Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011 | § 2 Anschriften- und Gebäuderegister

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(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.

(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient

1.
der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
3.
dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,
4.
der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.

(3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:

1.
Ordnungsnummer,
2.
Postleitzahl,
3.
Ort oder Gemeinde,
4.
Ortsteil oder Gemeindeteil,
5.
Straße,
6.
Hausnummer,
7.
Anschriftenzusatz,
8.
Lage des Gebäudes,
9.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,
10.
Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
11.
Schlüssel der Straße,
12.
Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
13.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
14.
Gemeindegrößenklasse,
15.
Gebäudefunktion,
16.
Gebäudestatus,
17.
Anzahl der Wohnungen,
18.
Anzahl bewohnter Wohnungen,
19.
Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
20.
Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
21.
Anzahl der Deutschen je Anschrift,
22.
Anzahl der Ausländer je Anschrift,
23.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
24.
Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
25.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
26.
Stichprobenkennzeichen,
27.
Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
28.
Fluktuationsrate je Anschrift,
für Sondergebäude zusätzlich:
29.
Art der Einrichtung,
30.
Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
31.
Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,
Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
32.
Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
33.
Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.

(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.

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(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämter

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