Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Juni 2007 - 1 K 1972/06

published on 01/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Juni 2007 - 1 K 1972/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagten, mit der sein Hund u.a. als gefährlicher Hund eingestuft wurde.
Der Kläger ist Halter des Anfang Mai 2003 geborenen Westerwälder Kuhhundrüden „Prinz“. Am 30.3.2005 kam es auf dem Grundstück des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der vor „Prinz“ flüchtende, zuvor Zeitungen austragende D. K. (10 Jahre alt) eine ca. 8 cm lange Wunde am linken inneren Oberschenkel davontrug, die anschließend ärztlich versorgt und genäht werden musste. Im Rahmen eines sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte D. K., „Prinz“ habe ihn von hinten angesprungen, zu Fall gebracht und dann gebissen. Mit Verfügung vom 22.8.2005 stellte später die Staatsanwaltschaft Konstanz das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es sich um den ersten derartigen Vorfall mit dem Hund gehandelt habe und nicht nachweisbar sei, dass dies für den Kläger vorhersehbar gewesen sei bzw. von ihm Vorkehrungen wie Anleinen oder Anlegen eines Maulkorbs hätten getroffen werden müssen.
Nachdem die über den vorgenannten Vorfall im Juni 2005 informierte Beklagte den Kläger unter dem 18.7.2005 zuvor angehört hatte, erließ sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7.10.2005 . Darin wurde Prinz als gefährlicher Hund i. S. v. § 2 PolVOgH eingestuft (Ziffer 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, jeweils ab sofort den Hund sicher zu halten und zu beaufsichtigen (Ziffer 2), ihn nur noch zuverlässigen Personen zu überlassen (Ziffer 3), ihn außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen (Ziffer 4), ihm außerhalb des befriedeten Besitztums einen Maulkorb anzulegen (Ziffer 5) sowie unverzüglich eine den Hundehalter identifizierende Kennzeichnung am Halsband anzubringen (Ziffer 6) und den Hund unverzüglich durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Mikrochips unveränderlich zu kennzeichnen (Ziffer 7). Unter Ziffer 8 wurde der ferner „die sofortige Vollziehung der Ziffer 1“ angeordnet. Die Erfüllung der Ziffern 2 bis 4 wurde sofort, diejenige der Ziffern 5 und 6 binnen einer Woche sowie der Ziffer 7 binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids verlangt, andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht wurde. In Ziffer 10 wurde schließlich eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 40,-- EUR festgesetzt. Die in Ziffern 1 bis 7 enthaltene Grundverfügung wurde auf §§ 2 und 4 PolVOgH gestützt und im wesentlichen mit dem Vorfall vom 30.3.2005 begründet, bei dem D. K. von „Prinz“ eine (wie ärztlich attestiert) klaffende Biss-Risswunde am Oberschenkel zugefügt worden sei. „Prinz“ habe sich hierdurch sowohl als bissiger als auch als anspringender Hund i.S.v. § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH i.V.m. der einschlägigen Verwaltungsvorschrift erwiesen.
Gegen diese Verfügung, die ihm am 11.10.2005 zugestellt wurde, erhob der Kläger am 8.11.2005 Widerspruch, den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 (zugestellt am 13.1.2006) unter Bestätigung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Beklagten zurückwies.
Der Kläger hat am 6.2.2006 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt: D. K. sei von „Prinz“ nicht gebissen worden, es handle sich vielmehr bei der Wunde um eine Kratzwunde. „Prinz“ habe den Jungen mit einem ihm bekannten Nachbarsjungen verwechselt und spielen wollen. Durch das Weglaufen von D. K. sei der Hund zum Nachlaufen animiert worden und habe D. K., nachdem dieser gestolpert sei, versehentlich mit der Kralle verletzt. Nach dem Vorfall habe D. K. weiter Zeitschriften ausgetragen. Das alles könne durch seine (des Klägers) Tochter sowie die Nichte seiner Ehefrau, die beide anwesend gewesen seien, bestätigt werden. Dass es sich bei „Prinz“ um keinen aggressiven oder bissigen Hund handle, werde ferner durch die diplomierte Hundepsychologin Frau F. bestätigt, in deren Familienbegleithundeschule sich der Hund seit dem Vorfall befinde. Auch bei einem weiteren Vorfall Mitte August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S. habe „Prinz“ nicht gebissen. M. S. habe lediglich einen Kratzer auf der Haut davongetragen, der mit einfachem Pflaster habe behandelt werden können. Eine ethologische Begutachtung werde ergeben, dass „Prinz“ weder bissig noch aggressiv sei, sondern lediglich inadäquates Verhalten an den Tag gelegt habe, das jedoch hundespezifisch sei. Gegen eine Gefahr spreche schließlich auch, dass die Beklagte sich mit dem Erlass der angegriffenen Verfügung mehr als sechs Monate Zeit gelassen habe, ohne nennenswerte Ermittlungstätigkeiten zu entfalten.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 aufzuheben, sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
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Sie bekräftigt den von ihr festgestellten Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung, die sie im angefochtenen Bescheid angestellt hat. Sie fügt hinzu, bereits kurze Zeit nach dem Vorfall vom März 2005, nämlich Mitte August 2005, sei ein anderer Junge aus der Nachbarschaft, M. S., in einer ähnlichen Situation von „Prinz“ gebissen worden.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis, ferner Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz) Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2007 Beweis erhoben und die Zeugen D. K. (Zeitungsjunge), M. G. (Tochter des Klägers), S. B. (Nichte der Ehefrau des Klägers) sowie - als sachverständige Zeugin - Frau K. F. (Dipl.-Psychologin/Fachrichtung Hund, Ausbilderin und Leiterin der Familienbegleithundeschule) vernommen. Wegen Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 
Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
17 
Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 
„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
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Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
20 
Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
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Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
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Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
25 
Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
27 
Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 
Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
17 
Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 
„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
19 
Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
20 
Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
21 
Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
22 
Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
23 
Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
24 
Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
25 
Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
27 
Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/09/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen von der Beklagten erlassene Auflagen zur Hundehaltung, insbesondere gegen den ihm auferlegten Maul
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufs
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.