Denn die neue Wohnbebauung ist nach Lage und Umfang nicht auf eine Fortsetzung dieses Nutzungszwecks angewiesen, etwa um andere städtebaulich relevante Belastungen auszugleichen. Genauso wenig begründet die neue Wohnbebauung für die Fortnutzung als "Anzuchtgarten" einen städtebaulichen Vorteil.

15

bb) Zwar ist der Plangeber nicht daran gehindert, weitergehend den "Gebietsnachbarn" einen einseitigen Anspruch auf Einhaltung einer Gebietsfestsetzung einzuräumen. Doch liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Plangeber habe der Festsetzung "Anzuchtgarten" eine nachbarschützende Wirkung beigegeben. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1. 2002, NordÖR 2002, 454, 455). Aus dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung "Anzuchtgarten".

16

Der Zuschnitt von Plangebieten und die Arrondierung ihrer Grenzen als solche sagen nichts aus über den Drittschutz einer Festsetzung. Dies gilt für den Bebauungsplan O… 12 im Besonderen, dessen räumlicher Umfang sich zwanglos aus dem Anlass der Planung ergibt (Planbegründung Ziff. 2., S. 2). Hiernach benötigte der Friedhof … nicht mehr die gesamte Fläche seines Anzuchtgartens, was die Möglichkeit schuf, diesen Bereich zu überplanen. Schon daraus ergab sich ein hinreichender Grund für die Einbeziehung des verbleibenden Teils des Anzuchtgartens in das Plangebiet. Dass dieses noch um weitere Infrastrukturflächen – wie z.B. für eine Schule – erweitert wurde, ergab sich aus der gewünschten Wohnnutzung, weil der angestrebte Bevölkerungszuwachs deren Erweiterung notwendig machte. Diese sinnvolle Erweiterung des Plangebiets machte es aber umgekehrt nicht notwendig, das Plangebiet an anderer Stelle zu beschneiden, denn es gibt keine planerische Anforderung, dass alle überplanten Flächen einem einzigen – hier wohnbezogenen – Funktionszusammenhang folgen müssen. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" steht insoweit nicht in einem Nutzungszusammenhang zu dem Wohngebiet. Sie hat gleichermaßen keine das Wohngebiet schützende Pufferfunktion gegenüber anderen das reine Wohngebiet potentiell beeinträchtigenden Nutzungsarten. Schon der sich dahinter anschließende Friedhof … macht eine derartige Pufferfunktion nicht notwendig.

17

Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich nichts anderes. Zur Festsetzung "Anzuchtgarten" heißt es dort unter Ziffer 5.3:

18

"Die im Südosten des Plangebiets verbleibende ca. 1,8 ha. große Fläche für den Anzuchtgarten des ...Friedhofs wird als Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' mit einer GRZ von 0,4 ausgewiesen. Das vorhandene Verwaltungsgebäude ist ebenso wie die vorhandenen Gewächshäuser maximal eingeschossig festgesetzt. § 2 Nummer 16 regelt, dass auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind. Damit sollen weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden."

19

Aus dem letzten Satz kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht mehr gefolgert werden, als dass der Plangeber im Interesse der Wohnruhe in den angrenzenden reinen Wohngebieten einen Bereich schaffen wollte, von dem nicht mehr an Störungen ausgehen sollte als bislang. Die Beschwerdebegründung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es der Planungspraxis der Antragsgegnerin nicht entspreche, derartigen objektiv-rechtlichen Überlegungen zum Schutz von Nutzungsgebieten ohne weiteres subjektive Nachbarrechte beizugeben. Tatsächlich bedarf es hierfür des von der Beschwerdebegründung für notwendig erachteten Individualbezuges der Schutzwirkung. Nicht anders  als bei anderen Normen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215, 220) hängt die drittschützende Wirkung einer bauplanerischen Festsetzung davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung der Festsetzung sollen verlangen können. Dabei ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm – bzw. der planerischen Festsetzung – ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 158). An einer entsprechenden Individualisierung fehlt es hier. Für die Annahme des notwendigen Individualbezugs reicht es nicht aus,  dass die Bewohner des reinen Wohngebiets durch die beschränkte Nutzbarkeit der Vorhabenfläche objektiv begünstigt werden. Zudem nimmt die Planbegründung nicht nur die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen und damit klar erkennbaren "neuen Wohngebiete" sondern auch die umliegenden und nicht näher bestimmten "bestehenden" Wohngebiete in den Blick. Für die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, dies sei nur beiläufig geschehen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gerade weil der Umfang der "bestehenden" Wohngebiete nicht abgegrenzt wird, bleibt der Kreis der womöglich geschützten Grundstücksinhaber völlig im Unklaren.

20

Nicht anderes ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Begründung zur Festsetzung des reinen Wohngebiets, wenn es dort heißt:

21

"Die festgesetzte GRZ und GFZ entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, das unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraumes der Anteil an offenen Bodenflächen möglichst groß gehalten werden soll bzw. die Verdichtung auf ein der Naturnähe verträgliches Maß beschränkt wird."

22

Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, die Festsetzung "Anzuchtgarten" erfülle eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof und dem Wohngebiet. Jene Passage bezieht die Naturnähe der Bebauung lediglich auf das Maß der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet und trifft damit schon vom Wortlaut her keine Aussage zur Nutzung der Vorhabenfläche.

23

Letztlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans O….. 12 keine Anhaltspunkte für eine drittschützende Funktion der Festsetzung "Anzuchtgarten". Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung auf Aussagen der Stadtentwicklungsbehörde sowie anderer Behörden in einer Besprechung am 9. September 2002 verweisen, handelt es sich nicht um die für die Willensbildung der Plangeberin maßgeblichen Organe. Es obliegt allein der Bezirksamtsleitung einen Bebauungsplan festzustellen und zuvor die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, NordÖR 2015, 454, 455). Von dieser Seite her ist keine Aussage bekannt, die annehmen ließe, jene Festsetzung solle über ihre objektiv schützende Wirkung hinaus eine subjektiv-rechtliche Funktion haben. Dem Bezirksamtsleiter lagen auch keine Unterlagen vor, die eine entsprechende Annahme stützen würden. Richtig ist, dass es stets ein erklärtes Ziel der Planung war, Wohnflächen zu schaffen. Diese Zielsetzung sagt aber ebenso wenig etwas über den nachbarschützenden Charakter anderer Nutzungsfestsetzungen aus, wie die Beschreibung des Wohngebiets als "besonders hochwertig". Diese lediglich dessen Lage hervorhebende Einordnung in einem ersten Entwurf der Planbegründung wird zudem im weiteren Planungsprozess nicht – auch nicht in den vom angefochtenen Beschluss angeführten Schriftstücken – in Verbindung gebracht mit etwaigen abzuwehrenden Störungen durch die Nutzung des verbleibenden "Anzuchtgartens". Es spricht daher nichts dafür, dass das neu geschaffene Wohngebiet über den üblichen Schutz vor Gewerbeemissionen hinaus als gesteigert schutzbedürftig angesehen wurde.

24

b) Ferner steht den Antragstellern kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Gebietsprägung zu, den das Vorhaben der Beigeladenen verletzen könnte. Soweit der angefochtene Beschluss einen derartigen Anspruch in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für das gesamte Plangebiet bejaht, dehnt er den Gedanken der Gebietsprägung über das jeweilige Baugebiet hinaus aus, in dem die Antragsteller belegen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt jedoch nur innerhalb eines Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung desselben, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 30.7.2015, NordÖR 2015, 542, 543). Die in einem reinen Wohngebiet belegenen Antragsteller können sich daher  auf jenen Anspruch nur gegenüber Vorhaben berufen, die im selben Baugebiet, nicht aber wie das angegriffene Vorhaben in einem anderen Nutzungsbereich des Plangebiets gelegen sind. Für eine Ausdehnung auf das gesamte Plangebiet lässt der an das konkrete Baugebiet anknüpfende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Raum.

25

c) Mit der Einrichtung einer Folgeunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende sind keine Störungen verbunden, die die Antragsteller in der Nutzung ihrer Grundstücke rücksichtslos beeinträchtigen.

26

Ungeachtet der Frage, ob die Fachbehördliche Entscheidung vom 17. November 2015 im Übrigen allen Anforderungen des § 246 Abs. 14 BauGB entspricht, waren bei der Entscheidung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ersetzt bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende temporär den § 37 BauGB246 Abs. 14 Satz 9 2. Halbsatz BauGB), an dessen Struktur sie anknüpft (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Vergleichbar zu einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1991, BVerwGE 88, 35, 40; Beschl. v. 10.7.1991, Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr. 5), sind bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Abweichung die widerstreitenden Belange, einschließlich der nachbarlichen Interessen, gegenüberzustellen und zu gewichten (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Wie bei § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 9.9.2003, NVwZ-RR 2004, 175; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 37 Rn. 21; Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: Dez. 2015, § 37 Rn. 35) lässt sich dabei die Bedeutung der nachbarlichen Interessen den Grundsätzen zu § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen, der trotz seiner strukturellen Unterschiede zu § 37 BauGB ebenfalls ein Absehen von planerischen Festsetzungen ermöglicht. Hiernach kommt bei der Abweichung von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Verletzung subjektiver Rechte benachbarter Grundeigentümer nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (so zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153; Rieger in: Schrödter, a.a.O., § 31 Rn. 44).

27

Ein derartiger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Von der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens kann nur dann die Rede sein, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8. 1983, BVerwGE 67, 334, 339 und Beschl. v. 10.1.2013, BauR 2013, 934, 935; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. und v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10). Eine derart unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Grundeigentums zu Wohnzwecken durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich sind dabei vor allem etwaige unmittelbare Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks, weshalb die von den Antragstellern hervorgehobenen Auswirkungen des Vorhabens durch eine intensivere Nutzung der Verkehrsflächen von vorneherein weniger ins Gewicht fallen. Zudem wird die Erschließung der Unterbringungseinrichtung für den Fahrzeugverkehr über die nicht durch das Plangebiet führende Straße G….. H…. erfolgen, so dass eine Zunahme an KfZ-Bewegungen die Antragsteller nicht tangieren kann. Die Nutzung der Straße ……………… durch die Fahrzeuge der Stadtreinigung wird ohnehin schon durch die Antragsteller und die anderen Anwohner ausgelöst; die Fahrzeugbewegungen der Feuerwehr fallen nicht ins Gewicht.

28

Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragssteller durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten. Eine Einrichtung der Folgeunterbringung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13; Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; vgl. im Übrigen Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 359; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, NordÖR 1999, 351, 354). Die Geräuschimmissionen spielender Kinder auf dem vorgesehenen Spielplatz, die allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner und ggf. die Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten der Antragsteller erreichen aufgrund der bestehenden räumlichen Abstände – die weit über jene Mindestentfernungen hinausgehen, die der Gesetzgeber in der Hamburgischen Bauordnung auch zur Wahrung des Sozialabstandes festgelegt hat – keinen unzumutbaren Umfang. Sie wären auch in einem festgesetzten (reinen) Wohngebiet hinzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13). Ebenso weicht die Höhe der Bauten nicht wesentlich von jener der Nachbarbebauung ab. Zudem wird das Vorhabengrundstück im Wesentlichen nicht intensiver bebaut werden als das nördlich gelegene Wohngebiet. Die Geschossflächenzahl des Vorhabens bleibt mit 0,64 hinter den entsprechenden Festsetzungen des reinen Wohngebiets zurück, die in seinem Kern 0,7 erreichen. Dies und der Umstand, dass jedem Bewohner der Einrichtung etwas mehr als 12 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass sich die Belegungsdichte der Einrichtung wesentlich von der Einwohnerdichte eines Wohngebiets unterscheiden wird; keinesfalls wird sie, wie von den Antragstellern befürchtet, um den Faktor 7 über derjenigen der Umgebung liegen.

29

Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit der Folgeunterkunft aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, 430 f.) herleiten wollen, lassen sie außer Acht, dass jenen Ausführungen ein anderer Entscheidungsmaßstab zugrunde lag und sie deshalb im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht herangezogen werden können. In jenem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit eine Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende ihrer Art nach in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach den Maßstäben der Baupolizeiverordnung von 1938 regelhaft zulässig ist. Dass sich die Antwort hierauf aufgrund einer typisierenden, abstrakten Betrachtung der Nutzungsform ergab, ist eine Folge der in jener Rechtsgrundlage angelegten städtebaulichen Ordnung innerhalb des festgesetzten Baugebiets. Anders gelagert ist hingegen die Betrachtungsweise beim Rücksichtnahmegebot. Hier ist in einem ersten Schritt ein konkretes Vorhaben nur mit seinen spezifischen, nachteiligen Auswirkungen auf die konkrete Nutzung anderer Grundstücke zu betrachten und sind in einem zweiten Schritt die dabei festzustellenden Beeinträchtigungen mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Erst wenn danach festzustellen ist, dass das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt unzumutbar auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann dessen Ansiedlung unterbunden werden.

30

Mit ihrem Verweis darauf, dass eine Unterbringungseinrichtung besondere polizeiliche Gefahren mit sich bringen könnte, lassen die Antragsteller nicht nur die gegenüber einer Erstaufnahmeeinrichtung großzügigeren räumlichen Verhältnisse einer Folgeunterbringung außer Acht, die potentiellen Konflikten entgegenwirken. Ferner ist die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, die ihrer Art nach typischerweise jeden Nutzer von Grundstücken in jedem Baugebiet treffen kann, nicht geeignet, einen städtebaulichen Belang von Gewicht und die planungsrechtliche Unzumutbarkeit der der Beigeladenen genehmigten Grundstücksnutzung zu begründen. Derartigen Gefahren kann typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15).

31

Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Grundstückswertminderung ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.12. 1996, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140).

32

d) Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beteiligungsrechte der Antragsteller nicht verletzt worden sind, da ihre geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht berührt werden. Zudem können sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 71 Abs. 3 HBauO berufen. Zwar kann sich ein Beteiligungsrecht in einen vom materiellen Recht unabhängigen, im Sinne eines subjektiven Rechtes selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilhabe verdichten. Dafür bedarf es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich ergibt, dass eine solche selbständige verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, BVerwGE 92, 258, 261; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4 m.w.N.). Für § 71 Abs. 3 HBauO ist dergleichen nicht ersichtlich. Schon der entsprechenden Regelung des § 68 Abs. 4 HBauO 1986 kam nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455 m.w.N.). Hieran hat sich mit der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der Sache nichts geändert. Aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers vermittelt sie Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72). Aus den weiteren Regelungen der Bauordnung lässt sich grundsätzlich kein Nachbarschutz entnehmen. Das gilt auch für § 71 Abs. 3 HBauO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1. 2011, 2 Bs 278/10; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 16).

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16

Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

Baugesetzbuch - BBauG | § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder


(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvern

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2015 - 2 Bs 165/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juli 2015 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juli 201

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2015 - 2 Bs 23/15

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2015 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfah

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - 2 Bs 111/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschieb
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2017 - 3 S 149/17

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2016 - 2 K 4378/16 - geändert.Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehm

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Juli 2016 - 6 K 2024/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragsteller sin

Referenzen

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Mai 2013 i.d.F. des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 16. Mai 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Nachträgen und einer Änderung zur Errichtung eines „Loftgebäudes“ mit 10 Wohneinheiten, eines rückwärtigen Gebäudes mit 3 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen und Fahrradstellplätzen.

2

Die Antragstellerin ist u.a. Eigentümerin des 573 m² großen Grundstücks S.-weg 5/5a ........ (Flurstück X der Gemarkung U.), das im vorderen straßennahen Bereich mit einem dreigeschossigen Gebäude und im rückwärtigen Bereich mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Beide Gebäude werden gewerblich genutzt.

3

Die Beigeladene ist u.a. Eigentümerin des nach Süden angrenzenden Grundstücks S.-weg 7/7a (Flurstück X der Gemarkung U.). Es war bisher im straßennahen Bereich mit einem dreigeschossigen und im rückwärtigen Bereich ebenfalls mit einem dreigeschossigen Gebäude grenzständig mit der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin bebaut. Die ursprünglich gewerblich genutzten Gebäude dienten zuletzt jedenfalls teilweise auch Wohnzwecken.

4

Beide Grundstücke befanden sich bis vor kurzem im Geltungsbereich des Bebauungsplans U. 9 vom 6. März 1972 (HmbGVBl. S. 50), der beide Grundstücke – sowie seinen gesamten weiteren Geltungsbereich - als Gewerbegebiet (GE IV/GRZ 0,8/GFZ 2,0) auswies. Außer straßenparallelen vorderen Baugrenzen enthielt der Bebauungsplan keine weiteren Baugrenzen oder Regelungen zur Bauweise. Während des Beschwerdeverfahrens nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist dieser Bebauungsplan durch den Bebauungsplan U. 14 vom 11. Juni 2014 ersetzt worden, der am 20. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 209) bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan setzt für die Grundstücke ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise (GRZ 0,6/GFZ 2,2) fest. Beide Grundstücke sind auf 17 m Tiefe straßennah nunmehr fünfgeschossig und im gesamten weiteren rückwärtigen Teil dreigeschossig bebaubar.

5

Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf einen Antrag vom Dezember 2012 antragsgemäß eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 61 HBauO) für die Errichtung eines fünfgeschossigen Vorderhauses mit Staffelgeschoss und 10 Wohneinheiten und eines rückwärtigen zweigeschossigen Hauses mit Staffelgeschoss und 3 Wohneinheiten sowie einer unter beiden Gebäuden liegenden, vom Vorderhaus zugänglichen Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde gemäß § 33 BauGB im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan U. 14 erteilt.

6

Die Antragstellerin erhob im Oktober 2013 gegen die Baugenehmigung sowie die inzwischen ergangenen Ergänzungsbescheide Nr. 1 und 2, die ihr nicht bekannt gegeben worden waren, Widerspruch und machte zunächst vor allem Bedenken gegen die Standsicherheit ihres Grenzbaus geltend, da die neuen Gebäude der Beigeladenen tiefer als ihre Bebauung gegründet werden sollen. Mit Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 13. November 2013 genehmigte die Antragsgegnerin u.a. die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, auch insoweit legte die Antragstellerin in der Folge Widerspruch ein. Im März 2013 begründete die Antragstellerin ihre Widersprüche näher dahin, dass die Tiefgarage nach den genehmigten Plänen zwischen Vorder- und Hinterhaus auf einer Länge von ca. 11,5 m grenzständig um jedenfalls 0,81 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage und sie mit der vorgesehenen Bodenaufschüttung von 0,55 m Stärke, der hierfür erforderlichen Abstützung an ihrer Grundstücksgrenze sowie einer zusätzlichen dichten Gartenmauer von weiteren 0,64 m Höhe zu einer durchgängig jedenfalls 2 m hohen Wand an ihrer südlichen Grundstücksgrenze führe. Die Tiefgarage sei abstandsflächenrelevant und partizipiere als Nebenanlage nicht von einer etwaigen geschlossenen Bauweise. Dies verletze sie in ihrem subjektiven Recht nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auf Einhaltung eines Mindestabstands von 2,5 m zu ihrer Grenze, da sie keine entsprechende Zustimmung erteilt habe.

7

Nachdem die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit nicht beschied, hat die Antragstellerin Anfang April 2014 den gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Wegen des Fortschritts der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorläufig angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen (2 Bs 90/14).

8

Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet und im Wesentlichen ausgeführt:

9

Das Bauvorhaben verletze die Antragstellerin voraussichtlich in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,5 m aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO durch die Tiefgarage an der Grundstücksgrenze. Sie sei ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO, das nach § 6 Abs. 5 HBauO einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten habe. Besondere Regelungen, die einen Verzicht auf diesen Abstand zuließen, griffen nicht ein. Die Privilegierung aus § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO für eingeschossige Garagen greife nicht, da ihre Länge entlang der Grundstücksgrenze mehr als 9 m betrage. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO für bis zu 2 m hohe Stützmauern oder Einfriedigungen an der Grundstückgrenze greife nicht, da diese Ausnahmevorschrift einer erweiternden Auslegung mit Anwendung auf Teile eines Gebäudes nicht zugänglich sei. Zur HBauO vorrangige bauplanungsrechtliche Festsetzungen ließen einen Verzicht auf den Grenzabstand ebenfalls nicht zu. Solches sei auch unter Anwendung der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans U. 14 nicht zulässig. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise beziehe sich nur auf Gebäude der Hauptnutzung. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richte sich ausschließlich nach Bauordnungsrecht. Auch nach den gesonderten Regelungen des Bebauungsplans sei die Tiefgarage nicht grenzständig zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 zeige, dass – auch wenn Tiefgaragen ausdrücklich vom Plan privilegiert werden sollten – eine vollständige Unterbauung eines Grundstücks nicht zulässig sein solle und dies erst recht nicht für Tiefgaragen gelte, die über die natürliche Geländeoberfläche hinausragten. Eine wirksame Zustimmungserklärung für die Nichteinhaltung des Abstands von 2,5 m habe die Antragstellerin für das nunmehr genehmigte Bauvorhaben nicht abgegeben.

10

Gegen den der Antragsgegnerin am 8. Mai 2014 und der Beigeladenen am 9. Mai 2014 zugestellten Beschluss legten diese am 21. Mai 2014 Beschwerde ein.

11

Zuvor hatte die Beigeladene am 14. Mai 2014 einen Änderungsantrag für das Bauvorhaben gestellt, den die Antragsgegnerin unter dem 16. Mai 2014 als Änderungsbescheid Nr. 1 genehmigte. Danach sollen über eine Länge von 9 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und einer Tiefe von 2,51 m zur Grenze in der Tiefgarage nur Fahrradstellplätze eingerichtet, die Oberkante des Daches der Tiefgarage auf das natürliche Geländeniveau an der Grenze abgesenkt sowie in diesem Bereich auf einen Substratauftrag verzichtet werden.

12

Ferner hat die Beigeladene am 20. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht unter Berufung auf diesen Änderungsbescheid einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2014 mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt hat.

13

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2014 beruft sich die Antragsgegnerin auf die durch die Änderungsgenehmigung veränderte Sachlage, die ein Zustimmungserfordernis nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO durch die Antragstellerin ausschließe. Da für die Baugenehmigung wegen § 33 BauGB im Übrigen der Entwurf des Bebauungsplans U. 14 maßgeblich sei, könne sich die Antragstellerin nicht – wie geschehen – auf einen Gebietserhaltungsanspruch auf Wahrung der Gebietsausweisung „Gewerbegebiet“ stützen, da bereits die Ausweisung Mischgebiet anzuwenden sei, die das Bauvorhaben der Beigeladenen zulasse. Eine inzidente Normenkontrolle finde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren im Stadium des § 33 BauGB nicht statt. Im Übrigen habe die Antragstellerin erstinstanzlich keine Abwägungsfehler geltend gemacht.

14

Die Beigeladene hält in ihrer Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2014 (Dienstag nach Pfingsten) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits auf der Basis der ursprünglichen Genehmigung für unzutreffend, da die Tiefgarage aus verschiedenen bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten wie eine vollständig unterirdische Tiefgarage zu behandeln sei und aus diesem Grunde an der Grenze ohne Nachbarzustimmung errichtet werden dürfe. Stütz- und Gartenmauer seien bauordnungsrechtlich nicht abstandsflächenrelevant. Aber auch bauplanungsrechtlich sei die Tiefgarage bereits auf der Basis des Bebauungsplans U. 9 an der Grundstücksgrenze zulässig, weil auch dieser Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise zulasse und die Garage keine Nebenanlage sei. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Maßgeblich sei insofern die Festsetzung Mischgebiet im Entwurf des Bebauungsplans U. 14, die eine Wohnnutzung einschließe. Die genehmigten Lofteinheiten könnten im Übrigen im Einklang mit dem Bebauungsplan U. 9 auch gewerblich genutzt werden. Auf § 71 HBauO könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie im Jahre 2011 bereits einer Wohnbebauung auf dem Grundstück zugestimmt habe und sich daran festhalten lassen müsse. Ferner sei die veränderte Sachlage durch den Änderungsbescheid Nr. 1 zu beachten. Auf etwaige Fehler im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans U. 14 könne sich die Antragstellerin nicht berufen.

15

Die Antragstellerin macht im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen und die danach erfolgte Bekanntmachung des Bebauungsplans U. 14 im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aufrecht zu erhalten, weil dieser Bebauungsplan aufgrund von Fehlern bei der Auslegung umweltrelevanter Unterlagen im Planaufstellungsverfahren auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam sei, wie sie zwischenzeitlich auch bereits gemäß § 215 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Deshalb sei weiterhin der Bebauungsplan U. 9 für die Genehmigung des Vorhabens maßgeblich. Die Zulassung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück verstoße deshalb weiterhin gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch auf Wahrung der Nutzung als Gewerbegebiet.

II.

16

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben mit ihren zulässigen Beschwerden (1.) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in ihrer tragenden Begründung hinreichend in Zweifel gezogen (2.). Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende umfassende summarische Prüfung des Streitgegenstands führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt (3.).

17

1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ihre Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht und begründet.

18

Der Zulässigkeit der Beschwerde der Beigeladenen steht nicht der Umstand entgegen, dass sie unter Berufung auf neue, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstandene Tatsachen bereits am 20. Mai 2014 – und damit einen Tag vor Einlegung der Beschwerde – beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage gestellt hatte. Dieser Antrag führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit oder wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses.

19

Beide Rechtsbehelfe verfolgen unterschiedliche Ziele und haben eine unterschiedliche Reichweite. Die Beschwerde ist das regelhafte Rechtsmittel der unterlegenen Partei gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO. Sie geht in Prüfungsumfang und Reichweite über den auf die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage begrenzten – allerdings nicht an die Beschwerdefrist gebundenen - Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO deutlich hinaus. Denn das Beschwerdegericht prüft auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers ggf. umfassend, ob die Entscheidung des Ausgangsgerichts zutreffend ist, und hat dabei nachträgliche, während der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene und geltend gemachte Veränderungen der Sach- oder Rechtslage nur neben der übrigen inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Ausgangsentscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend wird zu Recht nicht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde eines Beteiligten unzulässig ist, wenn dieser Beschwerdeführer zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung auch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat; unzulässig ist in einem derartigen Fall nach weit überwiegender Auffassung allenfalls der noch während der Beschwerdefrist (parallel) gestellte Änderungsantrag (vgl. z.B. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 362; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 198, § 146 Rn. 42; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 108a, jew. m.w.N.).

20

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Mai 2013 ausschließlich auf einen Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO gestützt, weil die genehmigte Tiefgarage, die zusammen mit einer auf dem Garagendach zu errichtenden Mauer eine Höhe von jedenfalls ca. 2 m über der natürlichen Geländeoberfläche erreicht, ohne die – fehlende - Zustimmung der Antragstellerin nicht ohne Wahrung eines Abstands von 2,50 m errichtet werden dürfe. Alle weiteren Erwägungen betrafen lediglich die - verneinte - Frage, ob diese Zustimmungspflicht ggf. durch vorrangige Regelungen entfalle.

21

Mit der Beschwerde haben Antragsgegnerin und Beigeladene innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist dargelegt, dass – in Reaktion auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – eine Umplanung des Vorhabens erfolgt ist und die Antragsgegnerin diese mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 16. Mai 2014 genehmigt hat. Dabei sieht die Umplanung nach den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen vor, dass der über die natürliche Erdoberfläche hinausragende Bereich der Tiefgarage gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze um 2,51 m zurückverlegt wird. Jedenfalls aufgrund dieser Änderung des Bauvorhabens sei eine Nachbarzustimmung der Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht erforderlich.

22

Auf der Basis dieses in sich schlüssigen Vorbringens über eine veränderte Sachlage, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geltend gemacht worden ist, wird der allein tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung der Boden entzogen, da das Verwaltungsgericht über etwaige weitere Verletzungen subjektiver Rechte der Antragstellerin ausdrücklich keine Feststellungen getroffen hat. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind aber, wie hier, zu berücksichtigen. Dies beruht darauf, dass es im Hauptsacheverfahren mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2011, 2 Bs 144/11).

23

Ob die umfangreichen weiteren Erwägungen der Beigeladenen in ihrer Beschwerde darüber hinaus geeignet wären, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.

24

Soweit die Antragstellerin die Entscheidungserheblichkeit dieser Begründung der Beschwerde mit der Erwägung in Zweifel zieht, der verfügende Teil der Änderungsgenehmigung Nr. 1 vom 16. Mai 2014 lasse im Unklaren, ob der Beigeladenen nunmehr im Sinne einer weiteren Teilbaugenehmigung eine alternative Bauausführung gestattet werde, so dass sie die Wahl habe, welche der beiden Alternativen sie in der tatsächlichen Bauausführung verwirkliche, ist dieser Zweifel unberechtigt. Denn der Änderungsbescheid Nr. 1 erklärt unmissverständlich die ursprünglich genehmigten Bauvorlagen 111/9, 111/10 und 111/24, die die Gestaltung der Tiefgarage betrafen, als Bestandteil der Baugenehmigung für ungültig und macht die Bauvorlagen 111/41 – 43 im Rahmen des Prüfungsumfangs nach § 61 HBauO nunmehr zur alleinigen Rechtsgrundlage für das unterste Geschoss des genehmigten Bauvorhabens. Die in den Raum gestellte Wahlmöglichkeit der Beigeladenen besteht deshalb nicht. Auch ein etwaiger zusätzlicher Verzicht der Beigeladenen auf die Ausnutzung eines Teils der Ausgangsgenehmigung ist nicht erforderlich, da der Bescheid vom 16. Mai 2014 diese nicht ergänzt, sondern insoweit konstitutiv abändert.

25

Wird mit der Beschwerde die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage gestellt, führt dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels des jeweiligen Rechtsmittelführers, sondern eröffnet dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts diesem nur die Berechtigung und Verpflichtung, im Beschwerdeverfahren nunmehr eine eigene Prüfung nach den Maßstäben des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).

26

3. Die dem Beschwerdegericht im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegende summarische rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage der Antragstellerin führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (a) und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange (b) dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt.

27

a) Bei summarischer Prüfung anhand der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage dürfte eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben voraussichtlich nicht eintreten.

28

aa) Subjektive öffentliche Rechte, die der Antragstellerin durch das hamburgische Bauordnungsrecht eingeräumt sind, werden durch die im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2014 voraussichtlich nicht verletzt.

29

Die nachbarschützende Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO wird durch diese Fassung der Baugenehmigung nicht deshalb verletzt, weil die Antragstellerin insoweit durch ihre vertretungsbefugten Organe keine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben erteilt hat. Denn über einen Bereich von 9 m der Hoffläche zwischen dem Vorder- und Hinterhaus des Bauvorhabens der Beigeladenen hält das Vorhaben nach den im Gesamtzusammenhang mit den weiteren genehmigten Bauvorlagen, insbesondere jener zur Höhenlage (Bauvorlage 111/43), in Höhe der natürlichen Geländeoberfläche nunmehr einen Grenzabstand von jedenfalls 2,50 m ein. Soweit in diesem Bereich an der gemeinsamen Grenze nach der Bauvorlage 111/43 (neu) ein ca. 1 m hoher Grenzzaun vorgesehen ist, ist dieser nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO ohne Abstandsfläche und damit nach der Gesetzessystematik auch ohne Nachbarzustimmung zulässig.

30

Allerdings geht das Vorbringen von Antragsgegnerin und Beigeladener insoweit fehl, wenn es dahin zu verstehen sein soll, dass der über dem natürlichen Geländeverlauf liegende Teil der Tiefgarage durch die Umplanung – außerhalb des Vorder- und Hinterhauses – nunmehr im gesamten Hofbereich einen Abstand von 2,50 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin einhalte. Denn aus der Bauvorlage 111/42 ergibt sich, dass der ursprüngliche grenznahe Verlauf der Tiefgaragenwand sowie der Abschlussmauer auf einem unmittelbar an das Vorderhaus anschließendem Abschnitt von jedenfalls 1,23 m Länge beibehalten werden soll und erst danach der Rücksprung auf 2,51 m von der Grundstücksgrenze erfolgt. Dieses ist dem aus der Bauvorlage 111/41 ersichtlichen Umstand geschuldet, dass andernfalls im Einfahrtsbereich in die Tiefgarage die erforderliche Deckenhöhe nicht erreicht werden könnte.

31

Ein Zustimmungsvorbehalt für die Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO folgt hieraus jedoch nicht.

32

Sollte die Tiefgarage als selbständige Garage einzuordnen sein, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, wäre sie nunmehr bereits bauordnungsrechtlich gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze zulässig, da sie nur (noch) über eine Länge von ca. 1,23 m näher als 2,50 m an die Grundstücksgrenze heranrückt. Die auf der Garagendecke in diesem Bereich errichtete Stützmauer zur Abfangung des auf der Garage vorgesehenen Bodensubstrats in Höhe von ca. 0,55 m bzw. die darüber hinausgehende Gartenmauer in Höhe von 0,65 m in diesem Abschnitt wären nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO privilegiert, da sie mit dem aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragenden Teil der Tiefgarage nach der Vermaßung der neu genehmigten Bauvorlage 111/43 insgesamt nicht höher als 2 m sind. Allein der Umstand, dass es sich um drei in unterschiedlichen Normteilen des § 6 Abs. 7 Satz 1 HBauO privilegierte Anlagenteile handelt, führt nicht dazu, dass die Regelung des § 6 Abs. 7 HBauO insgesamt nicht anwendbar ist. Denn in ihrer nachbarrelevanten Wirkung bleiben sie auch in der Summierung hinter jenen Wirkungen zurück, für die der Gesetzgeber im Grenzbereich zweier Grundstücke die Ausnahme zur Zustimmungsbedürftigkeit des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO vorgesehen hat. Auf eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Grenzbebauung durch die Garage aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO und die damit verbundenen planungsrechtlichen Fragen, wie sie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erörtert worden sind, kommt es in diesem Fall bereits im Ansatz nicht an.

33

Allerdings spricht Vieles dafür, dass die Tiefgarage schon bauordnungsrechtlich keine selbständige bauliche Anlage darstellt, sondern nach den genehmigten Bauvorlagen nur ein unselbständiger Bestandteil des der Beigeladenen genehmigten Vorderhauses ist. Sie ist nur durch bauliche Vorkehrungen im Vorderhaus – Einfahrt im Erdgeschoss – zu befahren, ist im regelmäßigen Betrieb für Fußgänger nur über das Treppenhaus des Vorderhauses zu erreichen und zu verlassen und in technischer Hinsicht – Beleuchtung pp. – nach den Bauvorlagen nicht mit eigenen Anschlüssen bzw. Räumlichkeiten hierfür ausgestattet. Dass die Garage im Eingangstor nach der genehmigten Planzeichnung auch über eine sog. Schlupftür verfügt, die insbesondere das Verlassen der Garage über diese Tür ermöglicht, stellt die funktionale Zusammengehörigkeit nicht in Frage, sondern ist vor allem der Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges nach § 15 Abs. 1 GarVO geschuldet. Ist die Tiefgarage Bestandteil des Vorderhauses, unterliegt sie abstandrechtlich denselben rechtlichen Anforderungen wie das Vorderhaus mit der zugelassenen Hauptnutzung, weil sie ein Teil dieses Gebäudes ist (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Stand 1/2012, § 6 Rn. 109 m.w.N.). In der Konsequenz hat sie dann zum Grundstück der Antragstellerin – (nur) oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 4 HBauO - bauordnungsrechtlich einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, wenn das Gebäude der Hauptnutzung einen Abstand einzuhalten hat oder darf an der Grenze errichtet werden, wenn dieses keinen Grenzabstand einhalten muss.

34

Auch in diesem Fall bedarf das genehmigte Bauvorhaben jedoch voraussichtlich keiner Zustimmung seitens der Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO, weil das Vorhaben dann einschließlich der Tiefgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Planungsrechtlich dürfte das Bauvorhaben dann einschließlich der gegenwärtig genehmigten Form der Tiefgarage als Grenzbebauung zum Grundstück der Antragstellerin zulässig sein, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, welche planungsrechtliche Festsetzung für die rechtliche Würdigung letztendlich zugrunde zu legen ist.

35

Da für die Beurteilung der Rechtslage im Rahmen der unbeschränkten Prüfung des Begehrens der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen ist, wenn, wie bereits ausgeführt, eine Rechtsänderung zu Gunsten des Bauherrn eintritt, ist insoweit nunmehr auf die Rechtslage unter Geltung des Bebauungsplans U. 14 vom 11. Juni 2014 abzustellen, der am 20. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 209) bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan lässt zukünftig eine Bebauung in geschlossener Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO und nach § 23 Abs. 4 BauNVO im Umfang bis zu drei Vollgeschossen über die gesamte Grundstückstiefe zu, so dass danach der über die Geländeoberfläche hinausragende Teil der Tiefgarage als Bestandteil des Vordergebäudes insoweit mit den planungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht. Auch bauplanungsrechtlich wird die Tiefgarage als Teil des genehmigten Vordergebäudes anzusehen sein. Denn soweit die planungsrechtliche Regelung über die Bauweise in § 22 Abs. 3 BauNVO nicht auf Nebenanlagen anwendbar ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies nur für selbständige Nebenanlagen, die also nicht selbst baulich und funktionell Teil des Gebäudes der Hauptnutzung sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., 2008, §14 Rn. 4.1).

36

Soweit sich in einem Hauptsache- oder in einem Normenkontrollverfahren ergeben sollte, dass der Bebauungsplan U. 14 aufgrund der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Fehler unwirksam ist, dürfte planungsrechtlich nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die geschlossene Bauweise und die genehmigte Bautiefe des Vorderhauses in dem nunmehr vorgesehenen Umfang kraft Bundesrechts zulässig sind, und dieser Umstand im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO zu berücksichtigen ist. Dabei kann gegenwärtig ebenfalls dahinstehen, ob dann der Bebauungsplan U. 9 wieder Anwendung finden würde oder die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet in diesem Fall insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Denn bundesrechtlich wäre in beiden Fällen auch eine geschlossene Bauweise in der genehmigten Form zulässig. Im ersteren Falle ergäbe sich dies daraus, dass eine bestimmte Bauweise vom Plangeber wegen des Charakters des Gewerbegebiets offenbar bewusst – und zulässigerweise – nicht festgesetzt worden war und deshalb planungsrechtlich sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 BauNVO Rn. 2; Schilder in: Bönker/Bischopenk, BauNVO, 2014, § 22 Rn. 9; Niere in: Alexejew, a.a.O., § 6 HBauO Rn. 36). Andernfalls würde dieses daraus folgen, dass in der die Bebauung prägenden Umgebung überwiegend eine geschlossene Bauweise vorzufinden ist und sie im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB deshalb auch für das jetzt genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zulässig wäre, das über den bisherigen, durch den Neubau ersetzten Baukörper nur um jene 1,23 m hinausragt und in dieser Form allein deshalb auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellen würde.

37

bb) Entgegen ihrer Auffassung im Beschwerdeverfahren wird die Baugenehmigung voraussichtlich auch keine der Antragstellerin durch das Bauplanungsrecht vermittelten subjektiven Rechte verletzen.

38

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs auf Einhaltung der im Baugebiet zulässigen Nutzungsarten, weil die Antragsgegnerin der Beigeladenen in unzulässiger Weise eine Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken gestattet habe. Denn auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs könnte sich die Antragstellerin nur (noch) berufen, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen ausschließlich auf der Basis des Bebauungsplans U. 9 zu beurteilen wäre. Nur in diesem Fall lägen beide Grundstücke (weiterhin) in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, in dem Wohnnutzungen mit Ausnahme der besonderen Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990 ff.). Die Beigeladene könnte eine Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO in diesem Fall nicht durch ein Offenhalten der konkreten Nutzung als Wohnung, gemischte Nutzung oder rein gewerbliche Nutzung durch die Bezeichnung „Loft“ erreichen. Vielmehr geböte die erforderliche Bestimmtheit der zu genehmigenden Nutzungsart eine klare Festlegung, um deren Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO sicherzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, NordÖR 2011, 556 f.).

39

Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn – wie hier – nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18).

40

Denn von einer Fortgeltung der Bebauungsplans U. 9 wird bei summarischer Prüfung voraussichtlich selbst dann nicht auszugehen sein, wenn sich in weiteren Verfahren ergeben sollte, dass der Bebauungsplan U. 14 wegen der von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren unwirksam ist. Denn in diesem Fall tritt der vorherige Bebauungsplan U. 9 nicht automatisch wieder in Kraft, bis die Antragsgegnerin einen verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Bebauungsplan erlässt. Insbesondere dann, wenn mit dem Erlass eines neuen Bebauungsplans der zuvor geltende Bebauungsplan ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird, wie hier durch § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan U. 14 geschehen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung zur Aufhebung des früheren Bebauungsplans im Falle der inhaltlichen Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans ebenfalls von der Unwirksamkeit erfasst wird oder ob sie nach dem Willen des Plangebers fortgelten soll und die planungsrechtliche Situation deshalb in dieser Konstellation nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, BVerwGE 85, 289, 293; OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.1993, Bf II 45/92). Mangels einer planerischen Festsetzung zur Art des Baugebiets würde es im letztgenannten Fall an einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, da dieser nur innerhalb durch Bebauungsplan festgesetzter Baugebiete oder solcher nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht.

41

Vorliegend spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass § 3 der Verordnung Ausdruck dessen ist, dass der Plangeber im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans U. 14 den Bebauungsplan U. 9 nicht wieder in Kraft treten lassen wollte, sondern die Aufhebung des alten Planrechts in diesem Fall fortbestehen soll. Zwar enthält die Begründung zum Bebauungsplan U. 14 zur Regelung des § 3 der Verordnung keine spezifischen Begründungserwägungen. Die Erwägungen für die Einleitung des Planverfahrens und die inhaltlichen Festsetzungen dieses Plans sprechen jedoch für diesen mutmaßlichen Planungswillen.

42

Denn es entsprach von vornherein der Zielsetzung des Plangebers des Planaufstellungsverfahrens, die Ausweisung der Grundstücke um den S.-weg als ausschließliches Gewerbegebiet nicht aufrechtzuerhalten, weil diese Festsetzung weder nach dem Bestand noch nach der perspektivischen Entwicklung die Verhältnisse in diesem Teil des Plangebiets widerspiegelte. Deutlich wird dies bereits in den Ausführungen zum Anlass der Planung, in der das bestehende Planrecht pauschal als „überholt“ gekennzeichnet wird (Planbegründung S. 3). Auch die Antragstellerin verkennt nicht, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite des S.-wegs (Nr. 2 und 4, vgl. Planbegründung S. 5) über die gesamte Geltungsdauer des Bebauungsplans U. 9 weiterhin Wohnbebauung vorhanden war, die inzwischen sogar unter Denkmalschutz steht. Auch die Bebauung auf dem Eckgrundstück Z.-straße 54/S.-weg auf der Seite der Grundstücke der Antragstellerin dient in den Obergeschossen der Wohnnutzung. Gleiches gilt für die weitere Bebauung entlang der Z.-straße zwischen W. Weg und A.--straße, die nach der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin seit jeher Wohnbebauung aufweist (Planbegründung S. 5). Dieser Bereich war vor Schaffung des Bebauungsplans U. 9 Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im bis dahin anwendbaren Baustufenplan B. /U. auch als Wohngebiet ausgewiesen. Nur die rückwärtigen zum U. Kanal hin gelegenen Flächen waren typischerweise gewerblich genutzt. Dies zeigt, dass die Bebauung in erheblichen Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans U. 9 nie dessen Festsetzung entsprochen hat, sich während seiner Geltung auch nicht in eine gewerbegebietstypische Richtung entwickelt hat und der Plangeber mit der Neuüberplanung hieraus die Konsequenzen ziehen wollte. Letzteres kommt auch im Rahmen der Ausführungen der Planbegründung zur Abwägung mit der Erwägung zum Ausdruck, dass die traditionell vorhandene Wohnbebauung in diesem Bereich zukünftig in ihrem Bestand gesichert werden solle (Planbegründung S. 26). Solches wäre mit einem Wiederaufleben des Bebauungsplans U. 9 und der Festsetzung als Gewerbegebiet, mit der eine Wohnnutzung grundsätzlich unverträglich ist, unvereinbar. Selbst wenn bei Einleitung des Planungsverfahrens für den Bebauungsplan U. 14 noch kein durchgreifender Anlass für die Annahme bestand, die einheitliche Ausweisung des gesamten Planbereichs als Gewerbegebiet sei obsolet, fehlen angesichts dieser Sachlage gegenwärtig erforderliche Hinweise darauf, dass es dem Willen des Plangebers entspricht, im Falle einer Unwirksamkeit des neuen Plans den von ihm zuvor als überholt gekennzeichneten und ausdrücklich außer Kraft gesetzten Bebauungsplan U. 9 wieder aufleben zu lassen.

43

(2) Soweit das Bauvorhaben die im Bebauungsplan U. 14 die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 überschreitet und auch die hier allein maßgebliche Privilegierungsregelung in § 2 Nr. 3 der Planverordnung i.V.m. mit § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,9 nicht einhält, da diese nur für bauliche Anlagen „unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird“ Anwendung finden kann, werden dadurch subjektive Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Denn die Regelung des § 19 BauNVO ist als Bestimmung zum Maß der zulässigen Bebauung nicht aus sich heraus nachbarschützend (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 16 Rn. 58, 58.1 m.w.N.). Für die Annahme, dass die Festsetzung im konkreten Bebauungsplan vom Plangeber als nachbarschützend ausgestaltet worden sein könnte, fehlen alle Anhaltspunkte.

44

Soweit der Bebauungsplan U. 14 unwirksam sein sollte, ergibt sich aus den dann für das zulässige Maß der Bebauung anwendbaren Regelungen nichts anderes.

45

(3) Gleichermaßen lassen sich weder den Ausführungen der Antragstellerin im gesamten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch den vorliegenden Genehmigungsunterlagen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben so schwere Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin zur Folge hat, dass die bauliche Gestaltung oder die genehmigte Nutzung ihr gegenüber einen Verstoß gegen das in § 34 BauGB oder § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot darstellen.

46

Da sich die Grundfläche von Vorder- und Hinterhaus der Beigeladenen gegenüber der bisherigen Bestandsbebauung nicht vergrößert, führt allein die seit jeher um ca. 5 m größere Tiefe des Vorderhauses gegenüber der gegenwärtigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan U. 14 wirksam ist oder nicht. Auch eine abriegelnde Wirkung des gesamten Vorhabens besteht nicht, da eine solche allein mit der ca. 2 m hohen Wand aus Garagenteil, Stütz- und Gartenmauer, die nunmehr weitestgehend in einem Abstand von mindestens 2,5 m zur Grenze verläuft, für das Grundstück der Antragstellerin nicht entsteht. Für die Fünfgeschossigkeit des Vorderhauses zuzüglich eines Staffelgeschosses gilt insoweit nichts anderes. Soweit der Bebauungsplan gültig ist, entspricht sie der planerischen Festsetzung und darf auch die Antragstellerin einen gleichartigen Neubau errichten. Wenn deren Bestandsbebauung gegenwärtig hinter der zulässigen Bebauung zurückbleibt, führt nicht per se zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366). Dass vorliegend aufgrund atyischer Verhältnisse etwas anderes gelten könnte, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht. Sollte sich der Bebauungsplan U. 14 als unwirksam erweisen, dürfte das Vorhaben hinsichtlich seiner Geschossigkeit gleichwohl nicht rücksichtslos sein. Denn, wie sich aus der Bestandserfassung im Bereich des S.-weges und der Z.-straße ergibt, sind in der maßgeblichen näheren Umgebung andere fünfgeschossige Wohnhäuser seit langem vorhanden (Planbegründung S. 6) und weicht das Vorhaben nicht in einer Weise davon ab, die Anhaltspunkte für seine Rücksichtslosigkeit erkennen lassen.

47

Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lässt sich schließlich nicht aufgrund der für das Grundstück der Beigeladenen genehmigten Wohnnutzung herleiten, sollte das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen sein. Auch auf der Basis des Vorbringens der Antragstellerin und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die auf ihrem Grundstück betriebene gewerbliche Nutzung wegen der verstärkt heranrückenden Wohnnutzung der Gefahr unzumutbarer Einschränkungen ausgesetzt sein könnte, etwa weil die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Wohnnutzung durch die gewerbliche Nutzung der Antragstellerin überschritten werden. Soweit ersichtlich ist, findet auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Büronutzung statt, die mit einer Wohnnutzung ohne weiteres verträglich ist.

48

b) Wird eine Anfechtungsklage der Antragstellerin danach voraussichtlich mangels Verletzung ihrer subjektiven Rechte keine durchgreifenden Erfolgsaussichten aufweisen, führt die Abwägung der zu berücksichtigenden Belange von Antragstellerin und Beigeladener dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt. Soweit eine tiefergehende rechtliche Klärung der verbleibenden Unsicherheiten für die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation in vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, rechtfertigt dies keinen Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren insoweit Anderes ergeben, hat die Beigeladene die sich daraus ergebenden Risiken für ihr Vorhaben zu tragen, wenn sie die Baugenehmigung ausnutzt. Dieser Umstand rechtfertigt demgegenüber nicht, ihr diese Entscheidung durch eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2014 vorzuenthalten.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juli 2015 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juli 2014, den Ergänzungsbescheid Nr. 1 vom 25. August 2014, den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 21. Mai 2015 und den Ergänzungsbescheid Nr. 2 vom 23. Oktober 2015 wird längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je ¼. Die Antragstellerin trägt in beiden Verfahren von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je ½. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Verfahren jeweils ¼ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen für den Neubau einer Lkw-Werkstatt mit Lager erteilt hat.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. ... Deich … (...), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Das Gebäude dient Wohnzwecken und wird daneben im gesamten Erdgeschoss von einer GmbH als Fotostudio mit dazugehörigem Büro genutzt, wobei diese Nutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist. Die Beigeladene betreibt auf dem in der Nähe gelegenen Grundstück L... Straße …/Z... Weg eine Anlage zur Lagerung und zum Umschlag von Transportgütern. In den Jahren 2008/2009 wurde das dortige Fuhrunternehmen um eine Lkw-Werkstatt und 17 Lkw-Stellplätze erweitert. Am 15. August 2013 beantragte die Beigeladene das Fuhrunternehmen um das Grundstück Z... Weg.. 4 (Flurstück …: 9.941 m2 groß) zu erweitern. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans B... 3 vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 82) und sind dort u.a. als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 7. Juli 2014 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Lkw-Werkstatt mit Lager auf dem Grundstück Z... Weg... Der Baugenehmigungsbescheid enthält Befreiungen für das Errichten des Vorhabens im Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders M... (beidseitig vom B...3... sind Fuhrunternehmen unzulässig), für das Überschreiten der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 12 m üNN, bzw. 17 m bis 25 m linear ansteigend durch das Errichten einer Werkstatthalle mit einer Höhe von 20 m üNN und für die Umsetzung des Anpflanzgebotes. Unter dem 25. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen außerdem den Ergänzungsbescheid Nr. 1.

3

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erhob die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Am 20. Februar 2015 hat die sie beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt.

4

Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung zum Betrieb einer Lkw-Werkstatt mit Lager im Z... Weg... vom 7. Mai 2015 den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 21. Mai 2015 erteilt, der verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen (wie Errichtung einer Sicht- und Schallschutzwand; Errichtung eines Lärm- und Schutzwalls; Verpflichtung der Beigeladenen, Betriebsabläufe so zu organisieren, dass das Vorhaben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 7. Mai 2015 vorgesehenen Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung am Grundstück der Antragstellerin von tags 44 dB(A) und nachts 43 dB(A) einhält; Be- und Entladung von Lkw: die Entsorgung von Gegenständen in den Entsorgungscontainer und der Wechsel des Entsorgungscontainers sind nachts unzulässig) für das Vorhaben regelt.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juli 2015, der Antragstellerin am 23. Juli 2015 zugestellt, den Aussetzungsantrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung werde in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht wegen einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin aufzuheben sein, so dass bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Beigeladenen überwögen.

6

Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Das Vorhaben der Beigeladenen stelle sich als Kombination aus einer Lkw-Werkstatt mit einem Lager und einem Umschlagbetrieb dar. Die Lagernutzung stelle für sich betrachtet eine der in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ausdrücklich zugelassenen Nutzungen dar. Auch die Nutzung als Lkw-Werkstatt und Umschlagbetrieb stelle eine im Gewerbegebiet zulässige Nutzung im Sinne eines nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes dar. Der Störgrad des Vorhabens dürfte unterhalb der Schwelle der erheblichen Belästigung bleiben. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass von dem Vorhaben erheblich belästigende Lärmimmissionen hervorgerufen würden, und zwar weder hinsichtlich des Betriebslärms noch der dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrsgeräusche. Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens werde insbesondere durch den Änderungsbescheid Nr. 1 gesichert, der die schalltechnische Untersuchung vom 7. Mai 2015 zum Bestandteil des Bescheides gemacht habe und verschiedene konkrete Lärmschutzauflagen enthalte. Die danach geltenden Lärmwerte sähen für das Grundstück der Antragstellerin vor, dass die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung bedingt durch das Vorhaben tags 44 dB(A) und nachts 43 dB(A) nicht überschreiten dürften. Einer Berücksichtigung eventueller Vorbelastungen habe es gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht bedurft. Auch die von dem Vorhaben hervorgerufenen Verkehrsgeräusche, die nicht dem Betriebsverkehr, sondern dem An- und Abfahrtsverkehr zuzurechnen seien, führten nicht dazu, dass das Vorhaben als erheblich belästigend und damit in einem Gewerbegebiet unzulässig anzusehen wäre. Denn aus Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 TA Lärm ergebe sich, dass in Gewerbegebieten - wie hier - der An- und Abfahrtsverkehr zu einer Anlage ohnehin nicht betrachtet werden müsse. Selbst wenn man eine solche Betrachtung vornähme, ergebe sich hieraus keine erheblich belästigende Wirkung des Vorhabens. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gewähre insofern lediglich einen Anspruch auf Maßnahmen organisatorischer Art zur weitgehenden Verminderung solcher Geräusche. Beachtlich sei im Hinblick auf die Frage der Vermischung des An- und Abfahrtsverkehrs (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TA Lärm) nur erkennbar einer Anlage zuzurechnender Ziel- und Quellverkehr. Hieran fehle es, wenn sich - wie hier - das Verkehrsnetz in kurzer Entfernung von der Anlage verzweige und nicht erkennbar sei, welchen Weg die Fahrzeuge nähmen. Ebenso wenig sei eine unmittelbare Berücksichtigung von Parkverkehr geboten, der nicht auf dem Anlagengrundstück erfolge, sondern jenseits des Punktes, an dem eine Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr stattgefunden habe.

7

Die Baugenehmigung sei nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Gesetzes über den Bebauungsplan B...3... erteilt worden. Ein Verstoß gegen § 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan B...3... (im Folgenden kurz: B-PlanG B...3.) liege nicht vor, weil die Antragsgegnerin insoweit gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt habe, die nicht zu beanstanden sei. Es könne daher offen bleiben, ob § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3… eine nachbarschützende Wirkung zukomme und ob die Festsetzung so auszulegen sei, dass Fuhrunternehmen und Tankstellen lediglich als Unterfälle des Begriffs „explosionsgefährdete Betriebe“ einzuordnen seien, so dass ein nicht explosionsgefährdetes Fuhrunternehmen nicht von der Ausschlusswirkung der Bestimmung betroffen wäre. Durch die Befreiung würden die Grundzüge der Planung nicht berührt, weil die Planung nur darauf ausgerichtet sei, Fuhrunternehmen im Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders M... auszuschließen, solange es sich hierbei um typischerweise explosionsgefährdete Betriebe handele. Das Vorhaben stelle aber keinen explosionsgefährdeten Betrieb dar. Insbesondere ergebe sich aus der genehmigten Betriebsbeschreibung (Bauvorlage 26), dass im gesamten Lagerbereich Gefahrengut weder gelagert noch umgeschlagen werde. Eine Durchführung des Gesetzes über den Bebauungsplan B...3. in der Weise, dass auch nicht explosionsgefährdete Fuhrunternehmen, in denen zündfähiges Material weder gelagert noch umgeschlagen werden dürfe, durch § 2 Nr. 4 B-PlanG Bi….. 3 in dem Gebiet südlich der Straße R….. B... und beiderseits der Straße B... Deich ausgeschlossen seien, würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Schließlich sei die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um einen explosionsgefährdeten Betrieb handele, so dass von diesem keine Gefahren für das Grundstück der Antragstellerin ausgingen.

8

Die Erteilung der Baugenehmigung verstoße nicht gegen § 2 Nr. 3 B-PlanG B...3, weil das Vorhaben nicht im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes verwirklicht werden solle, sondern auf der diesem Bereich nicht hinzuzurechnenden Fläche südlich der Straße R… B...

9

Die Erteilung der Baugenehmigung verstoße ferner nicht gegen § 2 Nr. 2 B-PlanG B... 3, bei dem es sich um eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO handele, und einen hieraus folgenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Es bestehe keine Veranlassung zu der Annahme, dass die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ohne Rücksicht auf den im Wege einer Feinsteuerung festgesetzten konkreten Planinhalt auf die in den §§ 2 ff. BauNVO normierten Nutzungsarten beschränkt sei. Eine ausdrückliche Ausnahme von der in § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3... enthaltenen Festsetzung habe die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zwar nicht zugelassen, jedoch sei die Baugenehmigung so auszulegen, dass diese in der Sache auch als Ausnahme von den Festsetzungen nach § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B... 3 zu werten sei. So sei in der Bauakte der Wille der Antragsgegnerin dokumentiert, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen nach § 2 Nr. 2 B-PlanG B...3. zuzulassen und verweise die Begründung zu der ausdrücklich unter Nr. 3.2 der Baugenehmigung erteilten Befreiung ausdrücklich auf § 8 Abs. 3 BauNVO, der gerade nicht Befreiungstatbestände normiere, sondern eine Ausnahmeermächtigung darstelle. Eine solche Ausnahme habe neben der ausdrücklich erteilten Befreiung keine selbständige Bedeutung und sei als zugleich erteilt zu verstehen. Die in § 31 Abs. 1 BauGB enthaltenen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale, wonach eine Ausnahme nur unter Wahrung der Gebietsverträglichkeit und des Regel-Ausnahme-Verhältnisses erteilt werden dürfe, dürften erfüllt sein. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Baugenehmigung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vereinbar sei.

10

Das Vorhaben stelle keinen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO relevanten Widerspruch zu der Eigenart des Baugebiets im Sinne seiner typischen Prägung dar. Als nicht erheblich belästigendes Vorhaben sei dieses mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO vereinbar. Auch aus den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem darin zum Ausdruck kommenden Planungswillen ergebe sich nicht, dass das Vorhaben im Wege der Korrektur eines atypischen Einzelfalles nicht genehmigt werden dürfte. Die Plangeberin gebe durch die ausdrücklich in § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3... aufgenommene Möglichkeit, Fuhrunternehmen und Lagerbetriebe ausnahmsweise zuzulassen, zu erkennen, dass sie dem Gewerbegebiet keine Prägung habe geben wollen, die Vorhaben aus dem Bereich der Logistikbranche völlig ausschließe. Dem Willen der Plangeberin sei nicht zu entnehmen, dass nur Vorhaben der Logistikbranche mit geringem oder jedenfalls nicht hohem Flächenverbrauch in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen könnten. Eine entsprechende planerische Vorstellung komme in den rechtsverbindlichen Festsetzungen gerade nicht zum Ausdruck.

11

Außerdem verstoße das Vorhaben nicht gegen das durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Vorhaben unter keinem Gesichtspunkt den in einem Gewerbegebiet zulässigen Störgrad überschreite. Insbesondere werde die von der Antragstellerin befürchtete abriegelnde bzw. erdrückende Wirkung des Baukörpers nicht eintreten. Das Vorhaben löse eine Abstandsfläche von 0,2 H (3,60 m) aus. Die dichteste Entfernung zwischen Baukörper und der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Grundstücksgrenze betrage jedoch 15 m, an welche das Grundstück der Antragstellerin wiederum nicht direkt angrenze, sondern von welcher es zusätzlich durch die Straße B... Deich getrennt werde. Übersteige - wie hier - der Abstand zwischen zwei Gebäuden den gesetzlichen Mindestabstand aber deutlich, könne von einer erdrückenden Wirkung des zu errichtenden Gebäudes nicht ausgegangen werden. Die Höhe des geplanten Gebäudes führe ferner nicht vor dem Hintergrund des § 2 Nr. 5 B-PlanG B...3. zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Dass es auf der Straße B... Deich aufgrund des Vorhabens zu für die Antragstellerin unzumutbaren Staubildungen von Lkw kommen werde, da die Straße nicht geeignet sein könnte, den anlagenbezogenen Mehrverkehr aufzunehmen, sei nicht zu erwarten. Die zuständige Polizeibehörde gehe davon aus, dass die das Vorhabengrundstück erschließenden Straßen L... Straße, B... Deich und Z... Weg den zu erwartenden Mehrverkehr problemlos aufnehmen könnten.

12

Die Antragstellerin hat am 28. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, die von ihr am 12. August 2015 begründet worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28. September 2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach einer ersten Beratung über die Beschwerde davon ausgehe, dass die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung eine entscheidungstragende Annahme in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erschüttert habe. Denn sie habe zutreffend dargelegt, dass bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit nach § 8 BauNVO das Gesamtvorhaben und nicht nur das hinzukommende Erweiterungsvorhaben am Z... Weg... in den Blick zu nehmen sei. Im Rahmen der Vollprüfung werde sich im Übrigen die Frage stellen, ob die Antragsgegnerin der Beigeladenen tatsächlich bereits eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B... 3 erteilt habe. Daraufhin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Ergänzungsbescheid Nr. 2 vom 23. Oktober 2015 erteilt, der nunmehr ausdrücklich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Errichten einer Lkw-Werkstatt mit Lager als 2. Bauabschnitt zum Fuhrunternehmen L... Straße …. vorsieht. Zur Begründung heißt es u.a., mit der Errichtung der Lkw-Werkstatt mit Lager und den Lkw-Stellplatzflächen sei bezogen auf die Grundstücksgröße kein erheblicher Flächenverbrauch verbunden. Die bauliche Anlage liege innerhalb des ausgewiesenen Baufeldes und halte die zulässige Grundflächenzahl von 0,80 ein.

II.

13

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg, jedoch zeitlich befristet nur bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens. Die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten insgesamt vier Baugenehmigungsbescheide sind hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des kraft Bundesrechts nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs offen (2.). Die auf dieser Grundalge gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, so dass ihrem Aussetzungsantrag nach §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen ist, jedoch nur bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides oder bis sich das Verfahren zuvor auf sonstige Weise erledigt hat (3.). Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag der Antragstellerin abzulehnen (4.).

14

1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden, weil die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt hat, dass es sich bei dem Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen am Z... Weg... entgegen der entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um die Errichtung eines selbständigen Vorhabens handelt, sondern um eine Änderung der bereits bestehenden Betriebsanlage L... Straße …./Z... Weg, so dass richtigerweise Gegenstand der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit das Gesamtvorhaben bestehend aus zwei Betriebsteilen ist.

15

a) Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das „Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich - in der Begriffsbildung dieser Vorschrift - um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln; der Begriff der Erweiterung ist einer der genannten Vorhabenkategorien zuzuordnen. Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158).

16

Es ist zwar Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB ist, jedoch gilt dies nur innerhalb der - (bau-) technischen und rechtlichen - Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 4 B 39/12, juris Rn. 11; Urt. v. 20.8.1992, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 47; Beschl. v. 21.8.1991, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 23; ebenso Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 29 Rn. 5).

17

Entgegen der Annahme der Beigeladenen kommt es für die Frage, ob es sich um zwei jeweils selbständige Vorhaben (= Errichtung) oder um ein und dasselbe Vorhaben (= Änderung) handelt, nicht maßgeblich auf das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit der Anlagen an, so dass hier von einer Errichtung auszugehen wäre, weil das streitbefangene Vorhaben sowohl technisch als auch rechtlich vom Stammbetrieb abtrennbar sei und es keine notwendigen (genehmigungsbedürftigen) gemeinsamen Betriebseinrichtungen gebe. Denn einer Trennung von mehreren Vorhaben können objektiv rechtliche Grenzen entgegenstehen, selbst wenn ihre selbständige Benutzbarkeit gewährleistet ist. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen abstrakt betrachtet selbständig benutzbar sind, sondern, wie sie vom Bauherrn konkret zur Genehmigung gestellt worden sind. Insoweit ist die Antragstellerin aber von einer betrieblichen Einheit ausgegangen.

18

b) Nach diesen Maßstäben ist von einer Änderung der bestehenden baulichen Anlage L... Straße …./Z... Weg durch eine Erweiterung um das Grundstück Z... Weg auszugehen:

19

aa) Die Beigeladene hat in ihrem Bauantrag vom 14. August 2013 das Vorhaben zwar als Errichtung eines Neubaus Lkw-Werkstatt mit Lager bezeichnet. In ihrem Befreiungsantrag vom 3. Dezember 2013 spricht sie aber von dem 2. Bauabschnitt zu dem bestehenden Fuhrbetrieb bzw. davon, der bestehende Fuhrbetrieb an der L… Straße/Z... Weg.. solle um die Fläche Z... Weg... erweitert werden. Die neu geplante Lkw-Werkstatt und das zugehörige Lager dienten allein der eigenen Betriebsnutzung des bestehenden Fuhrbetriebes. In allen (zeichnerischen) Bauvorlagen wird das Bauvorhaben folgerichtig als Lkw-Werkstatt mit Lager, 2. BA Z... Weg, L... Straße..., bezeichnet. Daher handelt es sich nach dem Willen der Bauherrin um ein einheitliches Gesamtvorhaben, das aus zwei Bauabschnitten besteht, von dem einer bereits verwirklicht worden ist.

20

Wenn die Beigeladene hiervon nunmehr abrücken will, indem sie vorträgt, die Angabe in dem Befreiungsantrag vom 3. Dezember 2013, die Lkw-Werkstatt auf dem Grundstück Z... Weg... solle allein dem vorhandenen Betrieb auf dem Grundstück L... Straße... dienen, sei unrichtig, weil ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, die Lkw-Werkstatt auf dem Grundstück Z... Weg .. an eine andere Firma zu vermieten (was sich aber später zerschlagen habe), verfängt dies nicht. Denn maßgeblich ist nur der erkennbare Wille des Bauherrn, wie er sich aus seinem Genehmigungsantrag ergibt. Die Vermietungsabsichten hat die Beigeladene aber erst im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage des Grundstückskaufvertrages vom 12. September 2014 aufgezeigt. Davon abgesehen geht es nicht nur um die Nutzung der Lkw-Werkstatt, sondern auch die des Lagers. Die Zusammengehörigkeit der beiden Betriebsteile ist im Übrigen durch ihre enge räumliche Nähe - einander gegenüberliegend am Z... Weg - auch für Dritte augenfällig.

21

bb) Selbst wenn man nach dem Willen der Beigeladenen von zwei selbständigen Vorhaben ausgehen wollte, würde dem objektiv als rechtliche Grenze entgegenstehen, dass durch das Erweiterungsvorhaben die Gebietsverträglichkeit des gesamten Vorhabens in dem festgesetzten Gewerbegebiet in Frage gestellt wird, weil infolge von weiteren 12 Lkw- und 23 Pkw-Stellplätzen für das Fuhrunternehmen der Beigeladenen mit einem nicht unwesentlichen Anstieg der Geräuschimmissionen aus Kraftverkehr und Güterumschlag zu rechnen ist. Für das ungeschriebene nachbarschützende Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ist entscheidend, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert, so dass es auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft nicht ankommt (siehe BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, BVerwGE 142, 1, 6 f.). In diesem Zusammenhang ist es also unerheblich, wenn die Beigeladene geltend macht, die zu erwartende Immissionsbelastung durch die Betriebserweiterung würde sich auf die Grundstücksnutzung durch die Antragstellerin nicht rücksichtslos auswirken, weil insbesondere der B... Deich nur von etwa 5 % des gesamten Ziel- und Quellverkehrs für ihr Fuhrunternehmen genutzt werde.

22

Dagegen sind die Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen überprüfungsbedürftig, weil neben dem Lkw/Pkw-An- und Abfahrtsverkehr für die schon bestehenden baulichen Anlagen an der L... Straße.../Z... Weg.. mit 17 Lkw-Stellplätzen und weiteren Pkw-Stellplätzen nunmehr noch 12 Lkw- und 23 Pkw-Stellplätze mit tags 42 und nachts 10 Lkw-An- und Abfahrten sowie tags 11 und nachts 16 Pkw-An- und Abfahrten hinzukommen sollen. Außerdem ist von einer entsprechenden Steigerung der Geräuschimmissionen für den Güterumschlag auszugehen. Aufgrund dessen steht ernsthaft in Frage, ob durch die genehmigte Betriebserweiterung nicht der Störgrad eines „nicht erheblich belästigenden“ Gewerbebetriebs i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO überschritten wird. Das Gesamtvorhaben der Beigeladenen wäre dann als erheblich belästigend nur in einem Industrie- oder Sondergebiet zulässig (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 5.11.1998, 1 ZS/CS 98.2457, juris Rn. 14: Spedition mit max. 14 Lkw ist bei tags 6 und nachts 2 An- und Abfahrten von Lkw nicht erheblich belästigend).

23

2. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht nach summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin insoweit offen sind, als sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in Form der Ergänzungsbescheide Nr. 1 und 2 und des Änderungsbescheides Nr. 1 in ihren Rechten aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt zu sein.

24

a) Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin kommt zunächst insoweit ernsthaft in Betracht, als sie rügt, die im Ergänzungsbescheid Nr. 2 vom 23. Oktober 2015 gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nunmehr ausdrücklich erteilte Ausnahme von § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B…3 sei rechtswidrig, weil das Gewerbegebiet dadurch in einen „Logistikstandort“ umgewandelt werde. Nach § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3… können in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen ausnahmsweise zugelassen werden.

25

aa) Die von der Antragsgegnerin erteile Ausnahme von § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3. betrifft eine Festsetzung zur sog. Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 BauNVO, der nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990, 992 f.) ohne weiteres nachbarschützende Wirkung zukommt, d.h. ohne dass es auf die Gründe ankommt, die den Plangeber zu einer Änderung der zulässigen Nutzungsarten im Baugebiet bewogen haben. Die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen, zumal sie in der jüngeren Literatur auch auf Zustimmung gestoßen ist (so Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 56 m.w.N. zum Streitstand; Fehling/Waldmann, ZJS 2014, 428, 434).

26

Es besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ohne Rücksicht auf den im Wege einer Feinsteuerung festgesetzten konkreten Planinhalt auf das in den §§ 2 ff. BauNVO normierte Baugebietstypische beschränkt ist. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich auch deren Beachtung im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Daher darf das Ausgleichsverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden. Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht, denn ein Grundeigentümer würde über die normierte Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus nochmals durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundeigentümers zusätzlich belastet. Diese Rechtfertigung für den nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gilt nicht minder, wenn der Plangeber die zulässige Art der baulichen Nutzung in einem Baugebiet im Wege der planerischen Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 5 ff. BauNVO modifiziert und z.B. - wie hier - bestimmt, dass in einem Gewerbegebiet allgemein zulässige Arten von Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Indem der Verordnungsgeber zur begrenzten Anpassung der zulässigen Nutzungen an spezielle Anforderungen der Planung und die konkreten städtebaulichen Verhältnisse ermächtigt, hat er die daraus resultierenden Abwandlungen bereits „mitbedacht“ (vgl. Stock, a.a.O). Auch bei einem Verstoß gegen eine Modifikation nach § 1 Abs. 5 BauNVO droht dem Nachbarn die Belastung durch eine unzulässige Nutzung, die ihm selbst nicht erlaubt ist, und die das Austauschverhältnis belastet (vgl. Fehling/Waldmann, a.a.O.).

27

bb) Eine Verletzung dieses Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin ist zu besorgen, weil das Gesamtvorhaben der Beigeladenen ca. 2,9 ha umfasst und damit zu einem größerem Flächenverbrauch in den Gewerbegebieten führt und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass bereits weitere Gewerbeflächen im Plangebiet der Nutzung durch Lagerbetriebe oder Fuhrunternehmen unterliegen. Der Plangeber hat aber die Festsetzung des § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3. i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gerade unter der Maßgabe getroffen, dass Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen ausnahmsweise zugelassen werden können, „wenn sie keinen hohen Flächenverbrauch haben“. Diese Vorschrift sei notwendig, da die Gewerbeflächen baulich intensiv genutzt und vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden sollten (siehe S. 8 der Begründung zum Bebauungsplan B...3..). Insoweit wird die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren aufzuklären haben, ob die Nutzung von Gewerbeflächen durch Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen im Plangebiet bereits einen solchen Umfang erreicht hat, dass die Gewerbegebiete die ihnen vom Plangeber hauptsächlich zugedachte Funktion - für die Erweiterung bestehender und für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe des produzierenden Gewerbes zur Verfügung zu stehen - nicht mehr erfüllen können. In diesem Fall wäre das Gesamtvorhaben der Beigeladenen wegen eines Verstoßes gegen § 2 Nr. 2 Satz 3 B-PlanG B...3. i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.

28

cc) Auf eine mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruch könnte sich die Antragstellerin berufen, obwohl sie ihr Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken nutzt und Wohngebäude in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO unzulässig sind.

29

Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 993; v. 28.5.2013, 2 Bs 23/15, juris Rn. 18; insoweit nicht abgedruckt in NordÖR 2015, 427 ff.) ist von einer anspruchsvernichtenden Aufhebung des den Gebietserhaltungsanspruch begründenden Austauschverhältnisses jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn auf dem Nachbargrundstück zwar planwidrige Nutzungen (wie hier die Wohnnutzung) ausgeübt werden, daneben aber auch plankonforme Nutzungen vorhanden sind.

30

Das Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wird aber im gesamten Erdgeschoss von einer GmbH als Fotostudio mit dazugehörigem Büro genutzt, was gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO einer plankonformen Nutzung durch einen Gewerbebetrieb entspricht. Der Umstand, dass diese gewerbliche Nutzung ungenehmigt ist, ist unschädlich. Denn für das Bestehen eines Austauschverhältnisses unter den Nachbarn ist entscheidend, dass sie den gleichen materiellen Beschränkungen bei ihrer Grundstücksnutzung unterworfen sind. Auf das Vorliegen einer Baugenehmigung kommt es insoweit nicht an (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, juris Rn. 17).

31

b) Die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin sind auch insoweit offen, wie sie geltend macht, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen als erheblich belästigend im Gewerbegebiet nicht gebietsverträglich sei.

32

aa) Der Eigentümer eines Grundstücks im festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Zulassung einer nicht gebietsverträglichen Nutzung. Da der Gebietserhaltungsanspruch auf Gegenseitigkeit beruht, kann er nur Eigentümern im selben Baugebiet zustehen (siehe Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, Bau-NVO, 2014, § 8 Rn. 47 f.). Die Beigeladene vertritt zu Unrecht die Ansicht, das Grundstück der Antragstellerin liege nicht im selben Baugebiet, weil der Plangeber im Bebauungsplan B...3.. westlich und östlich des B... zwei unterschiedliche Gewerbegebiete ausgewiesen habe. So werde in der Planbegründung auch ausdrücklich von mehreren Gewerbegebieten gesprochen. Die zulässige Bauweise sei in den beiden Gewerbegebieten vom Plangeber unterschiedlich festgesetzt worden. Der Straße B...3…. Deich komme für die beiden Gewerbegebiete eine trennende Wirkung zu.

33

Das den Gebietserhaltungsanspruch begründende Austauschverhältnis bezieht sich auf dasselbe Baugebiet in einem Bebauungsplan. Bei zwei Gewerbegebieten handelt es sich aber um dasselbe Baugebiet i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO. Der schlichten Trennung der beiden Gewerbegebiete durch eine Straße lässt sich normativ nicht die Wertung entnehmen, dass dadurch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgehoben werden sollte. Da das Austauschverhältnis nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, kommt es auf unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten nicht an. Dass der Plangeber im Bebauungsplan B...3. mehrere Gewerbegebiete ausgewiesen hat, ist der Tatsache geschuldet, dass er die Bauweise bzw. das Maß der baulichen Nutzung unterschiedlich festgesetzt hat und die Gewerbegebiete durch die Notwendigkeit der Ausweisung von Straßenverkehrsflächen ohnehin getrennt sind. All dies ist aber normativ betrachtet unerheblich für den Zusammenschluss der Grundstückseigentümer in den Gewerbegebieten zu einer Schicksalsgemeinschaft in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke.

34

bb) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht feststellen, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen im Gewerbegebiet gebietsverträglich sein wird, weil der Störgrad „nicht erheblich belästigend“ (§ 8 Abs. 1 BauNVO) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.

35

In Gewerbegebieten sind gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, was eine Obergrenze für Immissionen begründet und die Gewerbe- von den Industriegebieten abgrenzt, die eine solche Immissionsobergrenze nicht kennen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Gewerbegebieten auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), denen ein gewisses Bedürfnis nach Arbeitsruhe eigen ist. Diese Anlagen müssen in den üblichen Bürostunden unter zumutbaren Bedingungen genutzt werden können (siehe VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.1983, BRS 40 Nr. 77). Andererseits ist zu konstatieren, dass Wirtschaftsverkehr in Gewerbegebieten ein typisches Verkehrsaufkommen ist. Ein im Gewerbegebiet an sich regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), wie das Gesamtvorhaben der Beigeladenen, gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des Gewerbegebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachzeiten ausgehen (siehe BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 m.w.N.). So ist in der Rechtsprechung im Fall einer Bauschuttrecyclinganlage angenommen worden, dass der Anlieferungs- und Abfuhrverkehr von 108 Lkw pro Tag in einem Gewerbegebiet von erheblichem Störpotential ist, weil typischerweise mit erheblichen Lärmbelästigungen für die Umgebung zu rechnen ist (so OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2009, DVBl 2010, 444, 447).

36

Unter dieser Maßgabe wird die Frage Gebietsverträglichkeit des Gesamtvorhabens der Beigeladenen von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Die bislang vorliegende schalltechnische Untersuchung vom 7. Mai 2015 befasst sich lediglich mit dem Erweiterungsvorhaben am Z... Weg..., nimmt aber nicht das Gesamtvorhaben und dessen Gebietsverträglichkeit an sich in den Blick. Dementsprechend enthält der Änderungsbescheid Nr. 1 vom 21. Mai 2015 auch nur immissionsschutzrechtliche Auflagen, die das Erweiterungsvorhaben am Z... Weg... betreffen bzw. allein dem Schutz von zwei Nachbarn dienen. Die Beigeladene hat zwar mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 die vorhabenbedingten Verkehrsströme auf den beiden Betriebsgrundstücken im Einzelnen erläutert und dabei hervorgehoben, dass der B..., wo das Grundstück der Antragstellerin liegt, nur von etwa 5 % des gesamten betrieblichen Ziel- und Quellverkehrs genutzt werde. Zudem werde der Lieferverkehr für das Betriebsgrundstück L... Straße.../Z... Weg.. zu 80 % über die L… Straße und nur zu 20 % über den Z... Weg.., der deutlich näher zum Grundstück der Antragstellerin gelegen ist, abgewickelt. Diese Darlegungen sind jedoch unverbindlich, weil sie nicht Bestandteil etwa einer genehmigten Betriebsbeschreibung sind. Vor allem lassen sie aber keine umfassenden Rückschlüsse darauf zu, welche Geräuschauswirkungen von dem Gesamtvorhaben zu erwarten sind. Hierzu müssen insbesondere Umfang und Zeiten des An- und Abfahrtsverkehrs und des Güterumschlags auf dem bereits vorhandenen Betriebsgrundstück L... Straße.../Z... Weg.. im Einzelnen bekannt sein.

37

3. Da die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin offen sind, hat das Beschwerdegericht unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse der Nachbarin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der in § 212a Abs. 1 BauGB bestimmte Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ein erhebliches Gewicht zugunsten der Beigeladenen hat, so setzt sich dennoch das Aufschubinteresse der Antragstellerin durch. Ihr Interesse, die Schaffung vollendeter Interessen zu verhindern, richtet sich sowohl gegen die Errichtung des Baukörpers wie gegen die Nutzung der baulichen Anlage. Das Interesse der Beigeladenen ist lediglich auf eine Erweiterung ihres bereits vorhandenen Betriebes gerichtet, ohne dass dies zeitlich besonders dringlich erscheint. Da die aufschiebende Wirkung nur längstens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens angeordnet wird, ist die eintretende zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens der Beigeladenen überschaubar. Die Beigeladene hat zudem die Möglichkeit, den Fortgang des Widerspruchsverfahrens zu beschleunigen, indem sie selbst zur Aufklärung der Frage der Gebiets- bzw. Immissionsverträglichkeit des Gesamtvorhabens beiträgt.

38

4. Dagegen werden die Widersprüche der Antragstellerin im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg haben, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache ausscheidet. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist daher insoweit abzulehnen.

39

aa) Die Antragstellerin wird ihre Widersprüche nicht bereits mit Erfolg darauf stützen können, dass die im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juli 2014 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von § 2 Nr. 4 B-PlanG B... objektiv rechtswidrig sei, weil sie gegen die Grundzüge der Planung verstoße und kein Befreiungsgrund vorliege. Nach § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3… sind in den Gewerbegebieten südlich der Straße R….. B.../ beiderseits der Straße B... Deich (Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders M...) explosionsgefährdete Betriebe, in denen zündfähige Flüssigkeiten und Gase verwendet, erzeugt, gelagert (ohne Heizöl-Eigenbedarf) oder umgeschlagen werden, sowie Tankstellen und Fuhrunternehmen unzulässig.

40

Diese Festsetzung vermittelt der Antragstellerin keine nachbarschützende Wirkung. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Festsetzung zur Feinsteuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 5 ff. BauNVO, der bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zukäme. Die Festsetzung dient lediglich dem Ziel, dass durch die Planung infolge der engen Nachbarschaft zu dem Mittelwellensender M... keine Gefahrentatbestände geschaffen werden. Der in § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3. festgesetzte Ausschluss dient der Sicherheit vor Explosionsgefahren, die durch elektromagnetische Energiefelder verursacht werden können, die von dem Mittelwellensender M... ausgestrahlt werden.

41

Die Begründung zum Bebauungsplan B...3. (Seite 9 f.) verhält sich zu der Frage einer nachbarschützenden Wirkung von § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3. nicht. Die Festsetzung dient der Gefahrenabwehr zugunsten der Menschen, die sich im Einwirkungsbereich des Mittelwellensenders M... aktuell aufhalten. Dies trifft aber nicht nur auf die planunterworfenen Grundstückseigentümer oder die ansässige Wohn- oder Arbeitsbevölkerung zu, sondern auf die Allgemeinheit. Dem Tatbestand des § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3… lässt sich kein Personenkreis entnehmen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Dies schließt einen Drittschutz durch die Vorschrift aus, weil es bei ihr nicht um den Schutz bestimmter individueller Interessen geht.

42

Unabhängig davon dürfte das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die erteilte Befreiung von § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3. rechtmäßig ist, weil sie nicht gegen die Grundzüge der Planung verstößt und der Befreiungsgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorliegt.

43

bb) Die Antragstellerin wird eine Verletzung in ihren Rechten nicht auf einen Verstoß des Vorhabens gegen § 2 Nr. 3 B-PlanG B...3 stützen können. Nach § 2 Nr. 3 B-PlanG B... 3 sind im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.

44

Das Beschwerdegericht kann insoweit die Frage offen lassen, ob § 2 Nr. 3 B-PlanG B... 3 nachbarschützende Wirkung beizumessen ist, da es in der Begründung zum Bebauungsplan B...3. (Seite 9) heißt, der Ausschluss von emittierenden Betrieben sei nach dieser Vorschrift notwendig, weil sich in unmittelbarer Nähe zu dem Gewerbegebiet Wohnhäuser am B... Deich befänden. Denn jedenfalls liegt das Vorhaben der Beigeladenen nicht „im Gewerbegebiet östlich des Spielplatzes“, sondern nach den im Gesetz über den Bebauungsplan B...3... benutzten Formulierungen in den Gewerbegebieten „südlich der Straße R... B…../beiderseits der Straße B... Deich“. Mit den in der Planbegründung auf Seite 9 genannten „Wohnhäuser[n] am B... Deich“ ist daher die in den Mischgebieten liegende Wohnbebauung nördlich der Straße R… B.../beider-seits des B... Deichs gemeint. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen luftbelastenden oder geruchsbelästigenden Betrieb handelt, weil die Anlage nicht in Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - i.d.F. der Neubekanntmachung vom 19. Mai 1998 m.Änd. aufgeführt ist.

45

cc) Ebenso wenig wird die Antragstellerin eine Verletzung in ihren Rechten damit begründen können, die im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juli 2014 erteilte Befreiung von § 2 Nr. 5 B-PlanG B...3. sei objektiv rechtswidrig. Nach § 2 Nr. 5 B-PlanG B... dürfen südlich der geplanten Erschließungsstraße in Verlängerung der Straße R…. B….. außerhalb der Bereiche, die mit 12 m Gebäudehöhe bestimmt sind, die Baukörper eine Höhe von 17 m bis 25 m (linear ansteigend mit der Entfernung zum Sendemast des Mittelwellensenders M...) über Geländeoberfläche nicht überschreiten.

46

Dieser Festsetzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan B...3. auf Seite 10 ergibt, wo es heißt, die Höhenfestlegung sei notwendig, damit eine Beeinträchtigung des Mittelwellensenders vermieden werde. Wenn es dort weiter heißt, die Bebauung in den Gewerbegebieten beiderseits des B... Deichs solle sich in ihrer Höhenentwicklung an die vorhandene, zum Teil erhaltenswerte Bebauung anpassen, so dass für diese Bereiche eine Gebäudehöhe von maximal 12 m über NN als Höchstgrenze festgesetzt werde, so gibt dies keinen Hinweis darauf, dass der Plangeber mit der Höhenfestsetzung außer städtebaulichen Gründen auch den Schutz von privaten nachbarlichen Interessen verfolgen wollte.

47

dd) Schließlich lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellen, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen die Antragstellerin in ihren Rechten aus §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, 31 Abs. 2 BauGB verletzen würde, weil das Vorhaben sich rücksichtslos auf die Grundstücksnutzung durch die Antragstellerin auswirken würde.

48

aaa) Soweit die Antragstellerin befürchtet, von dem Betrieb der Beigeladenen gingen erhebliche Gefahren für Leib oder Leben aus, weil es sich bei ihm um ein explosionsgefährdeten Betrieb bzw. ein Fuhrunternehmen i.S.d. § 2 Nr. 4 B-PlanG B...3.. handele, bleibt diese Annahme angesichts der Feststellungen in der sicherheitstechnischen Stellungnahme des TÜV Nord zu dem ganz vergleichbaren Bauvorhaben der Beigeladenen L... Straße... vom 25. Mai 2009 und der Angabe in der genehmigten Bauvorlage 26 - „Im gesamten Lagerbereich wird kein Gefahrengut gelagert bzw. umgeschlagen.“ - unsubstantiiert.

49

In der Stellungnahme des TÜV Nord heißt es auf S. 9 ff. zu der Lkw-Werkstatt am Standort L... Straße..., eine Lagerung von Schweiß-Gasflachen sei nicht vorgesehen, so dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Form von Gas-Luft-Gemischen ausgeschlossen werden könne. Diesel-Kraftstoff und Bio-Diesel-Kraftstoff seien zwar grundsätzlich als brennbare Stoffe einzustufen, sie seien jedoch laut chemikalienrechtlicher Einstufung aufgrund ihres Flammpunktes von >55°C keine entzündlichen, leicht und hoch entzündlichen Flüssigkeiten und bildeten unter den in Hamburg anzunehmenden Umgebungsbedingungen (Normaldruck und Temperatur zwischen -30°C und +40°C) keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische. Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Form von Kraftstoffdampf-Luft-Gemischen könne insoweit ausgeschlossen werden. Die Bildung und Freisetzung von Wasserstoff beim Ladevorgang an den Batteriestationen werde nach dem Stand der Technik durch eine Regelung des Ladestroms und der Ladespannung in Abhängigkeit vom Ladezustand der Batterien unterbunden. Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in Form von Wasserstoff-Luft-Gemischen könne insoweit ausgeschlossen werden. In der Lkw-Werkstatt würden auch keine zündfähigen Materialien oberhalb von Bagatellgrenzen gehandhabt oder gebildet. Hinzu kommt, dass die Beigeladene in ihren Schriftsatz vom 1. September 2015 versichert hat, dass zündfähige Materialien in einem Umfang, der über die Annahmen des TÜV Nord in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2009 hinausgehe, auch in der nunmehr genehmigten Lagerhalle mit Lkw-Werkstatt nicht gelagert oder zur Anwendung kämen. Insbesondere werde eine Lagerung von Schweiß-Gasflaschen ausgeschlossen.

50

bbb) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Bewertung gelangt, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen keine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung ausgeht, obwohl es die im Bebauungsplan B...3. getroffenen Höhenfestsetzungen von 12 m bzw. von 17 m bis 25 m linear ansteigend (siehe § 2 Nr. 5 B-PlanG B...3..) nicht einhält. Maßgeblich ist hierfür nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen bereits ausgeführt, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlich bestimmten Abstandsflächen einhält und die Straße B... Deich zudem einen weiteren Abstand schafft, sondern auch, das dem Interesse der Antragstellerin an einer möglichst ungestörten Wohnnutzung deshalb im Ausgangspunkt ein verringertes Gewicht beizumessen ist, weil ihr Grundstück nicht in einem Wohn- sondern in einem Gewerbegebiet liegt, so dass sie zu einem höheren Maß an wechselseitiger Rücksichtnahme verpflichtet ist.

51

ccc) Der zuletzt genannte Gesichtspunkt lässt auch die Prognose, von dem Gesamtvorhaben der Beigeladenen gingen für das Grundstück der Antragstellerin unzumutbare Geräuschemissionen aus, eher unwahrscheinlich erscheinen. Der Plangeber ist vielmehr auf Seite 6 der Planbegründung davon ausgegangen, dass die Verbindung von Wohnen und Gewerbe - wenn auch in untergeordneter betriebsgebundener Form (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) - möglich ist (Seite 6 der Planbegründung). Auf der Grundlage der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 7. Mai 2015 für das Erweiterungsvorhaben am Z... Weg... ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerin. Diese Untersuchung bezieht zwar nicht - wie bei einem Gesamtvorhaben geboten, auch den bereits vorhandenen Betriebsteil L... Straße.../ Z... Weg.. ein. Die größere räumliche Entfernung dieses Betriebsteils zu dem Grundstück der Antragstellerin und die von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 angegebenen betrieblichen Verkehrsströme, die den B... Deich weitgehend ausklammern, legen aber nicht nahe, das mit dem Gesamtvorhaben unzumutbare Lärmimmissionen für das Grundstück der Antragstellerin verbunden sein könnten.

52

ddd) Schließlich ist weder von einer vorhabenbedingten unzumutbaren Staubildung auf den Straßen oder einer unzumutbaren Parkplatzsituation in der näheren Umgebung des Vorhabens auszugehen. Die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung insoweit vorgelegte Fotodokumentation zeigt lediglich Momentaufnahmen und belegt keine unzumutbare Nutzungseinschränkung für das Grundstück der Antragstellerin, weil sei etwa staubedingt oder wegen verbotswidrig abgestellter Lkw ihr Grundstück nicht anfahren oder verlassen könnte.

53

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die öffentliche-rechtliche Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Wohnungslosen in einem ehemaligen Kreiswehrersatzamt.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke S... x, M... y und A... z (...). Die drei Straßen bilden einen Baublock, in dem auch das ehemalige Kreiswehrersatzamt an der S... xa (...) liegt. Dieses Gebäude wurde auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 6. Juni 1956 ursprünglich als dreigeschossiges Verwaltungsgebäude mit Staffelgeschoss für ein Mineralölunternehmen errichtet. Die Antragsteller nutzen ihre Gebäude jeweils zu Wohnzwecken. Der Antragsteller zu 1. betreibt daneben in seinem Gebäude eine GmbH für Unternehmensberatung. In dem Gebäude der Antragstellerin zu 3. ist auch ein Architektenbüro untergebracht. Alle betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum vom 6. September 1955 (HmbGVBl. S. 294). Danach gilt für sie die Ausweisung Wohngebiet (W 3 g) gemäß § 10 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (BPVO) mit den Maßgaben: Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften sowie Leuchtreklame. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden. Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Außerdem gilt die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 66).

3

Die Beigeladene, ein soziales Dienstleistungsunternehmen u.a. für die öffentlich geförderte Unterbringung von Wohnungslosen und Zuwanderern, stellte bei der Antragsgegnerin im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Umnutzung des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes in eine öffentlich-rechtliche Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Wohnungslosen. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. September 2014 eine Baugenehmigung für die „öffentlich-rechtliche Unterbringung in Wohneinheiten“ in dem ehemaligen Kreiswehrersatzamt auf dem 3.308 m2 großen Eckgrundstück S... xa. In dem Gebäude soll auf einer Bruttogeschossfläche von 4.479 m2 eine Wohnfläche von 2.453 m2 entstehen. Aus der Baubeschreibung der Beigeladenen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, geht hervor, dass eine Umnutzung des Verwaltungsgebäudes zur temporären öffentlich-rechtlichen Unterbringung von bis zu 220 Personen in 23 Wohneinheiten unterschiedlicher Größe (Wohnflächen von 50 m2 bis zu 240 m2) mit zwei, drei, vier, fünf oder acht Zimmern vorgesehen ist. Die Wohneinheiten würden jeweils mit Küche und Bad ausgestattet. Außerdem würden Gemeinschafts- und Sozialräume eingerichtet. In der ungenehmigten Betriebsbeschreibung (als Bauvorlage 86/14 wurde lediglich die „Betriebsbeschreibung für Arbeitsstätten“ genehmigt, während die „Betriebsbeschreibung“, die als weitere Bauvorlage 86/14 eingereicht wurde, den handschriftlichen Vermerk „Anlage nicht genehmigt“ trägt) der Beigeladenen heißt es ergänzend, die Wohnunterkunft solle der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Wohnungslosen, Flüchtlingen und Asylbegehrenden, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dienen. Bewohner seien Familien mit Kindern und Alleinstehende. Geschlafen werde in Mehrbettzimmern in der Regel mit zwei bis vier Betten. Die Bewohner sollten sich in der Küche selbst versorgen. Die Unterbringung in den Wohneinheiten solle grundsätzlich familienweise oder - je nach Familien- bzw. Wohnungsgröße - mit mehreren Familien/Parteien i.S. einer Wohngemeinschaft erfolgen. Nach der Arbeitsstättenbeschreibung wird die Beigeladene in der Wohnunterkunft insgesamt vier Personen beschäftigen.

4

Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 gegen den Baugenehmigungsbescheid jeweils Widerspruch. Am selben Tag haben sie einen Eilantrag gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss 22. Januar 2015 entsprochen hat, indem es die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO angeordnet hat. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, weil diese in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sei. Denn die Antragsteller könnten sich auf den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch berufen und das genehmigte Vorhaben sei nach Art und Umfang der Nutzung objektiv-rechtlich nicht genehmigungsfähig.

5

Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller ihre Grundstücke in einer den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der Nutzung widersprechenden Weise nutzten. Eine früher im Gebäude des Antragstellers zu 2. tätige Firma sei aus dem Handelsregister gelöscht worden. Der Antragsteller zu 1. betreibe zwar auf seinem Grundstück eine Unternehmensberatung und auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 3. befinde sich ein Architektenbüro, jedoch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tätigkeiten in einem besonders geschützten Wohngebiet unzulässig seien. Denn grundsätzlich seien freiberufliche und diesen ähnliche Tätigkeiten in dem Rahmen, wie sie in einem reinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO zulässig seien, auch in einem besonders geschützten Wohngebiet zulässig. Der Antragsteller zu 1. werde lediglich als „Einmann-Unternehmen“ in seiner Wohnung tätig.

6

Das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung in dem nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO besonders geschützten Wohngebiet nicht genehmigungsfähig. Der festgesetzte Ausschluss jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, von Läden und Wirtschaften sowie Leuchtreklame sei nicht funktionslos geworden. Die Antragsgegnerin müsste durch ihre Genehmigungspraxis eine Gebietsentwicklung zugelassen haben, die der eines besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht mehr entspreche (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203). Daran fehle es, nachdem die genehmigte Nutzung des Vorhabengrundstücks zu Verwaltungszwecken endgültig aufgegeben worden sei. Zwar seien in dem streitbefangenen Baublock zahlreiche Gewerbeunternehmen angemeldet. Auch habe die Ortsbesichtigung ergeben, dass ein Großteil der Gewerbebetriebe noch vorhanden zu sein scheine und dass einzelne neue Gewerbe dazu gekommen seien. Jedoch sei nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die vorgefundenen gewerblichen Tätigkeiten von der Antragsgegnerin genehmigt worden seien.

7

Die Grundstücke in einem besonders geschützten Wohngebiet müssten Wohnbedürfnissen dienen. Die Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Wohnungslosen sei aber keine Wohnnutzung, das Vorhaben sei vielmehr als Anlage für soziale Zwecke zu behandeln. Verbindliche Regelungen, dass in den einzelnen Wohneinheiten jeweils nur miteinander verwandte Personen oder solche Personen untergebracht werden dürften, die eine gemeinsame Unterbringung wünschten, enthalte die Baugenehmigung nicht. Sie ermögliche vielmehr auch die ausschließliche Unterbringung alleinstehender Flüchtlinge, Asylbegehrender und Wohnungsloser. Die Kriterien, nach denen zu beurteilen sei, ob eine Wohnnutzung vorliege, seien eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Bei der genehmigten Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Wohnungslosen fehle es an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Personengruppen würden aus Notsituationen heraus und aufgrund des Umstandes, dass sie über keine eigene Wohnung verfügten, in Unterkünften untergebracht. In jedem Fall sei dies nicht auf Dauer angelegt, sondern solle durch Umzug in eine eigene Wohnung oder durch Beendigung des Aufenthalts beendet werden. Außerdem sei die genehmigte Unterbringung nicht auf eine das Wohnen ausmachende Häuslichkeit angelegt, die ein Mindestmaß an Intimität voraussetze. Die Baugenehmigung ermögliche die Unterbringung von einander fremden Personen in Mehrbettzimmern, die sich mit bis zu 16, u.U. sogar mehr Personen Küche und Bad teilen müssten. Daran ändere die Aufteilung des Gebäudes in Wohneinheiten nichts.

8

Daher sei das Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke in dem genehmigten Umfang in einem besonders geschützten Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei der Bestimmung der in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO generell zulässigen Nutzungen seien die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO zulässigen Nutzungen einschließlich der nach Absatz 3 Nr. 2 im Ausnahmewege zulässigen zu berücksichtigen. Allerdings müsse die Bestimmung der Nutzungsarten, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet würden oder mit ihm verträglich seien, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig seien. Das sei im Falle von Anlagen für soziale Zwecke regelmäßig nur dann sichergestellt, wenn es sich um eine „kleine“ Einrichtung handele. Dem liege zugrunde, dass bei zahlreichen Nutzungsarten der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstelle, weil von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang gebietsunverträgliche Störungen ausgingen. Mit der Anzahl der gemeinsam untergebrachten Personen jeden Alters, zu denen Alleinstehende und Familien unterschiedlicher Herkunft mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen an die Unterkunft und unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gehören könnten, wachse die Möglichkeit sich auf das umgebende Wohngebiet störend auswirkender sozialer Spannungen. Nach diesen Maßstäben sei das Vorhaben nicht zulässig, weil es sich nicht um eine kleine Anlage für soziale Zwecke handele. Zur Bestimmung, was i.S.d. Gebietsverträglichkeit als kleine soziale Einrichtung zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Wohnungslosen anzusehen sei, sei auf die Festsetzungen des Baustufenplans für das konkrete Gebiet abzustellen. Diese sähen mit der Festsetzung einer geschlossenen dreigeschossigen Bebauung und einer damit nach der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO verbundenen bebaubaren Fläche von 5/10 eine bauliche Ausnutzbarkeit im oberen Bereich des für Wohngebiete Möglichen vor. Um bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einen Anhaltspunkt zu gewinnen, wie groß eine Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrende und Wohnungslosen sein könne, die sich der gebietstypischen Wohnnutzung noch ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordne, orientiere sich das Gericht daran, was in einem so ausgewiesenen Wohngebiet typischerweise an Wohnnutzung erwartet werden könne. Als Maßstab erscheine es sachgerecht, eine gedachte Bebauung mit öffentlich gefördertem Wohnraum zugrunde zu legen, was nach den Berechnungen der Antragsgegnerin bei einer Grundstücksgröße von 3.308 m2 zu Wohnraum für ca. 200 Personen führen würde. Für die Beantwortung der Frage, bis zu welcher Größe sich eine Unterkunft für Flüchtlinge, Asylbegehrende und Wohnungslose der Wohnbebauung typischerweise noch unterordne, sei allerdings von der ermittelten Rechengröße ein erheblicher Abschlag vorzunehmen, weil von einer solchen Einrichtung mit zunehmender Größe Störungen für das Wohngebiet ausgingen, die die mit einer Wohnnutzung einhergehenden Auswirkungen auf das Plangebiet überstiegen. Wie hoch der Abschlag letztlich zu sein habe, um die Größe einer gebietsverträglichen Unterkunft zu bestimmen, bedürfe im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Klärung. Denn eine Einrichtung zur Unterbringung von 220 Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Wohnungslosen in dem mit W 3 g ausgewiesenen Wohngebiet sei nicht gebietsverträglich. Die Zahl der genehmigten Unterbringungsplätze übersteige sogar die Zahl der Bewohner, die in dem Baugebiet bei der Größe des Vorhabengrundstücks und einer Wohnnutzung i.e.S. typisierend zu erwarten wären.

9

Die Frage, ob das Vorhaben im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte, bedürfe schließlich keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin eine Befreiung von den Festzungen des Baustufenplans zur Art der Nutzung nicht erteilt habe.

II.

10

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 und 2 VwGO zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerden sind unbegründet, weil die in ihnen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und - wie von den Beschwerdeführerinnen jeweils beantragt - den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 26. September 2014 abzulehnen. Die von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Gründe gegen die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

11

1. Das Verwaltungsgericht hat bei der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO gebotenen Interessenabwägung für die Prüfung der Begründetheit des Antrags der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid zu deren Gunsten angenommen, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil das Vorhaben der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung in einem besonders geschützten Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist und die Antragsteller dadurch in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind, so dass der Baugenehmigungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerinnen bleiben erfolglos.

12

In der Rechtsprechung ist (grundlegend BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 366 ff.; zustimmend OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355 m.w.N.; seither ständige Rspr. des Beschwerdegerichts) geklärt, dass die Gebietsfestsetzung auch bei den gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteten Baustufenplänen drittschützende Wirkung hat. Für planerische Gebietsfestsetzungen sind die Wechselbezüglichkeit der Interessen und ein daraus abgeleitetes Austauschverhältnis kennzeichnend. Die „Baufreiheit“ wird aus städtebaulichen Gründen, aber auch zum Nutzen der Beteiligten wechselseitig beschränkt. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird in diesem Bereich sinnfällig dadurch ausgeglichen und i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zusätzlich auch gerechtfertigt, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Durch das Festlegen einer Fläche etwa zur Nutzung als Wohngebiet werden die Grundeigentümer als jeweilige Nachbarn innerhalb des festgelegten Gebietes zu einer Gemeinschaft verbunden. Bauplanerische Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind regelhaft darauf ausgerichtet, die davon betroffenen Grundeigentümer in ein Austauschverhältnis gerade wechselseitig rechtlich einzubinden. Das Ausgleichsverhältnis darf nicht einseitig aufgehoben werden. Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, a.a.O., 374 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990, 993).

13

Der Grundstücksnachbar kann daher geltend machen, dass er bereits durch eine Verletzung der Baugebietsfestsetzungen in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Ein solcher Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch) besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen des Grundstücksnachbars durch die gebietsfremde Nutzung.

14

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 6. September 1955, der gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet wurde, nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO getroffene Wohngebietsfestsetzung, die vom Plangeber durch das Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften sowie Leuchtreklame noch besonders geschützt worden ist, drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller als Grundstücksnachbarn hat. Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid verletzt deshalb die Antragsteller in ihren Rechten, wenn er gemäß § 30 Abs. 1 und 3 BauGB rechtswidrig ist, weil die Flüchtlingsunterkunft, die der Aufnahme von bis zu 220 Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Wohnungslosen dient, in dem besonders geschützten Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 1 BPVO dienen im Wohngebiet die Grundstücke den Wohnbedürfnissen.

15

a) Die Antragsgegnerin vertritt allerdings die Ansicht, die Antragsteller könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch schon deshalb nicht berufen, weil sie ihre Grundstücke selbst nicht nur zu Wohnzwecken nutzten. Dort würden ungenehmigte gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzungen ausgeübt. Diesem Einwand mangelt es an Überzeugungskraft, weil er unsubstantiiert bleibt und sich nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.

16

Da die Antragsteller auf ihren Grundstücken unstreitig wohnen, kann es nur um den Einwand gehen, dass die Grundstücke nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Gewerbebetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. nicht mehr existiert und dass die freiberuflichen bzw. diesen ähnlichen gewerblich ausgeübten Tätigkeiten auf den Grundstücken des Antragstellers zu 1. (Unternehmensberatung als „Einmann-Unternehmen“) und der Antragstellerin zu 3. (Architektenbüro) in einem besonders geschützten Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig sein dürften (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 14.3.1985, HmbJVBl. 1985, 181, 182: die freiberufliche Betätigung ist im Wohngebiet des § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO insofern uneingeschränkt zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Nutzung einer Wohnung als solcher steht).

17

Außerdem kommt es für die Frage, ob sich ein Grundstücksnachbar auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen kann, nicht darauf an, ob eine gebietsfremde Nutzung, wenn sie materiell genehmigungsfähig ist, auch formell rechtmäßig ist. Für das Austauschverhältnis unter den Nachbarn ist vielmehr entscheidend, dass sie den gleichen materiellen Beschränkungen bei ihrer Grundstücksnutzung unterworfen sind. Auf das Vorliegen einer Baugenehmigung kommt es insoweit nicht an.

18

Abgesehen davon hat das Beschwerdegericht (Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 993) bereits entschieden, dass von einer anspruchsvernichtenden Aufhebung des Austauschverhältnisses jedenfalls dann nicht auszugehen ist, wenn auf dem Nachbargrundstück zwar planwidrige Nutzungen ausgeübt werden, daneben aber auch plankonforme Nutzungen vorhanden sind. Dass aber auf den Grundstücken der Antragsteller überwiegend eine plankonforme Wohnnutzung ausgeübt wird, steht außer Streit.

19

b) Im Eilverfahren lässt sich auf der Grundlage der Darlegungen der Antragsgegnerin nicht die Feststellung treffen, dass die im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO getroffene Festsetzung des besonderen Schutzes für das Wohngebiet funktionslos geworden ist. Für Teile des Wohngebiets können nach dieser Vorschrift zum Schutze ihrer Eigenart als Wohngebiet besondere Vorschriften erlassen werden (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften, Beschränkung der Wohnungszahl, Festsetzung von Mindestgrößen der Grundstücke und dgl.).

20

aa) Die Antragsgegnerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Funktionslosigkeit einen falschen Maßstab angewandt, weil es räumlich nicht nur den Baublock, in dem das Vorhabengrundstück und die Grundstücke der Antragsteller liegen, hätte in den Blick nehmen müssen, sondern das gesamte Wohngebiet mit der Festsetzung von drei Geschossen und dem besonderen Schutz für das Wohngebiet. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht auf die tatsächlich vorhandenen Nutzungen abgestellt, sondern nur danach gefragt, ob sie - die Antragsgegnerin - durch ihre Genehmigungspraxis eine Gebietsentwicklung zugelassen habe, die der eines besonders geschützten Wohngebiets nicht mehr entspreche.

21

Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 28.2.2013, NordÖR 2013, 475, 476; v. 7.6.2012, DVBl 2013, 243, 248 m.w.N.; Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203, 205) ausgegangen, dass von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann die Rede sein kann, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

22

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist hier nicht, wie aus anderen Baustufenplänen bekannt, von einem größeren W 3 g-Gebiet auszugehen, das einheitlich unter den besonderen Schutz des § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO gestellt worden ist. Denn beim Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum hat der Plangeber eine Vielzahl kleinerer, wenn auch räumlich zusammenhängender, W 3 g-Gebiete festgesetzt, die er jeweils gesondert unter besonderen Schutz gestellt hat. Beweggrund für diese Vorgehensweise des Plangerbers mag gewesen sein, dass er nicht nur ein Verbot von jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften sowie Leuchtreklame erlassen, sondern zudem bestimmt hat, dass das Bauvolumen von 1939 nicht vergrößert werden darf. Ziel der Erhaltung eines bestimmten Bauvolumens dürfte es gewesen sein, die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu schützen (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03).

23

Der Antragsgegnerin kann nicht darin gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Funktionslosigkeit nicht auf die tatsächlich im Wohngebiet vorhandenen gebietsfremden Nutzungen abgestellt. Denn das Gericht hat festgestellt (siehe S. 12 unten BA), dass die Ortsbesichtigung im Rahmen des Erörterungstermins ergeben habe, dass ein Großteil der Gewerbebetriebe noch vorhanden zu sein scheine und dass einzelne neue Gewerbe dazu gekommen seien. Das Protokoll des Ortstermins vom 8. Januar 2015 zeigt zudem, dass das Verwaltungsgericht den Baublock M.../A.../ S... insgesamt in Augenschein genommen hat und dabei Feststellungen zu den vorhandenen freiberuflichen, gewerbeähnlichen oder gewerblichen Tätigkeiten getroffen hat. Wenn das Verwaltungsgericht dennoch nicht von einer Funktionslosigkeit des festgesetzten besonderen Schutzes für das Wohngebiet ausgegangen ist, kann dies nur darauf beruhen, dass es für das Gericht nicht offensichtlich war, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des besonderen Schutzes auf unabsehbare Zeit ausschließt. Dieses Ergebnis sah das Verwaltungsgericht dann lediglich dadurch bestätigt, dass auch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, die vorgefundenen gewerblichen Tätigkeiten seien von ihr genehmigt worden.

24

Dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin lassen sich nach wie vor keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die Festsetzung des besonderen Schutzes für das Wohngebiet sei insgesamt funktionslos geworden. Gegen die Annahme einer offensichtlichen Gebietsverfremdung spricht, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der streitbefangenen Baugenehmigung selbst von der Wirksamkeit der Festsetzung ausgegangen ist. Auch fehlen offenkundig Gewerbebetriebe, die bereits von außen als solche deutlich wahrnehmbar sind, und daher das Vertrauen auf den Fortbestand der Festsetzung erschüttern. Ob freiberufliche oder gewerbeähnliche Tätigkeiten in dem Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sind, lässt sich dagegen in der Regel nicht ohne weiteres feststellen.

25

bb) Die Antragsgegnerin rügt zudem, das Verwaltungsgericht hätte bei sachgerechter Prüfung zumindest für das Vorhabengrundstück, das mit seiner markanten Bebauung in Ecklage Anlass zu einer topographischen Trennung gebe, die Funktionslosigkeit der Festsetzung des besonderen Schutzes für das Wohngebiet feststellen müssen. Denn die Funktionslosigkeit der Festsetzung könne nicht mit dem Argument verneint werden, die Nutzung des Vorhabengrundstücks zu Verwaltungszwecken sei endgültig aufgegeben worden. Auf die alte Baugenehmigung vom 6. Juni 1956 sei weder verzichtet worden, noch könne eine einmal funktionslos gewordene Festsetzung durch einen Verzicht „wiederaufleben“.

26

Bei diesem Einwand lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass bei der Prüfung der Funktionslosigkeit nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden darf, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (siehe BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5, 11; OVG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013, a.a.O., 476). Auch wenn das hier vorliegende Wohngebiet nur durch einen Baublock gebildet wird, umfasst dieser aber doch nicht nur so wenige Grundstücke, als dass es für die Wirksamkeit der Festsetzung ausnahmsweise allein auf die Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück ankäme. Das Vorhabengrundstück dominiert den Baublock auch nicht wegen seiner Größe.

27

c) Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Flüchtlingsunterkunft handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, weil der Aufenthalt dort kein Wohnen sei.

28

aa) Zurückzuweisen ist die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, der Aufenthalt der Menschen in der Flüchtlingsunterkunft diene Wohnbedürfnissen i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 1 BPVO, weil die Voraussetzungen des bauplanungsrechtlichen Begriffs des Wohnens im engeren Sinne vorlägen.

29

Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.3.2004, BRS 67 Nr. 70) und im Schrifttum (Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Stand 10/2014, § 3 BauNVO Rn. 11; Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 ff.; Vietmeier in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 3 Rn. 19; Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1510 ff.) geklärt. Zum Wohnen gehören danach eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Wohnen bedeutet die auf eine gewisse Dauer angelegte Nutzungsform des selbstbestimmt geführten Lebens "in den eigenen vier Wänden". Von diesem Begriffsverständnis ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

30

Gemessen an diesen Begriffsmerkmalen handelt es sich bei der streitbefangenen Flüchtlingsunterkunft schon deshalb um keine Wohnnutzung, weil es an der Eigengestaltung und Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt. Der Aufenthalt in der Unterkunft erfolgt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Einweisung, die als Auflage zur Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ergeht. Danach sollen Ausländer, die einen Asylantrag - der das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes einschließt - gestellt haben und nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft frei zu wählen, setzt sich in der mangelnden Eigengestaltung des Aufenthalts dort fort. Der Aufenthalt in der Unterkunft unterliegt einem nicht unerheblichen Maß an Reglementierung durch die Mitarbeiter der Beigeladenen. Diese sollen u.a. für ein friedliches Miteinander in der Unterkunft sorgen und dabei helfen, dass sich die dort untergebrachten Ausländer im Lebensalltag in Deutschland zurechtfinden. In der Unterkunft wird das Mobiliar von der Beigeladenen gestellt und fehlt es an abgegrenzten Räumlichkeiten, die dem Einzelnen einen Rückzug in die Privatheit ermöglichen und über die er nach eigenen Vorstellungen frei verfügen kann. Lediglich Gemeinschaftsräume werden angeboten. Die Unterbringung in Mehrbettzimmern beruht nur im Idealfall auf familiärer Verbundenheit. Denn das Nutzungskonzept der Beigeladenen schließt ein gemeinsames Schlafen mit Fremden in einem Zimmer nicht aus. Der insoweit von der Antragsgegnerin gezogene Vergleich zu einer Wohngemeinschaft ist verfehlt, weil sich deren Mitglieder freiwillig zusammengefunden haben und die Gemeinschaft auch jeder Zeit wieder verlassen können. Dies gilt für Asylbegehrende oder Flüchtlinge nicht. Ihr Aufenthalt in der Unterkunft ist abhängig von öffentlich-rechtlichen Weisungen.

31

bb) Ebenso wenig ist der Argumentation der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu folgen, der Aufenthalt der Menschen in der Flüchtlingsunterkunft diene Wohnbedürfnissen i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 1 BPVO, weil von einem gewandelten gesellschaftlichen Verständnis des Wohnbegriffs auszugehen sei bzw. es um Wohnen im weiteren Sinne gehe. Häufige Wohnortwechsel seien heute keine Seltenheit mehr, so dass die Wohnsituation auf Dauerhaftigkeit von vornherein nicht angelegt sei. Ebenso sei es keine Seltenheit, dass sich etwa in Großfamilien oder Wohngemeinschaften eine Mehrzahl von Personen Bad und Küche teilten.

32

Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens kann nicht ohne weiteres ausgedehnt werden, weil ihm auch die Funktion zukommt, diese Nutzungsform von anderen bauplanungsrechtlich relevanten Nutzungsformen, wie insbesondere der Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke (vgl. §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), abzugrenzen. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt, u.a. durch Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen (siehe Stock, a.a.O., § 4 Rn. 51 f.). Darunter fällt auch die Unterbringung von Menschen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 992). Eine Anlage für soziale Zwecke wird gerade durch die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Lebensgestaltung, die nicht zuletzt in der Unfreiwilligkeit des Aufenthalts ihren Ausdruck findet, charakterisiert. Wie in einer Flüchtlingsunterkunft werden auch Betreuungsleistungen erbracht, die die Verweisung in bestehende Gesundheits- und Hilfesysteme und an die Krisenintervention umfassen können. Von daher ist für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens spiegelbildlich an den Merkmalen der Eigengestaltung und Freiwilligkeit des Aufenthalts festzuhalten.

33

Zwar ist es zutreffend, dass das Verständnis dessen, was Wohnbedürfnissen dient, dem gesellschaftlichen Wandel unterliegt. Jedoch erfolgt die insoweit notwendige Auslegung des Begriffs durch die Orientierung an den Nutzungsartenkatalogen der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (siehe BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 199). Sie kann auch bei einem übergeleiteten Baustufenplan nicht darüber hinausgehen. Mit der Festsetzung als besonders geschütztes Wohngebiet wurde regelmäßig ein bereits vorhandener Gebietscharakter gesichert, der sich von dem eines nicht besonders geschützten Wohngebiets in ähnlicher Weise abhebt, wie nach dem neuen Bauplanungsrecht das reine Wohngebiet nach § 3 BauNVO gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Da im Nutzungsartenkatalog des § 3 BauNVO nach wie vor Flüchtlingsunterkünfte nicht vorkommen, verbleibt es damit bei der Aufgabe, das Wohnen von der Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke abzugrenzen.

34

Das Argument der Beigeladenen, bei der Flüchtlingsunterkunft würde es sich um Wohnen im weiteren Sinne handeln, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 (a.a.O., 202) dies der Sache nach auch so gesehen habe, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt,

35

„daß Asylbewerber untergebracht werden, weil ein spezielles Wohnbedürfnis befriedigt werden muß. Wenn dieses auch nicht dem Typ des Wohnens im allgemeinen Verständnis ( … ) entspricht, so ist die Nutzung jedoch zumindest dem Wohnen (im engeren Sinne) ähnlich und mit ihm verträglich; das hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt.“

36

Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die vom Vordergericht (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354 ff.) getroffenen Feststellungen beziehen sich aber auf die Unterbringung von Asylbegehrenden in drei Wohngebäuden vom Typ eines Einfamilienhauses und damit auf einen nicht vergleichbaren Fall. Das Oberverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung im Übrigen zu dem revisionsrechtlich unbeanstandet gebliebenen Ergebnis gelangt, dass Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen nicht Wohngebäude seien, sondern eine Anlage für soziale Zwecke. Die Beigeladene übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Einordnung als Anlage für soziale Zwecke nicht ausschließt, trotzdem anzuerkennen, dass die Anlagen dem Wohnen ähnlich sind, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbegehrenden oder Flüchtlings sind (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 992 m.w.N.).

37

e) Ebenso ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, in dem besonders geschützten Wohngebiet sei die Flüchtlingsunterkunft nur als kleine Anlage für soziale Zwecke bauplanungsrechtlich gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 1 BPVO allgemein zulässig.

38

Das Verwaltungsgericht ist zu diesem Ergebnis auf der Grundlage der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gelangt, die auch von den Beteiligten in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt wird. Danach ist der Begriff der „Wohnbedürfnisse“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO weit auszulegen und umfasst über das „Wohnen“ im engeren Sinne hinaus auch solche Nutzungen, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für „besonders geschützte Wohngebiete“ (z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; v. 10.4.1997, a.a.O., 356). Gleichermaßen hat das Beschwerdegericht bereits entschieden, dass hierzu auch Nutzungsarten zählen können, die erstmals unter Anwendung der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmeweg zugelassen werden können. Allerdings muss die Bestimmung der Nutzungsarten, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit ihm verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., 198). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit, damit eine klare Abgrenzung der von § 10 Abs. 4 BPVO unterschiedenen Baugebiete gewährleistet ist. Wollte man hiervon abrücken, würde die Überleitung der Baustufenpläne gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Instrumente einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Frage gestellt. Die Bestimmung der Nutzungen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet allgemein zulässig sind, kann deshalb nicht der Entscheidung der Antragsgegnerin im Einzelfall unterliegen. Die Bestimmung des § 10 Abs. 9 BPVO ist gerade nicht durch das Bundesbaugesetz übergeleitet worden (so bereits BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 379).

39

Ohne das planerische Bedürfnis nach weiteren Steuerung sind in einem besonders geschützten Wohngebiet regelmäßig aber nur „kleine“ Anlagen allgemein zulässig (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 354). Dem liegt zugrunde, dass bei zahlreichen Nutzungsarten der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellt, weil von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang gebietsunverträgliche Störungen ausgehen. Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., 413 f.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber des Baustufenplans hier mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

40

Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass von der genehmigten Flüchtlingsunterkunft entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gerade keine gebietsunverträglichen Störungen ausgingen, weil es sich um eine wohnähnliche Nutzung handele. Wohnen störe aber nicht Wohnen. Mit einer Zunahme des Umfangs der Nutzung der Unterkunft seien keine gebietsunverträglichen Störungen zu erwarten. Der vom Verwaltungsgericht insoweit befürchteten Möglichkeit sozialer Spannungen komme keine bodenrechtliche Relevanz zu und führe zu einem unzulässigen Milieuschutz. Daher müsse es sich bei der Flüchtlingsunterkunft auch nicht lediglich um eine kleine Anlage für soziale Zwecke handeln.

41

Die Festsetzung eines besonderen Schutzes für ein Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO schließt die Zulassung einer Unterkunft für Asylbegehrende bzw. Flüchtlinge nicht grundsätzlich aus. Bereits aus der parallelen Wertung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergibt sich aber, dass Anlagen für soziale Zwecke, die nicht gerade der (gebietsbezogenen) Kinderbetreuung dienen, nur „ausnahmsweise“ zugelassen werden können. Für nicht besonders geschützte Wohngebiete ergibt sich dagegen aus dem Vergleich zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, dass Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind. An die Zulässigkeit einer Flüchtlingsunterkunft in einem besonders geschützten Wohngebiet müssen daher strengere Anforderungen gestellt werden. Da in einem besonders geschützten Wohngebiet eine Flüchtlingsunterkunft neben dem Wohnen auch nicht allgemein erwartet wird, muss sie jedoch gebietsverträglich sein. Allgemein erwartet werden in einem besonders geschützten Wohngebiet nur die beim Wohnen üblichen bzw. zweckmäßigen Infrastruktureinrichtungen. Beim Wohnen entsteht aber kein Bedarf an Flüchtlingsunterkünften. Angesichts der Offenheit des Begriffs der Wohnbedürfnisse kann nicht jeder formal unter den Tatbestand fallender Vorhabentyp allgemein zulässig sein. Maßstab für die Zulässigkeit ist daher die Gebietsverträglichkeit, bei der es um die Frage geht, ob ein Vorhaben - unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebiets städtebaulich verträglich ist. Das Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem besonders geschützten Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Nutzung und dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation (siehe BVerwG, Urt. v. 21.3. 2002, BVerwGE 116, 155, 160; Beschl. v. 28.2.2008, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19).

42

Der Hinweis der Antragsgegnerin - das Beschwerdegericht (Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14) habe festgestellt, dass von einer Flüchtlingsunterkunft mit 300 Plätzen typischerweise keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen, weil es sich um eine wohnähnliche Nutzung handele - verfängt nicht. Denn der Maßstab für das dem besonders geschützten Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ würde deutlich verfehlt, wenn es erst auf das Überschreiten der Schwelle unzumutbarer Lärmimmissionen ankäme. Ebenso fehl geht der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe versäumt, das konkrete Störpotenzial der Flüchtlingsunterkunft zu ermitteln. Denn bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit kommt es nur auf die Auswirkungen an, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen. Anders als bei der Prüfung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geht es nicht um die konkreten Auswirkungen des Vorhabens im Einzelfall.

43

Dagegen spricht für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine nicht mehr „kleine“ Anlage für soziale Zwecke sei in einem besonders geschützten Wohngebiet gebietsunverträglich, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Abhängigkeit der Emissionen von der Belegungszahl bzw. dem räumlichen Umfang der Unterkunft besteht. Denn es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass eine große Flüchtlingsunterkunft mit einer entsprechend hohen Belegungszahl typischerweise einen verstärkten Ziel- und Quellverkehr auslöst, der die Verkehrsbelastung im Wohngebiet spürbar erhöht. Dass für die genehmigte Flüchtlingsunterkunft nur zwei Kfz-Stellplätze vorgesehen sind, weil die 220 Personen von 2,75 Vollzeitkräften betreut werden sollen, dürfte einen typischen Ziel- und Quellverkehr nur unvollständig abbilden. So wird in einer Entscheidung des VGH München (Urt. v. 13.9.2012, BayVBl. 2013, 241), bei der es um eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ging, ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je zehn Betten zugrunde gelegt. Nach diesem Maßstab wären hier 22 Kfz-Stellplätze zu erwarten. Zum typischen verkehrsauslösenden Betreuungsaufwand bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung dürfte auch gehören, dass die Bewohner mit Essen versorgt werden müssen. Wenn das Nutzungskonzept hier vorsieht, dass von den Bewohnern in den Küchen selbst gekocht werden soll, so heben die Antragsgegnerin und die Beigeladene dies gerade als Besonderheit hervor. Die typischerweise bestehende räumliche Enge in einer Flüchtlingsunterkunft wird zudem häufig dazu führen, dass sich die Bewohner nicht nur in den Gemeinschaftsräumen, sondern in größerer Zahl auch im Freien vor der Unterkunft aufhalten werden. Dies ist ebenfalls geeignet, eine Unruhe in das Gebiet zu bringen, die eine erhebliche Auswirkung auf die im besonders geschützten Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe darstellt, wie sie der Plangeber durch das Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Bei diesen Auswirkungen einer Flüchtlingsunterkunft handelt es sich auch nicht bloß um wohnähnliche Störungen, die ungeeignet sind, in einem Wohngebiet eine Gebietsunverträglichkeit zu begründen. Denn die Auswirkungen beruhen auf den besonderen Verhältnissen in einer Flüchtlingsunterkunft, die in vergleichbarer Weise in einem Wohngebäude so regelmäßig nicht anzutreffen sind.

44

Schließlich bemessen sich die Störungen der Gebietsverträglichkeit nicht allein nach dem Maß der Lärmimmissionen, sondern auch an den sonstigen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB u.a. die Berücksichtigung der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen gehört. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht auch die Auswirkungen einer Flüchtlingsunterkunft auf den sozialen Wohnfrieden in den Blick genommen, ohne dem allerdings ein maßgebliches Gewicht beizumessen. Flüchtlingsunterkünfte mit hoher Belegungsdichte weisen damit tatsächliche und rechtliche Besonderheiten auf, die dazu führen, dass das Vorhaben der Nutzungsänderung boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz hat (so auch VGH München, Urt. v. 13.9.2012, a.a.O., 242).

45

f) Die Einwände der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Einstufung der genehmigten Flüchtlingsunterkunft als nicht „kleine“ Anlage für soziale Zwecke greifen nicht durch.

46

Das Verwaltungsgericht hat für die Frage, wie groß eine Flüchtlingsunterkunft sein könne, die sich der gebietstypischen Wohnnutzung noch ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordne, als Orientierungsmaßstab eine gedachte Bebauung des 3.308 m2 großen Vorhabengrundstücks nach den Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus im 1. Förderweg (Sozialwohnungsbau) zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene monieren, das Verwaltungsgericht habe von dem auf dieser Grundlage gefundenen Ergebnis von Wohnraum für ca. 200 Menschen keinen rechnerischen Abschlag in Ansatz bringen dürfen.

47

Das Gegenargument der Beigeladenen, der Plangeber habe mit einer geschlossenen dreigeschossigen Bebauung ein hohes Maß zulässiger Bebauung bestimmt, das auch ein hohes Maß an Immissionen für das Nachbargrundstück zumutbar mache, verfängt nicht, weil das Verwaltungsgericht ebenfalls von einer geschlossenen Bauweise bzw. einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im oberen Bereich des für Wohngebiete nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO Möglichen ausgegangen ist. Entgegen dem Einwand der Antragsgegnerin lässt sich nicht feststellen, dass die vom Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung angenommenen Störungen keine bodenrechtliche Relevanz hätten und sich die Nutzungsformen Wohngebäude und Flüchtlingsunterkunft im relevanten Störungspotenzial nicht unterschieden (siehe dazu bereits oben auf S. 17 ff.).

48

2. Entgegen den Darlegungen der Antragsgegnerin war das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller nicht gehalten, zu prüfen, ob die seiner Ansicht nach rechtswidrige Baugenehmigung durch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB legalisiert werden kann.

49

Der Hinweis der Antragsgegnerin - in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 19.7.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 16 ff.; v. 18.12.2006, 3 Bs 218/05, NordÖR 2007, 163 f.) sei für Verfahrensfehler eines Verwaltungsaktes anerkannt, dass eine im Widerspruchsverfahren zu erwartende Heilung nach § 45 VwVfG bei einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sei - greift zu kurz. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht von einem bloßen Verfahrensfehler ausgegangen, sondern hat die materielle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung festgestellt. Zudem wird in diesen ebenso wie in den übrigen von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.1996, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2006, 1 B 1886/06, juris Rn. 23 ff.), die die Heilung von Ermessensfehlern betreffen, jeweils vorausgesetzt, dass sich im gerichtlichen Aussetzungsverfahren bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt, dass der Verfahrens- oder Ermessensfehler im Widerspruchsverfahren geheilt wird. Von einer solchen hohen Wahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Befreiung ist aber nach den Darlegungen der Antragsgegnerin nicht auszugehen. Denn wenn die Antragsgegnerin ausführt, bei der Erteilung einer Befreiung für die Flüchtlingsunterkunft sei davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, weil die Unterkunft keine relevanten bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde und gebietsverträglich sei, so ist dies - wie oben auf S. 17 ff. dargelegt - unzutreffend. Angesichts ihrer Größe ist auch durch die vorgesehene Gestaltung im Einzelfall nicht offensichtlich, dass diese beachtlichen Spannungen auszuschließen sind.

50

3. Die beiden Beschwerden bleiben auch insoweit erfolglos, als mit ihnen die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht insgesamt angegriffen wird.

51

Mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 993) ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass an der sofortigen Vollziehung einer aller Voraussicht nach rechtswidrigen Baugenehmigung weder ein privates noch ein öffentliches Interesse besteht. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen lässt sich nicht allein auf ihre Behauptung stützen, durch den weiteren Innenausbau der Unterkunft und eine Nutzungsaufnahme würden keine später nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Außerdem ist bei der Interessenabwägung einzustellen, dass der zu schützende Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller gerade ohne Rücksicht darauf besteht, ob ihnen durch die gebietsunverträgliche Nutzung konkrete Beeinträchtigungen erwachsen.

52

4. Schließlich war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller nur insoweit anzuordnen, als die Belegungszahl der Unterkunft die Kapazität einer kleinen Anlage für soziale Zwecke übersteigt.

53

Eine nur eingeschränkte Anordnung des Widerspruchs kommt nicht in Betracht, weil das Vorhaben hinsichtlich der Größe des Gebäudes nicht teilbar ist. Die Überschreitung der zulässigen Größe der Unterkunft ergibt sich nicht nur, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, aus einer zu hohen Belegungszahl, sondern auch aus ihrem zu großen räumlichen Umfang. Denn für die Frage, wann eine Anlage für soziale Zwecke als klein zu bewerten ist, ist maßgeblich auch auf ihre äußere Erscheinungsform abzustellen (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., 414). Obwohl die Beigeladene nur eine Nutzungsänderung erstrebt, ist das gemäß § 29 Abs. 1 BauGB von ihr zur Genehmigung gestellte „Vorhaben“ nicht das Gebäude des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes zuzüglich der neu zugedachten Nutzung als Flüchtlingsunterkunft, sondern die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, BVerwGE 47, 185, 188; v. 17.6.1993, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158). Dies erfordert es, dass auch der räumliche Umfang der Flüchtlingsunterkunft geprüft wird.

54

Das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück wurde aber schon seinerzeit nur unter rechtlichen Bedenken und Erteilung einer speziellen für nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude geregelten Ausnahme für die Überschreitung der gemäß § 11 Abs. 1 BPVO i.V.m. Spalte 6 der Baustufentafel zulässigen Bautiefe von maximal 12 m genehmigt. Tatsächlich beträgt die Bautiefe des Gebäudes 22 m bzw. bis zu 28 m. Die in Spalte 6 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO enthaltene Regelung zur Bautiefe war zwar bauordnungsrechtlicher Natur und gilt gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 23 HBauO 1969 nicht mehr fort (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 145/11, m.w.N.), so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche heute nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt. Mit einer Gebäudegrundfläche von 996 m2 ist das Gebäude aber mehr als doppelt so groß wie jedes andere Gebäude in dem Baublock, deren Gebäudefläche ganz überwiegend unter 300 m2 liegt.

55

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.