Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Juni 2007 - 1 K 1972/06

bei uns veröffentlicht am01.06.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagten, mit der sein Hund u.a. als gefährlicher Hund eingestuft wurde.
Der Kläger ist Halter des Anfang Mai 2003 geborenen Westerwälder Kuhhundrüden „Prinz“. Am 30.3.2005 kam es auf dem Grundstück des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der vor „Prinz“ flüchtende, zuvor Zeitungen austragende D. K. (10 Jahre alt) eine ca. 8 cm lange Wunde am linken inneren Oberschenkel davontrug, die anschließend ärztlich versorgt und genäht werden musste. Im Rahmen eines sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte D. K., „Prinz“ habe ihn von hinten angesprungen, zu Fall gebracht und dann gebissen. Mit Verfügung vom 22.8.2005 stellte später die Staatsanwaltschaft Konstanz das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es sich um den ersten derartigen Vorfall mit dem Hund gehandelt habe und nicht nachweisbar sei, dass dies für den Kläger vorhersehbar gewesen sei bzw. von ihm Vorkehrungen wie Anleinen oder Anlegen eines Maulkorbs hätten getroffen werden müssen.
Nachdem die über den vorgenannten Vorfall im Juni 2005 informierte Beklagte den Kläger unter dem 18.7.2005 zuvor angehört hatte, erließ sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7.10.2005 . Darin wurde Prinz als gefährlicher Hund i. S. v. § 2 PolVOgH eingestuft (Ziffer 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, jeweils ab sofort den Hund sicher zu halten und zu beaufsichtigen (Ziffer 2), ihn nur noch zuverlässigen Personen zu überlassen (Ziffer 3), ihn außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen (Ziffer 4), ihm außerhalb des befriedeten Besitztums einen Maulkorb anzulegen (Ziffer 5) sowie unverzüglich eine den Hundehalter identifizierende Kennzeichnung am Halsband anzubringen (Ziffer 6) und den Hund unverzüglich durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Mikrochips unveränderlich zu kennzeichnen (Ziffer 7). Unter Ziffer 8 wurde der ferner „die sofortige Vollziehung der Ziffer 1“ angeordnet. Die Erfüllung der Ziffern 2 bis 4 wurde sofort, diejenige der Ziffern 5 und 6 binnen einer Woche sowie der Ziffer 7 binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids verlangt, andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht wurde. In Ziffer 10 wurde schließlich eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 40,-- EUR festgesetzt. Die in Ziffern 1 bis 7 enthaltene Grundverfügung wurde auf §§ 2 und 4 PolVOgH gestützt und im wesentlichen mit dem Vorfall vom 30.3.2005 begründet, bei dem D. K. von „Prinz“ eine (wie ärztlich attestiert) klaffende Biss-Risswunde am Oberschenkel zugefügt worden sei. „Prinz“ habe sich hierdurch sowohl als bissiger als auch als anspringender Hund i.S.v. § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH i.V.m. der einschlägigen Verwaltungsvorschrift erwiesen.
Gegen diese Verfügung, die ihm am 11.10.2005 zugestellt wurde, erhob der Kläger am 8.11.2005 Widerspruch, den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 (zugestellt am 13.1.2006) unter Bestätigung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Beklagten zurückwies.
Der Kläger hat am 6.2.2006 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt: D. K. sei von „Prinz“ nicht gebissen worden, es handle sich vielmehr bei der Wunde um eine Kratzwunde. „Prinz“ habe den Jungen mit einem ihm bekannten Nachbarsjungen verwechselt und spielen wollen. Durch das Weglaufen von D. K. sei der Hund zum Nachlaufen animiert worden und habe D. K., nachdem dieser gestolpert sei, versehentlich mit der Kralle verletzt. Nach dem Vorfall habe D. K. weiter Zeitschriften ausgetragen. Das alles könne durch seine (des Klägers) Tochter sowie die Nichte seiner Ehefrau, die beide anwesend gewesen seien, bestätigt werden. Dass es sich bei „Prinz“ um keinen aggressiven oder bissigen Hund handle, werde ferner durch die diplomierte Hundepsychologin Frau F. bestätigt, in deren Familienbegleithundeschule sich der Hund seit dem Vorfall befinde. Auch bei einem weiteren Vorfall Mitte August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S. habe „Prinz“ nicht gebissen. M. S. habe lediglich einen Kratzer auf der Haut davongetragen, der mit einfachem Pflaster habe behandelt werden können. Eine ethologische Begutachtung werde ergeben, dass „Prinz“ weder bissig noch aggressiv sei, sondern lediglich inadäquates Verhalten an den Tag gelegt habe, das jedoch hundespezifisch sei. Gegen eine Gefahr spreche schließlich auch, dass die Beklagte sich mit dem Erlass der angegriffenen Verfügung mehr als sechs Monate Zeit gelassen habe, ohne nennenswerte Ermittlungstätigkeiten zu entfalten.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 aufzuheben, sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bekräftigt den von ihr festgestellten Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung, die sie im angefochtenen Bescheid angestellt hat. Sie fügt hinzu, bereits kurze Zeit nach dem Vorfall vom März 2005, nämlich Mitte August 2005, sei ein anderer Junge aus der Nachbarschaft, M. S., in einer ähnlichen Situation von „Prinz“ gebissen worden.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis, ferner Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz) Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2007 Beweis erhoben und die Zeugen D. K. (Zeitungsjunge), M. G. (Tochter des Klägers), S. B. (Nichte der Ehefrau des Klägers) sowie - als sachverständige Zeugin - Frau K. F. (Dipl.-Psychologin/Fachrichtung Hund, Ausbilderin und Leiterin der Familienbegleithundeschule) vernommen. Wegen Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 
Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
17 
Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 
„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
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Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
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Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
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Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
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Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
25 
Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
27 
Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 
Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
17 
Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 
„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
19 
Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
20 
Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
21 
Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
22 
Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
23 
Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
24 
Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
25 
Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
27 
Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Juni 2007 - 1 K 1972/06 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufs

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich eingestuft wurde und er deshalb einen Maulkorb tragen muss und nur an der Leine geführt werden darf.
Am 10.05.2002 erstattete eine Frau beim Polizeiposten Herdern eine Anzeige, weil sie am 27.04.2002 um 17.45 Uhr von einem Hund der Klägerin gebissen worden sei. U. a. gab sie an: Vor dem Haus M.-Straße 32 sei der Hund, ein Afghane mit dunklerem Fell, durch das geöffnete Tor auf den Gehweg gelaufen und habe sie in die linke Hüfte gebissen. Die Bisswunde sei etwa 4 cm 2 groß gewesen, habe einen großen Bluterguss und starke Schmerzen verursacht. Die Wunde sei im Krankenhaus behandelt worden. Der Hund sei ihr auch vorher schon als aggressiv aufgefallen und es sei ihr jedes Mal unwohl dabei gewesen, das Anwesen zu passieren.
Am 16.05.2002 wurde dem Polizeirevier F. ein weiterer Vorfall gemeldet. Eine Frau gab dort zu Protokoll: Sie sei am 07.05.2002 gegen 19.30 Uhr mit zwei Freundinnen beim Walking unterwegs gewesen, als sie in einer Seitenstraße in der Nähe der M.-Straße einer Frau mit zwei Windhunden begegnet sei. Während einer dieser Hunde an der Leine geführt worden sei, sei der dunklere frei herumgelaufen. Dieser Hund sei auf sie zugelaufen. Sie sei deshalb aus Angst stehen geblieben und habe dem Hund langsam die Hand entgegen gestreckt, damit er daran schnuppern könne. Als sie habe weitergehen wollen und sich von dem Hund abgewendet habe, habe dieser sie in den linken Unterarm gebissen. Als die Halterin "Aus" gerufen habe, habe der Hund von ihr abgelassen. Später wurde von einem Arzt ein 3 x 2 cm 2 großes Hämatom am linken Unterarm festgestellt.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2002, in dem die Klägerin von diesen Anzeigen und über die beabsichtigte Einstufung ihres Hund als gefährlich in Kenntnis gesetzt wurde, erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2002: Es sei richtig, dass ihre Afghanenhündin "T." am 27.04.2002 eine Frau gezwickt habe. Eine ernsthafte Verletzung sei dabei nicht entstanden. Um einen ähnlichen Vorfall künftig zu verhindern, habe sie dafür Sorge getragen, dass das Gartentor selbständig schließe und sie über eine Klingel auf das Öffnen des Tores aufmerksam gemacht werde. Trotz zahlreicher Kontakte mit Menschen in verschiedensten Situationen habe ihre Hündin bisher noch niemanden gebissen. Offensichtlich habe die Hündin ihr vor dem Anwesen geparktes Auto gegen einen vermeintlich unberechtigten Zugriff verteidigen wollen. Die Hündin und die Geschädigte seien sich in der Zwischenzeit wieder einmal ohne besondere Vorkommnisse begegnet. An den Vorfall am 05.05.2002 könne sie sich demgegenüber nicht erinnern. Im Übrigen habe ihre Hündin auch in großen Menschenansammlungen keine Aggressionen gezeigt.
Mit Bescheid vom 19.05.2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Anordnungen:
I.   
1. Ihre Afghanenhündin „T.“ wird als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) eingestuft.
2. Außerhalb des befriedeten Besitztums ist ihr Hund stets an der Leine zu führen und muss einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Dem Hund darf dabei nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. So ist er auf z. B. öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Wegen oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Menschen und Tiere befinden, an kurzer Leine (höchstens 50 cm) zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als 2 m sein, wenn sich Menschen und Tiere in der näheren Umgebung aufhalten.
3. Der Hund darf beim Ausführen nur zuverlässigen Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, ihn sicher zu führen. Die Personen müssen über die Gefährlichkeit der Hunde informiert sein.
4. Ihr Hund ist auf Ihrem befriedetem Besitztum (Wohnung, ggf. Anwesen) ausbruchssicher unterzubringen. Er ist so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.
5. Ihr Hund muss mit einer unveränderlichen, möglichst ohne technische Hilfsmittel lesbaren Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) versehen werden. Die unveränderliche Kennzeichnung ist uns (z. B. durch eine tierärztliche Bescheinigung) nachzuweisen.
6. Am Halsband Ihres Hunds muss eine Kennzeichnung angebracht werden, auf Grund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
7. Wenn Sie Ihren Hund aufgeben sollten, haben Sie uns den Namen und die Adresse des neuen Halters mitzuteilen.
Wenn sie in eine andere Gemeinde umziehen, müssen Sie den Ortswechsel bei uns und bei der dortigen Polizeibehörde anzeigen.
8. Für Ihren Hund ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages nachzuweisen.
Die Punkte 1 bis 4, 6 und 7 sind sofort zu erfüllen. Für die Erfüllung der Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 8 wird eine Frist bis 17.06.2003 eingeräumt.
II.
Der sofortige Vollzug der Anordnungen unter Ziff. I Nrn. 1 bis 7 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
III.
Für den Fall, dass Sie die unter Ziff. I verfügten Maßnahmen nicht bis spätestens 26.05.2003 bzw. innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, drohen wir Ihnen für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR an.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Hund gelte nach der PolVOgH als gefährlich, wenn er bissig sei. Ein Hund, der bereits einen Menschen gebissen habe, habe sich grundsätzlich als bissig erwiesen. Einer Abklärung in einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedürfe es dann nicht mehr. Die Tendenz der Klägerin, die angezeigten Beißvorfälle zu verharmlosen, zeige ihre fehlende Einsicht. Die getroffenen Maßnahmen seien deshalb zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.06.2003 Widerspruch. Zur Begründung trägt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vor: Ihre Hündin sei bereits von klein auf tätowiert und haftpflichtversichert. Der Bescheid sei insgesamt unverhältnismäßig. Dass die am 27.04.2002 gebissene Frau sich unwohl gefühlt habe, rechtfertige die getroffenen Maßnahmen nicht. Der Vorfall vom 05.05.2002 sei ungeklärt. Viele Fachleute hätten im Übrigen bestätigt, dass ihre Hündin nicht aggressiv sei. Die Ablehnung eines Wesentests durch die Beklagte sei unzulässig.
Im Lauf des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Wesenstest-Gutachten über ihre Hündin "T." und einen Nachweis vor, in dem ihr die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes bescheinigt wurde. Beide Bescheinigungen wurden am 14.08.2003 von der Tierärztlichen Hochschule Hannover ausgestellt.
10 
Am 08.11.2003 wurde beim Polizeirevier F. ein Vorfall zur Anzeige gebracht, wonach ein der Klägerin gehörender Afghanenhund unangeleint im Bereich der M.-Straße herumgelaufen sei und in drohender Haltung auf den Anzeigenerstatter und seinen mitgeführten Terrier zugelaufen sei. Da der Anzeigenerstatter gewusst habe, dass dieser Hund schon einmal einen Hund seiner Bekannten angegriffen und gebissen habe, habe er, um seinen Terrier zu schützen, nach dem Afghanen getreten. Erst nach wiederholtem heftigen Eingreifen der Klägerin habe ihr Hund von seinen Angriffen abgelassen.
11 
Am 07.01.2004 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bußgeldbescheid wegen des (oben genannten) Vorfalls vom 08.11.2003 und wegen eines weiteren ähnlich gelagerten Vorfalls vom 26.11.2003. Nach dem Einspruch der Klägern gegen diesen Bußgeldbescheid wurde sie vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 03.06.2004 zu zwei Geldbußen in Höhe von 100,-- EUR und 250,-- EUR verurteilt.
12 
Mit Bescheid vom 09.11.2004, an die neue Adresse der Klägerin per Einschreiben am 18.11.2004 versandt, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
13 
Am 17.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen: Bei dem Vorfall am 27.04.2004 sei nur eine geringfügige Bissverletzung entstanden. Das Verhalten ihres Hundes habe normalem Hundeverhalten zur Verteidigung seines Territoriums entsprochen. Normales territorial-aggressives Verhalten eines Hundes sei dabei gegen jeden gerichtet, der in die Nähe dessen komme, was der Hund gerade als sein Territorium ansehe. Sie sei seit dem 01.01.1998 Halterin der Hündin "T.". Vor dem 27.04.2002 habe "T." nie einen Menschen bedroht. Gemessen am Maßstab eines normalen Hundeverhaltens habe es sich damals um eine Reaktion auf einen (vermeintlichen) Angriff gehandelt. Dies rechtfertige nicht die Einstufung des Hundes als gefährlich. Der zweite Vorfall könne sich nicht so zugetragen haben, wie er zur Anzeige gebracht worden sei. Sie könne sich allenfalls an einen Zwischenfall mit einer Joggerin erinnern, bei dem es aber zu keiner Verletzung gekommen sei. An der Darstellung der Anzeigenerstatterin bestünden deshalb erhebliche Zweifel. Im Übrigen habe ihre Hündin inzwischen einen sechs Stunden dauernden Wesenstest bestanden und damit sowie aufgrund verschiedener Stellungnahmen von Tierärzten und anderen Fachleuten ihre Ungefährlichkeit nachgewiesen. Die Gefahr, die von diesem Hund ausgehe, sei nicht höher als bei jedem anderen Hund. Seit Erlass des angefochtenen Bescheids vom 19.05.2003 habe es keine zu beanstandenden Vorkommnisse mehr gegeben. Die dort getroffenen Anordnungen seien unverhältnismäßig und widersprächen einer artgemäßen Haltung von Hunden.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide.
19 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die Hundehaltung der Klägerin sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 1122/03 und 4 K 2761/04 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
20 
Mit Beschluss vom 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - zurückgewiesen.
21 
Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen von der Beklagten erlassene Auflagen zur Hundehaltung, insbesondere gegen den ihm auferlegten Maulkorb- und Leinenzwang.
Der Kläger war unstreitig bis zum Dezember 2002 Halter des Dobermann Rüden „Bajer“, danach soll die Haltereigenschaft auf die Mutter des Klägers übergegangen sein; der Kläger führt den 1997 geborenen Hund, der seit dem Alter von neun Monaten in der Familie lebt, bis zum heutigen Tag jedenfalls regelmäßig aus.
In der Zeit zwischen Januar 2001 und Ende August 2004 kam es im Zusammenhang mit dem Führen des Hundes „Bajer“ durch den Kläger zu zahlreichen Vorkommnissen. Im Januar und April 2001, August und Oktober 2002, Juli 2003 und Juli 2004 soll der Dobermann andere Hunde ohne Grund angegriffen und diese Hunde teilweise auch gebissen haben. Dabei soll er im August 2002 bei dem Gerangel zwischen ihm und einem angeleinten Kampfhund auch den Führer des Kampfhundes, der die Hunde zu trennen versuchte, - vermutlich versehentlich - in das rechte Schien- bzw. Wadenbein gebissen haben (laut ärztlichem Attest fünf Bisswunden, ca. 1 bis 2 mm tief). Bei all diesen Vorkommnissen soll der Kläger nicht versucht haben, auf den Hund einzuwirken, sondern vielmehr den betroffenen Personen gegenüber gereizt und aggressiv und teilweise auch beleidigend reagiert haben. Aktenkundig sind zahlreiche weitere andere Vorfälle, bei denen sich Passanten sowie Besucher von Veranstaltungen (u.a. auch in der Fachhochschule ...) durch den freilaufenden Dobermann bedroht fühlten. Der Dobermann hatte sich dabei jeweils weit vom Kläger entfernt, der ihn nicht zu sich rief, sondern häufig die sich bedroht fühlenden Personen noch beleidigte und verbal angriff. In einigen Fällen wird dem Kläger dabei auch vorgeworfen, den Dobermann bewusst auf ihm missliebige Personen gehetzt zu haben, ohne dass der Dobermann allerdings tatsächlich zugebissen hat.
Seit September 2002 führt der Kläger regelmäßig einen zweiten Hund, einen Kanadischen Schäferhund, mit sich, der teilweise ebenfalls an den Vorfällen beteiligt war, aber weniger negativ auffiel (ihm werden keine Beißvorfälle zur Last gelegt). Der Kläger gibt an, nicht Halter dieses Hundes zu sein, sondern diesen nur in Pflege zu haben.
Mit Verfügung vom 20.06.2002 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er den Hund „Bajer“ außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen habe und dieser nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür bieten würden, den Hund sicher zu führen. Der Hund müsse einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Er sei unveränderlich zu kennzeichnen durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Microchips. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht. Hinsichtlich des Maulkorb- und Leinenzwangs wurde der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich bei dem Dobermann um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH - vom 03.08.2000 (GBl S.574).
Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 27.11.2002 - 2 K 3660/02 - lehnte die Kammer diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Hund als bissig im Sinne des § 2 S.2 Nr.1 PolVOgH anzusehen sei, denn jedenfalls sei er als gefährlich im Sinne des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen. Nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VVwVgH - vom 18.08.2000 (GABl S.218) liege ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise im Sinne des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH regelmäßig vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt habe. Ein derartiges Verhalten habe der Dobermann zumindest am 05.04.2001 gezeigt. An diesem Tag habe der frei laufende Hund einen angeleinten Pudel angegriffen und diesen am Genick gefasst. Auch wenn es dabei nicht zu einer Bissverletzung gekommen sei, sei doch durch dieses Verhalten des Hundes der Tatbestand des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH verwirklicht. Dass der Hund nicht den Halter des Pudels angegriffen habe, sei ohne Belang. Die Polizeiverordnung schütze nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, mithin auch andere Hunde, und es könne sich die Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes dementsprechend auch gerade in dem Verhalten gegenüber anderen Artgenossen zeigen. Der Hund habe sich des weiteren am 26.08.2002 aggressiv auf einen angeleinten Kampfhund gestürzt und diesen durch Bisse leicht verletzt. Auch die anderen zahlreichen aktenkundigen Beschwerden über das Verhalten des Hundes sprächen für dessen Gefährlichkeit.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.04.2003 - 1 S 2805/02 - zurückgewiesen. Der Senat war bei der Gesamtschau der Vorfälle ebenfalls der Auffassung, dass der Hund derzeit als gefährlich im Sinne von § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen sei. Angesichts der Vielzahl der aktenkundig gewordenen Vorfälle, bei denen es glücklicherweise zu keinen größeren Verletzungen der anderen Hunde gekommen sei und die auch im Kern vom Kläger nicht in Abrede gestellt würden, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einholung eines Gutachtens über die Gefährlichkeit des Dobermann Rüden nicht geboten.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 03.06.2003 - dem Kläger zugestellt am 04.06.2003 - zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 03.07.2003 Klage erhoben und ein Gutachten über den Dobermann Rüden „Bajer“ hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für Menschen oder Tiere von Frau Dr. ..., Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität in Kiel vom 24.06.2003 vorgelegt. Die Gutachterin hat den Hund am 31.05.2003 in der Zeit von 14.00 bis ca. 17.30 Uhr mit einer Vielzahl von Stimuli konfrontiert, die alltagsreal sind, Hunden somit im urbanen wie ländlichen Raum täglich begegnen (können). Der Test erfolgte nach dem in Niedersachsen entwickelten Wesenstest für Hunde, der u.a. unter Mitarbeit der Gutachterin entwickelt worden ist. In dem insgesamt sechs Seiten langen Gutachten werden ausführlich die mit dem Hund durchgeführten Tests sowie dessen Reaktionen beschrieben. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss:
10 
Anbei erhalten Sie die Beurteilung Ihres Dobermann Rüden „Bajer“.
11 
„Bajer“ zeigte eine enge Bindung an Sie, trat sehr gut trainiert und auffallend entspannt wie sozial sicher auf. Situationen ohne Ihre soziale Unterstützung (s. Isolation und Kontaktaufnahme bzw. Bedrohungssituation durch Fremde) zeigten „Bajer“ desinteressiert bezüglich einer Kontaktaufnahmen fremden Personen gegenüber und sozial ausgesprochen belastbar. Bei Bedrohung (ohne Ausweichungsmöglichkeit) wich er zurück, zeigte Blickvermeidung, war also auch isoliert und in Stresssituationen nie ansatzweise gefährdend oder gar gefährlich.
12 
„Bajer“ ist gut sozialisiert und habituiert, zeigte sich sozial flexibel, war gut durch Sie zu beeinflussen, trat ausnahmslos sozial sicher und sozial verträglich Hunden sowie Menschen gegenüber auf. Gleichgeschlechtlichen Artgenossen gegenüber war er gleichsam sicher, zeigte Rituale des Imponierens, wie üblich unter sozial sicheren Rüden, die die Rituale des Imponierens ritualisiert beherrschen. Sie verstanden es stets, das Verhalten von „Bajer“ in Ihrem Sinne zu beeinflussen.
13 
„Bajer“ war explorativer und sehr anpassungsfähig.
14 
Er kommunizierte problemlos mit Artgenossen. Hunde, die dieses können, sind einschätzbar und ungefährlich.
15 
Ich halte „Bajer“ derzeit für ungefährlich für Menschen und Artgenossen. Er zeigte keinerlei Anzeichen einer inadäquaten bzw. besonders ausgeprägten Aggression Menschen oder Artgenossen gegenüber.
16 
Ihre sehr positive Beziehung zu Ihrem Hund, der sicher und positiv auf Sie reagierte, Ihre insgesamt sehr guten Kenntnisse über Hunde im allgemeinen, Ihre sehr verlässliche Beeinflussungsmöglichkeit und kenntnisreiche Lenkung des Verhaltens des Hundes, sind als maßgeblich für dessen so positive Entwicklung anzusehen, Sie erreichen ein hohes Maß an Sicherheit und flexibler Einpassung in verschiedenste Umweltsituationen für Ihren Rüden.
17 
„Bajer“ hat den Test sehr gut bestanden, Ihre Sachkunde ist gleichfalls als sehr gut zu bezeichnen. Mit „Bajer“ bilden Sie ein sozialverträgliches Mensch-Hund-Gespann.“
18 
Der Kläger macht darüber hinaus geltend, auch beim Amtsgericht seien die meisten Bußgeldverfahren eingestellt worden. Im Übrigen dürfte die vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Polizeiverordnung keinen Bestand mehr haben.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Verfügung der Beklagten vom 20.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2003 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, bei dem Gutachten von Frau Dr. ... handle es sich um ein nach ethologischen Maßstäben erstelltes Gutachten. Diese Maßstäbe seien nicht identisch mit den juristischen Maßstäben, die die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde aufstelle. Für den tierpsychologischen Laien stehe das Ergebnis dieses Gutachtens in einem offensichtlichen Widerspruch zu den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen, in die der Hund und sein Halter verwickelt gewesen seien. Für die rechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass der Kläger die zahlreichen Vorfälle nicht vermieden oder abgewendet habe und seiner Verantwortung für den Hund nicht nachgekommen sei. Er bestätige durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er - offenbar trotz durchaus vorhandener Sachkunde - diese Verantwortung letztendlich nicht wahrzunehmen bereit sei. Auch ein harmloser Hund, der arteigenes Verhalten auslebe, könne durchaus im juristischen Sinn gefährlich sein.
24 
Bereits mit Verfügung vom 09.12.2002 hatte die Beklagte darüber hinaus dem Kläger gegenüber die Beschlagnahme des Hundes „Bajer“ verfügt, seine Abholung durch einen Vertreter des Amtes für öffentliche Ordnung und einen Polizeihundeführer sowie die Verbringung des Hundes in ein Tierheim angeordnet. Die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Verfügung wurde am 18.01.2003 vollzogen. Der Kläger legte daraufhin einen Kaufvertrag zwischen ihm und seiner Mutter vom 10.12.2002 vor, in dem der „Besitz“ des Hundes auf die Mutter übertragen worden ist. Nachdem sich sowohl der Kläger als auch die Mutter verpflichtet hatten, den Maulkorb- und Leinenzwang bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu befolgen, hob die Beklagte mit Verfügung vom 22.01.2003 die Beschlagnahme des Hundes wieder auf. In der Folgezeit wurde der Hund dennoch zusammen mit dem Kläger wiederholt ohne Leine und ohne Beißkorb angetroffen. Gegen den Kläger wurden deshalb zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet; zum Teil ist der Kläger rechtskräftig verurteilt, zum Teil sind die Verfahren noch anhängig.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten (ein Leitzordner) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. Gemäß § 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.12.2002 - 2 K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2001 (geändert vom 12.09.2001) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In § 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
29 
Gemäß § 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund „Bajer“ bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt.
30 
Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 15.12.2003 (GABl S.166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da § 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund „Bajer“ die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat.
31 
Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund „Bajer“ am 26.08.2002 einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am 28.10.2002 einen Cocker-Spaniel und am 29.07.2004 einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.
32 
Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am 29.07.2004; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, § 113, Rd.Nr.48 m.w.N sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v. 26.03.2002 - 10 K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin ... der Polizei, dass sie abends gegen 20.00 Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes:
33 
Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist.
34 
Der Herr ... war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen.
35 
Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war aber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr ... es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte.
36 
In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr ... machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angefangen hatte zu schreien, sagte der ... lediglich, ich solle ruhig sein.
37 
Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der ... eingegriffen und seinen Hund weggezogen.
38 
Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr ... dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter ... mit Fahrradträger) weggefahren.
39 
Herr ... hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert.
40 
Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben.
41 
Der helle Hund des Herrn ... hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen.
42 
Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann „Bajer“ ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafés herumläuft und die nach Ansicht der Kammer eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist.
43 
Der Einstufung des Hundes „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 31.05.2003 zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist.
44 
Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in § 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen.
45 
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes „Bajer“ ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am 02.12.2002 geschlossenen „Kaufvertrag“ vorgelegt, nach dem an diesem Tag „das Besitzrecht“ an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein.
46 
Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH zwingend zu erlassen.
47 
Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.11.2002 ausgeführt hat.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
26 
Der Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. Gemäß § 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.12.2002 - 2 K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2001 (geändert vom 12.09.2001) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In § 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
29 
Gemäß § 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund „Bajer“ bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt.
30 
Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 15.12.2003 (GABl S.166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da § 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund „Bajer“ die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat.
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Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund „Bajer“ am 26.08.2002 einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am 28.10.2002 einen Cocker-Spaniel und am 29.07.2004 einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.
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Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am 29.07.2004; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, § 113, Rd.Nr.48 m.w.N sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v. 26.03.2002 - 10 K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin ... der Polizei, dass sie abends gegen 20.00 Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes:
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Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist.
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Der Herr ... war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen.
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Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war aber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr ... es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte.
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In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr ... machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angefangen hatte zu schreien, sagte der ... lediglich, ich solle ruhig sein.
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Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der ... eingegriffen und seinen Hund weggezogen.
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Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr ... dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter ... mit Fahrradträger) weggefahren.
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Herr ... hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert.
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Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben.
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Der helle Hund des Herrn ... hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen.
42 
Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann „Bajer“ ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafés herumläuft und die nach Ansicht der Kammer eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist.
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Der Einstufung des Hundes „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 31.05.2003 zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist.
44 
Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in § 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen.
45 
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes „Bajer“ ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am 02.12.2002 geschlossenen „Kaufvertrag“ vorgelegt, nach dem an diesem Tag „das Besitzrecht“ an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein.
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Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH zwingend zu erlassen.
47 
Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.11.2002 ausgeführt hat.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
51 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
57 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
58 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
59 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
60 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
61 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
62 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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Beschluss:
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Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
65 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich eingestuft wurde und er deshalb einen Maulkorb tragen muss und nur an der Leine geführt werden darf.
Am 10.05.2002 erstattete eine Frau beim Polizeiposten Herdern eine Anzeige, weil sie am 27.04.2002 um 17.45 Uhr von einem Hund der Klägerin gebissen worden sei. U. a. gab sie an: Vor dem Haus M.-Straße 32 sei der Hund, ein Afghane mit dunklerem Fell, durch das geöffnete Tor auf den Gehweg gelaufen und habe sie in die linke Hüfte gebissen. Die Bisswunde sei etwa 4 cm 2 groß gewesen, habe einen großen Bluterguss und starke Schmerzen verursacht. Die Wunde sei im Krankenhaus behandelt worden. Der Hund sei ihr auch vorher schon als aggressiv aufgefallen und es sei ihr jedes Mal unwohl dabei gewesen, das Anwesen zu passieren.
Am 16.05.2002 wurde dem Polizeirevier F. ein weiterer Vorfall gemeldet. Eine Frau gab dort zu Protokoll: Sie sei am 07.05.2002 gegen 19.30 Uhr mit zwei Freundinnen beim Walking unterwegs gewesen, als sie in einer Seitenstraße in der Nähe der M.-Straße einer Frau mit zwei Windhunden begegnet sei. Während einer dieser Hunde an der Leine geführt worden sei, sei der dunklere frei herumgelaufen. Dieser Hund sei auf sie zugelaufen. Sie sei deshalb aus Angst stehen geblieben und habe dem Hund langsam die Hand entgegen gestreckt, damit er daran schnuppern könne. Als sie habe weitergehen wollen und sich von dem Hund abgewendet habe, habe dieser sie in den linken Unterarm gebissen. Als die Halterin "Aus" gerufen habe, habe der Hund von ihr abgelassen. Später wurde von einem Arzt ein 3 x 2 cm 2 großes Hämatom am linken Unterarm festgestellt.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2002, in dem die Klägerin von diesen Anzeigen und über die beabsichtigte Einstufung ihres Hund als gefährlich in Kenntnis gesetzt wurde, erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2002: Es sei richtig, dass ihre Afghanenhündin "T." am 27.04.2002 eine Frau gezwickt habe. Eine ernsthafte Verletzung sei dabei nicht entstanden. Um einen ähnlichen Vorfall künftig zu verhindern, habe sie dafür Sorge getragen, dass das Gartentor selbständig schließe und sie über eine Klingel auf das Öffnen des Tores aufmerksam gemacht werde. Trotz zahlreicher Kontakte mit Menschen in verschiedensten Situationen habe ihre Hündin bisher noch niemanden gebissen. Offensichtlich habe die Hündin ihr vor dem Anwesen geparktes Auto gegen einen vermeintlich unberechtigten Zugriff verteidigen wollen. Die Hündin und die Geschädigte seien sich in der Zwischenzeit wieder einmal ohne besondere Vorkommnisse begegnet. An den Vorfall am 05.05.2002 könne sie sich demgegenüber nicht erinnern. Im Übrigen habe ihre Hündin auch in großen Menschenansammlungen keine Aggressionen gezeigt.
Mit Bescheid vom 19.05.2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Anordnungen:
I.   
1. Ihre Afghanenhündin „T.“ wird als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) eingestuft.
2. Außerhalb des befriedeten Besitztums ist ihr Hund stets an der Leine zu führen und muss einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Dem Hund darf dabei nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. So ist er auf z. B. öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Wegen oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Menschen und Tiere befinden, an kurzer Leine (höchstens 50 cm) zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als 2 m sein, wenn sich Menschen und Tiere in der näheren Umgebung aufhalten.
3. Der Hund darf beim Ausführen nur zuverlässigen Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, ihn sicher zu führen. Die Personen müssen über die Gefährlichkeit der Hunde informiert sein.
4. Ihr Hund ist auf Ihrem befriedetem Besitztum (Wohnung, ggf. Anwesen) ausbruchssicher unterzubringen. Er ist so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.
5. Ihr Hund muss mit einer unveränderlichen, möglichst ohne technische Hilfsmittel lesbaren Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) versehen werden. Die unveränderliche Kennzeichnung ist uns (z. B. durch eine tierärztliche Bescheinigung) nachzuweisen.
6. Am Halsband Ihres Hunds muss eine Kennzeichnung angebracht werden, auf Grund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
7. Wenn Sie Ihren Hund aufgeben sollten, haben Sie uns den Namen und die Adresse des neuen Halters mitzuteilen.
Wenn sie in eine andere Gemeinde umziehen, müssen Sie den Ortswechsel bei uns und bei der dortigen Polizeibehörde anzeigen.
8. Für Ihren Hund ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages nachzuweisen.
Die Punkte 1 bis 4, 6 und 7 sind sofort zu erfüllen. Für die Erfüllung der Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 8 wird eine Frist bis 17.06.2003 eingeräumt.
II.
Der sofortige Vollzug der Anordnungen unter Ziff. I Nrn. 1 bis 7 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
III.
Für den Fall, dass Sie die unter Ziff. I verfügten Maßnahmen nicht bis spätestens 26.05.2003 bzw. innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, drohen wir Ihnen für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR an.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Hund gelte nach der PolVOgH als gefährlich, wenn er bissig sei. Ein Hund, der bereits einen Menschen gebissen habe, habe sich grundsätzlich als bissig erwiesen. Einer Abklärung in einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedürfe es dann nicht mehr. Die Tendenz der Klägerin, die angezeigten Beißvorfälle zu verharmlosen, zeige ihre fehlende Einsicht. Die getroffenen Maßnahmen seien deshalb zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.06.2003 Widerspruch. Zur Begründung trägt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vor: Ihre Hündin sei bereits von klein auf tätowiert und haftpflichtversichert. Der Bescheid sei insgesamt unverhältnismäßig. Dass die am 27.04.2002 gebissene Frau sich unwohl gefühlt habe, rechtfertige die getroffenen Maßnahmen nicht. Der Vorfall vom 05.05.2002 sei ungeklärt. Viele Fachleute hätten im Übrigen bestätigt, dass ihre Hündin nicht aggressiv sei. Die Ablehnung eines Wesentests durch die Beklagte sei unzulässig.
Im Lauf des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Wesenstest-Gutachten über ihre Hündin "T." und einen Nachweis vor, in dem ihr die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes bescheinigt wurde. Beide Bescheinigungen wurden am 14.08.2003 von der Tierärztlichen Hochschule Hannover ausgestellt.
10 
Am 08.11.2003 wurde beim Polizeirevier F. ein Vorfall zur Anzeige gebracht, wonach ein der Klägerin gehörender Afghanenhund unangeleint im Bereich der M.-Straße herumgelaufen sei und in drohender Haltung auf den Anzeigenerstatter und seinen mitgeführten Terrier zugelaufen sei. Da der Anzeigenerstatter gewusst habe, dass dieser Hund schon einmal einen Hund seiner Bekannten angegriffen und gebissen habe, habe er, um seinen Terrier zu schützen, nach dem Afghanen getreten. Erst nach wiederholtem heftigen Eingreifen der Klägerin habe ihr Hund von seinen Angriffen abgelassen.
11 
Am 07.01.2004 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bußgeldbescheid wegen des (oben genannten) Vorfalls vom 08.11.2003 und wegen eines weiteren ähnlich gelagerten Vorfalls vom 26.11.2003. Nach dem Einspruch der Klägern gegen diesen Bußgeldbescheid wurde sie vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 03.06.2004 zu zwei Geldbußen in Höhe von 100,-- EUR und 250,-- EUR verurteilt.
12 
Mit Bescheid vom 09.11.2004, an die neue Adresse der Klägerin per Einschreiben am 18.11.2004 versandt, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
13 
Am 17.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen: Bei dem Vorfall am 27.04.2004 sei nur eine geringfügige Bissverletzung entstanden. Das Verhalten ihres Hundes habe normalem Hundeverhalten zur Verteidigung seines Territoriums entsprochen. Normales territorial-aggressives Verhalten eines Hundes sei dabei gegen jeden gerichtet, der in die Nähe dessen komme, was der Hund gerade als sein Territorium ansehe. Sie sei seit dem 01.01.1998 Halterin der Hündin "T.". Vor dem 27.04.2002 habe "T." nie einen Menschen bedroht. Gemessen am Maßstab eines normalen Hundeverhaltens habe es sich damals um eine Reaktion auf einen (vermeintlichen) Angriff gehandelt. Dies rechtfertige nicht die Einstufung des Hundes als gefährlich. Der zweite Vorfall könne sich nicht so zugetragen haben, wie er zur Anzeige gebracht worden sei. Sie könne sich allenfalls an einen Zwischenfall mit einer Joggerin erinnern, bei dem es aber zu keiner Verletzung gekommen sei. An der Darstellung der Anzeigenerstatterin bestünden deshalb erhebliche Zweifel. Im Übrigen habe ihre Hündin inzwischen einen sechs Stunden dauernden Wesenstest bestanden und damit sowie aufgrund verschiedener Stellungnahmen von Tierärzten und anderen Fachleuten ihre Ungefährlichkeit nachgewiesen. Die Gefahr, die von diesem Hund ausgehe, sei nicht höher als bei jedem anderen Hund. Seit Erlass des angefochtenen Bescheids vom 19.05.2003 habe es keine zu beanstandenden Vorkommnisse mehr gegeben. Die dort getroffenen Anordnungen seien unverhältnismäßig und widersprächen einer artgemäßen Haltung von Hunden.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide.
19 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die Hundehaltung der Klägerin sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 1122/03 und 4 K 2761/04 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
20 
Mit Beschluss vom 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - zurückgewiesen.
21 
Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen von der Beklagten erlassene Auflagen zur Hundehaltung, insbesondere gegen den ihm auferlegten Maulkorb- und Leinenzwang.
Der Kläger war unstreitig bis zum Dezember 2002 Halter des Dobermann Rüden „Bajer“, danach soll die Haltereigenschaft auf die Mutter des Klägers übergegangen sein; der Kläger führt den 1997 geborenen Hund, der seit dem Alter von neun Monaten in der Familie lebt, bis zum heutigen Tag jedenfalls regelmäßig aus.
In der Zeit zwischen Januar 2001 und Ende August 2004 kam es im Zusammenhang mit dem Führen des Hundes „Bajer“ durch den Kläger zu zahlreichen Vorkommnissen. Im Januar und April 2001, August und Oktober 2002, Juli 2003 und Juli 2004 soll der Dobermann andere Hunde ohne Grund angegriffen und diese Hunde teilweise auch gebissen haben. Dabei soll er im August 2002 bei dem Gerangel zwischen ihm und einem angeleinten Kampfhund auch den Führer des Kampfhundes, der die Hunde zu trennen versuchte, - vermutlich versehentlich - in das rechte Schien- bzw. Wadenbein gebissen haben (laut ärztlichem Attest fünf Bisswunden, ca. 1 bis 2 mm tief). Bei all diesen Vorkommnissen soll der Kläger nicht versucht haben, auf den Hund einzuwirken, sondern vielmehr den betroffenen Personen gegenüber gereizt und aggressiv und teilweise auch beleidigend reagiert haben. Aktenkundig sind zahlreiche weitere andere Vorfälle, bei denen sich Passanten sowie Besucher von Veranstaltungen (u.a. auch in der Fachhochschule ...) durch den freilaufenden Dobermann bedroht fühlten. Der Dobermann hatte sich dabei jeweils weit vom Kläger entfernt, der ihn nicht zu sich rief, sondern häufig die sich bedroht fühlenden Personen noch beleidigte und verbal angriff. In einigen Fällen wird dem Kläger dabei auch vorgeworfen, den Dobermann bewusst auf ihm missliebige Personen gehetzt zu haben, ohne dass der Dobermann allerdings tatsächlich zugebissen hat.
Seit September 2002 führt der Kläger regelmäßig einen zweiten Hund, einen Kanadischen Schäferhund, mit sich, der teilweise ebenfalls an den Vorfällen beteiligt war, aber weniger negativ auffiel (ihm werden keine Beißvorfälle zur Last gelegt). Der Kläger gibt an, nicht Halter dieses Hundes zu sein, sondern diesen nur in Pflege zu haben.
Mit Verfügung vom 20.06.2002 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er den Hund „Bajer“ außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen habe und dieser nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür bieten würden, den Hund sicher zu führen. Der Hund müsse einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Er sei unveränderlich zu kennzeichnen durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Microchips. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht. Hinsichtlich des Maulkorb- und Leinenzwangs wurde der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich bei dem Dobermann um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH - vom 03.08.2000 (GBl S.574).
Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 27.11.2002 - 2 K 3660/02 - lehnte die Kammer diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Hund als bissig im Sinne des § 2 S.2 Nr.1 PolVOgH anzusehen sei, denn jedenfalls sei er als gefährlich im Sinne des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen. Nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VVwVgH - vom 18.08.2000 (GABl S.218) liege ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise im Sinne des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH regelmäßig vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt habe. Ein derartiges Verhalten habe der Dobermann zumindest am 05.04.2001 gezeigt. An diesem Tag habe der frei laufende Hund einen angeleinten Pudel angegriffen und diesen am Genick gefasst. Auch wenn es dabei nicht zu einer Bissverletzung gekommen sei, sei doch durch dieses Verhalten des Hundes der Tatbestand des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH verwirklicht. Dass der Hund nicht den Halter des Pudels angegriffen habe, sei ohne Belang. Die Polizeiverordnung schütze nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, mithin auch andere Hunde, und es könne sich die Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes dementsprechend auch gerade in dem Verhalten gegenüber anderen Artgenossen zeigen. Der Hund habe sich des weiteren am 26.08.2002 aggressiv auf einen angeleinten Kampfhund gestürzt und diesen durch Bisse leicht verletzt. Auch die anderen zahlreichen aktenkundigen Beschwerden über das Verhalten des Hundes sprächen für dessen Gefährlichkeit.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.04.2003 - 1 S 2805/02 - zurückgewiesen. Der Senat war bei der Gesamtschau der Vorfälle ebenfalls der Auffassung, dass der Hund derzeit als gefährlich im Sinne von § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen sei. Angesichts der Vielzahl der aktenkundig gewordenen Vorfälle, bei denen es glücklicherweise zu keinen größeren Verletzungen der anderen Hunde gekommen sei und die auch im Kern vom Kläger nicht in Abrede gestellt würden, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einholung eines Gutachtens über die Gefährlichkeit des Dobermann Rüden nicht geboten.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 03.06.2003 - dem Kläger zugestellt am 04.06.2003 - zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 03.07.2003 Klage erhoben und ein Gutachten über den Dobermann Rüden „Bajer“ hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für Menschen oder Tiere von Frau Dr. ..., Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität in Kiel vom 24.06.2003 vorgelegt. Die Gutachterin hat den Hund am 31.05.2003 in der Zeit von 14.00 bis ca. 17.30 Uhr mit einer Vielzahl von Stimuli konfrontiert, die alltagsreal sind, Hunden somit im urbanen wie ländlichen Raum täglich begegnen (können). Der Test erfolgte nach dem in Niedersachsen entwickelten Wesenstest für Hunde, der u.a. unter Mitarbeit der Gutachterin entwickelt worden ist. In dem insgesamt sechs Seiten langen Gutachten werden ausführlich die mit dem Hund durchgeführten Tests sowie dessen Reaktionen beschrieben. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss:
10 
Anbei erhalten Sie die Beurteilung Ihres Dobermann Rüden „Bajer“.
11 
„Bajer“ zeigte eine enge Bindung an Sie, trat sehr gut trainiert und auffallend entspannt wie sozial sicher auf. Situationen ohne Ihre soziale Unterstützung (s. Isolation und Kontaktaufnahme bzw. Bedrohungssituation durch Fremde) zeigten „Bajer“ desinteressiert bezüglich einer Kontaktaufnahmen fremden Personen gegenüber und sozial ausgesprochen belastbar. Bei Bedrohung (ohne Ausweichungsmöglichkeit) wich er zurück, zeigte Blickvermeidung, war also auch isoliert und in Stresssituationen nie ansatzweise gefährdend oder gar gefährlich.
12 
„Bajer“ ist gut sozialisiert und habituiert, zeigte sich sozial flexibel, war gut durch Sie zu beeinflussen, trat ausnahmslos sozial sicher und sozial verträglich Hunden sowie Menschen gegenüber auf. Gleichgeschlechtlichen Artgenossen gegenüber war er gleichsam sicher, zeigte Rituale des Imponierens, wie üblich unter sozial sicheren Rüden, die die Rituale des Imponierens ritualisiert beherrschen. Sie verstanden es stets, das Verhalten von „Bajer“ in Ihrem Sinne zu beeinflussen.
13 
„Bajer“ war explorativer und sehr anpassungsfähig.
14 
Er kommunizierte problemlos mit Artgenossen. Hunde, die dieses können, sind einschätzbar und ungefährlich.
15 
Ich halte „Bajer“ derzeit für ungefährlich für Menschen und Artgenossen. Er zeigte keinerlei Anzeichen einer inadäquaten bzw. besonders ausgeprägten Aggression Menschen oder Artgenossen gegenüber.
16 
Ihre sehr positive Beziehung zu Ihrem Hund, der sicher und positiv auf Sie reagierte, Ihre insgesamt sehr guten Kenntnisse über Hunde im allgemeinen, Ihre sehr verlässliche Beeinflussungsmöglichkeit und kenntnisreiche Lenkung des Verhaltens des Hundes, sind als maßgeblich für dessen so positive Entwicklung anzusehen, Sie erreichen ein hohes Maß an Sicherheit und flexibler Einpassung in verschiedenste Umweltsituationen für Ihren Rüden.
17 
„Bajer“ hat den Test sehr gut bestanden, Ihre Sachkunde ist gleichfalls als sehr gut zu bezeichnen. Mit „Bajer“ bilden Sie ein sozialverträgliches Mensch-Hund-Gespann.“
18 
Der Kläger macht darüber hinaus geltend, auch beim Amtsgericht seien die meisten Bußgeldverfahren eingestellt worden. Im Übrigen dürfte die vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Polizeiverordnung keinen Bestand mehr haben.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Verfügung der Beklagten vom 20.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2003 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, bei dem Gutachten von Frau Dr. ... handle es sich um ein nach ethologischen Maßstäben erstelltes Gutachten. Diese Maßstäbe seien nicht identisch mit den juristischen Maßstäben, die die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde aufstelle. Für den tierpsychologischen Laien stehe das Ergebnis dieses Gutachtens in einem offensichtlichen Widerspruch zu den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen, in die der Hund und sein Halter verwickelt gewesen seien. Für die rechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass der Kläger die zahlreichen Vorfälle nicht vermieden oder abgewendet habe und seiner Verantwortung für den Hund nicht nachgekommen sei. Er bestätige durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er - offenbar trotz durchaus vorhandener Sachkunde - diese Verantwortung letztendlich nicht wahrzunehmen bereit sei. Auch ein harmloser Hund, der arteigenes Verhalten auslebe, könne durchaus im juristischen Sinn gefährlich sein.
24 
Bereits mit Verfügung vom 09.12.2002 hatte die Beklagte darüber hinaus dem Kläger gegenüber die Beschlagnahme des Hundes „Bajer“ verfügt, seine Abholung durch einen Vertreter des Amtes für öffentliche Ordnung und einen Polizeihundeführer sowie die Verbringung des Hundes in ein Tierheim angeordnet. Die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Verfügung wurde am 18.01.2003 vollzogen. Der Kläger legte daraufhin einen Kaufvertrag zwischen ihm und seiner Mutter vom 10.12.2002 vor, in dem der „Besitz“ des Hundes auf die Mutter übertragen worden ist. Nachdem sich sowohl der Kläger als auch die Mutter verpflichtet hatten, den Maulkorb- und Leinenzwang bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu befolgen, hob die Beklagte mit Verfügung vom 22.01.2003 die Beschlagnahme des Hundes wieder auf. In der Folgezeit wurde der Hund dennoch zusammen mit dem Kläger wiederholt ohne Leine und ohne Beißkorb angetroffen. Gegen den Kläger wurden deshalb zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet; zum Teil ist der Kläger rechtskräftig verurteilt, zum Teil sind die Verfahren noch anhängig.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten (ein Leitzordner) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. Gemäß § 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.12.2002 - 2 K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2001 (geändert vom 12.09.2001) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In § 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
29 
Gemäß § 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund „Bajer“ bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt.
30 
Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 15.12.2003 (GABl S.166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da § 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund „Bajer“ die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat.
31 
Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund „Bajer“ am 26.08.2002 einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am 28.10.2002 einen Cocker-Spaniel und am 29.07.2004 einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.
32 
Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am 29.07.2004; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, § 113, Rd.Nr.48 m.w.N sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v. 26.03.2002 - 10 K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin ... der Polizei, dass sie abends gegen 20.00 Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes:
33 
Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist.
34 
Der Herr ... war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen.
35 
Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war aber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr ... es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte.
36 
In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr ... machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angefangen hatte zu schreien, sagte der ... lediglich, ich solle ruhig sein.
37 
Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der ... eingegriffen und seinen Hund weggezogen.
38 
Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr ... dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter ... mit Fahrradträger) weggefahren.
39 
Herr ... hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert.
40 
Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben.
41 
Der helle Hund des Herrn ... hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen.
42 
Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann „Bajer“ ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafés herumläuft und die nach Ansicht der Kammer eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist.
43 
Der Einstufung des Hundes „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 31.05.2003 zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist.
44 
Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in § 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen.
45 
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes „Bajer“ ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am 02.12.2002 geschlossenen „Kaufvertrag“ vorgelegt, nach dem an diesem Tag „das Besitzrecht“ an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein.
46 
Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH zwingend zu erlassen.
47 
Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.11.2002 ausgeführt hat.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
26 
Der Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. Gemäß § 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.12.2002 - 2 K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2001 (geändert vom 12.09.2001) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In § 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
29 
Gemäß § 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund „Bajer“ bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt.
30 
Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 15.12.2003 (GABl S.166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da § 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund „Bajer“ die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat.
31 
Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund „Bajer“ am 26.08.2002 einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am 28.10.2002 einen Cocker-Spaniel und am 29.07.2004 einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.
32 
Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am 29.07.2004; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, § 113, Rd.Nr.48 m.w.N sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v. 26.03.2002 - 10 K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin ... der Polizei, dass sie abends gegen 20.00 Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes:
33 
Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist.
34 
Der Herr ... war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen.
35 
Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war aber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr ... es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte.
36 
In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr ... machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angefangen hatte zu schreien, sagte der ... lediglich, ich solle ruhig sein.
37 
Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der ... eingegriffen und seinen Hund weggezogen.
38 
Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr ... dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter ... mit Fahrradträger) weggefahren.
39 
Herr ... hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert.
40 
Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben.
41 
Der helle Hund des Herrn ... hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen.
42 
Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann „Bajer“ ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafés herumläuft und die nach Ansicht der Kammer eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist.
43 
Der Einstufung des Hundes „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 31.05.2003 zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist.
44 
Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in § 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen.
45 
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes „Bajer“ ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am 02.12.2002 geschlossenen „Kaufvertrag“ vorgelegt, nach dem an diesem Tag „das Besitzrecht“ an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein.
46 
Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH zwingend zu erlassen.
47 
Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.11.2002 ausgeführt hat.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung:
50 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
51 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
52 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
53 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
54 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
55 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
56 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
57 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
58 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
59 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
60 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
61 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
62 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
63 
Beschluss:
64 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
65 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.