Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Sept. 2006 - 4 K 2761/04

published on 26/09/2006 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Sept. 2006 - 4 K 2761/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich eingestuft wurde und er deshalb einen Maulkorb tragen muss und nur an der Leine geführt werden darf.
Am 10.05.2002 erstattete eine Frau beim Polizeiposten Herdern eine Anzeige, weil sie am 27.04.2002 um 17.45 Uhr von einem Hund der Klägerin gebissen worden sei. U. a. gab sie an: Vor dem Haus M.-Straße 32 sei der Hund, ein Afghane mit dunklerem Fell, durch das geöffnete Tor auf den Gehweg gelaufen und habe sie in die linke Hüfte gebissen. Die Bisswunde sei etwa 4 cm 2 groß gewesen, habe einen großen Bluterguss und starke Schmerzen verursacht. Die Wunde sei im Krankenhaus behandelt worden. Der Hund sei ihr auch vorher schon als aggressiv aufgefallen und es sei ihr jedes Mal unwohl dabei gewesen, das Anwesen zu passieren.
Am 16.05.2002 wurde dem Polizeirevier F. ein weiterer Vorfall gemeldet. Eine Frau gab dort zu Protokoll: Sie sei am 07.05.2002 gegen 19.30 Uhr mit zwei Freundinnen beim Walking unterwegs gewesen, als sie in einer Seitenstraße in der Nähe der M.-Straße einer Frau mit zwei Windhunden begegnet sei. Während einer dieser Hunde an der Leine geführt worden sei, sei der dunklere frei herumgelaufen. Dieser Hund sei auf sie zugelaufen. Sie sei deshalb aus Angst stehen geblieben und habe dem Hund langsam die Hand entgegen gestreckt, damit er daran schnuppern könne. Als sie habe weitergehen wollen und sich von dem Hund abgewendet habe, habe dieser sie in den linken Unterarm gebissen. Als die Halterin "Aus" gerufen habe, habe der Hund von ihr abgelassen. Später wurde von einem Arzt ein 3 x 2 cm 2 großes Hämatom am linken Unterarm festgestellt.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2002, in dem die Klägerin von diesen Anzeigen und über die beabsichtigte Einstufung ihres Hund als gefährlich in Kenntnis gesetzt wurde, erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2002: Es sei richtig, dass ihre Afghanenhündin "T." am 27.04.2002 eine Frau gezwickt habe. Eine ernsthafte Verletzung sei dabei nicht entstanden. Um einen ähnlichen Vorfall künftig zu verhindern, habe sie dafür Sorge getragen, dass das Gartentor selbständig schließe und sie über eine Klingel auf das Öffnen des Tores aufmerksam gemacht werde. Trotz zahlreicher Kontakte mit Menschen in verschiedensten Situationen habe ihre Hündin bisher noch niemanden gebissen. Offensichtlich habe die Hündin ihr vor dem Anwesen geparktes Auto gegen einen vermeintlich unberechtigten Zugriff verteidigen wollen. Die Hündin und die Geschädigte seien sich in der Zwischenzeit wieder einmal ohne besondere Vorkommnisse begegnet. An den Vorfall am 05.05.2002 könne sie sich demgegenüber nicht erinnern. Im Übrigen habe ihre Hündin auch in großen Menschenansammlungen keine Aggressionen gezeigt.
Mit Bescheid vom 19.05.2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Anordnungen:
I.   
1. Ihre Afghanenhündin „T.“ wird als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) eingestuft.
2. Außerhalb des befriedeten Besitztums ist ihr Hund stets an der Leine zu führen und muss einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Dem Hund darf dabei nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. So ist er auf z. B. öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Wegen oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Menschen und Tiere befinden, an kurzer Leine (höchstens 50 cm) zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als 2 m sein, wenn sich Menschen und Tiere in der näheren Umgebung aufhalten.
3. Der Hund darf beim Ausführen nur zuverlässigen Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, ihn sicher zu führen. Die Personen müssen über die Gefährlichkeit der Hunde informiert sein.
4. Ihr Hund ist auf Ihrem befriedetem Besitztum (Wohnung, ggf. Anwesen) ausbruchssicher unterzubringen. Er ist so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.
5. Ihr Hund muss mit einer unveränderlichen, möglichst ohne technische Hilfsmittel lesbaren Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) versehen werden. Die unveränderliche Kennzeichnung ist uns (z. B. durch eine tierärztliche Bescheinigung) nachzuweisen.
6. Am Halsband Ihres Hunds muss eine Kennzeichnung angebracht werden, auf Grund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
7. Wenn Sie Ihren Hund aufgeben sollten, haben Sie uns den Namen und die Adresse des neuen Halters mitzuteilen.
Wenn sie in eine andere Gemeinde umziehen, müssen Sie den Ortswechsel bei uns und bei der dortigen Polizeibehörde anzeigen.
8. Für Ihren Hund ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages nachzuweisen.
Die Punkte 1 bis 4, 6 und 7 sind sofort zu erfüllen. Für die Erfüllung der Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 8 wird eine Frist bis 17.06.2003 eingeräumt.
II.
Der sofortige Vollzug der Anordnungen unter Ziff. I Nrn. 1 bis 7 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
III.
Für den Fall, dass Sie die unter Ziff. I verfügten Maßnahmen nicht bis spätestens 26.05.2003 bzw. innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, drohen wir Ihnen für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR an.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Hund gelte nach der PolVOgH als gefährlich, wenn er bissig sei. Ein Hund, der bereits einen Menschen gebissen habe, habe sich grundsätzlich als bissig erwiesen. Einer Abklärung in einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedürfe es dann nicht mehr. Die Tendenz der Klägerin, die angezeigten Beißvorfälle zu verharmlosen, zeige ihre fehlende Einsicht. Die getroffenen Maßnahmen seien deshalb zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.06.2003 Widerspruch. Zur Begründung trägt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vor: Ihre Hündin sei bereits von klein auf tätowiert und haftpflichtversichert. Der Bescheid sei insgesamt unverhältnismäßig. Dass die am 27.04.2002 gebissene Frau sich unwohl gefühlt habe, rechtfertige die getroffenen Maßnahmen nicht. Der Vorfall vom 05.05.2002 sei ungeklärt. Viele Fachleute hätten im Übrigen bestätigt, dass ihre Hündin nicht aggressiv sei. Die Ablehnung eines Wesentests durch die Beklagte sei unzulässig.
Im Lauf des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Wesenstest-Gutachten über ihre Hündin "T." und einen Nachweis vor, in dem ihr die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes bescheinigt wurde. Beide Bescheinigungen wurden am 14.08.2003 von der Tierärztlichen Hochschule Hannover ausgestellt.
10 
Am 08.11.2003 wurde beim Polizeirevier F. ein Vorfall zur Anzeige gebracht, wonach ein der Klägerin gehörender Afghanenhund unangeleint im Bereich der M.-Straße herumgelaufen sei und in drohender Haltung auf den Anzeigenerstatter und seinen mitgeführten Terrier zugelaufen sei. Da der Anzeigenerstatter gewusst habe, dass dieser Hund schon einmal einen Hund seiner Bekannten angegriffen und gebissen habe, habe er, um seinen Terrier zu schützen, nach dem Afghanen getreten. Erst nach wiederholtem heftigen Eingreifen der Klägerin habe ihr Hund von seinen Angriffen abgelassen.
11 
Am 07.01.2004 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bußgeldbescheid wegen des (oben genannten) Vorfalls vom 08.11.2003 und wegen eines weiteren ähnlich gelagerten Vorfalls vom 26.11.2003. Nach dem Einspruch der Klägern gegen diesen Bußgeldbescheid wurde sie vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 03.06.2004 zu zwei Geldbußen in Höhe von 100,-- EUR und 250,-- EUR verurteilt.
12 
Mit Bescheid vom 09.11.2004, an die neue Adresse der Klägerin per Einschreiben am 18.11.2004 versandt, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
13 
Am 17.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen: Bei dem Vorfall am 27.04.2004 sei nur eine geringfügige Bissverletzung entstanden. Das Verhalten ihres Hundes habe normalem Hundeverhalten zur Verteidigung seines Territoriums entsprochen. Normales territorial-aggressives Verhalten eines Hundes sei dabei gegen jeden gerichtet, der in die Nähe dessen komme, was der Hund gerade als sein Territorium ansehe. Sie sei seit dem 01.01.1998 Halterin der Hündin "T.". Vor dem 27.04.2002 habe "T." nie einen Menschen bedroht. Gemessen am Maßstab eines normalen Hundeverhaltens habe es sich damals um eine Reaktion auf einen (vermeintlichen) Angriff gehandelt. Dies rechtfertige nicht die Einstufung des Hundes als gefährlich. Der zweite Vorfall könne sich nicht so zugetragen haben, wie er zur Anzeige gebracht worden sei. Sie könne sich allenfalls an einen Zwischenfall mit einer Joggerin erinnern, bei dem es aber zu keiner Verletzung gekommen sei. An der Darstellung der Anzeigenerstatterin bestünden deshalb erhebliche Zweifel. Im Übrigen habe ihre Hündin inzwischen einen sechs Stunden dauernden Wesenstest bestanden und damit sowie aufgrund verschiedener Stellungnahmen von Tierärzten und anderen Fachleuten ihre Ungefährlichkeit nachgewiesen. Die Gefahr, die von diesem Hund ausgehe, sei nicht höher als bei jedem anderen Hund. Seit Erlass des angefochtenen Bescheids vom 19.05.2003 habe es keine zu beanstandenden Vorkommnisse mehr gegeben. Die dort getroffenen Anordnungen seien unverhältnismäßig und widersprächen einer artgemäßen Haltung von Hunden.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide.
19 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die Hundehaltung der Klägerin sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 1122/03 und 4 K 2761/04 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
20 
Mit Beschluss vom 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - zurückgewiesen.
21 
Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
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An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
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Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 26/09/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich
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published on 20/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufs
published on 01/06/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagte
published on 26/09/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.