Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06

bei uns veröffentlicht am27.10.2006

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 08.09.2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.08.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Hierin wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3 der Verfügung) untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, sowie aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Nrn. 1 und 2). Zugleich wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht, falls er den Anordnungen nicht innerhalb von 2 Wochen nachkommt (Nr. 4).
Der Antrag ist statthaft (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG) und auch im Übrigen zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen. Bei der Interessenabwägung kommt daher, und weil auch sonst das öffentliche Interesse überwiegt, dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden, kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung der Wettvermittlungstätigkeit zu. Soweit der Antragsteller für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Aufwendungen erbracht hat, die nun nutzlos werden, waren diese vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage erkennbar risikobehaftet und deshalb in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert.
Mit der angefochtenen Verfügung ist die erforderliche Maßnahme gegen unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 12 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland - LottStV - vom 18. Dezember 2003 getroffen worden, der nach § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (GBl. S. 274) in Baden-Württemberg verbindlich ist. Als öffentliches Glücksspiel im Sinne des § Abs. 1 LottStV - dazu zählen auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92) - wären die hier in Rede stehenden Sportwetten und ihre Vermittlung nur erlaubt, wenn dafür eine Konzession nach §§ 6 ff. LottStV i. V. m. § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV - vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 586) vorläge (1.) oder eine solche wegen höher- bzw. vorrangigen Rechts nicht verlangt werden dürfte (2.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass offen bleiben kann, ob ein Einschreiten auch mit Rücksicht auf die Strafdrohung des § 284 StGB erfolgen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) und im Kammerbeschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644) zum Ausdruck gebracht, dass ein ordnungsbehördliches Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit, die es dem Gesetzgeber zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat, unabhängig von einer Strafbarkeit ausgesprochen werden darf.
1. Eine Konzession nach §§ 6 ff. LottStV i. V. m. § 1 Abs. 1 AGLottStV ist weder dem (EG-ausländischen) Wetthalter noch dem Antragsteller als Wettvermittler erteilt. Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden. Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert. Die Bundesländer haben nach § 5 Abs. 1 LottStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Gemäß § 5 Abs. 2 LottStV können sie diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften erfüllen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. Angesichts der Zweckbestimmung dieses Staatsvertrags ist dies ebenso wie die gleichlautenden Bestimmungen der §§ 3 Abs.1 und 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 894) so zu verstehen, dass nur ein einziges Unternehmen durch Erteilung einer Konzession mit dieser Aufgabenwahrnehmung betraut werden darf, das damit - wie das Land selbst - in vollem Umfang der sich aus § 1 LottStV ergebenden Zielfestlegung einer Lenkung und damit einer Begrenzung des Spieltriebs unterworfen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06). Im Land Baden-Württemberg hat dem entsprechend das Land als Veranstalter von Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG) die X. Y. mit der Durchführung der ODDSET-TOP-Wette und der ODDSET-Kombi-Wette beauftragt (vgl. Bekanntmachungen des Finanzministeriums vom 11. Mai 2006, GABl. S. 308 und 314). Die in § 6 LottStV (für alle Bundesländer) vorgesehene Möglichkeit, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 2 LottStV eine Erlaubnis für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie zu erteilen, ist auf Sportwetten nicht übertragbar. Dass im Land Baden-Württemberg an diesem Sportwettenmonopol zur Bekämpfung von Wettsucht und zur Begrenzung der Wettleidenschaft festgehalten werden soll, kann der Stellungnahme des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 14.08.2006 auf einen Antrag eines Landtagsabgeordneten entnommen werden (LT-Drs.14/175). Wörtlich heißt es darin: „Die Regierungschefs der Länder haben im Zuge der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Juni 2006 eine länderoffene Arbeitsgruppe beauftragt, den Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrages auszuarbeiten, der die Veranstaltung von Sportwetten im Rahmen des staatlichen Monopols entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts regelt.“
2. Dass eine Konzession nicht erteilt wird und die Vermittlung demgemäß unerlaubter öffentlicher Glücksspiele untersagt wurde, begegnet bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Auch wenn man das erwähnte Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist es zumindest einstweilen hinzunehmen (a). Das Gemeinschaftsrecht, dem Anwendungsvorrang zukommt, wird der Klage gegen die angefochtene Verfügung voraussichtlich ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (b).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a. a. O.) deutlich gemacht, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten einem staatlichen Monopol vorbehalten werde, ohne dieses Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten. Obwohl dem Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele (Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht; Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter; Schutz vor irreführender Werbung; Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität) zugrunde lägen, werde das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert. Ein Monopol könne nämlich auch fiskalischen Interessen des Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zur Zielsetzung geraten. Da die Veranstaltung der Sportwetten ODDSET erkennbar auch fiskalische Zwecke verfolge und der Vertrieb von ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet sei, fehle es an der Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols. Der Gesetzgeber sei daher verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand könne sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmen. Neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat das Bundesverfassungsgericht zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten außerhalb des Monopols unabhängig davon, ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen. Diese Maßstäbe sind auch auf die baden-württembergische Rechtslage anwendbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O., der zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz ergangen ist).
Den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist nach Auffassung der Kammer in Baden-Württemberg genügt. Nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.; Pressemitteilung des Finanzministerium vom 07.04.2006). Weitere Maßnahmen, die sich sowohl auf Art und Zuschnitt des Angebots wie auch auf den Vertrieb und das Marketing beziehen, können der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 14.07.2006 auf einen Antrag einer Landtagsabgeordneten (LT-Drs.14/43) und dem Vortrag des Antragsgegners in diesem Verfahren entnommen werden. Danach bleibt das zur Verfügung gestellte Angebot an ODDSET-Sportwetten auf die Kombi- und Topwette beschränkt; die besonders missbrauchsanfälligen und anheizenden Live- und Halbzeitwetten werden nicht angeboten. Erste Vertriebsmaßnahmen sind umgesetzt worden, die den Vorgaben einer Beschränkung der Vermarktung entsprechen. Die Teilnahme an ODDSET-Spielwetten ist künftig nur noch mit einer Kundenkarte zulässig. Die Registrierung wird mit einer Schufa-Abfrage mit Altersverifizierung verbunden. Hierdurch wird eine objektive Verfügbarkeitsbarriere aufgebaut und werden Maßnahmen zur Verhinderung der Teilnahme von Minderjährigen an den Wetten ergriffen. Neben grundsätzlichen Spieleinsatzhöchstgrenzen wird im Internet zudem auf die Möglichkeiten der individuellen Einsatzhöchstgrenze und der Veranlassung einer Selbstsperre hingewiesen. Mit der Einführung eines geeigneten Kundenidentifizierungssystems zum Jahresende soll überdies auch in den Verkaufsstellen die anonyme Spielteilnahme verhindert werden. Ein Vertrieb über "SMS" bzw. "Mobile Gaming" wird im Gegensatz zum privaten Bereich nicht angeboten. Um die direkte Ansprache der für das Produkt besonders offenen Kundengruppe der Stadionbesucher einzuschränken, wird seit Juni 2006 auf die ODDSET-Bandenwerbung in den Fußballstadien verzichtet; sämtliche Werbeverträge, z. B. mit dem V. S. und dem S. F., sind gekündigt worden. Mit einer Prüfung, ob die Verkaufsstellendichte der X. Y. den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspreche, ist begonnen worden. Zur Verkleinerung des Vertriebsnetzes sind bereits 30 Lotto-Verkaufsstellen geschlossen worden. Um die Einhaltung der Anforderungen der Einzelausgestaltung des Vertriebs am Ziel der Suchtbekämpfung sicherzustellen, hat die X. Y. zudem damit begonnen, regelmäßige Kontrollen durchzuführen, bei denen die Einhaltung des Jugendschutzes in den Lotto-Verkaufsstellen überprüft wird. Im Zuge der den staatlichen Anbietern auferlegten Pflicht, die Werbung für die vertriebenen Sportwetten auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken, hat die X. Y. die Distribution seiner Werbung ganz erheblich eingeschränkt. Auf Fernseh-, Rundfunk- und Stadionwerbung wird vollständig verzichtet. Um der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwirklichung einer angebotsimmanenten Aufklärung über die mit der Sportwette verbundenen Suchtgefahren nachzukommen, hat die X. Y. als Erstmaßnahme auf allen neuen Spielscheinen und Informationsbroschüren Hinweise zur Suchtprävention und Informationen zu Anlaufstellen für Suchtgefährdete aufgebracht. Die Aufklärung über Suchtgefahren hat die X. Y. überdies in ihr Schulungskonzept für Lotto-Verkaufsstellen integriert. Zur weiteren Orientierung des Vertriebs und des Marketings an den Zielen des Schutzes für Spieler und Jugendliche wird in Zusammenarbeit mit der E. G. S. ein umfassendes Sozialkonzept zum Spielerschutz und zur Suchtprävention erarbeitet. Damit dürfte - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan sein (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05; ferner jeweils zur dortigen Sach- und Rechtslage: Hess. VGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2006, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -; a. A. VG Stuttgart, Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.08.2006 - 2 K 500/05 -). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Im Übrigen ist im System des Übergangsrechts nicht ausgeschlossen, dass da und dort noch Verbesserungsbedarf besteht.
10 
b) Auch dem Gemeinschaftsrecht sind durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Die Tätigkeit eines Vermittlers von Wetten, die von EG-ausländischen Buchmachern veranstaltet werden, ist nicht schon aufgrund der diesen im EG-Ausland erteilten Buchmacherkonzessionen als erlaubt anzusehen (aa). Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer führt des Weiteren zu dem Ergebnis, dass das fortbestehende Staatsmonopol für ODDSET-Sportwetten zwar in die Grundfreiheiten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung) - EG - (ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33) eingreift, diese Beschränkung jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann (bb).
11 
aa) Die Vermittlung von Wetten an und für einen EG-ausländischen Buchmacher ist in Deutschland nicht allein deshalb als erlaubt zu betrachten, weil diese Buchmacher über eine Wettkonzession ihres jeweiligen Mitgliedstaats verfügen. Diese ausländischen Buchmacherkonzessionen haben schon ihrerseits keine Gültigkeit in Deutschland, so dass offen bleiben kann, ob die Wettvermittlung gleichsam mittelbar von einer solchen Erlaubnis erfasst sein kann. Dass EG-ausländische Buchmacherkonzessionen nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts in Deutschland anerkannt werden müssen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und aus dem Umstand, dass dieser Rechtsbereich bislang nicht harmonisiert ist. In der Rechtssache Zenatti (Urt. v. 21.10.1999 - C-67/98 -, GewArch 1999, 476) hat der EuGH entschieden, es sei Sache der Mitgliedstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln. Weiter heißt es in dieser Entscheidung, den nationalen Stellen obliege die Beurteilung, „ob es im Rahmen des verfolgten Ziels notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen“ (Rn 33). Auch die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Gambelli (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 -, NJW 2004, 139) setzen gerade die Möglichkeit voraus, dass einzelne Mitgliedstaaten die in anderen Mitgliedstaaten erteilten Sportwettenerlaubnisse nicht anerkennen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2006, a. a. O. m. w. N.).
12 
Etwas hiervon Abweichendes kann auch den Schlussanträgen des Generalanwalts Colomer in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04 , C-359/04 und C-360/04 - Placanica u. a. - (www.curia.europa.eu) nicht entnommen werden, in denen es um die Frage geht, ob die italienischen Beschränkungen EG-ausländischer Buchmacher aus Gründen der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können (Rdnr.110). Aus der Auffassung des Generalanwalts, die britische Erlaubnis eines Wettanbieters sei in Italien anzuerkennen, weil die britischen Behörden besser als die italienischen in der Lage seien, die Integrität des im Vereinigten Königreich ansässigen Anbieters zu überprüfen (Rdnrn.130, 132), können keine Rückschlüsse für die vorliegende Problematik einer verhältnismäßigen, aber effektiven Begrenzung der Wettleidenschaft gezogen werden.
13 
bb) Für die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Untersagungsverfügung europarechtlichen Bedenken begegnet, ist nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2006, a. a. O.).
14 
Das hiernach fortbestehende, auf das geltende staatliche Sportwettenmonopol gestützte Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von ODDSET-Sportwetten greift zwar in die durch Art. 43 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 55 EG - jeweils in Verbindung mit Art. 48 EG - eingeräumte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens ein. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. Urteile v. 13.11.2003 - C-42/02 - , Rdrn.19, 20 und 25, v. 06.11.2003 , a. a. O., Rdnrn.44 ff., vom 21.10.1999 , a. a. O., Rdnrn.14 ff. und v. 21.09.1999 - C-124/99 - , Rdnrn.13 ff.). In dem vorerwähnten Urteil vom 06.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rdnrn.54 und 55) hat der EuGH auch die hier in Frage stehende Vermittlungstätigkeit für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Sportwetten in den Schutzbereich des Art. 49 EG einbezogen. Ein (strafbewehrtes) Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist, stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Das Gleiche gelte für das an Vermittler gerichtete ebenfalls (strafbewehrte) Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat organisiert werden, zu erleichtern (Rdnr.58). Wenngleich der EuGH hierin eine „Beschränkung des Rechts des Buchmachers“ erblickt und den Vermittler der Sportwetten nicht ausdrücklich in den persönlichen Schutzbereich der Grundfreiheit einbezieht, ist auch dessen Recht auf freien Dienstleistungsverkehr tangiert. Zum einen enthält der Vermittlungsvertrag zwischen dem Sportwettenvermittler und dem EG-ausländischen Buchmacher wegen der provisionsabhängigen Weiterleitung der Sportwette eine entgeltliche Leistung mit grenzüberschreitendem Bezug, die die Vertriebsstellen bei einem (strafbewehrten) Vermittlungsverbot nicht mehr legal erbringen dürfen. Zum anderen kann sich auch der Vertragspartner des Trägers der Dienstleistungsfreiheit wegen der „Parallelität der Rechtsstellung“ auf diese berufen (vgl. Korte, NVwZ 2004, 1449, 1451). Auch der Antragsteller als Wettvermittler kann sich mithin auf den Schutz der Grundfreiheit berufen (a. A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2006, a. a. O.).
15 
Allerdings ist die Beschränkung der Grundfreiheiten aufgrund der Monopolisierung des öffentlichen Glücksspiels in Deutschland aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
16 
Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages hat der EuGH in der Rechtssache Gambelli (Urt. v. 06.11.2003, a. a. O.) eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen (Rdnr.67). Nach dieser Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (Rdnr.62). Sie muss darüber hinaus verhältnismäßig sein und darf nicht in diskriminierender Weise angewandt werden (Rdnr.65). Dabei sei es - so der EuGH - Sache der hierzu berufenen nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Beschränkung diese Voraussetzungen erfüllt (Rdnr.66) und ob die nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und hierzu verhältnismäßig ist (Rdnr.75). Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Lindman (Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02 -, Slg. I 2003, 13519), die eine Rechtfertigung nicht von Untersuchungen abhängig macht, die erweisen, dass private Wetten aus dem EG-Ausland „gefährlicher“ sind als inländische Monopolwetten. Allerdings findet sich der Hinweis (Rdnr.25), dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme angesichts der Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind (Rn 26), begleitet werden müssen. Eine solche Untersuchung ist vom Institut für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen im Mai 2005 veröffentlicht worden (abrufbar im Internet unter www.mags.nrw.de/Publikationen). Dem Einwand des Antragstellers, dass diese umfangreiche Studie von vornherein unbrauchbar sei, weil sie den an eine wissenschaftliche Untersuchung gestellten Anforderungen nicht gerecht werde und „mit großen Geldmitteln erkauft“ worden sei, vermag die Kammer angesichts der Pauschalität der Behauptung und jeglichen Fehlens einer Substantiierung nicht näher zu treten.
17 
Das in Baden-Württemberg bestehende Sportwettenmonopol wird diesen Maßstäben gerecht. Es ist nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fernhält. Die Aufrechterhaltung des Monopols in seiner derzeitigen - oben im einzelnen ausgeführten - Anwendung erscheint auch verhältnismäßig. Die Eignung dieser Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich aus dem Umstand der (künftig) bis auf sachliche Information untersagten Werbung für Sportwetten und dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot. Als milderes Mittel bietet sich die Zulassung privater Wettanbieter unter Einschränkungen nicht an. Einerseits könnte die zur Kontrolle der Einhaltung dieser Einschränkungen erforderliche staatliche Aufsicht nicht annähernd so effektiv sein wie die Überwachung eines Monopolbetriebes. Andererseits würde eine mit der Zulassung privater Wettanbieter einhergehende Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten bereits dem Ziel der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Der bereits genannten Untersuchung des Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen kann entnommen werden, dass angesichts des vorherrschenden Konkurrenzkampfs der Sportwettenanbieter die Vermutung nahe liegt, dass das Spielbedürfnis über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize weiterhin stimuliert werde (S. 158 f.). Dieser Untersuchung zufolge (S. 35) besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und einem verstärkten Nachfrageverhalten; eine Vergrößerung des Glücksspielangebots erhöht danach die Auftretenshäufigkeit problematischen Spielverhaltens bei einem entsprechend anfälligen Personenkreis. Die Beschränkungen der Wettvermittlung sind auch im Blick auf die mit Sportwetten verbundene Suchtgefahr verhältnismäßig. Wie sich ebenfalls aus der erwähnten Untersuchung ergibt, wird das Gefährdungspotenzial bei Sportwetten beispielsweise durch die Möglichkeit gesteigert, über die Berücksichtigung bestimmter Informationen oder die Aneignung spezifischer Kenntnisse die Gewinnchance (minimal) günstiger zu gestalten (S. 36). Mit der Überschätzung der eigenen Einflussnahme steige die Überzeugung, langfristig Gewinne zu verbuchen (S. 46). In Staaten mit einem mannigfaltigen legalen oder illegalen Sportwettenangebot (wie in Großbritannien, Kanada, USA) machten Sportwetter einen hohen Anteil der Spieler in Suchtkranken-Versorgungseinrichtungen aus (S. 61). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber Lotterien gesteigerten Suchtpotential auszugehen ist (S. 45, 137 f., 158). Dabei werden ODDSET-Wetten und Sportwetten in privaten Wettbüros unter der Überschrift „Problemfeld Festquotenwette“ (Punkt 10.1.6) und unter Punkt 11.3 zusammengefasst bewertet. Der Anteil der Problemspieler bei ODDSET und bei privaten Wettbüros ist nach dieser Untersuchung ungefähr gleich groß (S. 158). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten“.
18 
Ein Monopol zum Zwecke der Angebotsverringerung kann auch nicht deshalb unverhältnismäßig sein, weil EG-ausländische Buchmacher über Lizenzen ihrer Mitgliedstaaten verfügen, deren Erteilung eine Überprüfung der Integrität dieser Buchmacher vorausging. Denn die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg dient nicht in erster Linie der Betrugsbekämpfung, sondern - wie erwähnt - vor allem dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel und damit Wettleidenschaft und insbesondere Wettsucht zu vermindern. Angesichts der durch die erwähnten Maßnahmen seit April 2006 eingeleiteten Umorientierung kann derzeit bei überschlägiger Bewertung nicht (mehr) davon ausgegangen werden, das Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg stehe im Widerspruch zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Da die derzeitige (Übergangs-)Rechtslage somit auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O. sowie die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 14.08.2006).
19 
3. Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - vom Antragsgegner ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O., abweichend vom am 27.04.2005 ergangenen Kammerbeschluss - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1303). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen.
20 
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG), besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, GKG. Hierbei legt die Kammer im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Sept. 2006 - 4 K 2860/06

bei uns veröffentlicht am 18.09.2006

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 2966/06) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500.- EUR festgesetzt. Gründe   1

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Aug. 2006 - 2 K 500/05

bei uns veröffentlicht am 09.08.2006

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2005 wird wiederhergestellt, soweit die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten untersagt und die Einstellung diese

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der An
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Okt. 2006 - 1 K 1333/06.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Jan. 2007 - 1 K 2123/06

bei uns veröffentlicht am 10.01.2007

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkun

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Dez. 2006 - 1 K 2034/06

bei uns veröffentlicht am 27.12.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 2966/06) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gegen die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.02.2005 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Auch wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 31.05.2006 durch das Regierungspräsidium Stuttgart getroffen wurde, ist der Antrag zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden (vgl. Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., Rn. 75).
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der angegriffenen Verfügung keine Folge leisten zu müssen, und dem öffentlichen Interesse, diese sogleich vollziehen zu können. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2006, mit der der Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen in A. die weitere Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Veranstaltung von Oddset-Sportwetten“ untersagt (Ziffer 1), die nach der Begründung und insbesondere der Klarstellung in der Begründung des Widerspruchsbescheids die Vermittlung von Sportwetten beinhalten soll, und ohne Einräumung einer Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000, -- EUR bzw. weitere Vollstreckungsmaßnahmen angedroht wird (Ziffer 2).
Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin und der, soweit ersichtlich, übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, B.v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 - juris) davon aus, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Wettveranstaltungen um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 (LottStV) handelt, weil selbst im Falle eines bei den Spielteilnehmern unterstellten einschlägigen Sachverstandes gleichwohl die Entscheidung über den Gewinn zumindest überwiegend vom Zufall abhängt, ganz abgesehen davon, dass dieser Sachverstand gar nicht bei allen Teilnehmern vorausgesetzt werden kann. Allerdings ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht Veranstalter des Glücksspiels im Sinne der §§ 6 ff. LottStV. Sie ist lediglich Vermittlerin nach § 14 LottStV bzw. ermöglicht der Fa. O. GmbH die Vermittlung, indem sie dieser ihre Räume zur Verfügung stellt, und unterliegt, wie sich insbesondere auch aus § 14 Abs. 3 LottStV unschwer erschließt, anders als der Veranstalter keiner Erlaubnispflicht. Veranstalter ist vielmehr ausschließlich das in Malta niedergelassene Unternehmen, das über das Internet die einschlägigen Wettveranstaltungen anbietet. Veranstalter wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn die Spielinteressenten gegen ihn unmittelbar eigene Ansprüche erwerben würden (vgl. BGH, U.v. 18.01.1977 - 1 StR 643/76 - juris; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, S. 71 Rn. 287), was hier jedoch nicht der Fall ist. Unter der Voraussetzung, dass das Glücksspiel ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, würde die Antragsstellerin zumindest hierzu strafrechtlich relevante Beihilfe i.S.v. § 27 StGB leisten (vgl. OVG Münster aaO.).
Der Veranstalter hingegen verfügt unstreitig nicht über die nach einfachem Gesetzesrecht erforderliche Erlaubnis, weshalb auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 LottStV grundsätzlich auch gegen den Antragsteller eingeschritten werden kann. Soweit nach der damaligen Rechtslage die angegriffene Verfügung noch allein auf die §§ 1 und 3 bwPolG gestützt wurde, ist insoweit im Widerspruchsbescheid die erforderliche Korrektur erfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mit Urteil vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01 - GewA 2006, 199) zur Rechtslage im Freistaat Bayern festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist, und dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, weil die Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischen Spielverhalten nicht hinreichend gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Rechtslage in Baden-Württemberg (BVerfG, Beschluss v. 04.07.2006 -1 BvR 138/05-). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Rechtslage in Bayern festgestellt, sondern dem Bundes- oder Landesgesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung bis zum 31.12.2007 mit der Maßgabe eingeräumt, dass während der Übergangszeit die bisherige Rechtslage anwendbar bleibt und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Unternehmen und deren Vermittlung weiterhin als verboten angesehen werden darf. Allerdings müsse in der Übergangszeit damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Bis zu einer Neuregelung seien eine Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine gezielt zum Wetten auffordernde Werbung untersagt. Für die weitergehende Prüfung der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts hat sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für nicht zuständig erklärt, inhaltlich aber ausgeführt, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts an die Rechtfertigung eines Staatsmonopols liefen den vom Europäischen Gerichtshof in dessen Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - (-Gambelli-, GewA 2004, 30) formulierten Vorgaben parallel.
Die Kammer hat im Beschluss vom 17.07.2006 (4 K 2657/06) mit Rücksicht auf den Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ vom gleichen Tag die Auffassung vertreten, dass diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht eingehalten werden. Denn dieser ging weit über eine bloße Information über hohe Gewinnmöglichkeiten und die tatsächlich erzielten Gewinne hinaus. Bemerkenswerterweise wurde dieser Internetauftritt bereits wenige Tage nach Bekannt werden des Beschlusses in signifikanter Weise verändert und gewissermaßen „neutralisiert“. Die Kammer geht daher davon aus, dass die gegenwärtige Praxis in Baden-Württemberg diesen Vorgaben (noch) nicht entspricht (a.A. aber VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05). Zu Zweifeln bietet hier zunächst die Praxis der staatlichen Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) Anlass, durch aggressive Telefonwerbung Lose an potentielle Lottospieler zu verkaufen (Süddeutsche Zeitung, 15.09.2006). Zum anderen sind bislang keinerlei Maßnahmen (außer der Schließung von 30 Annahmestellen, wie die Antragsgegnerin vorträgt) erkennbar, die vom BVerfG ausdrücklich kritisierten Vertriebswege zu beschränken. Es wird lediglich innerhalb der bestehenden Vertriebswege auf die Suchtgefahr hingewiesen. Das Angebot wird somit nur nicht ausgeweitet, aber auch nicht eingeschränkt, obwohl der Zugang zu den Annahmestellen der staatlichen Toto-Lotto-GmbH für Jugendliche durch keinerlei Barriere erschwert wird, weil diese Annahmestellen sich in der Regel in Zeitschriftenläden befinden (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.08.2006 - 2 K 500/05 - ). Gleiches gilt für den Vertrieb über das Internetportal der Toto-Lotto-GmbH.
10 
Erst recht bestehen aus Gründen des Gemeinschaftsrechts durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, die deren sofortige Durchsetzung nicht rechtfertigen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung keine Verbindlichkeit für das Gemeinschaftsrecht hat und beanspruchen kann.
11 
Die Kammer hat hierzu im Beschluss vom 17.07.2006 folgendes ausgeführt:
12 
„Auch gemeinschaftsrechtlich bestehen nach Auffassung der Kammer aus den gleichen Gründen erhebliche Bedenken, dass der Erlaubnisvorbehalt oder gar eine Monopolisierung unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 06.11.2003 (C-243/01 - Gambelli) Bestand haben kann, wenn man zutreffend mit dem Bundesverfassungsgericht von einer Parallelität des verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabs ausgeht.
13 
Allerdings teilt die Kammer nicht die unter Berufung auf den Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.05.2006 (C-338/04 u.a. Ziffer 128 ff.) geäußerte Auffassung des Antragstellers, dass die den Veranstaltern in Großbritannien und Österreich erteilten Konzessionen grenzüberschreitend auch für das Bundesgebiet Geltung beanspruchen würden und der Schaffung eines nationalen Erlaubniserfordernisses entgegenstünden. Dies mag vielleicht für eine Prüfung der allgemeinen Anforderungen an die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Fall sein, was aber dahin stehen kann. Würde solches auch in Bezug auf eine nationale Politik der Suchtbekämpfung nach Maßgabe der Anforderungen der „Gambelli-Entscheidung“ gelten, so wäre diese Entscheidung in jeder Hinsicht obsolet, was aber nicht angenommen werden kann, weil der EuGH in dieser Entscheidung von einer jeweils existierenden Konzessionierung in einem Mitgliedstaat ausgegangen sein muss und gleichwohl unter allerdings engen Voraussetzungen nationale Vorbehalte und Sonderwege nach Maßgabe nationalen Verfahrensrechts zugelassen hatte.
14 
Bedenken ergeben sich aber unter einem anderen gemeinschaftsrechtlichen Aspekt. Unbestreitbar erfüllen die gegenwärtige Rechtslage in der Bundesrepublik wie auch der Gesetzesvollzug nicht die vom EuGH aufgestellten Anforderungen mit der Folge, dass grundsätzlich die hier in Rede stehenden nationalen Regelungen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts keine Anwendung finden können. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen unter Umständen dieser Anwendungsvorrang - etwa parallel zu den Übergangsbestimmungen des Bundesverfassungsgerichts - zeitlich und vorübergehend zurücktreten kann bzw. muss. Diese Frage ist nicht abschließend geklärt und u.a. Gegenstand eines weiteren Vorlageverfahrens (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin in der Rs. C-475/03 v. 14.03.2006 Ziffer 146 ff.). Es spricht in diesem Zusammenhang aber einiges dafür, dass derartige Übergangsregelungen - nicht anders als im Falle des Bundesverfassungsgerichts - nur vom EuGH getroffen werden können. Aber selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, so müssen derartige vorübergehend von nationalen Organen festgelegte Fälle der Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts absoluten Ausnahmecharakter haben (vgl. hierzu im Ausgangspunkt OVG Münster, B.v. 28.06.2006; vgl. auch Schlussantrag vom 14.03.2006 Ziffer 153 zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Limitierung durch den EuGH selbst). Anders als das OVG Münster im Beschluss vom 28.06.2006 sieht die Kammer die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall als nicht gegeben an, zumal dann, wenn, wie gezeigt, weiter in unzulässiger und unvertretbarer Weise geworben wird. Denn es darf nicht übersehen werden, dass in der jüngsten Vergangenheit immerhin über längere Zeit der aktuelle Zustand unter aktiver Beteiligung der in staatlicher Regie betriebenen Monopolunternehmen hingenommen wurde, ohne dass es, soweit ersichtlich, zu völlig unzuträglichen Verhältnissen gekommen wäre, die eine schwere Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zur Folge gehabt hätten und weiter hätten, wenn die ohnehin anstehende Entscheidung des Gesetzgebers zu einer Neuordnung des Glückspiel- und Lotteriewesens abgewartet würde.“
15 
Auch die 18. Kammer des erkennenden Gerichts hat hierzu in diesem Sinne ausgeführt (Beschluss vom 27.07.2006 - 18 K 2636/06):
16 
„Den EG-Rechtsnormen kommt gegenüber gültigem nationalen Recht Anwendungsvorrang zu, wobei als gültiges nationales Recht vorliegend auch das vom Bundesverfassungsgericht definierte Übergangsrecht anzusehen ist. Vorrangiges EG-Recht führt zwar nicht zur Nichtigkeit entgegenstehender nationaler Bestimmungen, zwingt aber Gerichte und Verwaltungsbehörden dazu, sie insoweit nicht anzuwenden, als der Konflikt mit EG-Recht auftritt. Einer vorherigen Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein irgendwie geartetes verfassungsrechtliches Verfahren bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 - Rs 106/77 -, Slg. 1978, I - 629; Jarass/Belijin, Die Bedeutung von Vorrang und Durchführung des EG-Rechts für die nationale Rechtssetzung und Rechtsanwendung, NVwZ 2004, 1 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 163). Anders als § 95 Abs. 3 BVerfGG in der durch die Rechtsprechung des BVerfG vorgenommenen Auslegung kennt das Gemeinschaftsrecht keine Übergangsregelung in dem Sinne, dass eine an sich verfassungswidrige Norm für einen Übergangszeitraum weiterhin Geltung hat. Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können). Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 -; VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 -; vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe). Soweit ersichtlich hat der Europäische Gerichtshof bisher Übergangsregelungen auch stets selbst getroffen bzw. die Beteiligten darauf hingewiesen, wie sie ihre für eine Übergangsregelung vorgetragenen Interessen auf andere Weise ausreichend geltend machen können (vgl. Jarass/Belijin, a.a.O., Seite 5, und die dort unter Fußnote 60 genannten Entscheidungen). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - (ihm folgend auch VG Freiburg, a.a.O.), auch im Hinblick auf den Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften sei eine Übergangsregelung nach denselben zeitlichen wie materiellen Maßstäben angezeigt, wie sie das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG angenommen habe, überzeugt deshalb nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, aaO, Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, I-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist. In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die von einem Mitgliedstaat für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemachten Rechtfertigungsgründe (Gegenstand war die steuerliche Benachteiligung finnischer Steuerpflichtiger bei der Teilnahme an einer in einem anderen Mitgliedsstaat stattfindenden Lotterie) von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen. Nach dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg am 07.04.2006 vorgestellten Maßnahmenkatalog (Pressemitteilung Nr. 42/2006) ist erst vorgesehen, einer Forschungseinrichtung den Auftrag zu erteilen, sich dezidiert mit dem Suchtpotential der einzelnen Spielangebote, der Werbung und der Vertriebswege zu befassen.“
17 
Hieran hält die Kammer auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 28.07.2006 fest. Denn nach Auffassung der Kammer vermag eine Verwaltungspraxis, die zudem zum Teil auch lediglich auf Absichtserklärungen beruht und demgemäß noch im Werden begriffen ist, keine gemeinschaftsrechtlich verbindliche Rechtslage zu schaffen, die geeignet ist, in rechtsstaatlich vertretbarer Weise die Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts umzusetzen und dieses zu begrenzen. Es fehlt - auch aus der Sicht der Betroffenen - an einem klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerk, das zu einem eindeutigen und zweifelsfreien Bild führen kann. Dies wird nicht zuletzt deutlich aus den Vorgängen um den ursprünglichen nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügenden oben angesprochenen Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ vom 17.07.2006, der erkennbar von dem Bestreben geleitet war, an der bisherigen Praxis möglichst wenig zu ändern und gewissermaßen „hinhaltenden“ Widerstand zu leisten. Es kann in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe der Betroffenen sein, die Verwaltungspraxis laufend zu kontrollieren und - namentlich wenn sie infolge des Sofortvollzugs nicht mehr als Gewerbebetriebe existieren - durch Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO auf etwaige festgestellte Defizite zu reagieren (so aber wohl VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.07.2006). Es kommt hinzu, dass das Wettmonopol in Deutschland Gegenstand eines im April 2006 von der EG-Kommission wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens ist, wie jetzt bekannt wurde (Süddeutsche Zeitung, 14.09.2006).
18 
Gegen die Zubilligung einer gemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist spricht - abgesehen von der nicht ersichtlichen schweren Gefährdung eines wichtigen Rechtsguts (vgl. hierzu die oben wieder gegebenen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17.07.2006) - auch der Umstand, dass seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 unmissverständlich die gemeinschaftsrechtlichen verbindlichen Vorgaben formuliert waren und von diesem Zeitpunkt an bei einer sachgerechten und sorgfältigen Behandlung des Themas jeder Anlass bestand, unverzüglich die Gesetzeslage entsprechend anzupassen und nicht im Gegenteil die Tätigkeiten der staatlichen Monopole weiter auszubauen und zu intensivieren. Vor diesem Hintergrund bestand somit bei genauerer Betrachtung bereits eine Übergangszeit von über 2 ½ Jahren, die nicht genutzt wurde.
19 
Was schließlich die in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen allein angeführte Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche von den vorgenannten Bedenken abgesehen auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand durchaus zweifelhaft erscheint. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 06.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.04.2005 (1 BvR 223/05) darauf hingewiesen, dass sich auch die Frage stelle, ob eine Strafbewehrung nicht eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftswidrige Maßnahme darstelle, selbst wenn ein Beschränkung ansonsten gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, was ggf. erneut im Rahmen einer Vorlage zu klären sei (vgl. hierzu die erneuten Vorlagen italienischer Strafgerichte und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Colomer C-338/04 u.a.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.03.2006 auch ausdrücklich die Frage einer Strafbarkeit während der Übergangszeit der alleinigen Beurteilung durch die Strafgerichte überantwortet.
20 
Unter Berücksichtigung dessen und vor diesem Hintergrund muss bei zumindest offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren auch die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber verschiedene rechtlich gleichermaßen zulässige Optionen zur Beseitigung des verfassungs- und gemeinschaftswidrigen Zustands offen stehen, wozu auch eine der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare weitergehende Liberalisierung des Lotteriewesens zählt. Denn aus vielfältigen in der Tagespresse wiedergegebenen Äußerungen vom Verbandsvertretern wie auch Politikern kann nur der Schluss gezogen werden, dass diese letztere Option nach wie vor im politischen Prozess relevant ist und Gewicht hat.
21 
Ist hiernach die Grundverfügung nicht mehr vollziehbar, so kann auch die Vollziehung der unselbstständigen Zwangsmittelandrohung keinen Bestand haben. Die Kammer kann daher die Frage offen lassen, ob der Antragstellerin zu Recht keine Abwicklungsfrist eingeräumt worden ist.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2005 wird wiederhergestellt, soweit die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten untersagt und die Einstellung dieser Tätigkeiten aufgegeben, und angeordnet soweit ein Zwangsgeld angedroht worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der dem Tenor entsprechende Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist auch begründet.
Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die angefochtene Ordnungsverfügung überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung. Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2005, mit der diese der Antragstellerin die Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung von Sportwetten an solche Veranstalter, denen diese Tätigkeit weder durch ein baden-württembergisches Gesetz noch durch die Entscheidung einer baden-württembergischen Behörde erlaubt ist, untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht hat.
Die Voraussetzungen für das ordnungsbehördliche Einschreiten der Antragsgegnerin sind voraussichtlich nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, ob als Ermächtigungsgrundlage § 35 Abs. 1 GewO oder §§ 1 Abs. 3, 3 PolG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 des auch in Baden-Württemberg ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland - Lotteriestaatsvertrag (LottStV) - in Betracht kommen. Denn es spricht einiges dafür, dass die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin, die für die Fa. Sportwetten ..., Sportwetten vermittelt, gegenwärtig nicht gegen Rechtsnormen verstößt.
Die Kammer geht zwar in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten in der Form der Oddset-Wetten Glückspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV sind (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -), weil selbst im Falle eines bei den Spielteilnehmern unterstellten einschlägigen Sachverstandes gleichwohl die Entscheidung über den Gewinn zumindest überwiegend vom Zufall abhängt, ganz abgesehen davon, dass dieser Sachverstand gar nicht bei allen Teilnehmern vorausgesetzt werden kann. Diese Glückspiele werden auch in Baden-Württemberg veranstaltet, indem hier durch einen Vermittler - die Antragstellerin - die Möglichkeit eröffnet wird, Angebote zum Abschluss von Wettverträgen abzugeben. Der Veranstalter, an den die Antragstellerin die Sportwetten vermittelt, hat auch keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis nach § 6 LottStV. Diese ist aber erforderlich, da diese Wetten nach einem bestimmten Plan durchgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 3 LottStV) und somit eine genehmigungsbedürftige Lotterie vorliegt. Zwar verfügt der Veranstalter - Sportwetten ... - über eine nach dem Recht der DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis für den Freistaat Thüringen, die aufgrund Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages fortgilt. Diese Fortgeltung führt aber nicht zu einer räumlichen Ausweitung dieser Erlaubnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19.06 -).
Ausgehend hiervon wäre die Antragsgegnerin grundsätzlich ermächtigt und befugt, auch gegenüber der Antragstellerin deren Tätigkeit zu unterbinden, um sicherzustellen, dass „unerlaubtes Glücksspiel“ unterbleibt. Die Antragsgegnerin wäre hierfür auch aufgrund der Übergangsbestimmung des § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 28.07.2005 - AGLottStV - (GBl. S. 586) als Ortspolizeibehörde zuständig, weil die angegriffene Verfügung bereits am 25.02.2005 und damit vor Inkrafttreten des AGLottStV erlassen worden ist.
Das Gericht ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen der Auffassung, dass sich die Antragsgegnerin derzeit nicht mit Erfolg auf die aus dem staatlichen Glücksspielmonopol resultierende Erlaubnispflicht berufen kann (so im Ergebnis auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 21.07.2006 - 6 K 1260/06 -, a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2006 - 11 K 1386/06 -).
Mit Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 138/95 - NJW 2006, 1261) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach welcher die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar ist, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 144). Das Bundesverfassungsgericht sieht das im Bundesland Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung als einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit an (Rn. 119; anders noch: VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, VBlBW 2005, 181). Die Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB beseitige das festgestellte verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit nicht. Denn diese Regelung enthalte keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots (Rn. 129). Der Ausschluss der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen sowie der Vermittlung von nicht in Bayern veranstalteten Wetten sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil das bestehende Wettmonopol in einer Art und Weise ausgestaltet sei, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstelle. Ein verfassungsgemäßer Zustand könne sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstelle, dass es wirklich der Suchtbekämpfung diene, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen (Rn. 148). Insoweit bestehe eine Regelungspflicht des Gesetzgebers. Wolle er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, müsse er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten (Rn. 149). Hierzu gehörten etwa inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (Rn. 150). Die Werbung für das Wettangebot habe sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (Rn. 151). Die Einzelausgestaltung sei an dem Ziel der Suchtbekämpfung und dem damit verbundenen Spielerschutz auszurichten, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre. Geboten seien auch Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgingen (Rn. 152). Die Vertriebswege seien so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden. Insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken (Rn. 153). Schließlich habe der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufwiesen (Rn. 154). Eine Neuregelung komme grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht (Rn. 155). Für eine Neuregelung sei eine Frist bis zum 31.12.2007 angemessen (Rn. 156). Während der Übergangszeit bleibe zwar die bisherige Rechtslage anwendbar, es müsse jedoch unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits sichergestellt werden (Rn. 157). In der Übergangszeit sei zwar das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten weiterhin verboten und könne ordnungsrechtlich unterbunden werden (Rn. 158), dieses jedoch unter der Prämisse, dass bereits in der Übergangszeit damit begonnen werden müsse, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. So dürfe der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen, weshalb bis zu einer Neuregelung etwa die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, untersagt sei. Ferner habe die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (Rn. 160). Ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sei, unterliege der Entscheidung der Strafgerichte (Rn. 159).
10 
Mit Beschluss vom 04.07.2006 (1 BvR 138/05) hat das Bundesverfassungsgericht auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen.Dem Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 894) fehle es an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten. Dieses Regelungsdefizit werde auch nicht durch den LottStV ausgeglichen (Rn. 12). Ebenso wie das bayerische Staatslotteriegesetz sei aber auch das baden-württembergisch nicht nichtig. Bis zu einer Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet würden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliege, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, sofern das Land Baden-Württemberg unverzüglich damit beginne, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (Rn. 17). Nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg solle schon während der Übergangszeit eine konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht stattfinden (Rn. 18). Sofern Behörden unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 das Verbot der Vermittlung und die sofortige Vollziehung ergangener Untersagungsverfügungen aufrecht erhalten, verweist das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 04.07.2006 zur Kontrolle der Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst auf verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (Rn. 20).
11 
Damit kann ein ordnungsbehördliches Einschreiten, gestützt auf die verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen, in dieser Übergangszeit aber nur dann rechtmäßig sein, wenn der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen eingeleitet hat (so auch VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -, a.A. VG Köln, Urt. v. 22.06.2006 - 1 K 2231/04). Solange die Gesetzeslage noch verfassungswidrig ist, kann sich das Land nur dann auf sein Glücksspielmonopol berufen, wenn bereits die Verwaltungspraxis den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn aber die Verwaltungspraxis noch nicht an einer effektiven Suchtbekämpfung ausgerichtet ist, dürfen private Veranstalter nicht von der Veranstaltung von Glücksspielen ausgeschlossen werden. Denn wenn der Staat in der Übergangszeit private Wettbewerber verdrängt, ohne dabei zugleich die Vermarktung der staatlichen Glücksspiele ausreichend einzuschränken, will er primär Gewinne erzielen und nicht die Spielsucht einschränken. Dies ist aber mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
12 
Jedenfalls derzeit dürften die von der Verwaltung eingeleiteten Maßnahmen den strikten Anforderungen des Urteils vom 28.03.2006 nicht genügen. In einer aktuellen Stellungnahme des Finanzministeriums auf den Antrag der Abgeordneten Margot Queitsch u.a. vom 21.06.2006 (Landtagsdrucksache 14/43) wird zwar u.a. ausgeführt, dass die Werbung für die Oddset-Sportwette erheblich eingeschränkt worden sei. Auf Plakat- und Rundfunkwerbung werde seit April, auf die Bandenwerbung in den Fußballstadien seit Juni (jeweils 2006) verzichtet. Medienkooperationen gebe es nicht mehr. Beim Internetspiel werde seit Juni 2006 eine Altersverifikation mittels eines „Schufa-Verfahrens“ zum Schutz der Jugendlichen eingesetzt. Hinweise zum Thema Spielsucht befänden sich inzwischen seit April 2006 im „Glücksmagazin“, auf allen neu gedruckten Spielscheinen, Broschüren, Verkaufsstellenplakaten und beim Internetauftritt. Seit Juni 2006 beinhalteten die Schulungen der Verkaufsstellen auch Informationen über Suchtprävention.
13 
Diese Maßnahmen dürften den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols noch nicht genügen. Zum einen wird immer noch für Oddset geworben. Die Stellungnahme spricht lediglich von einer Einschränkung der Werbung, nicht aber von einer Einstellung. Ob auch die Inhalte der Werbung bereits soweit abgeändert wurden, dass sie nicht mehr zum Wetten anreizen und ermuntern, lässt die Stellungnahme offen. Dies erscheint aber zweifelhaft, da Werbung typischerweise den Zweck verfolgt, den Bekanntheitsgrad eines Produkts zu steigern und beim Verbraucher ein Interesse zu wecken. Als entscheidender Mangel der bisherigen Maßnahmen tritt weiter der Umstand in Erscheinung, dass bislang keinerlei Schritte zur Einschränkung der Vertriebswege eingeleitet wurden. Nach wie vor wird Oddset über das breit gefächerte Netz der Lotto-Annahmestellen und damit in bewusster Nähe zum Kunden vertrieben. Dadurch ist die Möglichkeit zum Abschluss von Sportwetten immer noch ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens. Es besteht auch immer noch die Möglichkeit zum Abschluss von Sportwetten über das Internet. Das Land Baden-Württemberg hat zwar nun eine Altersverifikation eingeführt, um den Jugendschutz zu verbessern. Aufgrund der Missbrauchsgefahr erscheint dieses Verfahren aber immer noch bedenklich. Hinzu kommt, dass unabhängig vom Jugendschutz bislang keinerlei Maßnahmen erkennbar sind, die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich kritisierten Vertriebswege zu beschränken. Die staatlichen Schritte beschränken sich vielmehr auf Hinweise zur Suchtgefahr innerhalb der bestehenden Vertriebswege. Dies zeigt aber gerade, dass bislang noch nicht einmal beabsichtigt ist, die Vertriebswege einzuschränken. Damit wird jedoch aber ein zentraler Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichts an der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bislang völlig ignoriert. Auch das Angebot zum Abschluss von Sportwetten ist ein wichtiger Faktor bei der Bekämpfung der Spielsucht und muss daher erheblich eingeschränkt werden. Über das Internetportal der staatlichen Toto-Lotto-GmbH besteht aber die Möglichkeit, rund um die Uhr und von überall Sportwetten abzuschließen. Hinzu kommt, dass die Annahmestellen der Toto-Lotto-GmbH für Jugendliche möglicherweise suchtgefährlicher als private Annahmebüros sind, weil die Annahmestellen sich in der Regel in Zeitschriftenläden befinden, in denen Jugendliche regelmäßig verkehren. Jugendliche werden bei den staatlichen Annahmestellen wie zufällig an deren Produkte herangeführt. Kein Jugendlicher befindet sich aber zufällig in einer privaten Wettannahmestelle. Hier ist allein schon der Eintritt eine Barriere, welche bei den staatlichen Lotto-Annahmestellen fehlt. Mangels Einschränkung der Vertriebswege entspricht damit auch die Verwaltungspraxis des Landes Baden-Württemberg bislang nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.
15 
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber verschiedene, rechtlich gleichermaßen zulässige Optionen zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands offen stehen, wozu auch eine der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare weitergehende Liberalisierung des Lotteriewesens zählt. Solange noch nicht feststeht, dass der Gesetzgeber das staatliche Glücksspielmonopol aufrechterhält, wiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Glücksspielmonopols weniger schwer. Es ist in Baden-Württemberg zwar derzeit politisch beabsichtigt, das staatliche Glücksspielmonopol aufrecht zu erhalten, wie sich insbesondere aus der genannten Stellungnahme des Finanzministeriums ergibt. Diese Absicht beruht aber wohl auch darauf, dass man sich der verfassungsgerichtlichen Vorgaben noch nicht im vollen Umfang bewusst zu sein scheint, insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der Vertriebswege. Ob das Land Baden-Württemberg auch noch am staatlichen Glücksspielmonopol festhalten will, wenn dies angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten der Vermarktung nicht mit Mehreinnahmen für den Staat gegenüber einer Liberalisierung verbunden ist, erscheint aber fraglich. Hinzu kommt, dass aus dem Verlust von Sponsorengeldern der privaten Wettanbieter und nun zunehmend auch der staatlichen Lotteriebetriebe schwerwiegende Folgen für den Breiten- und Leistungssport in Deutschland resultieren. Daher sollte zunächst die anstehende Entscheidung des Gesetzgebers zu einer Neuordnung des Glückspiel- und Lotteriewesens abgewartet werden.
16 
Ist hiernach die Grundverfügung nicht mehr vollziehbar, so kann auch die Vollziehung der unselbstständigen Zwangsmittelandrohung keinen Bestand haben.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung für Verfahren dieser Art.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.