Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 2 K 2015/03

published on 28/10/2004 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 2 K 2015/03
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen von der Beklagten erlassene Auflagen zur Hundehaltung, insbesondere gegen den ihm auferlegten Maulkorb- und Leinenzwang.
Der Kläger war unstreitig bis zum Dezember 2002 Halter des Dobermann Rüden „Bajer“, danach soll die Haltereigenschaft auf die Mutter des Klägers übergegangen sein; der Kläger führt den 1997 geborenen Hund, der seit dem Alter von neun Monaten in der Familie lebt, bis zum heutigen Tag jedenfalls regelmäßig aus.
In der Zeit zwischen Januar 2001 und Ende August 2004 kam es im Zusammenhang mit dem Führen des Hundes „Bajer“ durch den Kläger zu zahlreichen Vorkommnissen. Im Januar und April 2001, August und Oktober 2002, Juli 2003 und Juli 2004 soll der Dobermann andere Hunde ohne Grund angegriffen und diese Hunde teilweise auch gebissen haben. Dabei soll er im August 2002 bei dem Gerangel zwischen ihm und einem angeleinten Kampfhund auch den Führer des Kampfhundes, der die Hunde zu trennen versuchte, - vermutlich versehentlich - in das rechte Schien- bzw. Wadenbein gebissen haben (laut ärztlichem Attest fünf Bisswunden, ca. 1 bis 2 mm tief). Bei all diesen Vorkommnissen soll der Kläger nicht versucht haben, auf den Hund einzuwirken, sondern vielmehr den betroffenen Personen gegenüber gereizt und aggressiv und teilweise auch beleidigend reagiert haben. Aktenkundig sind zahlreiche weitere andere Vorfälle, bei denen sich Passanten sowie Besucher von Veranstaltungen (u.a. auch in der Fachhochschule ...) durch den freilaufenden Dobermann bedroht fühlten. Der Dobermann hatte sich dabei jeweils weit vom Kläger entfernt, der ihn nicht zu sich rief, sondern häufig die sich bedroht fühlenden Personen noch beleidigte und verbal angriff. In einigen Fällen wird dem Kläger dabei auch vorgeworfen, den Dobermann bewusst auf ihm missliebige Personen gehetzt zu haben, ohne dass der Dobermann allerdings tatsächlich zugebissen hat.
Seit September 2002 führt der Kläger regelmäßig einen zweiten Hund, einen Kanadischen Schäferhund, mit sich, der teilweise ebenfalls an den Vorfällen beteiligt war, aber weniger negativ auffiel (ihm werden keine Beißvorfälle zur Last gelegt). Der Kläger gibt an, nicht Halter dieses Hundes zu sein, sondern diesen nur in Pflege zu haben.
Mit Verfügung vom 20.06.2002 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er den Hund „Bajer“ außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen habe und dieser nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür bieten würden, den Hund sicher zu führen. Der Hund müsse einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Er sei unveränderlich zu kennzeichnen durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Microchips. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht. Hinsichtlich des Maulkorb- und Leinenzwangs wurde der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich bei dem Dobermann um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH - vom 03.08.2000 (GBl S.574).
Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 27.11.2002 - 2 K 3660/02 - lehnte die Kammer diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Hund als bissig im Sinne des § 2 S.2 Nr.1 PolVOgH anzusehen sei, denn jedenfalls sei er als gefährlich im Sinne des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen. Nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VVwVgH - vom 18.08.2000 (GABl S.218) liege ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise im Sinne des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH regelmäßig vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt habe. Ein derartiges Verhalten habe der Dobermann zumindest am 05.04.2001 gezeigt. An diesem Tag habe der frei laufende Hund einen angeleinten Pudel angegriffen und diesen am Genick gefasst. Auch wenn es dabei nicht zu einer Bissverletzung gekommen sei, sei doch durch dieses Verhalten des Hundes der Tatbestand des § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH verwirklicht. Dass der Hund nicht den Halter des Pudels angegriffen habe, sei ohne Belang. Die Polizeiverordnung schütze nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, mithin auch andere Hunde, und es könne sich die Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes dementsprechend auch gerade in dem Verhalten gegenüber anderen Artgenossen zeigen. Der Hund habe sich des weiteren am 26.08.2002 aggressiv auf einen angeleinten Kampfhund gestürzt und diesen durch Bisse leicht verletzt. Auch die anderen zahlreichen aktenkundigen Beschwerden über das Verhalten des Hundes sprächen für dessen Gefährlichkeit.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.04.2003 - 1 S 2805/02 - zurückgewiesen. Der Senat war bei der Gesamtschau der Vorfälle ebenfalls der Auffassung, dass der Hund derzeit als gefährlich im Sinne von § 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen sei. Angesichts der Vielzahl der aktenkundig gewordenen Vorfälle, bei denen es glücklicherweise zu keinen größeren Verletzungen der anderen Hunde gekommen sei und die auch im Kern vom Kläger nicht in Abrede gestellt würden, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einholung eines Gutachtens über die Gefährlichkeit des Dobermann Rüden nicht geboten.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 03.06.2003 - dem Kläger zugestellt am 04.06.2003 - zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 03.07.2003 Klage erhoben und ein Gutachten über den Dobermann Rüden „Bajer“ hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für Menschen oder Tiere von Frau Dr. ..., Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität in Kiel vom 24.06.2003 vorgelegt. Die Gutachterin hat den Hund am 31.05.2003 in der Zeit von 14.00 bis ca. 17.30 Uhr mit einer Vielzahl von Stimuli konfrontiert, die alltagsreal sind, Hunden somit im urbanen wie ländlichen Raum täglich begegnen (können). Der Test erfolgte nach dem in Niedersachsen entwickelten Wesenstest für Hunde, der u.a. unter Mitarbeit der Gutachterin entwickelt worden ist. In dem insgesamt sechs Seiten langen Gutachten werden ausführlich die mit dem Hund durchgeführten Tests sowie dessen Reaktionen beschrieben. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss:
10 
Anbei erhalten Sie die Beurteilung Ihres Dobermann Rüden „Bajer“.
11 
„Bajer“ zeigte eine enge Bindung an Sie, trat sehr gut trainiert und auffallend entspannt wie sozial sicher auf. Situationen ohne Ihre soziale Unterstützung (s. Isolation und Kontaktaufnahme bzw. Bedrohungssituation durch Fremde) zeigten „Bajer“ desinteressiert bezüglich einer Kontaktaufnahmen fremden Personen gegenüber und sozial ausgesprochen belastbar. Bei Bedrohung (ohne Ausweichungsmöglichkeit) wich er zurück, zeigte Blickvermeidung, war also auch isoliert und in Stresssituationen nie ansatzweise gefährdend oder gar gefährlich.
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„Bajer“ ist gut sozialisiert und habituiert, zeigte sich sozial flexibel, war gut durch Sie zu beeinflussen, trat ausnahmslos sozial sicher und sozial verträglich Hunden sowie Menschen gegenüber auf. Gleichgeschlechtlichen Artgenossen gegenüber war er gleichsam sicher, zeigte Rituale des Imponierens, wie üblich unter sozial sicheren Rüden, die die Rituale des Imponierens ritualisiert beherrschen. Sie verstanden es stets, das Verhalten von „Bajer“ in Ihrem Sinne zu beeinflussen.
13 
„Bajer“ war explorativer und sehr anpassungsfähig.
14 
Er kommunizierte problemlos mit Artgenossen. Hunde, die dieses können, sind einschätzbar und ungefährlich.
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Ich halte „Bajer“ derzeit für ungefährlich für Menschen und Artgenossen. Er zeigte keinerlei Anzeichen einer inadäquaten bzw. besonders ausgeprägten Aggression Menschen oder Artgenossen gegenüber.
16 
Ihre sehr positive Beziehung zu Ihrem Hund, der sicher und positiv auf Sie reagierte, Ihre insgesamt sehr guten Kenntnisse über Hunde im allgemeinen, Ihre sehr verlässliche Beeinflussungsmöglichkeit und kenntnisreiche Lenkung des Verhaltens des Hundes, sind als maßgeblich für dessen so positive Entwicklung anzusehen, Sie erreichen ein hohes Maß an Sicherheit und flexibler Einpassung in verschiedenste Umweltsituationen für Ihren Rüden.
17 
„Bajer“ hat den Test sehr gut bestanden, Ihre Sachkunde ist gleichfalls als sehr gut zu bezeichnen. Mit „Bajer“ bilden Sie ein sozialverträgliches Mensch-Hund-Gespann.“
18 
Der Kläger macht darüber hinaus geltend, auch beim Amtsgericht seien die meisten Bußgeldverfahren eingestellt worden. Im Übrigen dürfte die vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Polizeiverordnung keinen Bestand mehr haben.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Verfügung der Beklagten vom 20.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2003 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, bei dem Gutachten von Frau Dr. ... handle es sich um ein nach ethologischen Maßstäben erstelltes Gutachten. Diese Maßstäbe seien nicht identisch mit den juristischen Maßstäben, die die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde aufstelle. Für den tierpsychologischen Laien stehe das Ergebnis dieses Gutachtens in einem offensichtlichen Widerspruch zu den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen, in die der Hund und sein Halter verwickelt gewesen seien. Für die rechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass der Kläger die zahlreichen Vorfälle nicht vermieden oder abgewendet habe und seiner Verantwortung für den Hund nicht nachgekommen sei. Er bestätige durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er - offenbar trotz durchaus vorhandener Sachkunde - diese Verantwortung letztendlich nicht wahrzunehmen bereit sei. Auch ein harmloser Hund, der arteigenes Verhalten auslebe, könne durchaus im juristischen Sinn gefährlich sein.
24 
Bereits mit Verfügung vom 09.12.2002 hatte die Beklagte darüber hinaus dem Kläger gegenüber die Beschlagnahme des Hundes „Bajer“ verfügt, seine Abholung durch einen Vertreter des Amtes für öffentliche Ordnung und einen Polizeihundeführer sowie die Verbringung des Hundes in ein Tierheim angeordnet. Die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Verfügung wurde am 18.01.2003 vollzogen. Der Kläger legte daraufhin einen Kaufvertrag zwischen ihm und seiner Mutter vom 10.12.2002 vor, in dem der „Besitz“ des Hundes auf die Mutter übertragen worden ist. Nachdem sich sowohl der Kläger als auch die Mutter verpflichtet hatten, den Maulkorb- und Leinenzwang bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu befolgen, hob die Beklagte mit Verfügung vom 22.01.2003 die Beschlagnahme des Hundes wieder auf. In der Folgezeit wurde der Hund dennoch zusammen mit dem Kläger wiederholt ohne Leine und ohne Beißkorb angetroffen. Gegen den Kläger wurden deshalb zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet; zum Teil ist der Kläger rechtskräftig verurteilt, zum Teil sind die Verfahren noch anhängig.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten (ein Leitzordner) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. Gemäß § 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.12.2002 - 2 K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2001 (geändert vom 12.09.2001) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In § 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
29 
Gemäß § 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund „Bajer“ bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt.
30 
Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 15.12.2003 (GABl S.166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da § 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund „Bajer“ die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat.
31 
Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund „Bajer“ am 26.08.2002 einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am 28.10.2002 einen Cocker-Spaniel und am 29.07.2004 einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.
32 
Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am 29.07.2004; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, § 113, Rd.Nr.48 m.w.N sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v. 26.03.2002 - 10 K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin ... der Polizei, dass sie abends gegen 20.00 Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes:
33 
Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist.
34 
Der Herr ... war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen.
35 
Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war aber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr ... es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte.
36 
In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr ... machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angefangen hatte zu schreien, sagte der ... lediglich, ich solle ruhig sein.
37 
Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der ... eingegriffen und seinen Hund weggezogen.
38 
Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr ... dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter ... mit Fahrradträger) weggefahren.
39 
Herr ... hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert.
40 
Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben.
41 
Der helle Hund des Herrn ... hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen.
42 
Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann „Bajer“ ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafés herumläuft und die nach Ansicht der Kammer eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist.
43 
Der Einstufung des Hundes „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 31.05.2003 zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist.
44 
Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in § 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen.
45 
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes „Bajer“ ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am 02.12.2002 geschlossenen „Kaufvertrag“ vorgelegt, nach dem an diesem Tag „das Besitzrecht“ an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein.
46 
Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH zwingend zu erlassen.
47 
Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.11.2002 ausgeführt hat.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
26 
Der Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. Gemäß § 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.12.2002 - 2 K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2001 (geändert vom 12.09.2001) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In § 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her.
29 
Gemäß § 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund „Bajer“ bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt.
30 
Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 15.12.2003 (GABl S.166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da § 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund „Bajer“ die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat.
31 
Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund „Bajer“ am 26.08.2002 einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am 28.10.2002 einen Cocker-Spaniel und am 29.07.2004 einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.
32 
Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am 29.07.2004; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, § 113, Rd.Nr.48 m.w.N sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v. 26.03.2002 - 10 K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin ... der Polizei, dass sie abends gegen 20.00 Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes:
33 
Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist.
34 
Der Herr ... war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen.
35 
Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war aber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr ... es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte.
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In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr ... machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angefangen hatte zu schreien, sagte der ... lediglich, ich solle ruhig sein.
37 
Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der ... eingegriffen und seinen Hund weggezogen.
38 
Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr ... dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter ... mit Fahrradträger) weggefahren.
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Herr ... hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert.
40 
Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben.
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Der helle Hund des Herrn ... hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen.
42 
Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann „Bajer“ ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafés herumläuft und die nach Ansicht der Kammer eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist.
43 
Der Einstufung des Hundes „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 31.05.2003 zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist.
44 
Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in § 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen.
45 
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes „Bajer“ ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am 02.12.2002 geschlossenen „Kaufvertrag“ vorgelegt, nach dem an diesem Tag „das Besitzrecht“ an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein.
46 
Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH zwingend zu erlassen.
47 
Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27.11.2002 ausgeführt hat.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung:
50 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
51 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
52 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
53 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
54 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
55 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
56 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
57 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
58 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
59 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
60 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
61 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
62 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
63 
Beschluss:
64 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
65 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagte
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.