Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, das beim Statistischen Landesamt vorhandene, die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von den Datenlöschungen nach § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 - ZensG 2011 - und nach § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 - ZensVorbG 2011 - auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den die Einwohnerzahl der Antragstellerin feststellenden Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2014 rechtskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin mit der Antragsschrift die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sowie des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Antragsgegners, sondern auch hinsichtlich der aus ihrer Sicht Beizuladenden beantragt hat, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer (mehr). Die Kammer hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 24.04.2015 mitgeteilt, es werde von der angeregten Beiladung abgesehen. Es bestünden Zweifel, ob eine einstweilige Anordnung gegenüber Beigeladenen ergehen könne. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO nicht vor. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.04.2015 mitgeteilt, es sei nunmehr beabsichtigt, Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern zu stellen. Sie verfolgt daher ihren Antrag auf Beiladung mit dem Ziel der Verpflichtung der - aus ihrer Sicht - Beizuladenden nicht mehr weiter. Eine teilweise Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darin jedoch nicht zu sehen, da der Antrag allein gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet war und dieser Antrag in vollem Umfang aufrechterhalten bleibt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit sie - auch gegenüber dem Antragsgegner - begehrt, das sie betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von den Datenlöschungen nach §15 ZensVorbG 2011 auszunehmen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 K 966/14 aufzubewahren, in dem sie sich gegen den ihre amtliche Einwohnerzahl feststellenden Bescheid des Statistischen Landesamts vom 21.06.2013 wendet, ist der Antragsgegner aller Voraussicht nach nicht passiv legitimiert. Die Löschungsvorschriften in § 15 ZensVorbG 2011 beziehen sich wohl ausschließlich auf Daten, die (letztverantwortlich) vom Statistischen Bundesamt zu erheben bzw. zu speichern waren. Dies gilt insbesondere für das Anschriften- und Gebäuderegister. Da für dessen Erstellung und Führung das Statistische Bundesamt zuständig war bzw. ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZensVorbG 2011), richtet sich auch die Regelung in § 15 Abs. 3 ZensVorbG, wonach das Anschriften- und Gebäuderegister zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst wird und die darin gespeicherten Daten gelöscht werden, an das Statistische Bundesamt.
Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach auch nicht beanspruchen, dass das Statistische Landesamt, soweit es zuständig ist, keine Datenlöschungen nach §19 ZensG 2011 vornimmt und das die Antragstellerin betreffende Datenmaterial weiter aufbewahrt. Die Kammer hält an ihrer bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 04.03.2015 im Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.
Nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 sind Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren (Satz 1). Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 ZensG 2011 und § 23 ZensG 2011 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist (Satz 2), spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt (Satz 3), mithin spätestens zum 09.05.2015. Nach § 19 Abs. 1 ZensG sind die Erhebungsvordrucke nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, (ebenfalls) spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten. Die nach ihrem Wortlaut eindeutige Vorschrift des § 19 ZensG lässt eine weitere Aufbewahrung von Daten nicht zu (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 21.04.2015 - VG 12 L 450/15 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2015 - 10 E 2183/15 -; a. A. wohl OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2015 - 1 LC 315/15 -; VG Aachen, Beschl. v. 31.03.2015 - 4 L 222/15 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2015 - 20 L 16127/15 -). Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Auslegung der Vorschrift aus, die dahin ginge, dass „bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit“ erst nach dem bestandskräftigen Abschluss der von Gemeinden im Hinblick auf die Feststellung der beim Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahl angestrengten Klageverfahren abgeschlossen ist. Den Gesetzgebungsunterlagen (BT-Drucksache 16/12219, S. 48) kann nichts dafür entnommen werden, dass eine Löschung der Hilfsmerkmale erst nach der bestandskräftigen Feststellung der Einwohnerzahl erfolgen soll.
§ 19 ZensG 2011 ist auch nicht mit § 15 Abs. 2 Satz 1 des Volkszählungsgesetzes 1987 - VZG 1987 - vergleichbar. Auf die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift kann sich die Antragstellerin daher nicht berufen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VZG 1987 waren die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Diese Vorschrift knüpfte also, was die äußerste Grenze für die Aufbewahrung der Erhebungsunterlagen angeht, an die „Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl“ an. Insoweit hatte sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen (vgl. BT-Drucksache 10/2814, S. 25), dass die Statistischen Landesämter im Streitfall - etwa mit Gemeinden um die korrekte Zahl ihrer Einwohner - in der Lage sein müssen, die Richtigkeit des von ihnen festgestellten Ergebnisses nachzuweisen. Dementsprechend ist auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 07.12.1987 - Z 10 S 482/87 -, VBIBW 1988, 105 = NJW 1988, 988) davon ausgegangen, dass die Zweiwochenfrist in § 15 Abs. 2 Satz 1 VZG 1987 erst nach der Bestandskraft des Bescheids zu laufen beginnt, mit dem die amtliche Bevölkerungszahl des Landes festgestellt wird. Diese Auslegung ist aber auf § 19 ZensG 2011 nicht übertragbar. Denn diese Vorschrift knüpft nicht an die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl an und sieht eine starre Frist hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts der Löschung vor. Auch sind - wie bereits ausgeführt - keine Hinweise dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Abweichen von der Löschungsvorschrift zugunsten von Gemeinden ermöglichen wollte, die sich gegen die Feststellung der Einwohnerzahl wenden.
Angesichts des klaren Wortlauts von § 19 ZensG 2011 besteht keine Möglichkeit, von der Löschungsvorschrift abzuweichen. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 19 ZensG 2011. Denn der Überprüfung objektiver Unrichtigkeiten der Ergebnisse des Zensus 2011 sind verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497; BayVGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris). Dementsprechend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber - trotz der augenscheinlichen Möglichkeit, dass sich Gemeinden gegen die Feststellung der Einwohnerzahl wenden - die Löschung der Hilfsmerkmale zwingend und zudem spätestens zum 09.05.2015 angeordnet hat. Damit hat er dem Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Interesse der durch die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl betroffenen Gemeinden an der gerichtlichen Überprüfung der ihnen gegenüber ergangenen Feststellungsbescheide den Vorrang eingeräumt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es enthält auch das Gebot der frühestmöglichen Vernichtung und Löschung von Daten (vgl. BVerfG, Urt., v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65,1; BVerfG, Beschl. v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, 2805 = DVBl 1987, 1207). Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber unter Beachtung des ihm zukommenden gesetzgeberischen Spielraums nicht verpflichtet, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten betroffener Gemeinden die Aufbewahrung und Speicherung der die Gemeinden betreffenden Daten bis zum Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden über die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl zu ermöglichen. Dass dadurch die Überprüfung der Feststellungsbescheide nicht mehr im vollem Umfang möglich ist, begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Anders als bei der Volkszählung 1987 erfolgt in dem Zensusverfahren 2011 keine volle Erfassung der Einwohner einer Gemeinde, sondern eine Feststellung der Einwohnerzahl in einem registergestützten Verfahren, das eine Korrektur der amtlichen Melderegister durch eine Erhebung ausgewählter Daten in Verbindung mit deren statistischer Auswertung beinhaltet. Die amtliche Einwohnerzahl ist damit ein statistischer und kein objektiver Wert. Damit kommt den erhobenen Daten bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl ohnehin eine geringere Bedeutung zu als bei der Volkszählung 1987. Im Mittelpunkt der Überprüfung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids steht daher die Beurteilung des Zensusverfahrens als solches (vgl. VG Potsdam, a. a. O. ).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Untersagung der Löschung und Aufbewahrung der Hilfsmerkmale den Rechtsschutz der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht verbessern könnte. In diesem Verfahren strebt sie an, mit Hilfe der Daten die Rechtmäßigkeit der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch das Gericht überprüfen zu lassen. Mit Einführung der Daten in das Verfahren werden diese von dem Recht auf Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) erfasst. Das von der Antragstellerin geforderte Datenmaterial enthält aber, soweit es zur Überprüfung der im angefochtenen Bescheid erfolgten Feststellung der Einwohnerzahl geeignet ist, personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz - BStatG - unterliegen. Eine Einführung der Daten in das gerichtliche Verfahren scheidet daher aus (vgl. bereits die gerichtliche Verfügung vom 04.03.2015). Denn dadurch würde die Möglichkeit geschaffen, sie für den Verwaltungsvollzug zu verwenden, was mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist. Zudem könnten die Daten - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - öffentlich werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris). Es ist auch nicht nach § 99 VwGO möglich, dass das Gericht unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit eine Prüfung des Datenmaterials einschließlich darin enthaltener personenbezogener Daten vornimmt. Unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit erfolgt nach § 99 Abs. 2 VwGO lediglich die Prüfung durch den Fachsenat (beim Oberverwaltungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht), ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8; VG Bremen, a. a. O.).
Es existiert auch keine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG, die es erlaubte, von der Geheimhaltungspflicht abzusehen. Insbesondere enthält das Zensusgesetz 2011 keine Vorschrift, nach der in gerichtlichen Verfahren, in denen sich Gemeinden gegen die Feststellung ihrer beim Zensus ermittelten Einwohnerzahl wenden, eine Überprüfung personenbezogener Daten erfolgen darf. Auch § 19 ZensG 2011 kann - wie bereits dargelegt - eine entsprechende Regelung nicht entnommen werden.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 10 E 2183/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstelleri

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedlichen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters gelöscht.

(2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag gelöscht.

(3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die darin gespeicherten Daten gelöscht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedlichen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters gelöscht.

(2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag gelöscht.

(3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die darin gespeicherten Daten gelöscht.

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.

(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient

1.
der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
3.
dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,
4.
der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.

(3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:

1.
Ordnungsnummer,
2.
Postleitzahl,
3.
Ort oder Gemeinde,
4.
Ortsteil oder Gemeindeteil,
5.
Straße,
6.
Hausnummer,
7.
Anschriftenzusatz,
8.
Lage des Gebäudes,
9.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,
10.
Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
11.
Schlüssel der Straße,
12.
Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
13.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
14.
Gemeindegrößenklasse,
15.
Gebäudefunktion,
16.
Gebäudestatus,
17.
Anzahl der Wohnungen,
18.
Anzahl bewohnter Wohnungen,
19.
Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
20.
Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
21.
Anzahl der Deutschen je Anschrift,
22.
Anzahl der Ausländer je Anschrift,
23.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
24.
Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
25.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
26.
Stichprobenkennzeichen,
27.
Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
28.
Fluktuationsrate je Anschrift,
für Sondergebäude zusätzlich:
29.
Art der Einrichtung,
30.
Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
31.
Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,
Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
32.
Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
33.
Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.

(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.

Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass bestimmte Daten, die nach § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) spätestens am 9. Mai 2015 kraft Gesetzes zu löschen sind, nicht gelöscht und separat gespeichert werden. Außerdem möchte sie in Bezug darauf bestimmte Erklärungen der Antragsgegnerin erreichen.

2

Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 stellte die Antragsgegnerin das Ergebnis des Zensus 2011 betreffend die Einwohnerzahl in Hamburg fest.

3

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 3. Juli 2013 Widerspruch, den sie am 31. Oktober 2014 mit umfangreichen Ausführungen begründete. In der Begründung führte sie zunächst aus, der Widerspruch sei zulässig. Die Antragsgegnerin sei gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg ein eigenständiger Rechtsträger. Die festgestellte amtliche Einwohnerzahl habe auf die rechtliche und finanzielle Stellung der Antragstellerin erheblichen Einfluss. Diese Feststellung beeinträchtige sie in der Wahrnehmung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Auch würde sie eine fehlerhaft zu niedrige Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl Hamburgs im Länderfinanzausgleich in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligen. Die Möglichkeit, im Wege der Aufsicht über die Antragsgegnerin gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen, bestehe nicht. Die Antragstellerin führte weiterhin ausführlich aus, dass der Widerspruch begründet sei, weil das ZensG 2011 verfassungswidrig sei. Durch den Zensus 2011 seien in verfassungswidriger Weise erstmals die amtlichen Einwohnerzahlen aller Städte und Gemeinden in Deutschland nicht aufgrund einer primärstatistischen Vollerhebung der Befragung aller Einwohner festgestellt worden, sondern es sei eine registergestützte Erhebung durchgeführt und die Bevölkerungsgröße in Städten ab 10.000 Einwohnern nach einer Stichprobenzählung lediglich hochgerechnet worden. Das Gesetz verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, und es fehle dem Gesetz an der notwendigen Bestimmtheit. Darüber hinaus bestünden auch formale Verfahrensfehler, weil der Feststellungsbescheid keine aussagekräftige Begründung enthalte. Außerdem sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Sie, die Antragstellerin, habe zuletzt im Februar 2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und die Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters (AGR) begehrt. Die Antragsgegnerin habe dies unter Hinweis u.a. auf die Zweckbindung der statistischen Hilfsmerkmale nach § 10 Bundesstatistikgesetz und eine hieraus abgeleitete Pflicht zu besonderer Geheimhaltung abgelehnt. Darüber hinaus rügte die Antragstellerin materielle Verfahrensmängel bei der Ermittlung der Daten.

4

Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch bisher nicht beschieden.

5

Am 16. April 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Diesen begründet sie damit, dass die Löschung der Daten die Gefahr berge, dass die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2013 erheblichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden und effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da es ihr nicht möglich sei, im Wege der Fachaufsicht das mit dem Antrag begehrte Ziel zu erreichen. Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert, da sie die Entscheidung über die Löschung der für Hamburg erhobenen Daten zu treffen habe, und zwar unabhängig davon, wo die Daten vorgehalten würden. Die Bedeutung der zu speichernden Daten für den weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens könne sie nicht hinreichend beurteilen. Weder der Umfang der verwendeten Daten noch deren Bedeutung für die Berechnung der Einwohnerzahl seien ihr jemals mitgeteilt worden. Hierauf beruhe auch die „offene“ Antragstellung im Eilverfahren.

6

Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Sie sei der falsche Antragsgegner, da sie nach dem Zensusgesetz 2011 nicht das für die Datenhaltung zuständige statistische Amt sei. Außerdem benötige die Antragstellerin nicht die begehrte Anordnung, um ihre Rechte zu wahren, da sie, die Antragsgegnerin, insoweit der Fachaufsicht der Antragstellerin unterstehe. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Hilfsmerkmale seien von den beteiligten Statistikämtern gemäß § 19 ZensG 2011 zu löschen. Das die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 sei im Wesentlichen beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sowie beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen gespeichert. Sie selbst habe hierfür auch nicht die geeignete Infrastruktur. Teilweise sei der Antrag auch nicht hinreichend bestimmt, da nicht durchweg klar werde, welche Daten konkret gemeint seien. Eine Speicherung der Daten über den 9. Mai 2015 hinaus sei auch nicht erforderlich, weil die Daten aus Gründen der Geheimhaltung nicht in ein gerichtliches Verfahren eingeführt werden könnten. Überdies sei eine vollumfängliche Überprüfung der Berechnung der Einwohnerzahlen anhand der zu löschenden Hilfsmerkmale nicht mehr möglich, da das noch vorhandene Datenmaterial nicht alle im Rahmen des Zensus 2011 vorgenommenen Korrekturschritte enthalte.

II.

7

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

8

1. Der Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (dazu unter a), aber unbegründet (dazu unter b).

9

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Vorliegend würde die bevorstehende Löschung von Daten eine Veränderung des bestehenden Zustands bedeuten, wobei das Begehren der Antragstellerin zunächst unabhängig vom Ort der Speicherung das gesamte die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 erfasst, soweit es der Löschung nach § 19 ZensG 2011 (BGBl. I 2009, S. 1781) unterliegt. Bei Löschung der Daten – und damit korrespondierend bei Ablehnung der begehrten weiteren Speicherung – bestünde auch die Gefahr, dass die Verwirklichung von Rechten der Antragstellerin wesentlich erschwert werden könnte. Denn die fraglichen Daten könnten für die weitere, ggf. auch gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch vom 3. Juli 2013 angefochtenen und noch nicht bestandskräftigen Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 von Bedeutung sein.

10

Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Auch wenn sich die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts wohl nicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG berufen können dürfte (BVerfG, Beschl. v. 8.2.2006, 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907), ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Einheitsgemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.1952, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2013, HmbGVBl. S. 499) die Betroffenheit eigener, durch Art. 28 Abs. 2 GG grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen geltend machen kann (vgl. für Berlin als Einheitsgemeinde: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 10/11, juris Rn. 11). Als solche verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin kommen vorliegend finanzielle Belange in Betracht. So dient die nach dem Zensus 2011 bestandskräftig festgestellte Einwohnerzahl gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 ZensG 2011 der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahl. Diese ist u.a. für die Finanzausstattung der Antragstellerin von Bedeutung. In diesem Sinne will die Antragstellerin die Daten, die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG gelöscht werden sollen, heranziehen, um gegen die Feststellung der Einwohnerzahl durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 vorzugehen und ggf. auch den Rechtsweg zu beschreiten, so dass für die Antragstellerin eine Betroffenheit des Rechts aus Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014, 4 K 841/13, juris Rn. 29). Im Hinblick darauf ist dann auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin als Adressatin des o.g. Bescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit der Form des Verwaltungshandelns BVerwG, Urt. v. 1.10.1963, IV C 9.63, BVerwGE 18, 1, 5) ein subjektives Verfahrensrecht zur Seite steht, um eine solche Rechtsposition auch durchsetzen zu können (vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v., m.w.N.).

11

Der Antragstellerin steht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO fehlt in der Regel dann, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22). Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin Rechnung getragen, indem sie zuletzt mit Schreiben vom 18. Juni 2014 an die Antragsgegnerin darum gebeten hat, dafür Sorge zu tragen, dass die datenspeichernden Stellen keine Löschung der dort vorgehaltenen Daten und Hilfsmerkmale zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Freien und Hansestadt Hamburg für den Zensus 2011 vornehmen (Bl. 42 der Sachakte der Antragsgegnerin).

12

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (veröffentlicht durch Gesetz vom 2.12.2003, HmbGVBl. S. 543) der Fachaufsicht der Antragstellerin unterliegt, soweit sie Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnimmt. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Fachaufsicht keine Weisung erteilen, die Löschung nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 zu unterlassen. Eine derartige Weisungsbefugnis erscheint schon vor dem Hintergrund fraglich, dass der Antragsgegnerin als eigenständiger Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages vom Gesetzgeber durch § 12 Abs. 8 Satz 1 ZensG 2011 die datenschutzrechtliche Verantwortung übertragen worden ist. Jedenfalls aber ist eine Weisung, die in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 ausdrücklich vorgesehene Löschung entgegen dem Wortlaut der Norm nicht vorzunehmen, schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Fachaufsicht der Antragstellerin nicht gedeckt wäre. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (BVerwG, Urt. v. 29.8.1986, 7 C 51/84, juris Rn. 13). Eine Weisung der Antragstellerin entgegen der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist.

13

b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

14

Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, da die vom Antragsbegehren umfassten Daten als Hilfsmerkmale gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1 Abs. 1 ZensG 2011 spätestens bis zum 9. Mai 2015 gelöscht werden müssen und dadurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, durch die die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 erschwert werden könnte, unmittelbar bevorsteht.

15

Sie hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich passivlegitimiert ist, also überhaupt in der Lage wäre, für das Unterlassen der Löschung und die begehrte Datenaufbewahrung Sorge zu tragen. Denn die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch dergestalt zusteht, dass das angerufene Gericht eine weitere (separate) Speicherung der dort betroffenen Hilfsmerkmale über den 9. Mai 2015 hinaus zumindest vorläufig anordnet. Einem solchen Anspruch steht zunächst die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ZensG entgegen (hierzu unter aa). Diese Vorschrift kann auch nicht im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unangewendet bleiben (hierzu unter bb).

16

aa) Einem Anspruch auf weitere Speicherung der Daten steht zunächst § 19 Abs. 1 ZensG 2011 entgegen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZensG 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 und § 23 ZensG 2011 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 sind sie spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Da der Berichtszeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 ZensG 2011 der 9. Mai 2011 war, läuft diese Frist am 9. Mai 2015 ab.

17

bb) Da der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 der von der Antragstellerin begehrten Anordnung entgegensteht, wäre eine solche Anordnung überhaupt nur möglich, wenn das Gericht § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht für anwendbar hielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Nichtanwendung der Löschungsregelung kommt vorliegend nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt wäre, was nicht der Fall ist (hierzu unter (1)). Selbst wenn man abweichend davon im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausginge, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Löschungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht abschließend beurteilt werden kann und angesichts dessen eine Interessenabwägung für geboten hielte, ergäbe dies nach Auffassung der Kammer kein anderes Ergebnis (hierzu unter (2)).

18

(1) Die Nichtanwendung der Löschungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 kommt nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt wäre.

19

Die Nichtanwendung einer Norm durch ein Gericht kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Norm für verfassungswidrig und damit für nichtig hält. In einem solchen Fall ist das beschließende Gericht zwar durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn es in einem späteren Hauptsacheverfahren – vorliegend käme insoweit eine Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2013 in Betracht – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müsste. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen aber auch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Das heißt, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der streitigen Vorschriften überzeugt sein müsste (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Beschluss vom 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris, Rn. 26 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

20

Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass mit der Löschungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GG den verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Gemeinden ein zu geringes Gewicht beigemessen wird. Insoweit stehen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen anderer gegenüber, die gegen die Belange der Gemeinden abzuwägen sind. Namentlich steht die Frage des Löschungszeitpunktes im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden zur Wahrung ihrer finanziellen Eigenverantwortung (hierzu unter (a)) im Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger (hierzu unter (b)). Die gebotene Abwägung dieser widerstreitenden Rechtspositionen führt nicht dazu, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt ist (hierzu unter (c)). Abgesehen davon bestehen Zweifel, dass, selbst wenn die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der maximalen Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt wäre, sie die begehrte Anordnung einer weiteren Speicherung der Daten überhaupt in rechtmäßiger Weise positiv treffen könnte (hierzu unter (d)).

21

(a) Durch eine Löschung der Hilfsmerkmale vor Abschluss anhängiger Hauptsacheverfahren, also vor Bestandskraft der Feststellungsbescheide betreffend die amtlichen Einwohnerzahlen, können die Möglichkeiten der vollumfänglichen Prüfung dieser Bescheide und damit die Verwirklichung der Rechte der Gemeinden beeinträchtigt sein. Insoweit steht eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs.2 GG im Raum, welches gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gehört auch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden (BVerwG, Urt. v. 15.6.2011, 9 C 4/10, juris Rn. 22). Die Feststellung der Einwohnerzahl hat Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Gemeinden (vgl. oben unter II.1.a) und wirkt sich mittelbar erheblich auf die Rechtsstellung der Gemeinden aus, weil sie die Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen darstellt (VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014, 4 K 841/13, juris Rn. 29).

22

(b) Die Löschungsvorschrift betrifft auch das Recht der Bürger „auf informationelle Selbstbestimmung“. Dieses Grundrecht ist Teil des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (zum Vorstehenden: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 - Volkszählung -, juris Rn. 149 f.). Es enthält auch das Gebot der frühestmöglichen Vernichtung und Löschung von Daten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.9.1987, 1 BvR 970/87, juris Rn. 11).

23

(c) Eine Abwägung der vorgenannten verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen führt hier nicht zur Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Löschungsvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011.

24

Die hier betroffenen Daten, die sog. Hilfsmerkmale, sind nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 ZensG zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Diese Löschung hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt – dem 9. Mai 2011 (s. § 1 Abs. 1 ZensG) – zu erfolgen. Das heißt, es besteht eine Frist von maximal vier Jahren, innerhalb derer die Hilfsmerkmale – ungeachtet der Frage, ob sie der Geheimhaltung nach § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I 1987, 462, 565) unterliegen – auch für Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Feststellungen der amtlichen Einwohnerzahlen zur Verfügung stehen. Diese Frist dient dem Schutz des Rechts der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 23.2.2012, 4 L 4634/11.GI, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschl. v. 8.12.2011, RN 5 S 11.1740, juris Rn. 26). Dass der Gesetzgeber demgegenüber die Rechtsschutzinteressen der Gemeinden bei Schaffung der Löschungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 völlig unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Aus der Gesetzesbegründung zum Zensusgesetz 2011, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Normtextes erschöpft (vgl. BT-Drucks. 16/122219 zu § 19, S. 48), ergibt sich insoweit nichts. Auch ein Vergleich zum Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I 1985, S. 2078) ergibt hierfür keine Hinweise. Zwar bestehen im Vergleich zum Volkszählungsgesetz 1987 insoweit Unterschiede im Hinblick auf die Ausgestaltung des Löschungszeitpunktes. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Volkszählungsgesetz 1987 waren die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Nach der Begründung des Gesetzes sollte die amtliche Bevölkerungszahl erst dann vorliegen, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar war (BT-Drucks. 10/2814 S. 25). Ob der Gesetzgeber mit Schaffung der absoluten Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 eine bewusste Abkehr von der Gesetzeslage zur Volkszählung von 1987 herbeiführen wollte (in diesem Sinne VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2105, VG 12 L 450/15) lässt sich aber mangels näherer Angaben in der Begründung des Zensusgesetzes 2011 nicht feststellen. Ebenso ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz der Gemeinden überhaupt nicht berücksichtigt hat (so aber wohl VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v.).

25

Bei der weiteren Abwägung ist zu beachten, dass die Hilfsmerkmale, wie §§ 4 Nr. 4, 5 Nr. 2 und 6 Abs. 3 ZensG zeigen, Daten enthalten, die insbesondere im Zusammenspiel mit den anderen erhobenen Daten die Individualisierung und Personalisierung zahlreicher Angaben und Daten ermöglichen. Vor diesem Hintergrund schützt die Löschung gerade der Hilfsmerkmale das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die damit noch vorhandenen Daten gerade nicht mehr so mit den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden können, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen ohne weiteres möglich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind deshalb zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für Angaben, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, Löschungsregelungen erforderlich (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163) und als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen wesentlich (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 156). Die Länge der Aufbewahrungsfrist von vier Jahren ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unangemessen kurz. Deshalb liegt es aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Löschungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG verfassungswidrig ist.

26

(d) Abgesehen davon bestehen Zweifel, dass, selbst wenn die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der maximalen Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt wäre, sie in rechtmäßiger Weise die begehrte Anordnung einer weiteren Speicherung der Daten positiv treffen könnte. Denn erweist sich die Löschungsregelung als verfassungswidrig, könnte gleichzeitig die Ermächtigungsgrundlage für eine weitere Speicherung der betroffenen Hilfsmerkmale fehlen, es sei denn die Vorschrift wäre einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Eine Ermächtigungsgrundlage dürfte aber bereits nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 - Kalkar I -, juris Rn. 77 und 80) Voraussetzung für eine Anordnung der Speicherung sein. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Anforderung aufgestellt, dass Einschränkungen dieses Grundrechts einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 - Volkszählung -, juris Rn. 151). Ohne eine solche gesetzliche Grundlage bleibt fraglich, ob eine Anordnung nach § 123 VwGO überhaupt in rechtmäßiger Weise getroffen werden könnte. Im Übrigen stünde nach Ablauf der vierjährigen Speicherungsfrist am 9. Mai 2015 auch nicht fest, wo und auf welche Art und Weise die Hilfsmerkmale weiter gespeichert werden würden. Die Antragstellerin begehrt in ihrem Antrag zu 1) insoweit eine „separate“ Speicherung. Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung benennt sogar Anforderungen für einen möglichen Transfer der dort gespeicherten Daten (vgl. Antragserwiderung vom 22.4.2015, S. 5 = Bl. 63 d.A.). Auch im Hinblick auf diese – wesentliche – Frage der Art und Weise der weiteren Datenspeicherung ist zweifelhaft, worin hier nach dem 9. Mai 2015 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gesehen werden könnte.

27

(2) Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausginge, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Löschungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht abschließend beurteilt werden kann und vor diesem Hintergrund – abweichend vom unter II. 1. b) bb) (1) angewendeten Maßstab – mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine Interessenabwägung der betroffenen grundrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Positionen für geboten hielte (Anwendung dieses Maßstabes: VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v.), ergäbe dies nach Auffassung der Kammer kein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin am Erlass der begehrten Anordnung, letztlich alle die Antragstellerin betreffenden Hilfsmerkmale weiter zu speichern.

28

Bei Beurteilung der Schwere der Folgen ist zu beachten, dass im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung die Hilfsmerkmale aller betroffenen Bürger weiter gespeichert werden würden. Wird die begehrte Anordnung nicht erlassen, gingen die Daten endgültig verloren mit der Folge, dass der Antragstellerin im Rahmen ihres Vorgehens gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 einige Einwände abgeschnitten wären.

29

Im Rahmen der Abwägung dieser Folgen kann dahinstehen, auf welche verfassungsrechtlichen Rechtspositionen sich die Antragstellerin als Einheitsgemeinde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg tatsächlich berufen kann. Insbesondere kann dahinstehen, ob gleichermaßen wie bei anderen Gemeinden im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 GG finanzielle Interessen geschützt sind (s. obige Ausführungen unter II.1.a) und ob Nachteile im Rahmen des Länderfinanzausgleichs aus Art. 107 GG hier in die Abwägung eingestellt werden könnten. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin solche verfassungsrechtlichen Rechtspositionen annähme, ergibt sich nach Auffassung der Kammer kein Vorrang der Interessen der Antragstellerin.

30

Der Eingriff in Rechtsschutzinteressen der Antragstellerin wiegt insoweit zunächst schwer, als hier der Totalverlust von Daten, den sog. Hilfsmerkmalen, droht, die eventuell zur vollumfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2013 erforderlich sein könnten. Nach Löschung der gegenständlichen Hilfsmerkmale lassen sich diese naturgemäß nicht wieder herstellen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 gerade nicht vollständig verwehrt wird. In diesem Sinne macht die Antragstellerin mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Oktober 2014 auch selbst umfangreiche Ausführungen zu den Fragen einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Zensusgesetzes 2011 sowie Ausführungen zu möglichen formellen Verfahrensmängeln des Bescheides vom 10. Juni 2013 aufgrund mangelnder Begründung. Diese Fragen sind auch nach Löschung der vom Antragsbegehren umfassten Daten noch vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die Überprüfung von Fehlern bei der Anwendung des Zensusgesetzes 2011 wird dann insoweit erschwert oder möglicherweise unmöglich gemacht, als die nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 spätestens am 9. Mai 2015 zu löschenden Hilfsmerkmale für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erheblich sein könnten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den im Rahmen des registergestützten Zensus 2011 erhobenen persönlichen Hilfsmerkmalen bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl bereits eine geringere Bedeutung zukommen dürfte als noch bei der Volkszählung 1987, die eine volle Erfassung der Einwohner zum Gegenstand hatte (VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2014, VG 12 L 450/15). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass wohl nicht mehr alle vom Antragsbegehren umfassten Daten noch gespeichert sind, sondern zumindest in Teilen bereits gelöscht wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Überblick über die Hilfsmerkmale im Zensus 2011, S. 11 ff. = Bl. 20 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin).

31

Diesen genannten Beeinträchtigungen des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin stehen gewichtige grundrechtliche Belange gegenüber, die nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung gegenüber den Interessen der Antragstellerin überwiegen.

32

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass vorliegend nicht die Beurteilung eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine erstmalige Erhebung oder erstmalige Speicherung zu treffen ist, sondern die Frage zu klären ist, ob die bereits erhobenen und gespeicherten Daten – ausgehend davon, dass beides verfassungsgemäß erfolgt ist – für einen zusätzlichen Zeitraum aufbewahrt bleiben können. Nach Auffassung der Kammer stellt in der vorliegenden Konstellation aber auch die Verlängerung der Speicherungsdauer einen schweren Eingriff in das auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gegründete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bereits deshalb von einigem Gewicht, weil die Speicherung der besonders sensiblen Hilfsmerkmale zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Personen und damit eine Zuordnung der Erhebungsmerkmale zulassen (s. hierzu oben unter II.1.b) bb) (1) (c)). Die (weitere) Aufbewahrung personenbezogener Daten, auch in einem geschützten und abgeschotteten Bereich, birgt die latente und nicht gänzlich auszuschließende Gefahr, dass diese Daten Unbefugten bekannt werden (VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015, VG 12 L 450/15). Auch der tatsächliche Zeitraum der weiteren Speicherung ist insoweit nicht klar zu bestimmen, als ein konkretes Datum für die Löschung nicht benannt werden kann. Soweit sich das Begehren der Antragstellerin so auslegen lässt, dass die Speicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglicherweise noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens erreicht werden soll, sind hier noch mehrere Verfahrensschritte denkbar, deren Dauer sich nicht abschätzen lässt. Problematisch ist auch das Begehren der Antragstellerin insoweit, als die Daten „separat“ gespeichert werden sollen, da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, wo ihre Daten dann vorliegen. Auch diese Ungewissheiten hinsichtlich Dauer und Art und Weise der weiteren Datenspeicherung beeinträchtigen das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 148) und stellen sich auch unter Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit als problematisch dar. Dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil es der Antragstellerin ihrem Begehren nach um sämtliche sie betreffenden Daten geht und damit letztlich auch die Daten sämtlicher Einwohner Hamburgs, so dass die Daten von 1,7 Millionen Bürgern oder mehr betroffen sein könnten. Diese Personen dürfen alle in berechtigter Weise darauf vertrauen, dass die von ihnen erhobenen und gespeicherten Hilfsmerkmale, die von § 19 Abs. 1 ZensG 2011 erfasst sind, spätestens am 9. Mai 2015 gelöscht werden. Eine weitere Speicherung über das im Bundesgesetz genannte Enddatum hinaus verletzt die Bürger in diesem Vertrauen und könnte es vor diesem Hintergrund erforderlich machen zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die betroffenen Bürger über eine zeitlich längere Speicherung ihrer Daten zu informieren. Anderenfalls könnte auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Einwohner Hamburgs im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 123 VwGO betroffen sein, da die Personen, deren Daten über den 9. Mai 2015 hinaus weiter gespeichert werden, sich hiergegen naturgemäß nur wenden können, wenn sie von dieser Datenspeicherung Kenntnis haben. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist letztlich auch nicht wieder gutzumachen. Denn im Falle einer Anordnung der weiteren Speicherung der Hilfsmerkmale könnte die Speicherung nicht rückwirkend beseitigt und damit der Eingriff auch nicht wieder ungeschehen gemacht werden.

33

Im Hinblick auf diese gewichtigen Grundrechtspositionen der betroffenen Bürger ergibt sich auch im Rahmen einer Interessenabwägung nicht, dass die Interessen der Antragstellerin am Erlass der mit ihrem Antrag zu 1) begehrten Anordnung Vorrang beizumessen wäre.

34

2. Die weiteren Anträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie den Erfolg des Antrags zu 1) voraussetzen. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet (s. Ausführungen unter II.1.).

III.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei es angemessen erscheint, den Auffangwert im Eilverfahren zu halbieren.

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 8 sind mit Ausnahme der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer sowie Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen und Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich nach Durchführung der Eingangskontrollen bei den statistischen Ämtern der Länder von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(3) Die laufenden Nummern und die Ordnungsnummern nach § 4 sind zu löschen, sobald die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalt und Wohnung, Wohnung und Gebäude durch Nummern, die einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungsnummern ausschließen, festgehalten worden sind, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes durch die statistischen Ämter der Länder. Dies gilt nicht für die laufenden Nummern der Arbeitsstättenbogen; sie sind spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu löschen.

(4) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer können gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, zu löschen, sobald ihre Zugehörigkeit zu kleinräumigen Gliederungen festgelegt ist. Die unterste Ebene der kleinräumigen Gliederung, für die eine statistische Verwendung vorgesehen werden darf, ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche (Blockseite). Bei der Erstellung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten, die zur Weitergabe oder Veröffentlichung bestimmt sind, müssen die Gliederungseinheiten Blockseite, soweit sie Einzelangaben enthalten, die dem Auskunftspflichtigen oder Betroffenen zuzuordnen sind, zu höheren Einheiten zusammengefaßt werden.

(5) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, gegliedert nach Gemeinde, Straße und Hausnummer zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 vom Hundert begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens drei Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung, zu löschen. Aus der Arbeitsstättenzählung dürfen die statistischen Ämter für Wirtschafts-, Lohn- und Umweltstatistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt werden, und zur Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe (§ 12 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) jeweils für Unternehmen und Arbeitsstätten nutzen: Name, Bezeichnung; Gemeinde, Straße, Hausnummer; Zahl der tätigen Personen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen sowie Angaben über Eintragungen in die Handwerksrolle. Die nicht zur Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe verwendeten Merkmale sind gesondert aufzubewahren und spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu löschen. Über die Löschungen haben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.

(6) Datenträger, auf denen eine Übermittlung an die Erhebungsstellen nach § 11 erfolgt ist, sind gemeinsam mit den Erhebungsvordrucken an die statistischen Ämter der Länder für Zwecke der Festsetzung der amtlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden weiterzuleiten. Sie sind dort gesondert aufzubewahren und zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes zu vernichten.

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.