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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
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Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
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Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
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Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
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Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
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Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
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Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
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Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
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Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
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Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
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Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
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Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
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Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
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