Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2018 - 13 K 1912/16

published on 19/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2018 - 13 K 1912/16
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Tenor

Der Bescheid des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25.06.2015 auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.2002 als Beamtin im mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung (Zollanwärterin) tätig. Vom 01.03.2010 bis zum 31.12.2015 war sie im Geschäftsbereich des Hauptzollamts Köln tätig. Während dieser Zeit wurde sie mit Wirkung vom 03.05.2013 zur Zollobersekretärin (Besoldungsgruppe A7) ernannt. Mit Wirkung vom 01.01.2016 ist die Klägerin mit dem Ziel der Versetzung an das Hauptzollamt in S. abgeordnet worden.
Während der Zeit beim Hauptzollamt Köln war die Klägerin als Mitglied des örtlichen Personalrates seit dem 28.03.2012 zu 50 % und ab dem 01.08.2013 als Mitglied des Bezirkspersonalrats der Bundesfinanzdirektion West zu weiteren 50 % von ihren dienstlichen Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) freigestellt.
Mit Schreiben vom 25.06.2015 beantragte die Klägerin mit Hinweis auf ihren persönlichen Status als vollständig vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied die Aufnahme in den Personenkreis der Leistungsbezahlung im Jahr 2015.
Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt Köln mit Bescheid vom 19.08.2015 ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Mit Erlass vom 29.07.2015, Gz. Z B 2 - P 1548/15/10003:001 DOK 2015/0677314 habe das Bundesministerium der Finanzen zwischenzeitlich festgestellt, dass freigestellte Personalratsmitglieder allenfalls für eine vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung in die Leistungsbezahlung einzubeziehen seien. Da die Klägerin während des gesamten, für die Leistungsbezahlung 2015 maßgebenden Zeitraums von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt gewesen sei, bestehe daher keine Möglichkeit, ihr für das Jahr 2015 eine Leistungsprämie zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.09.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen mit Verweis auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, dass ihre Freistellung als Personalratsmitglied kein Grund dafür sein dürfe, sie aus dem Kreis der potentiellen Empfängerinnen und Empfänger der Leistungsprämie auszuschließen. Eine Nichtberücksichtigung sei rechtswidrig, da diese zu einer beruflichen Benachteiligung führe. Sie sei daher zunächst in den Kreis der potentiellen Kandidatinnen und Kandidaten einzubeziehen. Ob ihr in einem nächsten Schritt tatsächlich eine Leistungsprämie zustehe, sei im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hob die Beklagte nochmals hervor, dass der freigestellte Personenkreis allenfalls für eine vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sei. Insofern müsse eine vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Prämienvergabe stehen. Vorliegend scheide dies wegen der Differenz von ca. zwei Jahren zwischen dem Beginn der 100 %-igen Freistellung (01.08.2013) und der bis spätestens zum 31.07.2015 zu treffenden Vorentscheidung über die Prämienvergabe aus. Im Übrigen seien die zweckgebundenen finanziellen Mittel für die Leistungsprämien bereits verbraucht gewesen, da die Auszahlungsanordnungen bis zum 15.08.2015 hätten erfolgen müssen. Demzufolge sei das eigentliche Vergabeverfahren bereits vor Erlass des Ablehnungsbescheides und vor der Einlegung des Widerspruchs der Klägerin beendet gewesen. Dass die Absendung der Mitteilungen an die Empfängerinnen und Empfänger der Leistungsprämien erst zum 20.09.2015 abgeschlossen gewesen sei, ändere hieran nichts. Durch den Verbrauch der zweckgebundenen finanziellen Mittel lasse sich sowohl die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Kreis der potentiellen Empfängerinnen und Empfänger einer Leistungsprämie für 2015 als auch die Prüfung und Entscheidung, ob eine Prämie zu gewähren sei, nicht mehr nachholen.
Am 13.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft. Ergänzend legt sie dar, dass sie ihren Anspruch rechtzeitig im Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht habe und daher eine Erledigung nicht in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 25.06.2015 auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Verpflichtungsklage bereits unstatthaft sei, da durch die Ausschöpfung des Vergabebudgets eine Erledigung eingetreten sei. Das Verfahren zur Gewährung der Leistungsprämie sei schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 und damit vor Klageerhebung abgeschlossen gewesen. Das gesamte Vergabebudget sei tatsächlich vollständig ausgezahlt worden. Nach § 42a Abs. 4 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) solle das Vergabebudget zweckentsprechend verwendet und jährlich vollständig ausgezahlt werden. Diese Verpflichtung greife die in der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) festgehaltene Verpflichtung auf. Die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Kreis der potentiellen Empfängerinnen und Empfänger einer Leistungsprämie für das Kalenderjahr 2015 sei daher nicht mehr nachholbar. Ferner handele es sich bei den Leistungen von vollständig freigestellten Beschäftigten einerseits und Beschäftigten, die mindestens zu einem geringen Teil ihren regulären Dienst verrichteten, andererseits um völlig wesensverschiedene Sachverhalte, die sich daher einer Gleichbehandlung entzögen. Die Leistungen der vollständig freigestellten Beschäftigten entzögen sich jeglicher Bewertung durch den Dienstherrn und könnten alleine durch die vertretenen Beschäftigten bewertet werden. Eine Leistungsprämie (§ 42a BBesG) diene aber gerade der Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen und der Schaffung eines besonderen Leistungsanreizes für die Beschäftigten. Solche herausragenden besonderen Leistungen könnten aber naturgemäß nicht von sämtlichen Beschäftigten regelmäßig erbracht werden. Einige Beschäftigte würden während ihrer Laufbahn eine solche Leistung niemals erbringen, andere hingegen würden vereinzelt oder sogar häufiger eine solche Leistung erbringen können. Die Annahme einer grundsätzlichen Kontinuität der Leistungsentwicklung, wie sie der fiktiven Nachzeichnung freigestellter Mitglieder der Interessenvertretungen in Bezug auf dienstliche Beurteilungen zu Grunde liege, verbiete sich im Hinblick auf die Gewährung von Leistungsprämien. Daher sei die fiktive Zuerkennung einer herausragenden besonderen Leistung im Wege der Nachzeichnung schlechterdings nicht möglich.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (insgesamt 3 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die als Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Mit ihrem Antrag vom 25.06.2015 hat sie ihren Anspruch auf Einbeziehung in die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG rechtzeitig geltend gemacht. Es ist darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihr dieser Anspruch zusteht (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 65 m.w.N. zur st. Rspr.). Der von der Beklagten vorgetragene Einwand, das Vergabebudget sei bereits erschöpft gewesen, steht dem nicht entgegen. Die insoweit von ihr zitierte Norm des § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG enthält keinen gesetzlichen Erlöschensgrund (vgl. noch sogleich II.4.). Aus diesem Grunde stellt allein das Erschöpfen des Vergabebudgets auch keinen Fall der Erledigung dar (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG; so jedoch angenommen von VG Berlin, Urt. v. 03.11.2017 - 26 K 51.16 -, juris Rn. 15).
II.
16 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag vom 25.06.2015 auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Der dies ablehnende Bescheid des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1.
17 
Der Anspruch der Klägerin als freigestelltes Personalratsmitglied auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.07.2014 - 1 A 2885/12 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris Rn. 26 ff.; VG Frankf. a.M., Urt. v. 08.11.2017 - 9 K 2012/16.F -, n.v.; so wohl auch BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 - 6 P 5.12 -, juris Rn. 26; ferner von Roetteken, jurisPR-ArbR 17/2018 Anm. 5). Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil keine Minderung i.S. dieser Norm vorliegt. Folglich ist die Frage, ob eine Leistungsprämie (§ 42a BBesG i.V.m. § 4 BLBV) unter den Begriff der Dienstbezüge (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 1 Abs. 2 BBesG) fällt (in diesem Sinne VG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2012, a.a.O.; bestätigt durch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.07.2014, a.a.O.; VG Köln, Urt. v. 20.04.2015 - 15 K 5699/13 -, juris; bestätigt durch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 13.04.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, die jeweils jedoch im Ergebnis auch das Benachteiligungsverbot und die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG als weitere Anspruchsgrundlage anführen), unerheblich und bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2.
18 
Eine generelle Nichtberücksichtigung der Klägerin als freigestelltes Personalratsmitglied bei der Vergabe von Leistungsprämien verstößt gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, da ihr beruflicher Werdegang hierdurch beeinträchtigt wird.
19 
Nach der Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darf die Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
20 
§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG enthält - als Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots i.S.d. § 8 BPersVG - nicht nur die Anordnung, dass die Freistellung eines Personalratsmitgliedes nicht zu dessen Benachteiligung im beruflichen Werdegang führen darf. Darüber hinaus enthält die Vorschrift ein Gebot an den Dienstherrn, dem freigestellten Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre (vgl. etwa BAG, Urt. v. 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris m.w.N.; Noll in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 46 Rn. 78).
21 
Die berufliche Entwicklung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG umfasst alle Möglichkeiten beruflichen Fortkommens, die vergleichbaren Beamten offenstehen. Damit zählen nicht nur die Möglichkeit einer Beförderung, sondern auch die Vorstufen hierzu, wie Fortbildung und Weiterqualifizierung, soweit sie regelmäßig Beamten angeboten werden, die sich in einer dem freigestellten Personalratsmitglied vor seiner Freistellung vergleichbaren Situation hinsichtlich des Statusamtes und des Dienstpostens befanden. Wird solchen Beamten die Möglichkeit geboten, durch herausragende besondere oder dauernde Leistungen eine Leistungsprämie i.S.d. § 42a BBesG i.V.m. § 4 BLBV zu erlangen, handelt es sich ebenfalls um eine Gelegenheit beruflichen Fortkommens (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012, a.a.O., Rn. 28; dem folgend VG Köln, Urt. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 35). Denn mit der Leistungsbezahlung wird zum einen die erbrachte herausragende dauerhafte oder besondere Leistung gerade auch für die spätere Leistungsbeurteilung dokumentiert (vgl. Nr. 10.3.1 der Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV) vom 23.07.2009, BGBl. I S. 2170, im Folgenden: Durchführungshinweise); die einer Leistungsprämie zugrundeliegende herausragende Leistung ist zudem im Rahmen einer Regelbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2016 - 3 K 2857/14 - n.v.). Zum anderen erwirbt der Beamte mit der Gewährung einer Leistungsprämie eine nicht nur geringfügige finanzielle Zuwendung und so eine, wenn auch nur temporäre, Verbesserung seiner Dienstbezüge. Dies ist insbesondere für leistungsfähige und -willige Bedienstete ein Ansporn zu herausragenden Anstrengungen bei der dienstlichen Tätigkeit und gleichzeitig eine Möglichkeit, außerhalb der Beförderung das berufliche Fortkommen in finanzieller Hinsicht voranzutreiben.
22 
Die (generelle) Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeiten für freigestellte Personalratsmitglieder hätte zur Folge, dass gerade besonders qualifizierte und leistungsbereite Bedienstete, für die die Leistungsbezahlung zumindest bei entsprechenden dienstlichen Anforderungen unschwer erreichbar ist, von einer solchen Personalratstätigkeit Abstand nehmen würden, um u.a. keine finanziellen Nachteile wegen der Freistellung zu erleiden. Diese Konsequenz zu vermeiden ist aber gerade Sinn und Zweck des Benachteiligungs- bzw. Beeinträchtigungsverbotes der §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012, a.a.O., Rn. 28; dem folgend VG Köln, Urt. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 35; Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 205. EGL, Stand: März 2018, Teil A II/1, § 42a BBesG Rn. 30; von Roetteken, a.a.O.).
23 
Demnach ist das freigestellte Personalratsmitglied bezüglich der Vergabe von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten wie der Leistungsprämie genauso zu behandeln wie vergleichbare Beamte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Denn die Gruppe der freigestellten Personalratsmitglieder wäre im Verhältnis zu ihren nicht freigestellten Kollegen wegen ihrer Tätigkeit für den Personalrat in Richtung auf die mögliche Teilhabe an einem bestimmten Besoldungsinstrument von vornherein benachteiligt. Sie wäre nämlich ihrer im Einzelfall realen Chance, wie vergleichbar leistungsstarke nicht freigestellte Kollegen für eine herausragende Einzelleistung zusätzlich zu ihren sonstigen Bezügen eine Leistungsprämie zu erhalten, generell beraubt, ohne dass es auf das Leistungsvermögen der betroffenen einzelnen Person ankäme. In einem solchen generellen Ausschluss ist ein beachtlicher Nachteil zu sehen (OVG Nordrh.-Westfl., Beschl. v. 29.07.2014, a.a.O., Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012, a.a.O., Rn. 30 f.; VG Köln, Urt. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 37; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2012, a.a.O., Rn. 33; Noll, in: a.a.O., § 46 Rn. 80).
24 
Es erscheint auch nicht - wie die Beklagte einwendet - von vornherein ausgeschlossen, eine sog. fiktive Nachzeichnung im Hinblick auf eine fiktive Zuerkennung herausragender besonderer Leistungen vorzunehmen. Es ist zwar richtig, dass die fiktive Nachzeichnung gerade, was Einzelleistungen der hier in Rede stehenden Art betrifft, in der Praxis schwierig zu bewerkstelligen sein mag. Jedoch gilt dies in gewissem Maße auch für sonstige, etwa für Beförderungen bzw. Stellenbesetzungen notwendige Nachzeichnungen von Beurteilungen und/oder sonstigen beruflichen Entwicklungen. Ferner ist die in Rede stehende Leistungsprämie nicht etwa eine Art „Geschenk“ des Dienstherrn, dessen Verteilung in dem zur Verfügung stehenden Gesamtumfang ohne Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gewissermaßen nach „Gutsherrenart“ bzw. wahllos nach dem „Gießkannenprinzip“ erfolgen könnte, also keinen nachzuvollziehenden (Grund-)Regeln unterläge. Wohl nur dann gäbe es wirklich keine objektive Grundlage für eine fiktive Nachzeichnung. Die Leistungsprämie hat aber nicht nur eine allgemeine Anreizfunktion, sondern will gerade auch herausgehobene Einzelleistungen bestimmter Beamter besonders honorieren. Das ist ein Vorgang, der üblicherweise - wie bereits ausgeführt - zu den Personalakten genommen wird und die berufliche Entwicklung in einem gewissen Grad mit kennzeichnet. Es erscheint nach alledem durchaus möglich, dass eine geeignete Vergleichsgruppe gebildet werden kann, die aus solchen nicht freigestellten Beamten besteht, welche sich nach ihrem Leistungs- und Befähigungsbild einschließlich eines etwa bereits sichtbar gewordenen Entwicklungspotenzials mit dem freigestellten Personalratsmitglied im Zeitpunkt des Beginns von dessen Freistellung in einer wesentlich vergleichbaren Situation befunden haben (so bereits OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.07.2014, a.a.O., Rn. 20 ff.; vgl. hierzu im Detail noch sogleich II.5.).
3.
25 
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien für das Jahr 2015 durch ihren Antrag vom 25.06.2015 in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, juris).
4.
26 
Ein Ausschluss- bzw. Erlöschensgrund im Hinblick auf die Gewährung der beantragten Leistungsprämie ist weder normiert noch sonst ersichtlich.
a.
27 
Allein mit der vollständigen Auszahlung des Vergabebudgets (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG) erlischt ein möglicher Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie nicht (a.A. VG Berlin, Urt. v. 03.11.2017, a.a.O., Rn. 15).
28 
Ein Erlöschensgrund ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift des § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG nicht zu entnehmen. Nach dieser Norm ist das Vergabebudget, welches für die Gewährung von Leistungsprämien und -zulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen vorgesehen ist (vgl. § 42a Abs. 1 BBesG), zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen. Auch ergibt sich - entgegen den Ausführungen der Beklagten - nichts Anderes aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Zweck der Regelung, dass das Vergabebudget vollständig auszugeben ist (sog. Verbrauchspflicht), liegt allein darin zu gewährleisten, dass das Ziel des Prämiensystems, einen Leistungsanreiz zu schaffen, tatsächlich erreicht wird (Reich in: Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 42a Rn. 26; Möller in: a.a.O., Rn. 49 f.). Die Verbrauchspflicht richtet sich demzufolge allein an den Dienstherren als Adressaten dieser Pflicht. Im Übrigen kommt eine Auslegung der Norm i.S. der Beklagten auch nicht aus historischen Gründen in Betracht. Die Gesetzesmaterialien des § 42a Abs. 4 BBesG stellen allein auf die Zweckbindung der entsprechenden Mittel für die Leistungsbezahlung sowie die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung ab (BT-Drs. 16/10850, S. 232).
29 
Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass das Vergabebudget gemäß § 42a Abs. 4 BBesG nur Leistungsprämien aus dem jeweiligen Haushaltsjahr betreffen darf, d.h. dass Leistungsprämien für vorherige Jahre nicht ebenso aus dem Budget des Folgejahres bezahlt werden könnten, soweit denn der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Zu beachten ist insofern, dass es auch für die Ermittlung des Vergabebudgets auf die Besoldungsausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt (§ 42a Abs. 4 Satz 3 BBesG; vgl. auch Möller in: a.a.O., Rn. 50). Auch haushaltsrechtliche Grundsätze, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass Haushaltsmittel für eine Leistungsprämie wie die beantragte nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden könnten - notfalls im Wege des Nachtragshaushalts -, sind weder ersichtlich noch substantiiert von der Beklagten vorgetragen worden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.2017 - 9 K 2012/16.F -, n.v.). Aus der von der Beklagten zitierten Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO ergibt sich nichts Anderes. Weiterhin kann der Einwand der Erschöpfung des Vergabebudgets auch deshalb nicht überzeugen, da ansonsten der Dienstherr seiner Pflicht zur Gewährung einer Leistungsprämie entgehen könnte, indem er trotz rechtzeitiger Geltendmachung seitens des Betroffenen das jeweilige Haushaltsjahr verstreichen ließe, ohne die notwendigen Schritte einzuleiten. Dies würde das Anreizsystem der Leistungsbezahlung konterkarieren.
b.
30 
Der mögliche Anspruch der Klägerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere wurde seitens der Beklagten kein Kriterienkatalog für die Gewährung der Leistungsprämie (vgl. Nr. 12.2.5 Durchführungshinweise) vorgelegt, wonach die Klägerin wegen ihres individuellen Werdegangs von vornherein vom potentiellen Empfängerkreis auszuschließen gewesen wäre.
5.
31 
Der Dienstherr muss zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen im Wege der sog. (fiktiven) Nachzeichnung der Frage nachgehen, ob dem Personalratsmitglied ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre. Dabei steht ihm hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014 - 2 B 11.14 -, juris Rn. 13; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.2014 - 3 K 1230/12 -, juris Rn. 18). Insofern ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Instrument für die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, juris; Beschl. v. 30.06.2014, a.a.O., Rn. 14). Der Dienstherr hat dabei in die Vergleichsgruppe solche nicht freigestellte „Beschäftigte“ aufzunehmen, die sich nach ihrem Leistungs- und Befähigungsbild einschließlich eines etwa bereits sichtbar gewordenen Entwicklungspotentials mit dem freigestellten Personalratsmitglied im Zeitpunkt des Beginns der Freistellung in einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation befunden haben. Es wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern eine Leistungsprämie zu erhalten. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass die Gewährung einer Leistungsprämie an das freigestellte Personalratsmitglied unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass dem Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht die streitige Leistungsprämie gewährt worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014, a.a.O., m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.2014, a.a.O., Rn. 18).
32 
Die Beklagte hat bisher eine solche fiktive Nachzeichnung nicht vorgenommen. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin nicht zum zugelassenen Kandidatenkreis gehöre und von vornherein die Gewährung einer Leistungsprämie ausgeschlossen sei. Daher ist die Sache nicht spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO), liegt nicht vor.

Gründe

 
I.
15 
Die als Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Mit ihrem Antrag vom 25.06.2015 hat sie ihren Anspruch auf Einbeziehung in die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG rechtzeitig geltend gemacht. Es ist darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihr dieser Anspruch zusteht (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 65 m.w.N. zur st. Rspr.). Der von der Beklagten vorgetragene Einwand, das Vergabebudget sei bereits erschöpft gewesen, steht dem nicht entgegen. Die insoweit von ihr zitierte Norm des § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG enthält keinen gesetzlichen Erlöschensgrund (vgl. noch sogleich II.4.). Aus diesem Grunde stellt allein das Erschöpfen des Vergabebudgets auch keinen Fall der Erledigung dar (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG; so jedoch angenommen von VG Berlin, Urt. v. 03.11.2017 - 26 K 51.16 -, juris Rn. 15).
II.
16 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag vom 25.06.2015 auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Der dies ablehnende Bescheid des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1.
17 
Der Anspruch der Klägerin als freigestelltes Personalratsmitglied auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.07.2014 - 1 A 2885/12 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris Rn. 26 ff.; VG Frankf. a.M., Urt. v. 08.11.2017 - 9 K 2012/16.F -, n.v.; so wohl auch BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 - 6 P 5.12 -, juris Rn. 26; ferner von Roetteken, jurisPR-ArbR 17/2018 Anm. 5). Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil keine Minderung i.S. dieser Norm vorliegt. Folglich ist die Frage, ob eine Leistungsprämie (§ 42a BBesG i.V.m. § 4 BLBV) unter den Begriff der Dienstbezüge (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 1 Abs. 2 BBesG) fällt (in diesem Sinne VG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2012, a.a.O.; bestätigt durch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.07.2014, a.a.O.; VG Köln, Urt. v. 20.04.2015 - 15 K 5699/13 -, juris; bestätigt durch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 13.04.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, die jeweils jedoch im Ergebnis auch das Benachteiligungsverbot und die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG als weitere Anspruchsgrundlage anführen), unerheblich und bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2.
18 
Eine generelle Nichtberücksichtigung der Klägerin als freigestelltes Personalratsmitglied bei der Vergabe von Leistungsprämien verstößt gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, da ihr beruflicher Werdegang hierdurch beeinträchtigt wird.
19 
Nach der Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darf die Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
20 
§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG enthält - als Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots i.S.d. § 8 BPersVG - nicht nur die Anordnung, dass die Freistellung eines Personalratsmitgliedes nicht zu dessen Benachteiligung im beruflichen Werdegang führen darf. Darüber hinaus enthält die Vorschrift ein Gebot an den Dienstherrn, dem freigestellten Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre (vgl. etwa BAG, Urt. v. 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris m.w.N.; Noll in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 46 Rn. 78).
21 
Die berufliche Entwicklung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG umfasst alle Möglichkeiten beruflichen Fortkommens, die vergleichbaren Beamten offenstehen. Damit zählen nicht nur die Möglichkeit einer Beförderung, sondern auch die Vorstufen hierzu, wie Fortbildung und Weiterqualifizierung, soweit sie regelmäßig Beamten angeboten werden, die sich in einer dem freigestellten Personalratsmitglied vor seiner Freistellung vergleichbaren Situation hinsichtlich des Statusamtes und des Dienstpostens befanden. Wird solchen Beamten die Möglichkeit geboten, durch herausragende besondere oder dauernde Leistungen eine Leistungsprämie i.S.d. § 42a BBesG i.V.m. § 4 BLBV zu erlangen, handelt es sich ebenfalls um eine Gelegenheit beruflichen Fortkommens (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012, a.a.O., Rn. 28; dem folgend VG Köln, Urt. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 35). Denn mit der Leistungsbezahlung wird zum einen die erbrachte herausragende dauerhafte oder besondere Leistung gerade auch für die spätere Leistungsbeurteilung dokumentiert (vgl. Nr. 10.3.1 der Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV) vom 23.07.2009, BGBl. I S. 2170, im Folgenden: Durchführungshinweise); die einer Leistungsprämie zugrundeliegende herausragende Leistung ist zudem im Rahmen einer Regelbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2016 - 3 K 2857/14 - n.v.). Zum anderen erwirbt der Beamte mit der Gewährung einer Leistungsprämie eine nicht nur geringfügige finanzielle Zuwendung und so eine, wenn auch nur temporäre, Verbesserung seiner Dienstbezüge. Dies ist insbesondere für leistungsfähige und -willige Bedienstete ein Ansporn zu herausragenden Anstrengungen bei der dienstlichen Tätigkeit und gleichzeitig eine Möglichkeit, außerhalb der Beförderung das berufliche Fortkommen in finanzieller Hinsicht voranzutreiben.
22 
Die (generelle) Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeiten für freigestellte Personalratsmitglieder hätte zur Folge, dass gerade besonders qualifizierte und leistungsbereite Bedienstete, für die die Leistungsbezahlung zumindest bei entsprechenden dienstlichen Anforderungen unschwer erreichbar ist, von einer solchen Personalratstätigkeit Abstand nehmen würden, um u.a. keine finanziellen Nachteile wegen der Freistellung zu erleiden. Diese Konsequenz zu vermeiden ist aber gerade Sinn und Zweck des Benachteiligungs- bzw. Beeinträchtigungsverbotes der §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012, a.a.O., Rn. 28; dem folgend VG Köln, Urt. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 35; Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 205. EGL, Stand: März 2018, Teil A II/1, § 42a BBesG Rn. 30; von Roetteken, a.a.O.).
23 
Demnach ist das freigestellte Personalratsmitglied bezüglich der Vergabe von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten wie der Leistungsprämie genauso zu behandeln wie vergleichbare Beamte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Denn die Gruppe der freigestellten Personalratsmitglieder wäre im Verhältnis zu ihren nicht freigestellten Kollegen wegen ihrer Tätigkeit für den Personalrat in Richtung auf die mögliche Teilhabe an einem bestimmten Besoldungsinstrument von vornherein benachteiligt. Sie wäre nämlich ihrer im Einzelfall realen Chance, wie vergleichbar leistungsstarke nicht freigestellte Kollegen für eine herausragende Einzelleistung zusätzlich zu ihren sonstigen Bezügen eine Leistungsprämie zu erhalten, generell beraubt, ohne dass es auf das Leistungsvermögen der betroffenen einzelnen Person ankäme. In einem solchen generellen Ausschluss ist ein beachtlicher Nachteil zu sehen (OVG Nordrh.-Westfl., Beschl. v. 29.07.2014, a.a.O., Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012, a.a.O., Rn. 30 f.; VG Köln, Urt. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 37; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2012, a.a.O., Rn. 33; Noll, in: a.a.O., § 46 Rn. 80).
24 
Es erscheint auch nicht - wie die Beklagte einwendet - von vornherein ausgeschlossen, eine sog. fiktive Nachzeichnung im Hinblick auf eine fiktive Zuerkennung herausragender besonderer Leistungen vorzunehmen. Es ist zwar richtig, dass die fiktive Nachzeichnung gerade, was Einzelleistungen der hier in Rede stehenden Art betrifft, in der Praxis schwierig zu bewerkstelligen sein mag. Jedoch gilt dies in gewissem Maße auch für sonstige, etwa für Beförderungen bzw. Stellenbesetzungen notwendige Nachzeichnungen von Beurteilungen und/oder sonstigen beruflichen Entwicklungen. Ferner ist die in Rede stehende Leistungsprämie nicht etwa eine Art „Geschenk“ des Dienstherrn, dessen Verteilung in dem zur Verfügung stehenden Gesamtumfang ohne Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gewissermaßen nach „Gutsherrenart“ bzw. wahllos nach dem „Gießkannenprinzip“ erfolgen könnte, also keinen nachzuvollziehenden (Grund-)Regeln unterläge. Wohl nur dann gäbe es wirklich keine objektive Grundlage für eine fiktive Nachzeichnung. Die Leistungsprämie hat aber nicht nur eine allgemeine Anreizfunktion, sondern will gerade auch herausgehobene Einzelleistungen bestimmter Beamter besonders honorieren. Das ist ein Vorgang, der üblicherweise - wie bereits ausgeführt - zu den Personalakten genommen wird und die berufliche Entwicklung in einem gewissen Grad mit kennzeichnet. Es erscheint nach alledem durchaus möglich, dass eine geeignete Vergleichsgruppe gebildet werden kann, die aus solchen nicht freigestellten Beamten besteht, welche sich nach ihrem Leistungs- und Befähigungsbild einschließlich eines etwa bereits sichtbar gewordenen Entwicklungspotenzials mit dem freigestellten Personalratsmitglied im Zeitpunkt des Beginns von dessen Freistellung in einer wesentlich vergleichbaren Situation befunden haben (so bereits OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.07.2014, a.a.O., Rn. 20 ff.; vgl. hierzu im Detail noch sogleich II.5.).
3.
25 
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien für das Jahr 2015 durch ihren Antrag vom 25.06.2015 in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, juris).
4.
26 
Ein Ausschluss- bzw. Erlöschensgrund im Hinblick auf die Gewährung der beantragten Leistungsprämie ist weder normiert noch sonst ersichtlich.
a.
27 
Allein mit der vollständigen Auszahlung des Vergabebudgets (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG) erlischt ein möglicher Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie nicht (a.A. VG Berlin, Urt. v. 03.11.2017, a.a.O., Rn. 15).
28 
Ein Erlöschensgrund ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift des § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG nicht zu entnehmen. Nach dieser Norm ist das Vergabebudget, welches für die Gewährung von Leistungsprämien und -zulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen vorgesehen ist (vgl. § 42a Abs. 1 BBesG), zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen. Auch ergibt sich - entgegen den Ausführungen der Beklagten - nichts Anderes aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Zweck der Regelung, dass das Vergabebudget vollständig auszugeben ist (sog. Verbrauchspflicht), liegt allein darin zu gewährleisten, dass das Ziel des Prämiensystems, einen Leistungsanreiz zu schaffen, tatsächlich erreicht wird (Reich in: Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 42a Rn. 26; Möller in: a.a.O., Rn. 49 f.). Die Verbrauchspflicht richtet sich demzufolge allein an den Dienstherren als Adressaten dieser Pflicht. Im Übrigen kommt eine Auslegung der Norm i.S. der Beklagten auch nicht aus historischen Gründen in Betracht. Die Gesetzesmaterialien des § 42a Abs. 4 BBesG stellen allein auf die Zweckbindung der entsprechenden Mittel für die Leistungsbezahlung sowie die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung ab (BT-Drs. 16/10850, S. 232).
29 
Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass das Vergabebudget gemäß § 42a Abs. 4 BBesG nur Leistungsprämien aus dem jeweiligen Haushaltsjahr betreffen darf, d.h. dass Leistungsprämien für vorherige Jahre nicht ebenso aus dem Budget des Folgejahres bezahlt werden könnten, soweit denn der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Zu beachten ist insofern, dass es auch für die Ermittlung des Vergabebudgets auf die Besoldungsausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt (§ 42a Abs. 4 Satz 3 BBesG; vgl. auch Möller in: a.a.O., Rn. 50). Auch haushaltsrechtliche Grundsätze, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass Haushaltsmittel für eine Leistungsprämie wie die beantragte nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden könnten - notfalls im Wege des Nachtragshaushalts -, sind weder ersichtlich noch substantiiert von der Beklagten vorgetragen worden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.2017 - 9 K 2012/16.F -, n.v.). Aus der von der Beklagten zitierten Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO ergibt sich nichts Anderes. Weiterhin kann der Einwand der Erschöpfung des Vergabebudgets auch deshalb nicht überzeugen, da ansonsten der Dienstherr seiner Pflicht zur Gewährung einer Leistungsprämie entgehen könnte, indem er trotz rechtzeitiger Geltendmachung seitens des Betroffenen das jeweilige Haushaltsjahr verstreichen ließe, ohne die notwendigen Schritte einzuleiten. Dies würde das Anreizsystem der Leistungsbezahlung konterkarieren.
b.
30 
Der mögliche Anspruch der Klägerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere wurde seitens der Beklagten kein Kriterienkatalog für die Gewährung der Leistungsprämie (vgl. Nr. 12.2.5 Durchführungshinweise) vorgelegt, wonach die Klägerin wegen ihres individuellen Werdegangs von vornherein vom potentiellen Empfängerkreis auszuschließen gewesen wäre.
5.
31 
Der Dienstherr muss zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen im Wege der sog. (fiktiven) Nachzeichnung der Frage nachgehen, ob dem Personalratsmitglied ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre. Dabei steht ihm hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014 - 2 B 11.14 -, juris Rn. 13; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.2014 - 3 K 1230/12 -, juris Rn. 18). Insofern ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Instrument für die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, juris; Beschl. v. 30.06.2014, a.a.O., Rn. 14). Der Dienstherr hat dabei in die Vergleichsgruppe solche nicht freigestellte „Beschäftigte“ aufzunehmen, die sich nach ihrem Leistungs- und Befähigungsbild einschließlich eines etwa bereits sichtbar gewordenen Entwicklungspotentials mit dem freigestellten Personalratsmitglied im Zeitpunkt des Beginns der Freistellung in einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation befunden haben. Es wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern eine Leistungsprämie zu erhalten. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass die Gewährung einer Leistungsprämie an das freigestellte Personalratsmitglied unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass dem Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht die streitige Leistungsprämie gewährt worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014, a.a.O., m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.2014, a.a.O., Rn. 18).
32 
Die Beklagte hat bisher eine solche fiktive Nachzeichnung nicht vorgenommen. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin nicht zum zugelassenen Kandidatenkreis gehöre und von vornherein die Gewährung einer Leistungsprämie ausgeschlossen sei. Daher ist die Sache nicht spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO), liegt nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 05.08.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 17.07.2013 auf Gewährung von Leistungspräm
published on 21/10/2014 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Zollkriminalamts vom 05.06.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 02.09.2005 bis 01.07.2008 (Stichtag: 01.07.2008) unter Be
published on 29/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die geltend gemachten Zulassungsgr
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Annotations

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.