Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 17. März 2008 - 1 K 92/08

published on 17/03/2008 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 17. März 2008 - 1 K 92/08
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Vollzug einer der beigeladenen Wohnungsbaugesellschaft erteilten Baugenehmigung.
Die Beigeladene beantragte am 7.11.2007 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem innerörtlich gelegenen, nicht überplanten Grundstück Flst.Nr. 3200/15, ... Straße 12, in R.. Die eingereichten Bauvorlagen sehen u.a. vor, dass das neu zu errichtende Gebäude 3 Vollgeschosse und ein (zurückversetztes) Attikageschoss sowie ferner eine Dachloggia aufweist. Im Erdgeschoss sind drei Büroeinheiten geplant, die restlichen Geschosse sind für Wohnnutzung (14 Wohnungen - davon jeweils 6 Wohnungen im 1. und 2. OG sowie 2 Wohnungen im Attikageschoss [eine davon zusätzlich mit Dachloggia]) vorgesehen. Von den 25 nachgewiesenen Stellplätzen (davon 23 notwendig) befinden sich 10 oberirdisch auf der Ostseite des Vorhabens, entlang der ... Straße, weitere 15 sollen in der Tiefgarage des geplanten Vorhabens liegen, die über eine - mit einer begrünten Betondecke überdeckte - etwa 4,2 m breite Zu- und Abfahrt an der Nordseite des Vorhabens befahren wird. Ein bereits auf dem Baugrundstück vorhandenes dreigeschossiges Geschäftshaus wird derzeit im Zuge eines vorherigen Kenntnisgabeverfahrens abgebrochen. Mit den Neuerrichtungsarbeiten soll voraussichtlich Anfang April 2008 begonnen werden
Die Antragsteller sind Miteigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 3200/16, ... Straße 10, welches mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist, und in dem sich ferner eine Arztpraxis befindet. Nachdem sie im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.11.2007 (zugestellt am 15.11.2007) als Angrenzer vom Bauvorhaben benachrichtigt worden waren, erhoben sie am 21.11.2007 mit Anwaltsschreiben vom selben Tag Einwendungen. Sie machten geltend, das Vorhaben füge sich wegen des gegenüber dem Bezugsrahmen erheblich größeren Volumens sowie einer erheblich größeren Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die hierdurch gleichzeitig entstehende besondere Massigkeit drohe die Nachbarschaft zu erdrücken, sodass insbesondere ihr kleines Anwesen in einen deutlichen Kontrast und ein städtebaulich unvereinbares Spannungsverhältnis gerate und rücksichtslos betroffen werde. Schließlich würden neben einer Verknappung von Licht, Luft und Sonne auch von der unmittelbar an der gemeinsamen Grenze geplanten Tiefgaragenzufahrt unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen, die bei Verlegung an die Südseite - zum großen öffentlichen Parkplatz ... ... hin - ohne weiteres vermeidbar gewesen wären.
Die Beigeladene hatte bereits unter dem 22.8.2007 einen Bauvorbescheid (betreffend: Maß der Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche; Höhe, Lage und Standort des Baukörpers sowie Unterbringung des ruhenden Verkehrs) erhalten, gegen den die Antragsteller rechtzeitig Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung durch das RP Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008 (zugestellt am 6.2.2008) - am 5.3.2008 Klage (1 K 431/08) erhoben.
Mit Bescheid vom 14.12.2007 (den Antragstellern unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer Einwendungen zugestellt am 23.12.2007) erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (noch ohne Baufreigabe). Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 17.1.2008 Widerspruch und haben zugleich am selben Tag Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Neben Wiederholung ihrer Einwendungen führen sie ergänzend aus, es sei unterlassen worden, hinsichtlich der durch das Vorhaben eintretenden Lärmsituation ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das früher auf dem Baugrundstück vorhandene IHK-Gebäude habe allenfalls zwei bis drei Stellplätze vor dem Gebäude aufgewiesen, ferner gebe es im weiteren südlichen Verlauf den großen öffentlichen Parkplatz ... .... Durch die Zulassung des Bauvorhabens erhöhe sich der Parkverkehr nunmehr um das Fünf- bis Sechsfache und verlagere sich an ihre Grundstücksgrenze. Die Beigeladene hätte ohne weiteres die Tiefgaragenzufahrt an die südliche Grundstücksgrenze legen können, wo ohnehin bereits der öffentliche Parkplatz vorhanden sei.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.1.2008 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14.12.2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie entgegnet: Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen Mischgebiet, wo es sich der Art nach sowie hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge, da die Grundfläche des 4. Geschosses deutlich unter derjenigen der unteren Geschosse liege. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Das Vorhaben wirke sich auch nicht ausnahmsweise erdrückend auf die Nachbarschaft aus, weil lediglich die größenmäßig sehr untergeordnete Dachloggia über den bisherigen Altbestand, d. h. die Firsthöhe des abzubrechenden Gebäudes, hinausrage; bereits dieses alte Gebäude habe jedoch eine größere Firsthöhe als das Gebäude der Antragsteller gehabt. Der Umgebungsbebauung zuzurechnen sei auch das Gebäude in der ... Straße 8, welches ebenfalls 4 Vollgeschosse und eine Dachloggia aufweise. Die für das Vorhaben ermittelte Grundflächenzahl von 0,48 liege zwar über derjenigen der direkten Nachbarbebauung. Diese Bebauung stamme allerdings aus den ersten 60 Jahren des letzten Jahrhunderts, in denen, anders als heute, verdichtetes Bauen nicht üblich gewesen sei. Schließlich verletze auch die Tiefgaragenzufahrt nicht das Rücksichtnahmegebot. Sie weise eine begrünte Betondecke auf und sei hinreichend breit, was die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt von Kfz ermögliche sowie Verkehrsstaus vor der Zufahrt verhindere.
11 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
12 
Der Kammer liegen die Akten der Antragsgegnerin betreffend das genehmigte Bauvorhabens (3 Hefte), die Akten des Bauvorbescheidsverfahrens (4 Hefte) sowie ferner ein Heft Gerichtsakten eines gegen den Bauvorbescheid angestrengten, dann jedoch wieder zurückgenommenen Eilverfahrens (1 K 1896/07) sowie seit kurzem die Gerichtsakten betreffend den angefochtenen Bauvorbescheid (1 K 431/08) vor.
II.
13 
Der gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch der Antragsteller sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Einwendungen, die die Antragsteller rechtzeitig unter Vermeidung einer materiellen Präklusion (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) im Angrenzerverfahren gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vorgebracht haben, und die ferner aufgrund rechtzeitiger Anfechtung des Bauvorbescheids auch im Verfahren gegen die Baugenehmigung zu berücksichtigen sind (vgl. jeweils m. w. N.: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO 5. Aufl. § 57 Rnrn. 10 und 34; Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht 2. Aufl., § 18 Rnr. 160/161; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht Band II, 4. Aufl., S. 282; Dürr, JuS 2007, 431, 435), greifen nicht durch. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt sehr wahrscheinlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
14 
Die von den Antragstellern geltend gemachten unzumutbaren bzw. rücksichtslosen Wirkungen im Zusammenhang mit der Dimension des genehmigten Bauvorhabens werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 7 LBO und - soweit die Beigeladene vom „Schmalseitenprivileg“ Gebrauch macht - gemäß § 5 Abs. 8 LBO eingehalten werden (vgl. die betreffenden Bauvorlagen: „Abstandsflächenberechnung“ und „Abstandsflächenplan“ vom 5.11.2007, ferner die „Ansicht Norden“). Für die maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen von den Berechnungsfaktoren 0,6 (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO) bzw. 0,4 (vgl. § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO) auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Denn mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit begründen die in der näheren Umgebung (zu deren Abgrenzung vgl. die Ausführungen zu § 34 BauGB in den folgenden Abschnitten) vorhandenen Nutzungen im Bereich... Straße und ... Straße faktisch den Charakter eines Mischgebiets i.S.V. § 6 BauNVO (FlstNr. 3200/18: Wohnen, Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei; FlstNr. 3200/2: Staatl. Liegenschaftsverwaltung; FlstNr. 3200/17: Wohnen und AOK; FlstNr. 3200/7: Wohnen; FlstNr. 3200/16 [= Antragsteller]: Wohnen und Arztpraxis; FlstNr. 3200/15 [= Baugrundstück]: ehemals IHK; FlstNrn. 437/4, 3206/1, 3206/3, 3206/2, 447: Wohnen; FlstNr. 432/2: Wohnen, Arzt, Büros]). Auch die Antragsteller haben übrigens im Laufe des weiteren Baugenehmigungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens insoweit nichts Gegenteiliges mehr geltend gemacht. Die Wahrung des Grenzabstands bedeutet, dass nachbarliche Belange an Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werden; Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens (Störung durch gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. Sichtbeziehungen), sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.9.1998 - 8 S 2137/98).
15 
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht dürfte aller Voraussicht nach das im Einzelfall zugunsten der Antragsteller (als handgreiflich betroffenen direkten Nachbarn) wirkende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein. Ein Nachbar, der sich - wie hier - auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Anfechtungsrechtsbehelf nur dann durchdringen, wenn die Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540). Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich zwar nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Umgebungsrahmens, als gegenüber den Antragstellern rücksichtslos kann es jedoch aller Voraussicht nach (noch) nicht qualifiziert werden.
16 
Ein Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche dürfte trotz der deutlich weiter als bislang in den rückwärtigen Grundstücksbereich erfolgenden Bebauung gleichwohl zu bejahen sein. Von einer faktischen rückwärtigen Baugrenze kann nämlich deshalb keine Rede sein, weil schon das frühere IHK-Gebäude weiter als dasjenige der Antragsteller nach hinten versetzt war. Vor allem aber existieren nur diese beiden Gebäude entlang der Westseite der ... Straße, so dass schon angesichts der geringen Zahl kaum von einer städtebaulich relevanten Ausbildung einer Baugrenze gesprochen werden kann. Auch im übrigen Quartier zwischen ... Straße, ... Straße und ... Straße ist eine rückwärtige Baugrenze nicht verlässlich auszumachen.
17 
Das genehmigte Vorhaben hält sich auch hinsichtlich Höhe und Geschosszahl wohl gerade noch im Rahmen. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, mithin regelmäßig die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (BVerwG, Beschl. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - BauR 2007, 1691; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2000 - 5 S 418/00 - VBlBW 2001, 60). Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten sowie der vorhandenen Pläne geht die Kammer davon aus, dass die nähere Umgebung im Westen durch die breite und stark befahrene ... Straße begrenzt wird und nach Osten durch die an die (schmale, mithin nicht trennend wirkende) ... Straße und ... Straße angrenzenden Grundstücke geprägt wird. Bezogen auf die Höhe der dort vorhandenen Gebäude wird das genehmigte Vorhaben mit absoluten 15,86 m zwar das höchste Gebäude sein. Es wird den auf dem Baugrundstück ursprünglich vorhandenen Altbestand (IHK-Gebäude) um 3 m, das Haus der Antragsteller um etwa 4,2 Meter überragen. Im Vergleich zum (auch in der Bauweise sehr ähnlichen) Gebäude in der ... Straße 8 (Grundstück Flst.Nr. 432/2) ist es jedoch nur etwa 1,2 Meter höher. Deshalb kann nach Auffassung der Kammer nicht von einer eklatanten, den Umgebungsrahmen sprengenden Gebäudeerhöhung gesprochen werden. Gegen ein Überschreiten des maßgeblichen Höhen- und Geschossrahmens spricht dabei vor allem, dass die letzten ca. 3 m der Höhenentwicklung des Vorhabens durch die sehr kleine Dachloggia entstehen, die allenfalls einem „Hütchen“ gleicht und mit einer Grundfläche von ca. 45 m² und einem Volumen von ca. 189 m³ in keiner Weise den Eindruck eines Geschosses vermittelt. Das Attikageschoss schließlich vermittelt zwar durchaus den Eindruck eines 4. Geschosses. Angesichts der Viergeschossigkeit des Anwesens ... Straße 8 und des Umstands, dass dieses Geschoss zurückgesetzt geplant ist, kann ein Einfügen jedoch noch bejaht werden. Bezogen auf die Höhe liegt das Attikageschoss des Vorhabens der Beigeladenen überdies mit seinem First nur etwa 30 cm über der Firsthöhe des früheren IHK-Gebäudes, sodass auch insoweit immer noch eine städtebaulich harmonische Eingliederung gegeben ist.
18 
Hinsichtlich der Grundfläche dürften hingegen die beim Vorhaben geplanten 722 m² den in der näheren Umgebung bislang mit bis zu 400 m² vorgegebenen Rahmen überschreiten. Zwar kann ein Einfügen auch in diesen Fällen noch bejaht werden, wenn gleichwohl keine bodenrechtlich relevanten Spannungen begründet oder schon vorhandene nicht erhöht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). Eine nachteilige Veränderung der vorhandenen städtebaulichen Situation dahin, dass künftig auf anderen Grundstücken im Zuge von Neuerrichtungsvorhaben eine Nachverdichtung erfolgt und dabei das Vorhaben der Beigeladenen als prägender Maßstab genommen wird, kann vorliegend jedoch nicht ausgeschlossen werden.
19 
Gleichwohl lässt sich nach Auffassung der Kammer aus diesem vorherigen „Befund“ (noch) keine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern herleiten. Eine an planungsrechtliche Kriterien anknüpfende (durch das Ausmaß des Vorhabens optisch vermittelte) Wirkung eines „Einmauerns“, „Erdrückens“, „Abriegelns“ bzw. einer „Gefängnishofsituation“ (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.3.2004 - 3 S 655/04; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2002, BRS 65 Nr. 81; Niedersächs. OVG, Urt. v. 11.4.1997, BRS 59 Nr. 164; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 29.6.1993, BRS 55 Nr. 63; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988, BRS 48 Nr. 164; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 9.5.1985, BRS 44 Nr. 167; VG Freiburg, Beschl. v. 10.1.2008 - 1 K 2533/07 - sowie Beschl. v. 13.2.2008 - 4 K 1645/07) lässt sich im summarischen Verfahren nicht feststellen. Von handgreiflichen und unzumutbaren Wirkungen, die in den vorgenannten Entscheidungen unter besonderen Bedingungen bejaht wurden ([12-geschossiges Gebäude in Nachbarschaft zu 2- bis 3-geschossiger Bebauung]; [160 m lange, zwischen 5,8 m und 6,3 m hohe Lärmschutzwand entlang von Nachbargrundstücken]; [geschlossene, 75 m lange Bebauung an der gemeinsamen Grenze]; [drei 11,5 m hohe Silos im Abstand von 3 m zur Grenze]; [eingeschossiges Einfamilienhaus sieht sich zusätzlich zu einem westlich in 5 m Abstand zu Grenze bereits vorhandenen 70 m langen, viergeschossigen Fabrikgebäude nunmehr im Süden einem weiteren viergeschossigen Neubau gegenüber]; [auf 3 Seiten lückenloser Einschluss durch Einkaufszentrum mit mindestens 7 m hohen, teilweise nur noch den Mindestgrenzabstand von 2,8 bzw. 2,9 m wahrenden Wänden und einem ca. 14 m hohen Treppenhaus]) kann vorliegend ebenso wenig die Rede sein wie davon, das genehmigte Vorhaben dominiere in unangemessener Art die nähere Umgebung.
20 
Weder den genehmigten Plänen noch insbesondere den durchaus aussagekräftigen Lichtbildern ist ferner zu entnehmen, dass die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen in tatsächlicher (topografischer) oder planungsrechtlicher Hinsicht derart durch solche atypischen Besonderheiten geprägt wären, dass die tatsächlichen Wirkungen des Vorhabens im Einzelfall rücksichtslos sein könnten. Da auch das Gebäude der Antragsteller seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen einhält, entsteht zwischen beiden Gebäuden eine etwa 9 m breite Freifläche als Gesamtabstand. Gegenüber dem ca. 11 m breiten früheren IHK-Gebäude müssen es die Antragsteller zwar künftig hinnehmen, dass der Neubau sich nunmehr auf einer Breite von 28 m parallel zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze erstreckt. Lediglich die Vergrößerung der Sichtfläche genügt jedoch nicht, um von einer optisch erdrückenden Wirkung auszugehen. Auf der nördlichen Gebäudeseite des Vorhabens sehen sich die Antragsteller dem Sichtkontakt von und zu einer Büronutzung (im EG) sowie insgesamt 5 Wohnnutzungen (1. OG, 2.OG und Attika [die Dachloggia gehört hingegen zur südlichen Attikawohnung]) „ausgesetzt“, was angesichts nur eines Drittels der Nutzungskapazität des Neubaus sowie wegen ausreichenden tatsächlichen Abstands und der Möglichkeit der Sichtschutzbegrünung der Freifläche auf ihrem Grundstück zumutbar ist. Eine Verletzung weiterer im bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme erfasster, jedoch keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes erfahrenden nachbarlichen Belange (zu den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74) ist vorliegend schließlich ebenfalls nicht ersichtlich.
21 
Im Rahmen der bei Rücksichtnahmeerwägungen gebotenen Einzelfallbetrachtung misst die Kammer schließlich auch dem Umstand kein letztlich entscheidendes Gewicht zu, dass sich die zuletzt genannten Wirkung des Neubauvorhabens spezifisch aus der nicht unbedeutenden Nachverdichtung bzw. Erhöhung der Grundfläche ergibt. Allerdings bestimmt sich der Grad einer rücksichtslosen Betroffenheit des Nachbarn nicht nur nach der Intensität der Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Somit kann ein Drittschutz des Rücksichtnahmegebots eher anzunehmen sein, wenn eine Baugenehmigung bereits objektiv nicht im Einklang mit maßgeblichen planungsrechtlichen Bestimmungen steht (VG Freiburg, Beschl. v. 10.1.2008, a.a.O.; vgl. speziell für Vorhaben im Geltungsbereich der §§ 30 und 31 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - NVwZ-RR 2008, 159). Eine für das Ergebnis des Rechtsstreits durchschlagende Minderung der Schutzwürdigkeit der beigeladenen Bauherrin, welche die Schwelle der Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern schon bei Nachteilen von geringerer Intensität erreicht hätte, kann die Kammer vorliegend jedoch nicht feststellen. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass - wenngleich von der Antragsgegnerin nur hilfsweise erwogen, aber nicht erteilt - hinsichtlich der Erhöhung der Grundfläche eine Abweichens- bzw. Befreiungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 3 a BauGB ernsthaft in Betracht kommt. Nach der genannten Vorschrift kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden, wenn die Abweichung u. a. der Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu Wohnzwecken dient (Nr. 1), städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Diese durch das EAG Bau 2004 eingeführte und mit der BauGB-Novelle 2007 um die Wohnzwecke erweiterte Regelung ermöglicht eine erleichterte Genehmigung u.a. baulicher Anlagen zu Wohnzwecken im unbeplanten Innenbereich (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, Rn 56-58 zu § 34). Angesichts der mit dem Vorhaben geplanten 14 Wohneinheiten kann an einem Dienen zu Wohnzwecken kein Zweifel bestehen. Mit Blick auf den Gesichtspunkt der innerstädtischen Nachverdichtung (§§ 13a, 1 Abs. 6 BauGB) dürfte es auch nicht von vornherein an der städtebaulichen Vertretbarkeit einer Grundflächenerhöhung fehlen. Was schließlich die Würdigung nachbarlicher Belange angeht, so hat diese im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu erfolgen (Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 34 Rdnr. 107 f [Dezember 2005]).
22 
Schließlich ist bei summarischer Erkenntnis auch im Zusammenhang mit den Stellplätzen des Vorhabens sowie ihrer Lage bzw. Zufahrt kein Rechtsverstoß zu Lasten der Antragsteller zu erkennen. Maßgebliche Schutznormen sind insoweit sowohl die direkt nachbarschützende (bauordnungsrechtliche) Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO als auch das in § 15 BauNVO (hier i.V.m. § 12 Abs. 1 BauNVO) enthaltene (planungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme. Soweit beide selbstständig zu prüfenden Vorschriften gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen sie zwar im Ergebnis regelmäßig überein. In diesem Sinne - aber auch nur im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung im konkreten Einzelfall, also aus tatsächlichen Gründen - ist für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO insoweit kein Raum, wie die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3/00 - NVwZ 2001, 813).
23 
Vorliegend ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Unzumutbarkeit im Rahmen keiner der beiden Regelungsbereiche erreicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass von den insgesamt 25 Stellplätzen 23 notwendig und insoweit Folge eines erhöhten Maßes der baulichen Nutzung sind. Eine problematische Massierung von Stellplätzen ist jedoch gleichwohl nicht feststellbar. Die 10 oberirdischen, an der Ostseite des Vorhabens entlang der ... Straße gelegenen Stellplätze sind mindestens 15 m von der südlichen Gebäudefront des Hauses der Antragsteller entfernt. Was die Zufahrt zu diesen Stellplätzen angeht, müssen die Antragsteller ferner eine Vorbelastung ihrer Grundstückssituation hinnehmen, die durch den faktischen Mischgebietscharakter und folglich eine typische Geschäftigkeit der Verkehrsbewegungen geprägt wird. Da es sich bei diesen Stellplätzen ersichtlich um solche für die im Erdgeschoss geplanten drei Büros handelt, muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass sich eine erhöhte Frequentierung nur während der üblichen Bürozeiten abspielen dürfte; relevante Störungen zu sensiblen Tageszeiten (Abend und Nacht) sind folglich nicht zu erwarten.
24 
Die aus Sicht der Antragsteller besonders problematische Zufahrt zur Tiefgarage, die sich in etwa 10 Meter Luftlinie zu ihrer südlichen Gebäudefront befindet, ist schließlich ebenfalls aller Voraussicht nach zumutbar. Fahrbewegungen erfolgen gerade nicht parallel zu einem besonders schutzwürdigen rückwärtigen Grundstücksbereich des Anwesens der Antragsteller. Vielmehr handelt es sich um eine alsbald nach Berührung des Baugrundstücks in die Tiefe führende Abfahrt, die bereits nach fünf Metern mit einer Betondecke überbaut ist, und die ferner aufgrund ihrer Breite wesentliche Stauvorkommnisse bei gleichzeitiger Ein- und Ausfahrt von Pkws nicht ernsthaft erwarten lässt. Gerade diese Abschirmung unter gleichzeitig Vermeidung von Immissionen durch erzwungene Stopps begründet eine wesentliche Entspannung der von den Antragstellern thematisierten Konfliktsituation. Bei der ... Straße handelt es sich um eine in beiden Richtungen befahrbare, zu zahlreichen zentralen innerstädtischen Einrichtungen (Polizei, Landgericht, Liegenschaftsverwaltung) sowie zum öffentlichen Parkplatz „... ...“ führende Straße. Die Antragsteller haben aber selbst nicht vorgetragen, dass hierdurch bislang bereits eine Situation vorhanden gewesen sei, die einen zusätzlichen (durch das Bauvorhaben ausgelösten) Verkehr nunmehr die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten ließe. Vor diesem Hintergrund war die Beigeladene im Rahmen einer gegenseitigen Rücksichtnahme nicht gezwungen, die Tiefgaragenzufahrt auf die südliche Seite ihres Grundstücks zu verlegen. Im Gegenteil entspricht es einem verständlichen und seinerseits schutzwürdigen Interesse, wegen des dort angrenzenden öffentlichen Parkplatzes und im Interesse der im Süden liegenden künftigen Wohnnutzung des Bauvorhabens keinen zusätzlichen Verkehr entstehen zu lassen. Büro- und Wohnnutzungen im nordöstlichen Gebäudetrakt kann ein solcher Verkehr hingegen ohne weiteres „zugemutet“ werden.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Pflicht der Antragsteller, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 08/11/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B
published on 09/05/2007 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Erhebung eines Anschlussbeitrages vom 10.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 wird angeordnet. Die K
published on 12/10/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 20
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.