Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 350/10

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, dass bereits im Vorfeld seiner Prüfung ein Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen wird.
Der am … 1974 geborene Kläger, jordanischer Staatsangehöriger, studiert seit Sommersemester 2003 bei der Beklagten im Diplom-Studiengang Technische Betriebswirtschaft. Zum erfolgreichen Abschluss seines Diplomstudiums benötigt er nur noch eine erfolgreiche Prüfungsleistung (in Gestalt einer 120-minütigen Klausur) im Fach Personalwirtschaft, welches bei der Beklagten ausschließlich durch Prof. Dr. ... gelehrt und geprüft wird. Nachdem der Kläger die Klausur in diesem Fach im ersten (WS 05/06) sowie im Wiederholungsversuch (WS 07/08 - am 11.2.2008) nicht bestanden hatte, stellte die Beklagte das endgültige Nichtbestehen sowie die nicht rechtzeitige Ablegung dieser Prüfungsleistung mit der Folge des Erlöschens des Prüfungsanspruchs in zwei Bescheiden vom 5.3.2008 fest. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Regelstudienzeit stellen könne, falls er die Überschreitung nicht zu vertreten habe. Ferner wurde ausgeführt, der Prüfungsausschuss könne eine zweite Wiederholung genehmigen, falls der Kläger bis spätestens 25.3.2008 einen entsprechenden Härtefallantrag stelle.
Der vom Kläger darauf hin am 19.3.2008 gestellte (und mit ihn belastender Krankheit der Mutter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung begründete) Härtefallantrag wurde mit Bescheid vom 4.4.2008 des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prof. Dr. ...) abgelehnt. Auf den Widerspruch des Klägers hin beschloss der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 20.5.2008, dem Widerspruch nicht stattzugeben. In dem hierzu von Prof. Dr. ... unter dem 23.5.2008 gefertigten Protokoll wird angeführt, die vom Kläger belegten Klinikaufenthalte seiner Mutter hätten eindeutig nach dem Klausurtermin gelegen. Ergänzend sei zu bemerken, dass zwar keine Teilnahmepflicht an Vorlesungen bestehe. Die Erfahrung lehre aber, dass eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen eine wichtige Voraussetzung für das Bestehen der Klausur sei. Der Kläger habe im WS 2007/08 kein einziges Mal an der Vorlesung Personalwirtschaft teilgenommen. Auch in den vorangehenden Semestern habe er nicht an dieser Vorlesung teilgenommen. Das zweimalige Nichtbestehen der Klausur in diesem Fach liege demnach an einer unzweckmäßigen und unzureichenden Vorbereitung durch den Kläger. Er habe das Nichtbestehen im Wiederholungsversuch zu vertreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2008 gab das Rektorat dem Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfungsleistung im Fach Personalwirtschaft gleichwohl statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stellte in Würdigung des Sachverhalts, dass der Kläger nur noch eine Prüfungsleistung zum erfolgreichen Studienabschluss absolvieren müsse, eine unbillige Härte dar, die zweite Wiederholung zu verwehren.
Diese Prüfung absolvierte der Kläger seither noch nicht, sondern trat immer wieder, von der Beklagten genehmigt, wegen Krankheit davon zurück.
Am 7.1.2009 ließ der anwaltlich vertretene Kläger Prof. Dr. ... als Prüfer in der Wiederholungsprüfung Personalwirtschaft wegen Befangenheit ablehnen. Zur Begründung gab er an: Sein Härtefallantrag sei von Prof. Dr. ... abgelehnt worden. Am Tag der Ablehnung habe dieser ihn zufällig in der Studentischen Abteilung angetroffen und ihn in provozierender Weise gefragt, ob er noch etwas von ihm hören werde. Diese Frage sei nicht nur überflüssig gewesen, er habe sie auch als drohend und einschüchternd empfunden. Das besondere Problem sei, dass er Ausländer sei und viele Ausländer sich in entsprechender Weise von Prof. Dr. ... diskriminierend behandelt fühlten. Prof. Dr. ... habe in diesem Zusammenhang auch angedeutet, dass der Kläger das Studium sowieso nicht beenden werde, was wahrscheinlich an seiner Herkunft liege. Dieses Problem hätten auch viele andere Studenten aus dem Herkunftsland des Klägers oder einem vergleichbaren Herkunftsland. Hierdurch sei der Eindruck der Diskriminierung ausländischer Studierender entstanden. Dem Kläger lägen einige eidesstattliche Versicherungen von Kommilitonen vor, wonach bereits diverse Rechtsverfahren anhängig bzw. eingeleitet seien oder würden. Es sei auffällig, dass es immer wieder um die Anrechnung von Studienleistungen gehe und offensichtlich nur ausländische Studierende das Problem hätten, dass ihre Studienleistungen von Prof. Dr. ... nicht anerkannt würden. Beim Gespräch in der Studentischen Abteilung habe dieser ihm gegenüber deutlich gemacht, dass er die Prüfung sowieso nicht bestehen werde, selbst wenn sein Härtefallantrag durchgehe. Dies sei mit dem fadenscheinigen Argument begründet worden, dass der Kläger seine Vorlesung nicht besuche. Man könne hieraus ohne weiteres folgern, dass Prof. Dr. ... solche Studierenden in der Prüfung „absägen“ werde. Wenn in einer dieser eidesstattlichen Versicherungen sogar die Rede von „bewusster Falschbewertung“ sei, so begründe dies auf jedem Fall die Besorgnis der Befangenheit.
Prof. Dr. ... leitete dieses Schreiben dem Prorektor der Beklagten zu und verband dies mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 10.1.2009, in der er die Vorwürfe des Klägers zurückwies.
Mit Bescheid vom 15.1.2009, der mit einer Rechtsbefehlsbelehrung betreffend die Klage versehen war, lehnte das Rektorat den Befangenheitsantrag wegen unsubstantiierter Vorwürfe, die nicht verifiziert seien, ab. Das hiergegen vom Kläger durchgeführte Klageverfahren (1 K 237/09) wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten im Anschluss an eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids (Begründung: Fehlende Beteiligung des Prüfungsausschusses) den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.
Mit Bescheid vom 16.4.2009 lehnte der Dekan der Fakultät für Betriebswirtschaft und Wirtschaftsingenieurwesen nach vorheriger Behandlung der Angelegenheit durch den Prüfungsausschuss (am 24.3.2009) den Befangenheitsantrag erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Äußerung Prof. Dr. ... gegenüber dem Kläger oder gegenüber anderen Studierenden, dass eine Nichtteilnahme an den Lehrveranstaltungen ein Nichtbestehen der Prüfung zur Folge habe, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine Benachteiligung ausländischer Studierender in Prüfungsfragen und bei der Anerkennung von Vorleistungen sei weder beim Kläger noch bei anderen Studierenden erfolgt.
10 
Der Kläger erhob am 15.5.2009 Widerspruch und führte aus, es lägen Schreiben von Studierenden der Hochschule betreffend Ausländerfeindlichkeit von Dozenten vor. Ein Schreiben beziehe sich ausdrücklich und nachdrücklich auf Prof. Dr. ... Da es sich kaum um „Hirngespinste“ handeln könne, müsse von einem „angespannten Verhältnis“ Prof. Dr. ... zu ausländischen Studierenden ausgegangen werden.
11 
Schon dieser Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit begründe die Besorgnis der Befangenheit. Mit Blick auf diese „geladene Atmosphäre“ könne eine Wiederholungsprüfung des Klägers unter objektiven Bedingungen nicht stattfinden.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2010 (zugestellt am 4.2.2010) wies der Prorektor der Beklagten den Widerspruch zurück. In der Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da eine eigenständige Anfechtung der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gemäß § 44a VwGO nicht möglich sei. Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet, da der Kläger außer allgemeinen und vagen Behauptungen, die nicht belegt worden seien, nichts vorgetragen habe. Insbesondere habe er sich auch nicht mit der ausführlichen Stellungnahme Prof. Dr. ... auseinandersetzt.
13 
Der Kläger hat am 3.3.2010 Klage erhoben und trägt ergänzend vor: Insbesondere im Prüfungsrecht könne mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Befangenheit eines Prüfers als selbstständige Verfahrenshandlung gerügt und vorab einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Es sei dem Prüfling nicht zuzumuten, sich in die Prüfung eines befangenen Prüfers zu begeben, um dort sofort zu Beginn der Prüfung zu rügen, dass dieser befangen sei. Der Beklagten seien entsprechende Vorwürfe ausländischer Kommilitonen seit Jahren bekannt. Auf zwei Schreiben vom 12.10.2009 werde verwiesen. Zahlreiche ausländische Kommilitonen hätten im Laufe der Zeit zwangsläufig Prof. Dr. ... in seiner Sprechstunde aufgesucht. Gegenüber dem Studierenden ... habe Prof. Dr. ... ausgeführt, dass Ausländer es bei ihm „immer schwer“ hätten. Wenn sie nicht durchfielen, dann bekämen sie zumindest eine schlechte Note. Angesichts des bei Herrn ... zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Notendurchschnitts von 2,5 lasse diese Äußerung Voreingenommenheit erkennen. Zu allem Überfluss habe Prof. Dr. ... auch noch betont, dass Herr ... ja Ausländer sei und es ihn somit auch „treffen“ würde. Alsdann sei der markante Satz gefallen, er „gehöre nicht hierher“. Es sei nicht verwunderlich, dass Herr ... alsdann Prof. Dr. ... schnell verlassen habe und sich ohne Abschluss exmatrikuliert habe. Prof. Dr. ... habe damit einen weiteren ausländischen Studierenden „auf dem Gewissen“.
14 
Der Kläger beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm gestattete zweite Wiederholungsprüfung im Fach Personalwirtschaft ohne Beteiligung des Prüfers Prof. Dr. ... durchzuführen und den Bescheid der Beklagten vom 16.4.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 1.2.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie entgegnet: Widerspruch und Klage seien gemäß § 44a VwGO unzulässig. Angesichts nebulöser Behauptungen und fehlender konkreter Hinweise für die geltend gemachte Befangenheit sei es ausreichend, wenn der Kläger vor Ablegung der Prüfung die (angebliche) Befangenheit des Prüfers rüge und, falls er die Prüfung nicht bestehe, diese im anschließenden Rechtsmittelverfahren überprüft werde. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe sich zu keiner Zeit mit der Stellungnahme Prof. Dr. ... betreffend das angebliche Vorkommnis in der Studienberatung auseinandergesetzt. Die vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 12.1.2009 seien nach dem Ablehnungsantrag verfasst worden. Ein Schreiben befasse sich nicht einmal ansatzweise mit ausländerfeindlichen Äußerungen Prof. Dr. ... Im anderen Schreiben sei hiervon nur allgemein die Rede, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Die Glaubwürdigkeit des Herrn ... sei schon vorweg als stark eingeschränkt anzusehen. Dieser habe nämlich in einer bis jetzt an der Hochschule einmaligen Art versucht, Prof. Dr. ... unter Druck zu setzen. Auch habe er sich nicht freiwillig exmatrikuliert, sondern sei, bestätigt durch Entscheidung des VG Freiburg (Urt. v. 14.11.2007 - 1 K 1112/07), von Amts wegen exmatrikuliert worden. Die Prof. Dr. ... unterstellten Äußerungen gegenüber Herrn ... seien nicht gefallen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen. Der Kammer liegen ein Ordner der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 K 237/09 und der Verfahren 1 K 1456/05 (Rechtsstreit um eine Prüfung im WS 04/05 im Fach „Labor, Programmieren 1“) und 1 K 1415/06 (Rechtsstreit um die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer an der Fachhochschule Nürtingen abgelegten Leistung) vor.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Das Begehren des Klägers bleibt erfolglos.
21 
1.) Allerdings ist die Feststellungsklage, die aufgrund gleicher Rechtsschutzeffektivität nicht am Vorrang der Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) scheitert, zulässig.
22 
§ 44a VwGO steht nicht entgegen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das gilt nicht (vgl. Satz 2), wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
23 
Die Weigerung der Beklagten, Prof. Dr. ... wegen Besorgnis der Befangenheit als Prüfer des Klägers aus dem Verfahren um die zweite Wiederholung der letzten noch ausstehenden Prüfungsleistung herauszunehmen, ist als Maßnahme der personellen Prüfungsgestaltung eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Unter Verfahrenshandlung versteht man alle im Laufe eines schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ergehenden Maßnahmen, die nach Ansicht der Behörde zwar geeignet sind, dieses zu fördern, es aber nicht abschließen (Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Erg.lieferung 2011, § 44a Rnrn. 14 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44a Rnr. 5).
24 
Entsprechend § 44a Satz 2 VwGO ist indessen gegen das Beharren der Beklagten auf dieser personellen Prüfungsverfahrensgestaltung ausnahmsweise Rechtsschutz möglich. Die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG ist bei der Anwendung von § 44a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für den Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Beschl. v. 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 1991, 415 <416>). Über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ist deshalb ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügte (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2004 - 6 B 30/04 -, juris, m.w.N.).
25 
Ein unzumutbarer Nachteil ergibt sich hier vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG aus der psychologischen Belastung, die der Kläger dadurch erführe, wenn er die Klausur im Bewusstsein der Korrektur durch einen (vermeintlich) befangenen Prüfer und somit verbunden mit einer nicht auszuschließenden, möglichen Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens schreiben müsste. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Konfrontation mit einem befangenen Prüfer eine entsprechende leistungsmindernde Verunsicherung bei dem Prüfling auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8/97 -, NVwZ-RR 1999, 438). Von einer bei vernünftiger Betrachtung nicht ins Gewicht fallenden seelischen Beeinträchtigung kann deshalb nicht die Rede sein. Ferner müsste, ließe man die Befangenheitsrüge nur zeitnah zur Prüfungsleistung zu, bei Erfolg einer späteren Anfechtung der Sachentscheidung die Prüfung wiederholt werden, was zu Zeitverlusten und erhöhtem Aufwand der Stoffaufbereitung und Verfügbarkeit führte. Für einen Prüfling in der Situation des Klägers ist es mithin unzumutbar, sich zunächst der Prüfung zu unterziehen und alsdann die Prüfungsentscheidung anzufechten, wenn bereits vor der Prüfung die Befangenheit des Prüfers aus seiner Sicht feststeht (Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 9; Zimmerling/Brehm, NVwZ 2004, 651, 655; in diesem Sinne sogar für das vorläufige Rechtsschutzverfahren: VG Hannover, Beschl. v. 31.5.1985 - 6 VG D 20/85 -, NVwZ 1986, 960; vgl. demgegenüber die gegenteilige Auffassung, die es bei der Regel des § 44a Satz 1 VwGO belässt und die Geltendmachung der Befangenheit nach erbrachter Prüfungsleistung als zumutbar ansieht: Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rnr. 353; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rnr. 295; wohl auch Stelkens, a.a.O., Rnr. 29).
26 
Dass überragende Interessen der Hochschule in Gestalt organisatorischer Zwänge ein anderes Ergebnis erforderten, ist nicht ersichtlich oder behauptet worden. Zwar handelt es sich bei Prof. Dr. ... um den einzigen Prüfer an der beklagten Hochschule für das Fach Personalwirtschaft. Seine Befangenheit unterstellt, dürfte er im gesamten Prüfungsverlauf nicht mehr in Erscheinung treten, da sich nur so mögliche Konfrontationen zwischen Prüfling und befangenem Prüfer ausschließen lassen, die sich nachteilig auf das Leistungsbild des Prüflings auswirken könnten. Im Fall der Herausnahme dieses Prüfers bereits im Vorfeld der Prüfung wäre dieser folglich sogar bei einer Gruppenprüfung als Aufgabensteller ausgeschlossen. Im Fall studienbegleitender Prüfungen, in denen - wie hier - die Lehrveranstaltung stets nur von der befangenen Lehrperson durchgeführt wird, bleibt jedoch der Weg, für den betroffenen Prüfling eine Einzelprüfung durch andere Prüfer vorzusehen. Sollten hierfür an der Hochschule des betroffenen Prüflings keine geeigneten Prüfer zur Verfügung stehen, so wären entweder externe Prüfer heranzuziehen oder äußerstenfalls die Durchführung der Prüfung an einer anderen Hochschule vorzusehen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998, a.a.O.).
27 
Der Kläger besitzt schließlich auch sonst ein Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem ihm eine zweite Wiederholungsprüfung durch Bescheid vom 2.7.2008 gestattet worden ist, hat er den Prüfungsanspruch noch nicht verloren. Dass er seither diese Prüfung - entgegen § 14 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 12.4.2000 (StuPrO) - in den folgenden Semestern nicht mehr angetreten hat, ist unschädlich, da die Beklagte die jeweiligen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritte genehmigt hat. Damit hat der Kläger auch die zeitliche Verzögerung seines Studienabschlusses nicht zu vertreten (§ 14 Abs. 3 Satz 2, zweiter Hs. StuPrO, § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 4 LHG).
28 
2.) Die Klage ist indessen unbegründet.
29 
In formell-rechtlicher Sicht sind - ungeachtet der Anwendbarkeit des § 46 LVwVfG - keine Fehler ersichtlich. Prof. Dr. ... hat gemäß § 21 Satz 1 LVwVfG das Rektorat über das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch unverzüglich unterrichtet. Der Prüfungsausschuss des Studiengangs Technische Betriebswirtschaft, der für die Bestellung der Prüfer zuständig ist (§ 18 Satz 1 Nr. 3 StuPrO), hat eine Entscheidung, wonach Prof. Dr. ... wegen Befangenheit den Kläger nicht prüfen dürfe, abgelehnt. Diese ist mit Bescheid des Dekans vom 16.4.2009 bekanntgegeben und durch Widerspruchsbescheid des Rektors bestätigt worden.
30 
Auch materiell-rechtlich ist die Haltung der Beklagten nicht zu beanstanden. Eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers ist nicht berechtigt.
31 
Das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG greift ein, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren (Fairnessgebot) verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass sein Verhalten nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließt. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998, a.a.O.). Die bloß subjektive Besorgnis aufgrund persönlicher Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund genügt nicht. Vielmehr bedarf es Tatsachen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird (vgl. jeweils m.w.N.: Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 272; Niehues, a.a.O., Rnr. 338).
32 
Sowohl im Verhalten Prof. Dr. ... gegenüber dem Kläger als auch in den sonstigen Umständen finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
33 
Das kurze Gespräch zwischen dem Kläger und Prof. Dr. ... im Frühjahr 2008 in der Studentischen Abteilung gibt keinen Anlass, für die Sichtweise des Klägers, er habe diesen Kontakt als provokativ, bedrohlich und einschüchternd empfunden, Verständnis zu entwickeln. Die Frage Prof. Dr. ..., ob er vom Kläger noch etwas hören werde, knüpfte, wie von ihm bereits ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 10.1.2009 bekräftigt, erkennbar an die unmittelbar zuvor erfolgte Ablehnung des Härtefallantrags vom 4.4.2008 durch den Prüfungsausschuss an, als dessen Vorsitzender Prof. Dr. ... diese Entscheidung ausgefertigt hatte. Die von Prof. Dr. ... nach seinem Bekunden damit umschriebene Erwartung, dass der Kläger diese Entscheidung nicht akzeptieren und um ein Gespräch nachsuchen bzw. Widerspruch einlegen werde, ist völlig nachvollziehbar. Auch die Begleitumstände, aus denen der Kläger seinen Eindruck untermauert sehen will (fehlendes Anklopfen, kein erkennbarer Anlass, ins Zimmer zu kommen), geben nur seine persönlichen Vorstellungen und Mutmaßungen wider, ohne irgendwelche objektivierbaren Schlüsse zu rechtfertigen.
34 
Daran - wie vom Kläger ursprünglich behauptet -, dass Prof. Dr. ... bei diesem Gespräch ferner deutlich gemacht hätte, der Kläger werde die Prüfung sowieso nicht bestehen, selbst wenn sein Härtefallantrag durchgehe, weil er nämlich die Vorlesungen des Prüfers nicht besuche, hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern können. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese von Prof. Dr. ... stets bestrittene Äußerung tatsächlich nicht gefallen ist, sondern ihre Unterstellung erneut einer misstrauischen und kritischen, ausschließlich subjektiven Befindlichkeit des Klägers entspringt. Da eine solche Äußerung eindeutig verfänglicher gewesen wäre, als die bloße Frage, ob Prof. Dr. ... noch etwas hören werde, hätte sich der Kläger diese, wäre sie gefallen, sicher nachhaltig gemerkt.
35 
Nichts herleiten kann der Kläger ferner aus seinem Eindruck, er sei von Prof. Dr. ... immer wieder in Prüfungen „niedergeschmettert“ worden und dieser habe Vorleistungen aus anderen Hochschulen nicht im gewünschten Umfang angerechnet. Die Umstände, auf die der Kläger damit Bezug nehmen wollte, sind Gegenstand der Klageverfahren 1 K 1456/05 und 1 K 1415/06 vor der Kammer gewesen. Ihnen lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen eine mögliche Befangenheit Prof. Dr. ... gegenüber dem Kläger nicht vorgetragen worden war. In diesen Entscheidungen spielten zwischen den Beteiligten umstrittene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle; die dort eingenommenen kontroversen Standpunkte lassen nichts für fehlende Fairness, Distanz oder Neutralität erkennen.
36 
Jegliche Indizien fehlen schließlich dafür, Prof. Dr. ... habe sich - zugleich Rückschlüsse auf das Verhältnis zum Kläger zulassend - anderen ausländischen Studierenden gegenüber wegen ihrer Herkunft als befangen gezeigt. Als haltlos haben sich die ursprünglichen Behauptungen des Klägers betreffend den ehemaligen Kommilitonen Herrn ... erwiesen. Auch insoweit hat er vielmehr in der mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Kammer nicht mehr bestätigen können bzw. wollen, von Herrn ... über eindeutig diskriminierende bzw. ausländerfeindliche Bemerkungen Prof. Dr. ... erfahren zu haben. Die diesem ursprünglich vorgeworfenen Äußerungen gegenüber Herrn ..., Ausländer hätten es bei ihm immer schwer und bekämen, wenn sie nicht durchfielen, zumindest eine schlechte Note, sowie ferner, es werde, da er ja Ausländer sei, auch Herrn ... treffen und dieser gehöre nicht hierher, hat Professor Dr. ... stets vehement bestritten. Für solche Äußerungen gibt es zur Überzeugung der Kammer auch keine vernünftigen Anhaltspunkte. Dagegen spricht ferner, dass Herr ... in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9.2.2009 (GAS. 213) auf solche angeblichen Äußerungen auch in keiner Weise eingeht, sondern ausschließlich auf seine eigene Problematik mit der Beklagten, die durch die Kammer mit Urteil vom 14.11.2007 (1 K 1112/07) entschieden worden ist. In diesem Verfahren aber ist zu entsprechenden Äußerungen Prof. Dr. ... gegenüber Herrn ... nie etwas vorgetragen worden.
37 
Was schließlich die vom Kläger mit Datum vom 12.10.2009 (GAS. 107) vorgelegte, von sechs ausländischen Studierenden der Beklagten unterzeichnete Erklärung angeht, ist diese ebenfalls völlig ungeeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Prof. Dr. ... hat sich in seiner Stellungnahme vom 7.1.2011 (GAS. 131-135) ausführlich damit auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie überzeugend dargelegt, dass es keine tatsächlichen Berührungspunkte mit den Unterzeichnern gegeben hat. Ohnehin enthält diese Erklärung nur auffällig allgemein den Vorwurf „ausländerfeindlicher Äußerungen“ des Prüfers, ohne diese in irgendeiner Weise zu präzisieren. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei um eine Solidarisierungsaktion für den Kläger, die jedoch nicht geeignet ist, dessen Befürchtungen und Zweifel in einem objektivierbaren Licht erscheinen zu lassen.
II.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO entsprechend).
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, so dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
20 
Das Begehren des Klägers bleibt erfolglos.
21 
1.) Allerdings ist die Feststellungsklage, die aufgrund gleicher Rechtsschutzeffektivität nicht am Vorrang der Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) scheitert, zulässig.
22 
§ 44a VwGO steht nicht entgegen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das gilt nicht (vgl. Satz 2), wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
23 
Die Weigerung der Beklagten, Prof. Dr. ... wegen Besorgnis der Befangenheit als Prüfer des Klägers aus dem Verfahren um die zweite Wiederholung der letzten noch ausstehenden Prüfungsleistung herauszunehmen, ist als Maßnahme der personellen Prüfungsgestaltung eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Unter Verfahrenshandlung versteht man alle im Laufe eines schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ergehenden Maßnahmen, die nach Ansicht der Behörde zwar geeignet sind, dieses zu fördern, es aber nicht abschließen (Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Erg.lieferung 2011, § 44a Rnrn. 14 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44a Rnr. 5).
24 
Entsprechend § 44a Satz 2 VwGO ist indessen gegen das Beharren der Beklagten auf dieser personellen Prüfungsverfahrensgestaltung ausnahmsweise Rechtsschutz möglich. Die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG ist bei der Anwendung von § 44a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für den Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Beschl. v. 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 1991, 415 <416>). Über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ist deshalb ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügte (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2004 - 6 B 30/04 -, juris, m.w.N.).
25 
Ein unzumutbarer Nachteil ergibt sich hier vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG aus der psychologischen Belastung, die der Kläger dadurch erführe, wenn er die Klausur im Bewusstsein der Korrektur durch einen (vermeintlich) befangenen Prüfer und somit verbunden mit einer nicht auszuschließenden, möglichen Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens schreiben müsste. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Konfrontation mit einem befangenen Prüfer eine entsprechende leistungsmindernde Verunsicherung bei dem Prüfling auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8/97 -, NVwZ-RR 1999, 438). Von einer bei vernünftiger Betrachtung nicht ins Gewicht fallenden seelischen Beeinträchtigung kann deshalb nicht die Rede sein. Ferner müsste, ließe man die Befangenheitsrüge nur zeitnah zur Prüfungsleistung zu, bei Erfolg einer späteren Anfechtung der Sachentscheidung die Prüfung wiederholt werden, was zu Zeitverlusten und erhöhtem Aufwand der Stoffaufbereitung und Verfügbarkeit führte. Für einen Prüfling in der Situation des Klägers ist es mithin unzumutbar, sich zunächst der Prüfung zu unterziehen und alsdann die Prüfungsentscheidung anzufechten, wenn bereits vor der Prüfung die Befangenheit des Prüfers aus seiner Sicht feststeht (Kopp/Schenke, a.a.O., Rnr. 9; Zimmerling/Brehm, NVwZ 2004, 651, 655; in diesem Sinne sogar für das vorläufige Rechtsschutzverfahren: VG Hannover, Beschl. v. 31.5.1985 - 6 VG D 20/85 -, NVwZ 1986, 960; vgl. demgegenüber die gegenteilige Auffassung, die es bei der Regel des § 44a Satz 1 VwGO belässt und die Geltendmachung der Befangenheit nach erbrachter Prüfungsleistung als zumutbar ansieht: Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rnr. 353; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rnr. 295; wohl auch Stelkens, a.a.O., Rnr. 29).
26 
Dass überragende Interessen der Hochschule in Gestalt organisatorischer Zwänge ein anderes Ergebnis erforderten, ist nicht ersichtlich oder behauptet worden. Zwar handelt es sich bei Prof. Dr. ... um den einzigen Prüfer an der beklagten Hochschule für das Fach Personalwirtschaft. Seine Befangenheit unterstellt, dürfte er im gesamten Prüfungsverlauf nicht mehr in Erscheinung treten, da sich nur so mögliche Konfrontationen zwischen Prüfling und befangenem Prüfer ausschließen lassen, die sich nachteilig auf das Leistungsbild des Prüflings auswirken könnten. Im Fall der Herausnahme dieses Prüfers bereits im Vorfeld der Prüfung wäre dieser folglich sogar bei einer Gruppenprüfung als Aufgabensteller ausgeschlossen. Im Fall studienbegleitender Prüfungen, in denen - wie hier - die Lehrveranstaltung stets nur von der befangenen Lehrperson durchgeführt wird, bleibt jedoch der Weg, für den betroffenen Prüfling eine Einzelprüfung durch andere Prüfer vorzusehen. Sollten hierfür an der Hochschule des betroffenen Prüflings keine geeigneten Prüfer zur Verfügung stehen, so wären entweder externe Prüfer heranzuziehen oder äußerstenfalls die Durchführung der Prüfung an einer anderen Hochschule vorzusehen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998, a.a.O.).
27 
Der Kläger besitzt schließlich auch sonst ein Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem ihm eine zweite Wiederholungsprüfung durch Bescheid vom 2.7.2008 gestattet worden ist, hat er den Prüfungsanspruch noch nicht verloren. Dass er seither diese Prüfung - entgegen § 14 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 12.4.2000 (StuPrO) - in den folgenden Semestern nicht mehr angetreten hat, ist unschädlich, da die Beklagte die jeweiligen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritte genehmigt hat. Damit hat der Kläger auch die zeitliche Verzögerung seines Studienabschlusses nicht zu vertreten (§ 14 Abs. 3 Satz 2, zweiter Hs. StuPrO, § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 4 LHG).
28 
2.) Die Klage ist indessen unbegründet.
29 
In formell-rechtlicher Sicht sind - ungeachtet der Anwendbarkeit des § 46 LVwVfG - keine Fehler ersichtlich. Prof. Dr. ... hat gemäß § 21 Satz 1 LVwVfG das Rektorat über das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch unverzüglich unterrichtet. Der Prüfungsausschuss des Studiengangs Technische Betriebswirtschaft, der für die Bestellung der Prüfer zuständig ist (§ 18 Satz 1 Nr. 3 StuPrO), hat eine Entscheidung, wonach Prof. Dr. ... wegen Befangenheit den Kläger nicht prüfen dürfe, abgelehnt. Diese ist mit Bescheid des Dekans vom 16.4.2009 bekanntgegeben und durch Widerspruchsbescheid des Rektors bestätigt worden.
30 
Auch materiell-rechtlich ist die Haltung der Beklagten nicht zu beanstanden. Eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers ist nicht berechtigt.
31 
Das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG greift ein, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren (Fairnessgebot) verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass sein Verhalten nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließt. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998, a.a.O.). Die bloß subjektive Besorgnis aufgrund persönlicher Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund genügt nicht. Vielmehr bedarf es Tatsachen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird (vgl. jeweils m.w.N.: Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 272; Niehues, a.a.O., Rnr. 338).
32 
Sowohl im Verhalten Prof. Dr. ... gegenüber dem Kläger als auch in den sonstigen Umständen finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
33 
Das kurze Gespräch zwischen dem Kläger und Prof. Dr. ... im Frühjahr 2008 in der Studentischen Abteilung gibt keinen Anlass, für die Sichtweise des Klägers, er habe diesen Kontakt als provokativ, bedrohlich und einschüchternd empfunden, Verständnis zu entwickeln. Die Frage Prof. Dr. ..., ob er vom Kläger noch etwas hören werde, knüpfte, wie von ihm bereits ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 10.1.2009 bekräftigt, erkennbar an die unmittelbar zuvor erfolgte Ablehnung des Härtefallantrags vom 4.4.2008 durch den Prüfungsausschuss an, als dessen Vorsitzender Prof. Dr. ... diese Entscheidung ausgefertigt hatte. Die von Prof. Dr. ... nach seinem Bekunden damit umschriebene Erwartung, dass der Kläger diese Entscheidung nicht akzeptieren und um ein Gespräch nachsuchen bzw. Widerspruch einlegen werde, ist völlig nachvollziehbar. Auch die Begleitumstände, aus denen der Kläger seinen Eindruck untermauert sehen will (fehlendes Anklopfen, kein erkennbarer Anlass, ins Zimmer zu kommen), geben nur seine persönlichen Vorstellungen und Mutmaßungen wider, ohne irgendwelche objektivierbaren Schlüsse zu rechtfertigen.
34 
Daran - wie vom Kläger ursprünglich behauptet -, dass Prof. Dr. ... bei diesem Gespräch ferner deutlich gemacht hätte, der Kläger werde die Prüfung sowieso nicht bestehen, selbst wenn sein Härtefallantrag durchgehe, weil er nämlich die Vorlesungen des Prüfers nicht besuche, hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern können. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese von Prof. Dr. ... stets bestrittene Äußerung tatsächlich nicht gefallen ist, sondern ihre Unterstellung erneut einer misstrauischen und kritischen, ausschließlich subjektiven Befindlichkeit des Klägers entspringt. Da eine solche Äußerung eindeutig verfänglicher gewesen wäre, als die bloße Frage, ob Prof. Dr. ... noch etwas hören werde, hätte sich der Kläger diese, wäre sie gefallen, sicher nachhaltig gemerkt.
35 
Nichts herleiten kann der Kläger ferner aus seinem Eindruck, er sei von Prof. Dr. ... immer wieder in Prüfungen „niedergeschmettert“ worden und dieser habe Vorleistungen aus anderen Hochschulen nicht im gewünschten Umfang angerechnet. Die Umstände, auf die der Kläger damit Bezug nehmen wollte, sind Gegenstand der Klageverfahren 1 K 1456/05 und 1 K 1415/06 vor der Kammer gewesen. Ihnen lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen eine mögliche Befangenheit Prof. Dr. ... gegenüber dem Kläger nicht vorgetragen worden war. In diesen Entscheidungen spielten zwischen den Beteiligten umstrittene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle; die dort eingenommenen kontroversen Standpunkte lassen nichts für fehlende Fairness, Distanz oder Neutralität erkennen.
36 
Jegliche Indizien fehlen schließlich dafür, Prof. Dr. ... habe sich - zugleich Rückschlüsse auf das Verhältnis zum Kläger zulassend - anderen ausländischen Studierenden gegenüber wegen ihrer Herkunft als befangen gezeigt. Als haltlos haben sich die ursprünglichen Behauptungen des Klägers betreffend den ehemaligen Kommilitonen Herrn ... erwiesen. Auch insoweit hat er vielmehr in der mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Kammer nicht mehr bestätigen können bzw. wollen, von Herrn ... über eindeutig diskriminierende bzw. ausländerfeindliche Bemerkungen Prof. Dr. ... erfahren zu haben. Die diesem ursprünglich vorgeworfenen Äußerungen gegenüber Herrn ..., Ausländer hätten es bei ihm immer schwer und bekämen, wenn sie nicht durchfielen, zumindest eine schlechte Note, sowie ferner, es werde, da er ja Ausländer sei, auch Herrn ... treffen und dieser gehöre nicht hierher, hat Professor Dr. ... stets vehement bestritten. Für solche Äußerungen gibt es zur Überzeugung der Kammer auch keine vernünftigen Anhaltspunkte. Dagegen spricht ferner, dass Herr ... in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9.2.2009 (GAS. 213) auf solche angeblichen Äußerungen auch in keiner Weise eingeht, sondern ausschließlich auf seine eigene Problematik mit der Beklagten, die durch die Kammer mit Urteil vom 14.11.2007 (1 K 1112/07) entschieden worden ist. In diesem Verfahren aber ist zu entsprechenden Äußerungen Prof. Dr. ... gegenüber Herrn ... nie etwas vorgetragen worden.
37 
Was schließlich die vom Kläger mit Datum vom 12.10.2009 (GAS. 107) vorgelegte, von sechs ausländischen Studierenden der Beklagten unterzeichnete Erklärung angeht, ist diese ebenfalls völlig ungeeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Prof. Dr. ... hat sich in seiner Stellungnahme vom 7.1.2011 (GAS. 131-135) ausführlich damit auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie überzeugend dargelegt, dass es keine tatsächlichen Berührungspunkte mit den Unterzeichnern gegeben hat. Ohnehin enthält diese Erklärung nur auffällig allgemein den Vorwurf „ausländerfeindlicher Äußerungen“ des Prüfers, ohne diese in irgendeiner Weise zu präzisieren. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei um eine Solidarisierungsaktion für den Kläger, die jedoch nicht geeignet ist, dessen Befürchtungen und Zweifel in einem objektivierbaren Licht erscheinen zu lassen.
II.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO entsprechend).
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, so dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:
40 
Beschluss
41 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 350/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juli 2007 - 1 K 1415/06

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Aug. 2006 - 1 K 1456/05

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgese

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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfungsleistung durch die beklagte Hochschule.
Nachdem er bereits an der Fachhochschule N. im Studiengang Betriebswirtschaft 8 Semester studiert und dort auch Prüfungsleistungen erbracht hatte, wechselte er zum Sommersemester 2003 an die beklagte Hochschule. Diese ließ ihn mit Bescheid vom 15.04.2003 zum Studium im Studiengang Technische Betriebswirtschaft zum 4. Fachsemester zu. In dem Zulassungsbescheid ist unter dem Stichwort „Prüfungsleistungen“ der Hinweis darauf enthalten, dass der zugelassene Studierende wegen Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen aus einem früheren Hochschulstudium zu Beginn des Semesters bis zu dem im Terminplan angegebenen Termin einen schriftlichen Antrag beim Prüfungsamt zu stellen habe.
Auf den Antrag des Klägers hin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2003 und 25.11.2003 die vom Kläger bislang an der Fachhochschule N. erbrachten Prüfungsleistungen jeweils an, darunter auch ein vom Kläger dort im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ im Wintersemester 2002/2003 erfolgreich erbrachte Teilnahme an einem Oberseminar. Insoweit hatte der Kläger neben dem theoretischen Studium von „Image, Publicity und Führung“ eine wissenschaftliche Seminararbeit zum Thema „Image, die Hälfte des Erfolges eines Unternehmens am Beispiel der ............ AG“ verfasst, die selbständiges Recherchieren, Verfassen und Präsentation (4 Semesterwochenstunden) umfasst hatte. Er hatte das genannte Oberseminar und die erbrachten Leistungen von der Fachhochschule N. mit der Note gut (1,7) bewertet bekommen. Ausweislich des Anerkennungsbescheids der Beklagten vom 25.11.2003, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. W. unterzeichnet hatte und der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Kläger allerdings dieses Oberseminar nur als Oberseminar in einem Wahlpflichtfach mit der Note 1,7 anerkannt.
Letztgenannter Anerkennung lediglich als Wahlpflichtfach und nicht als Seminarschein im Fach „Führungslehre“ lag zugrunde, dass der Prüfungsausschussvorsitzende Prof. Dr. W. die Bitte des Klägers, er möge das Oberseminar aus N. als Seminar im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten anerkennen, formlos mündlich zunächst mit der Begründung abgelehnt hatte, die Behauptung des Klägers, dieses Oberseminar sei inhaltsgleich, begegne Zweifeln. Prof. Dr. W. hatte allerdings - was zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig ist - dem Kläger zugesagt, die Anerkennungsfähigkeit des Oberseminars Wirtschaft, Imagologie aus N. für das Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten zu prüfen, falls der Kläger Belege für seine Behauptung der Inhaltsgleichheit erbringe.
Im Sommersemester 2005 belegte der Kläger an der Hochschule der Beklagten das Seminar „Führungslehre“. Seminarleiter war Prof. Dr. W. Der Kläger erfüllte die Anwesenheitspflicht bei diesem Seminar und hielt ein Referat mit dem Titel „Suche und Auswahl von erfolgreichen Außendienstmitarbeitern“. Für seine Seminarleistung erhielt er die Note 4,0. Die hochschulöffentliche Bekanntgabe der Noten wurde am 27.09.2005 ausgehängt und mit Anschlag vom 07.10.2005 bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die aufgelistete Notengebung innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Der Bekanntgabe war auch ein Hinweis beigefügt, dass die Noten - falls kein Widerspruch eingelegt wurde - wirksam nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 08.11.2005 in Kraft treten.
Der Kläger hat gegen diese Benotung seiner Seminarleistung im Fach Führungslehre ebensowenig Widerspruch erhoben wie gegen den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2003, mit dem ihm seine Seminarleistung in N. im Fach Wirtschaftsimagologie, Image und Führung nur als Wahlpflichtfachleistung bei der Hochschule der Beklagten anerkannt wurde.
Am 20.04.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anrechnung der in N. erbrachten Leistung im dortigen Oberseminar als Seminarschein im Fach Führungslehre. Zur Begründung führte er aus, das Oberseminar habe seinerzeit von der Beklagten nur als Wahlpflichtfach angerechnet werden können, da er insoweit keine Daten zu diesem Fach habe vorlegen können. Ihm sei aber zugesagt worden, sobald er diese erbringe, könne man ihm diese als Leistung im Führungslehreseminar anrechnen. Nun verfüge er über eine entsprechende Bescheinigung, die alle notwendigen Daten enthalte und beantrage daher die Anrechnung als Seminarschein im Fach Führungslehre. Seinem Seminarschein hatte er eine Bescheinigung der Hochschule N. vom 05.04.2006 beigefügt, wonach er dort mit der Note 1,7 im Fach Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung eine Seminarleistung erbracht habe, nämlich eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Image - die Hälfte des Erfolges eines Unternehmens am Beispiel der ............ AG“ verfasst habe.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 lehnte der Prüfungsausschussvorsitzende der Beklagten diesen Antrag mit der Begründung ab, die Lehrveranstaltung Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung an der Hochschule N. sei, wie schon die Bezeichnung sage, inhaltlich nicht vergleichbar mit dem Seminar Führungslehre im Studiengang Technische Betriebswirtschaft bei der Beklagten. Deshalb sei dem Kläger dieses Fach auch nur als Wahlpflichtfach, nicht aber als Ersatz für das Seminar Führungslehre anerkannt worden. Das Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten konzentriere sich auf die Fragen der Mitarbeiterführung und nicht wie die Veranstaltung Wirtschaftsimagologie an der Hochschule N. auf Fragen des Unternehmensimages und der Publicity. Hinsichtlich des Seminarteils „Führung“ gehe aus der vorgelegten Bescheinigung nicht einmal hervor, ob es hier um Mitarbeiterführung oder - was näher liege - um Fragen der Unternehmensführung gehe. Selbst wenn hier Mitarbeiterführung behandelt worden sei, komme eine Anerkennung nicht in Frage, da ein vierstündiges Oberseminar, welches Fragen der Mitarbeiterführung nur am Rande behandele, inhaltlich nicht vergleichbar mit dem vierstündigen Seminar bei der Beklagten im Fach Führungslehre sei, das sich ausschließlich auf Fragen der Mitarbeiterführung konzentriere. Auch die vom Kläger in N. erstellte Seminararbeit betreffe das Thema Image und gerade nicht Fragen der Mitarbeiterführung. Zudem habe der Kläger offenbar selbst keine Vergleichbarkeit gesehen, denn sonst hätte er wohl kaum im Sommersemester 2005 am Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten teilgenommen und ein Referat angefertigt, was mit der Note 4,0 bewertet worden sei. Ein an der Hochschule der Beklagten erbrachter einschlägiger Leistungsnachweis habe immer Vorrang vor eventuellen Anerkennungsmöglichkeiten, da er exakt unter den an der Hochschule geltenden Bedingungen erbracht worden sei. Der Antrag des Klägers hingegen diene lediglich einer Notenverbesserung. Eine solche sei aber bei bestandenen Leistungsnachweisen aus Gründen der Chancengleichheit nicht möglich.
Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2006 den Prüfungsausschuss-vorsitzenden um ein Überdenken der Entscheidung. Er legte eine aktuelle Liste der in N. im Sommersemester 2006 behandelten Seminarthemen vor und führte dazu aus, auch in N. würden mittlerweile die Themen „Image und Publicity“ bzw. „Führung“ getrennt in Seminaren behandelt. Beide Themenbereiche seien zum Zeitpunkt seiner Seminarteile in N. Bestandteil eines einzigen Seminars gewesen. Die damaligen Seminarthemen würden jedoch dem heutigen Themenangebot entsprechen. Aus der Liste der Seminarthemen des Seminars „Führung“ sei zu entnehmen, dass hier die Mitarbeiterführung nicht nur am Rande behandelt werde, sondern Schwerpunkt des Seminars gewesen sei.
10 
Mit Schreiben vom 13.06.2006, dem wie schon dem Schreiben vom 02.05.2006 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger mit, die Leistung im Fach Wirtschaftsimagologie - Image, Publicity und Führung - an der Hochschule N. werde nicht als Seminar im Fach Führungslehre im Studiengang Technische Betriebswirtschaft anerkannt. Zur Begründung sei auf das Schreiben vom 02.05.2006 zu verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 31.05.2006 eingereichten Unterlagen nicht die von ihm seinerzeit in N. besuchte Lehrveranstaltung Wirtschaftsimagologie betreffe, sondern den heutigen Stand (zwei getrennte Seminare) betreffe.
11 
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung verwies sie darauf, der Bescheid, mit dem die Leistung des Klägers im Fach Wirtschaftsimagologie bei der Beklagten lediglich als Wahlpflichtfach anerkannt worden sei, sei damals mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich geworden. Auch der Bescheid über die Prüfungsleistung des Klägers im Seminar Führungslehre bei der Beklagten sei bestandskräftig geworden. Da der Kläger beide Bescheide habe bestandskräftig werden lassen, habe sein Antrag auf Anrechnung seiner Prüfungsleistung aus dem Seminar Wirtschaftsimagologie als Seminarschein im Fach Führung bei der Beklagten keine Rechtsgrundlage mehr. Zudem habe der Kläger lediglich zu den aktuell in N. gelehrten Seminaren Unterlagen vorgelegt, jedoch keine Inhaltsangaben des absolvierten Seminars vom Wintersemester 2002/2003 aus N. vorgelegt.
12 
Dagegen erhob der Kläger am 07.08.2006 beim Verwaltungsgericht Klage.
13 
Zur Begründung trägt er vor, ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten sei eine auswärtig erbrachte Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. Insoweit bestehe ein Rechtsanspruch. Diesen Anerkennungsanspruch habe er entgegen der Ansicht der Beklagten wieder durch einen konkludenten Verzicht auf die Anrechnungsmöglichkeit in Folge seiner Teilnahme am Seminar Führungslehre bei der Beklagten noch etwa durch Verspätung seines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit verloren. Dem Anerkennungsanspruch stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, dass eine Prüfungswiederholung zwecks Notenverbesserung nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten ausgeschlossen sei. Denn eine Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung stelle keine Wiederholung einer Prüfung bei der Beklagten dar. Da ihm der Prüfungssausschussvorsitzende auch zugesagt habe, bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen die Frage der Anerkennung der in N. erbrachten Seminarleistung als Seminar im Fach Führungslehre über die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach hinausgehend zu prüfen, könne sich die Beklagte nicht auf die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 25.11.2003 berufen. Es fehle im Übrigen in der Prüfungsordnung der Beklagten auch an einer Vorschrift, die bei Teilnahme an einer Prüfung an der Hochschule der Beklagten einen ausdrücklichen Verlusttatbestand, nämlich den Verlust der Möglichkeit der Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung regle. Zudem sei es ihm seinerzeit trotz mehrfacher Bemühungen unmöglich gewesen, die Bescheinigung aus N. rechtzeitig beizubringen. Er habe deshalb mangels Bescheinigung zunächst, um den Ablauf einer Prüfungsfrist im 8. Semester zu vermeiden, am Seminar Führungslehre bei der Beklagten teilnehmen müssen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger an der Fachhochschule N. im Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ erbrachte Prüfungsleistung als Prüfungsleistung im Seminar „Führungslehre“ bei der Beklagten anzuerkennen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Sie ist der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Seminarleistung bestehe schon deshalb nicht, weil insoweit ein bestandskräftiger Bescheid vorliege, mit dem sie diese Prüfungsleistung nur als Wahlpflichtfach, nicht aber als Seminarleistung im Fach Führungslehre anerkannt habe. Jedenfalls sei der Antrag des Klägers auch viel zu spät gestellt worden, nämlich nicht im Zusammenhang mit seiner Zulassung bzw. im Zusammenhang mit der Anerkennung der Seminarleistung als Wahlpflichtfach, sondern erst mehr als zwei Jahre später. Einer solchen Beliebigkeit der Anerkennungsmöglichkeit stehe auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung entgegen, wonach eine Wiederholung zwecks Notenverbesserung ausgeschlossen sei. Da der Kläger bereits bei der Beklagten im Fach Führungslehre eine Seminararbeit abgelegt und diese Seminarleistung mit bestandskräftigem Bescheid bewertet bekommen habe, verstoße es auch gegen die Chancengleichheit, wenn man ihm nunmehr die Möglichkeit eröffne, gleichwohl noch seine im Fach Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung in N. erbrachte Leistung anzuerkennen. Jedenfalls habe der Kläger durch seine Teilnahme an dem Seminar Führungslehre bei der Beklagten konkludent auf seinen Anrechnungsanspruch verzichtet.
19 
Selbst wenn man all dies dahinstehen lassen wollte, so bestehe jedenfalls mangels Gleichwertigkeit kein Anerkennungsanspruch. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, er habe eine entsprechende Zusicherung einer Anerkennung erhalten. Prof. W. habe mit Sicherheit nur eine Prüfung als solche, nicht aber eine positive Anerkennungsentscheidung zugesagt, also insbesondere nicht gewissermaßen durch eine entsprechende Zusage einer Art „Blankoscheck“ dahingehend erteilt, dass er dem Kläger versprochen habe, sobald dieser Bescheinigungen vorlege, werde er diese zum Beleg für die Gleichwertigkeit der Leistungen des Klägers mit seinen Leistungen im Fach Führungslehre positiv werten. Vielmehr habe er seine Zusage von einem entsprechenden Inhalt einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht. Wie aber bereits die Überschrift des Oberseminars aus N. zeige, habe dieses Seminar schwerpunktmäßig auch noch zwei völlig andere Themenbereiche, nämlich Image und Publicity mit umfasst. Der Teil „Führung“ umfasse schon der Überschrift dieses Oberseminars nach nur ein Drittel. Entscheidend sei jedenfalls, dass der Kläger in N. keine Seminararbeit zum Themenkreis Führung, sondern eine zum Thema Image erstellt habe.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Akten der Beklagten (1 Heft) und den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen. Die Gerichtsakte zu einem früheren prüfungsrechtlichen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte wurde der Vollständigkeit halber beigezogen (1 K 1456/05).
 

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
23 
Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
24 
Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
25 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
26 
Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
27 
Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
28 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
29 
Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
30 
Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
31 
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
32 
Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
33 
Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
34 
Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
35 
Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
36 
Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
23 
Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
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Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
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Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
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Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
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Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
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Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
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Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
31 
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
32 
Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
33 
Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
34 
Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
35 
Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
36 
Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfungsleistung durch die beklagte Hochschule.
Nachdem er bereits an der Fachhochschule N. im Studiengang Betriebswirtschaft 8 Semester studiert und dort auch Prüfungsleistungen erbracht hatte, wechselte er zum Sommersemester 2003 an die beklagte Hochschule. Diese ließ ihn mit Bescheid vom 15.04.2003 zum Studium im Studiengang Technische Betriebswirtschaft zum 4. Fachsemester zu. In dem Zulassungsbescheid ist unter dem Stichwort „Prüfungsleistungen“ der Hinweis darauf enthalten, dass der zugelassene Studierende wegen Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen aus einem früheren Hochschulstudium zu Beginn des Semesters bis zu dem im Terminplan angegebenen Termin einen schriftlichen Antrag beim Prüfungsamt zu stellen habe.
Auf den Antrag des Klägers hin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2003 und 25.11.2003 die vom Kläger bislang an der Fachhochschule N. erbrachten Prüfungsleistungen jeweils an, darunter auch ein vom Kläger dort im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ im Wintersemester 2002/2003 erfolgreich erbrachte Teilnahme an einem Oberseminar. Insoweit hatte der Kläger neben dem theoretischen Studium von „Image, Publicity und Führung“ eine wissenschaftliche Seminararbeit zum Thema „Image, die Hälfte des Erfolges eines Unternehmens am Beispiel der ............ AG“ verfasst, die selbständiges Recherchieren, Verfassen und Präsentation (4 Semesterwochenstunden) umfasst hatte. Er hatte das genannte Oberseminar und die erbrachten Leistungen von der Fachhochschule N. mit der Note gut (1,7) bewertet bekommen. Ausweislich des Anerkennungsbescheids der Beklagten vom 25.11.2003, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. W. unterzeichnet hatte und der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Kläger allerdings dieses Oberseminar nur als Oberseminar in einem Wahlpflichtfach mit der Note 1,7 anerkannt.
Letztgenannter Anerkennung lediglich als Wahlpflichtfach und nicht als Seminarschein im Fach „Führungslehre“ lag zugrunde, dass der Prüfungsausschussvorsitzende Prof. Dr. W. die Bitte des Klägers, er möge das Oberseminar aus N. als Seminar im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten anerkennen, formlos mündlich zunächst mit der Begründung abgelehnt hatte, die Behauptung des Klägers, dieses Oberseminar sei inhaltsgleich, begegne Zweifeln. Prof. Dr. W. hatte allerdings - was zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig ist - dem Kläger zugesagt, die Anerkennungsfähigkeit des Oberseminars Wirtschaft, Imagologie aus N. für das Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten zu prüfen, falls der Kläger Belege für seine Behauptung der Inhaltsgleichheit erbringe.
Im Sommersemester 2005 belegte der Kläger an der Hochschule der Beklagten das Seminar „Führungslehre“. Seminarleiter war Prof. Dr. W. Der Kläger erfüllte die Anwesenheitspflicht bei diesem Seminar und hielt ein Referat mit dem Titel „Suche und Auswahl von erfolgreichen Außendienstmitarbeitern“. Für seine Seminarleistung erhielt er die Note 4,0. Die hochschulöffentliche Bekanntgabe der Noten wurde am 27.09.2005 ausgehängt und mit Anschlag vom 07.10.2005 bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die aufgelistete Notengebung innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Der Bekanntgabe war auch ein Hinweis beigefügt, dass die Noten - falls kein Widerspruch eingelegt wurde - wirksam nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 08.11.2005 in Kraft treten.
Der Kläger hat gegen diese Benotung seiner Seminarleistung im Fach Führungslehre ebensowenig Widerspruch erhoben wie gegen den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2003, mit dem ihm seine Seminarleistung in N. im Fach Wirtschaftsimagologie, Image und Führung nur als Wahlpflichtfachleistung bei der Hochschule der Beklagten anerkannt wurde.
Am 20.04.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anrechnung der in N. erbrachten Leistung im dortigen Oberseminar als Seminarschein im Fach Führungslehre. Zur Begründung führte er aus, das Oberseminar habe seinerzeit von der Beklagten nur als Wahlpflichtfach angerechnet werden können, da er insoweit keine Daten zu diesem Fach habe vorlegen können. Ihm sei aber zugesagt worden, sobald er diese erbringe, könne man ihm diese als Leistung im Führungslehreseminar anrechnen. Nun verfüge er über eine entsprechende Bescheinigung, die alle notwendigen Daten enthalte und beantrage daher die Anrechnung als Seminarschein im Fach Führungslehre. Seinem Seminarschein hatte er eine Bescheinigung der Hochschule N. vom 05.04.2006 beigefügt, wonach er dort mit der Note 1,7 im Fach Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung eine Seminarleistung erbracht habe, nämlich eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Image - die Hälfte des Erfolges eines Unternehmens am Beispiel der ............ AG“ verfasst habe.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 lehnte der Prüfungsausschussvorsitzende der Beklagten diesen Antrag mit der Begründung ab, die Lehrveranstaltung Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung an der Hochschule N. sei, wie schon die Bezeichnung sage, inhaltlich nicht vergleichbar mit dem Seminar Führungslehre im Studiengang Technische Betriebswirtschaft bei der Beklagten. Deshalb sei dem Kläger dieses Fach auch nur als Wahlpflichtfach, nicht aber als Ersatz für das Seminar Führungslehre anerkannt worden. Das Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten konzentriere sich auf die Fragen der Mitarbeiterführung und nicht wie die Veranstaltung Wirtschaftsimagologie an der Hochschule N. auf Fragen des Unternehmensimages und der Publicity. Hinsichtlich des Seminarteils „Führung“ gehe aus der vorgelegten Bescheinigung nicht einmal hervor, ob es hier um Mitarbeiterführung oder - was näher liege - um Fragen der Unternehmensführung gehe. Selbst wenn hier Mitarbeiterführung behandelt worden sei, komme eine Anerkennung nicht in Frage, da ein vierstündiges Oberseminar, welches Fragen der Mitarbeiterführung nur am Rande behandele, inhaltlich nicht vergleichbar mit dem vierstündigen Seminar bei der Beklagten im Fach Führungslehre sei, das sich ausschließlich auf Fragen der Mitarbeiterführung konzentriere. Auch die vom Kläger in N. erstellte Seminararbeit betreffe das Thema Image und gerade nicht Fragen der Mitarbeiterführung. Zudem habe der Kläger offenbar selbst keine Vergleichbarkeit gesehen, denn sonst hätte er wohl kaum im Sommersemester 2005 am Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten teilgenommen und ein Referat angefertigt, was mit der Note 4,0 bewertet worden sei. Ein an der Hochschule der Beklagten erbrachter einschlägiger Leistungsnachweis habe immer Vorrang vor eventuellen Anerkennungsmöglichkeiten, da er exakt unter den an der Hochschule geltenden Bedingungen erbracht worden sei. Der Antrag des Klägers hingegen diene lediglich einer Notenverbesserung. Eine solche sei aber bei bestandenen Leistungsnachweisen aus Gründen der Chancengleichheit nicht möglich.
Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2006 den Prüfungsausschuss-vorsitzenden um ein Überdenken der Entscheidung. Er legte eine aktuelle Liste der in N. im Sommersemester 2006 behandelten Seminarthemen vor und führte dazu aus, auch in N. würden mittlerweile die Themen „Image und Publicity“ bzw. „Führung“ getrennt in Seminaren behandelt. Beide Themenbereiche seien zum Zeitpunkt seiner Seminarteile in N. Bestandteil eines einzigen Seminars gewesen. Die damaligen Seminarthemen würden jedoch dem heutigen Themenangebot entsprechen. Aus der Liste der Seminarthemen des Seminars „Führung“ sei zu entnehmen, dass hier die Mitarbeiterführung nicht nur am Rande behandelt werde, sondern Schwerpunkt des Seminars gewesen sei.
10 
Mit Schreiben vom 13.06.2006, dem wie schon dem Schreiben vom 02.05.2006 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger mit, die Leistung im Fach Wirtschaftsimagologie - Image, Publicity und Führung - an der Hochschule N. werde nicht als Seminar im Fach Führungslehre im Studiengang Technische Betriebswirtschaft anerkannt. Zur Begründung sei auf das Schreiben vom 02.05.2006 zu verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 31.05.2006 eingereichten Unterlagen nicht die von ihm seinerzeit in N. besuchte Lehrveranstaltung Wirtschaftsimagologie betreffe, sondern den heutigen Stand (zwei getrennte Seminare) betreffe.
11 
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung verwies sie darauf, der Bescheid, mit dem die Leistung des Klägers im Fach Wirtschaftsimagologie bei der Beklagten lediglich als Wahlpflichtfach anerkannt worden sei, sei damals mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich geworden. Auch der Bescheid über die Prüfungsleistung des Klägers im Seminar Führungslehre bei der Beklagten sei bestandskräftig geworden. Da der Kläger beide Bescheide habe bestandskräftig werden lassen, habe sein Antrag auf Anrechnung seiner Prüfungsleistung aus dem Seminar Wirtschaftsimagologie als Seminarschein im Fach Führung bei der Beklagten keine Rechtsgrundlage mehr. Zudem habe der Kläger lediglich zu den aktuell in N. gelehrten Seminaren Unterlagen vorgelegt, jedoch keine Inhaltsangaben des absolvierten Seminars vom Wintersemester 2002/2003 aus N. vorgelegt.
12 
Dagegen erhob der Kläger am 07.08.2006 beim Verwaltungsgericht Klage.
13 
Zur Begründung trägt er vor, ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten sei eine auswärtig erbrachte Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. Insoweit bestehe ein Rechtsanspruch. Diesen Anerkennungsanspruch habe er entgegen der Ansicht der Beklagten wieder durch einen konkludenten Verzicht auf die Anrechnungsmöglichkeit in Folge seiner Teilnahme am Seminar Führungslehre bei der Beklagten noch etwa durch Verspätung seines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit verloren. Dem Anerkennungsanspruch stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, dass eine Prüfungswiederholung zwecks Notenverbesserung nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten ausgeschlossen sei. Denn eine Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung stelle keine Wiederholung einer Prüfung bei der Beklagten dar. Da ihm der Prüfungssausschussvorsitzende auch zugesagt habe, bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen die Frage der Anerkennung der in N. erbrachten Seminarleistung als Seminar im Fach Führungslehre über die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach hinausgehend zu prüfen, könne sich die Beklagte nicht auf die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 25.11.2003 berufen. Es fehle im Übrigen in der Prüfungsordnung der Beklagten auch an einer Vorschrift, die bei Teilnahme an einer Prüfung an der Hochschule der Beklagten einen ausdrücklichen Verlusttatbestand, nämlich den Verlust der Möglichkeit der Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung regle. Zudem sei es ihm seinerzeit trotz mehrfacher Bemühungen unmöglich gewesen, die Bescheinigung aus N. rechtzeitig beizubringen. Er habe deshalb mangels Bescheinigung zunächst, um den Ablauf einer Prüfungsfrist im 8. Semester zu vermeiden, am Seminar Führungslehre bei der Beklagten teilnehmen müssen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger an der Fachhochschule N. im Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ erbrachte Prüfungsleistung als Prüfungsleistung im Seminar „Führungslehre“ bei der Beklagten anzuerkennen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Sie ist der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Seminarleistung bestehe schon deshalb nicht, weil insoweit ein bestandskräftiger Bescheid vorliege, mit dem sie diese Prüfungsleistung nur als Wahlpflichtfach, nicht aber als Seminarleistung im Fach Führungslehre anerkannt habe. Jedenfalls sei der Antrag des Klägers auch viel zu spät gestellt worden, nämlich nicht im Zusammenhang mit seiner Zulassung bzw. im Zusammenhang mit der Anerkennung der Seminarleistung als Wahlpflichtfach, sondern erst mehr als zwei Jahre später. Einer solchen Beliebigkeit der Anerkennungsmöglichkeit stehe auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung entgegen, wonach eine Wiederholung zwecks Notenverbesserung ausgeschlossen sei. Da der Kläger bereits bei der Beklagten im Fach Führungslehre eine Seminararbeit abgelegt und diese Seminarleistung mit bestandskräftigem Bescheid bewertet bekommen habe, verstoße es auch gegen die Chancengleichheit, wenn man ihm nunmehr die Möglichkeit eröffne, gleichwohl noch seine im Fach Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung in N. erbrachte Leistung anzuerkennen. Jedenfalls habe der Kläger durch seine Teilnahme an dem Seminar Führungslehre bei der Beklagten konkludent auf seinen Anrechnungsanspruch verzichtet.
19 
Selbst wenn man all dies dahinstehen lassen wollte, so bestehe jedenfalls mangels Gleichwertigkeit kein Anerkennungsanspruch. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, er habe eine entsprechende Zusicherung einer Anerkennung erhalten. Prof. W. habe mit Sicherheit nur eine Prüfung als solche, nicht aber eine positive Anerkennungsentscheidung zugesagt, also insbesondere nicht gewissermaßen durch eine entsprechende Zusage einer Art „Blankoscheck“ dahingehend erteilt, dass er dem Kläger versprochen habe, sobald dieser Bescheinigungen vorlege, werde er diese zum Beleg für die Gleichwertigkeit der Leistungen des Klägers mit seinen Leistungen im Fach Führungslehre positiv werten. Vielmehr habe er seine Zusage von einem entsprechenden Inhalt einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht. Wie aber bereits die Überschrift des Oberseminars aus N. zeige, habe dieses Seminar schwerpunktmäßig auch noch zwei völlig andere Themenbereiche, nämlich Image und Publicity mit umfasst. Der Teil „Führung“ umfasse schon der Überschrift dieses Oberseminars nach nur ein Drittel. Entscheidend sei jedenfalls, dass der Kläger in N. keine Seminararbeit zum Themenkreis Führung, sondern eine zum Thema Image erstellt habe.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Akten der Beklagten (1 Heft) und den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen. Die Gerichtsakte zu einem früheren prüfungsrechtlichen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte wurde der Vollständigkeit halber beigezogen (1 K 1456/05).
 

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
23 
Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
24 
Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
25 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
26 
Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
27 
Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
28 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
29 
Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
30 
Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
31 
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
32 
Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
33 
Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
34 
Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
35 
Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
36 
Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
23 
Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
24 
Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
25 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
26 
Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
27 
Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
28 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
29 
Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
30 
Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
31 
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
32 
Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
33 
Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
34 
Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
35 
Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
36 
Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
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Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
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Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfungsleistung durch die beklagte Hochschule.
Nachdem er bereits an der Fachhochschule N. im Studiengang Betriebswirtschaft 8 Semester studiert und dort auch Prüfungsleistungen erbracht hatte, wechselte er zum Sommersemester 2003 an die beklagte Hochschule. Diese ließ ihn mit Bescheid vom 15.04.2003 zum Studium im Studiengang Technische Betriebswirtschaft zum 4. Fachsemester zu. In dem Zulassungsbescheid ist unter dem Stichwort „Prüfungsleistungen“ der Hinweis darauf enthalten, dass der zugelassene Studierende wegen Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen aus einem früheren Hochschulstudium zu Beginn des Semesters bis zu dem im Terminplan angegebenen Termin einen schriftlichen Antrag beim Prüfungsamt zu stellen habe.
Auf den Antrag des Klägers hin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2003 und 25.11.2003 die vom Kläger bislang an der Fachhochschule N. erbrachten Prüfungsleistungen jeweils an, darunter auch ein vom Kläger dort im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ im Wintersemester 2002/2003 erfolgreich erbrachte Teilnahme an einem Oberseminar. Insoweit hatte der Kläger neben dem theoretischen Studium von „Image, Publicity und Führung“ eine wissenschaftliche Seminararbeit zum Thema „Image, die Hälfte des Erfolges eines Unternehmens am Beispiel der ............ AG“ verfasst, die selbständiges Recherchieren, Verfassen und Präsentation (4 Semesterwochenstunden) umfasst hatte. Er hatte das genannte Oberseminar und die erbrachten Leistungen von der Fachhochschule N. mit der Note gut (1,7) bewertet bekommen. Ausweislich des Anerkennungsbescheids der Beklagten vom 25.11.2003, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. W. unterzeichnet hatte und der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Kläger allerdings dieses Oberseminar nur als Oberseminar in einem Wahlpflichtfach mit der Note 1,7 anerkannt.
Letztgenannter Anerkennung lediglich als Wahlpflichtfach und nicht als Seminarschein im Fach „Führungslehre“ lag zugrunde, dass der Prüfungsausschussvorsitzende Prof. Dr. W. die Bitte des Klägers, er möge das Oberseminar aus N. als Seminar im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten anerkennen, formlos mündlich zunächst mit der Begründung abgelehnt hatte, die Behauptung des Klägers, dieses Oberseminar sei inhaltsgleich, begegne Zweifeln. Prof. Dr. W. hatte allerdings - was zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig ist - dem Kläger zugesagt, die Anerkennungsfähigkeit des Oberseminars Wirtschaft, Imagologie aus N. für das Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten zu prüfen, falls der Kläger Belege für seine Behauptung der Inhaltsgleichheit erbringe.
Im Sommersemester 2005 belegte der Kläger an der Hochschule der Beklagten das Seminar „Führungslehre“. Seminarleiter war Prof. Dr. W. Der Kläger erfüllte die Anwesenheitspflicht bei diesem Seminar und hielt ein Referat mit dem Titel „Suche und Auswahl von erfolgreichen Außendienstmitarbeitern“. Für seine Seminarleistung erhielt er die Note 4,0. Die hochschulöffentliche Bekanntgabe der Noten wurde am 27.09.2005 ausgehängt und mit Anschlag vom 07.10.2005 bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die aufgelistete Notengebung innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Der Bekanntgabe war auch ein Hinweis beigefügt, dass die Noten - falls kein Widerspruch eingelegt wurde - wirksam nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 08.11.2005 in Kraft treten.
Der Kläger hat gegen diese Benotung seiner Seminarleistung im Fach Führungslehre ebensowenig Widerspruch erhoben wie gegen den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2003, mit dem ihm seine Seminarleistung in N. im Fach Wirtschaftsimagologie, Image und Führung nur als Wahlpflichtfachleistung bei der Hochschule der Beklagten anerkannt wurde.
Am 20.04.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anrechnung der in N. erbrachten Leistung im dortigen Oberseminar als Seminarschein im Fach Führungslehre. Zur Begründung führte er aus, das Oberseminar habe seinerzeit von der Beklagten nur als Wahlpflichtfach angerechnet werden können, da er insoweit keine Daten zu diesem Fach habe vorlegen können. Ihm sei aber zugesagt worden, sobald er diese erbringe, könne man ihm diese als Leistung im Führungslehreseminar anrechnen. Nun verfüge er über eine entsprechende Bescheinigung, die alle notwendigen Daten enthalte und beantrage daher die Anrechnung als Seminarschein im Fach Führungslehre. Seinem Seminarschein hatte er eine Bescheinigung der Hochschule N. vom 05.04.2006 beigefügt, wonach er dort mit der Note 1,7 im Fach Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung eine Seminarleistung erbracht habe, nämlich eine wissenschaftliche Arbeit zum Thema „Image - die Hälfte des Erfolges eines Unternehmens am Beispiel der ............ AG“ verfasst habe.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 lehnte der Prüfungsausschussvorsitzende der Beklagten diesen Antrag mit der Begründung ab, die Lehrveranstaltung Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung an der Hochschule N. sei, wie schon die Bezeichnung sage, inhaltlich nicht vergleichbar mit dem Seminar Führungslehre im Studiengang Technische Betriebswirtschaft bei der Beklagten. Deshalb sei dem Kläger dieses Fach auch nur als Wahlpflichtfach, nicht aber als Ersatz für das Seminar Führungslehre anerkannt worden. Das Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten konzentriere sich auf die Fragen der Mitarbeiterführung und nicht wie die Veranstaltung Wirtschaftsimagologie an der Hochschule N. auf Fragen des Unternehmensimages und der Publicity. Hinsichtlich des Seminarteils „Führung“ gehe aus der vorgelegten Bescheinigung nicht einmal hervor, ob es hier um Mitarbeiterführung oder - was näher liege - um Fragen der Unternehmensführung gehe. Selbst wenn hier Mitarbeiterführung behandelt worden sei, komme eine Anerkennung nicht in Frage, da ein vierstündiges Oberseminar, welches Fragen der Mitarbeiterführung nur am Rande behandele, inhaltlich nicht vergleichbar mit dem vierstündigen Seminar bei der Beklagten im Fach Führungslehre sei, das sich ausschließlich auf Fragen der Mitarbeiterführung konzentriere. Auch die vom Kläger in N. erstellte Seminararbeit betreffe das Thema Image und gerade nicht Fragen der Mitarbeiterführung. Zudem habe der Kläger offenbar selbst keine Vergleichbarkeit gesehen, denn sonst hätte er wohl kaum im Sommersemester 2005 am Seminar Führungslehre an der Hochschule der Beklagten teilgenommen und ein Referat angefertigt, was mit der Note 4,0 bewertet worden sei. Ein an der Hochschule der Beklagten erbrachter einschlägiger Leistungsnachweis habe immer Vorrang vor eventuellen Anerkennungsmöglichkeiten, da er exakt unter den an der Hochschule geltenden Bedingungen erbracht worden sei. Der Antrag des Klägers hingegen diene lediglich einer Notenverbesserung. Eine solche sei aber bei bestandenen Leistungsnachweisen aus Gründen der Chancengleichheit nicht möglich.
Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2006 den Prüfungsausschuss-vorsitzenden um ein Überdenken der Entscheidung. Er legte eine aktuelle Liste der in N. im Sommersemester 2006 behandelten Seminarthemen vor und führte dazu aus, auch in N. würden mittlerweile die Themen „Image und Publicity“ bzw. „Führung“ getrennt in Seminaren behandelt. Beide Themenbereiche seien zum Zeitpunkt seiner Seminarteile in N. Bestandteil eines einzigen Seminars gewesen. Die damaligen Seminarthemen würden jedoch dem heutigen Themenangebot entsprechen. Aus der Liste der Seminarthemen des Seminars „Führung“ sei zu entnehmen, dass hier die Mitarbeiterführung nicht nur am Rande behandelt werde, sondern Schwerpunkt des Seminars gewesen sei.
10 
Mit Schreiben vom 13.06.2006, dem wie schon dem Schreiben vom 02.05.2006 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger mit, die Leistung im Fach Wirtschaftsimagologie - Image, Publicity und Führung - an der Hochschule N. werde nicht als Seminar im Fach Führungslehre im Studiengang Technische Betriebswirtschaft anerkannt. Zur Begründung sei auf das Schreiben vom 02.05.2006 zu verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 31.05.2006 eingereichten Unterlagen nicht die von ihm seinerzeit in N. besuchte Lehrveranstaltung Wirtschaftsimagologie betreffe, sondern den heutigen Stand (zwei getrennte Seminare) betreffe.
11 
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung verwies sie darauf, der Bescheid, mit dem die Leistung des Klägers im Fach Wirtschaftsimagologie bei der Beklagten lediglich als Wahlpflichtfach anerkannt worden sei, sei damals mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich geworden. Auch der Bescheid über die Prüfungsleistung des Klägers im Seminar Führungslehre bei der Beklagten sei bestandskräftig geworden. Da der Kläger beide Bescheide habe bestandskräftig werden lassen, habe sein Antrag auf Anrechnung seiner Prüfungsleistung aus dem Seminar Wirtschaftsimagologie als Seminarschein im Fach Führung bei der Beklagten keine Rechtsgrundlage mehr. Zudem habe der Kläger lediglich zu den aktuell in N. gelehrten Seminaren Unterlagen vorgelegt, jedoch keine Inhaltsangaben des absolvierten Seminars vom Wintersemester 2002/2003 aus N. vorgelegt.
12 
Dagegen erhob der Kläger am 07.08.2006 beim Verwaltungsgericht Klage.
13 
Zur Begründung trägt er vor, ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten sei eine auswärtig erbrachte Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. Insoweit bestehe ein Rechtsanspruch. Diesen Anerkennungsanspruch habe er entgegen der Ansicht der Beklagten wieder durch einen konkludenten Verzicht auf die Anrechnungsmöglichkeit in Folge seiner Teilnahme am Seminar Führungslehre bei der Beklagten noch etwa durch Verspätung seines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit verloren. Dem Anerkennungsanspruch stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, dass eine Prüfungswiederholung zwecks Notenverbesserung nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten ausgeschlossen sei. Denn eine Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung stelle keine Wiederholung einer Prüfung bei der Beklagten dar. Da ihm der Prüfungssausschussvorsitzende auch zugesagt habe, bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen die Frage der Anerkennung der in N. erbrachten Seminarleistung als Seminar im Fach Führungslehre über die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach hinausgehend zu prüfen, könne sich die Beklagte nicht auf die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 25.11.2003 berufen. Es fehle im Übrigen in der Prüfungsordnung der Beklagten auch an einer Vorschrift, die bei Teilnahme an einer Prüfung an der Hochschule der Beklagten einen ausdrücklichen Verlusttatbestand, nämlich den Verlust der Möglichkeit der Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung regle. Zudem sei es ihm seinerzeit trotz mehrfacher Bemühungen unmöglich gewesen, die Bescheinigung aus N. rechtzeitig beizubringen. Er habe deshalb mangels Bescheinigung zunächst, um den Ablauf einer Prüfungsfrist im 8. Semester zu vermeiden, am Seminar Führungslehre bei der Beklagten teilnehmen müssen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger an der Fachhochschule N. im Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ erbrachte Prüfungsleistung als Prüfungsleistung im Seminar „Führungslehre“ bei der Beklagten anzuerkennen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Sie ist der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Seminarleistung bestehe schon deshalb nicht, weil insoweit ein bestandskräftiger Bescheid vorliege, mit dem sie diese Prüfungsleistung nur als Wahlpflichtfach, nicht aber als Seminarleistung im Fach Führungslehre anerkannt habe. Jedenfalls sei der Antrag des Klägers auch viel zu spät gestellt worden, nämlich nicht im Zusammenhang mit seiner Zulassung bzw. im Zusammenhang mit der Anerkennung der Seminarleistung als Wahlpflichtfach, sondern erst mehr als zwei Jahre später. Einer solchen Beliebigkeit der Anerkennungsmöglichkeit stehe auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung entgegen, wonach eine Wiederholung zwecks Notenverbesserung ausgeschlossen sei. Da der Kläger bereits bei der Beklagten im Fach Führungslehre eine Seminararbeit abgelegt und diese Seminarleistung mit bestandskräftigem Bescheid bewertet bekommen habe, verstoße es auch gegen die Chancengleichheit, wenn man ihm nunmehr die Möglichkeit eröffne, gleichwohl noch seine im Fach Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung in N. erbrachte Leistung anzuerkennen. Jedenfalls habe der Kläger durch seine Teilnahme an dem Seminar Führungslehre bei der Beklagten konkludent auf seinen Anrechnungsanspruch verzichtet.
19 
Selbst wenn man all dies dahinstehen lassen wollte, so bestehe jedenfalls mangels Gleichwertigkeit kein Anerkennungsanspruch. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, er habe eine entsprechende Zusicherung einer Anerkennung erhalten. Prof. W. habe mit Sicherheit nur eine Prüfung als solche, nicht aber eine positive Anerkennungsentscheidung zugesagt, also insbesondere nicht gewissermaßen durch eine entsprechende Zusage einer Art „Blankoscheck“ dahingehend erteilt, dass er dem Kläger versprochen habe, sobald dieser Bescheinigungen vorlege, werde er diese zum Beleg für die Gleichwertigkeit der Leistungen des Klägers mit seinen Leistungen im Fach Führungslehre positiv werten. Vielmehr habe er seine Zusage von einem entsprechenden Inhalt einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht. Wie aber bereits die Überschrift des Oberseminars aus N. zeige, habe dieses Seminar schwerpunktmäßig auch noch zwei völlig andere Themenbereiche, nämlich Image und Publicity mit umfasst. Der Teil „Führung“ umfasse schon der Überschrift dieses Oberseminars nach nur ein Drittel. Entscheidend sei jedenfalls, dass der Kläger in N. keine Seminararbeit zum Themenkreis Führung, sondern eine zum Thema Image erstellt habe.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Akten der Beklagten (1 Heft) und den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen. Die Gerichtsakte zu einem früheren prüfungsrechtlichen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte wurde der Vollständigkeit halber beigezogen (1 K 1456/05).
 

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
23 
Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
24 
Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
25 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
26 
Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
27 
Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
28 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
29 
Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
30 
Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
31 
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
32 
Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
33 
Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
34 
Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
35 
Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
36 
Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner an der Fachhochschule N. erbrachten Seminarleistung als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre an der Hochschule der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Nach der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für Diplomstudiengänge der Hochschule O. (Stand: 11.04.2007 - veröffentlicht unter: www.fh-..........de), die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SPO auch für den grundständigen Studiengang Technische Betriebswirtschaft, wie ihn der Kläger hier bei der Beklagten belegt hat, Geltung beansprucht, gilt, dass ein Anspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung einer an anderen Fachhochschulen im Bundesgebiet erbrachten Studienleistung dann besteht, wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung - SPO). Dabei erfolgt die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Amts wegen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO), wobei die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von dem Studierenden vorzulegen sind (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SPO). Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium (§ 15 Abs. 7 SPO). Der Prüfungsausschuss wird für jeden Studiengang gebildet und hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende führt dabei im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Dem Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 4 SPO).
23 
Als gleichwertig anzurechnen ist eine Prüfungsleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule O......X im wesentlichen entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO).
24 
Ausweislich der Prüfungsordnung der Beklagten gilt dabei, dass als Pflichtfach des Hauptstudiums im Studiengang Technische Betriebswirtschaft ein Führungslehreseminar von vier Semesterwochenstunden im 8. Semester zu absolvieren ist, wobei insoweit eine Hausarbeit (landläufig auch Seminararbeit) als schriftliche Arbeit und ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen ist (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 9 SPO). Dabei gilt die Regelung, dass die Hausarbeit bei der Bewertung einen Gewichtsfaktor von 0,75 und das Referat einen Bewertungsgewichtsfaktor von 0,25 aufweist. Außerdem gilt, dass der Zeitaufwand für eine Hausarbeit 60 - 80 Stunden und für die Dauer des Referats 20 - 30 Minuten beträgt (§ 34 Abs. 9 Rdnr. 5 sowie Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 SPO).
25 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Seminarleistung, die er an der Fachhochschule N. erbracht hat, als Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten.
26 
Ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsanerkennung scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass sein Antrag vom 20.04.2006 auf Gleichwertigkeitsanerkennung verfristet und daher unbeachtlich wäre. Bei der Gleichwertigkeitsanerkennung handelt es sich nämlich nicht um ein antragsgebundenes Verfahren. Vielmehr ist die Anrechnung von der Beklagten von Amts wegen vorzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SPO). Allerdings besteht insoweit eine Mitwirkungslast des Studierenden, da dieser gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 die für eine Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine Frist für die Vorlage dieser Unterlagen wird in der SPO jedoch nicht festgelegt. Auch das Landeshochschulgesetz enthält für eine Anrechnung keine Regelung einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LHG). Soweit § 15 Abs. 7 SPO regelt, dass der Prüfungsausschuss über die Anrechnung „im Anschluss an die Zulassung zum Studium“ entscheidet, handelt es sich allenfalls um die Vorgabe einer nur sehr vage bestimmten Entscheidungsfrist für den Prüfungsausschuss, jedoch - selbst wenn der Satzungsgeber dies so gewollt haben mag - nicht um eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Unterlagen zwecks Anrechnung an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungsleistungen und erst Recht nicht um eine Regelung, die zu Lasten eines Studierenden seinen ihm nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SPO gewährten Rechtsanspruch auf Gleichwertigkeitsanerkennung zunichte macht, falls er nicht im Anschluss an die Zulassung zu seinem Studium entsprechende Unterlagen vorlegt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 7 SPO lässt sich ein solcher Inhalt auch nicht in die Vorschriften der SPO hineininterpretieren.
27 
Vor diesem Hintergrund kann auch dem im Zulassungsbescheid enthaltenen bloßen Hinweis darauf, dass Anrechnungsunterlagen bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen seien, keine eine Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung begründende Bedeutung zukommen, zumal da in diesem Hinweis an keiner Stelle von einem bei Fristüberschreitung drohenden Rechtsverlust die Rede ist.
28 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Kläger geltend gemachten Anrechnungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2003 seine in N. im Fach Wirtschaftsimagologie erbrachte Seminarleistung nur als Wahlpflichtfach anerkannt hat und damit zugleich negativ bestandskräftig entschieden hat, dass diese Leistung keine Leistung darstellt, die als Seminarleistung im Seminar Führungslehre bei der Beklagten anerkannt werden könnte.
29 
Mit der mündlichen Zusage, bei Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen, ob statt der vorläufig nur in Frage kommenden Anerkennung als Wahlpflichtfachleistung auch die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Seminarleistung aus N. als Seminar im Bereich Führungslehre bei der Beklagten in Betracht kommt, hat Prof. W. auf den Einwand einer Bestandskraft seines zunächst auf die bloße Anerkennung als Wahlpflichtfach reduzierten Anerkennungsbescheids verzichtet und dem Kläger eine neuerliche Prüfung zugesagt. Diese hat er mit dem hier angefochtenen Bescheid am 02.05.2006 auch in der Sache durchgeführt, also nicht lediglich eine wiederholende, auf den Erstbescheid und dessen Bestandskraft verweisende Verfügung erlassen, die kein Rechtsmittel eröffnet hätte, sondern ist entsprechend seiner Zusicherung in eine eigenständige neue Sachprüfung aufgrund der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen eingestiegen und hat mit der Entscheidung vom 02.05.2006 einen Zweitbescheid erlassen, der nun seinerseits rechtsmittelfähig war. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor allem aus den in der Akte der Beklagten enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen des Prof. W. sowie aus der Begründung des von ihm erlassenen Bescheids vom 02.05.2006 ergibt sich auch, dass Prof. W. seinerzeit dem Kläger offenbar nicht diese Zusicherung einer neuerlichen Prüfung nur mit einer ausdrücklichen Ausschlussfrist gekoppelt gegeben hat, etwa dergestalt, er werde eine solche Prüfung nur dann vornehmen, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe bzw. der Kläger könne nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft, das heißt bis zum Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den reduzierten Anerkennungsbescheid vom 25.11.2003 entsprechende Unterlagen beibringen, während er mit jeglicher späterer Beibringung solcher Unterlagen dann mit der Folge eines Verlusts seines Anerkennungsanspruchs präkludiert, das heißt wirksam ausgeschlossen sei. Für eine solche klare oder gar datumsgemäß genau bestimmte Fristsetzung ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Äußerungen des Prof. W. etwas zu entnehmen. An eine solche Fristsetzung wären auch was eine Belehrung über nachteilige Rechtsfolgen angeht strenge Anforderungen zu stellen gewesen, wenn sie den Verlust des Anerkennungsanspruchs hätten zur Folge haben sollen.
30 
Schließlich steht dem Anerkennungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er im Fach Führungslehre bei der Beklagten im Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Sommersemester 2005 ein Seminar belegt und mit der Note 4,0 erfolgreich bestanden hat und diese Benotung auch mangels Einlegung eines Widerspruchs hat bestandskräftig werden lassen. Denn eine eindeutige und klare Regelung, die für einen solchen Fall einen Verlusttatbestand normiert, also an ein solches Prüfungsverhalten eines Studierenden die eindeutige und klar formulierte Rechtsfolge knüpft, dass damit dann automatisch und unwiederbringlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf Anerkennung einer gleichwertigen, zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung dem Studierenden verloren geht, enthält die Studien- und Prüfungsordnung nicht. Das wäre aber mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit unerlässlich. Nur wenn in einer klaren Regelung in einer Prüfungsordnung dem Prüfling deutlich vor Augen geführt wird, dass er im Falle eines solchen Verhaltens jeden Anspruch auf Anerkennung eine früher anderweitig erbrachten Prüfungsleistung verliert, könnte eine solche Folge wirksam eintreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO keine Regelung eines solchen Verlusttatbestands. Diese Regelung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Wiederholung einer bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung. Die Regelung, wonach die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung nicht zulässig ist, normiert den Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf eine Prüfungswiederholung mit dem bloßen Ziel einer Notenverbesserung besteht und dass die Beklagte keinen Gebrauch von ihrer durch die Grundsätze des Prüfungsrechts nicht ausgeschlossenen Ermächtigung macht, auch ohne einen solchen Rechtsanspruch gleichwohl eine Prüfungswiederholung mit dem Ziel der Notenverbesserung zuzulassen, wie dies einige Prüfungsordnungen durchaus vorsehen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 836; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Band 2, Prüfungsrecht Rdnr. 745 und 747; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 - juris und Bayr. VGH, Beschl. v. 05.03.1986 - 3 N 85 A.2347-, BayVBl 1986, 530=juris). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO angesprochene Wiederholung einer Fachprüfung stellt auch dem klaren Wortlaut nach eindeutig etwas anderes dar, als die bloße Anrechnung aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Das ergibt sich auch aus der Systematik der SPO, denn der nachfolgende, speziell die Frage der Anrechnung von solchen Studienleistungen betreffende § 15 der SPO enthält gerade keine solche Regelung, die nach einer einmal bei der Beklagten bestandenen Fachprüfung die spätere Anrechnung einer im gleichen Fach an einer anderen Hochschule zuvor erbrachten Prüfungsleistung ausschließt. Systematisch müsste sich eine solche Regelung aber in § 15 SPO und nicht in dem auf die bloße Frage der Wiederholung von Prüfungsleistungen bezogenen § 14 SPO finden. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO dagegen. Der Ausschluss einer Wiederholung einer bereits bestandenen Fachprüfung soll nämlich ersichtlich die Prüfungskapazitäten der Beklagten vor einer überflüssigen, weil für das Bestehen der Prüfung nicht mehr relevanten Inanspruchnahme schonen (zu diesem Gedanken auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 745, S. 324 oben). Auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO, wonach Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik angerechnet werden, besagt nichts Gegenteiliges. Schon der Begriff „Fehl“-Versuche zeigt, dass es hier nicht um eine Regelung hinsichtlich der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung geht, sondern dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SPO sich auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht und zu den nicht bestandenen Fachprüfungen, die laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO einmal wiederholt werden können, ausdrücklich auch bereits an anderen Fachhochschulen fehlgeschlagene, nämlich nicht bestandene Fachprüfungen insoweit mitzählt. Von daher ist es auch ausgeschlossen, diese Regelung dahin zu verstehen, im Rahmen des Ausschlusses der Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO) seien auch an anderen Fachhochschulen bereits bestandene Fachprüfungen zu berücksichtigen. Schon von daher kann auch im Wege der Analogie aus der Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nichts für die Auffassung der Beklagten hergeleitet werden, nach erfolgreich bestandener Fachprüfung bei der Beklagten sei die Anrechnung einer im gleichen Prüfungsfach zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung ausgeschlossen.
31 
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Seminar im Fach Führungslehre bei der Beklagten auch nicht etwa einen konkludenten Verzicht auf seinen Anspruch auf Anrechnung seiner diesbezüglich schon in N. erbrachten, womöglich gleichwertigen Prüfungsleistung erklärt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 754 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, E 55, 355 <357>, wonach im Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kein Verzicht auf die Korrektur des ersten Prüfungsbescheid zu sehen ist). Um diesem Verhalten des Klägers den Erklärungsgehalt eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Recht auf Anerkennung einer bereits erworbenen Prüfungsleistung beizumessen, wäre es unerlässlich, dass er sich über diese Rechtsfolge vollständig im Klaren war, also ein bereits erworbenes Recht damit ausdrücklich hat aufgeben wollen. Das kann regelmäßig einem vernünftig Handelnden jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr vermag eine beim Prüfling vorliegende Unsicherheit über die Chancen einer Anerkennung der von ihm behaupteten Gleichwertigkeit der Prüfungen ihn zu einem solchen Schritt zu veranlassen. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass es ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sei, die für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Bescheinigungen des Seminarleiters der Fachhochschule N. beizubringen, da dieser sehr häufig abwesend, nämlich im Ausland tätig gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er vor diesem Hintergrund und angesichts einer für die Seminarleistung im Fach Führungslehre ablaufenden Prüfungsfrist dann lieber sichergehen und ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit an dem Seminar teilnehmen wollte. Dass er damit zugleich aber auch sein Recht auf Anerkennung einer etwa doch gleichwertigen Prüfungsleistung ausdrücklich hat aufgeben wollen, kann man ihm nicht unterstellen und lässt sich seinem Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise nicht entnehmen. Das wäre nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, etwa aufgrund der Prüfungsordnung oder sonstiger Äußerungen und Erklärungen des Klägers, dass er in klarer Kenntnis eines auf diese Weise drohenden Verlusts seines Anerkennungsanspruchs gleichwohl gewissermaßen sehenden Auges diesen Verlust durch seine Prüfungsteilnahme am Seminar der Beklagten hat auslösen wollen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
32 
Auch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lässt sich eine derartige, einen etwa bestehenden Anerkennungsanspruch vernichtende Rechtsfolge einer Prüfungsteilname nicht ableiten. Der hier von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Chancengleichheit, der eine Notenverbesserungschance in Folge einer Wahlfreiheit zwischen Prüfungsteilnahme und/oder anschließender Anerkennung einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfung ausschließen soll, greift hier nicht ein (vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 22.05.2007 - 1 K 1451/06 - Urteilsabdruck S. 15). Denn insoweit hat die Beklagte in ihrer Prüfungsordnung, die hier zuvorderst maßgeblich ist, eine solche Notenverbesserungschance eindeutig nur für den Fall einer Wiederholung einer bereits bei der Beklagten bestandenen Prüfung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SPO), im systematischen Kontext, der sich direkt anschließenden Regelung über die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen in § 15 SPO eine solche Notenverbesserungschance hingegen gerade nicht ausgeschlossen. Da es nach dem oben Gesagten selbst bei Prüfungswiederholungen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten ist, eine solche Wiederholung einer bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung zuzulassen, es aber verfassungsrechtlich umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein Satzungsgeber in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich eine solche Möglichkeit einräumt, lässt sich die Regelung des § 15 SPO auch nicht im Sinne eines Ausschlusses einer Notenverbesserungschance interpretieren, da dies nicht die einzige verfassungsrechtlich mögliche und zulässige Variante darstellt. Mit anderen Worten, die Beklagte hätte, wenn sie auch im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen eine solche Notenverbesserungschance ausschließen will, dies ausdrücklich in einer entsprechenden Vorschrift parallel zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SPO auch so regeln müssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht etwa wegen gleichartiger Regelungszwecke geboten wäre, bei Ausschluss einer Notenverbesserungschance im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwingend zugleich auch eine Notenverbesserungschance im Rahmen einer Anrechnung einer auswärtigen Prüfungsleistung auszuschließen. Denn unter dem Aspekt der Schonung der Kapazitäten der Hochschule wird diese durch eine zweite, lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholung einer Prüfung deutlich mehr in ihren Prüfungskapazitäten (Prüfungs-, Korrektur- und Bewertungsaufwand) belastet als im Falle einer damit verglichen deutlich weniger Aufwand verursachenden Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits anderweit erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung.
33 
Der nach allem nicht von vorneherein aufgrund formaler Ausschlussregelungen oder -grundsätze ausgeschossene Anerkennungsanspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Seminarleistung, die er in N. erbracht hat, nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 SPO mit der Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten gleichwertig ist. Insoweit ist die Frage der Gleichwertigkeit gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum steht der Hochschule dabei nicht zu. Während früher wohl überwiegend die Auffassung vertreten wurde, der Prüfungsbehörde komme hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Becker in: Denninger, HRG-Kommentar 1984, S. 222, § 16 HRG unter Verweis auf OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 23.10.1979 - 2 L 78/79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1979 - IX 373/79 und Hailbronner/Geis, HRG, Rnr. 29, Fußnote 241 zu § 16 HRG) wird heute von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeit ausgegangen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rnr. 31, Fußnote 57 m.w.N. der Rechtspr. des BVerwG und des VGH Bad.-Württ., sowie anderer OVG; siehe auch Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2005, Rnr. 1182 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 9 S 484/94= Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1994, 184 und BVerwG, Beschl. v. 09.07.1997 - 6 B 80/96 = DVBl. 1997, 1245 = juris sowie Urt. v. 01.12.1982 - 7 C 72/81-1983, 470; siehe auch aus jüngerer Zeit OVG Thüringen, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, DVBl. 2000, 724 = Wissenschaftsrecht 2000, 172 und VGH Arnsberg, Urt. v. 14.07.2004 - 10 K 4981/01 - juris sowie VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2003 - Ao 9 K 03.1292=juris).
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Nach Inhalt, Umfang und Anforderungen stellt sich die Seminarleistung des Klägers im Fach „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“, die er in N. erbracht hat, nicht als gleichwertig mit einer Seminarleistung im Fach Führungslehre bei der Beklagten dar.
35 
Aus der Prüfungsordnung der Beklagten (hier insbesondere § 34 SPO) ergibt sich, dass die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit (Seminararbeit) und der Vortrag eines Referats den abgesehen von der bloßen Seminarteilnahme alles entscheidenden, nämlich vorrangig maßgeblichen Teil der Studien- und Prüfungsleistung im Fach Führungslehre darstellt. Allein die schriftliche Hausarbeit hat hier bei der Benotung einen Anteil von 0,75 an der Gesamtnote. Schon von daher ist es ausgeschlossen, eine Seminararbeit als gleichwertig anzuerkennen, die der Kläger an der Fachhochschule N. gerade nicht zum Thema Führungslehre, sondern zu einem sich davon vollkommen unterscheidenden Themenbereich (Image, Publicity) angefertigt hat. Denn mit einer Seminararbeit zu diesem Themengebiet hat der Kläger gerade nicht besondere und durch die Anfertigung einer Hausarbeit intensivierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Führungslehre nachgewiesen, wie es ausschließlich Gegenstand der entsprechenden Veranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung der Beklagten zum Thema Führungslehre ist. Ganz abgesehen davon hat der Kläger, obwohl er insoweit nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SPO die Mitwirkungslast trägt, trotz des rechtzeitigen Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung und trotz der Hinweise durch die Beklagte im vorliegenden streitigen Verwaltungsverfahren nicht aussagekräftige Unterlagen dazu beigebracht, mit welchen Themen und in welchem genauen Umfang tatsächlich der Aspekt Führungslehre seinerzeit in dem von ihm belegten Seminar „Wirtschaftsimagologie, Image, Publicity und Führung“ in N. behandelt wurde. Er hat zwar eine Liste der in diesem Seminar in N. heute aktuell angebotenen Seminarthemen und auch eine Bescheinigung der Hochschule in N. neuesten Datums vorgelegt, wonach die heutigen Themenauswahl der damals im einheitlichen Seminar ebenfalls angebotenen Themenauswahl entspricht. Er war aber nicht in der Lage darzulegen, welche dieser mehr als 30 Themen überhaupt zum Thema Führung seinerzeit von den Seminarteilnehmern tatsächlich ausgewählt wurden und wie viele Themen aus diesem Themenkreis im damals noch einheitlich das Thema Wirtschaftsimagologie mit umfassenden Seminar tatsächlich vorgetragen wurden. Von daher vermag ihm auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen, es komme nicht auf eine schematische Betrachtungsweise an und im Rahmen der stattdessen gebotenen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass er in N., wenngleich nicht durch die Anfertigung einer eigenen Seminararbeit aus dem Themenkreis der Führungslehre, so doch wenigstens als Teilnehmer durch die Vorträge und Seminararbeiten der anderen Seminarteilnehmer, insbesondere auch zum Themenkreis der Führungslehre tiefere Einsichten und Erkenntnisse zu diesem Thema erworben habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin spätestens nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 also nunmehr länger als ein Jahr Anlass und Gelegenheit hatte, sich um die Beibringung entsprechender Unterlagen zu bemühen. Insoweit bleibt es mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Belegen bei der bloßen, von der Beklagten ohnehin in Zweifel gezogenen Behauptung des Klägers, der Anteil Führungslehre habe an dem seinerzeit in N. einheitlich auch zum Thema Wirtschaftsimagologie veranstaltenden Seminar immerhin einen Anteil von 50 % dieses Seminars umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Professor, der damals dieses einheitliche Seminar leitete, heute nur noch getrennt das eigenständige Seminar Wirtschaftsimagologie betreut, während das Seminar Führungslehre heute in N. von einem anderen Professor betreut wird, hat auch der Einwand der Beklagten etwas für sich, dass der Professor das Thema Führungslehre seinerzeit wohl eher am Rande oder gar nur „stiefmütterlich“ mit behandelt hat, während sein eigener Interessenschwerpunkt eindeutig im Bereich der Wirtschaftsimagologie und Imagelehre liegt, so dass eine gewisse Vermutung dafür sprechen mag, dass er auch damals den Themenkreis Führungslehre nicht in den Vordergrund des Seminars gestellt hat.
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Nach allem ist festzuhalten, dass es zwar für sich genommen noch nicht entscheidend sein mag, dass das Thema Führungslehre im Seminar in N. nur unter anderem neben anderen Themenschwerpunkten behandelt wurde, dass es aber auf jeden Fall für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem allein auf das Thema Führung konzentrierten Seminar bei der Beklagten unerlässlich gewesen wäre, dass der Kläger in N. dann wenigstens zu diesem Themenkreis seine Seminararbeit angefertigt hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.