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Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
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Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
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Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
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„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
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Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
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Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
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Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
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Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
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Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
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Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
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Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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