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| Der Kläger möchte erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben als förmliche Klagen oder Anträge behandelt und sachlich bescheidet. |
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| In einem Schreiben vom 17.09.2015 teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Kläger formlos mit, eine Eingabe vom 20.08.2015 könne nicht als Rechtsmittel in Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung behandelt werden, da sich ihr nicht entnehmen lasse, gegen welche erstinstanzliche Entscheidung eines Verwaltungsgericht sich die „Beschwerde“ richten solle. Der Verwaltungsgerichtshof sehe daher keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen und werde weitere Schreiben in dieser Sache, die kein hinreichend bezeichnetes Rechtsmittel enthielten, nicht mehr beantworten. |
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| In zwei weiteren Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg dem Kläger - ebenfalls formlos - mit, dass alle von ihm in einer Eingabe vom 13.09.2015 aufgeführten Verfahren abgeschlossen seien. Kosten würden in diesen Verfahren nicht erhoben. Über die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers sei entschieden worden; daher sei für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kein Raum. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Verfahren komme nicht in Betracht. |
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| Mit Schreiben vom 30.09.2015 wandte sich der Kläger an das Oberlandesgericht Karlsruhe (dortiger Eingang am 30.09.2015). In diesem Schreiben führte er aus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben sachlich bescheiden müsse, zumal der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Ferner stellte er folgenden Antrag: |
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| „Gemäß §§ 23 ff. EGGVG wird beantragt die beigefügten Schreiben aufzuheben und den VGH BW zur sachlichen Bescheidung der Eingaben zu verpflichten.“ |
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| Nach Anhörung des Klägers stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.12.2015 - 6 VA 15/15 - fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Der Rechtsstreit werde gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass in den angegriffenen Mitteilungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zu sehen sei. Zuständiges Gericht nach § 52 Abs. 3 S. 2 VwGO sei das Verwaltungsgericht Freiburg. |
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| Mit Verfügung vom 28.12.2015 wies der Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass für das Begehren des Klägers wohl kein auch nur ansatzweise statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung stehe und daher möglicherweise eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Austragung des Verfahrens im Beschlusswege denkbar sei. |
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| Mit Schriftsatz vom 09.01.2016 führte der Kläger aus, dass er den Vorsitzenden als befangen ablehne. Es könne dahinstehen, ob man die Klage für statthaft halte oder diese an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen sei. |
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| Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 27.01.2016 mit, dass kein Anlass gesehen werde, gegen die angekündigte Handhabung der vorliegenden Rechtssache Bedenken zu erheben. Für den Fall, dass das Rechtsschutzbegehren als Klage auszulegen sei, werde beantragt, diese als unzulässig abzuweisen. Sie beziehe sich auf keinen Verwaltungsakt und sei auch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Für eine allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn in der Sache ziele das Anliegen des Rechtsmittelführers offenkundig darauf, sich gegen unanfechtbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg neue Verfahrenszüge und Rechtsmittel zu erschließen, die im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen seien. |
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| 1. Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist offensichtlich missbräuchlich. Einen - nachvollziehbaren - möglichen Ablehnungsgrund hat der Kläger nicht genannt. Insbesondere sind bloße richterliche Hinweise auf eine bestimmte Rechtsauffassung keine Befangenheitsgründe, sofern sie - wie hier - erkennbar nur eine vorläufige Einschätzung enthalten. Das Gericht kann das Ablehnungsgesuch daher unberücksichtigt lassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 54 Rnrn. 11 und 11a sowie Rn. 16 m.w.N). |
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| 2. Das Verfahren ist von Amts wegen einzustellen, da die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist. |
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| a) Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, kann in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung in Betracht kommen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 WA -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.1996 - 11 L 6989/95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 14.03.1990 - 5 B 89.3542 - juris). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B - juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall ist ein Ersuchen von vornherein unbeachtlich. |
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| b) So liegt der Fall hier. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet, zwei seiner Eingaben als förmliche Rechtsmittel zu behandeln. Für dieses Begehren gibt es keinerlei Rückhalt im Gesetz. Die Rechtsordnung stellt dafür nach jeder denkbaren Betrachtungsweise keinen auch nur ansatzweise statthaften Rechtsbehelf zur Verfügung. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts Freiburg (oder irgendeines anderen Gerichts), außerhalb seiner sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ein anderes Gericht zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, besteht offenkundig nicht. Anders als der Kläger zu meinen scheint, ist auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht offenkundig nicht statthaft. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Gerichte keine allgemeinen Beschwerdestellen, die sich nach eigenem Gutdünken in jedes beliebige Verfahren einmischen oder gar außerhalb ihrer gesetzlich normierten Zuständigkeit anderen Gerichten Vorgaben machen können, wie diese ihre Verfahren zu behandeln haben. Ein darauf gerichtetes Begehren kann daher offensichtlich nicht als Rechtsmittel ausgelegt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 10 S 2041/15 -). |
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| c) Das Verhalten des Klägers in diesem und zahlreichen anderen Verfahren - allein zur Zahl der bei der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemachten Verfahren vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris-Rn. 1 - belegt im Übrigen, dass er die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes in vielen Fällen nur zu dem Zweck einsetzt, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats „auszutesten“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234), weil es ihm - in den Worten des Bundessozialgerichts - „Freude [bereitet], die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahmzulegen“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris-Rn. 10). |
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| Für diesen Zweck stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der VwGO jedoch nicht zur Verfügung. Der Zugang zu den Gerichten wird vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern zielt auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der Kläger nutzt jedenfalls den vorliegenden Rechtsbehelf jedoch nicht um Rechtsschutz zu erlangen, sondern in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise (vgl. hierzu allg. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18.11 - BVerfGE 133, 1, juris-Rn. 72). Daher ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Garantie effektiven Rechtschutzes nicht gehalten, das vorgebrachte Begehren nach Maßgabe der Prozessordnung zu prüfen, zumal im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. |
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| 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da kein gerichtliches Verfahren vorliegt, das eine Kostenfolge auslösen könnte. |
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