Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 1 K 762/07

published on 14/11/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 1 K 762/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin, im Winter zu räumen und zu streuen.
In seinen öffentlichen Sitzungen vom 29.6.2006 (betreffend Kernstadt) und vom 27.7.2006 (betreffend Stadtteile) beschloss der Gemeinderat der Beklagten, beginnend mit der Saison 2006/2007, den Winterdienst gegenüber bisherigen Standards dort zu reduzieren, wo Leistungen bisher ohne Verpflichtung bzw. freiwillig erfolgten. Als Entscheidungsgrundlage dienten Ermittlungen der Gemeindeverwaltung, wo Räum- und Streudienst auf vorhandene Anlieger übertragen werden bzw. wo diese aufgrund Abkürzungsfunktion von öffentlichen Straßen ganz wegfallen könnten. Hintergrund waren gutachtliche Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt zur Aufgabenentlastung und Personalkosteneinsparung im Bereich des Städtischen Werkhofs.
Mit jeweiligen Schreiben vom 11.9.2006 wurden die betroffenen Anlieger darüber informiert, dass anlässlich der Haushaltskonsolidierung der Gemeinderat beschlossen habe, den Winterdienst des Bauhofs dort einzustellen, wo private Anlieger verpflichtet seien und es eigentlich auch bisher schon gewesen wären. Gemäß § 2 der Streupflichtsatzung der Beklagten sei der jeweilige Adressat damit zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der im Bereich seines Grundstücks befindlichen Gehwege verpflichtet. Bisher sei diese Verpflichtung freiwillig von der Beklagten übernommen worden, aus den genannten Gründen müsse man sich jedoch nunmehr auf die Verpflichtung des Anliegers berufen, der dieser ab Zugang des Schreibens nachzukommen habe. Der Gemeinderat habe ferner beschlossen, sog. Abkürzungswege, für die keinerlei rechtliche Verpflichtung zum Schneeräumen und Bestreuen bestehe, gänzlich von Winterdienst auszunehmen. Diese Wege würden rechtzeitig zur Wintersaison 2006/2007 mit entsprechenden Hinweisen („kein Winterdienst“) beschildert.
Die von obengenanntem Schreiben ebenfalls betroffene Klägerin ist Miteigentümerin der unbebauten Grundstücke FlstNr. .../… „ Im ... ... “ und Flst.Nr. .../..., „ Im ... ... “. Die beiden Grundstücke liegen an einem etwa 104 m langen Verbindungsweg (Flst.Nr. .../...) zwischen der Haupttangente der Straße Im ... und der ... Straße. Mit Schreiben vom 15.9.2006 entgegnete die Klägerin, ihre Verpflichtung betreffend diesen Verbindungsweg nicht akzeptieren zu können. Der Fußweg sei stark frequentiert und werde von Kindern, Schülern, den Anwohnern des Gebietes „...“ sowie vielen Bürgern auf dem Weg zum Einkaufszentrum als verkehrssichere Verbindung zwischen Neubaugebiet und Ortskern genutzt. Der Weg sei ferner erst nach der Erschließung des Baugebiets „...“ entstanden und es könne nicht sein, dass die Verpflichtung auf zwei Angrenzer - neben ihr den Eigentümer des Ecke Verbindungsweg/... Straße liegenden Anwesens „... Straße … “ - abgewälzt werde, die diesen Weg gar nicht brauchten.
Nachdem die Klägerin ferner gegen das Schreiben vom 11.9.2006 am 12.10.2006 Widerspruch erhoben hatte, reagierte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 9.11.2006 . Darin wurde unter Nr. 1 bestimmt, dass die Klägerin entsprechend der städtischen Streupflichtsatzung zur Reinigung, Räumung sowie zum Bestreuen der an ihren Grundstücksgrenzen entlang laufenden öffentlichen Wege bzw. entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn verpflichtet sei. In Nr. 2 erfolgte die Anordnung des Sofortvollzugs, in Nr. 3 wurde schließlich eine Gebühr in Höhe von 100,-- EUR erhoben. Zur Begründung wurde, gestützt auf § 41 StrG sowie die Streupflichtsatzung vom 15.12.1989 i.d.F. vom 12.12.2002, angeführt, die Verpflichtung bestehe ungeachtet des Umstandes, dass der Weg erst nach Erschließung des Baugebiets angelegt worden sei. Aus dem langjährigen Winterdienst der Gemeinde könne der Anlieger keinen fortdauernden Anspruch ableiten, da etwaiges örtliches Gewohnheitsrecht spätestens am 1.7.1966 außer Kraft getreten sei. Bei freiwilligem Winterdienst bleibe die Verantwortung bei der Gemeinde nur solange, bis sie dem Anlieger Gegenteiliges mitteile. Die Anlieger seien auch nachweisbar und rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 11.9.2006, unterrichtet worden. Hierdurch habe ausreichend Zeit bestanden, sich um eine künftig erforderliche Organisation zu kümmern. Der betroffene Weg habe unter Beachtung der Kriterien wie z.B. Verkehrswichtigkeit und zumutbare Umwegstrecken (bis 400 Meter) nicht als Abkürzungsweg eingestuft werden können. Ferner sei das Fehlen eines Zugangs unerheblich, ebenso bestünden keine topografischen Hindernisse insoweit, die betroffenen Eigentümer könnten einen direkten Zugang von ihrem Grundstück zum betroffenen Weg schaffen. Eines konkreten Nutzens durch diesen Weg bedürfe es ebenso wenig wie einer Bebauung des Grundstücks, weil bereits ein abstrakter Vorteil genüge. Eine Unzumutbarkeit könne zwar dann vorliegen, wenn der Umweg, den die Anlieger in Kauf nehmen müssten, um den betreffenden Gehweg zu erreichen, unzumutbar lang sei (über 400 m), und wenn die Gemeinde in der Nähe tätig sei. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, seien jedoch vorliegend nicht gegeben. Mit der vom Gemeinderat beschlossenen Neukonzeption gingen täglich ca. 7 km Streckeneinsparung einher, was eine beträchtliche Kostenersparnis darstelle. Die Erfüllung der Anliegerpflichten sei schließlich auch im Alter sowie bei Gebrechlichkeit und Krankheit zumutbar, weil die Aufgabe mit Hilfe von Dritten erledigt werden könne. Die vom Gemeinderat beschlossene freiwillige Aufrechterhaltung des Winterdienstes am sog G... beruhe auf dessen zentraler Verkehrsbedeutung, weil dieser eine sichere, durchgängige Verbindung für Fuß- und Radverkehr, insbesondere für Schulkinder, zwischen ... -...-Weg und Stadtzentrum darstelle und ferner die westlichen Stadtquartiere entlang der Hauptverkehrsstraße ... Straße erschließe. Die Verhältnisse im Stadtteil ... in der ... Straße seien nicht vergleichbar, weil dort topografische Verhältnisse (8 m hohe Böschung zwischen Anwesen und Gehweg) eine Übertragung des Winterdienstes verhinderten. Was den streitigen Verbindungsweg zwischen ... Straße und der Straße Im ... angehe, könne dieser zwar im oberen Bereich mit Kfz befahren werden und es sei hier kein Gehweg vorhanden. Die Winterdienstpflicht ergebe sich in solchen Fällen jedoch aus § 3 Abs. 2 der Streupflichtsatzung. Der Städtische Bauhof werde diesen Straßenteil zwar an sich räumen, ohne dass dies jedoch mit Blick auf vorrangige Dringlichkeit der Durchfahrtsstraßen bereits um 7:00 Uhr morgens geschehe.
Die Klägerin erhob am 6.12.2006 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid, den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2007 , zugestellt am 19.2.2007, zurückwies. Ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Feststellungsbescheid führte die Widerspruchsbehörde an, um einen winterdienstbefreiten Abkürzungsweg handle es sich beim betroffenen Verbindungsweg nicht. Dieser sei bereits im Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zum Bebauungsplan „... Süd“ als sehr wichtige Gehwegverbindung zwischen Zentrum des Plangebiets und ... Straße ausgewiesen worden. Auch die Klägerin habe dies in ihrem Schreiben vom 15.9.2006 unter Hinweis auf starke Frequentierung bestätigt. Dort, wo Verbindungswege vom Winterdienst ausgenommen worden seien, handle es sich um die Abkürzungswege. Wo die Beklagte Winterdienst weiterhin durchführe, sei sie selbst vielfach noch Grundstückseigentümer und zum Winterdienst verpflichtet.
Die Klägerin hat am 13.3.2007 Klage erhoben. Sie trägt in Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor:
Der betroffene Weg sei ein Abkürzungsweg und habe deshalb mit dem Hinweis „kein Winterdienst“ versehen werden müssen. Die Beklagte halte einen Umweg von bis zu 400 m für zumutbar. Müssten Passanten, die zum ... Platz wollten, über die ... Straße ausweichen, statt den Verbindungsweg und die ... Straße zu nehmen, so bedeute dies nur einen Umweg von etwa 73 m. Ferner habe der Verbindungsweg keine Erschließungsfunktion für ihre (der Klägerin) beiden Grundstücke, weil diese ihren Zugang von der ... Straße aus hätten. Die Beklagte handle ferner gleichheitswidrig, weil sie andere Verbindungswege (namentlich von der Klägerin benannt: Verbindungsweg von der ... Straße zur Wendeplatte der ... Straße; Verbindungsweg zwischen ... Straße und ... Straße ) als Abkürzungswege vom Winterdienst ausgenommen habe, obwohl Passanten wesentlich weitere Umwege als 73 m in Kauf nehmen müssten. Die Situation des umstrittenen Verbindungsweges sei mit der in der ... Straße im Stadtteil ... vergleichbar. Die Böschung ihres südlichen Grundstücks weise zwar keine 8 m Höhe auf, sie sei jedoch zumindest im unteren Teil Richtung ... Straße so hoch, dass Vergleichbarkeit bestehe. Die Beklagte halte den Verbindungsweg für einen wichtigen Erschließungsweg des Gebietes „...“. Dann aber müsse sie diesen Weg mit dem G... gleichbehandeln, von dessen zentraler Verkehrsbedeutung sie ebenfalls ausgehe und zu dem alle Anlieger direkten Zugang hätten. Die gemeindliche Durchführung des Winterdienstes bevorzuge diese Eigentümer in unangemessener Weise. Schließlich stelle die Überwälzung des Winterdienstes auf nur zwei Bürger einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Einige Tage währende Beobachtungen ihres Nachbarn hätten ergeben, dass täglich etwa 30 bis maximal 40 Schüler - morgens in kleinen Gruppen, mittags vereinzelt zu verschiedenen Zeiten zwischen 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - den Weg frequentierten. Dies stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, weil nämlich der Verbindungsweg nur für ganze 10 Häuser mit 28 Haushalten von Interesse sei. Gerade diesen wenigen Passanten sei zuzumuten, einen 73 m langen Umweg zu gehen, zumal es sich hauptsächlich um Schüler handle. Überdies sei dieser Umweg auch sicherer, weil die Straßen Im ... und ... Straße Bürgersteige hätten und am ... platz ein Zebrastreifen im Bereich ... Straße/... Straße benutzt werden könne. Benützten die Schüler hingegen den streitgegenständlichen Verbindungsweg, um über die ...Straße zum ... Platz zu gelangen, so müssten sie an der Pizzeria vorbeigehen. Vor dem Restaurant gebe es keinen Bürgersteig sondern nur Parkplätze. Hierdurch sei es in der Vergangenheit so oft zu gefährlichen Situationen gekommen, dass dieser Missstand schon im Gemeinderat diskutiert worden sei. Schon oberhalb der Pizzeria die ... Straße zu überqueren, stelle keine Alternative dar, weil dort kein Zebrastreifen sei und diese Straße im Übrigen stark befahren werde (u.a. Linienbusverkehr Richtung ...). Die Beklagte räume schließlich selbst ein, dass sie den oberen, befahrbaren Teil des Verbindungsweges, wenngleich nicht mit vorrangiger Dringlichkeit, an sich doch räumen werde. Dann aber könne sie kaum Kosten einsparen, wenn sie die restlichen 57 m nicht räume. Die Straßen Im ... und ... Straße müsse sie ohnehin räumen. Deshalb sei es absolut unverhältnismäßig, Winterdienst und damit verbundene Kosten für eine Fachfirma und eine Haftpflichtversicherung von nur zwei Bürgern tragen zu lassen. Würde es sich um ein relevantes Einsparpotenzial handeln, hätte die Beklagte den Verbindungsweg kaum jahrelang geräumt.
Die Klägerin beantragt,
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den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 9.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 14.2.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte hat die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vertieft und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft der Beklagten sowie des Landratsamts) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Feststellungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; zur Zuständigkeit des Landratsamts als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 8 Abs. 1 AGVwGO) rechtmäßig ist und die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die umstrittene Verhaltenspflicht der Klägerin ergibt sich unmittelbar aus der normativen Regelung der Streupflicht-Satzung vom 14.12.1989 (mit späteren Änderungen vom 12.12.2002 und vom 26.3.2007 - künftig: StrPS). Auch wenn weder die Satzung noch das StrG eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten, kann die Gemeinde gleichwohl zur Erfüllung der Pflicht auffordern und diese mittels Verwaltungsakts konkretisieren (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 25 m.w.N.). In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts keine Bedenken. Eine vorherige Anhörung der Klägerin dürfte bereits auf Grund der ausführlichen streitigen Vorkorrespondenz im Zuge des Beklagten-Schreibens vom 11.9.2006 entbehrlich gewesen sein, jedenfalls aber ist ein etwaiger Mangel im Zuge der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, wo auf die Einwände der Klägerin eingegangen wurde, geheilt worden (§ 45 Abs. 2 LVwVfG).
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In materiell-rechtlicher Hinsicht konkretisiert dieser Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstandende Regelungen der Satzung (vgl. betreffend die Wirksamkeit einer entsprechenden Satzung: Urteil der Kammer vom 3.8.2005 - 1 K 604/04; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - VENSA und Juris). Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (vgl. § 41 Abs. 1 StrG), gemäß § 41 Abs. 2 StrG durch ihre Streupflicht-Satzung für Gehwege den Straßenanliegern auferlegt. Gegen die formelle oder materielle Gültigkeit dieser Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat die Beklagte von der Satzungsermächtigung des § 41 Abs. 2 StrG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die den Straßenanliegern auferlegte Verpflichtung nicht den verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit (Art. 12 Abs. 2 S. 1 GG) berührt und grundsätzlich in Einklang mit Art. 14 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1965, BVerwGE 22, 26; BVerwG, Urt. v. 11.3.1988, VBlBW 1988, 467=NVwZ 1988, 824).
17 
Die Satzung entspricht auch den gesetzlichen Bestimmungen der Satzungsermächtigung. So bestimmt § 2 Abs. 1 StrPS als Verpflichtete die Straßenanlieger und wiederholt dabei lediglich die gesetzlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 1 StrG. Nach der Legaldefinition in dieser Rechtsnorm sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, wenn eine abstrakt-generelle satzungsrechtliche Regelung der Räum- und Streupflicht an diesen Begriff des Straßenanliegers anknüpft und auf weitere Differenzierungen auf der normativen Ebene verzichtet (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 11.03.1988, a.a.O.). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 StrPS den Kreis der Verpflichteten erweitert, entspricht auch dies der gesetzlichen Bestimmung in § 41 Abs. 6 StrG. Danach gelten nämlich als Straßenanlieger i.S.d. Absätze 2, 3, und 5 auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Gegen die Gültigkeit der übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen sind rechtliche Bedenken weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden (vgl. nunmehr auch das Muster einer Streupflichtsatzung - Fassung 2006 - des Gemeindetags Baden-Württemberg in BWGZ 2006, 730). Nach dem Wortlaut der einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt die Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin für den vor ihren beiden Grundstücken verlaufenden Gehweg der Räum- und Streupflicht. Dass eine Teilfläche (etwa 47 m lang) des Verbindungswegs befahrbar ist, ändert an dieser Verpflichtung nichts. § 3 Abs. 2 StrPS bestimmt insoweit nämlich, dass auch in diesem Fall entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn dem Winterdienst unterliegen, falls - wie hier - Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind. Diese Regelung ist damit von der gegenständlichen und sachlichen Reichweite des § 41 Abs. 2 StrG ebenso gedeckt, wie die Erstreckung auf die weiteren etwa 57 m des Verbindungswegs, bei denen es sich ausschließlich um einen selbstständigen Gehweg (Fußweg) i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d StrG handelt (Lorenz/Will, a.a.O., Rdnr. 35).
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Der Räum- und Streupflicht der Klägerin steht schließlich im Einzelfall auch nicht ausnahmsweise höherrangiges Recht entgegen, welches bei der gebotenen konformen Auslegung und Anwendung der StrPS zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.; Lorenz/Will, a.a.O. Rdnrn. 41/42, Schnebelt/Sigel, Straßenrecht 2. Aufl., Rdnr. 199). Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
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Auf einen (aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden)Vertrauensschutz derart, dass die Beklagte auch weiterhin den Winterdienst durchzuführen habe, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die satzungsrechtliche Anliegerpflicht bestand spätestens mit Inkrafttreten der Streupflicht-Satzung im Jahr 1989. Die bisherige Winterdienstpraxis der Beklagten hatte nicht zum (dauerhaften) Wegfall dieser Pflicht, sondern nur dazu geführt, dass die Anlieger diese nicht erfüllen mussten. Unter der Voraussetzung sachgerechter Gesichtspunkte für die Änderung dieser Verwaltungspraxis sowie einer - hier mit Datum 11.9.2006 zu bejahenden - rechtzeitigen Information, die entsprechende Dispositionen zuließ, konnte die Beklagte für die Zukunft folglich eine Abänderung vornehmen. Der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Änderung der Verwaltungspraxis gewesen. Laut Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 22.6.2006 beliefen sich die Kosten des Winterdienstes in der Saison 2005/2006, also vor Umstellung der Winterdienstpraxis, noch auf 154.000,-- EUR (davon bei 4.100 Arbeitsstunden ca. 100.000,-- EUR Lohnkosten und 54.000,-- EUR Fahrzeug- und Gerätekosten). Zwar hat der Bauhofleiter darauf hingewiesen, dass er trotz Einsparungen Personal zum Räumen und Streuen vorhalten müsse. Wie sich allerdings aus seiner Stellungnahme in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 29.6.2006 ergibt, bestand in jedem Fall von vornherein die Möglichkeit, dass die im Bereich des Winterdienstes anfallenden Überstunden niedrig gehalten würden. Wie der Hauptamtsleiter der Beklagten nunmehr in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, sind in der Folgezeit tatsächlich sogar zwei Personalstellen im Bereich des Bauhofs eingespart worden. Auch sonst liegt angesichts einer Reduktion der Winterdienststrecke um etwa 7 km (vgl. Sitzungsvorlage der Verwaltung) ein relevantes Einsparpotenzial auf der Hand.
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Die Räum- und Streupflicht verstößt mit Blick auf Freiheitsrechte ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . Selbst wenn sie ein Anlieger mit Blick auf Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit nicht in eigener Person erbringen kann, kann er die Ausführung der Pflicht ohne weiteres auf Dritte übertragen. Anhaltspunkte dafür, eine solche Organisation bzw. Übertragung sei für die Klägerin von vornherein bzw. schlechthin unmöglich, gibt es nicht; im übrigen behauptet sie selbst auch nicht, hierzu körperlich und/oder wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein. Ferner ist es nicht so, dass die zu räumende Wegfläche von den Grundstücken der Klägerin aus nur auf erheblichem Umweg erreicht werden könnte. Besondere örtliche Verhältnisse sind auch sonst zu verneinen. Zwar liegen beide Grundstücke der Klägerin entlang des Verbindungswegs, sodass hierdurch eine lange Grenzlinie (etwas mehr als 100 m) entsteht. Die Gemeinde ist jedoch regelmäßig im Interesse einer raschen und gleichmäßigen Räumung der wichtigsten Straßen und Gehwege darauf angewiesen, dass sie ihre Räum- und Streuobliegenheit teilweise auf die Grundstückseigentümer übertragen kann. Dass Grundstückseigentümer in (wiederholten) Einzelfällen, etwa bei besonders ergiebigen Schneefällen, nicht mehr in der Lage sind, den Gehweg entsprechend den Satzungsbestimmungen zu räumen, kann ihre jeweilige Räum- und Streupflicht nicht schon dem Grunde nach entfallen lassen. Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit einer (sofortigen) Räumung kann deshalb nur in bestimmten Situationen entfallen, die unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht bleibt hingegen bestehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.). Der südliche, ausschließlich als Fuß- und Radweg gewidmete Teil des Verbindungsweges weist zwar zur ... Straße hin ein Gefälle auf, sodass die ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes einen Mehraufwand mit sich bringt. Dies liegt jedoch - das zeigen die Lichtbilder auf GAS. 343 bis 353 hinreichend deutlich - noch im Bereich der typischerweise unterschiedlichen topografischen Gegebenheiten von Fußwegen und stellt folglich keine außergewöhnliche Härte dar.
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Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, die Beklagte räume ohnehin in unmittelbarer Nähe des Verbindungsweges, nämlich die Haupttangente der Straße Im ... sowie die südlich an den Verbindungsweg angrenzende ... Straße . Die maßgebliche innere Rechtfertigung der Übertragung der Räum- und Streuobliegenheit auf die Anlieger, nämlich dass diese die Gehwege im Gemeindegebiet regelmäßig schneller räumen und streuen können als die Gemeinde mit ihren dafür zur Verfügung stehenden begrenzten Kräften, darf zwar nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.9.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.; kritisch hierzu Lorenz/Will, a.a.O., Rdnr. 46). Anhaltspunkte dafür, bei besonders ergiebigen Schneelagen könne die Klägerin oder ein von ihr beauftragter Dritter (etwa Hausmeisterdienst) diese Schneemassen nicht oder jedenfalls nicht schneller als die Winterdiensteinsatzkräfte der Gemeinde bewältigen, gibt es jedoch nicht. Selbst wenn es schließlich vom G... , an dem Fußweg-Einsatzkräfte des Bauhofs tätig sind, über dessen Einmündung in die ... Straße bis zum Verbindungsweg nur 70 m sein mögen, so ist zu bedenken, dass gemäß der maßgeblichen Regelung in § 7 StrPS die Gehwege werktags bis 7:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein müssen. Diese Verpflichtung muss gegebenenfalls bei andauerndem Schneefall bzw. Eisglätte wiederholt werden und endet erst um 21:00 Uhr. Ihre eigenen Einsatzkräfte benötigt die Beklagte folglich, um diesen Erfordernissen für den G... sowie überall dort zu genügen, wo sie selbst Anlieger und folglich winterdienstpflichtig ist. Überdies darf nicht verkannt werden, dass die - wie oben dargelegt: sachgerechten - Einsparmaßnahmen zu einer Reduzierung des Personals geführt haben, sodass die Beklagte ein besonderes Augenmerk auf die rechtzeitige Erfüllung ihrer Winterdienstpflicht mit einem geringeren Personalbestand zu richten hat. Das Argument, ein Miträumen des Verbindungsweges durch Gemeindebedienstete verursache keine Mehrkosten, kann ferner aber auch vor einem anderen Hintergrund nicht durchschlagend sein. Dies stellte nämlich eine isolierte Betrachtung dar, die verkennt, dass die Überbürdung des Winterdienstes auf die Anlieger des Verbindungswegs Teil einer gesamtgemeindlichen Konzeption ist, die in der Kumulation vieler kleiner Wegstrecken zu einer relevanten Ersparnis führen soll. Es kann deshalb nicht sein, dass sich jeder einzelne verpflichtete Anlieger auf die Geringfügigkeit und „Gemeindenähe“ seiner Sicherungsstrecke beruft und hierdurch die Gesamtkonzeption in Frage gestellt.
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Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Klägerin verstößt schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt zwar nicht dazu, eine Sicherungspflicht des Straßenanliegers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung besteht oder jedenfalls vernünftigerweise zu schaffen ist, weil ohne sie das Grundstück in seiner Nutzung beeinträchtigt wäre. Willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar wäre jedoch die undifferenzierte Begründung einer Gehwegsicherungspflicht auch für solche Straßen, zu denen der Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang nehmen kann. Von einem Vorteil durch die Straße kann dann nicht mehr die Rede sein (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.).
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Auch wenn die Klägerin damit das Gegenteil zu belegen versucht hat, sprechen die Lichtbilder (vgl. GAS. 131 und 139) dafür, dass ihre Grundstücke trotz einer Böschung auf demjenigen mit der Flst.Nr. .../... gleichwohl einen tatsächlichen (einen rechtlichen unstreitig sowieso) Zugang zum Verbindungsweg haben. Gegenüber den mit 8 m Böschungshöhe bestehenden topographischen Verhältnissen im Stadtteil Ö... liegt mithin also zweifellos ein sachlich gerechtfertigter Unterschied vor (für einen fehlenden tatsächlichen Zugang bei 8 m Böschungshöhe ebenfalls: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.). Es ist folglich auch nicht willkürlich, das Angrenzen an die Straße bzw. das Erschlossensein der Grundstücke durch sie zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen. Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt auch für die beiden Grundstücke der Klägerin eine Regelung, die insofern auf weitere Differenzierungen (etwa eine Abstufung nach Erschließungsvorteilen) verzichtet. Dafür sprechen beachtliche sachliche Gründe. Die besonderen Probleme der winterlichen Gehwegsicherung lassen sich durch eine umfassende Abwälzung auf möglichst viele Grundstückseigentümer zweckmäßig und wirksam lösen.
24 
Der Verbindungsweg, an dem die Grundstücke der Klägerin liegen, unterscheidet sich ferner von den durch die Beklagte als winterdienstbefreit betrachteten Abkürzungswegen. Letzteres sind solche Fußwege, die nicht der Erschließung eines Grundstücks dienen, und für die wegen anderer sicherer, die Inkaufnahme eines bis zu etwa 400 m langen Umwegs erfordernder Wegeverbindungen kein öffentliches Verkehrsbedürfnis besteht. Der streitige Verbindungsweg, der noch dazu in seinem größeren Teil befahrbar ist, erschließt jedoch beide Grundstücke, auch wenn diese zugleich jeweils an die ... Straße und die Haupttangente der Straße Im ... angrenzen. Er erschließt im übrigen auch die östlich angrenzenden Grundstücke des Nachbarn Herrn P. („... Straße ...) sowie dasjenige mit der Flst.Nr. .../... („Im ... ...“). Betreffend das letztgenannte Grundstück hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie auch seine(n) Eigentümer als winterdienstpflichtig betrachtet und ggf. entsprechend heranziehen wird. Dass dieses Grundstück offenbar nicht in der Liste der im September 2006 angeschriebenen Grundstückseigentümer (vgl. GAS. 249 - 259) verzeichnet worden sein mag, beruht folglich auf einer unvollständigen Ermittlung, nicht hingegen auf einer tatsächlichen Bevorzugung.
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Der hier umstrittene Verbindungsweg erfüllt aber auch sonst nicht die Voraussetzungen eines winterdienstbefreiten Abkürzungsweges. Diese durch die Beklagte erfolgte Kategorisierung ist erkennbar der zivilgerichtlichen Haftungsrechtsprechung im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten im Winter entnommen. Danach sind an die Sicherung des Fußgängerverkehrs strengere Anforderungen als an die des Fahrverkehrs zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass innerhalb geschlossener Ortslagen sämtliche vorhandenen Gehwege bei winterlicher Glätte abgestreut sein müssten. Dies ist wegen der begrenzten finanziellen Möglichkeiten der streupflichtigen Körperschaften praktisch gar nicht möglich. Auch die Sicherung des Fußgängerverkehrs steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Gebietskörperschaften. Daher ist - wie bei der Verkehrssicherungspflicht ganz allgemein - maßgeblich darauf abzustellen, ob die Fußgänger bei vernünftiger Sicherheitserwartung mit der Sicherung eines Gehweges rechnen dürfen oder nicht. Hieraus folgt eine Beschränkung der Streupflicht auch bei Gehwegen auf verkehrswichtige Bereiche. Aus dem Kreis der zu bestreuenden Gehflächen sind lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, herauszunehmen. Andererseits muss den streupflichtigen Gehwegen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommen, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind. Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf diejenigen Wege beschränkt, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen. Bei der Beurteilung einer Streupflicht auf Abkürzungen ist auch zu berücksichtigen, ob die Benutzung eines gesicherten Umweges wegen unverhältnismäßig längerer Wegstrecke möglicherweise als unzumutbar angesehen werden muss (vgl. aus der obergerichtlichen Rspr. etwa: OLG Hamm, Urt. v. 30.9.2003 - 9 U 86/03 - Juris; OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2003 - 6 U 955/02 - Juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.5.2000 - 19 U 14/99 - Juris).
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Der Verbindungsweg, an dem die Grundstücke der Klägerin liegen, ist kein solcher Abkürzungsweg, denn er besitzt eine notwendige Erschließungsfunktion zumindest für Schüler. Darauf hat übrigens die Klägerin selbst schon in ihrem Schreiben vom 15.9.2006 (AS. 79 der Landratsamtsakten) hingewiesen. Auch die Erhebungen des Nachbarn Herrn P. bestätigen das. Die Beklagte durfte sachgerecht davon ausgehen, dass dem über den umstrittenen Verbindungsweg und die ... Straße hin zum ... Platz verlaufenden Schulweg auch bei objektivierter (d.h. nicht nur auf die subjektive Sicht der Schüler abstellenden) Betrachtung eine wesentliche Verkehrsbedeutung zukommt. Es mag zwar durchaus sein, dass ein Umweg über die Haupttangente der Straße Im ... über die ... Straße hin zum ... Platz nur 73 m beträgt. Auch mag dieser geringfügige Umweg auf Grund dort vorhandener Bürgersteige und eines Zebrastreifens verkehrssicher sein. Einen bei wertender Betrachtung entscheidenden Vorrang gegenüber der ersten Fußwegalternative gibt es jedoch nicht. Die ... Straße weist auf ihrer südlichen Seite nämlich ebenfalls Gehwege auf, sodass das von der Klägerin vorgebrachte Risikopotenzial (fehlende Gehwege auf der Nordseite der Straße, Parkplätze bei der Pizzeria) keinen unausweichlichen Zwangspunkt darstellt. Zwar existiert in der ... Straße kein Zebrastreifen, angesichts ihrer deutlich geringeren Verkehrsdichte (vgl. die Verkehrsanalyse 2000: ... Straße = 7.800 Kfz/24h, ... Straße = 1.800 Kfz/24h) schlägt dieser Umstand jedoch nicht wesentlich nachteilig zu Buche.
27 
Auf einen Vergleich mit den beiden von der Klägerin angeführten Verbindungswegen zwischen ... Straße und ... Straße sowie ... Straße und ... Straße kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Beklagte hat die letztgenannten Verbindungswege nicht zum Maßstab für die Definition eines Abkürzungsweges genommen, sondern sie hierunter subsumiert. Selbst vereinzelte fehlerhafte Subsumtionen jedoch - im Fall des ursprünglich als winterdienstbefreit betrachteten Verbindungsweges zwischen der Straße Im ... und dem ... -...-Weg wurde eine solche beispielsweise erkannt und geändert - würden der Klägerin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit etwa irrtümlich rechtswidrig „begünstigten“ Verbindungswegen einräumen. Gleichwohl ist jedoch auch eine fehlerhafte Einordnung dieser Wege nicht erkennbar, weil ihnen - wie von der Beklagten dargelegt - keine wesentliche Verkehrsbedeutung zukommt. Die Ausführungen der Klägerin stehen dem nicht substantiiert entgegen, denn selbst die 400 m Umweg im Bereich ... Straße/... Straße entsprechen noch den von der Beklagten aufgestellten Kriterien.
28 
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit den G... kann die Klägerin schließlich ebenfalls nicht geltend machen. Es handelt sich hier um eine mehrere hundert Meter lange Strecke, die mehrfache Bedeutung als Schulweg sowie als Kurpromenade und Spazierweg besitzt. Es kann nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte wegen dieser herausgehobenen Bedeutung trotz Vorhandensein an sich winterdienstpflichtiger Anlieger die Gehwegsicherung des G... mit eigenen Kräften gewährleisten möchte. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den weiterhin durchgeführten Winterdienst der Beklagten auf dem Fußweg im ...park. Auch dieser Weg hat eine hervorgehobene Fremdenverkehrsbedeutung. Im übrigen weist diese Wegstrecke jedoch dadurch völlig andere, folglich nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbare Voraussetzungen auf, als sie wegen des typischerweise tageszeitlich viel späteren Erscheinens von Kurgästen nicht bereits zu den in § 7 StrPS bestimmten Zeiten geräumt und bestreut wird.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Feststellungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; zur Zuständigkeit des Landratsamts als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 8 Abs. 1 AGVwGO) rechtmäßig ist und die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die umstrittene Verhaltenspflicht der Klägerin ergibt sich unmittelbar aus der normativen Regelung der Streupflicht-Satzung vom 14.12.1989 (mit späteren Änderungen vom 12.12.2002 und vom 26.3.2007 - künftig: StrPS). Auch wenn weder die Satzung noch das StrG eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten, kann die Gemeinde gleichwohl zur Erfüllung der Pflicht auffordern und diese mittels Verwaltungsakts konkretisieren (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 25 m.w.N.). In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts keine Bedenken. Eine vorherige Anhörung der Klägerin dürfte bereits auf Grund der ausführlichen streitigen Vorkorrespondenz im Zuge des Beklagten-Schreibens vom 11.9.2006 entbehrlich gewesen sein, jedenfalls aber ist ein etwaiger Mangel im Zuge der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, wo auf die Einwände der Klägerin eingegangen wurde, geheilt worden (§ 45 Abs. 2 LVwVfG).
16 
In materiell-rechtlicher Hinsicht konkretisiert dieser Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstandende Regelungen der Satzung (vgl. betreffend die Wirksamkeit einer entsprechenden Satzung: Urteil der Kammer vom 3.8.2005 - 1 K 604/04; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - VENSA und Juris). Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (vgl. § 41 Abs. 1 StrG), gemäß § 41 Abs. 2 StrG durch ihre Streupflicht-Satzung für Gehwege den Straßenanliegern auferlegt. Gegen die formelle oder materielle Gültigkeit dieser Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat die Beklagte von der Satzungsermächtigung des § 41 Abs. 2 StrG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die den Straßenanliegern auferlegte Verpflichtung nicht den verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit (Art. 12 Abs. 2 S. 1 GG) berührt und grundsätzlich in Einklang mit Art. 14 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1965, BVerwGE 22, 26; BVerwG, Urt. v. 11.3.1988, VBlBW 1988, 467=NVwZ 1988, 824).
17 
Die Satzung entspricht auch den gesetzlichen Bestimmungen der Satzungsermächtigung. So bestimmt § 2 Abs. 1 StrPS als Verpflichtete die Straßenanlieger und wiederholt dabei lediglich die gesetzlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 1 StrG. Nach der Legaldefinition in dieser Rechtsnorm sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, wenn eine abstrakt-generelle satzungsrechtliche Regelung der Räum- und Streupflicht an diesen Begriff des Straßenanliegers anknüpft und auf weitere Differenzierungen auf der normativen Ebene verzichtet (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 11.03.1988, a.a.O.). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 StrPS den Kreis der Verpflichteten erweitert, entspricht auch dies der gesetzlichen Bestimmung in § 41 Abs. 6 StrG. Danach gelten nämlich als Straßenanlieger i.S.d. Absätze 2, 3, und 5 auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Gegen die Gültigkeit der übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen sind rechtliche Bedenken weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden (vgl. nunmehr auch das Muster einer Streupflichtsatzung - Fassung 2006 - des Gemeindetags Baden-Württemberg in BWGZ 2006, 730). Nach dem Wortlaut der einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt die Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin für den vor ihren beiden Grundstücken verlaufenden Gehweg der Räum- und Streupflicht. Dass eine Teilfläche (etwa 47 m lang) des Verbindungswegs befahrbar ist, ändert an dieser Verpflichtung nichts. § 3 Abs. 2 StrPS bestimmt insoweit nämlich, dass auch in diesem Fall entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn dem Winterdienst unterliegen, falls - wie hier - Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind. Diese Regelung ist damit von der gegenständlichen und sachlichen Reichweite des § 41 Abs. 2 StrG ebenso gedeckt, wie die Erstreckung auf die weiteren etwa 57 m des Verbindungswegs, bei denen es sich ausschließlich um einen selbstständigen Gehweg (Fußweg) i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d StrG handelt (Lorenz/Will, a.a.O., Rdnr. 35).
18 
Der Räum- und Streupflicht der Klägerin steht schließlich im Einzelfall auch nicht ausnahmsweise höherrangiges Recht entgegen, welches bei der gebotenen konformen Auslegung und Anwendung der StrPS zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.; Lorenz/Will, a.a.O. Rdnrn. 41/42, Schnebelt/Sigel, Straßenrecht 2. Aufl., Rdnr. 199). Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
19 
Auf einen (aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden)Vertrauensschutz derart, dass die Beklagte auch weiterhin den Winterdienst durchzuführen habe, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die satzungsrechtliche Anliegerpflicht bestand spätestens mit Inkrafttreten der Streupflicht-Satzung im Jahr 1989. Die bisherige Winterdienstpraxis der Beklagten hatte nicht zum (dauerhaften) Wegfall dieser Pflicht, sondern nur dazu geführt, dass die Anlieger diese nicht erfüllen mussten. Unter der Voraussetzung sachgerechter Gesichtspunkte für die Änderung dieser Verwaltungspraxis sowie einer - hier mit Datum 11.9.2006 zu bejahenden - rechtzeitigen Information, die entsprechende Dispositionen zuließ, konnte die Beklagte für die Zukunft folglich eine Abänderung vornehmen. Der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Änderung der Verwaltungspraxis gewesen. Laut Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 22.6.2006 beliefen sich die Kosten des Winterdienstes in der Saison 2005/2006, also vor Umstellung der Winterdienstpraxis, noch auf 154.000,-- EUR (davon bei 4.100 Arbeitsstunden ca. 100.000,-- EUR Lohnkosten und 54.000,-- EUR Fahrzeug- und Gerätekosten). Zwar hat der Bauhofleiter darauf hingewiesen, dass er trotz Einsparungen Personal zum Räumen und Streuen vorhalten müsse. Wie sich allerdings aus seiner Stellungnahme in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 29.6.2006 ergibt, bestand in jedem Fall von vornherein die Möglichkeit, dass die im Bereich des Winterdienstes anfallenden Überstunden niedrig gehalten würden. Wie der Hauptamtsleiter der Beklagten nunmehr in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, sind in der Folgezeit tatsächlich sogar zwei Personalstellen im Bereich des Bauhofs eingespart worden. Auch sonst liegt angesichts einer Reduktion der Winterdienststrecke um etwa 7 km (vgl. Sitzungsvorlage der Verwaltung) ein relevantes Einsparpotenzial auf der Hand.
20 
Die Räum- und Streupflicht verstößt mit Blick auf Freiheitsrechte ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . Selbst wenn sie ein Anlieger mit Blick auf Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit nicht in eigener Person erbringen kann, kann er die Ausführung der Pflicht ohne weiteres auf Dritte übertragen. Anhaltspunkte dafür, eine solche Organisation bzw. Übertragung sei für die Klägerin von vornherein bzw. schlechthin unmöglich, gibt es nicht; im übrigen behauptet sie selbst auch nicht, hierzu körperlich und/oder wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein. Ferner ist es nicht so, dass die zu räumende Wegfläche von den Grundstücken der Klägerin aus nur auf erheblichem Umweg erreicht werden könnte. Besondere örtliche Verhältnisse sind auch sonst zu verneinen. Zwar liegen beide Grundstücke der Klägerin entlang des Verbindungswegs, sodass hierdurch eine lange Grenzlinie (etwas mehr als 100 m) entsteht. Die Gemeinde ist jedoch regelmäßig im Interesse einer raschen und gleichmäßigen Räumung der wichtigsten Straßen und Gehwege darauf angewiesen, dass sie ihre Räum- und Streuobliegenheit teilweise auf die Grundstückseigentümer übertragen kann. Dass Grundstückseigentümer in (wiederholten) Einzelfällen, etwa bei besonders ergiebigen Schneefällen, nicht mehr in der Lage sind, den Gehweg entsprechend den Satzungsbestimmungen zu räumen, kann ihre jeweilige Räum- und Streupflicht nicht schon dem Grunde nach entfallen lassen. Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit einer (sofortigen) Räumung kann deshalb nur in bestimmten Situationen entfallen, die unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht bleibt hingegen bestehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.). Der südliche, ausschließlich als Fuß- und Radweg gewidmete Teil des Verbindungsweges weist zwar zur ... Straße hin ein Gefälle auf, sodass die ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes einen Mehraufwand mit sich bringt. Dies liegt jedoch - das zeigen die Lichtbilder auf GAS. 343 bis 353 hinreichend deutlich - noch im Bereich der typischerweise unterschiedlichen topografischen Gegebenheiten von Fußwegen und stellt folglich keine außergewöhnliche Härte dar.
21 
Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, die Beklagte räume ohnehin in unmittelbarer Nähe des Verbindungsweges, nämlich die Haupttangente der Straße Im ... sowie die südlich an den Verbindungsweg angrenzende ... Straße . Die maßgebliche innere Rechtfertigung der Übertragung der Räum- und Streuobliegenheit auf die Anlieger, nämlich dass diese die Gehwege im Gemeindegebiet regelmäßig schneller räumen und streuen können als die Gemeinde mit ihren dafür zur Verfügung stehenden begrenzten Kräften, darf zwar nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.9.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.; kritisch hierzu Lorenz/Will, a.a.O., Rdnr. 46). Anhaltspunkte dafür, bei besonders ergiebigen Schneelagen könne die Klägerin oder ein von ihr beauftragter Dritter (etwa Hausmeisterdienst) diese Schneemassen nicht oder jedenfalls nicht schneller als die Winterdiensteinsatzkräfte der Gemeinde bewältigen, gibt es jedoch nicht. Selbst wenn es schließlich vom G... , an dem Fußweg-Einsatzkräfte des Bauhofs tätig sind, über dessen Einmündung in die ... Straße bis zum Verbindungsweg nur 70 m sein mögen, so ist zu bedenken, dass gemäß der maßgeblichen Regelung in § 7 StrPS die Gehwege werktags bis 7:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein müssen. Diese Verpflichtung muss gegebenenfalls bei andauerndem Schneefall bzw. Eisglätte wiederholt werden und endet erst um 21:00 Uhr. Ihre eigenen Einsatzkräfte benötigt die Beklagte folglich, um diesen Erfordernissen für den G... sowie überall dort zu genügen, wo sie selbst Anlieger und folglich winterdienstpflichtig ist. Überdies darf nicht verkannt werden, dass die - wie oben dargelegt: sachgerechten - Einsparmaßnahmen zu einer Reduzierung des Personals geführt haben, sodass die Beklagte ein besonderes Augenmerk auf die rechtzeitige Erfüllung ihrer Winterdienstpflicht mit einem geringeren Personalbestand zu richten hat. Das Argument, ein Miträumen des Verbindungsweges durch Gemeindebedienstete verursache keine Mehrkosten, kann ferner aber auch vor einem anderen Hintergrund nicht durchschlagend sein. Dies stellte nämlich eine isolierte Betrachtung dar, die verkennt, dass die Überbürdung des Winterdienstes auf die Anlieger des Verbindungswegs Teil einer gesamtgemeindlichen Konzeption ist, die in der Kumulation vieler kleiner Wegstrecken zu einer relevanten Ersparnis führen soll. Es kann deshalb nicht sein, dass sich jeder einzelne verpflichtete Anlieger auf die Geringfügigkeit und „Gemeindenähe“ seiner Sicherungsstrecke beruft und hierdurch die Gesamtkonzeption in Frage gestellt.
22 
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Klägerin verstößt schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt zwar nicht dazu, eine Sicherungspflicht des Straßenanliegers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung besteht oder jedenfalls vernünftigerweise zu schaffen ist, weil ohne sie das Grundstück in seiner Nutzung beeinträchtigt wäre. Willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar wäre jedoch die undifferenzierte Begründung einer Gehwegsicherungspflicht auch für solche Straßen, zu denen der Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang nehmen kann. Von einem Vorteil durch die Straße kann dann nicht mehr die Rede sein (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.).
23 
Auch wenn die Klägerin damit das Gegenteil zu belegen versucht hat, sprechen die Lichtbilder (vgl. GAS. 131 und 139) dafür, dass ihre Grundstücke trotz einer Böschung auf demjenigen mit der Flst.Nr. .../... gleichwohl einen tatsächlichen (einen rechtlichen unstreitig sowieso) Zugang zum Verbindungsweg haben. Gegenüber den mit 8 m Böschungshöhe bestehenden topographischen Verhältnissen im Stadtteil Ö... liegt mithin also zweifellos ein sachlich gerechtfertigter Unterschied vor (für einen fehlenden tatsächlichen Zugang bei 8 m Böschungshöhe ebenfalls: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.). Es ist folglich auch nicht willkürlich, das Angrenzen an die Straße bzw. das Erschlossensein der Grundstücke durch sie zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen. Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt auch für die beiden Grundstücke der Klägerin eine Regelung, die insofern auf weitere Differenzierungen (etwa eine Abstufung nach Erschließungsvorteilen) verzichtet. Dafür sprechen beachtliche sachliche Gründe. Die besonderen Probleme der winterlichen Gehwegsicherung lassen sich durch eine umfassende Abwälzung auf möglichst viele Grundstückseigentümer zweckmäßig und wirksam lösen.
24 
Der Verbindungsweg, an dem die Grundstücke der Klägerin liegen, unterscheidet sich ferner von den durch die Beklagte als winterdienstbefreit betrachteten Abkürzungswegen. Letzteres sind solche Fußwege, die nicht der Erschließung eines Grundstücks dienen, und für die wegen anderer sicherer, die Inkaufnahme eines bis zu etwa 400 m langen Umwegs erfordernder Wegeverbindungen kein öffentliches Verkehrsbedürfnis besteht. Der streitige Verbindungsweg, der noch dazu in seinem größeren Teil befahrbar ist, erschließt jedoch beide Grundstücke, auch wenn diese zugleich jeweils an die ... Straße und die Haupttangente der Straße Im ... angrenzen. Er erschließt im übrigen auch die östlich angrenzenden Grundstücke des Nachbarn Herrn P. („... Straße ...) sowie dasjenige mit der Flst.Nr. .../... („Im ... ...“). Betreffend das letztgenannte Grundstück hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie auch seine(n) Eigentümer als winterdienstpflichtig betrachtet und ggf. entsprechend heranziehen wird. Dass dieses Grundstück offenbar nicht in der Liste der im September 2006 angeschriebenen Grundstückseigentümer (vgl. GAS. 249 - 259) verzeichnet worden sein mag, beruht folglich auf einer unvollständigen Ermittlung, nicht hingegen auf einer tatsächlichen Bevorzugung.
25 
Der hier umstrittene Verbindungsweg erfüllt aber auch sonst nicht die Voraussetzungen eines winterdienstbefreiten Abkürzungsweges. Diese durch die Beklagte erfolgte Kategorisierung ist erkennbar der zivilgerichtlichen Haftungsrechtsprechung im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten im Winter entnommen. Danach sind an die Sicherung des Fußgängerverkehrs strengere Anforderungen als an die des Fahrverkehrs zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass innerhalb geschlossener Ortslagen sämtliche vorhandenen Gehwege bei winterlicher Glätte abgestreut sein müssten. Dies ist wegen der begrenzten finanziellen Möglichkeiten der streupflichtigen Körperschaften praktisch gar nicht möglich. Auch die Sicherung des Fußgängerverkehrs steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Gebietskörperschaften. Daher ist - wie bei der Verkehrssicherungspflicht ganz allgemein - maßgeblich darauf abzustellen, ob die Fußgänger bei vernünftiger Sicherheitserwartung mit der Sicherung eines Gehweges rechnen dürfen oder nicht. Hieraus folgt eine Beschränkung der Streupflicht auch bei Gehwegen auf verkehrswichtige Bereiche. Aus dem Kreis der zu bestreuenden Gehflächen sind lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, herauszunehmen. Andererseits muss den streupflichtigen Gehwegen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommen, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind. Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf diejenigen Wege beschränkt, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen. Bei der Beurteilung einer Streupflicht auf Abkürzungen ist auch zu berücksichtigen, ob die Benutzung eines gesicherten Umweges wegen unverhältnismäßig längerer Wegstrecke möglicherweise als unzumutbar angesehen werden muss (vgl. aus der obergerichtlichen Rspr. etwa: OLG Hamm, Urt. v. 30.9.2003 - 9 U 86/03 - Juris; OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2003 - 6 U 955/02 - Juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.5.2000 - 19 U 14/99 - Juris).
26 
Der Verbindungsweg, an dem die Grundstücke der Klägerin liegen, ist kein solcher Abkürzungsweg, denn er besitzt eine notwendige Erschließungsfunktion zumindest für Schüler. Darauf hat übrigens die Klägerin selbst schon in ihrem Schreiben vom 15.9.2006 (AS. 79 der Landratsamtsakten) hingewiesen. Auch die Erhebungen des Nachbarn Herrn P. bestätigen das. Die Beklagte durfte sachgerecht davon ausgehen, dass dem über den umstrittenen Verbindungsweg und die ... Straße hin zum ... Platz verlaufenden Schulweg auch bei objektivierter (d.h. nicht nur auf die subjektive Sicht der Schüler abstellenden) Betrachtung eine wesentliche Verkehrsbedeutung zukommt. Es mag zwar durchaus sein, dass ein Umweg über die Haupttangente der Straße Im ... über die ... Straße hin zum ... Platz nur 73 m beträgt. Auch mag dieser geringfügige Umweg auf Grund dort vorhandener Bürgersteige und eines Zebrastreifens verkehrssicher sein. Einen bei wertender Betrachtung entscheidenden Vorrang gegenüber der ersten Fußwegalternative gibt es jedoch nicht. Die ... Straße weist auf ihrer südlichen Seite nämlich ebenfalls Gehwege auf, sodass das von der Klägerin vorgebrachte Risikopotenzial (fehlende Gehwege auf der Nordseite der Straße, Parkplätze bei der Pizzeria) keinen unausweichlichen Zwangspunkt darstellt. Zwar existiert in der ... Straße kein Zebrastreifen, angesichts ihrer deutlich geringeren Verkehrsdichte (vgl. die Verkehrsanalyse 2000: ... Straße = 7.800 Kfz/24h, ... Straße = 1.800 Kfz/24h) schlägt dieser Umstand jedoch nicht wesentlich nachteilig zu Buche.
27 
Auf einen Vergleich mit den beiden von der Klägerin angeführten Verbindungswegen zwischen ... Straße und ... Straße sowie ... Straße und ... Straße kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Beklagte hat die letztgenannten Verbindungswege nicht zum Maßstab für die Definition eines Abkürzungsweges genommen, sondern sie hierunter subsumiert. Selbst vereinzelte fehlerhafte Subsumtionen jedoch - im Fall des ursprünglich als winterdienstbefreit betrachteten Verbindungsweges zwischen der Straße Im ... und dem ... -...-Weg wurde eine solche beispielsweise erkannt und geändert - würden der Klägerin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit etwa irrtümlich rechtswidrig „begünstigten“ Verbindungswegen einräumen. Gleichwohl ist jedoch auch eine fehlerhafte Einordnung dieser Wege nicht erkennbar, weil ihnen - wie von der Beklagten dargelegt - keine wesentliche Verkehrsbedeutung zukommt. Die Ausführungen der Klägerin stehen dem nicht substantiiert entgegen, denn selbst die 400 m Umweg im Bereich ... Straße/... Straße entsprechen noch den von der Beklagten aufgestellten Kriterien.
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Eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit den G... kann die Klägerin schließlich ebenfalls nicht geltend machen. Es handelt sich hier um eine mehrere hundert Meter lange Strecke, die mehrfache Bedeutung als Schulweg sowie als Kurpromenade und Spazierweg besitzt. Es kann nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte wegen dieser herausgehobenen Bedeutung trotz Vorhandensein an sich winterdienstpflichtiger Anlieger die Gehwegsicherung des G... mit eigenen Kräften gewährleisten möchte. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den weiterhin durchgeführten Winterdienst der Beklagten auf dem Fußweg im ...park. Auch dieser Weg hat eine hervorgehobene Fremdenverkehrsbedeutung. Im übrigen weist diese Wegstrecke jedoch dadurch völlig andere, folglich nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbare Voraussetzungen auf, als sie wegen des typischerweise tageszeitlich viel späteren Erscheinens von Kurgästen nicht bereits zu den in § 7 StrPS bestimmten Zeiten geräumt und bestreut wird.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/11/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. August 2005 - 1 K 604/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
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published on 07/05/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken
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Annotations

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.