Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18

published on 20/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres am 31.03.2017 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.03.2017 wiederherzustellen, soweit ihr Hund „B...“ darin in Ziffer 1 Satz 1 als gefährlicher Hund eingestuft und der Antragstellerin die besonderen Halterpflichten der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH; GBl. 2000, 574) auferlegt werden (Ziffer 1 Satz 2), und die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit ihr gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Ziffer 3 der Verfügung für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht wird, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheids bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein. Im Hinblick auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Hund der Antragstellerin bissig ist, und wegen der von bissigen Hunden ausgehenden Gefahren überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin.
1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs nach Ziffer 2 der Verfügung vom 23.03.2017 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.
Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 247). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, in dem typischerweise eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug besteht, sind die Anforderungen an die formelle Begründung der Sofortvollzugsanordnung entsprechend reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2011 – 10 S 625/11 – DAR 2012, 603). Allerdings muss die Behörde auch in diesen Fällen eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie in den Gründen, die zum Erlass des Grundverwaltungsakts geführt haben, auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.1990 – 10 S 1121/90 –, juris).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich sei, um „Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, die von Ihrem Hund „B...“ aufgrund des Totbiß ausgehen“, abzuwenden. Aufgrund des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts sei „die Wahrscheinlichkeit groß, dass es in der Zeit bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Schädigungen von Tieren durch Ihren Hund“ komme. Diesen Ausführungen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Antragsgegnerin wegen des konkreten Beißvorfalls vom 13.02.2017, der sie zum Erlass der Verfügung vom 23.03.2017 bewogen hat, auch den Sofortvollzug angeordnet hat. Ob diese Argumente inhaltlich zutreffend sind, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2014 – 6 B 247/14 –, juris Rn. 3).
2. Die Feststellung in Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Verfügung ist voraussichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Einstufung eines Hundes als gefährlich ist § 2 Satz 1 PolVOgH. Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktsbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, juris Rn. 16; a.A. Gassner, VBlBW 2011, 376). Vorliegend hat die Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht angenommen, dass der Hund der Antragstellerin gefährlich ist. Nach § 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Hund gefährlich, wenn er – ohne Kampfhund zu sein – aufgrund seines Verhaltens die Annahme rechtfertigt, dass durch ihn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Hund bissig ist, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringt, oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigt (§ 2 Satz 2 PolVOgH).
Die Antragsgegnerin durfte nach vorläufiger Würdigung der Kammer aus dem unstreitigen Beißvorfall vom 13.02.2017 schließen, dass der Hund „B...“ der Antragstellerin gefährlich ist. Der Vorfall rechtfertigt für sich allein bereits die Annahme, dass der Hund der Antragstellerin bissig i.S.d. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist.
Nach den Angaben der Nachbarin und Besitzerin des totgebissenen Hundes der Rasse Papillon bei der behördlichen Anhörung vom 09.03.2017 war vor dem Beißvorfall – bei dem weder die Nachbarin noch die Antragstellerin in Sichtweite waren – kein vorheriges Bellen der Hunde zu hören. Dies bestätigte die Antragstellerin bei der Anhörung am 09.03.2017. Sie gab an, nur das Jaulen des totgebissenen Hundes gehört zu haben. Nach der in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Lageskizze fand der Beißvorfall hinter der Garage der Nachbarin in einiger Entfernung zur durch einen Zaun bewehrten Grenze zum Grundstück der Antragstellerin statt. Ausweislich der Fotografien des totgebissenen Hundes verstarb dieser an einem Biss, der den Bauchraum des Hundes öffnete.
10 
Angesichts dieses Vorfalls ist voraussichtlich von einer Bissigkeit des Hundes „B...“ auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen. Bereits ein Beißvorfall genügt, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.1993 – 1 S 986/92 – NVwZ-RR 1993, 411). Gleiches gilt, wenn ein Hund – ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein – einen anderen Hund oder ein Haustier gebissen und dabei verletzt hat (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.2015 – 1 S 2402/14 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 02.02.2015 – 1 S 2237/14 –, juris Rn. 5; vgl. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde – VwVgH – vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162; ber. Satz 358).
11 
Es kann hier offenbleiben, ob – wie die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Voraussetzung des Beiseins des Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, auch für Beißvorfälle mit anderen Tieren gilt. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dieses Erfordernis nur für Beißvorfälle gegenüber Menschen aufgestellt. Selbst wenn man diese Voraussetzung auch auf Beißvorfälle gegenüber anderen Tieren ausdehnen wollte, wäre sie nach Auffassung der Kammer bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des Vorfalls vom 13.02.2018 voraussichtlich erfüllt. Zwar war die Antragstellerin nicht in Sicht- oder Rufweite des Hundes „B...“, als dieser den anderen Hund anfiel und biss. Ihr Hund „B...“ befand sich jedoch auf dem eingefriedeten Grundstück der Antragstellerin und damit in seinem räumlich umgrenzten Revier. Der Hund „B...“ hat dieses Grundstück durch ein zuvor unerkanntes Loch im Zaun verlassen, um den Nachbarshund auf dem Nachbargrundstück in einiger Entfernung zum Grenzzaun zu reißen. Dies dürfte nach Auffassung der Kammer einem Beißvorfall gleichzustellen sein, bei dem ein Hund in Anwesenheit seines Halters einen anderen Hund tot beißt.
12 
Für das Vorliegen einer konkreten Provokation des Hundes der Antragstellerin am 13.02.2017 durch den totgebissenen Hund ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Dies folgt auch aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Eigentümerin des totgebissenen Hundes bei der Anhörung am 09.03.2017, da eine Provokation zumindest ein Bellen eines der Hunde erwarten ließe. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, der totgebissene Hund habe ihren Hund „B...“ zuvor über Jahre durch den Zaun hinweg aggressiv angebellt und provoziert, gibt dies für den konkreten Vorfall nichts her. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht geschlossen werden, dass der totgebissene Hund ihren Hund „B...“ am 13.02.2017 ebenfalls provoziert hat. Das über die Jahre vorangegangene Bellen ist einer unmittelbar vorhergehenden Provokation nicht gleichzustellen. Es stellt auch die Einstufung als gefährlicher Hund nicht in Frage (VG Freiburg, Beschl. v. 08.08.2016 – 1 K 1013/16 –). Allein frühere Provokationen des totgebissenen Hundes und daraus folgende Antipathien des Hundes „B...“ gegenüber dem Nachbarshund rechtfertigen keine andere Einschätzung. Denn es besteht die Gefahr, dass sich der Hund der Antragstellerin sich auch von anderen Hunden provoziert fühlen und hierauf erneut mit einer (tödlichen) Beißattacke reagieren wird.
13 
Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei dem vorliegenden Verhalten auch keineswegs um ein sozialadäquates (Revier-)Verhalten zwischen Hunden gleichen Geschlechts. Der Hund „B...“ hat die Grundstücksgrenze und damit sein Revier durch ein Loch im Zaun überschritten und den Hund der Nachbarin auf deren Grundstück totgebissen. In der Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen vom 15.03.2017 wird ausgeführt, dass es zwischen Hunden zu sozialen Streitigkeiten, z.B. um Reviere, komme. Hunde lebten überwiegend einzeln oder zu zweit und könnten aufgrund ihres stark ausgeprägten Sozialverhaltens auch Begegnungen mit fremden Hunden in aller Regel konfliktfrei bewältigen. Daher sei von dem Beißvorfall auf die Gefährlichkeit des Hundes zu schließen.
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Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, die Antragsgegnerin habe vor der Einstufung des Hundes als gefährlich ein Sachverständigengutachten zur Bissigkeit einholen müssen. Ziffer 2.1 Abs. 4 der VwVgH sieht zwar vor, dass die Behörde die Einholung eines Gutachtens über die Bissigkeit eines Hundes anordnen kann, wenn zweifelhaft ist, ob ein Hund, der gebissen hat, tatsächlich bissig i.S.d. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist und der Beißvorfall ausreichend dokumentiert ist. Unabhängig davon, dass die Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen ist. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. Steht damit die Gefährlichkeit fest, ist für die Einholung eines Gutachtens durch die Antragsgegnerin kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2016 – 1 S 1662/16 -, VBlBW 2017, 197).
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Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Privatgutachten vom 25.03.2017 (Dr. med. vet. R.) und vom 28.07.2017 (Dr. G.) führen voraussichtlich zu keiner anderen Einstufung des Hundes „B...“. Ziffer 2.1 Abs. 5 der VwVgH sieht vor, dass der Halter auch unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen kann, festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Vorgaben sind für die gerichtliche Überprüfung ebenfalls nicht maßgeblich. Unabhängig davon sind die vorgelegten Gutachten nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht geeignet, zu belegen, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist. Ein Gutachten, dass nach der zutreffenden Feststellung der Gefährlichkeit darlegen soll, dass der Hund nunmehr nicht mehr gefährlich ist, muss sich, um seinen Zweck ansatzweise zu erfüllen, nach Auffassung der Kammer mindestens mit dem maßgeblichen Beißvorfall und den Umständen auseinandersetzen, die seit diesem Beißvorfall zu einer Wesens- oder Verhaltensänderung des Hundes geführt haben sollen. Andernfalls dürfte es schon an geeigneten Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerung fehlen, dass ein Hund nunmehr nicht mehr gefährlich ist.
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Ungeachtet der Frage, ob dem Ersteller des Gutachtens vom 25.03.2017 – wie die Antragsgegnerin meint – die tierverhaltensbezogene Qualifikation für eine sachkundige Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes fehlt, geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass dem Ersteller der Vorfall vom 13.03.2017 und der Anlass der Begutachtung seitens des vorstellenden Herrn H. mitgeteilt worden sind. Das Gutachten enthält auch keinerlei Feststellungen dazu, aufgrund welcher Umstände der Hund „B...“ in Zukunft nicht mehr beißen werde. Gleiches gilt für das Gutachten des Dr. G. vom 28.07.2017. Auch aufgrund des verhältnismäßig kurzen zeitlichen Abstands zwischen dem Beißvorfall vom 13.02.2017 und den Begutachtungen vom 25.03.2017 und vom 28.07.2017 kann seitens der Kammer eine etwaige Wesens- oder Verhaltensänderung nicht nachvollzogen werden.
17 
Ferner geht für die Kammer nach Aktenlage nicht zweifelsfrei hervor, welcher Hund den jeweiligen Gutachtern vorgeführt worden ist. Bemerkenswert ist, dass der Geburtsname „N... vom Forstberg“ und der Rufname „B...“ keinerlei Bezug zueinander haben. Ferner fällt auf, dass der Hund „N... vom Forstberg“ laut Urkunde des Landesjagdverbandes im Eigentum der Antragstellerin steht, jedoch von einem Herrn D. B. geführt wird. Vorgestellt wurde der Hund bei beiden Gutachtern von Herrn W. H., dem Vater der Antragstellerin. Schließlich fällt auf, dass die Chip- bzw. Transpondernummern der Hunde, die den beiden Gutachtern vorgestellt wurden, divergieren. Der Hund, der am 23.05.2017 von Dr. R. begutachtet wurde trägt die Chip-Nr. .... Der Hund, der am 28.07.2017 Herrn Dr. G. vorgestellt wurde trägt die Transpondernr. .... Die „Verhaltensprüfung“ vom 28.07.2017 kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Antragstellerin bei dem Beißvorfall vom 13.02.2017 auffällig geworden und sich damit wohl nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Denn ein solcher Wesenstest stellt nur eine Momentaufnahme dar (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.09.2006 – 4 K 2761/04 – und Beschl. v. 24.07.2007 – 2 K 1355.07 –). Die Gutachten rechtfertigen daher voraussichtlich nicht den Schluss, dass der Hund „B...“ nicht mehr gefährlich i.S.d. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist.
18 
2. Auch bezüglich der Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung hat der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg. Hiernach stellt die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin ihren Hund „nun nach strengeren Regeln, wie in § 4 PolVOgH (Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang) festgelegt, halten“ muss. Diese Formulierung enthält nicht nur einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf die allgemeine Gesetzeslage, sondern eine bindende Regelung. Dies folgt aus dem Wortlaut der Verfügung in Verbindung mit deren Begründung. Dort werden die Halterpflichten detailliert und unter Nennung der Rechtsgrundlage aufgeführt und unter Bezugnahme auf die VwVgH weiter erläutert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2006 – 1 S 539/06 –; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2007 – 2 K 1355/07)
19 
3. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids beruht auf den §§ 1, 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG. Sie begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.9.2006 – 4 K 2761/04 –), keinen rechtlichen Bedenken.
20 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am „Streitwertkatalog 2013“ für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Anordnungen gegen Tierhalter die Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht (vgl. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/10/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2016 - 3 K 2180/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegneri
published on 29/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erf
published on 10/12/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widersp
published on 01/06/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagte
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.