Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - 9 K 8316/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück T.------straße 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00.
3Das ursprünglich unbeplante und im Laufe des Verfahrens überplante Vorhabengrundstück ist derzeit unbebaut. Eigentümerin ist die Tuchfabrik X. T1. GmbH und Co.KG. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 500 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ). F. -Mitte ist im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden (vgl. Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer etwa 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C.----straße und Alte X1. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. - Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Stadt N. , § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit.
4Am 14. April 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides. In der Anlage zu dem Antrag gab die Klägerin zu ihrem Vorhaben an, das Gebäude solle eine Abmessung von 39 x 26 Meter aufweisen und etwa 5 Meter hoch sein.
5Sie formulierte die folgenden Fragen:
61. Ist die Nutzung des dargestellten Grundstücks als Einzelhandelsfläche (Drogeriemarkt mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment) bauplanungsrechtlich zulässig?
72. Ist die vorgesehene Größe der Verkaufsfläche von ca. 750 qm bauplanungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig?
8Nachdem die Beklagte zunächst die bemaßte Eintragung des Vorhabens in der aktuellen Katasterkarte mit Darstellung der Zu- und Abfahrten und der Stellplätze gefordert hatte, grenzte die Klägerin ihre Bauvoranfrage auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung (kleinflächiger Einzelhandel, Sortimentsbereich Drogerie) ein.
9Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wies die Beklagte den Antrag nach § 72 Abs. 1 BauO NRW zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids für erledigt erklärt (9 K 4903/14).
10Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 726/N für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C1.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs - und zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
11Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zu der beabsichtigten Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB an und begründete dies damit, dass das geplante Vorhaben den Planungszielen des Aufstellungsbeschlusses widerspreche.
12Am 11. Dezember 2014 erhob die Klägerin die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage.
13Die Beklagte erließ am 22. Dezember 2014 einen Bescheid über die Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB und stellte die Entscheidung über das Vorhaben bis zum 20. August 2015 zurück.
14Am 18. Juni 2015 wurde eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich erlassen und im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt gemacht.
15Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 lehnte die Beklagte sodann die Erteilung des hier im Streit stehenden beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides für die Klägerin unter Berufung auf die erlassene Veränderungssperre ab.
16Im Anhörungstermin des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens vom 24. September 2015 wies die Klägerin darauf hin, der geplante Drogeriemarkt bewege sich mit seiner Verkaufsfläche von 750 qm unterhalb des Schwellenwertes zur Großflächigkeit. Beim geplanten Standort sei von einer integrierten Lage auszugehen. Drogerieartikel würden im weiteren Umfeld allenfalls im Randsortiment eines Discounters angeboten. Auch im F1. Zentrum gebe es keinen Drogeriemarkt. Das Zentrum werde mithin nicht geschädigt. Die Bauvoranfrage für den Drogeriemarkt sei bereits vor dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gestellt worden. Durch den Satzungsbeschluss zum vorliegenden Bebauungsplan habe sich die Stadt schadensersatzpflichtig gemacht. Der Umstand, dass die Eigentümerinteressen bereits weit im Vorfeld der Planaufstellung bekannt gewesen seien, müsse in angemessenem Maße in die Abwägung einfließen. Zu den von der Klägerin geäußerten Bedenken nahm der Fachbereich Entwicklung und Planung im Einzelnen in dem Abwägungsvorschlag Stellung.
17Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war.
18Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt, u.a. „nahversorgungsrelevant: Drogeriewaren“. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen.
19Zur Begründung führte die Beklagte an, Anlass der Planaufstellung sei, dass eine fortschreitende Umnutzung von ehemaligen Gewerbe- und Industrieflächen festzustellen sei. Es bestünden Ansiedlungsinteressen, ehemalige Betriebsgrundstücke insbesondere durch großflächige Einzelhandelsbetriebe zu nutzen. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet richte sich derzeit nach § 34 BauGB. Eine Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Stadtteilzentren sei somit nicht auszuschließen. Die Nahversorgung im Stadtteil F. erfolge derzeit vor allem durch kleinteilige Geschäfte und Lebensmittelmärkte an der F1. Straße zwischen der N3. und F1. Höhe. Dieser Geschäftsbereich sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. als C-Zentrum F. -Mitte ausgewiesen und weise eine gute Nahversorgungssituation aus. Der Nahversorgungsstandort verfüge über eine 400 m lange Fußgängerzone. Für den Teilbereich I werde festgesetzt, dass zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelssortimente nicht zulässig seien. Mit dem Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten solle der Erhalt und die Weiterentwicklung der vorhandenen Einzelhandelslage in F. gefördert werden und der Schwerpunkt der Nahversorgung solle weiterhin innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches erfolgen. Es sei zu befürchten, dass die Nutzung von Gewerbeflächen im Plangebiet für die Ansiedlung oder Erweiterung von Betrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten zu einem Bedeutungsverlust der vorhandenen Einzelhandelslage im Stadtteil F. führe. Mit einer Verlagerung der Kundenfrequenz und der Umsätze aus dem Zentrum werde der zentrale Versorgungsbereich und dessen weitere Entwicklung gefährdet.
20Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten war, hat die Klägerin zur Begründung der Klage weiter vorgetragen, der Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Beklagte habe die für den Einzelhandelsausschluss sprechenden Belange einerseits und die betroffenen Eigentümerinteressen andererseits nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Wolle eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setze eine rechtmäßige Abwägung auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eine solche fehlerfreie Abwägung fehle hier.
21Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches lasse eine tragende städtebauliche Begründung nicht erkennen. Die Beklagte habe die örtliche Situation unzureichend berücksichtigt. Als alleinige städtebauliche Begründung für die vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches habe die Plangeberin darauf abgestellt, dass sich in den Gebäuden entlang der F1. Straße ab der F1. Höhe nahezu ausschließlich Wohnnutzung und keine Einzelhandelsbetriebe befänden. Diese Begründung trage aber nicht. Denn die Plangeberin habe verkannt, dass in den betreffenden Bereichen Dienstleistungs- und gastronomische Angebote vorhanden seien, die die weiter westlich und nördlich ansässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe mit dem Zentrum verknüpften. Eine “Klammerwirkung“ gastronomischer und gewerblicher Nutzung als verbindende Elemente zwischen Einzelhandelsnutzungen in einem faktischen zentralen Versorgungsbereich werde in der Rechtsprechung des OVG NRW ausdrücklich anerkannt. Eine solche Verklammerung mit dem Vorhabengrundstück werde mindestens durch die folgenden Nutzungen bewirkt: Service-Annahmestelle mit Teileverkauf des Autohauses X2. und C2. , F1. Straße 000-000, Gaststätte N4. , F1. Straße 000, B. -Markt, C3.----weg 00, Bau- und Kunstglaserei N5. , F1. Straße 000. Der Abstand von der Bau- und Kunstglaserei N5. zum Vorhabengrundstück betrage etwa 50 m. Der B. -Markt befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite des Vorhabengrundstücks an der T.------straße , über die der B. -Markt auch verkehrlich erschlossen werde. Zudem übernehme der B. -Markt eine wichtige Nahversorgungsfunktion innerhalb des faktischen zentralen Versorgungsbereiches. In diesem Zusammenhang sei auch auf die auf Veranlassung der Beklagten hergestellte Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem F2. -Markt hinzuweisen. So habe die Beklagte im Zuge des Bebauungsplanverfahrens für die Ansiedlung des F2. -Marktes an der C.----straße eine zusätzliche Zugangsmöglichkeit aus dem Plangebiet zur Straße vorgesehen. Zu diesem Zweck sei der Investor für dieses Planvorhaben zur Herstellung und langfristigen Sicherung einer Zuwegung von der F1. Straße ins Plangebiet in § 4 des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 741/N verpflichtet worden.
22Die Plangeberin könne sich zur Rechtfertigung der räumlichen Abgrenzung des Zentrums F. -Mitte nicht auf ihr Zentrenkonzept beziehen. Denn die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Zentrenabgrenzung stimme mit derjenigen des förmlich beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 nicht überein. Zwar könne die Gemeinde auch von den Festlegungen ihres Zentrenkonzepts abweichen, dieses setze allerdings voraus, dass die Plangeberin die entsprechenden Erwägungen in die Abwägung einstelle. Die Begründung, dass die Aufgabe des L. `s-Marktes eine Verkleinerung des Zentrums um dieses Grundstück zur Folge habe, könne die vorliegende Planung nicht rechtfertigen, weil für das Grundstück gerade eine Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss festgesetzt worden sei.
23Darüber hinaus sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 25. November 2015 die Umnutzung des L. `s Marktes in die heute vorhandene Servicestelle der X3. und C2. GmbH & Co. KG bereits genehmigt gewesen. Bestandsschutzerwägungen könnten daher die für das Grundstück festgesetzte Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss nicht rechtfertigen. Dies spreche dafür, dass die Plangeberin auf dem Grundstück weiterhin Einzelhandel zulassen wolle, was wiederum dafür spreche, dass der zentrale Versorgungsbereich räumlich fehlerhaft festgelegt worden sei. Daher sei der Rat der Beklagten von falschen tatsächlichen Umständen ausgegangen. Dieser Abwägungsfehler sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Nach den Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung sei offensichtlich, dass die Plangeberin fehlerhaft davon ausgegangen sei, die örtlichen Verhältnisse rechtfertigten eine Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs und damit einhergehend die Festsetzung eines partiellen Einzelhandelsausschlusses auch für Grundstücke, die innerhalb des förmlich beschlossenen zentralen Versorgungsbereichs liegen. Dieser Fehler sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bebauungsplan bei Kenntnis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht so beschlossen worden wäre.
24Das Vorhaben sei vor diesem Hintergrund gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig, da es sich in die vorhandene Gemengelage aus Wohnen, Gewerbe und nicht großflächigem Einzelhandel einfüge und schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht zu erwarten seien.
25Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 5139/15 geltend gemachten Rügen und Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 726/N.
26Im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag macht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend, dass die Veränderungssperre nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Bestandteil der Satzung sei nach § 1 Abs. 2 der Satzung über eine Veränderungssperre in N. (Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C1.---straße ) vom 18. Juni 2015 (Veränderungssperre vom 18. Juni 2015) auch der Plan. Dieser Plan sei aber nicht mit bekanntgemacht worden. Der Hinweis, dass der Lageplan bei der Beklagten eingesehen werden könne, reiche nicht aus. Eine Ersatzbekanntmachung sei in diesem Fall nicht möglich. Zudem sei die Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Denn auf dem Plan, der Bestandteil der Satzung sein solle, finde sich ein Ausfertigungsvermerk nicht. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage bestehe auch das besondere Feststellungsinteresse, denn die Klägerin beabsichtige einen Schadensersatzprozess. Sie habe mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Vertrag über die Herstellung der Baureife abgeschlossen, in dem die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes inklusive Mietvertrag vereinbart worden sei. Der Mietvertrag werde erst wirksam, wenn das Gebäude fertiggestellt worden sei. Bei der Nichtverwirklichung des Projektes betrage der entgangene Gewinn etwa 20 % der ausgehandelten Vertragssumme.
27Die Klägerin beantragt,
28die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 16. Juli 2015 zu verpflichten, den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 qm Verkaufsfläche mit Kundenparkplätzen auf dem Grundstück T.------straße 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0, mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014 zu erteilen,
29hilfsweise
30festzustellen, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726/N “Stadtbezirk Nord“ verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 qm Verkaufsfläche mit Kundenparkplätzen auf dem Grundstück T.------straße 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00, mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014 zu erteilen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden.
34Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C1.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C3.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C3.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der T.------straße und dem C3.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C3.----weg in Verbindung.
35Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde.
36Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation.
37Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 5139/15 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Im Hinblick auf den Hauptantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Vorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
41Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier steht der beantragten Errichtung eines Drogeriemarktes die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 726/N Nr.1 (Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Drogeriewaren) entgegen.
42Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten.
43Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden,
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris.
45Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind,
46vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris, Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979.
47Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden.
48Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln.
49Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt.
50Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
51§ 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind,
52vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris.
53Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage,
54vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris.
55Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36.
57Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept).
58Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren- und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N6. Sortimentsliste aufgeführt.
59Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N3. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung.
60Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben.
61Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren,
62vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath).
63Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden.
64Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin an der T.------straße fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der unbebaute Bereich des Vorhabengrundstücks liegt neben der Tuchfabrik X. T1. , die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C1.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der T.------straße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T1. herum findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T.------straße und C1.---straße bzw. C4.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C4.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Schräg gegenüber vom Vorhabengrundstück, am C3.----weg , liegt ein kleinflächiger B. -Markt, dessen Erweiterungswunsch Gegenstand des Verfahrens 9 K 5139/15 ist. Die Bebauung am C3.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C1.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt.
65Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X3. und C2. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 223) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar.
66Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94.
68Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt.
69Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar,
70vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121.
71Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen,
72vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. |
Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s- und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C3.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts.
74Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Errichtung eines Drogeriemarktes unwirksam.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,
77vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
78Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht,
79vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff.
80Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff.
82Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden.
83Der Plangeberin waren der Ansiedlungswunsch des Drogeriemarktes und der Erweiterungswunsch des B. -Marktes (vgl. Verfahren 9 K 5139/15) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Errichtung des Drogeriemarktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.2 Nr. 2 erläutert, der Projektstandort liege erkennbar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte, der sich weiter südlich in der F1. Straße befinde. Nach dem Konzept solle der Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein bzw. auch in städtebaulich integrierten Lagen wie Nahversorgungsstandorten oder zur Schließung von Versorgungslücken. Der beantragte Drogeriemarkt würde bei Realisierung zwar auch der Nahversorgung im Stadtteil dienen, aufgrund der Größe der Verkaufsfläche aber gleichzeitig einen größeren (autoorientierten) Einzugsbereich bedienen. Von einer Versorgungslücke bei Drogeriewaren im Stadtteil sei nicht auszugehen, da der F2. -Markt und der O. -Discounter beide jeweils anteilig Drogeriewaren führten, aber im zentralen Versorgungsbereich lägen. Ein zusätzliches Angebot an Drogeriewaren im zentralen Versorgungsbereich sei natürlich möglich und sinnvoll, vorhandene leer stehende Ladenlokale könnten genutzt werden. Ein Fachmarkt mit Drogerieartikeln mit 750 qm Verkaufsfläche außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs, ergänzt durch die Drogeriewaren im benachbarten B. -Discounter werde nachteilige Auswirkungen auf den Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich haben.
84Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht jegliche Nutzung verwehrt wird.
85Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen.
86Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann,
87vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18.
88Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann,
89vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris.
90Dazu trägt auch der Ausschluss von Drogeriewaren bei. Denn ein außerhalb des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte liegender Drogeriemarkt, der ein umfangreiches Sortiment an Drogeriewaren auf einer Verkaufsfläche von 750 qm anbieten könnte und zudem autoorientiert ist, wäre dazu geeignet, Kundenströme aus dem Nahversorgungsstandort abzuziehen. Dies gilt hier umso mehr, als gegenüber dem Vorhabengrundstück bereits der B. -Markt errichtet worden ist, der ebenfalls Kundenströme anzieht. Gerade durch die Kombination von zwei gegenüberliegenden Märkten mit unterschiedlichen Sortimenten ist zu besorgen, dass dem Nahversorgungsstandort F. -Mitte Kaufkraft entzogen und eine wohnortnahe, fußläufige Versorgung nicht mehr gewährleistet wird.
91Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Denn eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände führt hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück.
92Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird,
93vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris.
94Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte.
95Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen.
96Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
97Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
98vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris.
99Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt,
100vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris.
101Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
102Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
103vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
104Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Es sei ein Vertrag mit der Grundstückseigentümerin geschlossen worden über die Baureifmachung und den schlüsselfertigen Bau. In dem Vertrag sei eine bestimmte Auftragssumme vereinbart worden, mindestens etwa 20 % der Auftragssumme seien als entgangener Gewinn anzusehen. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.
105Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen.
106Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor.
107Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet.
108Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden.
109Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO.
110Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten.
111Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet.
112Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt,
113vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
114Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat,
115vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.
116Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist,
117vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
118Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11 zu 9 K 5139/15). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört.
119In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
120Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
121Beschluss:
122Der Streitwert wird auf 84.375 Euro festgesetzt.
123Gründe:
124Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (750 qm x 150 Euro =112.500 X 75%= 84.375 Euro).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - 9 K 8316/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - 9 K 8316/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung des kleinflächigen B. -Marktes auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000.
3Das ursprünglich unbeplante Grundstück ist mit einem am 17. Januar 2011 genehmigten B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,65 qm bebaut. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 400 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ), der im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden ist (Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C1.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C1.----straße und Alte X. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Beklagten, § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit.
4Die Klägerin stellte am 4. April 2014 eine Bauvoranfrage für die Erweiterung des bereits bestehenden B. -Marktes von 799,65 qm auf 969,45 qm Verkaufsfläche mit der Fragestellung: „Ist die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“
5Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
6Mit Bescheid vom 10. September 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorhaben unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 726/N gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 10. September 2015 zurück. Gegen den Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 2014 Klage (Verfahren 9 K 6770/14). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 angekündigt hatte, der Bebauungsplan Nr. 726/N werde am 28. Februar 2015 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2015 die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zurück.
7Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich und machte diese im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt.
8Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und verwies zur Begründung darauf, das Vorhaben liege im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Für das Gebiet des Bebauungsplanes sei eine Veränderungssperre beschlossen worden, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sei. Das geplante Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszielen. Danach sei Ziel der Planung die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel.
9Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ein wirksamer Bebauungsplan bestehe für das Baugrundstück nicht. Es spreche viel dafür, dass das Grundstück dem Nahversorgungsbereich, der nur wenige Meter vor dem Baugrundstück ende, zuzurechnen sei. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese unwirksam sei. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei aus dem Plan nicht eindeutig erkennbar. Damit sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren. Die zahlreichen Wohngebäude stünden der Qualifizierung als faktisches Mischgebiet entgegen. Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die Lackiererei und Karosseriebau seien als störendes Gewerbe in einem Mischgebiet unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich die Klägerin insoweit auf das Autohaus, das insbesondere wegen der Außenverkaufsflächen von über 800 qm Verkaufsfläche als Vorbild diene, berufen könne. § 30 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen, da das Vorhaben aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst im zentralen Versorgungsbereich liege.
10Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war.
11Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen.
12Für den Bereich des Grundstücks C.----weg 00 setzt der Bebauungsplan den Teilbereich II a fest. Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt: „In den Teilbereichen II a (C.----weg 36) und II b (F1. Straße 000-000) des Bebauungsplanes sind für die in der Planzeichnung abgegrenzten Teile der Flurstücke 000 und 000, Flur 0 der Gemarkung N. , ausnahmsweise nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig.Großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 qm mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig.“
13In der Planbegründung führte die Beklagte zur Bestandssituation an, im Plangebiet bestünden zahlreiche gewerblich genutzte Grundstücke mit zum Teil großen Gewerbehallen, insbesondere am C.----weg und nördlich der Sachsenstraße (Textilherstellung und Vertrieb). Am C.----weg sei eine Filiale eines Lebensmittel-Discounters mit zusätzlicher Zufahrt von der Sachsenstraße vorhanden. Unter Nr. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan wird folgendes ausgeführt: “Im Planungsgebiet sollen Regelungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen, hier insbesondere von Einzelhandelsbetrieben, getroffen werden: Nur bestimmte Warensortimente sollen zulässig sein. Damit wird dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen und die Innenentwicklung unterstützt. Die Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte als Schwerpunkt einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil. Die sonstigen nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen sollen im Plangebiet weiterhin zulässig sein.“
14Für die Teilbereiche IIa und IIb wird in der Planbegründung ausgeführt:
15“Der Teilbereich IIa beinhaltet das Gebäude des vorhandenen Lebensmittel-Discounters am C.----weg 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze des angrenzenden Flurstücks 00), der Teilbereich IIb das Ladenlokal des vormaligen L. `s-Lebensmittelmarktes in der F1. Straße 000-000 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze der angrenzenden Flurstücke 000 und 000). Für diese vorhandenen Ladenlokale sollen nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. ausnahmsweise zulässig sein, sofern keine über den genehmigten Bestand hinaus nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte entstehen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 qm mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werden ausgeschlossen.
16Die Zulässigkeit von kleinflächigen Betriebsformen, auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, richtet sich primär nach dem baulichen Bestand der Ladengeschäfte und den genehmigten Nutzungen. Damit wird dem erst vor kurzer Zeit errichteten Lebensmitteldiscounter am C.----weg Rechnung getragen (Teilbereich II a). Mit einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche des Discounters würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in einem von Gewerbebetrieben geprägten Umfeld entstehen, was mit den Zielen und Grundsätzen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht vereinbar ist.“
17Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N in Kraft getreten war, macht die Klägerin geltend, dieser Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liege vor, weil die dort festgesetzte Mindestdauer der Auslegung von einem Monat deutlich unterschritten worden sei. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs vom 9. März 2015 bis zum 8. April 2015 sei zu kurz. In diesen Zeitraum seien 2 Feiertage gefallen, der 3. April (Karfreitag) und der 6. April (Ostermontag). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es nur unschädlich sei, wenn ein Feiertag in die Frist falle. Daher sei hier die Frist nicht gewahrt.
18Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte die einzustellenden Belange nicht richtig gewichtet habe. Die bestehende B. -Filiale sei erst im Jahre 2011 errichtet worden. Wie der Beklagten bekannt sei, bemühe sich die Klägerin bereits seit einiger Zeit, die bestehende Verkaufsfläche zu erweitern, um den bundeseinheitlichen Standard von B. -Süd-Filialen erfüllen zu können. Die Plangeberin hätte sich hier vertieft mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der berechtigte Erweiterungswunsch der Klägerin mit den Zielen des Bebauungsplanes vereinbar sei. Dies sei nämlich der Fall. Ziel des Bebauungsplanes sei die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte. Lediglich im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich fehlten zum Teil zentrenrelevante Warengruppen. Hieraus ergebe sich nicht die Erforderlichkeit, den Betrieb der Klägerin zu beschränken, da der zentrale Versorgungsbereich F. -Mitte über eine ausreichende Ausstattung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment verfüge. Die bestehenden Betriebe hätten sich zudem auf die Konkurrenz eingestellt. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, den B. -Markt in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zu beschränken.
19Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil das Baugrundstück faktisch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs sei. Der Ergänzungsbereich, wie er im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dargestellt sei, ende nur wenige Meter vor dem Vorhabengrundstück. Die Reichweite eines zentralen Versorgungsbereichs bemesse sich nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.
20Der Bebauungsplan leide auch deshalb an einem Abwägungsmangel, weil sämtliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen worden seien, obwohl der dargestellte zentrale Versorgungsbereich gar nicht in der Lage sei, sämtliche Sortimente aufzunehmen.
21Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 8316/14 geltend gemachten Rügen und Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 726/N.
22Sie macht weiter geltend, auch der hilfsweise gestellte Antrag sei begründet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestehe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrags in der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Sei die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht möglich, entgehe der Klägerin hierdurch Gewinn von jährlich 80.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Filiale betrage noch 25 Jahre.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. zu erteilen,
25hilfsweise festzustellen,
26dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 726/N verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C.----weg 00 N. zu erteilen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden.
30Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der Sachsenstraße und dem C.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C.----weg in Verbindung.
31Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde.
32Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation.
33Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 8316/14 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des B. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung des B. -Marktes handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die beabsichtigte bauliche Erweiterung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, so dass das Vorhaben eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt.
38Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier stehen der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N entgegen.
39Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten.
40Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden,
41vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris.
42Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979.
44Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden.
45Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln.
46Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt.
47Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
48§ 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind,
49vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris.
50Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage,
51vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris.
52Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36.
54Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept).
55Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N3. Sortimentsliste aufgeführt.
56Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N6. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung.
57Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben.
58Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath).
60Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C1.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden.
61Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin am C.----weg fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der B. -Markt am C.----weg liegt in einer Gemengelage von gewerblicher und wohnlicher Nutzung. Die Bebauung am C.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C2.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der Sachsenstraße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T. herum, die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt, findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T1.------straße und C2.---straße bzw. C3.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C3.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C2.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt.
62Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X1. und C4. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 000) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C1.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C1.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C1.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar.
63Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären,
64vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94.
65Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt.
66Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121.
68Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. |
Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C1.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts.
71Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Erweiterung des bereits bestehenden kleinflächigen B. -Marktes unwirksam.
72Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
73Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,
74vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
75Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht,
76vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff.
77Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff.
79Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen.
80Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen,
81vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12NE -, juris Rn. 88 ff/Rn. 92; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 582, 583, 584 und 665.
82Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden.
83Der Plangeberin waren der Erweiterungswunsch des B. -Marktes und der Ansiedlungswunsch eines Drogeriemarktes (vgl. Verfahren 9 K 8316/14) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Erweiterung des B. -Marktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.1 Nr. 2 erläutert, das betreffende Grundstück befinde sich in einem Bereich, der einen eindeutig anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage im zentralen Versorgungsbereich der F1. Straße. Der C.----weg sei eher gewerblich geprägt, die F1. Straße im unteren Abschnitt zum F1. Markt dagegen von Geschäftsnutzungen, Dienstleistungen und Gastronomie sowie Wohnen in den anderen Geschossen. Der Ergänzungsbereich zum ZVB (zentralen Versorgungsbereich) sei abgegrenzt worden, um den vormaligen L. `s-Markt als vorhandenes Angebot in den ZVB einzubeziehen. Der Bebauungsplan werde u.a. zur Klarstellung aufgestellt, dass der Discounter am C.----weg nicht zum ZVB gehöre. Es handele sich im Vergleich zum ZVB eindeutig nicht um die gleichen Kundenströme, da der Discounter weitgehend autoorientiert sei. Unter Nr. 3 zu I.1. des Abwägungsvorschlages „Bei der Überplanung eines vorhandenen Einzelhandels ist auf die Interessen des Eigentümers besonders Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen“ wird ausgeführt, der Einzelhandelsausschluss betreffe nur die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente im Plangebiet. Für das betreffende Grundstück im Teilbereich IIa seien diese aber als Ausnahme zulässig, um damit den gegebenen Bestand zu erfassen. Schon bei der Ansiedlung des Betriebes sei bekannt gewesen, dass eine Großflächigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Eine Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb widerspreche den Grundsätzen und Zielen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Stadt N. .
84Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht die bisherige Nutzung als kleinflächiger Einzelhandel verwehrt wird, sondern nur die Erweiterung der Verkaufsfläche ausgeschlossen wird. Gerade die „Festschreibung“ der vorhandenen Nutzung ist zulässig, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern,
85vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; juris Rn. 63.
86Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen.
87Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann,
88vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18.
89Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann,
90vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris.
91Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Abwägung für die Klägerin eine Ausnahmeregelung getroffen, so dass sie das bisherige Sortiment weiter verkaufen und damit die Interessen des B. -Marktes hinreichend gewahrt.
92Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Das gilt umso mehr, als in dem Konzept aus dem Jahr 2007 der L. `s-Markt nicht Bestandteil des festgelegten Nahversorgungsbereichs war. Jedenfalls führt eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Denn er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück.
93Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird,
94vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris.
95Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte.
96Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen.
97Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
98Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
99vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris.
100Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris.
102Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
103Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
104vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
105Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Ohne die angestrebte Erweiterung entgehe ihr ein Gewinn von jährlich 80.000 Euro bei einer Mindestlaufzeit der Filiale von 25 Jahren. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.
106Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen.
107Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor.
108Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet.
109Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden.
110Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO.
111Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Stadt N. vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten.
112Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet.
113Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt,
114vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
115Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat,
116vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.
117Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist,
118vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
119Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört.
120In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
121Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122Beschluss:
123Der Streitwert wird auf 19.125 Euro festgesetzt.
124Gründe:
125Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (170 qm x 150 Euro = 25.500 Euro x 75%= 19.125 Euro).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung des kleinflächigen B. -Marktes auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000.
3Das ursprünglich unbeplante Grundstück ist mit einem am 17. Januar 2011 genehmigten B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,65 qm bebaut. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 400 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ), der im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden ist (Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C1.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C1.----straße und Alte X. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Beklagten, § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit.
4Die Klägerin stellte am 4. April 2014 eine Bauvoranfrage für die Erweiterung des bereits bestehenden B. -Marktes von 799,65 qm auf 969,45 qm Verkaufsfläche mit der Fragestellung: „Ist die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“
5Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
6Mit Bescheid vom 10. September 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorhaben unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 726/N gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 10. September 2015 zurück. Gegen den Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 2014 Klage (Verfahren 9 K 6770/14). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 angekündigt hatte, der Bebauungsplan Nr. 726/N werde am 28. Februar 2015 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2015 die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zurück.
7Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich und machte diese im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt.
8Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und verwies zur Begründung darauf, das Vorhaben liege im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Für das Gebiet des Bebauungsplanes sei eine Veränderungssperre beschlossen worden, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sei. Das geplante Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszielen. Danach sei Ziel der Planung die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel.
9Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ein wirksamer Bebauungsplan bestehe für das Baugrundstück nicht. Es spreche viel dafür, dass das Grundstück dem Nahversorgungsbereich, der nur wenige Meter vor dem Baugrundstück ende, zuzurechnen sei. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese unwirksam sei. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei aus dem Plan nicht eindeutig erkennbar. Damit sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren. Die zahlreichen Wohngebäude stünden der Qualifizierung als faktisches Mischgebiet entgegen. Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die Lackiererei und Karosseriebau seien als störendes Gewerbe in einem Mischgebiet unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich die Klägerin insoweit auf das Autohaus, das insbesondere wegen der Außenverkaufsflächen von über 800 qm Verkaufsfläche als Vorbild diene, berufen könne. § 30 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen, da das Vorhaben aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst im zentralen Versorgungsbereich liege.
10Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war.
11Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen.
12Für den Bereich des Grundstücks C.----weg 00 setzt der Bebauungsplan den Teilbereich II a fest. Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt: „In den Teilbereichen II a (C.----weg 36) und II b (F1. Straße 000-000) des Bebauungsplanes sind für die in der Planzeichnung abgegrenzten Teile der Flurstücke 000 und 000, Flur 0 der Gemarkung N. , ausnahmsweise nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig.Großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 qm mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig.“
13In der Planbegründung führte die Beklagte zur Bestandssituation an, im Plangebiet bestünden zahlreiche gewerblich genutzte Grundstücke mit zum Teil großen Gewerbehallen, insbesondere am C.----weg und nördlich der Sachsenstraße (Textilherstellung und Vertrieb). Am C.----weg sei eine Filiale eines Lebensmittel-Discounters mit zusätzlicher Zufahrt von der Sachsenstraße vorhanden. Unter Nr. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan wird folgendes ausgeführt: “Im Planungsgebiet sollen Regelungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen, hier insbesondere von Einzelhandelsbetrieben, getroffen werden: Nur bestimmte Warensortimente sollen zulässig sein. Damit wird dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen und die Innenentwicklung unterstützt. Die Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte als Schwerpunkt einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil. Die sonstigen nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen sollen im Plangebiet weiterhin zulässig sein.“
14Für die Teilbereiche IIa und IIb wird in der Planbegründung ausgeführt:
15“Der Teilbereich IIa beinhaltet das Gebäude des vorhandenen Lebensmittel-Discounters am C.----weg 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze des angrenzenden Flurstücks 00), der Teilbereich IIb das Ladenlokal des vormaligen L. `s-Lebensmittelmarktes in der F1. Straße 000-000 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze der angrenzenden Flurstücke 000 und 000). Für diese vorhandenen Ladenlokale sollen nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. ausnahmsweise zulässig sein, sofern keine über den genehmigten Bestand hinaus nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte entstehen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 qm mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werden ausgeschlossen.
16Die Zulässigkeit von kleinflächigen Betriebsformen, auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, richtet sich primär nach dem baulichen Bestand der Ladengeschäfte und den genehmigten Nutzungen. Damit wird dem erst vor kurzer Zeit errichteten Lebensmitteldiscounter am C.----weg Rechnung getragen (Teilbereich II a). Mit einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche des Discounters würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in einem von Gewerbebetrieben geprägten Umfeld entstehen, was mit den Zielen und Grundsätzen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht vereinbar ist.“
17Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N in Kraft getreten war, macht die Klägerin geltend, dieser Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liege vor, weil die dort festgesetzte Mindestdauer der Auslegung von einem Monat deutlich unterschritten worden sei. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs vom 9. März 2015 bis zum 8. April 2015 sei zu kurz. In diesen Zeitraum seien 2 Feiertage gefallen, der 3. April (Karfreitag) und der 6. April (Ostermontag). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es nur unschädlich sei, wenn ein Feiertag in die Frist falle. Daher sei hier die Frist nicht gewahrt.
18Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte die einzustellenden Belange nicht richtig gewichtet habe. Die bestehende B. -Filiale sei erst im Jahre 2011 errichtet worden. Wie der Beklagten bekannt sei, bemühe sich die Klägerin bereits seit einiger Zeit, die bestehende Verkaufsfläche zu erweitern, um den bundeseinheitlichen Standard von B. -Süd-Filialen erfüllen zu können. Die Plangeberin hätte sich hier vertieft mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der berechtigte Erweiterungswunsch der Klägerin mit den Zielen des Bebauungsplanes vereinbar sei. Dies sei nämlich der Fall. Ziel des Bebauungsplanes sei die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte. Lediglich im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich fehlten zum Teil zentrenrelevante Warengruppen. Hieraus ergebe sich nicht die Erforderlichkeit, den Betrieb der Klägerin zu beschränken, da der zentrale Versorgungsbereich F. -Mitte über eine ausreichende Ausstattung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment verfüge. Die bestehenden Betriebe hätten sich zudem auf die Konkurrenz eingestellt. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, den B. -Markt in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zu beschränken.
19Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil das Baugrundstück faktisch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs sei. Der Ergänzungsbereich, wie er im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dargestellt sei, ende nur wenige Meter vor dem Vorhabengrundstück. Die Reichweite eines zentralen Versorgungsbereichs bemesse sich nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.
20Der Bebauungsplan leide auch deshalb an einem Abwägungsmangel, weil sämtliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen worden seien, obwohl der dargestellte zentrale Versorgungsbereich gar nicht in der Lage sei, sämtliche Sortimente aufzunehmen.
21Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 8316/14 geltend gemachten Rügen und Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 726/N.
22Sie macht weiter geltend, auch der hilfsweise gestellte Antrag sei begründet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestehe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrags in der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Sei die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht möglich, entgehe der Klägerin hierdurch Gewinn von jährlich 80.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Filiale betrage noch 25 Jahre.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. zu erteilen,
25hilfsweise festzustellen,
26dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 726/N verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C.----weg 00 N. zu erteilen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden.
30Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der Sachsenstraße und dem C.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C.----weg in Verbindung.
31Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde.
32Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation.
33Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 8316/14 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des B. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung des B. -Marktes handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die beabsichtigte bauliche Erweiterung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, so dass das Vorhaben eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt.
38Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier stehen der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N entgegen.
39Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten.
40Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden,
41vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris.
42Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979.
44Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden.
45Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln.
46Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt.
47Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
48§ 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind,
49vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris.
50Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage,
51vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris.
52Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36.
54Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept).
55Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N3. Sortimentsliste aufgeführt.
56Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N6. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung.
57Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben.
58Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath).
60Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C1.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden.
61Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin am C.----weg fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der B. -Markt am C.----weg liegt in einer Gemengelage von gewerblicher und wohnlicher Nutzung. Die Bebauung am C.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C2.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der Sachsenstraße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T. herum, die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt, findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T1.------straße und C2.---straße bzw. C3.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C3.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C2.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt.
62Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X1. und C4. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 000) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C1.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C1.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C1.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar.
63Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären,
64vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94.
65Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt.
66Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121.
68Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. |
Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C1.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts.
71Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Erweiterung des bereits bestehenden kleinflächigen B. -Marktes unwirksam.
72Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
73Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,
74vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
75Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht,
76vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff.
77Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff.
79Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen.
80Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen,
81vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12NE -, juris Rn. 88 ff/Rn. 92; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 582, 583, 584 und 665.
82Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden.
83Der Plangeberin waren der Erweiterungswunsch des B. -Marktes und der Ansiedlungswunsch eines Drogeriemarktes (vgl. Verfahren 9 K 8316/14) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Erweiterung des B. -Marktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.1 Nr. 2 erläutert, das betreffende Grundstück befinde sich in einem Bereich, der einen eindeutig anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage im zentralen Versorgungsbereich der F1. Straße. Der C.----weg sei eher gewerblich geprägt, die F1. Straße im unteren Abschnitt zum F1. Markt dagegen von Geschäftsnutzungen, Dienstleistungen und Gastronomie sowie Wohnen in den anderen Geschossen. Der Ergänzungsbereich zum ZVB (zentralen Versorgungsbereich) sei abgegrenzt worden, um den vormaligen L. `s-Markt als vorhandenes Angebot in den ZVB einzubeziehen. Der Bebauungsplan werde u.a. zur Klarstellung aufgestellt, dass der Discounter am C.----weg nicht zum ZVB gehöre. Es handele sich im Vergleich zum ZVB eindeutig nicht um die gleichen Kundenströme, da der Discounter weitgehend autoorientiert sei. Unter Nr. 3 zu I.1. des Abwägungsvorschlages „Bei der Überplanung eines vorhandenen Einzelhandels ist auf die Interessen des Eigentümers besonders Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen“ wird ausgeführt, der Einzelhandelsausschluss betreffe nur die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente im Plangebiet. Für das betreffende Grundstück im Teilbereich IIa seien diese aber als Ausnahme zulässig, um damit den gegebenen Bestand zu erfassen. Schon bei der Ansiedlung des Betriebes sei bekannt gewesen, dass eine Großflächigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Eine Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb widerspreche den Grundsätzen und Zielen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Stadt N. .
84Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht die bisherige Nutzung als kleinflächiger Einzelhandel verwehrt wird, sondern nur die Erweiterung der Verkaufsfläche ausgeschlossen wird. Gerade die „Festschreibung“ der vorhandenen Nutzung ist zulässig, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern,
85vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; juris Rn. 63.
86Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen.
87Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann,
88vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18.
89Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann,
90vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris.
91Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Abwägung für die Klägerin eine Ausnahmeregelung getroffen, so dass sie das bisherige Sortiment weiter verkaufen und damit die Interessen des B. -Marktes hinreichend gewahrt.
92Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Das gilt umso mehr, als in dem Konzept aus dem Jahr 2007 der L. `s-Markt nicht Bestandteil des festgelegten Nahversorgungsbereichs war. Jedenfalls führt eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Denn er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück.
93Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird,
94vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris.
95Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte.
96Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen.
97Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
98Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
99vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris.
100Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris.
102Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
103Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
104vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
105Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Ohne die angestrebte Erweiterung entgehe ihr ein Gewinn von jährlich 80.000 Euro bei einer Mindestlaufzeit der Filiale von 25 Jahren. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.
106Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen.
107Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor.
108Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet.
109Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden.
110Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO.
111Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Stadt N. vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten.
112Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet.
113Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt,
114vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
115Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat,
116vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.
117Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist,
118vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
119Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört.
120In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
121Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122Beschluss:
123Der Streitwert wird auf 19.125 Euro festgesetzt.
124Gründe:
125Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (170 qm x 150 Euro = 25.500 Euro x 75%= 19.125 Euro).
Tatbestand
- 1
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Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, auf dem sie unter anderem ein Mietlager betreibt.
- 2
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Zu Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung führt die Planbegründung im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan solle der Sicherung von Flächen für Gewerbe im Produktions- und Dienstleistungsbereich dienen. Eine weitere Entwicklung des Gewerbegebietes in Richtung Einzelhandel, Freizeit und Vergnügungsangebote entspreche nicht den stadtplanerischen Zielen zur Sicherung von Flächen für Gewerbe und gewerbliche Dienstleistungen. Wie der Bauantrag eines Discounters belege, bestehe ein Ansiedlungsdruck seitens des Einzelhandels. Trotz der Festsetzung von Gewerbegebieten seien im Plangebiet in nicht unerheblichem Umfang Wohnnutzungen entstanden. Die Planung solle die Konflikte zwischen den Nutzungen Gewerbe und Wohnen lösen. Darüber hinaus habe der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr ein Zentrenkonzept beschlossen, das eine Förderung der integrierten Innenstädte, Stadtteil- und Nahversorgungszentren vorsehe. Zu diesem Zweck sollten zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente an nicht integrierten Standorten grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liege nicht in einem dieser Zentren. Eine Lebensmittelmarktansiedlung könne auf der Grundlage des vorhandenen Planungsrechts nicht verhindert werden, widerspräche aber den Aussagen des "Räumlichen Ordnungskonzepts", des "Einzelhandels- und Zentrenkonzepts" und des in Erarbeitung befindlichen "Masterplans Einzelhandel". Es seien negative städtebauliche Auswirkungen auf die bestehenden Nahversorgungszentren zu befürchten.
- 3
-
Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin straßenseitig ein Mischgebiet und im rückwärtigen Bereich ein Gewerbegebiet fest. Das Mischgebiet ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Wohnnutzung und das Gewerbegebiet hinsichtlich der zulässigen Schallemissionen gegliedert. Nach den textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet generell und im Mischgebiet mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind in beiden Baugebieten - auch mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten - Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, "wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen" (Annex-Handel). Für einen im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetrieb - Verkauf von Computern - trifft der Plan eine Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO.
- 4
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Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Mischgebiet sei unwirksam. Diese Festsetzung sei weder zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche noch zur Stärkung des Zentrengefüges insgesamt städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Wolle der Plangeber Einzelhandel zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche ausschließen, müsse er im Einzelnen feststellen, dass bei vorausschauender Betrachtung Einzelhandel der ausgeschlossenen Art in jeder Form und in jedem Umfang, würde er im Plangebiet angesiedelt, den vorhandenen Einzelhandel in den konkret benannten zentralen Versorgungsbereichen nicht unerheblich schädigen würde. Der Rat habe mit Blick auf das benachbarte Stadtteilzentrum keine sortimentsbezogenen Untersuchungen angestellt, aus denen er Rückschlüsse auf die Auswirkungen künftigen Einzelhandels im Plangebiet ziehen könnte. Ausführungen in Bezug auf dieses Stadtteilzentrum seien ausschließlich pauschaler Art und entbehrten der notwendigen tatsächlichen Grundlage. Soweit die Planbegründung so zu verstehen sein sollte, dass ein im Plangebiet angesiedelter Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unabhängig von Art und Umfang geeignet sei, den vorhandenen Einzelhandel im Hauptgeschäftszentrum nicht unerheblich zu schädigen, wäre eine solche Annahme auf der Grundlage von 244 750 qm Verkaufsfläche, einer Gesamtbindungsquote von 162 % und erheblichen Kaufkraftzuflüssen in allen Bedarfsbereichen fernliegend und nicht begründbar.
- 5
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Mit dem Ziel, das Zentrumsgefüge zu stärken, lasse sich der Einzelhandelsausschluss ebenfalls nicht begründen. Erkenntnisse und Grundsätze des "Masterplans Einzelhandel", der ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur Zentrenstärkung enthalte, setze der Bebauungsplan nicht um. Der Rat habe schon nicht in Erwägung gezogen, dass Grundsatz 1 des Masterplans für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 qm jedenfalls unter bestimmten Bedingungen Negativauswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche ausschließe und deswegen empfehle, in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu dieser Verkaufsfläche zuzulassen. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob es stadtentwicklungsplanerisch sinnvoll sei, in bestimmten Mischgebieten zentrenrelevanten Einzelhandel grundsätzlich auszuschließen. Ob der Masterplan insoweit ein schlüssiges Gesamtkonzept erkennen lasse, bedürfe keiner Entscheidung, da der Rat diesem Konzept jedenfalls nicht gefolgt sei. Auch habe die nach dem Masterplan erforderliche Einzelfallbetrachtung im Aufstellungsverfahren nicht stattgefunden. Auch unabhängig von der Konzeption des Masterplans sei ein schlüssiges Planungskonzept nicht erkennbar, weil die getroffenen Festsetzungen die ihnen zugedachte Funktion, den Einzelhandel im Plangebiet zum Zwecke der Zentrenstärkung weitgehend auszuschließen, nicht erfüllten. Aus ihnen lasse sich keine hinreichend bestimmte umfängliche Beschränkung zentrenrelevanter Randsortimente herleiten. Für die - für das Mischgebiet und das Gewerbegebiet geltende - Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit des Annex-Handels fehle die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Sie enthalte keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten. Damit sei nicht gewährleistet, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern wolle, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung haben werde. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen habe die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten betreffe einen zentralen Regelungsbereich des Bebauungsplans. Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass der Rat einen Bebauungsplan ohne die Ausnahmen von den festgesetzten Einzelhandelsausschlüssen beschlossen hätte. Ob der Bebauungsplan noch an weiteren Mängeln leide, könne offen bleiben.
- 6
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin eine Verletzung von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend, dessen Anforderungen die Vorinstanz überspanne.
- 7
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Die Antragstellerin verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision der Antragsgegnerin ist begründet. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
- 9
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1. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für den im Bebauungsplan enthaltenen und dem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides entgegenstehenden Einzelhandelsausschluss in § 1 Abs. 9 BauNVO gesehen und nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für diese Einzelfestsetzung eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt (vgl. für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 34 Rn. 11). Die Anforderungen, die die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die städtebauliche Rechtfertigung stellt, hat das Oberverwaltungsgericht aber in bundesrechtswidriger Weise überspannt und deswegen die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses in nicht tragfähiger Weise verneint.
- 10
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a) Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. bereits Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 <157>; ebenso OVG Münster, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92.99.NE - BRS 65 Nr. 38 S. 184). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O. S. 147), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
- 11
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Für die hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gilt nichts Abweichendes. Soweit hierfür "besondere städtebauliche Gründe" gegeben sein müssen, bleibt dies ohne Einfluss auf den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vielmehr werden zusätzliche Anforderungen des Festsetzungsinstrumentariums formuliert, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht besonders gewichtige, sondern die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Feindifferenzierung rechtfertigende Gründe verlangen (vgl. etwa Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 13 m.w.N.). Abwägungsfragen sind insoweit nicht aufgerufen.
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Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung - wie hier - die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 25 f.). Eine Bindung der Gemeinde, auch im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, kann deswegen nicht bestehen. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Aufgrund solcher Durchbrechungen mag das Planungskonzept zukünftig zwar seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 28). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass Bauleitplanungen, die ein gemeindliches Konzept - sei es im Hinblick auf die Zahl der darin vorgegebenen Ziele, sei es in Bezug auf die Intensität der jeweiligen Zielverfolgung - nur unvollständig umsetzen, von vornherein die städtebauliche Erforderlichkeit abzusprechen wäre. Ebensowenig hängt die städtebauliche Rechtfertigung davon ab, dass jede Abweichung oder unvollständige Umsetzung des Planungskonzepts den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch insoweit bleibt es bei dem dargelegten Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- 13
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Aus der Entscheidung des Senats vom 26. März 2009 (a.a.O. Rn. 20) ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Soweit der Senat darin auf die sachlichen Rechtfertigungsgrenzen eines planerischen Konzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hinweist und ausführt, dass Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, deshalb auch nicht erforderlich sind, wollte er, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der für sich genommen möglicherweise missverständlichen Formulierung deutlich ergibt, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan rechtfertigen kann, die von vornherein nicht geeignet sind, dieses Ziel zu fördern. Deswegen hat er den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe zum Zwecke des mit dem Planungskonzept verfolgten Ziels der Zentrenstärkung beanstandet, soweit die ausgeschlossenen Betriebe aus tatsächlichen Gründen nicht im Zentrum angesiedelt werden konnten. Das hindert einen Planungsträger nicht, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes auch im Falle seiner nicht vollständigen Umsetzung zunutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten. Davon kann allerdings nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. In diesem Fall muss sich die Gemeinde auf andere städtebauliche Ziele stützen, um die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erfüllen.
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b) Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Wirksamkeit der Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten einen zu strengen und mithin bundesrechtswidrigen Maßstab angelegt.
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aa) Das gilt zunächst, soweit die Vorinstanz den Einzelhandelsausschluss mit dem Ziel der Zentrenstärkung als städtebaulich nicht gerechtfertigt ansieht.
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In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19 m.w.N.) hat das Oberverwaltungsgericht die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren als grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel angesehen, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Es hat jedoch die Bezugnahme auf den dieses Ziel verfolgenden Masterplan der Antragsgegnerin nicht als hinreichende städtebauliche Rechtfertigung der Planung ausreichen lassen, weil die darin aufgestellten Grundsätze nicht vollständig umgesetzt würden. Das ist indes nicht erforderlich. Denn der Gemeinde ist es nicht verwehrt, die Vorgaben ihrer Planungskonzepte zwar als Argumentationshilfe zu nutzen, sie jedoch im Rahmen der konkreten Planung nicht in derselben Intensität zu realisieren. Dass die Gemeinde bei der Umsetzung ihrer Planungskonzepte keinem Alles-oder-nichts-Prinzip unterliegt, hat das Oberverwaltungsgericht zwar erkannt. Es hat aber den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab verfehlt, wenn es für die Abweichungen nachvollziehbare Begründungen fordert, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lassen, und wenn es die getroffenen Festsetzungen daran misst, ob sie den Einzelhandel "weitgehend" ausschließen. Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist die im Bebauungsplan enthaltene allgemeine Zulassung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten unter dem Gesichtspunkt der Zentrenstärkung nicht deswegen unwirksam, weil der Bebauungsplan von der in Grundsatz 1 des Masterplans enthaltenen Empfehlung, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 qm zuzulassen, keinen Gebrauch macht oder weil er die zulässigen Neben- oder Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art oder Umfang nicht weiter einschränkt und somit das Ziel der Zentrenstärkung möglicherweise nicht mit der gleichen Intensität verfolgt, wie sie der Masterplan für erwägenswert erachtet. Eine solche Regelung ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn sie nicht geeignet ist, das Ziel der Zentrenstärkung zu fördern oder dieses Ziel gar konterkariert. Diese Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht nicht vorgenommen.
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bb) Auch soweit das Oberverwaltungsgericht den Einzelhandelsausschluss unter der Zielsetzung des Zentrenschutzes als städtebaulich nicht gerechtfertigt ansieht, überspannt es den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab.
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Entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung hält die Vorinstanz in einem solchen Fall Angaben des Plangebers für erforderlich, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den geschützten Zentren unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Dem ist nicht zu folgen.
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Der Rechtsprechung des Senats ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Danach bedarf es bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 19). Über dieses, regelmäßig im Rahmen der Erstellung der Zentrenkonzepte zu erfüllende Erfordernis geht die Vorinstanz jedoch hinaus, wenn sie es als Anforderung an das Planaufstellungsverfahren und die Planbegründung ansieht. Eine solche Anforderung hat der Senat nicht gestellt. Sie ist auch nicht gerechtfertigt. Denn auch insoweit gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Die weitergehende Anforderung des Oberverwaltungsgerichts ist systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird (vgl. zur Unterscheidung von Gefahren- und Planungsschwelle auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 - BauR 2013, 191 Rn. 16 ff.). Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.
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c) Den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab verfehlt das Oberverwaltungsgericht auch, soweit es die den Annex-Handel regelnden Festsetzungen mangels städtebaulicher Rechtfertigung für unwirksam hält, weil sie keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthalten. Auf das für diese Regelung erkennbar einschlägige, nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der Planbegründung enthaltene Ziel, das Plangebiet für das produzierende bzw. dienstleistende Gewerbe zu sichern, geht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht ein. Dass aufgrund der Zulassung des Annex-Handels die Grundsätze des Masterplans nur in eingeschränktem Umfang umgesetzt werden mögen, steht der städtebaulichen Rechtfertigung dieser Regelung nach dem oben Gesagten nicht entgegen. Dass die Regelung das mit der Bauleitplanung ebenfalls verfolgte Ziel der Zentrenstärkung konterkariert oder der im Bebauungsplan geregelte Einzelhandelsausschluss wegen der Einbeziehung der Zulassung des Annex-Handels keinerlei Beitrag zur Förderung des Ziels der Zentrenstärkung leisten könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und liegt auch nicht auf der Hand.
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2. Da sich das Urteil der Vorinstanz auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist und der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden, ist sie an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Bei der vom Oberverwaltungsgericht vorzunehmenden Beurteilung, ob der im Bebauungsplan enthaltene Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das Ziel der Stärkung oder des Schutzes der Versorgungszentren zu fördern, wird es von einem realitätsnahen Maßstab auszugehen haben, der nicht nach theoretischen Möglichkeiten fragt, sondern die konkreten Gegebenheiten im Plangebiet zugrunde legt und auf dieser Grundlage die realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen in den Blick nimmt. Für die Beantwortung der Frage, ob die fehlende Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente die Verfolgung der genannten Ziele konterkariert, wird deswegen zu bedenken sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Umfang sich entsprechende Betriebe im Plangebiet ansiedeln werden. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht einzubeziehen, dass auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <365 f.>) Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm grundsätzlich nur in dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sind, so dass Rand- und Nebensortimenten auch insoweit deutliche Grenzen gesetzt sind. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht gehindert wäre, dem Begriff des Rand- und Nebensortiments als korrespondierendem Begriff zu dem des Hauptsortiments im Wege einer bundesrechtsfreundlichen Auslegung einen hinreichend begrenzten Inhalt zu geben, der - auch unter Einbeziehung der Berechtigung der Baugenehmigungsbehörde, weitere Konkretisierungen im Einklang mit diesen Vorgaben vorzunehmen - geeignet ist, negativen Auswirkungen zentrenschädlicher Sortimente auf die Zentren effektiv vorzubeugen. Sinngemäß gilt dies auch für die Regelung des Annex-Handels, für die mit Blick darauf, dass es sich um ein bloßes Anhängsel der Hauptnutzung handelt, die hierdurch ihre prägende Wirkung nicht verlieren darf, ein das mögliche Warenangebot begrenzender und mithin die zu seiner Zulassung erforderliche Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB hinreichend steuernder Regelungsgehalt durch Auslegung gefunden und festgeschrieben werden könnte.
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Für den Fall, dass es im Rahmen der erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf die Frage ankommen sollte, ob der Masterplan oder die weiteren Planungskonzepte der Antragsgegnerin selbst den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch insoweit der unter 1. dargelegte Maßstab anzuwenden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 "Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung T. Flur 7, Flurstücke 575, 512, 40, 904 und 245 (H. Straße 40) mit einer Gesamtgröße von etwa 12.000 m². Auf dem Gelände wurde bis etwa 2005 ein Möbelhandel betrieben. Seitdem liegen die Grundstücke brach, mehrere zwischenzeitlich angedachte Nutzungen wurden teils aus tatsächlichen, teils aus planungsrechtlichen Gründen nicht verwirklicht.
3Der Bebauungsplan Nr. 14 umfasst ein ca. 19.000 m² großes Gebiet am nordöstlichen Bereich des C. Stadtteils T. und wird im Nordosten von der im Jahr 2012 neuangelegten Ortsumgehung T. , im Westen von der H. Straße als Ortsdurchfahrt (ehemalige L 549) und südlich von der E.-----straße begrenzt. Südlich der E1.----straße - außerhalb des Plangebietes - schließt sich entlang der H. Straße bandartige Wohnbebauung an, die topograhisch bedingt nach maximal zweireihiger Bebauung in den Außenbereich übergeht. Nach ca. 500 m befindet sich östlich der H. Straße ein S. -Verbrauchermarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 1.015 m² sowie ein nicht baulich, jedoch über die Baugenehmigung vom 23. April 2013 zur Neuerrichtung und Erweiterung des Verbrauchermarktes rechtlich (vgl. etwa NB 28) verbundener S. -Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 480 m². In dem durch den Bebauungsplan Nr. 15 „Nahversorgungszentrum T. “ als Sondergebiet mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1800 m² festgesetzten Bereich werden zudem innerhalb des S. -Marktes eine Metzgerei und eine Bäckerei sowie neben dem Getränkemarkt ein Blumenladen und eine Postagentur betrieben. Eine im Norden gelegene, gut 800 m² große Fläche ist unbebaut. Hinter dem S. -Verbrauchermarkt endet in Höhe der B.--------straße die vorhandene Wohnbebauung auf der östlichen Seite der H. Straße. Westlich der H. Straße befindet sich im gesamten beschriebenen Bereich die geschlossene Bebauung des heutigen Ortskerns von T. , der sich auch weiter in südlicher Richtung fortsetzt und im Norden an der Umgehungsstraße endet. In diesem Bereich findet sich etwa auf halber Höhe zwischen dem Plangebiet und dem Sondergebiet an der H. Straße ein Autohandel.
4Das Plangebiet wurde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und weitgehend unverändert auch heute noch im Wesentlichen wie folgt genutzt: Südlich der derzeit ungenutzten Grundstücke der Antragstellerin mit den weiterhin vorhandenen Aufbauten des ehemaligen Möbelhauses bis zur E1.----straße befindet sich neben einer Spedition und einem (kleineren) Getränkehandel überwiegend Wohnnutzung.
5Der angegriffene Bebauungsplan setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes, der mit den Grundstücken der Antragstellerin identisch ist, ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet und für den südlichen Bereich ein (eingeschränktes) Mischgebiet fest. Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise sowie zum Maß der baulichen Nutzung enthält der Plan nicht. Nach den textlichen Festsetzungen II.1 sind in dem festgesetzten Gewerbegebiet generell unzulässig Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Nachtlokale, Wettbüros, Sex- und Swingerclubs und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Inhalt ausgerichtet ist, sowie „Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der C. Sortimentsliste“, die auf der Planurkunde aufgedruckt ist. Einzelhandelsbetreibe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment sind hingegen allgemein ebenso zulässig wie das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und Lagerflächen. Im Wesentlichen gleiche Ausschlussfestsetzungen werden für das festgesetzte Mischgebiet getroffen. Für den in diesem Gebiet befindlichen Getränkehandel wird unter Ziffer II. 3 eine bestandsschützende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen, wonach dieser zulässig bleibt, umgestaltet oder durch einen Neubau ersetzt werden darf, wobei die Verkaufsfläche um max. 10% erweitert werden darf. Eine Sortimentsänderung ist unzulässig.
6Ausweislich der Planbegründung ist Hintergrund der Aufstellung des Bebauungsplanes der Umstand, dass der östliche Ortsrand Steinhausens aufgrund von Geschäfts- und Betriebsaufgaben in der letzten Zeit an Qualität eingebüßt habe. Insbesondere der Leerstand eines ehemaligen Möbelhauses (Grundstück der Antragstellerin) sei aufgrund der exponierten Lage östlich der Ortsdurchfahrt und der guten Einsehbarkeit der Fläche von Norden besonders auffällig. Unmittelbarer Anlass für die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes sei die Absicht der Eigentümer, an dieser Stelle einen Lebensmitteldiscountmarkt als Folgenutzung für das leer stehende Möbelhaus zu etablieren. Ziel der Planung sei es, im Plangebiet eine ortsteilverträgliche gewerbliche und mischgebietliche Nutzung zu etablieren, die einerseits Rücksicht auf die vorhandenen Strukturen und benachbarte Wohngebiete nehme, andererseits aber auch die anderen Funktionen des Ortes, insbesondere die ortsbezogene Nahversorgung nicht gefährde. Konkret werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende Ziele verfolgt:
7- Sicherung der vorhandenen Nahversorgung in T. an einem städtebaulich integrierten Standort durch Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im gesamten Plangebiet.
8- Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Gesamtstadt C1. in der Kernstadt durch Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels ebenfalls im gesamten Plangebiet.
9- Sicherung des nördlichen Teiles des Plangebietes als attraktive Gewerbefläche und Schutz der vorhandenen verträglichen Mischnutzung im südlichen Teil des Gebietes durch Ausschluss von sich auf die Umgebung und die beabsichtigte Nutzung im Plangebiet störend auswirkenden Nutzungen wie Vergnügungsstätten und prostitutive Einrichtungen.
10Vor diesem Hintergrund enthalte der Bebauungsplan insbesondere im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung den Ausschluss störender Nutzungen durch die Einschränkung von Nutzungsarten bei gleichzeitiger Schaffung eines größtmöglichen Spielraums durch Verzicht auf detaillierte Festsetzungen insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Der Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel basiere im Wesentlichen auf dem im Jahr 2013 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom 13. Dezember 2007. Danach empfehle sich zur Sicherung und zum Ausbau des bestehenden Nahversorgungsstandortes östlich der H. Straße der Ausschluss jedweden entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet. Dessen Realisierung sei an diesem Standort versorgungsstrukturell aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar. Der Ausschluss diene dem Schutz und der Entwicklung der bereits in städtebaulich integrierter Lage vorhandenen Versorgungsstrukturen und Einrichtungen im Ortsteil T. . Demgegenüber seien mögliche Standorte im Plangebiet, insbesondere auf dem Grundstück der Antragsteller, nicht integriert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der zu erwartende Umsatz eines möglichen Lebensmittelmarktes nicht nur aus der Rückgewinnung derzeit abfließender Kaufkraft gespeist würde. Ein wesentlicher Umsatzanteil werde zulasten des bestehenden Lebensmittelvollsortimenters gehen, der die fußläufige Grundversorgung in T. sichere. Mit der Realisierung eines Lebensmittelmarktes im Plangebiet sei die Geschäftsaufgabe dieses bestehenden Betriebes und damit der Verlust der städtebaulich integrierten Nahversorgung zu befürchten. Würden solche Nutzungen im Plangebiet zugelassen, entstünde ein konkurrierender Angebotsstandort; der resultierende Standortwettbewerb werde aller Voraussicht nach zulasten des bestehenden Lebensmittelvollsortimenters gehen. Aufgrund der räumlich abgesetzten Lage des Plangebietes könne dieses eine Nahversorgungsfunktion nicht übernehmen. Dies gelte insbesondere für die weiter südlich gelegenen Bereiche des Ortes. Der Einzelhandelsausschluss könne sich indes hier nicht auf § 9 Abs. 2a BauGB gründen. Ein Nahversorgungszentrum sei nicht vorhanden. Im Hinblick auf den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel folge die Planung den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, wonach Neuansiedlungen in diesem Bereich ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich der Stadt C1. zu dessen Stärkung erfolgen sollten. Demgegenüber sei nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel ohne Einschränkung im Plangebiet zulässig. Insbesondere in Anbetracht der im nördlichen Plangebiet ehemals vorhandenen Möbelhausnutzung sowie der exponierten Lage sei dies auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes vertretbar. Ebenso ausgeschlossen würden Vergnügungsstätten auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zu Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption vom 30. August 2012. Gleiches gelte letztlich für die übrigen ausgeschlossenen Nutzungen. Insgesamt seien die Festsetzungen auch unter sachgerechter Abwägung der Eigentümerinteressen erforderlich. Durch den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten werde zwar in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer eingegriffen. Dies sei jedoch zumutbar, da den Eigentümern eine wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke auch weiterhin möglich sei; ihnen verbleibe noch eine große Bandbreite zulässiger und realistischer Nutzungen. Die Bauleitplanung sei nicht verpflichtet, ihnen die lukrativsten Nutzungen zu gestatten.
11Im Flächennutzungsplan der Stadt C1. war das Plangebiet dem einschlägigen Regionalplan folgend als gewerbliche Baufläche dargestellt. Diese Darstellung wurde im Zuge der Ausweisung des südlichen Plangebietes als Mischgebiet nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
12Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
13Am 14. März 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. April 2013 bekannt gemacht. Zugleich beschloss der Rat im Hinblick auf die Bauvoranfrage der Antragstellerin vom 21. Januar 2013 eine Veränderungssperre.
14Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ab dem 18. April 2013 beschloss der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtplanung am 28. Oktober 2013, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Gewerbegebiet H. Straße – nebst Begründung öffentlich auszulegen. In der zugehörigen Beschlussvorlage wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer der Flächen des ehemaligen Möbelhauses gegen den Zurückstellungsbescheid des Kreises Q. Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe. In diesem Eilverfahren hätten sowohl das VG Minden als auch das OVG NRW den Haupteinwand der Eigentümer zurückgewiesen, wonach die Antragsgegnerin eine unzulässige Negativplanung verfolge. Beide Gerichte hätten vielmehr bestätigt, dass sie mit der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ein positives Planungsziel verfolge.
15In der Zeit vom 5. November bis 6. Dezember 2013 lag der Planentwurf öffentlich aus.
16Unter dem 29. November 2013 erhob die Antragstellerin Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Der Aufstellungsbeschluss sei unwirksam, da es sich offensichtlich ausschließlich um eine Negativplanung handele, durch die das von ihr beabsichtigte Vorhaben verhindert werden solle. Die wesentlichen gutachterlichen Feststellungen des Einzelhandelskonzepts seien bereits durch den Bebauungsplan Nr. 15 konterkariert. Dieser Planung fehle die zwingend notwendige qualifizierte Bedarfsprüfung zur planungsrechtlichen Begründung des Verkaufsflächenzuwachses. Zudem könne der S. -Standort in T. nicht als städtebaulich integriert bezeichnet werden. Er befinde sich in Randlage zum bestehenden Siedlungsbereich des Ortsteils und sei deshalb als desintegriert zu werten. Unbeschadet dessen bestehe selbst unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin herangezogenen gutachterlichen Feststellungen eine Unterversorgung des Stadtteils T. . Im Bereich des kurzfristigen Bedarfs sei danach ein Kaufkraftabfluss von etwa 2,3 Mio. Euro zu konstatieren. Diese Bedarfslücke könne der geplante Lebensmitteldiscounter schließen. Nach der von der Antragstellerin eingeholten Tragfähigkeitsanalyse sei ein rechnerischer Bedarf für einen Discounter sogar mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1250 m² festzustellen. Einen anderen verwertbaren Standort für eine solche Ansiedlung gebe es in T. mit Ausnahme der Grundstücke der Antragstellerin nicht. Insbesondere seien entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten im festgesetzten Sondergebiet nicht mehr vorhanden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass hier einseitig der bestehende Markt geschützt werden solle. Konkurrenzschutz und Wettbewerbsverhinderung seien jedoch keine zulässigerweise zu berücksichtigenden Planungsbelange. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der geplante Standort an städtebaulich herausragender Stelle realisiert werden solle, insbesondere die verkehrliche Anbindung sei überragend. Soweit die Antragsgegnerin zu Grunde lege, es sei eine Mantelbevölkerung von 4.500-5.000 Einwohnern notwendig, um einen zweiten Lebensmittelmarkt wirtschaftlich tragen zu können, sei dies willkürlich und durch die Realität widerlegt. Eine Existenzgefährdung des S. -Marktes durch den von der Antragstellerin geplanten Netto-Markt lasse sich nicht begründen. Schließlich sei die Abwägung fehlerhaft, da die besondere Situationsgebundenheit des Grundstücks der Antragstellerin mit der unmittelbaren Nähe zur Autobahn und der Umgehungsstraße sowie die nach den Erfahrungen in der Vergangenheit fehlenden anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten zu einer differenzierten und abweichenden Beurteilung hätte führen müssen.
17Am 30. Januar 2014 wies der Rat der Antragsgegnerin - nach Befassung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Stadtplanung - die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. In der von der Verwaltung vorbereiteten Abwägungsentscheidung heißt es zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwänden unter anderem: Der Einschätzung, durch den Ausschluss der Discountmarkt-Ansiedlung würden die Chancen einer positiven Entwicklung in T. erheblich reduziert, könne nicht gefolgt werden. Diese Chancen würden in der Stellungnahme vor allem mit dem Hinweis auf erwartete Umsätze aus den benachbarten Gemeinden begründet. T. habe jedoch keinen raumordnenden und städtebaulichen Auftrag zur Versorgung benachbarter Gemeinden. Umsätze, die von dem Markt aus dem nicht zu versorgenden Gebiet erzielt werden, könnten bei der Analyse der städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Verträglichkeit einer Ansiedlung nicht berücksichtigt werden. Aus gleichem Grund könnten auch die Einwohner benachbarter Gemeinden bei der Abschätzung der für einen solchen Markt notwendigen Mantelbevölkerung nicht einbezogen werden. Zudem sei das wirtschaftliche Überleben des bestehenden S. -Marktes, der den Kern des integrierten Nahversorgungsstandortes ausmache, bei Ansiedlung eines Discountmarktes keineswegs gesichert. Selbst bei Realisierung eines kleinflächigen Discountmarktes müsse nämlich mehr Kaufkraft im Ortsteil gebunden werden, als gegenwärtig abfließe. Da auch nicht zu erwarten sei, dass eine nennenswerte zusätzliche Bindung von außerhalb des zu versorgenden Gebietes entstehe, sei eine nicht nur unwesentliche Umsatzumverteilung zulasten des gegenwärtig existenten Vollsortimenters zu befürchten. Damit entfiele die integrierte Nahversorgung, die der geplante Discounter in nicht integrierter Randlage nicht in gleicher Weise erfüllen könne. Hieran ändere auch die Anbindung des Standortes an das öffentliche Busnetz nichts. Ferner sei zu befürchten, dass die über den aktuellen Angebotsbestand hinausgehende, konzeptionell empfohlene Stärkung des integrierten Nahversorgungsstandortes T. (beispielsweise durch zusätzliche nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen in derzeit leer stehenden Ladenlokalen) aller Voraussicht nach keine Chance mehr hätte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin befinde sich der Nahversorgungsstandort in städtebaulich integrierter Lage, während das Grundstück der Antragstellerin wegen seiner Randlage als nicht integriert zu bezeichnen sei. Als städtebaulich und wohnsiedlungsräumlich integrierte Lage definiere das Einzelhandelskonzept Standorte, deren direktes Umfeld in mindestens zwei Haupt-Himmelsrichtungen von zusammenhängender Wohnbebauung geprägt seien und für die eine fußläufige Erreichbarkeit gegeben sei, ohne dass städtebauliche Barrieren wie etwa Hauptverkehrsstraßen den Standort von der Wohnbebauung separierten. Es sei unbestritten, dass die H. Straße als Hauptverkehrsstraße eine städtebauliche Barriere in diesem Sinne darstelle. Dies treffe allerdings auf beide Standorte zu. Entscheidend sei daher die mikroräumliche Lage im Ortsteil. Der Nahversorgungsstandort befinde sich in zentraler Lage im Ortsteil, der geplante Standort am äußersten Siedlungsrand. Schließlich seien die Interessen der privaten Grundstückseigentümer ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden.
18Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte ursprünglich am 13. März 2014. Der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Vermerk auf der Planurkunde über die erfolgte Veröffentlichung datiert, wie der der entsprechend unterzeichnete Ausfertigungsvermerk auf den 13. März 2014. Nach Hinweis des Senats auf diese Sachlage erfolgte am 7. Juli 2015 eine (erneute) Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit rückwirkender Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zum 13. März 2013
19Ebenfalls in der Sitzung vom 30. Januar 2014 nahm der Rat der Stadt C1. die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2013 zur Kenntnis und stimmte den Vorschlägen im Kapitel 8 des Gutachtens zu und beschloss diese als städtebauliches Entwicklungskonzept. Das Kapitel 8 enthält u. a. die neugefasste C. Sortimentsliste, wonach insbesondere die zuvor als nicht-zentrenrelevant eingestuften Sortimente Getränke und Tierfutter nunmehr als nahversorgungsrelevant gelten.
20Am 28. März 2014 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie unter Einbeziehung ihres Vortrags im Planaufstellungsverfahren im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bebauungsplan sei bereits in formeller Hinsicht unwirksam. Der Rat der Antragsgegnerin habe nämlich selbst keine Abwägung der Anregungen und Bedenken der Bürger und der betroffenen Behörden vorgenommen. Dies habe allein die hauptamtliche Verwaltung getan und das Ergebnis dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Rat habe über diese Vorlage weder im Einzelnen diskutiert noch sich mit den konkreten Anregungen und Bedenken befasst. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien zumindest hinsichtlich der C. Sortimentsliste zu unbestimmt. Es werde in der Begründung des Bebauungsplanes auf die „derzeitige“ Sortimentsliste - dynamisch - verwiesen. In materieller Hinsicht fehle es an der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich, da er sich auf eine reine Negativplanung beschränke. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nahversorgung in C1. -T. gegenwärtig gefährdet sei. Dies werde in der Begründung des Bebauungsplanes auch nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, von dem beauftragten Gutachter auch den Standort des infrage stehenden Grundstücks untersuchen zu lassen, da sich dieser jedenfalls dann in integrierter Lage befinde, wenn dies für den S. -Standort anzunehmen sei. Tatsächlich sei dieser aber nicht integriert, er sei vielmehr auf drei Seiten von Straßen umgeben. Zudem falle das Gelände im rückwärtigen Bereich an der Grundstücksgrenze stark ab. Der Bebauungsplan entbehre nicht nur einer positiven Planungskonzeption, sondern diene auch der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt seien. Er diene nämlich ausschließlich einem privatnützigen Zweck, der Verhinderung von Wettbewerb hinsichtlich des jetzigen Betreibers des S. -Marktes, der zentrale Versorgungsbereich der C. Innenstadt werde hingegen durch den Ausschluß des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels am Standort T. nicht beeinträchtigt. Zudem leide der Bebauungsplan an einem durchgreifenden Abwägungsfehler, insbesondere habe keine sachgerechte Abwägung der Eigentümerinteressen stattgefunden. Entgegen der plakativen Aussagen in der Begründung des Bebauungsplanes gehe es nicht darum, dass sie, die Antragstellerin, die Einräumung der lukrativsten Nutzungsmöglichkeit begehre. Es gehe ihr vielmehr darum, ihr Grundeigentum überhaupt nutzen zu können. In der Vergangenheit - nach Einstellung des Möbelhandels - seien letztlich alle tatsächlich in Betracht kommenden Nutzungen dieser Grundstücke - insbesondere die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans verbleibenden Einzelhandelsnutzungen - erfolglos überprüft worden. Lediglich eine Ansiedlungsoption sei dabei am Preisgefüge gescheitert. In dieser Zeit habe sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, jede vorgeschlagene Nutzung abzulehnen. Die von ihr ursprünglich favorisierte Auslagerung des bestehenden Kfz-Betriebes habe sich nicht realisieren lassen. Der Bebauungsplan stelle damit faktisch eine Enteignung dar, die mit ihrem besonderen Gewicht in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen. Die zur Rechtfertigung des Eigentumseingriffs angeführte Sicherung des vorhandenen Nahversorgungsstandortes greife indes nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Gefährdung ohne Erhebung von Strukturdaten sich als reine Behauptung darstelle, habe die Antragsgegnerin auch nicht geprüft, ob an dem zu sichernden Standort jedenfalls ein kleiner dimensionierter oder zum Teil anders strukturierter Laden überlebensfähig sein könne. Dies liege hier schon deshalb auf der Hand, weil der S. -Markt erst kürzlich erheblich erweitert worden sei. Zudem widerspreche sich die Antragsgegnerin selbst. Der Bürgermeister und die Leiterin des Bauamtes der Antragsgegnerin hätten noch am 14. Oktober 2013 erklärt, der Bedarf für einen Lebensmitteldiscounter sei in T. durchaus gegeben. Es gehe lediglich darum, diesen an dem geplanten Standort zu verhindern. Zudem habe der Rat die besondere Lage des Vorhabengrundstücks nicht berücksichtigt. Erhebliche Kaufkraftzuflüsse aufgrund des Ziel- und Quellverkehrs von der A 44 seien nicht betrachtet worden. Die Überlebensfähigkeit von zwei Lebensmittelmärkten ergebe sich ungeachtet dessen auch aus den Berechnungen der Antragsgegnerin selbst. Der nunmehr von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Schutz der Entwicklungsmöglichkeiten des Nahversorgungsstandortes greife nicht; solche Perspektiven seien in dem Areal aufgrund der baulichen und topographischen Verhältnisse nicht zu erkennen. Eine Weiterentwicklung sei von der Antragsgegnerin auch in keiner Weise angedacht, geschweige denn konkret geplant. Soweit sie schließlich nunmehr auf die gegenüber dem S. -Markt geplante Seniorenresidenz verweise, müssten diese Überlegungen schon deshalb außer Betracht bleiben, weil solche Pläne bei der Erstellung des Bebauungsplanes jedenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Ob sich diese Pläne realisieren ließen, sei zudem bis heute unklar. Schließlich führe die Realisierung dieser Überlegungen auch allenfalls dazu, dass der Nahversorgungsstandort verstärkt genutzt werde und deshalb noch weniger einer Sicherung durch eine Ausschlussplanung bedürfe.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Der Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Entgegen der Einwände der Antragstellerin liege eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung des Rates bzw. des vorbereitenden Ausschusses vor. Die Ausschlussfestsetzungen seien hinreichend bestimmt. Die maßgebliche Sortimentsliste sei Teil der Planurkunde. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses nach § 1 Abs. 3 BauGB sei nach den nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Maßstäben nicht ernstlich zu bezweifeln. Die Antragsgegnerin setze mit den Ausschlussfestsetzungen ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept stringent um. Dieses Gutachten sei inhaltlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem habe die Antragsgegnerin eine Konkretisierung und Ergänzung dieses Konzepts durch die Gutachter für den hier betroffenen Stadtteil T. angefordert. Diese Stellungnahme sei zu dem Ergebnis gekommen, Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sei im Plangebiet auszuschließen. Die Annahme, dass der integrierte Nahversorgungsstandort in T. durch die Ansiedlung eines zusätzlichen Lebensmitteldiscounters gefährdet sein könne, sei keine bloße Vermutung, sondern eine schlüssige Prognose aus den vom Gutachter angeführten Basisdaten. Zudem gehe es hier nicht um bloße Gefahrenabwehr. Die Planung verfolge auch das Ziel, den Nahversorgungsstandort zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Diese Ziele seien bei Ansiedlung eines Discountmarktes nicht mehr zu erreichen. Die Antragsgegnerin habe das private Interesse insbesondere der Antragstellerin am Erhalt der bisherigen baulichen Nutzungsrechte sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse am Ausschluss des nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Einzelhandels abgewogen. Auch unter Berücksichtigung des § 42 BauGB seien bestehende Nutzungsmöglichkeiten nicht besonders gewichtig gewesen. Eine situationsgerechte Abwägung der Steuerungsbelange mit den Eigentümerbelangen liege vor. Die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 2013 vertretene Auffassung überzeuge nicht. Der Senat habe dort das Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche unzulässigerweise auf schädliche Auswirkungen beschränkt. Dieser Auffassung liege eine Fehlinterpretation der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde. Dieses habe vielmehr die Bedeutung planerischer Vorsorge hervorgehoben und es für städtebaulich gerechtfertigt gehalten, zentrale Versorgungsbereiche vor allen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Es gehe bei der Verfolgung des Ziels des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche danach nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung. Diese so zu verstehende Rechtsprechung sei ohne weiteres auch auf den Erhalt schützenswerter Nahversorgungsstandorte zu übertragen. Auch insoweit könne es deshalb nicht nur um die Abwehr konkret schädigender Auswirkungen, also um Gefahrenabwehr gehen, sondern ebenso sei die planerische Vorsorge zu beachten. Soweit der erkennende Senat eine herausgehobene Berücksichtigung von Eigentümerinteressen schon dann angenommen habe, wenn ein konkreter Ansiedlungswunsch Anlass der Bauleitplanung gewesen sei, sei diese Auffassung nicht begründet worden und auch nicht zu begründen. Die Erwägungen der Antragstellerin zur städtebaulich integrierten Lage des Nahversorgungsstandortes bzw. ihres Grundstückes seien nicht überzeugend. Lege man im Hinblick auf die fußläufige Erreichbarkeit für die Einwohner in T. einen 600 m Radius um die Standorte, so lebten rund um den Nahversorgungstandort mehr als doppelt so viele Einwohner. Von der H. Straße gingen nach dem Bau der neuen Umgehungsstraße keine trennenden Wirkungen mehr aus. Vielmehr sei der Standort den Wohnsiedlungsbereichen funktional zugeordnet. Die im Einzelhandelskonzept angesprochene Prägung durch zusammenhängende Wohnbebauung in mindestens zwei Himmelsrichtungen sei lediglich ein wichtiger Indikator für eine wohnsiedlungsräumliche Integration, nicht aber deren Voraussetzung. Die Gefährdung des bestehenden Standortes rühre auch daher, dass die Einwohnerzahl T1. seit 2002 rückläufig sei. Eine fachgerechte Auswirkungsprognose durch den von der Antragsgegnerin eingeschalteten Gutachter liege vor. Die Berechnungen der Antragstellerin seien hingegen nicht nachvollziehbar.
26Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 12. Juni 2015 nebst Anlagen und Fotos Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG Minden - 1 L 327/13 und 1 K 1911/13 - und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
30Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, in dessen Plangebiet er Grundeigentum besitzt. Das ist hier der Fall.
31Der Antrag ist nicht begründet.
32I. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
33Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschlussfassung des Rates über die Abwägung der im Aufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, in der Sache habe nicht der Rat die erforderliche Abwägung getroffen, sondern die hierzu nicht berufene Verwaltung, greift nicht durch.
34Die abschließende Prüfung der anlässlich der Offenlegung vorgebrachten Anregungen und Einwendungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden und dem Satzungsbeschluss vorbehalten. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 ‑ 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48; OVG NRW, Urteile vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 32 ff. und vom 18. November 2014 - 2 D 96/13.NE -, juris Rn. 73.
36Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, selbst eingehend auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail dokumentieren muss. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es vielmehr aus, wenn die einzelnen Stellungnahmen zum Bebauungsplan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden. Diese Auflistung kann sich auf das beschränken, was abwägungsrelevant ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2014 - 2 D 96/13.NE -, juris Rn. 75 f. und vom 25. Oktober 2007 ‑ 7 D 129/06.NE -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 - und vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -, jeweils bei juris.
38Dabei ist nicht zu beanstanden, dass diese Abwägung - wie auch in sonstigen Bereichen üblich - von der Verwaltung vorbereitet wird, insbesondere die einzelnen Einwände aufbereitet und ein hierauf bezogener Entscheidungsvorschlag gemacht werden. § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB verlangt lediglich, dass der Rat selbst die eigentliche Abwägung in Kenntnis der maßgeblichen Umstände trifft, ohne zu verbieten, dass er sich dabei auf Vorarbeiten der Verwaltung stützt. Ein formeller (Zuständigkeits-)Mangel liegt daher nur dann vor, wenn die Anregungen und Stellungnahmen durch die vorstrukturierenden und vorbereitenden Arbeiten der Verwaltung dem Rat überhaupt nicht zur Kenntnis gelangen oder er irrtümlich bei seiner Entscheidung davon ausgeht, an den Beschlussvorschlag gebunden zu sein, weil damit eine abschließende Abwägung bereits erfolgt sei.
39Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 C 713/09.N -, BRS 76 Nr. 33 = juris Rn. 41 f.
40Gemessen hieran ist ein beachtlicher Verfahrensfehler, der materiell-rechtlich zugleich einen Abwägungsausfall begründete, nicht zu erkennen. Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seiner abschließenden Prüfung der anlässlich der Offenlegung abgegebenen Stellungnahmen eine Auflistung sämtlicher ablehnender Eingaben mit den jeweiligen Kernaussagen vor, die mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung versehen war. Hierzu gehörte namentlich die vollständig dokumentierte Stellungnahme der Antragstellerin vom 29. November 2013 (S. 9 -31 der Abwägungsdokumentation). Über diese Einwendungen hat der Rat debattiert und - mit knapper Stimmenmehrheit - befunden. Dabei hat er sich konkret gerade mit der Frage des Einzelhandelsausschlusses im Plangebiet auseinander gesetzt.
412. Der Bebauungsplan ist auch ordnungsgemäß ausgefertigt und (rückwirkend) bekanntgemacht worden. Dabei erfolgte die Bekanntmachung den rechtsstaatlichen Anforderungen genügend zeitlich erst nach der am 13. März 2014 erfolgten Ausfertigung.
42Vgl. zu dieser Anforderung OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 2198/12 -, m. w. N.
43Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan im Juli 2015 auf der Grundlage einer am 7. Juli 2015 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO entsprechend vom Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachung erneut mit Rückwirkung zum 13. März 2013 bekannt gemacht - dem Tag der ersten Bekanntmachung. Dies wurde auf der Orignialurkunde des Bebauungsplans in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch entsprechend vermerkt. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, ob bereits die erste Bekanntmachung wirksam erfolgt ist. Diese wurde bereits vor Ausfertigung des Bebauungsplans unterzeichnet, aber erst an dem Tag vollzogen, an dem auch der Ausfertigungsvermerk und der Vermerk über die Bekanntmachung auf der Planurkunde unterzeichnet wurde.
44II. Der Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 30. Januar 2014 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Seine textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu 2.) sowie von der Ermächtigungsgrundlage des § 1, Abs. 5, 9 BauNVO gedeckt (dazu 3. und 4.). Jenseits dessen verstößt der Bebauungsplan auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 5.).
451. Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
46Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
47Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
48Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit der Ausweisung des nördlichen Plangebietes als (eingeschränktes) Gewerbegebiet verfolgt die Antragsgegnerin das legitime Ziel, dieses als attraktive Gewerbefläche zu sichern. Dabei handelt es sich auch nicht um eine offensichtlich inhaltsleere und letztlich vorgeschobene Festsetzung, die lediglich bezweckte, aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2a BauGB die formale Voraussetzung für Ausschlussfestsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zu schaffen. Angesichts der Größe und der Lage des Plangebiets am Ortsrand mit Übergang in den Außenbereich und der seit etwa zehn Jahren eingestellten gewerblichen Nutzung dürfte der bisher nach § 34 BauGB angenommene gleichgeartete Gebietscharakter ohne planerische Festsetzung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest in Frage gestanden haben, jedenfalls aber in absehbarer Zukunft entfallen können.
49Vgl. zum möglichen Wegfall einer (vorprägenden) Wirkung bei Nutzungsaufgabe durch Zeitablauf allgemein BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 3, 14.
50Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ferner den ebenfalls legitimen städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, weil sie mit ihm im Plangebiet ihr Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung der Einzelhandelsansiedlung im Stadtbezirk T. umzusetzen sucht. Zum anderen implementiert die Antragsgegnerin den städtebaulichen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, weil der partielle Einzelhandelsausschluss erklärtermaßen der Erhaltung und Entwicklung der für C1. konzeptionell definierten zentralen Versorgungsbereiche dienen soll. Im Übrigen verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die verbraucher-, insbesondere wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung als sonstigen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang
51- vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, BRS 81 Nr.8 = juris Rn. 4 -
52zu sichern. Ob das Einzelhandelskonzept im Einzelnen eine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage des Bebauungsplans ist und die einzelnen Festsetzungen von dieser Zielsetzung getragen werden, ist keine Frage der allgemeinen städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem eine Frage des § 1 Abs. 7 BauGB.
53Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 - und VG Minden, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 L 327/13 -, jeweils im Eilverfahren gegen den Zurückstellungsbescheid.
542. Die textlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt.
55Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
56Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
57Mit dem Bestimmtheitsgebot verzahnt - wenn auch eher eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB und der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - ist der Topos der gebotenen Regelungstiefe des Bebauungsplans. Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung sie haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der konkreten Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Präzision wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 54, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52.
59Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Bestimmtheitsbedenken.
60Soweit die Antragstellerin einwendet, die Festsetzung hinsichtlich der konkret ausgeschlossenen Sortimente sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar sei, auf welchen Stand der „C. Sortimentsliste“ sie sich beziehe, greift dies nicht durch. Zwar trifft es zu, dass in diesem Zusammenhang in der Planbegründung von der „derzeitigen Sortimentsliste“ die Rede ist, was auf eine rechtsstaatlich bedenkliche dynamische Verweisung hindeuten könnte. Dabei bliebe aber unbeachtet, dass die Sortimentsliste, auf die sich die konkrete Ausschlussfestsetzung des angegriffenen Bebauungsplans erkennbar allein beziehen soll, auf der Planurkunde selbst aufgebracht ist und dadurch eindeutig statischen Charakter erhält. Dabei handelt es sich auch um die im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans ausgelegte und ebenfalls am 30. Januar 2014 beschlossene Neufassung. Dass die dort aufgeführten Sortimente selbst inhaltlich nicht hinreichend bestimmt wären oder sich ihre Bedeutung gegebenenfalls nicht unter Zuhilfenahme des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in seiner Fortschreibung von 2013 eindeutig ermitteln ließe, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
61Es unterliegt auch keinem Zweifel, was unter Haupt-/Kernsortimenten bzw. Randsortimenten im Sinne der Ausschlussfestsetzungen zu verstehen ist. Die Unterscheidung von Haupt- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
62Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7/11 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
633. Die für das Gewerbegebiet im nördlichen Planbereich getroffene Festsetzung, wonach nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, ist von § 1 Abs. 5 BauNVO gedeckt und in Anbetracht der nahe gelegenen Wohnbebauung städtebaulich gerechtfertigt. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bleibt dadurch - auch in Verbindung mit dem partiellen Einzelhandelsausschluss - gewahrt. Namentlich wird das Gewerbegebiet damit schon deshalb nicht zu einem (faktischen) Mischgebiet, weil eine (allgemeine) Wohnnutzung, wie sie für ein Mischgebiet unabdingbar ist, in diesem Teil des Plangebietes gerade nicht zulässig ist.
64Vgl. zur Zulässigkeit entsprechender Ausweisungen allgemein BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 70.
65Wie sich aus der Regelung unter II.1. I. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ergibt, erfasst der Ausschluss von bei typisierender Betrachtung wesentlich störenden Gewerbebetrieben dabei auch nicht - hierunter möglicherweise zu subsumierende - (großflächiger) Einzelhandelsnutzungen mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten und schließt damit auch nicht versehentlich entgegen der ausdrücklichen planerischen Absicht und schon deshalb ohne städtebauliche Rechtfertigung entsprechende Nachfolgenutzungen des (früheren) Möbelhauses von vornherein aus. Insoweit hängt deren Zulässigkeit jenseits der Vorgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO von einer konkret-individuellen Betrachtung, insbesondere von der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Einzelfall ab.
664. Den partiellen Einzelhandelsausschluss im gesamten Plangebiet hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
67Dabei ist zugrunde zu legen, dass die je nach konkreter Planungssituation weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 4, 9 Abs. 2a BauGB nicht dem Anwendungsfeld der Ermächtigungsgrundlage, sondern der Abwägung mit dem ihr eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime zuzuordnen sind.
68Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris, OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE - und 2 A 204/12 - juris; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 10 D 112/08.NE -, juris.
69Diese zu § 9 Abs. 2a BauGB entwickelten Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf den hiesigen Fall übertragen. Auch die besonderen städtebaulichen Gründe i. S. v. § 1 Abs. 9 BauNVO erfordern kein höheres Gewicht dieser Gründe im Sinne einer allgemeinen Planrechtfertigung. § 1 Abs. 9 BauNVO stellt - wie etwa auch § 9 Abs. 2a BauGB - mit der Forderung „besonderer städtebaulicher Gründe“ lediglich zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen indes nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zu dessen Förderung zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder wie hier integrierte Nahversorgungsstandorte zu besorgen sind.
70Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und 12.
71Den so zu verstehenden Vorgaben des § 1 Abs. 9 BauNVO wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist daran gemessen in der konkreten Planungssituation grundsätzlich gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin einschließlich seiner strategischen Empfehlungen hinsichtlich des verfolgten Interesses an einer hinreichend wohnungs- und wohnortnahen Nahversorgung. Dieses Konzept ist im Grundsatz nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, hat also städtebauliche Steuerungskraft. Es definiert in nicht zu beanstandender Weise zentrale Versorgungsbereiche und benennt bestehende Nahversorgungsstandorte u. a. für den Stadtteil T. , in denen zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nach ausdifferenzierten Ansiedlungsempfehlungen (siehe dazu im Einzelnen S. 83 ff. des Einzelhandelskonzepts 2007 und S. 102 ff. der Fortschreibung) jedenfalls vorrangig stattfinden soll.
72Die konzeptionellen Empfehlungen werden durch den Bebauungsplan nicht konterkariert. Er ist geeignet, einen Beitrag zu ihrer Umsetzung zu leisten.
73Davon, dass ein Einzelhandelsausschluss zur Realisierung eines Einzelhandel-und Zentrenkonzepts beiträgt, ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 19.
75Das ist hier der Fall. Das Einzelhandelskonzept 2007 benennt in einer C. Sortimentsliste (siehe dort S. 94 ff. und Fortschreibung S. 93 ff.) zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente. Bedenken gegen die Ermittlung der einschlägigen Sortimente werden von der Antragstellerin nicht erhoben und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vorgenommene Zuordnung der einzelnen Sortimente zu den definierten Kategorien.
76Das Einzelhandelskonzept empfiehlt - in im Einzelnen differenzierter Weise - Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den benannten zentralen Bereichen und den im Einzelnen betrachteten bestehenden Nahversorgungsstandorten zu entwickeln. Ansiedlungsperspektiven in anderen Gebieten sollen lediglich unter bestimmten Voraussetzungen und ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, Gewerbegebiete grundsätzlich nicht der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dienen. Diesen Leitlinien ist die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bebauungsplan für das Plangebiet nachgekommen. Dass sie dabei entgegen der grundsätzlichen Empfehlung des Konzeptes den nichtzentrenrelevanten Einzelhandel sowohl im festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet als auch im Mischgebiet allgemein zulässt, begründet keine beachtliche Abweichung. Zum einen lässt das Konzept insoweit Ausnahmen zu (auch und gerade für den Standort des ehemaligen Möbelhauses, vgl. S. 107), zum anderen benennt die Antragsgegnerin mit der Vorprägung durch den früheren Möbelhandel einen nachvollziehbaren Ausnahmegrund.
775. Der Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler.
78Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
79Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
80Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
81Diese Grundsätze hat die Beklagte beim Beschluss des Bebauungsplans im Ergebnis noch gewahrt. Sie hat die Belange der verbrauchernahen Versorgung, die konzeptionell für den vorgenommenen partiellen Einzelhandelsausschluss streiten einerseits, und die betroffenen Eigentümerinteressen insbesondere der Antragstellerin andererseits in der Bedeutung nicht verkannt und in einen im oben beschriebenen Rahmen gerichtlicher Überprüfbarkeit nicht zu beanstandenden Ausgleich gebracht.
82a) Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind Planungskonzepte wie Einzelhandels- und Zentrenkonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Folge solcher Durchbrechungen ist dann, dass das Planungskonzept zukünftig seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen kann.
83Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 11, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 11.
84Der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente bedarf es allein bei einem nur zum Schutz eines (bestimmten) Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses. Auch insoweit gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung und Ermittlung potentiell schädlicher Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im jeweiligen Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht aufzustellen. Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.
85Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18.
86§ 9 Abs. 2a BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können. Des Weiteren ist ein (partieller) Einzelhandelsausschluss gemäß § 9 Abs. 2a BauGB ein Mittel für die Gemeinden, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, jeweils m. w. N.
88Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB entwickelten Maßstäbe allerdings nicht uneingeschränkt auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Während der Schutz zentraler Versorgungsbereiche auch unabhängig von der Existenz eines planerischen Konzepts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB einen ausdrücklich benannten öffentlichen Belang darstellt, gilt dies für einen reinen Nahversorgungsstandort, der nicht einmal das Potenzial eines Nahversorgungszentrums aufweist, wie er hier vorliegt, als solchen nicht. Planerischer Abwägungsbelang - von hohem Gewicht
89vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, BRS 81 Nr. 8 = juris Rn. 4 -
90ist allein die - nicht ohne weiteres gerade an den konkreten Standort gebundene - verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung. Einem solchen Einzelstandort - und befinde er sich auch in integrierter Lage - kommt kraft Gesetzes angesichts dessen jedenfalls geringere planerische Bedeutung zu als einem zentralen Versorgungsbereich. Dies ist auch ohne weiteres plausibel, erfüllt ein solcher Standort doch letztlich keine über seine bloße, wenn auch städtebaulich erwünschte, Existenz hinausgehende Funktion, wie es etwa bei einem Ankerbetrieb in einem Nahversorgungszentrum der Fall ist. Der planerische Schutz eines solchen Standortes ist daher regelmäßig - ob gewollt oder nicht - unmittelbar mit dem Schutz (allein) dieses Betriebes vor Konkurrenz verbunden, ohne dass hiervon weitere Betriebe oder Strukturen zwangsläufig mitbetroffen wären. Ein Wettbewerbsschutz wäre indes kein planerischer Belang.
91Die städtebauliche Rechtfertigung eines zum Schutz eines isolierten Standortes getroffenen Einzelhandelsausschlusses bedarf daher regelmäßig einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung, die insbesondere die konkrete Situation mit ihren spezifischen Einzelhandelsbedürfnissen im Blick hat. Dies ändert indes nichts daran, dass es auch insoweit um planerische Vorsorge geht, die sich nicht auf eine reine Gefahrenabwehr beschränken muss. Er unterliegt aber einer vorgenannte Besonderheiten berücksichtigenden und insoweit erweiterten Plausibilisierungspflicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Gefährdung nicht ohnedies auf der Hand liegt.
92Diese Plausibilisierung dürfte jedenfalls regelmäßig nicht allein durch ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu leisten sein. Denn anders als bei zentralen Versorgungsbereichen lässt sich zum einen städtebaulich nicht allgemein und konzeptionell begründen, warum die bloße Existenz eines Betriebes - und befinde er sich in gewünschter integrierter Lage – die Errichtung eines anderen Betriebes ausschließen sollte, der die Aufgabe der Nahversorgung an einem anderen Standort ebenso erfüllen könnte. Die Möglichkeit, dass der bereits existente Betrieb der Konkurrenz nicht gewachsen wäre und schlösse, hätte der Plangeber in einem solchen Fall als wettbewerblichen Normalfall hinzunehmen. Hierfür im Rahmen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes abstrakt Vorsorge zu treffen, dürfte das von diesem praktisch zu Leistende überfordern. Jedenfalls verlangte dies zum anderen letztlich die theoretische Betrachtung aller denkbaren baulich nutzbaren Bereiche, während die Zahl zentraler Versorgungsbereiche in der Regel überschaubar sein wird und diese sich in der Betrachtung des Gemeindegebietes ohne weiteres herausarbeiten lassen. Unabhängig davon kann der Schutz eines bestimmten Standortes, konkret eines bestimmten Betriebes, jedenfalls nicht weiter gehen, als für die reine Nahversorgung erforderlich – eine planungsrechtlich relevante Ankerfunktion als Frequenzbringer für andere Betriebe (Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie, kleinteiliger Einzelhandel) kommt solchen Betrieben gerade nicht zu. Dies schließt es zwar aus, bei planerischen Erwägungen ohne weiteres die gegenwärtigen Betriebsgrößen zu Grunde zu legen
93- vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Urteil vom 27.4.2011 - 1 KN 19/09 -, BRS 78 Nr. 56 -,
94bedeutet aber andererseits nicht, dass die planende Gemeinde nicht zunächst von diesen tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls dann ausgehen kann, wenn sich an ihnen im Rahmen planerischer Steuerung in absehbarer Zeit nichts ändern wird bzw. Alternativen letztlich theoretischer Natur wären. Das Erfordernis der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung zielt auf die Lebenswirklichkeit, nicht auf einen Idealzustand.
95Angesichts dessen steigen zugleich die an den Plangeber zu stellenden Darlegungs- und Begründungsanforderungen für den im Einzelfall gewählten Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, insbesondere wenn er - wie hier - mit einem konkreten Einzelhandelsansiedlungswunsch oder etwa auch mit betrieblichen Erweiterungsansinnen von im Plangebiet bereits ansässigem zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel konfrontiert ist. Dies ist Ausfluss des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und insoweit zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt (bestehender) baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
96Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - BRS 81 Nr. 40 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom 25. November 2009 - 10 D 93/07.NE -, vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67, und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51.
97b) Diesen Maßgaben ist die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation noch gerecht geworden.
98Das vom Plangeber seiner Bauleitplanung maßgeblich zu Grunde gelegte Einzelhandels- und Zentrenkonzept von 2007 in Gestalt seiner Fortschreibung aus dem Jahre 2013 trägt zunächst für sich genommen den Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet. Diese Sortimente sollen in C1. nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des Konzeptes zum planerisch legitimen Zweck der Zentrenstärkung ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich der C. Innenstadt angesiedelt werden. Dieses Konzept verfolgt die Antragsgegnerin soweit ersichtlich konsequent, Bedenken werden insoweit von der Antragstellerin auch nicht erhoben.
99In Bezug auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel trägt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2007/2013 mit Blick auf die disperse Siedlungsstruktur im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und die planerische Steuerung des Einzelhandels in einem innenstadtfernen Stadtteil der Besonderheit hinreichend Rechnung, dass vorliegend kein zentraler Versorgungsbereich für den Ausschluss des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels streitet. Anders als für die im Zentrum der städtebaulichen Analyse stehenden Innenstadtbereiche der Stadt C1. (Seite 20 ff. der Fortschreibung) enthält es zwar auch für T. konzeptionelle Erwägungen, im Hinblick auf Ansiedlungsempfehlungen für die Ortsteile außerhalb der Innenstadt wird jedoch an mehreren Stellen die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung herausgestellt (etwa S. 72). Abschließend heißt es insoweit: „Unter Würdigung der zuvor definierten Indikatoren können derzeit drei Standorte im Stadtgebiet identifiziert werden, für die eine Nahversorgungsfunktion nachgewiesen werden kann. Neben dem Nahversorgungsstandort an der C2.------straße sind dies die solitären Nahversorgungstandorte in T. und X. . Weitere Ansiedlungen in städtebaulich und wohnsiedlungsräumlich integrierten Lagen sind prinzipiell möglich und wünschenswert; solche weiteren Lagen können derzeit allerdings nicht konkret identifiziert werden.“(S. 104).
100Folge des hier einschlägigen offenen Empfehlungsansatzes des Einzelhandelskonzepts und der - wie noch auszuführen sein wird - eher überschlägigen Betrachtung der Versorgungsstruktur in den Ortsteilen ist, dass es als Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung für sich genommen zwar von beachtlichem, aber hinsichtlich des streitigen umfassenden Ausschlusses von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet nicht von allein ausschlaggebendem Gewicht sein kann. Die Zurückstellung widerstreitender konkreter Eigentümerinteressen ist daher auch unter Berücksichtigung dieses Konzepts nur dann gerechtfertigt, wenn sich in der konkreten Planungssituation nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten das Überwiegen des Interesses der Antragsgegnerin an der Erhaltung und/oder Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes nachvollziehbar aus der Planbegründung und den Abwägungsmaterialien tatsächlich ergibt.
101Ziel des Plangebers ist hier vorrangig der Schutz, nicht die Entwicklung des Nahversorgungstandortes im Interesse einer möglichst verbrauchernahen Versorgung, auch wenn Letztere an verschiedenen Stellen in der Planbegründung genannt wird. Hierauf beruht im Übrigen auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Damit greift der Plangeber in nicht zu beanstandender Weise einerseits die Feststellung auf, dass die Versorgungslage in T. sowohl im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet als auch bei einer überregionalen Bewertung als ausreichend gut zu bezeichnen sei, berücksichtigt andererseits aber auch, dass das Konzept Verbesserungsmöglichkeiten sieht und der fragliche Standort noch ein gewisses Entwicklungspotenzial bietet, ohne dass dieses zumindest in den Planunterlagen eine ungerechtfertigte Überhöhung erführe. Im festgesetzten Sondergebiet ist zwar ein Grundstück mit etwa 800 m² noch unbebaut, hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr. 15 „Nahversorgungszentrum T. “ festgesetzten maximalen Verkaufsfläche sind allerdings allenfalls noch etwa 250 m² ungenutzt. Die Antragstellerin hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass damit der vorhandene Nahversorgungsstandort nicht die Möglichkeit bietet, einen Discounter anzusiedeln. Hiervon ist die Antragsgegnerin aber auch nicht - in dann abwägungsfehlerhafter Weise - ausgegangen.
102Vor dem Hintergrund der konzeptionellen gutachterlichen Bewertung der vorhandenen Versorgungsstruktur in T. liegt es im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, diese Situation im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung als sicherungsfähig anzusehen. Dies gilt jedenfalls gegenüber möglichen Standorten, die diese Aufgabe weniger gut oder nur eingeschränkt erfüllen können. Die Antragstellerin ist im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine - gutachterlich bestätigt - zufriedenstellende Versorgungslage gewissermaßen um jeden Preis zu optimieren. Vielmehr darf sie Letzteres zurückstellen, wenn sie bei der Bewertung einer Entwicklungsmöglichkeit die Gefahren eines Verlustes der bestehenden Versorgung höher bewertet als die mit der Optimierung verbundenen Chancen und dies plausibel macht.
103Hiervon ausgehend hat sie ohne durchgreifende Abwägungsfehler auch die Sicherungsbedürftigkeit des vorhandenen Nahversorgungsstandortes gegenüber einer Einzelhandelsansiedlung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment im Plangebiet angenommen. Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägungsentscheidung für einen Ausschluss des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels maßgeblich auf die konkrete Analyse des Büros K. und L. gestützt, das für sie auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2007 mit Fortschreibung 2013 erstellt hat; diese Analyse erfolgte namentlich in den Stellungnahmen aus April, Juni und Dezember 2013 zum beabsichtigten Bebauungsplan und zu den Ansiedlungswünschen der Antragstellerin. Die auf der Grundlage dieser Analyse getroffene Gewichtung der für die Planung herangezogenen Belange der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung einer wohnungsnahen Versorgung in T. ist tragfähig und lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Lage des Plangebiets am nördlichen Ortsrand von T. und des in der Stellungnahme aus Dezember 2013 herausgestellte Entwicklungspotentials des Plangebiets für die Ansiedlung weiteren Einzelhandels mit nahversorgungsrelevevantem Sortiment.
104Danach ist unter dem Gesichtspunkt, dass es nicht um den Schutz eines Standorts, sondern um eine Funktionssicherung geht - eine Unterscheidung, welche die Antragstellerin bei verständiger Lesart der Planbegründung und Abwägungsentscheidung noch hinreichend berücksichtigt hat - zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geplanten Standort in städtebaulicher Hinsicht als weniger geeignet als den vorhandenen eingestuft hat, um die angestrebte wohnungs- und wohnortnahe Versorgung zu fördern. Die in der Planbegründung zu findende Unterscheidung in einen integrierten Standort des S. -Marktes einerseits und einen desintegrierten Standort des ehemaligen Möbelhauses andererseits ist zwar angesichts der nicht unerheblichen Dichte der Wohnbebauung auf der dem Plangebiet westlich gegenüber liegenden Seite und der für das südlich angrenzende Mischgebiet zugleich konstatierten prägenden Wohnbebauung nur eingeschränkt nachvollziehbar. Dies begründet indes keinen durchgreifenden Abwägungsfehler. Denn die Planung ist maßgeblich von der in der Schlussabwägung in den Vordergrund gestellten plausiblen Begründung getragen, wonach die Antragsgegnerin den vorhandenen Standort deshalb für jedenfalls vorzugswürdig erachtet, weil er etwa in der Mitte der Hauptsiedlungsgebiete von T. liegt und nicht - wie das Plangebiet - an deren Rand und damit für die Mehrzahl der zu versorgenden Bevölkerung besser erreichbar ist. Dies lässt auch unter dem Aspekt, dass die Antragsgegnerin dabei wohl fälschlicherweise von einer trennenden Wirkung der H. Straße ausgegangen ist, keinen relevanten Abwägungsfehler hervortreten. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin für beide Standorte explizit ein gleiches Kriterium angewandt. Die Bewertung wäre deshalb auch nicht anders ausgefallen, wenn sie die H. Straße ihrem heutigen Charakter entsprechend nicht als städtebauliche Barriere sondern als „normale“ Verkehrsstraße gewertet hätte.
105Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Standortbetrachtung weiterhin auf den konzeptionellen Grundsatz ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2007/2013 stützen und hat sich darauf gestützt, wonach Einzelhandel in Gewerbegebieten grundsätzlich nicht erfolgen soll. Dabei hat sie auch die Besonderheiten des hier in Rede stehenden Standortes erkannt und berücksichtigt, insbesondere die Vorprägung durch (nicht-zentrenrelevanten) Einzelhandel und die für ein Gewerbegebiet jedenfalls bei typisierender Betrachtung zu erwartende, hier aber fehlende Abgesetztheit von Wohnbebauung. Aufgrund dessen hat sie - nicht zuletzt unter Schonung der Eigentümerinteressen - von einem vollständigen Einzelhandelsausschluss abgesehen. Diese Entscheidung bedeutet nach vorgenannten Maßstäben indes nicht, dass sie sich auch für die übrigen Einzelhandelssortimente nicht mehr auf die steuernde Kraft ihres städtebaulichen Konzeptes stützen dürfte.
106Unter dieser Prämisse, wonach das Plangebiet für die Zwecke einer verbrauchernahen Versorgung zwar nicht gänzlich ungeeignet, aber im Vergleich zu dem vorhandenen Nahversorgungsstandort mit städtebaulichen Nachteilen verbunden ist, ist auch die weitergehende Annahme der Antragsgegnerin, von einer Zulassung von Einzelhandelsnutzungen insbesondere im festgesetzten Gewerbegebiet könnten nachteilige Auswirkungen im Sinne einer potentiellen Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung an dem bevorzugten Standort entstehen, noch hinreichend plausibel.
107Unschädlich ist zunächst, dass die Antragsgegnerin bei ihrer diesbezüglichen Betrachtung der Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandel der Nahversorgung von dem bisher bestehenden S. Markt ausgegangen ist ohne näher darauf einzugehen, ob zur Sicherung der Nahversorgung in T. tatsächlich ein Markt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.500 m² unabdingbar ist. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung hervorhebt, selbst ein Discountmarkt mit 800 m² Verkaufsfläche sei auf eine Mantelbevölkerung von 5.000 Einwohnern angewiesen. T. verfügt indes nur über etwa 3.500 Einwohner bei abnehmender Tendenz. Allerdings hatte die Antragsgegnerin zugrundezulegen, dass der bestehende Nahversorger hier erst kürzlich mit nicht unerheblichem Investitionsaufwand seinen Markt in wesentlichen Teilen neu errichtet und die Verkaufsfläche auf das heutige Maß vergrößert hatte. Angesichts dessen war bei realistischer Betrachtung – zumal unter Berücksichtigung der vorausgegangenen planerischen Absicherung - nicht zu erwarten, dass an dieser Stelle bei auftretenden Umsatzeinbußen (wieder) ein gerade aufgegebener kleinerer Betrieb etabliert würde – und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die Erweiterung erfolgte, ob ihr also die Erfahrung zu Grunde lag, dass sich ein kleinerer Betrieb an diesem Standort nicht halten lässt.
108Wegen der herausgehobenen Bedeutung eines manifestierten Ansiedlungswunsches für die zureichende planerische Abwägung ist zugleich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dieses konkrete Projekt ins Zentrum ihrer Gefährdungsbetrachtung gestellt hat.
109Im Weiteren lässt sich die Befürchtung der Antragsgegnerin nachvollziehen, dass im Falle der Verwirklichung eines Markendiscounters, wie von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellt, eine Kaufkraftverschiebung zu Lasten des vorhandenen S1. voraussichtlich nicht ausbleiben wird, auch wenn die Ausführungen in der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2013 (dort S. 57) und in den gutachtlichen Feststellungen des Büros K. und L. vom 11. Dezember 2013 für den Stadtteil T. im Bereich der Nahversorgung eine Unterversorgung mit einem Kaufkraftabfluss von ca. 2,3 Mio Euro feststellen. Dass diese im Hinblick auf eine Bestandsgefährdung von vornherein zu vernachlässigen wären, lässt sich nicht durch einfache Gegenüberstellung des nach Angaben des Gutachters (notwendigen) Umsatzes von 2,7 Mio. Euro für einen O. -Markt mit weniger als 800 m², den auch die Antragstellerin zugrunde legt, mit den genannten Kaufkraftabflüssen begründen. Dies gilt auch in Ansehung der verkehrsgünstigen Lage des Vorhabenstandortes an der Umgehungsstraße in unmittelbarer Nähe zur Auf-/Abfahrt auf die/von der BAB 44 und zum etwa 200 m entfernten Autohof.
110Weiterer, im Hinblick auf diese Ausgangslage von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren eingeforderter und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterter Ermittlungen zur genaueren Quantifizierung der danach im Falle der Ansiedlung eines Markendiscounters zu erwartenden Kaufkraftverschiebungen zu Lasten des S1. -Marktes und zur Frage der daraus resultierenden Standortgefährdung, bedurfte es in der gegebenen Planungssituation nicht. Denn
111die Antragsgegnerin durfte in ihre Abwägung jedenfalls zusätzlich einstellen, und hat dies ausweislich der hierüber erstellten Dokumentation auch getan, dass mit der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebes angesichts der Größe der vorhandenen, frei nutzbaren Fläche im festgesetzten Gewerbegebiet (insgesamt 12.000 m²) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Entwicklung hin zu weiteren Einzelhandelsnutzungen einsetzen wird, die planerisch in Zukunft nicht oder nur schwer steuerbar wäre und zulasten des vorhandenen Nahversorgungsstandortes ginge, der gerade aufgrund seiner zentraleren Lage weniger gut für (größere) Neuansiedlungen in diesem Segment geeignet ist. Dies gilt nicht allein für angesichts heutiger Marktstrukturen nicht fernliegende Erweiterungswünsche eines einmal existierenden Discounters sondern auch im Hinblick auf sonstige Neuansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wie etwa Getränke- oder Drogeriemärkte. Die sowohl in der Planbegründung als auch in der Schlussabwägung genannte Befürchtung, es werde über kurz oder lang zur Entwicklung eines neuen Nahversorgungstandortes kommen, ist damit ebenso nachvollziehbar wie die Einschätzung, dass dies voraussichtlich dazu führen werde, jedenfalls aber dazu führen könne, dass der bisherige, von der Antragstellerin zulässigerweise aus städtebaulichen Gründen präferierte Standort aufgegeben würde. Dass die Einwohnerzahl T1. , die derzeit bereits für einen Verbrauchermarkt jedenfalls knapp bemessen ist und die absehbar weiter sinken wird, zwei Nahversorgungsstandorte tragen könnte, ist selbst unter Einbeziehung der Standortvorteile einer verkehrsgünstigen Lage nicht zu erwarten. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner weiteren Plausibilisierung der Annahme, dass die Aufgabe des bisherigen Standortes überwiegend wahrscheinlich ist. Eine Gefährdung liegt nach diesem konkret nicht fern liegenden Szenario bereits in der potentiellen Etablierung eines Alternativstandortes selbst, den die Antragsgegnerin wegen seiner Ortsrandlage als für die Nahversorgung städtebaulich nicht hinreichend geeignet einstufen durfte.
112Diesen aus städtebaulicher Sicht erheblichen Strukturinteressen der Antragsgegnerin steht auf der anderen Seite eine noch hinreichende Berücksichtigung der berechtigten und ebenfalls mit hohem Gewicht in die Abwägung einzustellenden Eigentümerinteressen der Antragstellerin gegenüber. Insoweit war nicht allein zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ein konkretes Nutzungsinteresse durch Stellung einer Bauvoranfrage manifestiert hat, das letztlich überhaupt erst Anlass für die zu überprüfende Bauleitplanung gegeben hat. Im konkreten Fall kommt vielmehr hinzu, dass die Antragstellerin, worauf sie bereits im Aufstellungsverfahren hingewiesen hat und was der Antragsgegnerin auch im Übrigen bekannt war, seit etwa zehn Jahren unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eruiert hat, die sich - jedenfalls zum Teil auch aufgrund von Einwänden der Antragsgegnerin - nicht haben realisieren lassen. Diese Betroffenheit hat die Antragsgegnerin betrachtet und mit (noch) hinreichendem Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Insofern reichte es zwar nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Bauleitplanung sei nicht verpflichtet, den betroffenen Eigentümern die lukrativste Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen oder zu erhalten. Ein solches Interesse hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Angesichts der Historie musste die Antragsgegnerin sich zumindest damit auseinandersetzen, ob der Antragstellerin eine realistische Nutzungsmöglichkeit verbleibt oder ihre Bauleitplanung tatsächlich einer Enteignung gleichkommt.
113Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation und der Planbegründung der Antragstellerin kein alleiniges Streben nach der profitabelsten Grundstücksnutzung unterstellt, sondern hat bereits in der Einleitung der Planbegründung (unter 2.) die objektiv schwierige Vermarktungssituation angesprochen. Zugleich hat sie hiervon ausgehend und zu Recht berücksichtigt, dass durch den Bebauungsplan die gewerbliche Nutzbarkeit, die durch Zeitablauf zunehmend infrage stand, dauerhaft gesichert wird und der Antragstellerin durch die Zulassung an sich konzeptionell auszuschließender nicht-zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen insgesamt noch ausreichende Nutzungsoptionen verbleiben bzw. eröffnet werden. Dass dies Gegenstand der Überlegungen des Rates war, wird nicht zuletzt aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 30. Januar 2014 deutlich. Die Fehlerhaftigkeit dieser Annahme wird durch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Detail geschilderten Versuche der Vermarktung in der Vergangenheit nicht begründet, zumal eine vergleichbar detaillierte Stellungnahme im Planungsverfahren nicht eingegangen ist. Zudem durfte der Rat der Antragsgegnerin berücksichtigen und hat dies ausweislich der Planbegründung auch in herausgehobener Weise getan, dass sich die Grundstückssituation und damit die Vermarktungssituation durch die erst 2012 eingeweihte Umgehungsstraße erheblich verbessert haben dürfte. Zugleich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin seitdem in nennenswertem Umfang neue Vermarktungsoptionen geprüft hätte. Sie dürfte sich vielmehr nachvollziehbarer Weise in diesem Zeitraum im Wesentlichen auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben konzentriert haben. Auch aus diesem Grund musste der Rat seiner Abwägungsentscheidung nicht realistischerweise zugrundelegen, dass mit dem nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel zugleich die Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin insgesamt ausgeschlossen wurde.
114Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
115Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
116Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
- 3
-
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
- 4
-
a) Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,
-
ob ein Bebauungsplan, der nach dem Planungswillen der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 1 Alt. 3 "lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB" enthalten soll, unwirksam ist, wenn er Geltung auch für Flächen beansprucht, die als Bahnkörper der Planungshoheit der planenden Gemeinde entzogen sind und die im Außenbereich liegen (II/1).
- 5
-
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen bzw. ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit bindender Wirkung für den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass das Plangebiet in einer Weise bebaut ist, die die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt, nicht jedoch einen Sachverhalt, der für einen Teil des Plangebiets zur Anwendbarkeit des § 35 BauGB führt. Mit Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 <115 f.> = Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 4 = juris Rn. 27, 28) hat der Senat entschieden, dass eine Fläche, die den rechtlichen Charakter einer Anlage der Bahn hat, der gemeindlichen Planungshoheit nicht völlig entzogen ist. Planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines - wie hier - Bebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind danach zulässig. Darüber hinaus ist eine Planung der Gemeinde in Bezug auf bestehende Anlagen und Flächen der Bahn zulässig, die inhaltlich keinen Konflikt mit dem besonderen Charakter der Bahnanlage auslöst, d.h. deren Zweckbestimmung, uneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, unangetastet lässt. Hierfür kommt etwa in Betracht, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten baulicher Anlagen modifiziert, ausschließt oder einschränkt (Urteil vom 16. Dezember 1988 a.a.O. = juris Rn. 28 a.E.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 6
-
b) Die Frage,
-
ob sich das durch § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB geregelte Wahlrecht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach altem oder neuem Recht zu verfahren, auf die gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritte beschränkt, mit denen die planende Gemeinde noch nicht begonnen hat, oder ob es über den Wortlaut des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinaus auf bereits begonnene und abgeschlossene Verfahrensschritte zu erstrecken ist (II/2.1),
-
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, da sich die Antwort hierauf unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, grundsätzlich nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Soweit mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten eines Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, können diese aber auch nach den geänderten Vorschriften durchgeführt werden (§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hieraus folgt, dass nach früherem Recht durchgeführte (abgeschlossene) Verfahrensschritte nicht wiederholt werden müssen. Es steht einer Gemeinde unabhängig davon aber frei, ein nach altem Recht eingeleitetes Verfahren einzustellen und es nach Maßgabe des neuen Rechts erneut einzuleiten und abzuschließen.
- 7
-
c) Die weitere Frage,
-
ob in Fällen, in denen die planende Gemeinde den Planaufstellungsbeschluss nach altem Recht gefasst und ihn mit einer Zusammenfassung der Planungsziele gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht und zum Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB gemacht hat, eine Änderung des beschlossenen Verfahrens und Planungsgegenstandes mit Umstellung auf neues Recht auch eine ausdrückliche Änderung des Planaufstellungsbeschlusses mit Umstellung auf neues Recht und die veränderten Ziele und Zwecke mit öffentlicher Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfordert (II/2.2),
-
ist nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Aufstellungsakten des inmitten stehenden Bebauungsplans ergibt sich eindeutig, dass sich die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans während des gesamten Verfahrens nicht geändert haben (vgl. Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 21. Juni 2005, Bl. 1 und 2, Akte 1 zum Bebauungsplan Nr. 106). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan darstellt (Beschluss vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <204>).
- 8
-
d) Zur Anstoßwirkung wirft die Antragstellerin folgende Fragen auf:
-
Erfordert es die von § 3 Abs. 2 BauGB verlangte Anstoßwirkung, dass auf beschlossene Änderungen gegenüber dem Planaufstellungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen wird (II/2.3)?
-
Genügt eine planende Gemeinde den Bestimmtheitsanforderungen und der Anstoßwirkung des § 3 Abs. 2 BauGB, wenn sie in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Lage des Plangebietes lediglich durch einen Hinweis auf eine mehrere Kilometer lange Ortsdurchfahrt einer Straße mit überörtlicher Bedeutung bezeichnet, ohne anzugeben, an welcher Stelle und Seite dieser Straße das Plangebiet liegt (II/3)?
- 9
-
Welche Anforderungen an die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung zu stellen sind, damit dieser "Anstoßwirkung" zukommt, ist in der Rechtsstellung des Senats hinreichend geklärt (siehe z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345, 346>, Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - BRS 73 Nr. 38 Rn. 4, 5). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Unabhängig davon ergibt sich aus den Planaufstellungsakten, dass der amtlichen Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 zur Auslegung des Bebauungsplans Nr. 106 ein Lageplan mit Darstellung des Geltungsbereichs des intendierten Bebauungsplans beigefügt war, vorstehende zweite Frage der Antragstellerin daher wiederum auf einen Sachverhalt abstellt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.
- 10
-
e) Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) des inmitten stehenden Bebauungsplans hält die Beschwerde folgende Frage für klärungsbedürftig:
-
Reicht es zur Rechtfertigung eines Bebauungsplanes mit den steuernden Festsetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB für den Einzelhandel im Plangebiet aus, dass die Gemeinde über ein Einzelhandelsentwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verfügt, oder ist es zur Planrechtfertigung notwendig, dass von dem Einzelhandel im Plangebiet schädigende Auswirkungen für vorhandene oder zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können (II/4.1)?
- 11
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Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Zulassung der Revision, denn sie ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Im Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 7.11 - (BauR 2011, 1127 Rn. 4 = ZfBR 2011, 569) hat der Senat ausgeführt, dass die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB planende Gemeinde nicht an den Maßstab der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gebunden ist, wie dies von § 34 Abs. 3 BauGB vorausgesetzt wird. § 9 Abs. 2a BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (vgl. auch Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19 zu § 1 Abs. 5 BauNVO). Die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan knüpft nach ihrem Wortlaut mithin nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (Beschluss vom 14. Februar 2013 - BVerwG 4 B 44.12 - juris Rn. 4). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 12
-
Das gilt in gleicher Weise für die Frage,
-
ob auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB Einschränkungen der bisher zulässigen und ausgeübten Nutzungen immer schon dann zulässig sind, wenn sie zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sinnvoll sind, oder ob sie zu diesem Zweck notwendig sein müssen (III/1.1),
-
die von der Antragstellerin zwar im Zusammenhang mit Fragen zum Abwägungsgebot formuliert wird, ersichtlich aber auf die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a BauGB abhebt.
- 13
-
f) In Bezug auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) hält die Antragstellerin zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Muss die planende Gemeinde im Rahmen des Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes beim Vorliegen eines Einzelhandelsentwicklungskonzeptes auch andere Planbereiche und Einzelhandelsbetriebe in einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB einbeziehen oder jedenfalls für andere Betriebe gleichzeitig einen solchen Bebauungsplan aufstellen oder kann sie sich auch bei gleichliegenden Fällen darauf beschränken, nur einen einzigen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem sie nur die Grundstücke in seinem Geltungsbereich mit den Beschränkungen des § 9 Abs. 2a BauGB belastet, während gleichgelagerte Beeinträchtigungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche keiner steuernden Planung unterworfen werden (II/4.3)?
-
Hat die planende Gemeinde vor Aufstellung eines Bebauungsplanes mit den einschränkenden Festsetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB jedenfalls zu prüfen, ob sie mit dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem bestandsgeschützter Einzelhandel betrieben wird, über ein von ihm gemachtes Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB verhandelt, der das Ziel der planenden Gemeinde zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs Rechnung trägt (II/4.4)?
-
Unterliegt es der freien Wahl der planenden Gemeinde, ob sie innerhalb eines Gemeindegebietes nur einen Bebauungsplan für ein eingeschränktes Gebiet auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB aufstellt, oder muss sie im Interesse der Gleichbehandlung Bebauungspläne für alle Gebiete aufstellen, in denen das Einzelhandelsentwicklungskonzept Handlungsbedarf zum Schutze zentraler Versorgungsbereiche sieht (III/1.2)?
-
Ist die planende Gemeinde durch das Verhältnismäßigkeitsgebot gehalten, Angebote eines betroffenen Grundeigentümers auf Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 BauGB zu überprüfen, die der Erreichung der von der planenden Gemeinde aufgrund ihres Entwicklungskonzepts angestrebten Ziele dienen (III/1.3)?
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Hat die planende Gemeinde vor Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB konkret zu prüfen, welche Rechtspositionen eines Grundstückseigentümers, Investors oder Einzelhändlers durch die Festsetzung betroffen und entzogen werden (III/1.4)?
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Muss die planende Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage mit dem Ziel der Zulassung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente und der Änderung vorhandener Nutzungen gestellt hat? Ist es ein Abwägungsfehler, wenn die planende Gemeinde in der Ratsvorlage für den Abwägungsbeschluss dem Rat die Information erteilt, dass für die Änderung der genehmigten und ausgeübten Sortimentsstruktur und für die Erweiterung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente "weder eine Genehmigung noch ein Bauantrag" vorliegt (III/2.1)?
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Erfordert es das Abwägungsgebot bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB, dass die planende Gemeinde berücksichtigt, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Bauvoranfrage gestellt hat, gegen die Baugenehmigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 BauGB einen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage hat? Stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn die planende Gemeinde dem Rat die Auskunft erteilt, dass ein solcher Rechtsanspruch nicht besteht (III/2.2)?
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Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, gehen sie von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Dem angefochtenen Urteil sind zunächst keine Feststellungen darüber zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin andere Bereiche ihres Gemeindegebiets, die mit dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan überplanten Gebiet im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vergleichbar sind, keiner Bebauungsplanung unterworfen hätte (Frage II/4.3 und III/1.2). Gegenteiliges zeigt die Beschwerde auch nicht auf. In Bezug auf die Fragen II/4.4 und III/1.3 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der von der Antragstellerin im Verlauf der Planaufstellung angebotene "städtebauliche Vertrag" ungeeignet gewesen sei, das Gesamtkonzept der Einzelhandelssteuerung auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts unabhängig von den jeweiligen Betreibern und Betriebsinhabern zu unterstützen, weil dieser Vertrag andere als die Antragstellerin nicht binden würde (UA S. 15). Damit steht für den Senat bindend fest (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages weder dem Ziel der Antragsgegnerin zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs Rechnung trägt noch diesem Ziel dient. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. Die von der Beschwerde insoweit formulierten Fragen würden sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
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Auch die Frage III/1.4 würde in einem Revisionsverfahren nicht aufgeworfen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen vorgenommen hat, auf die betroffenen Entwicklungsinteressen eingegangen ist (UA S. 12) und auch berücksichtigt hat, welche Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin stattfindet (UA S. 13 Abs. 2). Das gilt in gleicher Weise für den ersten Teil der Frage III/1.5. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner für den Senat mit bindender Wirkung festgestellt, die Tatsache, dass die Antragstellerin nunmehr in den Jahren 2009 und 2010 durch ihre Bauvoranfragen die Absicht bekundet habe, einen Sortimentswechsel jedenfalls in Teilen vorzunehmen, sei im Rahmen der Planaufstellung von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Wenn sich dies auch nicht in der Planbegründung entsprechend niedergeschlagen habe, so sei in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses dieser Punkt Thema der Diskussionen gewesen (UA S. 14). Die Fragen III/2.1 Satz 1 und III/2.2 Satz 1 würden sich daher in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen.
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Des Weiteren möchte die Beschwerde folgende Fragen grundsätzlich geklärt wissen:
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Hat die planende Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit den Festsetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung zu beachten? Muss sie für deren Anwendung eine individuelle Überprüfung des Plangebietes oder der in ihm vorhandenen Einzelhandelsbetriebe zugrunde legen oder kann sie sich mit einem Hinweis auf das Einzelhandelsentwicklungskonzept begnügen (II/4.2)?
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Hat die planende Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB Änderungs- und Erweiterungsabsichten eines betroffenen Grundstückseigentümers, Investors oder Händlers und angekündigte Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in die Abwägung einzustellen (III/1.5)?
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Erfordert es das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB, dass die planende Gemeinde berücksichtigt, dass mit einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb großflächiger Einzelhandel bestandsgeschützte Ansprüche auf Änderungen und Erweiterungen zur Anpassung an die Marktlage bestehen? Ist es abwägungsfehlerhaft, wenn die planende Gemeinde trotzt entgegenstehender Hinweise der Fachbehörde IHK die Berücksichtigung bestehender Genehmigungsansprüche verneint mit der Begründung, dass bestandsgeschützt nur erteilte Baugenehmigungen und ein durch sie gedeckter Gewerbebetrieb ist (III/2.3)?
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Ist es für die Beachtung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB für einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB erforderlich, dass die planende Gemeinde konkret feststellt, welche ausgeübten und bestandsgeschützten Nutzungen und welche Anspruchspositionen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entfallen und welche Entschädigungsansprüche damit verbunden sein können? Stellt es einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar, wenn die planende Gemeinde derartige Entschädigungsansprüche verneint, obwohl der Grundstückseigentümer eine Geltendmachung angekündigt hat und die Fachbehörde IHK seine Rechtsauffassung bestätigt hat (III/2.4)?
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Auch diese Fragen, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lassen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, denn sie sind in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) bereits hinreichend geklärt. Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153>). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauGB/BauGB Nr. 90 = DVBl 1971, 746<750>). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 16 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 104 Rn. 16, Beschluss vom 24. November 2010 - BVerwG 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 = ZfBR 1996, 223 = juris Rn. 4). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51).
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Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (a.a.O. S. 308 f.) ist es zudem gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 309, Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 4). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den Fragen zum Abwägungsgebot ausführlich befasst (UA S. 12 - 15) und keinen Abwägungsfehler festgestellt. Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich (Beschluss vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 5). Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass sich die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Abwägung nicht mit dem Hinweis auf ihr Einzelhandelskonzept begnügt, sondern die von der Planung betroffenen Belange ermittelt und entsprechend abgewogen hat (Frage II/4.2). Dass dabei das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Eingang in die Abwägungsentscheidung gefunden hat (vgl. z.B. UA S. 14 Abs. 2), entspricht § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 25, 26 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 129 Rn. 25, 26). Auch ergeben sich allein aus einem möglichen Bestandsschutz keine Ansprüche auf Änderung oder Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, um diesen an die Marktlage anzupassen (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 20); solche Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des einfachen Rechts (Frage III/2.3).
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g) Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
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ob es sich bei den Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen um gebietsbezogene vorhabenunabhängige Verkaufsflächen im Sinne des Senatsurteils vom 3. April 2008 (scil.: - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86) handelt, für die es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, wenn sich die Festsetzungen nicht auf bestimmte Betriebe beziehen, oder ob es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen gibt, wenn sich die Festsetzungen auf eine unbestimmte Vielzahl von Betrieben im Plangebiet beziehen und die Betriebe nur durch die Benennung bestimmter Eigenschaften der Betriebe konkretisiert werden (III/3.1),
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lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten und ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Beschluss vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04 NVwZ 2005, 324 = juris Rn. 13). Im Übrigen wendet sich die Beschwerde insofern nicht gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 9 Abs. 2a BauGB, sondern gegen die tatrichterliche Würdigung der konkreten Festsetzungen und erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht aufgezeigt.
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h) Die Antragstellerin hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob die Teilunwirksamkeit von unzulässigen Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen in Betracht kommt, wenn die planende Gemeinde diese in den Vorschriftenkatalog eingeführt hat, um damit die Auswirkungen von Einschränkungen abzumildern (III/3.2)?
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Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist zum einen nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht zur Teilunwirksamkeit (UA S. 12) um bloße Hilfserwägungen handelt, die nicht entscheidungstragend sind und die hinweggedacht werden können, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Zum anderen sind die Voraussetzungen, unter denen bei der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur von der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist, in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zusammenfassend: Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13) und letztlich eine Frage des konkreten Einzelfalles. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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i) Die Fragen,
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Ist die planende Gemeinde eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB berechtigt, bei der Abwägung für die Aufstellung des Bebauungsplanes eine mehr als 30 Jahre alte Baulast zu berücksichtigen, obwohl ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen besteht (III/4.1)?
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Setzt die Berücksichtigung einer Baulast in der Abwägung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 7 BauGB deren Wirksamkeit voraus? Ist insbesondere erforderlich, dass die Baulast die Durchsetzung bauplanungsrechtlicher Genehmigungsansprüche verhindern kann (III/4.2)?
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Ist Voraussetzung dafür, dass eine Baulast der Geltendmachung von Anregungen in einem Planaufstellungsverfahren in der Weise entgegengehalten werden kann, dass die Anregungen unberücksichtigt bleiben, dass an der Aufrechterhaltung der Baulast ein öffentlich-rechtliches, baurechtliches Interesse besteht (III/4.3)?
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führen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Antragstellerin die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit vorstehender Fragen nicht aufzeigt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 und vom 31. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 29.12 - juris Rn. 3; Kraft; in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 26; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 133 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend. Die Fragen wären im übrigen auch nicht entscheidungserheblich, da das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Antragstellerin vor Inkrafttreten des inmitten stehenden Bebauungsplans einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen (welchen Inhalts?) gehabt hat. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht ausgesprochen, dass die Baulast unabhängig von ihrer Wirksamkeit ausschlaggebende Bedeutung im Abwägungsvorgang bei Aufstellung des Bebauungsplans hatte (so die Beschwerdebegründung auf S. 30), sondern nur, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, die Baulast als einen den Schutzanspruch der Antragstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks mindernden Umstand zu berücksichtigen (UA S. 14). Dass die Auslegung einer Baulast durch ein Tatsachengericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis führen kann, der Schutzanspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks sei gemindert, hat der Senat im Übrigen bereits gebilligt (Beschluss vom 26. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 24.04 - BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 10).
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann (ausreichend) bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 = juris Rn. 18).
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Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Oberverwaltungsgericht das auf dem südlich angrenzenden Grundstück im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits in Betrieb genommene Einzelhandelsgeschäft entsprechend dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin zwar im Tatbestand korrekt als "Verbrauchermarkt Plaza", in den Urteilsgründen (UA S. 9) aber als "Lebensmittelmarkt" bezeichnet hat, was eine unrichtige Wiedergabe und eine daran geknüpfte unrichtige Auswertung ihres Vortrages bedeute, ist nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann, zumal nach dem Vortrag der Beschwerde (S. 31) dem Oberverwaltungsgericht bekannt war, dass es sich bei dem "Plaza-Markt" (vgl. UA S. 13) um einen Verbrauchermarkt handelt.
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Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Einwand der Antragstellerin befasst, wonach der angegriffene Bebauungsplan die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 24. März 2011 - C-400/08 - (BauR 2011, 1117 = BRS 78 Nr. 50) aufgestellten Regeln nicht einhalte, greift unabhängig davon nicht durch, ob die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Nr. 1 GG oder gegen § 138 Nr. 6 VwGO geltend machen will. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - wenn auch nur beiläufig - den europarechtlichen Aspekt erwähnt (UA S. 15).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung des kleinflächigen B. -Marktes auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000.
3Das ursprünglich unbeplante Grundstück ist mit einem am 17. Januar 2011 genehmigten B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,65 qm bebaut. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 400 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ), der im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden ist (Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C1.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C1.----straße und Alte X. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Beklagten, § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit.
4Die Klägerin stellte am 4. April 2014 eine Bauvoranfrage für die Erweiterung des bereits bestehenden B. -Marktes von 799,65 qm auf 969,45 qm Verkaufsfläche mit der Fragestellung: „Ist die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“
5Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
6Mit Bescheid vom 10. September 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorhaben unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 726/N gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 10. September 2015 zurück. Gegen den Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 2014 Klage (Verfahren 9 K 6770/14). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 angekündigt hatte, der Bebauungsplan Nr. 726/N werde am 28. Februar 2015 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2015 die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zurück.
7Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich und machte diese im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt.
8Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und verwies zur Begründung darauf, das Vorhaben liege im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Für das Gebiet des Bebauungsplanes sei eine Veränderungssperre beschlossen worden, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sei. Das geplante Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszielen. Danach sei Ziel der Planung die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel.
9Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ein wirksamer Bebauungsplan bestehe für das Baugrundstück nicht. Es spreche viel dafür, dass das Grundstück dem Nahversorgungsbereich, der nur wenige Meter vor dem Baugrundstück ende, zuzurechnen sei. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese unwirksam sei. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei aus dem Plan nicht eindeutig erkennbar. Damit sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren. Die zahlreichen Wohngebäude stünden der Qualifizierung als faktisches Mischgebiet entgegen. Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die Lackiererei und Karosseriebau seien als störendes Gewerbe in einem Mischgebiet unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich die Klägerin insoweit auf das Autohaus, das insbesondere wegen der Außenverkaufsflächen von über 800 qm Verkaufsfläche als Vorbild diene, berufen könne. § 30 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen, da das Vorhaben aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst im zentralen Versorgungsbereich liege.
10Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war.
11Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen.
12Für den Bereich des Grundstücks C.----weg 00 setzt der Bebauungsplan den Teilbereich II a fest. Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt: „In den Teilbereichen II a (C.----weg 36) und II b (F1. Straße 000-000) des Bebauungsplanes sind für die in der Planzeichnung abgegrenzten Teile der Flurstücke 000 und 000, Flur 0 der Gemarkung N. , ausnahmsweise nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig.Großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 qm mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig.“
13In der Planbegründung führte die Beklagte zur Bestandssituation an, im Plangebiet bestünden zahlreiche gewerblich genutzte Grundstücke mit zum Teil großen Gewerbehallen, insbesondere am C.----weg und nördlich der Sachsenstraße (Textilherstellung und Vertrieb). Am C.----weg sei eine Filiale eines Lebensmittel-Discounters mit zusätzlicher Zufahrt von der Sachsenstraße vorhanden. Unter Nr. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan wird folgendes ausgeführt: “Im Planungsgebiet sollen Regelungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen, hier insbesondere von Einzelhandelsbetrieben, getroffen werden: Nur bestimmte Warensortimente sollen zulässig sein. Damit wird dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen und die Innenentwicklung unterstützt. Die Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte als Schwerpunkt einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil. Die sonstigen nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen sollen im Plangebiet weiterhin zulässig sein.“
14Für die Teilbereiche IIa und IIb wird in der Planbegründung ausgeführt:
15“Der Teilbereich IIa beinhaltet das Gebäude des vorhandenen Lebensmittel-Discounters am C.----weg 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze des angrenzenden Flurstücks 00), der Teilbereich IIb das Ladenlokal des vormaligen L. `s-Lebensmittelmarktes in der F1. Straße 000-000 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze der angrenzenden Flurstücke 000 und 000). Für diese vorhandenen Ladenlokale sollen nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. ausnahmsweise zulässig sein, sofern keine über den genehmigten Bestand hinaus nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte entstehen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 qm mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werden ausgeschlossen.
16Die Zulässigkeit von kleinflächigen Betriebsformen, auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, richtet sich primär nach dem baulichen Bestand der Ladengeschäfte und den genehmigten Nutzungen. Damit wird dem erst vor kurzer Zeit errichteten Lebensmitteldiscounter am C.----weg Rechnung getragen (Teilbereich II a). Mit einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche des Discounters würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in einem von Gewerbebetrieben geprägten Umfeld entstehen, was mit den Zielen und Grundsätzen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht vereinbar ist.“
17Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N in Kraft getreten war, macht die Klägerin geltend, dieser Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liege vor, weil die dort festgesetzte Mindestdauer der Auslegung von einem Monat deutlich unterschritten worden sei. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs vom 9. März 2015 bis zum 8. April 2015 sei zu kurz. In diesen Zeitraum seien 2 Feiertage gefallen, der 3. April (Karfreitag) und der 6. April (Ostermontag). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es nur unschädlich sei, wenn ein Feiertag in die Frist falle. Daher sei hier die Frist nicht gewahrt.
18Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte die einzustellenden Belange nicht richtig gewichtet habe. Die bestehende B. -Filiale sei erst im Jahre 2011 errichtet worden. Wie der Beklagten bekannt sei, bemühe sich die Klägerin bereits seit einiger Zeit, die bestehende Verkaufsfläche zu erweitern, um den bundeseinheitlichen Standard von B. -Süd-Filialen erfüllen zu können. Die Plangeberin hätte sich hier vertieft mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der berechtigte Erweiterungswunsch der Klägerin mit den Zielen des Bebauungsplanes vereinbar sei. Dies sei nämlich der Fall. Ziel des Bebauungsplanes sei die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte. Lediglich im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich fehlten zum Teil zentrenrelevante Warengruppen. Hieraus ergebe sich nicht die Erforderlichkeit, den Betrieb der Klägerin zu beschränken, da der zentrale Versorgungsbereich F. -Mitte über eine ausreichende Ausstattung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment verfüge. Die bestehenden Betriebe hätten sich zudem auf die Konkurrenz eingestellt. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, den B. -Markt in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zu beschränken.
19Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil das Baugrundstück faktisch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs sei. Der Ergänzungsbereich, wie er im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dargestellt sei, ende nur wenige Meter vor dem Vorhabengrundstück. Die Reichweite eines zentralen Versorgungsbereichs bemesse sich nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.
20Der Bebauungsplan leide auch deshalb an einem Abwägungsmangel, weil sämtliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen worden seien, obwohl der dargestellte zentrale Versorgungsbereich gar nicht in der Lage sei, sämtliche Sortimente aufzunehmen.
21Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 8316/14 geltend gemachten Rügen und Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 726/N.
22Sie macht weiter geltend, auch der hilfsweise gestellte Antrag sei begründet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestehe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrags in der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Sei die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht möglich, entgehe der Klägerin hierdurch Gewinn von jährlich 80.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Filiale betrage noch 25 Jahre.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. zu erteilen,
25hilfsweise festzustellen,
26dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 726/N verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C.----weg 00 N. zu erteilen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden.
30Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der Sachsenstraße und dem C.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C.----weg in Verbindung.
31Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde.
32Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation.
33Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 8316/14 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des B. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung des B. -Marktes handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die beabsichtigte bauliche Erweiterung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, so dass das Vorhaben eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt.
38Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier stehen der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N entgegen.
39Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten.
40Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden,
41vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris.
42Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979.
44Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden.
45Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln.
46Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt.
47Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
48§ 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind,
49vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris.
50Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage,
51vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris.
52Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36.
54Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept).
55Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N3. Sortimentsliste aufgeführt.
56Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N6. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung.
57Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben.
58Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath).
60Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C1.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden.
61Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin am C.----weg fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der B. -Markt am C.----weg liegt in einer Gemengelage von gewerblicher und wohnlicher Nutzung. Die Bebauung am C.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C2.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der Sachsenstraße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T. herum, die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt, findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T1.------straße und C2.---straße bzw. C3.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C3.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C2.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt.
62Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X1. und C4. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 000) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C1.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C1.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C1.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar.
63Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären,
64vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94.
65Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt.
66Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121.
68Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. |
Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C1.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts.
71Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Erweiterung des bereits bestehenden kleinflächigen B. -Marktes unwirksam.
72Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
73Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,
74vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
75Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht,
76vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff.
77Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff.
79Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen.
80Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen,
81vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12NE -, juris Rn. 88 ff/Rn. 92; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 582, 583, 584 und 665.
82Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden.
83Der Plangeberin waren der Erweiterungswunsch des B. -Marktes und der Ansiedlungswunsch eines Drogeriemarktes (vgl. Verfahren 9 K 8316/14) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Erweiterung des B. -Marktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.1 Nr. 2 erläutert, das betreffende Grundstück befinde sich in einem Bereich, der einen eindeutig anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage im zentralen Versorgungsbereich der F1. Straße. Der C.----weg sei eher gewerblich geprägt, die F1. Straße im unteren Abschnitt zum F1. Markt dagegen von Geschäftsnutzungen, Dienstleistungen und Gastronomie sowie Wohnen in den anderen Geschossen. Der Ergänzungsbereich zum ZVB (zentralen Versorgungsbereich) sei abgegrenzt worden, um den vormaligen L. `s-Markt als vorhandenes Angebot in den ZVB einzubeziehen. Der Bebauungsplan werde u.a. zur Klarstellung aufgestellt, dass der Discounter am C.----weg nicht zum ZVB gehöre. Es handele sich im Vergleich zum ZVB eindeutig nicht um die gleichen Kundenströme, da der Discounter weitgehend autoorientiert sei. Unter Nr. 3 zu I.1. des Abwägungsvorschlages „Bei der Überplanung eines vorhandenen Einzelhandels ist auf die Interessen des Eigentümers besonders Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen“ wird ausgeführt, der Einzelhandelsausschluss betreffe nur die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente im Plangebiet. Für das betreffende Grundstück im Teilbereich IIa seien diese aber als Ausnahme zulässig, um damit den gegebenen Bestand zu erfassen. Schon bei der Ansiedlung des Betriebes sei bekannt gewesen, dass eine Großflächigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Eine Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb widerspreche den Grundsätzen und Zielen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Stadt N. .
84Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht die bisherige Nutzung als kleinflächiger Einzelhandel verwehrt wird, sondern nur die Erweiterung der Verkaufsfläche ausgeschlossen wird. Gerade die „Festschreibung“ der vorhandenen Nutzung ist zulässig, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern,
85vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; juris Rn. 63.
86Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen.
87Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann,
88vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18.
89Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann,
90vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris.
91Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Abwägung für die Klägerin eine Ausnahmeregelung getroffen, so dass sie das bisherige Sortiment weiter verkaufen und damit die Interessen des B. -Marktes hinreichend gewahrt.
92Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Das gilt umso mehr, als in dem Konzept aus dem Jahr 2007 der L. `s-Markt nicht Bestandteil des festgelegten Nahversorgungsbereichs war. Jedenfalls führt eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Denn er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück.
93Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird,
94vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris.
95Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte.
96Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen.
97Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
98Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
99vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris.
100Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris.
102Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
103Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
104vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
105Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Ohne die angestrebte Erweiterung entgehe ihr ein Gewinn von jährlich 80.000 Euro bei einer Mindestlaufzeit der Filiale von 25 Jahren. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.
106Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen.
107Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor.
108Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet.
109Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden.
110Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO.
111Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Stadt N. vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten.
112Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet.
113Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt,
114vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
115Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat,
116vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.
117Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist,
118vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
119Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört.
120In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
121Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122Beschluss:
123Der Streitwert wird auf 19.125 Euro festgesetzt.
124Gründe:
125Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (170 qm x 150 Euro = 25.500 Euro x 75%= 19.125 Euro).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Aldi-Filiale in der B.----straße 92 - 94 in L. - N. (Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 2768/0).
3Die Klägerin betreibt auf obigem Grundstück eine Aldi-Filiale mit 838,53 m² Verkaufsfläche. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des 1958 erlassenen Durchführungsplans Nr. 71479/02, der im wesentlichen Flucht- und Baulinien aus früheren Fluchtlinienplänen übernimmt und teilweise neu festsetzt.
4Bereits im Jahr 2009 lehnte die Beklagte eine beantragte Genehmigung der Verkaufsflächenerweiterung ab. Aus Anlass dieses Erweiterungsbegehrens beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 8.10.2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte die Klägerin angeregt, die im Jahr 2002 errichtete Aldi-Filiale aus dem Bebauungsplan herauszunehmen, da ihr jegliche Entwicklungsmöglichkeit durch den Bebauungsplan genommen werde. In seiner Sitzung vom 14.7.2011 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 41470/09 „B.----straße in L. -C. “ nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB mit der entsprechenden Begründung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 17.8.2011.
5Die einzige Festsetzung des Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich in einer Planzeichnung ausgewiesen ist, lautet:
6„Ausschluss des Einzelhandels als textliche Festsetzung
7Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt L. „Neue L1. Sortimentenliste“ (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen sind. Dies dient der Stärkung und Entwicklung der Nahversorgungsfunktion des Bezirkszentrums N1. und insbesondere des Nahversorgungszentrums C. und somit der Umsetzung des Nahversorgungskonzeptes der Stadt L. .“
8Das streitgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans.
9Der Vorhabenstandort liegt ca. 500 m vom „Nahversorgungszentrum C. “ und ca. 700 m vom „Bezirkszentrum N. “ entfernt.
10Am 8.8.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung des bestehenden Aldi-Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1095,21 m² durch einen zur B.----straße hin ausgerichteten Anbau.
11Mit Bescheid vom 18.9.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71470/09 entgegen.
12Daraufhin hat die Klägerin am 26.9.2012 Klage erhoben.
13Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 71470/09 „B.----straße in L. C. “ unwirksam sei. Die Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB sei nicht einschlägig. Der Fluchtlinienplan gelte gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als übergeleiteter Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 3 BauGB fort. Dieser stehe als einfacher Bebauungsplan der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2a BauGB entgegen. Zudem setze der Bebauungsplan ihre Filiale auf den Bestandsschutz ohne Prüfung und Begründung, warum keine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgt sei. Die Beklagte habe sich auch nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Grundstück aus der Planung heraus genommen werden könnte. Dies sei im Hinblick auf das geringe Alter der Filiale abwägungsfehlerhaft. Darauf habe sie die Beklagte auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes innerhalb der Jahresfrist hingewiesen. Die textliche Festsetzung sei zu unbestimmt. Es sei unklar, ob der Ausschluss Einzelhandel mit den genannten Sortimenten als „Kern“- oder Einzelhandel mit den genannten Sortimenten auch als „Randsortiment“ umfasse. Mit der bestehenden Aldi-Filiale existiere auch ein großflächiges Vorbild, so dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien im Hinblick auf die geringfügige Verkaufsflächenerweiterung nicht zu befürchten.
14Die Klägerin hat beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.9.2012 (Az. 63/V29/0389/2012) zu verpflichten, der Klägerin den am 8.8.2012 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Erweiterung und den Umbau des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück B.----straße 92-94 (Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 2768/0) in L. zu erteilen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 71470/09 sei wirksam. Insbesondere stehe der Fluchtlinienplan Nr. 71479/02 der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht entgegen. Dessen Anwendbarkeit scheide nur dann aus, wenn das Plangebiet bereits durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant sei oder durch einen einfachen Bebauungsplan, der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalte. Der Bebauungsplan leide nicht unter Abwägungsmängeln. In der Begründung habe sich der Plangeber mit den Eigentumsrechten und Bestandsschutzfragen auseinandergesetzt. Auch werde in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „Neue L1. Sortimentsliste“ und den Ratsbeschluss vom 28.8.2008 verwiesen. Die Liste sei im Internet einzusehen. Damit sei die Festsetzung auch hinreichend bestimmt.
19Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.10.2013 stattgegeben und die Beklagte zum Erlass des beantragten Vorbescheides verpflichtet. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe einen solchen Anspruch, da dem Vorhaben keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes sei § 34 BauGB und nicht § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 71470/09. Dieser Bebauungsplan sei unwirksam. Ihm hafte ein Verkündungsmangel an. Es sei nicht sichergestellt, dass die Betroffenen zuverlässig und in zumutbarer Weise vom Inhalt der in Bezug genommenen „Neuen L1. Sortimentenliste“ Kenntnis erlangen könnten. Infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Anhaltspunkte dafür, dass von der Vergrößerung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ausgingen, seien weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.
20Die Beklagte hat daraufhin im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan Nr. 71470/09 im Amtsblatt vom 13.11.2013 erneut - mit Rückwirkung zum 17.8.2011 - bekannt gemacht. Auf der Planurkunde befindet sich folgender zusätzlicher Hinweis:
21„Hinweis
22in der textlichen Festsetzung zum Ausschluss des Einzelhandels wird auf die „L1. Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) verwiesen. Diese Liste wird beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt L. , Plankammer, Zimmer 06. E 05 Stadthaus, X. -C1. -Platz 2, L. während der Öffnungszeiten sowie nach besonderer Vereinbarung zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten.“
23Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens sei nunmehr den Anforderungen an eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Verkündung genüge getan. Der Bebauungsplan sei rückwirkend zum 17.8.2011 wirksam geworden. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da diesem die Festsetzung des einfachen Bebauungsplans Nr. 71470/09 „B.----straße in L. -C. “ entgegen stehe. Der Ausschluss der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels diene der Stärkung und Entwicklung der Nahversorgungsfunktion des Bezirkszentrums N. und insbesondere des Nahversorgungszentrums C. und somit der Umsetzung des Nahversorgungskonzeptes der Stadt L. . Die städtebauliche Rechtfertigung für diese „Feingliederung“ sei gegeben. Diese ergebe sich aus dem kommunalen Zentrenkonzept von 1992 und dem vom Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt L. am 3.6.2003 beschlossenen Nahversorgungskonzept, auf die in der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Primär gehe es um die Stärkung der gewachsenen Haupt- und Nebenzentren in ihren Versorgungsfunktionen und gleichzeitig darum, die wohnortnahe Grundversorgung zu erhalten und zu stärken. Die Bebauungsplanbegründung stelle auch ausführlich dar, warum zum Schutz und zur Erhaltung der Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche „Nahbereichszentrum C. “ und „Bezirkszentrum N. “ der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet notwendig sei, um die Funktionalitäten der genannten Zentren aufrecht erhalten zu können. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil sich der Plangeber im konkreten Fall nicht mit der Möglichkeit einer so genannten Fremdkörperfestsetzung auseinandergesetzt habe. Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Planbereich hätte die städtebauliche Zielsetzung konterkariert. Wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, ergäbe sich daraus nicht die Zulässigkeit des Vorhabens. Dem Vorhaben stünde § 34 Abs. 3 BauGB entgegen.
24Die Beklagte beantragt,
25unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei wegen Unbestimmtheit und wegen eines Abwägungsmangels unwirksam. Der Beklagten seien ihre Erweiterungsabsichten bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend mit ihren Eigentümerinteressen und den Konsequenzen der Festsetzung befasst. Es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass es möglich gewesen wäre, zumindest für ihr Grundstück eine bestandsschützende Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu treffen. Das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. § 34 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung ebenfalls nicht entgegen. Es seien keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch die Erweiterung zu befürchten. Vorliegend bestehe zudem die Besonderheit, dass es sich nicht um die Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebs handele, sondern lediglich um die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes. Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche sei auch keine Sortimentserweiterung verbunden. Die bestehenden Kundenströme würden somit nicht direkt beeinflusst. Die bestehende Einzelhandelsstruktur werde nicht zu Gunsten des Vorhabenstandortes verändert. Dies werde durch die Verträglichkeitsanalyse der futura consult vom 15.10.2015 bestätigt.
29Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 29.4.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung ihrer Aldi-Filiale. Der Bescheid der Beklagten vom 18.9.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
33Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Vorbescheid nicht zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Das ist hier der Fall. Dem Vorhaben steht die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 71470/09 „B.----straße in L. -C. “ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2013 entgegen. Nach der textlichen Festsetzung ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt L. „Neue L1. Sortimentenliste“ (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) - dazu zählen u.a. Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren - ausgeschlossen.
34Der Bebauungsplan ist wirksam.
35Der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel der Verkündung des Plans ist zwischenzeitlich im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen.
36Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2011 - 7 D 52/10.NE -, BRS 78 Nr. 65 = BauR 2011, 1292, m. w. N.
38Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Beklagte wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, dass die „L1. Sortimentsliste“ gemäß des Ratsbeschlusses vom 28.8.2008 in einem genau bezeichneten Raum bei ihrem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster eingesehen werden kann, und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt der Stadt vom 13.11.2013 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt allenfalls einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden.
39Entgegen dem klägerischen Vorbringen stand der rückwirkenden Heilung nicht die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung entgegen. Die in den textlichen Festsetzungen verwendeten Begriffe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente unter Verweis auf die „Neue L1. Liste“ gemäß Ratsbeschluss vom 28.8.2008 sind hinreichend bestimmt.
40Der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstige Orientierungshilfen ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und entzieht sich jeglicher Verallgemeinerung.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 (zur „L1. Liste“).
42Danach sind hier die Inhalte der oben genannten Begriffe für die Planbetroffenen ausreichend erkennbar und bieten den für die Umsetzung zuständigen Behörden und den Gerichten eine hinreichende Grundlage für eine willkürfreie Handhabung. Die besagten Sortimente sind in der vom Rat der Stadt am 28.8.2008 beschlossenen „Neuen L1. Sortimentsliste“ im Einzelnen aufgeführt. Durch die in der Festsetzung erfolgte Aufnahme des Datums des Ratsbeschlusses ist auch zweifelsfrei die Verknüpfung mit der unter diesem Datum beschlossenen „Neuen L1. Sortimentsliste“ möglich.
43Die Festsetzung ist nicht wegen einer unklaren Abgrenzung zwischen Kern- und Randsortimenten unbestimmt. Der Einzelhandel ist mit den in der „Neuen L1. Sortimentsliste“ aufgeführten Sortimenten nach dem klaren Wortlaut der Festsetzung generell ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob alle oder auch nur einzelne Sortimente der Liste als Haupt- oder Randsortiment angeboten werden.
44Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich ferner nicht aus einer fehlerhaften Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB.
45Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
46Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2a BauGB steht vorliegend nicht entgegen, dass das Plangebiet (teilweise) im Geltungsbereich des - gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 i. V. m. § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan fortgeltenden - Durchführungsplans Nr. 71479/02 liegt. Das Gebiet darf nur nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan oder einem einfachen Bebauungsplan, der jedenfalls Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, überplant sein.
47Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 172; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242a.
48Der Durchführungsplan Nr. 71479/02 enthält keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.
49Der Einzelhandelsausschluss i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB erfolgt auch zur Erhaltung oder Entwicklung des „Nahversorgungszentrums C. “ und des „Bezirkszentrums N. “ als zentrale Versorgungsbereiche.
50Zunächst kann die Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB zwar auch darauf gerichtet sein, zentrale Versorgungsbereiche, die schon ihre Funktion verloren haben, wieder zu entwickeln.
51Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
52Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242b.
53Vorliegend ist aber weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung auch bei dem Nahversorgungszentrum C. nicht zu Recht von einem zentralen Versorgungsbereich ausgegangen ist.
54Die Einstufung des Nahversorgungszentrums C. als zentraler Versorgungsbereich wird auch von der seitens der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsanalyse vom 15.10.2015 gestützt. In dieser geht der Gutachter ebenfalls davon aus, dass es sich bei dem Nahversorgungszentrum C. um einen zentralen Versorgungsbereich handelt.
55Die Planung beruht auch auf einem städtebaulichen Entwicklungskonzept i. S. d. § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB. § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der "besondere städtebauliche Gründe" fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676, und Beschluss vom 3.8.2015 - 10 A 567/14 -, juris, jeweils unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 6.8.2013 ‑ 4 BN 8.13 -, BRS 81 Nr. 14 = BauR 2013, 1991.
57Den so zu verstehenden Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauGB wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist daran gemessen in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung der Zentrenkon-zeption 1992, des Nahversorgungskonzepts 2003 und des Entwurfs des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2010 und ist geeignet, einen Beitrag zur Umsetzung dieser Konzepte zu leisten. Dies entspricht nach der Bebauungsplanbegründung auch dem erklärten Willen des Plangebers.
58Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Bestandsschutzinteressen der Klägerin unwirksam. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung erkannt und berücksichtigt, dass der vorhandene Aldi-Markt durch die Überplanung auf den sogenannten passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen liegt nicht vor.
59Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind.
60Vgl. OVG Urteile vom 22.11.2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = BauR 2011, 789, m. w. N, und vom 30.11.2010 - 2 D 138/08.NE -, juris.
61Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann.
62Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6, und vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.
63Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen.
64Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 583, 584 und 665.
65Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31.
67So liegt der Fall hier. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Planbegründung bei seiner Entscheidung die Existenz des bestehenden Aldi-Marktes im Blick gehabt. In der Planbegründung wird ausgeführt, bei dem Plangebiet handele es sich nach dem Nahversorgungskonzept um einen Negativraum. Der Tatsache, dass sich im Plangebiet bereits nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit einer gewissen Versorgungsbedeutung für die angrenzenden Wohnbereiche befinde, werde durch den Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen. Perspektivisch sei jeglicher Ausbau des Einzelhandels am Standort zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche im „Nahbereichszentrum C. “ und im „Bezirkszentrum C. “ zu vermeiden. Den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Einzelhandelsläden (Aldi sowie ein Angelfachmarkt) könne nur passiver Bestandsschutz zukommen, da den Betrieben wegen der Fragilität des „Nahbereichszentrums C. “ als zentralem Versorgungsbereich keine Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden könne. Somit seien sie im Wesentlichen auf ihre derzeitige Verkaufsfläche begrenzt, müssten aber aus Gründen des Bestandsschutzes geduldet werden. Für die Betriebe gelte kein erweiterter Bestandsschutz. Auf den im Rahmen der Offenlage geäußerten Wunsch der Klägerin, ihre Filiale aus dem Plangebiet herauszunehmen und nicht auf den Bestand zu setzen, hat die Beklagte zudem in der zum Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 14.7.2011 gemachten Stellungnahme u. a. ausgeführt, die Entwicklungsperspektiven sowie die städtebauliche Zielsetzung des Schutzes des Bezirkszentrums G. Straße und des Nahbereichszentrums C. ließen keine Spielräume für die geforderten Erweiterungsmöglichkeiten oder bauliche Umstrukturierung zu. Insbesondere verfüge das „Nahbereichszentrum C. “ nur noch über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sei daher dringend zu stabilisieren und perspektivisch auszubauen. Der Plangeber hat damit die sich gegenüberstehenden Interessen erkannt, hinreichend gewichtet und nachvollziehbar abgewogen. Das gefundene Abwägungsergebnis, dass der Bestandsgarantie des Eigentums gewichtige städtebauliche Gründe entgegen stehen, die es rechtfertigen, den bestehenden Aldi-Markt der Klägerin auf den passiven Bestandsschutz zu setzen, stellt keine Fehlgewichtung dar. Es lag - jedenfalls im Hinblick auf die nachvollziehbar aufgezeigte Gefährdung des „Nahbereichszentrums C. “ - im planerischen Gestaltungsspielraum der Beklagten, dem Nahversorgungskonzept 2003 folgend jegliche Erweiterung des im Plangebiet bestehenden Einzelhandels zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche (komplett) auszuschließen. Auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag daran nichts zu ändern. Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer möglichen Ausdehnung der Öffnungszeiten oder geringer baulicher Veränderungen festzusetzen.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO.
70Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
- 1
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
- 3
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
- 4
-
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage,
-
ob § 109 VwGO (Entscheidung durch Zwischenurteil) nur dann ermessensgerecht (zweckgebunden und innerhalb der für die Ermessensausübung geltenden Grenzen, insbesondere Willkürverbot) zur Anwendung gebracht wird, wenn der Erlass des Zwischenurteils erfolgt, bevor sich das Gericht und die Beteiligten mit dem Prozessstoff näher in der Sache selbst befasst haben,
-
für grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Senat versteht die Frage dahingehend, dass geklärt werden soll, ob ein Zwischenurteil noch ergehen kann, wenn sich das Gericht schon mit Fragen der Begründetheit auseinandergesetzt, gegebenenfalls - wie hier - sogar schon Beweis erhoben hat. Sie führt indessen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres zu bejahen ist; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu nicht (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 Rn. 3).
- 5
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Gemäß § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden werden. Durch das Tatbestandsmerkmal „vorab“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Zwischenurteil vor dem Endurteil ergehen muss; welchen Stand das Verfahren im Übrigen, also insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Begründetheit der Klage erreicht hat, ist jedenfalls danach unbeachtlich. Auch aus Sinn und Zweck des Zwischenurteils folgt nichts grundlegend anderes. § 109 VwGO dient der Prozessökonomie: Es soll durch die Klärung der Zulässigkeit der Klage (oder auch einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen) zum einen vermieden werden, dass sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - Prozessstoff abschließend in der Sache befassen müssen (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 <29>; Lindner, in: Posser/Wolff, Beck'scher Online Kommentar VwGO, Stand 1. Oktober 2014, § 109 vor Rn. 1). Zum anderen soll mit dem Institut des Zwischenurteils auch eine Entlastung der Gerichte und der Beteiligten erreicht werden. Der Fortgang des Verfahrens wird überschaubarer, das weitere prozessuale Verhalten erhält eine gesicherte Grundlage (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 109 Rn. 2). Zwischenurteile haben somit den Zweck, den Prozessstoff zu straffen, wenn sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Begründetheit einer Klage gestritten wird (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08 - RdE 2009, 185 - citiworks). Hieraus folgt, dass der Erlass eines Zwischenurteils nicht davon abhängig ist, ob sich das Gericht und die Beteiligten mit dem Prozessstoff, also der Begründetheit der Klage, schon (näher) befasst haben oder nicht, sondern allein davon, ob es aus Sicht des Gerichts aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, vorab über (streitige) Zulässigkeitsfragen zu entscheiden.
- 6
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b) Ferner hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass ihm zu einem konkreten Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand.
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Die Beklagte möchte klären lassen, ob ein Kläger nach Erledigung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung beantragen kann, ihm habe zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zugestanden, oder ob dieser Antrag nur als Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Hintergrund der Frage ist, dass der Übergang von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Gegensatz zum Übergang von einer Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO darstellt und seine Zulässigkeit deshalb nicht davon abhängig ist, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht ihn für sachdienlich hält.
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In ihrer Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, sondern im Hinblick auf die Formulierung des Klageantrags im Berufungsverfahren in der konkretisierten Fassung, ob die umgestellte Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, wenn die Klägerin die Feststellung beantragt, ihr habe zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zugestanden. In dem so verstandenen Sinne ist die Frage zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> und vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 <76>), die der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - bestätigt hat, ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) gestellt wird. Damit übereinstimmend hat auch der 7. Senat in seinem von der Beklagten zitierten Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - (BVerwGE 89, 354 <356>) - in einem obiter dictum - die „Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den beantragten Verwaltungsakt ... zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt“, ausdrücklich als „Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage“ und damit als Gegenstand einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage qualifiziert. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286 LS und S. 21 f. unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <43>). Soweit es um die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags geht, wird der Betrachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte und die Weigerung der Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war. Diese Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Streitgegenstand des auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogenen Feststellungsantrags ist deshalb notwendigerweise von demjenigen des Verpflichtungsantrags umfasst. Wollte man demgegenüber auf den für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abstellen, käme eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann in Betracht, wenn die Erledigung während der mündlichen Verhandlung eintritt. Das Instrument der Fortsetzungsfeststellungsklage liefe damit in der Verpflichtungssituation weitgehend leer, der Zweck der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO würde verfehlt.
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Vor diesem Hintergrund kann auch die Verfahrensrüge (Schriftsatz vom 26. Juni 2014, S. 66 ff.) keinen Erfolg haben, wonach das Oberverwaltungsgericht gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verstoßen habe, indem es keine Abgrenzung zwischen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog und einer darüber hinausgehenden Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorgenommen habe (gemeint ist, dass das Oberverwaltungsgericht die Klage nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO hätte behandeln und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 VwGO als unzulässig hätte abweisen müssen). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nach Klageerhebung mit dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre am 28. Juli 2008 ein das Verpflichtungsbegehren erledigendes Ereignis eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich der klägerische Antrag, den das Oberverwaltungsgericht zu Recht als statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog gewertet hat.
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c) Weiter hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Darf das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden Aufklärung des Klagebegehrens entsprechend § 88 VwGO neben dem Wortlaut des gestellten Antrags, der zugehörigen Begründung und der Interessenlage auch auf eine „abweichende obergerichtliche Tenorierungspraxis“ abstellen?
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Auf die Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 18. Juli 2014 - 3 B 74.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3 und vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4); Anträge sind somit unter Berücksichtigung des recht verstandenen Interesses des Klägers auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 - BVerfGK 17, 415 = juris Rn. 15). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (zusammenfassend: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7 f. und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 = juris Rn. 5 f.).
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Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde weder einen über die Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf, noch legt sie einen Verfahrensfehler schlüssig dar. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Klägerin bei der Formulierung ihres Hilfsantrags an einer gängigen obergerichtlichen Tenorierungspraxis - in Fällen der Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage - orientiert habe (UA Rn. 43). Die von der Klägerin verwendete Formulierung ihres Antrags sei zwar - nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht naheliegend (für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sie hindere das Gericht aber auch mit Blick auf § 88 VwGO nicht daran, von einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren und nicht - wie die Beklagte meine - von einem Feststellungsantrag nach § 43 VwGO auszugehen. Das wirkliche Rechtsschutzziel des von der Klägerin gestellten Hilfsantrags sei bereits erstinstanzlich ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gewesen. Das sei für das Oberverwaltungsgericht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelhaft und ergebe sich auch aus der schriftsätzlichen Begründung des damaligen Hilfsantrags der Klägerin (UA Rn. 46). Das Oberverwaltungsgericht hat damit den klägerischen Hilfsantrag (auch) im Lichte der Tenorierungspraxis anderer Oberverwaltungsgerichte ausgelegt, um dessen Sinngehalt, mithin das „recht verstandene Interesse“ der Klägerin zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass - ungeachtet der Fassung des Hilfsantrags - ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt war. Das entspricht den Vorgaben des § 88 VwGO.
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d) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde des Weiteren die Frage,
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ob das berechtigte Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verneinen ist, wenn das Berufungsgericht als Tatsachengericht gehalten ist, erstmals in Bezug auf das gesamte materiell-rechtliche Prüfprogramm Spruchreife gemäß § 113 VwGO herzustellen, um überhaupt die begehrte Feststellung treffen zu können.
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Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es gehe im Verfahren „nur“ um eine Bauvoranfrage - nicht um einen Bauantrag -, mit welcher drei „Fragestellungen“ zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des ursprünglichen Vorhabens formuliert worden seien. Die Klägerin habe den Klageantrag jedoch auf die „Variante 2“ beschränkt. Damit sei im Berufungsverfahren nur noch die Frage zu klären, ob die „Klägerin“ (richtig: die Beklagte) bis zum Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre im Sommer 2008 verpflichtet gewesen sei, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Eine „besonders aufwändige und teure Beweisaufnahme“, für die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 - (BVerwGE 106, 295 <301>) ein Entfallen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses erwogen habe, sei damit nicht verbunden (UA Rn. 56). An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren - infolge Fehlens zulässiger und begründeter Verfahrensrügen - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
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e) Schließlich hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob es am besonderen Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses fehlt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren die Spruchreife fehlt und der nicht aufgeklärte - und auch nicht mehr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage aufzuklärende - Sachverhalt im Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht ebenso nicht mehr nachholend aufgeklärt werden kann.
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Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Anforderungen an das besondere Feststellungsinteresse aus der Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses bereits hinreichend geklärt sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist (siehe z.B. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1972 - 4 C 18.71 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 64, vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 22.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 144, vom 15. November 1984 - 2 C 56.81 - Buchholz § 113 VwGO Nr. 145, vom 17. Oktober 1985 - 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 Nr. 155 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28). Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass „die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde“. Vielmehr müssen „an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden“ (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27). Die Prüfung eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt auch keine „Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale“ (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <15 f.> zum berechtigten Interesse an der Fortführung einer Normenkontrollklage gegen eine inzwischen außer Kraft getretene Veränderungssperre). Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, „wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann“ (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22 und vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 = juris Rn. 13 f.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Beschwerde legt im Übrigen ihrer Fragestellung einen Sachverhalt zugrunde, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Sie führt aus (Beschwerdebegründung S. 51 f.), dass es sowohl im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als auch des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie aktuell an der Spruchreife fehle. Die Spruchreife könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 62) in Bezug auf die Frage der gesicherten (wegemäßigen) Erschließung des den Gegenstand des ursprünglichen Vorbescheids bildenden Vorhabens auch nicht mehr herbeigeführt werden, weil nachträglich keine belastbaren Verkehrsbelastungszahlen mehr ermittelt werden könnten. Damit gibt die Beschwerde die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch nur unvollständig wieder. Denn das Oberverwaltungsgericht hält es in seinen weiteren Ausführungen für möglich, dass sich die Frage der gesicherten wegemäßigen Erschließung im Berufungsverfahren anhand der in den Akten befindlichen Stellungnahmen des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig und des ehemaligen Landratsamts T. zu Gunsten der Klägerin beantworten lässt (UA Rn. 63). Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses im Hinblick auf eine nicht gesicherte Erschließung des umstrittenen Vorhabens verneint.
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Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Zwischenurteil fehlerhaft ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin angenommen und damit gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog verstoßen, weil es nicht geprüft habe, ob ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und unter dem Gesichtspunkt der haftungsrelevanten Kausalität sowie der Darlegungs- und Beweislast bei nicht mehr möglicher Sachverhaltsaufklärung offensichtlich aussichtslos sei, sowie fehlerhaft angenommen habe, dass das besondere Feststellungsinteresse trotz der Erforderlichkeit besonders zeit- und kostenintensiver Aufklärungsmaßnahmen gegeben sei. Die Kritik der Beklagten geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft und bejaht, dass die Klägerin (ernsthaft) beabsichtigt, einen Schadensersatzprozess zu führen (UA Rn. 49 und 51), geprüft und verneint, dass sich eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Schadensersatzprozesses feststellen lässt, und verneint, dass die Aufklärungsmaßnahmen besonders aufwändig oder teuer sind. Zu geringe Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegen seinen Ergebnissen nicht zugrunde.
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2. Die Revision ist auch im Übrigen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. (Weitere) Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargetan oder liegen jedenfalls nicht vor.
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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
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a) Die Beschwerde rügt zunächst unter Verweis u.a. auf die Ausführungen auf S. 14 Rn. 38 des Urteilsabdrucks, dass das Oberverwaltungsgericht das ihm gemäß § 109 VwGO eingeräumte pflichtgemäße (freie) Ermessen fehlerhaft ausgeübt und damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen § 109 VwGO verstoßen habe. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 VwGO ergibt, steht der Erlass eines Zwischenurteils im Ermessen des Gerichts (siehe schon BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1962 - 4 C 245.61 - BVerwGE 14, 273 <279> und vom 4. Februar 1982 - 4 C 58.81 - BVerwGE 65, 27 <29>). Ausgehend von Sinn und Zweck der Norm hat sich die Ausübung dieses Ermessens allein am Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu orientieren. Das Gericht hat demnach vor Erlass eines Zwischenurteils die Gefahr der Prozessverschleppung und -zersplitterung einerseits sowie die Aussicht, durch ein Zwischenurteil das Verfahren insgesamt zu entlasten, andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 109 VwGO Rn. 16 m.w.N.). Weitergehende Anforderungen an die Ermessensausübung bestehen - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht. Das hat zur Folge, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Ermessensentscheidung des Gerichts nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft wird (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1962 - 4 C 245.61 - BVerwGE 14, 73 <279>), sondern nur daraufhin, ob sie auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht (so BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 = juris Rn. 2, vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = juris Rn. 4 und vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7 m.w.N. jeweils zur Ermessensentscheidung nach § 130a VwGO).
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Zwischenurteil nach den besonders gelagerten Umständen des Falles sachgerecht sei, um die zwischen den Beteiligten nach dem Anwaltswechsel von der Beklagten im Berufungsverfahren streitig gestellten Sachentscheidungsvoraussetzungen abschließend zu klären und dadurch den weiteren Fortgang des langjährig geführten Rechtsstreits durch die Konzentration auf die entscheidungserheblichen Fragen des materiellen Rechts zu erleichtern (UA Rn. 39). Es hat somit Gründe der prozessökonomischen Verfahrensgestaltung für die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage angeführt. Damit hat es den Rahmen seines Ermessens nicht überschritten.
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Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts greift nicht durch. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Feststellung, sie habe sich selbst im zweiten Ortstermin des Senats außerstande gesehen, sich aus ihrer Sicht abschließend zur Frage des „Einfügens“ des klägerischen Vorhabens nach den vier Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu äußern (UA Rn. 38), dem Inhalt des Protokolls vom 13. März 2014 widerspricht. Sie räumt im Gegenteil ein, dass sie die Behauptung der Klägerin im Ortstermin, die Grundfläche ihres Vorhabens sei kleiner als diejenige des abgerissenen Gebäudes, „vor Ort“ weder habe bestätigen noch dementieren können, sondern auf die Bauakten verwiesen habe. Ziel ihrer Rüge ist die Abwehr des Vorwurfs, das Berufungsverfahren zu verzögern. Einen solchen Vorwurf hat das Oberverwaltungsgericht indes nicht erhoben.
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b) Die Beschwerde rügt ferner als verfahrensfehlerhaft, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen § 109 VwGO verstoßen, dass es mit dem Zwischenurteil im Zusammenhang mit der im Streit stehenden Bekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre ein - auch nach § 110 VwGO - unzulässiges Teilurteil erlassen habe. Sie stört sich insbesondere daran, dass sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Zwischenurteil ausführlich mit der Bekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre befasst, von einem „aktenkundigen Bekanntmachungsmangel“ und in dessen Folge von der formellen Rechtswidrigkeit und der Unwirksamkeit der Veränderungssperre ausgegangen sei. Sie meint, dass das Oberverwaltungsgericht mit den genannten Ausführungen offenbar tatsächlich für den weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens die Eingrenzung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms bezwecke und gleichsam abschließend mit Bindungswirkung auch über den Teilaspekt der im Streit stehenden Bekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre entscheiden habe wollen. Es liege daher insofern eine unzulässige Vorabentscheidung in der Sache vor (Beschwerdebegründung S. 92 ff.). Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, das Oberverwaltungsgericht habe mit den genannten Ausführungen eine Eingrenzung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms bezweckt. Denn die beanstandeten Darlegungen stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob das besondere Feststellungsinteresse der Klägerin für ihre Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb entfällt, weil eine „besonders aufwändige und teure Beweisaufnahme“ zur Herstellung der Spruchreife erforderlich sein könnte. Es hat dies im Hinblick auf die erste Veränderungssperre deshalb verneint, weil diese an einem „aktenkundigen Bekanntmachungsmangel“ leide (UA Rn. 57); diese Annahme hat es im Weiteren näher begründet.
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Unabhängig hiervon scheitert die Verfahrensrüge aber jedenfalls daran, dass sich die Bindungswirkung eines Zwischenurteils auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Eine Eingrenzung der Klagegründe - auch wenn sie vom Oberverwaltungsgericht gewollt gewesen sein sollte - kann daher nicht zulässiger Inhalt eines Zwischenurteils und damit auch nicht Gegenstand der Bindungswirkung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO sein. Die Bindungswirkung eines Zwischenurteils beschränkt sich auf Fragen der Zulässigkeit der Klage insgesamt oder auf einzelne durch das Zwischenurteil geklärte Fragen der Zulässigkeit einer Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - 7 C 91.79 - BVerwGE 60, 123 = juris Rn. 8).
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c) Des Weiteren liegt auch keine aktenwidrige Entscheidung vor. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss „zweifelsfrei“ sein (z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.
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(1) Die Beklagte beanstandet die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Stellungnahme des Ingenieurbüros W., T., vom 24. Oktober 2012 (UA Rn. 62), als aktenwidrig, weil das Gericht eine entscheidende Aussage der Stellungnahme unberücksichtigt gelassen habe. Das Gericht suggeriere mit seinen Ausführungen, dass die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des Ingenieurbüros keinerlei verwertbare fachliche Aussage zur Leistungsfähigkeit der für die Erschließung des klägerischen Vorhabens relevanten Gemeindestraße enthalte. Damit legt sie jedoch schon keinen „offensichtlichen“ bzw. „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen den Festlegungen des Gerichts und dem Akteninhalt dar, sondern ersetzt die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts durch eine eigene. Sie verkennt dabei zudem, dass das Oberverwaltungsgericht noch keine abschließende Entscheidung über die Sicherung der wegemäßigen Erschließung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens getroffen hat, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Frage der Sicherung der wegemäßigen Erschließung im Berufungsverfahren aufgeklärt werden könne. Dementsprechend bleibt auch die Rüge der Aktenwidrigkeit den weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur wegemäßigen Erschließung (UA Rn. 63) ohne Erfolg.
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(2) Die Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf den von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag vom 14. Mai 2014 greift ebenfalls nicht durch. Es kann offen bleiben, ob die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen und von der Beklagten beanstandeten Feststellungen tatsächlich aktenwidrig sind. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht substantiiert dar, dass das angefochtene Zwischenurteil auf diesen vermeintlich aktenwidrigen Feststellungen beruhen kann. Das gilt namentlich in Bezug auf die Feststellungen zur klägerischen Absicht der Einleitung eines Amtshaftungsprozesses im Schriftsatz vom 25. Mai 2009. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das von der Beklagten bestrittene Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier aus der sog. Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von der Klägerin weiterhin beabsichtigten Staatshaftungsprozess ergebe (UA Rn. 49) bzw. dass sich ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids, wie ihn die Klägerin auch im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, nicht von vornherein nach jeglicher Betrachtungsweise offensichtlich ausschließen lasse (UA Rn. 50). Das Oberverwaltungsgericht hat damit maßgeblich auf die im Berufungsverfahren abgegebenen Erklärungen der Klägerin abgestellt. Damit kann das angefochtene Zwischenurteil aber nicht auf einer (vermeintlich) aktenwidrigen Feststellung des Inhalts der Erklärungen im Schriftsatz vom 25. Mai 2009 in erster Instanz beruhen.
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d) Schließlich führt auch der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe in willkürlicher Weise die Revision gegen das Zwischenurteil nicht zugelassen und damit gegen „§ 132 VwGO i.V.m. dem Willkürverbot“ verstoßen, nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rüge muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, dem Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 VwGO nicht unterliegt. Die Vorschrift dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 4. September 2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 11). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - 7 C 91.79 - BVerwGE 60, 123
) und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 28, Flurstücke 197 und 200. Auf diesen ist das sogenannte T. -Zentrum errichtet. Der Gebäudekomplex wurde, nachdem er zuvor ca. zehn Jahre leer gestanden hatte, am 30. Mai 2011 von der Klägerin neu eröffnet. Das T. -Zentrum beherbergt auf mehreren Geschossen verschiedene Einzelhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche von ca. 8.350 qm und Büronutzungen auf einer Fläche von ca. 2.900 qm. Hauptmieter sind ein Lidl-Einkaufsmarkt, das Outdoor-Geschäft McTrek sowie ein Bahlsen-Outlet-Verkauf, daneben finden sich kleinflächigere Einzelhandelsnutzungen unter anderem für Backwaren, Blumen und Zeitschriften. Das T. -Zentrum verfügt zudem über ein Parkhaus und ein Parkdeck mit insgesamt ca. 470 Stellplätzen.
3Das T. -Zentrum liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung, 1. Änderung (im Folgenden: 1. Änderung) aus dem Jahr 1995. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand der I1. Innenstadt, südöstlich des Hauptbahnhofs gelegen, im Übergang zum Stadtteil X.-- . Es grenzt im Norden an die F. Straße, im Südwesten an den C. Ring, umfasst im Südosten die B.------straße und im Osten die C1.---straße . Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet verschiedene Kerngebiete fest, für die jeweils bestimmte textliche Festsetzungen der 1. Änderung gelten. Für die Kerngebiete im nördlichen Bereich des Plangebiets findet unter anderem die textliche Festsetzung Nr. 1 Anwendung, nach der Sex-Kinos, Bordelle, Peep-Shows und Spielhallen dort nicht zulässig sind. Für das Kerngebiet, auf dem sich der Teil des Grundstücks befindet, auf dem das hier streitige Vorhaben verwirklicht werden sollte, gelten die textliche Festsetzung Nr. 2 a), wonach Sex-Kinos, Bordelle und Peep-Shows dort nicht zulässig sind, und die textliche Festsetzung Nr. 2 b), die Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen für ausnahmsweise zulässig erklärt.
4Die am 20. Februar 1980 beschlossene 2. Fassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 setzte für das Plangebiet ein Kerngebiet ohne Einschränkungen der Zulässigkeit der genannten Unterarten von Vergnügungsstätten fest.
5In der Begründung der 1. Änderung heißt es unter anderem, Grund für die Einleitung des Planänderungsverfahrens sei die Flut von Anträgen zur Errichtung von Spielhallen und sonstigen störenden Vergnügungsstätten nach der Änderung der Spielverordnung Ende 1985. Die Zielsetzung der 1. Änderung bestehe darin, das Rechtsmittel für die Begrenzung von Vergnügungsstätten innerhalb des gesamten Plangebiets zu schaffen. Durch die planungsrechtliche Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten im Bebauungsplangebiet solle die Qualität der Innenstadt erhalten bleiben. Die Zulassungsbeschränkung für störende Vergnügungsstätten wie Spielhallenbetriebe, Sex-Shops, Peep-Shows und ähnliche Einrichtungen basiere auf dem vom Rat der Stadt am 31. März 1989 verabschiedeten Gesamtkonzept zur Steuerung der Zulassung solcher Einrichtungen in der Innenstadt als Vorgabe für die Bauleitplanung. Die bereits bestehenden Vergnügungsstätten in diesem Plangebiet unterlägen dabei dem Bestandsschutz und würden von dieser Festlegung in ihrem Bestand nicht berührt.
6Das in der Planbegründung in Bezug genommene Konzept für die planungsrechtliche Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten in der Innenstadt von I. , Drucksache Nr. 213/89 (im Folgenden: Vergnügungsstättenkonzept 1989), umfasst ein Gebiet, das im Westen begrenzt wird durch das Gelände des Hauptbahnhofs, im Norden und Nordosten durch den N. Ring und die W.----straße , im Südosten durch die F1. Straße und im Südwesten durch die G. Straße, das Gelände des Bahnhofs P. , die Zur-O. -Straße sowie durch den C. Ring. Es schließt damit in seinem südwestlich(st)en Teil das Plangebiet der 1. Änderung ein. Zu den mit ihm verfolgten Zielen heißt es in der Begründung, zur Hebung der Einkaufszentralität der Innenstadt seien der Qualitätsstandard und die Differenziertheit des Einzelhandels zu fördern und Nutzungsänderungen, die dies gefährdeten, zu verhindern. Die erfolgten und geplanten Investitionen für die Entwicklung einer attraktiven Geschäftszone verfehlten ihr Ziel, wenn deren besondere Standortgunst und -vorteile durch Betriebe abgeschöpft würden, die keine der oberzentralen Versorgungsfunktionen der Innenstadt entsprechende Aufgaben wahrnähmen; dies gelte insbesondere für Spielhallenbetriebe, Sexshops, Peepshows u. ä. Ein Ausschluss solcher Betriebe aus den Hauptgeschäftszonen der City sei deshalb städtebaulich und stadtentwicklungspolitisch notwendig. Da ein genereller Ausschluss von Spielhallen rechtlich nicht möglich sei, würden sie in Teilen der Innenstadt zugelassen. Ein Ausschluss von diesen Einrichtungen sei auch für die Teile der Innenstadt angebracht, die als wichtige Wegeverbindungen für Besucher und Nutzer der City eine attraktive Aufenthaltsqualität hätten oder haben sollten. Dazu gehöre vor allem die Fußwegeverbindung vom Hauptbahnhof zur City. Zusammengefasst ergäben sich drei Hauptgründe für die Gliederung der Vergnügungsstätten: der Schutz der Geschäftszonen, der Schutz der Wohnbereiche und der Schutz wichtiger Wegebeziehungen. Hiervon ausgehend sieht das Vergnügungsstättenkonzept 1989 für die Bauflächen der Innenstadt ein dreistufiges Nutzungskonzept vor, das in Abhängigkeit von der vorhandenen und angestrebten Nutzung, Aussagen zur Zulässigkeit von Spielhallen und Vergnügungsstäten macht. Es werden folgende Bereiche unterschieden: a) Gebiete, in denen Spielhallen, Sexkinos, Bordelle und Peepshows ausgeschlossen sind, b) Gebiete, in denen Bordelle und Peepshows (Spielhallen jedoch nicht) ausgeschlossen sind, und c) Gebiete, in denen Sexkinos, Bordelle und Peepshows ausgeschlossen, Spielhallen, Nachtclubs und Diskotheken aber ausnahmsweise zulässig sind, wenn durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen für die vorhandenen Wohnungen, Bildungseinrichtungen und religiösen Einrichtungen nicht zu erwarten sind. Die nördlichen Bereiche des Plangebiets der 1. Änderung entlang der F. Straße unterfallen der Kategorie a), der südliche Bereich unterfällt der Kategorie c).
7Diese Kategorisierung wurde mit der 1. Änderung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Nrn. 1 und 2 a) und b) entsprechend umgesetzt.
8Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 11. Februar 2011 die Erteilung eines Vorbescheids zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung vorhandener Büroflächen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 28, Flurstücke 197, 200 (C2. Ring 100), in eine Spielhalle mit zwei Konzessionen und einer Spielfläche von insgesamt ca. 339,20 qm (145 qm Spielfläche für die Spielhalle 1 und 194,20 qm Spielfläche für die Spielhalle 2). Die Spielhalle sollte im ersten Obergeschoss, in dem zum C. Ring ausgerichteten Teil des T. -Zentrums angesiedelt werden.
9Zu diesem Zeitpunkt befand sich im Plangebiet bereits eine - bestandsgeschützte - Spielhalle mit zwei Konzessionen in der F. Straße 105 mit einer Spielfläche von insgesamt 243,15 qm. Außerhalb des Plangebiets, in der B.------straße 14, befand sich zudem eine Spielhalle mit einer Konzession und einer Spielfläche von 138 qm.
10Die Klägerin beantragte weiterhin am 17. August 2011 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung bestehender Büroflächen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 28, Flurstücke 197, 200 (C2. Ring 100), in eine Spielhalle mit drei Konzessionen mit einer Spielfläche von insgesamt ca. 460 qm (172,11 qm Spielfläche für die Spielstätte 1, 145,14 qm für die Spielstätte 2 und 144,03 qm für die Spielstätte 3). Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden. In den zugehörigen Verwaltungsvorgängen findet sich unter anderem der Vermerk, gegebenenfalls seien das Brandschutzkonzept nachzubessern und entsprechende Unterlagen nachzufordern.
11Mit Bescheid vom 26. September 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Häufung von Spielhallen im und am Rande des Stadtzentrums, insbesondere auch in der unmittelbaren Nähe des beantragten Standorts, werde einer ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht zugestimmt. Bezüglich der derzeitigen Situation im Bereich der Innenstadt bestehe die begründete Befürchtung eines zunehmenden „trading-down-Effekts“. Aufgrund der bereits vorhandenen Anzahl an Spielgeräten im gesamten I1. Stadtgebiet (40 % über dem Landesdurchschnitt) werde eine grundsätzlich restriktive Handhabung neuer Spielhallen angestrebt, um weitere negative Auswirkungen zu verhindern. Um zu einer eindeutigen Position hinsichtlich unerwünschter Ansiedlungen von Vergnügungsstätten zu gelangen, sei ein konsequentes Steuerungskonzept erforderlich. Ziel sei dabei, die durch Spielhallen möglichen negativen Effekte auf das städtebauliche Umfeld und das Stadtimage zu verhindern. Diesbezüglich werde derzeit ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet, um die anhaltende Antragsflut städtebaulich sinnvoll zu steuern. Die Bestandsanalyse in der Innenstadt habe die massive Häufung von Spielhallen im Umfeld des Bahnhofs bestätigt. Im Rahmen der Zielformulierung des Vergnügungsstättenkonzepts sei eine weitere Zunahme im Bereich des zentralen Versorgungsbereichs und des Bahnhofumfelds von allen an der Konzepterarbeitung beteiligten Fachbereichen abgelehnt worden.
12Die Klägerin hat am 15. Oktober 2011 Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben.
13Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Spielhalle seien gegeben. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 b) der 1. Änderung seien Spielhallen ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. In dem fraglichen Kerngebiet sei derzeit noch keine Vergnügungsstätte, insbesondere keine Spielhalle vorhanden. Aufgrund der Wiedereröffnung des Einkaufszentrums seien zahlreiche andere, vorrangig gewerbliche Nutzungen in großer Anzahl in dem Baugebiet vorhanden. Das Vorhaben liege zudem weder an einer wichtigen Wegeverbindung zwischen Hauptbahnhof und Innenstadt - dies habe auch das Vergnügungsstättenkonzept 1989 nicht anders gesehen - noch in der Nähe von Kirchen oder Schulen. Mit einer Spielfläche von nur 340 qm sei die Spielhallennutzung auch ihrem Umfang nach gegenüber der Einzelhandelsnutzung und Büronutzung im Plangebiet - 8.350 qm bzw. 2.900 qm allein im T. -Zentrum - deutlich untergeordnet. Ein vollständiger Ausschluss von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sei nach dem Willen des Plangebers, der das Vergnügungsstättenkonzept 1989 umgesetzt habe, in dem in Frage stehenden Gebiet nach seiner Zweckbestimmung nicht gewollt gewesen. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergebe sich auch nicht aus dem von der Beklagten ins Feld geführten drohenden „trading-down-Effekt“. Von einer drohenden Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch das Vorhaben könne an dem besagten Standort keine Rede sein. Es solle im ersten Obergeschoss der Liegenschaft realisiert werden. Hierdurch würden für den Einzelhandel gegebenenfalls wertvolle Erdgeschossflächen nicht beeinträchtigt. Die im T. -Zentrum zahlreich vorhandenen Einzelhandelsnutzungen seien durch das Vorhaben nicht gefährdet. Es handele sich bei diesen nicht um jene traditionellen Einzelhandelsnutzungen, die von dem städtebaulichen Erfahrungssatz des „trading-down-Effekts“ erfasst würden. Die Gefahr der Verdrängung aufgrund steigender Mietpreise wegen vermehrter Ansiedlung gewinnträchtiger Spielhallen bestehe in Bezug auf die in dem Einkaufszentrum vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nicht. Eine Verdrängung des Einzelhandels sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die gesamte Liegenschaft durch sie, die Klägerin, als Eigentümerin verwaltet werde. Die Gestaltung der Mietpreise liege in ihrer Hand. Wäre sie der Auffassung, dass die Spielhalle den Bestand der Einzelhandelsnutzungen in dem Einkaufszentrum gefährden könnte, würde sie eine Ansiedlung einer derartigen Nutzung an dem fraglichen Standort nicht vornehmen. Auch in der näheren Umgebung sei eine Verdrängung traditioneller Einzelhandelsnutzungen nicht zu befürchten. Am C. Ring seien keine schützenswerten Einzelhandelsnutzungen vorhanden. Bei den Einzelhandelsnutzungen an der F. Straße (außerhalb des Plangebiets) handele es sich weitgehend um solche, die nur eine durchschnittliche soziale Wertigkeit aufwiesen und die von einem angeblichen Niveauabfalls des Gebiets nicht betroffen wären. Die allgemeine Befürchtung, die Zulassung weiterer Spielhallen im Bereich des zentralen Versorgungsbereichs und dem Bahnhofsumfeld könne negative Effekte auf das städtebauliche Umfeld und das Stadtimage haben, träfen auf das Gebiet, in dem ihr Vorhaben zugelassen werden sollte, in keiner Weise zu. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Unzumutbare Belästigungen oder Störungen für benachbarte schutzwürdige Nutzungen seien von dem Vorhabe nicht zu erwarten. Das der Beklagten nach § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen sei damit auf Null reduziert. Denn städtebauliche Gründe, die eine Versagung der Ausnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch soweit die Beklagte darauf Bezug nehme, es werde derzeit ein neues Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet, lasse sich hieraus für eine Versagung nichts herleiten. Selbst konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde, die auf eine Änderung von Ausnahmen betreffende Festsetzungen gerichtet seien, reichten als Grund für die Versagung einer Ausnahme nicht aus. Erst recht könne eine noch in der Entstehung befindliche informelle Planung wie das in dem Versagungsbescheid erwähnte neue Vergnügungsstättenkonzept die Versagung einer Ausnahmeerteilung nicht rechtfertigen.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Vorbescheid für eine Nutzungsänderung vorhandener Büroflächen in eine Spielhalle mit zwei Konzessionen gemäß Antrag vom 7. Februar 2011 zu erteilen,
16hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Das ihr im Rahmen von § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Auch wenn es durch die Zulassung der Spielhalle nicht zu einer Verdrängung von Gebietsversorgern bzw. zum „trading-down-Effekt“ in dem in Frage stehenden Bereich kommen sollte, so sei die Nichtzulassung der Ausnahme darin begründet, dass hier wichtige Wegebeziehungen geschützt werden sollten. Auch wenn in der Begründung des Vergnügungsstättenkonzepts 1989 als wichtigste Fußwegeverbindung diejenige vom Hauptbahnhof über die C3.------straße zur City genannt werde, so habe gerade die durch die Klägerin herbeigeführte Reaktivierung des T. -Zentrums dazu beigetragen, dass einerseits der Standort selbst als Einzelhandelsfläche wieder attraktiver geworden sei, andererseits habe die wichtige Fußwegeverbindung vom Stadtteil X.--ringhausen zum Hauptbahnhof eine neue Qualität bekommen. Die Zulassung der Spielhalle würde zu einer Spielhallenkonzentration und damit zu negativen Auswirkungen entlang dieser Wegeverbindung führen, die letztlich auch durch die im Gebäude F. Straße 105 befindliche Spielhalle herbeigeführt werde, die der Plangeber in diesem Bereich ausgeschlossen habe.
20Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die 1. Änderung nicht wirksam sei. Der Plan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da nur der Textteil, das Blatt 1, nicht aber die Planzeichnung, das Blatt 2, einen Ausfertigungsvermerk enthalte. Nach der somit für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen, am 2. Februar 1980 beschlossenen 2. Fassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 sei die Spielhalle als Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO konkret zulässig. Aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der 1. Änderung stünden dem Vorhaben planungsrechtliche Vorschriften jedoch nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB seien in diesem Fall gegeben. Das Vorhaben sei insbesondere gebietsverträglich und verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Der Gebietscharakter werde nicht etwa aufgrund eines sogenannten „trading-down-Effekts“ gefährdet. Die nach Ansicht der Beklagten gegebene Lage der Spielhalle an einer wichtigen Wegebeziehung im Sinne des Vergnügungsstättenkonzepts 1989 rechtfertige die Versagung ebenfalls nicht. Lägen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vor, sei die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegen stünden. Dies sei hier nicht der Fall.
21Am 1. Dezember 2012 trat das AG GlüStV NRW in Kraft, mit dessen § 16 Abs. 3 unter anderem das Verbot der Mehrfachkonzession normiert wurde, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen ist.
22Mit Beschluss vom 9. September 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.
23Die Beklagte hat ihre Berufung mit bei Gericht am 1. Oktober 2013 eingegangenem, der Klägerin am 4. Oktober 2013 zugestelltem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat mit bei Gericht am Montag, den 4. November 2013, eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihr im erstinstanzlichen Verfahren verfolgtes Verpflichtungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt hat. Sie beantragt im Rahmen der eingelegten Anschlussberufung,
24unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, ihr gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.
25Die Beklagte tritt der Anschlussberufung entgegen und trägt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein Präjudizinteresse sei nicht gegeben. Eine auf die Versagung des Bauvorbescheids gestützte Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsklage sei wegen fehlender Unmittelbarkeit zwischen der Versagung und dem geltend gemachten Schaden offensichtlich aussichtslos. Die Versagung des Bauvorbescheids sei rechtmäßig gewesen. Die 1. Änderung sei wirksam. Sie sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die 1. Änderung enthalte auf Blatt 1, dem Titelblatt, ein Verzeichnis über die Bestandteile des Bebauungsplans, zu denen auch Blatt 2 gehöre. Ein gesonderter Vermerk der Ausfertigung auch auf Blatt 2 sei für eine wirksame Ausfertigung konkret nicht erforderlich gewesen. Das Vorhaben sei nicht ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen gewesen. Die Versagung habe mit einem drohenden „trading-down-Effekt“ begründet werden können. Nicht nur die Verdrängung des bereits bestehenden Einzelhandels, sondern auch die Minderung der Attraktivität des Gebiets für die Ansiedlung weiterer Einzelhändler und somit die Gefahr der zukünftigen Limitierung der Angebotsvielfalt seien Gegenstand der als „trading-down-Effekt“ umschriebenen Gefahr ausgelöst durch die Agglomeration von Spielhallen. Dementsprechend verfolge gerade auch das Vergnügungsstättenkonzept durch Einschränkung der regelmäßig zulässigen Nutzungen im Kerngebiet die Absicht der Einflussnahme auf diesen Effekt. Das Vergnügungsstättenkonzept müsse in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Der Erhalt und die Steigerung der Attraktivität des Areals um das T. -Zentrum als Teil der I1. Innenstadt durch Verhinderung eines Qualitätsverlusts durch die Ansiedlung von Spielhallen sei ein anerkanntes Ziel, das mit der Versagung des Vorbescheids zulässigerweise verfolgt worden sei. Da das in Rede stehende Plangebiet in unmittelbarer Bahnhofsnähe gelegen sei, sei es für eine Niveauabsenkung generell besonders empfänglich. Ein weiterer Qualitätsverlust des betreffenden Gebiets durch die weitere Ansiedlung von Spielhallen habe gerade verhindert werden sollen. Ein solcher Qualitätsverlust wirke sich auch auf die umliegenden Plangebiete und somit auch auf das in unmittelbarer Nähe gelegene Areal der I1. Innenstadt mit seinen Einkaufstraßen und -zentren aus. Neben der Gefahr der Verdrängung des Einzelhandels bestehe zudem bereits eine Hohe Dichte an Spielhallen an dem konkreten Standort. Es sei nicht erforderlich, konkret zu benennen, auf welche Einzelhandelsbetriebe sich das Vorhaben negativ ausgewirkt hätte, eine dezidierte Benennung betroffener Einzelhandelsbetriebe sei nicht erforderlich, wenn - wie hier - in konkreter Weise die Minderung der Attraktivität des Gebietes drohe bzw. der negative Eindruck einer durch Spielhallen geprägten Umgebung noch verstärkt sowie verfestigt werde. Es spiele keine Rolle, dass die Spielhalle im Obergeschoss des Gebäudes habe angesiedelt werden sollen, da bereits die Existenz und der Betrieb einer solchen Spielhalle der Gesamtumgebung ein negatives Gepräge verleihe und potenzielle Einzelhandelsstrukturen schwäche, was wiederum Einzelhändler von der Neuansiedlung abhalte.
26Die Beklagte beantragt,
27das angefochtene Urteil zu ändern und - unter Zurückweisung der Anschlussberufung - die (geänderte) Klage abzuweisen.
28Die Klägerin beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Zur Begründung ihrer Anträge trägt sie im Wesentlichen vor: Der Übergang von der Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage stelle eine zulässige Klageänderung dar. Nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW bestehe für eine Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für eine Nutzungsänderung zu einem Spielhallenbetrieb mit mehreren Konzessionen gerichtet sei, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben. Die geänderte Klage diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses gegen die Beklagte wegen der rechtswidrigen Versagung des beantragten Vorbescheids. Ihr sei hierdurch ein Schaden in Form entgangenen Gewinns in Höhe von - wie die Klägerin detailliert herleitet - rund 630.000 EUR entstanden. Eine auf Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB bzw. § 39 Abs. 1 OBG NRW gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Sie habe bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gehabt. Selbst wenn die 1. Änderung wirksam sein sollte, sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig gewesen, da eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von der Beklagten hätte erteilt werden müssen. Nichts anderes folge aus dem neuen Vergnügungsstättenkonzept 2012. Ein städtebauliches Konzept könne nicht die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans ersetzen und damit für den Fall, dass die Stadt bestimmte, von dem geltenden Bebauungsplan nicht getragene städtebauliche Vorstellungen im Rahmen ihres Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB umsetzen wolle, eine Änderung des Bebauungsplans entbehrlich machen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg. Dementsprechend war unter Zurückweisung der Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts nach der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu ändern, soweit es im Sachausspruch der Verpflichtungsklage stattgegeben hat.
34Die Klägerin hat ihre Klage zulässigerweise im Berufungsverfahren von einem Verpflichtungs- auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt (dazu I.). Die Klage mit dem allein noch gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig (dazu II.) und begründet (dazu III.).
35I. Die Klägerin hat ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Verpflichtungsantrag im Berufungsverfahren zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
36Es kann offen bleiben, ob es sich hier bei der Umstellung des Klageantrags vom Verpflichtungs- auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO handelt, die, nachdem dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin in erster Instanz stattgegeben worden ist, im Berufungsverfahren nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen kann.
37Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 29. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris Rn. 120 ff., vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 66 ff., und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 37 ff., Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris Rn. 20 ff.
38Denn die Klägerin hat jedenfalls rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Anschlussberufung zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Oktober 2013 zugestellt. Die Anschlussberufung ist bei Gericht am Montag, den 4. November 2013, und damit fristgerecht eingegangen.
39II. Die Fortsetzungsfeststellungklage ist zulässig. Sie ist statthaft (dazu 1.). Es fehlt auch nicht am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (dazu 2.)
401. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das ursprünglich zulässige Verpflichtungsbegehren hat sich erledigt. Eine Erledigung tritt ein, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wird, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, BRS 48 Nr. 159 = juris Rn. 5, m. w. N.
42Ein Verpflichtungsbegehren erledigt sich in diesem Sinne jedenfalls dann, wenn sich während des Rechtsstreits die Rechtslage so grundlegend ändert, dass dem Begehren deswegen keinesfalls mehr stattgegeben werden kann.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 -, juris Rn. 55 ff., und vom 14. Januar 1992 - 10 A 2787/88 -, NWVBl. 1992 - 325 = juris Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.
44So liegt es hier. Für die auf die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine „Spielhalle mit zwei Konzessionen“ gerichtete Klage besteht nach dem Inkrafttreten des § 16 AG GlüStV NRW kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn die Klägerin wäre aus Rechtsgründen gehindert, von dem begehrten Vorbescheid Gebrauch zu machen; sie hätte dementsprechend keinen Anspruch mehr auf Erteilung desselben.
45Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und nach dem AG GlüStV NRW. Nach § 16 Abs. 1, 1. Hs. AG GlüStV NRW ist eine Spielhalle ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle im Sinne des § 16 Abs. 1, 1. Hs. AG GlüStV, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Während die zuständige Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV vom Mindestabstand von 350 m Luftlinie unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage im Einzelfall Ausnahmen zulassen darf, räumt § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV kein Ermessen ein. Die Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit (einer) weiteren Spielhalle(n) steht, ist zwingend zu versagen.
46Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 28 ff., m. w. N. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 10 A 1969/12 -, juris Rn. 4 und - 10 A 1970/12 -, ZfWG 2014 = juris Rn. 4.
47Dass die Klägerin, die in ihrer Vorbescheidsanfrage hierzu keine konkretisierenden Angaben gemacht hat, eine Spielhalle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AG GlüStV NRW - und nicht etwa eine ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dienende und damit nicht dem Verbot der Mehrfachkonzession unterfallende „Spielhalle“ (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO in der bis zum 11. Dezember 2012 geltenden Fassung) - zu betreiben beabsichtigte, ergibt sich eindeutig aus den weiteren Umständen und wird nicht zuletzt durch ihr Vorbringen im Berufungsverfahren bestätigt, wonach sie in den Spielhallen jeweils die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV maximal zulässige Anzahl von zwölf Geldspielgeräten aufgestellt hätte. Von diesem Verständnis ist augenscheinlich auch die Beklagte ausgegangen. Die Erteilung einer Erlaubnis für die von der Klägerin geplante „Spielhalle mit zwei Konzessionen“ ist damit nach Inkrafttreten des AG GlüStV NRW ausgeschlossen.
482. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 80, und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 52 ff., Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 , NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn. 14, jeweils m. w. N.
50Danach ist hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren ausgeführt, dass sie einen auf Schadensersatz bzw. Entschädigung gerichteten Prozess vor dem Zivilgericht ernsthaft beabsichtigt. Sie hat insbesondere detaillierte Angaben zur Höhe des ihrer Auffassung nach eingetretenen Schadens gemacht. Die begehrte Feststellung ist auch in dem in Rede stehenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess erheblich. Dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich nicht feststellen. Dafür müsste ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. An die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit sind dabei hohe Anforderungen zu stellen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, BRS 67 Nr. 124 = juris Rn. 8, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -, DÖV 1992, 1069 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 19.
52Ausgehend hiervon ist von einer Aussichtslosigkeit insbesondere der Geltendmachung eines - verschuldensunabhängigen - Entschädigungsanspruchs nach §§ 39 Abs. 1 b), 40 Abs. 1 OBG NRW, der im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Bauvorbescheids grundsätzlich in Betracht kommt, vorliegend nicht auszugehen.
53Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich nicht etwa - worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat - daraus, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für das hier in Rede stehende Spielhallenvorhaben offensichtlich nicht hätte erteilt werden können.
54Vgl. in diesem Zusammenhang: Schl.-Holst. OLG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 U 121/94 -, NVwZ-RR 1998, 6 = juris Rn. 15.
55Auch auf der Grundlage der vorgelegten Verfahrensakte zum - eine Spielhalle mit drei Konzessionen betreffenden - Bauantrag der Klägerin vom 17. August 2011 ergibt sich nicht, dass etwaige bauordnungsrechtliche Hindernisse in Bezug auf das hier zur Prüfung stehende Spielhallenvorhaben offensichtlich unter keinen Umständen hätten ausgeräumt werden können. Der Bauakte lässt sich zunächst entnehmen, dass über den Antrag der Klägerin vom 17. August 2011 im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren betreffend die Erteilung des abgelehnten Bauvorbescheids für eine Spielhalle mit zwei Konzessionen - also unter planungsrechtlichen Aspekten - nicht entschieden wurde. Was die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des am 17. August 2011 beantragten Vorhabens anbetrifft, ergibt sich aus einem Vermerk (wohl aus August 2011) lediglich, dass ein „aktualisiertes BSK + Angabe zur Lage der erf. STPs nach BGK ggfs. nach[zu]fordern“ seien; zudem wurde als Merkposten „§ 55 Barrierefreiheit“ notiert. Dem lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, das beantragte Vorhaben sei unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten schon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Dass dies - unter den angesprochenen Aspekten Brandschutz, Stellplatzanforderungen und Barrierefreiheit - offensichtlich der Fall wäre, ist auch nicht erkennbar. Eine Kausalitätsbeziehung zwischen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens ist danach nicht nach den obigen Maßstäben offenkundig nicht gegeben. Einer darüber hinausgehenden Prüfung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht.
56Nichts anderes folgt - entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgetragenen Auffassung - aus den Entscheidungen des 10. Senats des erkennenden Gerichts,
57vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 81, und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 55,
58soweit dort für eine hinreichende Substantiierung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verlangt wird, dass der Kläger zu einem ihm „unmittelbar“ durch die unterbliebene Erteilung des Vorbescheides entstanden Schaden vorträgt. Denn die Klägerin hat diesen Anforderungen mit der Darlegung der Kausalkette zwischen der Versagung des Bauvorbescheids und dem eingetretenen Schaden in ihrem Anschlussberufungsbegründungsschriftsatz genüge getan. Nichts anderes ist mit der Wendung „unmittelbar“ gemeint.
59III. Die nach dem Vorstehenden zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 - dem erledigenden Ereignis - verpflichtet gewesen, der Klägerin den von ihr beantragten streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
60Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 100. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 war daher rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten.
61Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der zur Klärung gestellten Frage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
62Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das geplante Vorhaben war (bis) zum maßgeblichen Erledigungszeitpunkt auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung planungsrechtlich zulässig (dazu 1.). Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilte sich nach den Festsetzungen der 1. Änderung, denn diese ist wirksam (dazu a). Auf der Grundlage der 1. Änderung hätte das Vorhaben von der Beklagten unter Erteilung einer Ausnahme nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden müssen (dazu b). Das Vorhaben wäre aber auch dann planungsrechtlich zulässig gewesen, wenn dies nach der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung zu beurteilen gewesen wäre (dazu 2.).
631. Das geplante Vorhaben war (bis) zum maßgeblichen Erledigungszeitpunkt auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen 1. Änderung planungsrechtlich zulässig.
64a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens war auf der Grundlage der 1. Änderung zu beurteilen. Diese ist wirksam. Sie leidet nicht an einem hier allein in Betracht kommenden Ausfertigungsmangel.
65Die 1. Änderung ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
66Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
67Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
68Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 ‑ 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, m. w. N.
69Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert sind, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
70so aber wohl: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 = juris Rn. 38 ff.,
71sondern auch, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist,
72vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 52; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. September 2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 34; offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 ff.
73Dies zugrunde gelegt, hat der Oberbürgermeister der Beklagten die 1. Änderung wirksam ausgefertigt, indem er am 25. August 1994 auf dem Textteil der Planurkunde bestätigte, dass der Rat der Beklagten am 25. August 1994 nach §§ 2 und 10 BauGB diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Zwar besteht die 1. Änderung aus einem Textteil und einer Planzeichnung, die nicht in einem Plandokument zusammengeführt worden sind. Vielmehr setzt sich 1. Änderung zusammen aus dem Textteil, dem Blatt 1, und der Planzeichnung, dem Blatt 2, die nicht körperlich miteinander verbunden sind. Mit der Ausfertigung nur des Textteils ist hier den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung nach den vorstehend genannten Maßstäben jedoch genüge getan. Denn in dem ausgefertigten Textteil wird mit hinreichender Bestimmtheit in einer Art und Weise auf den Planteil Bezug genommen, nach der jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Blatt 2 zu der als Satzung beschlossenen 1. Änderung ausgeschlossen ist.
74Der Textteil benennt als „Bestandteile des Bebauungsplans“ das als Titelblatt bezeichnete Blatt 1 und das als „Beb. Pl.-Grundriß“ bezeichnete Blatt 2. Dass es sich bei dem Textteil um das Blatt 1 des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung, 1. Änderung, handelt, wird aus dessen Betitelung deutlich. Auch die Planzeichnung ist ausdrücklich bezeichnet mit „Bebauungsplan Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung, 1. Änderung, Blatt 2. Auf dem Blatt 2 befindet sich zudem ein auf den 20. Mai 1994 datierter, von einem Dipl.-Ing. und einem Städtischen Verm.-Direktor des Vermessungs- und Katasteramts der Beklagten unterzeichneter Vermerk, dem zu entnehmen ist, dass dieses Blatt - also das Blatt 2 - Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 18/69, 2. Fassung, 1. Änderung, ist und dass das Verzeichnis der Bestandteile, die textlichen Festsetzungen, die Rechtsgrundlagen, die Zeichenerklärungen und die für die Verfahren nach dem Bundesbaugesetz erforderlichen Vermerke sich auf dem Blatt 1 (Titelblatt) befinden. Dieser Vermerk korrespondiert mit zwei - ebenfalls auf den 20. Mai 1994 datierten - Vermerken derselben Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramts der Beklagten auf Blatt 1, in denen bestätigt wird, dass die Planunterlage den Anforderungen des § 1 Planzeichenverordnung entspricht und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. Eine Änderung des Plan(entwurf)s ist nach dem 20. Mai 1994 nicht mehr erfolgt, was sich zugleich auch dem Blatt, auf dem sich der Ausfertigungsvermerk selbst befindet, ohne Weiteres entnehmen lässt.
75b) Auf der Grundlage der 1. Änderung hätte das Vorhaben von der Beklagten unter Erteilung einer Ausnahme nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der textlichen Festsetzung in Nr. 2 b) der 1. Änderung zugelassen werden müssen.
76Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme waren gegeben (dazu aa). Das der Beklagten im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen war auf Null reduziert (dazu bb).
77aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lagen vor.
78(1) Das Vorhaben war zunächst grundsätzlich ausnahmefähig. Nach der für das Kerngebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden sollte, geltenden Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen sind Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen dort ausnahmsweise zulässig.
79Bei der geplanten Spielhalle handelte es sich um eine in einem Kerngebiet generell gebietsverträgliche und damit von der textlichen Festsetzung Nr. 2 b) umfasste Spielhalle. Nach Art, Größe und störenden Auswirkungen gefährdet eine solche Spielhalle bei typisierender Betrachtung den Kerngebietscharakter generell nicht.
80Vgl. zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 = BRS 79 Nr. 86 = juris Rn. 10, 15 ff., Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 5 ff., Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = BRS 65 Nr. 63 = juris Rn. 11 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77 = juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 16.
81Die Spielhalle ist mit einer Spielfläche von insgesamt 339,20 qm und angesichts der Lage am C. Ring als einer Hauptverkehrsstraße in der Nähe des I1. Hauptbahnhofs gerade als kerngebietstypisch und damit in ein Kerngebiet gehörend zu qualifizieren, da sie als zentraler (bzw. zentral gelegener) Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besessen hätte und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar gewesen wäre oder (was sich insbesondere in der Größe der Spielfläche ausdrückt) jedenfalls (unter Rentabilitätsgesichtspunkten) hätte erreichbar sein sollen.
82Vgl. zur Einordnung einer Spielhalle als kerngebietstypisch: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, BRS 54 Nr. 49 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 2809/11 -, ZfWG 2012, 106 = juris Rn. 46 ff., Beschluss vom 15. Juni 2012 - 2 A 2992/11 -, BRS 79 Nr. 84 = juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 10, Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 1891/05 - BRS 70 Nr. 72 = juris Rn. 27.
83(2) Dem Vorhaben stand § 15 BauNVO nicht entgegen, der auch bei einer Ausnahmeerteilung immer zu prüfen ist.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 = BRS 71 Nr. 169 = juris Rn. 10, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 12, Bay. VGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - 2 B 9.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 24, und vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. November 2003 - 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75 = juris Rn. 35.
85Es stand im Anschluss an das vorstehend Gesagte mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Einklang. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
86Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO. Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebiets lässt sich abschließend vielmehr erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden.
87Vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 -, BRS 3 Nr. 82 = juris Rn. 4, Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 4, und vom 12. Dezember 1990 - 4 NB 13.90 -, BRS 50 Nr. 16 = juris Rn. 12, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = BRS 48 Nr. 37 = juris Rn. 21. Siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Oktober 2013 - 5 S 29/12 -, juris Rn. 55, Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 7 f.
88Auch durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO kann das Baugebiet seiner Eigenart nach eine bestimmte Ausrichtung erhalten. Maßgeblich ist insoweit die sich aus den differenzierenden Festsetzungen ergebende konkretisierte Eigenart des Baugebiets.
89Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 10 (Stand der Bearbeitung: April 2013).
90Danach ist im Hinblick auf die Eigenart des vorliegenden Baugebiets Folgendes festzuhalten:
91Es handelt sich zunächst um ein Kerngebiet, das gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschat, der Verwaltung und der Kultur dient. Kerngebiete haben zentrale Funktionen. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit. In den Kerngebieten sollen deshalb im Grundsatz auch die Vergnügungsstätten konzentriert sein. Dass diese mit einem „trading-down-Effekt“ verbunden sein können, ändert nichts daran, dass sie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Kerngebiet - wie schon gesagt - allgemein zulässig sind.
92Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 = BRS 74 Nr. 75 = juris Rn. 13, und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80, Beschlüsse vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40 = juris Rn. 3, und vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54; OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 62, vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = juris Rn. 140, und vom 10. April 2002 - 10 A 2939/00 -, juris Rn. 70, jeweils m. w. N.
93Die spezifische Eigenart des hier vorliegenden Kerngebiets wird - letzteres modifizierend - durch die nach § 1 Abs. 9 BauNVO getroffenen differenzierenden Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten in Abweichung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bestimmt. Während der Plangeber in den Kerngebieten in den nördlichen Bereichen des Plangebiets der 1. Änderung entlang der F. Straße Sex-Kinos, Bordelle, Peep-Shows und Spielhallen als Unterarten der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Kerngebieten regelhaft zulässigen Vergnügungsstätten vollständig ausgeschlossen hat, hat er für das Kerngebiet im südlichen Bereich des Plangebiets, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, (nur) die Unterarten Sex-Kinos, Bordelle und Peep-Shows ausgeschlossen, die Unterarten Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen jedoch für (zumindest) ausnahmsweise zulässig erklärt. Er hat damit, wie bereits ausgeführt, die Vorgaben des Vergnügungsstättenkonzepts 1989 umgesetzt, das das von ihm erfasste innerstädtische Gebiet abhängig von der jeweiligen Schutzbedürftigkeit - unter den Aspekten Schutz der Geschäftszonen, Schutz der Wohnbereiche und Schutz wichtiger Wegebeziehungen - in Bereiche unterteilt, in denen bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten gar nicht, eingeschränkt oder ohne Einschränkungen zulässig sind. Das Vergnügungsstättenkonzept 1989 sieht dabei zwar weitreichende - wenn auch abgestufte - Beschränkungen der Zulässigkeit von Spielhallen und anderen in städtebaulicher Hinsicht besonders konfliktträchtigen Unterarten von Vergnügungsstätten in seinem Geltungsbereich vor, ein vollständiger Ausschluss dieser Vergnügungsstättenunterarten im gesamten Bereich des Vergnügungsstättenkonzepts wird jedoch gerade nicht vorgegeben. Konkret Spielhallen sollen in weniger sensiblen Bereichen regelhaft zulässig sein - dies betrifft die Kategorie b) - oder ausnahmsweise zulässig sein - dies betrifft die für die meisten Randlagen des Geltungsbereichs des Vergnügungsstätten-konzepts 1989 Anwendung findende Kategorie c), in die auch der südliche Bereich des Plangebiets der 1. Änderung einzuordnen ist. Gerade zu dieser Gebietskategorie c) wird im Vergnügungsstättenkonzept 1989 ausgeführt, dass die hierfür geltende Ausnahmeregelung, die im Einzelfall unter anderem Spielhallen zulässt, erfolgt, damit „die Vielfalt des Angebots nicht unnötig eingeschränkt“ wird. Die hier ausnahmsweise zulässigen Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen sollen nicht nur in die nicht eingeschränkten Gebiete ausweichen müssen. Die Eigenart des südlichen Kerngebiets der 1. Änderung ist danach im Besonderen dadurch charakterisiert, dass das Kerngebiet wegen seiner Zugehörigkeit zum Innenstadtbereich zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit bestimmter konfliktträchtiger Unterarten von Vergnügungsstätten sensibel, aber - angesichts seiner konkreten (Rand-)Lage - vom Plangeber jedenfalls nicht als so schutzbedürftig eingestuft worden ist, dass es nicht Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen zumindest ausnahmsweise aufnehmen können soll. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind vom Planungswillen der Beklagten umfasst und bestimmen die Eigenart des Kerngebiets(teils), in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, daher - als Ausnahmen - mit.
94Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bay. VGH Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41.
95Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung zur Eigenart des Baugebiets, in dem es verwirklicht werden sollte, in Widerspruch stand.
96Das Vorhaben widersprach zunächst nicht nach seiner Anzahl der Eigenart des Baugebiets. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet - oder in einem bestimmten räumlichen Bereich des Baugebiets - käme. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Baugebiet müssen die Ausnahme bleiben.
97Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 26, und vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41, jeweils m. w. N. Siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 15 (Stand der Bearbeitung: April 2013); Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 49 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012).
98Letzteres wäre auch bei Zulassung des Vorhabens der Fall gewesen. Es handelte sich bei dem Vorhaben um die erste Spielhalle in dem südlichen Kerngebiet des Plangebiets der 1. Änderung, in dem Spielhallen ausnahmsweise zulässig sind. Lediglich im nördlichen Bereich des Plangebiets, in dem Spielhallen nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung nicht (mehr) zulässig sind, befand sich in der F. Straße 105 bereits seine - bestandsgeschützte und vom Plangeber damit bei der Planänderung berücksichtigte - Spielhalle. Nachtclubs und Diskotheken waren im südlichen Kerngebiet (und auch im sonstigen Plangebiet) - soweit ersichtlich - zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden. Demnach wäre mit dem Vorhaben zu den im südlichen Kerngebiet bzw. im Plangebiet insgesamt zahlreich vorhandenen Einzelhandels- und Büronutzungen lediglich eine Spielhalle hinzugetreten. Der Ausnahmecharakter der Spielhallennutzung und der von Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung insgesamt erfassten Vergnügungsstättenunterarten wäre damit gewahrt geblieben.
99Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41.
100Ein Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart der Umgebung ergab sich auch nicht unter dem Aspekt des Umfangs. Nach dem Umfang kann eine Anlage der Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn sie im Verhältnis zu den Anlagen ihrer Umgebung größenmäßig aus dem Rahmen fällt. Ein im Baugebiet ausnahmsweise zulässiges Vorhaben muss das Regel-Ausnahme-Verhältnis auch dem Umfang nach wahren.
101Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 30.
102Dies traf auf die geplante Spielhalle zu. Quantitativ blieb das Vorhaben deutlich untergeordnet. Die Spielhalle sollte ausweislich der Planunterlagen über eine Spielfläche von insgesamt 339,20 qm zuzüglich Aufsichtsbereich und Nebenräumen verfügen. Dem standen nach unbestrittenen Angaben der Klägerin Flächen von ca. 8.350 qm für Einzelhandelsnutzungen und Flächen von ca. 2.900 qm für Büronutzungen im T. -Zentrum gegenüber. Dieses liegt zwar teilweise in den nördlichen Kerngebieten des Plangebiets. Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands von einem dem Ausnahmecharakter nicht mehr entsprechenden Umfang der Spielhallennutzung im Vergleich zu den übrigen Nutzungen im südlichen Kerngebiet - ausgehend von den dort geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - nicht auszugehen. Die Beklagte selbst hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Die das T. -Zentrum - und damit auch das südliche Kerngebiet des Plangebiets - prägenden Haupteinzelhandelsnutzungen - insbesondere Lidl und McTrek - dürften überdies eine deutlich größere Fläche in Anspruch nehmen als die geplante Spielhalle, so dass diese auch nicht insoweit als überdimensioniert aus dem Rahmen gefallen wäre. Da die Spielhalle im ersten Obergeschoss angesiedelt werden sollte, wäre sie in dieser Hinsicht auch nicht als besonders prägend im Vergleich zu den anderen Nutzungen hervorgetreten. In qualitativer Hinsicht stand das Spielhallenvorhaben ebenfalls nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Unter dem Aspekt des Umfangs ist nicht allein die bauliche Dimensionierung des Vorhabens relevant, auch die von ihm ausgehenden - insbesondere die mit dem angesprochenen Benutzerkreis in Zusammenhang stehenden verkehrlichen - Folgewirkungen können einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets begründen.
103Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
104Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 15 (Stand der Bearbeitung: April 2013); Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012), jeweils m. w. N.
105Dies war vorliegend aber gleichfalls nicht anzunehmen. Die im T. -Zentrum vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sind - nicht anders als die geplante Spielhalle - auf einen überregionalen Benutzerkreis ausgerichtet. Dies korrespondiert mit der Lage des T. -Zentrums an mehreren Hauptverkehrsstraßen und in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof. Die geplante - kerngebietstypische - Spielhalle war damit auch in dieser Hinsicht unter qualitativen Gesichtspunkten nicht als ein der Eigenart des Baugebiets widersprechender Fremdkörper einzuordnen. Hiervon ausgehend stand sie im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung,
106vgl. hierzu: Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 63 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012),
107gleichfalls nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Diese wird - wie vorstehend ausgeführt - auch durch die ausnahmsweise zulässigen Unterarten von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen bestimmt. Dies zugrundegelegt ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Spielhalle ihrer Zweckbestimmung nach nicht mehr in das Kerngebiet eingefügt hätte.
108Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergab sich auch nicht unter dem Aspekt der Lage des Vorhabens. Mit der Lage ist der Standort der baulichen Anlage gemeint.
109Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 28.
110Dieser sollte sich vorliegend im ersten Obergeschoss, im südwestlichen und damit von der Innenstadt abgewandten, zum C. Ring ausgerichteten südwestlichen Teil des Plangebiets und damit insbesondere nicht an einem besonders exponierten bzw. das Plangebiet besonders prägenden Standort befinden. Die Spielhalle sollte nach den Angaben der Klägerin zudem vom C. Ring nordwestlich der Parkhauszufahrt allein durch eine Tür in der Außenwand betreten werden können.
111Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergab sich überdies nicht - in einer Gesamtschau aller im Rahmen des Prüfprogramms des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO maßgeblichen Aspekte - aus einem mit der Zulassung des Vorhabens möglicherweise dem Baugebiet drohenden bzw. einen solchen im Baugebiet einleitenden, dessen Charakter verändernden „trading-down-Effekt“.
112Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 10 A 2939/00 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 32.
113Ein „trading-down-Effekt“ liegt vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt.
114Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 24. März 2011 - 2 B 11.59 -, BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 41 ff., und vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 34. Siehe zum Begriff auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 = juris Rn. 9.
115Ein „trading-down-Effekt“ wird insbesondere durch die Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke - wie z. B. Spielhallen - sowie „normalen“ Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst. Denn der Wettbewerb um Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanzkraft.
116Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 C 10053/05 -, BRS 69 Nr. 35 = juris Rn. 21.
117Für den Bereich der Bauleitplanung ist geklärt, dass die Verhinderung eines „trading-down Effekts“ einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellt, der den Ausschluss von bestimmten Unterarten von Vergnügungsstätten - namentlich Spielhallen - insbesondere in Kerngebieten rechtfertigen kann. Ob ein solcher „trading-down-Effekt“ zu bejahen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen der städtebaulichen Konfliktlage, die es mit der (Änderungs-)Planung zu bewältigen gilt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können.
118Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26 = juris Rn. 8, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 = juris Rn. 18, vom 5. Januar 1995 - 4 B 270/94 -, juris Rn. 3, vom 21. Dezember 1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 = juris Rn. 3 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = juris Rn. 146; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. März 2012 - 8 S 260/11 -, juris Rn. 5; Hmb. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 2 E 4.04.N -, BRS 73 Nr. 25 = juris Rn. 67.
119Für die Rechtfertigung eines Ausschlusses von bestimmten Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist daher der strenge Nachweis eines „trading-down-Effekts“ nicht erforderlich ist. Die Bauleitplanung ist zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet. Daher genügt es für die Annahme eines den Ausschluss bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet rechtfertigenden besonderen städtebaulichen Grunds im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO, wenn der Plangeber hiermit einer - wenn auch nach den konkreten Umständen - abstrakt auf der Grundlage allgemeiner städtebaulicher Erfahrungssätze drohenden Gefahr eines Attraktivitätsverlusts und einer Imageverschlechterung und letztlich des „Umkippens“ des Kerngebiets in ein Vergnügungsviertel begegnen will.
120Anders ist dies, wenn es - wie hier - um die Zulassung eines bestimmten Vorhabens geht. Diesem kann ein „trading-down-Effekt“ - als ein Umstand, der einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO begründet - nur dann entgegen gehalten werden, wenn dieser tatsächlich bereits eingetreten ist und durch die Zulassung des Vorhabens verstärkt würde oder wenn die Zulassung des Vorhabens nachweislich einen „trading-down-Effekt“ konkret einleiten würde.
121Siehe auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. November 2003 - 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75 = juris Rn. 40.
122In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO lediglich ergänzend zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans Anwendung findet, die Anwendung der Vorschrift aber nicht dazu führen kann, planerische Festsetzungen, zumal differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO - wie die vorliegend mit Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung getroffenen - insgesamt zu korrigieren.
123Vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 25 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012).
124Ein Entscheidungsspielraum steht der Beklagten im Rahmen des § 15 BauNVO - anders als im Rahmen der Bauleitplanung - nicht zu. Auch § 15 Abs. 2 BauNVO ermöglicht es der Gemeinde nicht, bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO planerisch tätig zu werden. Die Vorschrift stellt nur klar, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift - durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde - die städtebaulich relevanten Gesichtspunkte des § 1 Abs. 5 BauGB - und nur diese - maßgeblich sind. Zu den städtebaulich relevanten Gesichtspunkten können zwar auch der Schutz der vorhandenen Nutzungen vor Strukturveränderungen und die Verhinderung der Verdrängung anderer Nutzungen durch die Zulassung von Spielhallen in den Innenstädten gehören. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann aber nicht durch die befürchteten Folgewirkungen der Zulassung eines Vorhabens, sondern nur durch dieses selbst eintreten.
125Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 5.
126Danach konnte dem Spielhallenvorhaben im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein (drohender) „trading-down-Effekt“ nicht entgegen gehalten werden.
127Der oben beschriebene Verdrängungseffekt war und ist für das hier in Rede stehende Baugebiet bisher nicht eingetreten. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass in dem von ihr betriebenen T. -Zentrum eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelhandelsnutzungen sowie Büronutzungen vorhanden war und ist. Nach den - von der Beklagten auch nicht bestrittenen - Angaben der Klägerin existieren überdies in den Gebäuden in den nördlichen Bereichen des Plangebiets entlang der F. Straße - neben der bestandsgeschützten Spielhalle im Erdgeschoss F. Straße 105 - verschiedene Einzelhandelsnutzungen sowie ein Restaurant. Die kerngebietstypische Angebots- und Nutzungsvielfalt war und ist - auch wenn die Betrachtung auf das gesamte Plangebiet ausgedehnt wird - nicht beeinträchtigt. Auch das Vergnügungsstättenkonzept 2012 ordnet das Plangebiet der 1. Änderung - anders als die sich nördlich anschließenden bahnhofsnahen Bereiche - gerade nicht als ein Gebiet mit sichtbaren „trading-down-Tendenzen“ ein (siehe S. 70 des Vergnügungsstättenkonzepts 2012). Soweit die Beklagte auf einen (drohenden) „trading-down-Effekt“ auch in Bezug auf das Plangebiet der 1. Änderung verweist, bleibt letztlich offen, woran genau sie dies festmachen will.
128Dass mit der Zulassung des Spielhallenvorhabens nachweislich ein „trading-down-Effekt“ in dem Baugebiet konkret eingeleitet worden wäre, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es hätte sich um die erste ausnahmsweise Zulassung einer Spielhalle - und einer der in Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung genannten Unterarten von Vergnügungsstätten in dem Kerngebiet überhaupt - gehandelt. Dass mit dieser (Erst-)Zulassung nach der 1. Änderung die mit dem Begriff „trading-down“ beschriebenen Prozesse unmittelbar in Gang gesetzt worden wären, ist - schon angesichts einerseits der Größe des Baugebiets andererseits der Lage und Größe des Vorhabens - nicht konkret zu erwarten. Zudem lag und liegt hier ohnehin keine für das Einsetzen eines „trading-down-Effekts“ typische Ausgangssituation vor. Es besteht vielmehr die Sondersituation, dass die Klägerin selbst das T. -Zentrum nach jahrelangem Leerstand als Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum revitalisiert hat. Es liegt - worauf die Klägerin in nachvollziehbarer Weise Bezug nimmt - in ihrem wirtschaftlichen Interesse, die Attraktivität des Standorts zu gewährleisten. Hierzu gehört, dass sie nicht nur die größeren - ohnehin regelmäßig finanziell potenten - Ankermieter, sondern auch die kleineren Einzelhändler und Dienstleister, von denen die Angebotsvielfalt im T. -Zentrum gleichfalls abhängt, dort zu halten versucht. Bei den kleineren Betrieben im T. -Zentrum handelt es sich daher gerade nicht um die von einem „trading-down-Effekt“ klassischerweise betroffenen (traditionellen) kleineren Einzelbetriebe, die in den vorstehend skizzierten Wettbewerbssituationen aufgrund wirtschaftlicher Unterlegenheit regelmäßig verdrängt werden. Warum vorliegend dennoch mit der Zulassung des Spielhallenvorhabens ein Verdrängungsprozess zu deren Nachteil konkret hätte eingeleitet werden sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
129Es kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - überdies nicht festgestellt werden, dass die Zulassung des Spielhallenvorhabens einen Attraktivitätsverlust erwarten ließ, der - unabhängig von dem oben beschriebenen Verdrängungsprozess - eine Abwanderung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsbetriebe aus dem Umfeld des Vorhabens konkret herbeigeführt hätte. Das Plangebiet ist - wie bereits ausgeführt - gekennzeichnet durch die zentrale Lage an mehreren Hauptverkehrsstraßen und in der Nähe des Hauptbahnhofs. Unter dem Aspekt der sozialen Wertigkeit der vorhandenen Nutzungen ist das betroffene Gebiet eher als durchschnittlich zu betrachten. Die städtebauliche Attraktivität des Umfelds und die Aufenthaltsqualität sind hier für die Kunden von geringerer Bedeutung als in den Haupteinkaufslagen der Innenstadt, insbesondere der Fußgängerzone, wo auch das Einkaufserlebnis regelmäßig von größerer Bedeutung ist. Es stand und steht danach nicht zu erwarten, dass die Ansiedlung einer Spielhalle an dem in Rede stehenden Standort einen Niveauabfall des Gebiets begründen würde, der bei den umgebenden Nutzungen zu einem Ausbleiben der Kunden führen, die vorhandenen Nutzungen damit schwächen und letztlich deren Abwanderung - und damit einhergehend den Verlust der spezifisch kerngebietstypischen Nutzungsvielfalt - bedingen würde. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass das Plangebiet durch die Revitalisierung des T. -Zentrums als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort und eine damit einhergehende - von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkret angesprochene - Verschönerung der F. Straße eine gewisse Aufwertung erfahren hat. Die Nutzungen im T. -Zentrum werden durch das Spielhallenvorhaben allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Die Spielhalle sollte im ersten Obergeschoss, ausgerichtet zum C. Ring, und damit nicht im Bereich des an der F. Straße liegenden Hauptzugangs für Fußgänger in das T. -Zentrum und räumlich separiert von den übrigen Nutzungen verwirklicht werden. Die Nutzungen im T. -Zentrum sind - soweit ersichtlich - zudem nicht derart sensibel, dass sie auf ein Umfeld angewiesen sind, in dem keine (weitere) Spielhalle vorhanden ist. Auch insoweit ist zudem die vorliegende Sondersituation zu berücksichtigen, in der gerade die Klägerin als Betreiberin des T. -Zentrums ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, die Attraktivität des Standorts nicht durch die Ansiedlung von Vorhaben zu beeinträchtigen, die sich konkret schädlich auf die übrigen Nutzungen auswirken.
130Der Umstand, dass sich dem Vorhabestandort schräg gegenüberliegend, in der B.------straße 14, bereits eine Spielhalle mit einer Spielfläche von 138 qm befindet, ändert an der vorstehenden Einschätzung nichts. Es lässt sich nicht feststellen, dass dies in der konkreten Situation - das Plangebiet und das sich südlich anschließende Karree sind durch den vierspurigen C. Ring getrennt, das Vorhaben sollte im ersten Obergeschoss angesiedelt werden, bei der Spielhalle in der B.------straße 14 handelt es sich um eine kleinere Spielhalle mit einer Konzession - zu einer von der Beklagten ins Feld geführten „Spielhallendichte“ geführt hätte, die für das Umfeld konkret nicht mehr verträglich gewesen wäre. Die in der C1.---straße 125 angesiedelte Spielhalle, auf die die Beklagte ebenfalls Bezug genommen hat, kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da zwischen dieser und dem Standort des geplanten Vorhabens nicht einmal eine Sichtbeziehung besteht.
131Auf einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO führt letztlich auch nicht das Vorbringen der Beklagten, mit der Zulassung des Spielhallenvorhabens wäre eine - unter städtebaulichen Gesichtspunkten - schützenswerte Wegebeziehung betroffen gewesen. Denn das hier betroffene südliche Kerngebiet des Plangebiets ist nach dem Willen des Plangebers seiner Eigenart nach schon nicht dadurch gekennzeichnet, dass es an einer solchen schützenswerten Wegebeziehung liegt. Das Vergnügungsstättenkonzept 1989 hat für die „Hauptgeschäftszonen der City“ und für „die Teile der Innenstadt, die als wichtige Wegeverbindungen für Besucher und Nutzer der City eine attraktive Aufenthaltsqualität haben oder haben sollen“, einen vollständigen Ausschluss von Spielhallen, Sexkinos, Bordellen und Peepshows vorgesehen. Als schützenswerte Fußwegeverbindung in diesem Sinne ordnet das Vergnügungsstätten-konzept 1989 die Fußwegeverbindung vom Bahnhof über die C3.------straße zur City ein. Die hieran angrenzenden Bereiche unterfallen daher der Gebietskategorie a). Der südliche Bereich des Plangebiets der 1. Änderung gehört jedoch in die Gebietskategorie c), in der Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen zumindest ausnahmsweise zulässig sind. Weder das Vergnügungsstättenkonzept 1989 noch der Plangeber, der dieses mit der 1. Änderung umgesetzt hat, gehen somit davon aus, dass das Kerngebiet, in dem das Spielhallenvorhaben verwirklicht werden soll, an einer schützenswerten, von Spielhallen, Sexkinos, Bordellen und Peepshows vollständig freizuhaltenden Wegebeziehung liegt. Die Entscheidung, auch der hier in Rede stehenden Fußwegeverbindung zwischen dem Stadtteil X. und dem Hauptbahnhof - ungeachtet der Frage, wo genau diese verlaufen soll und ob das Spielhallenvorhaben an dieser überhaupt liegt - einen vergleichbaren Schutzstatus wie der Fußwegeverbindung zwischen der Hauptgeschäftszone der Innenstadt und dem Hauptbahnhof zuzuerkennen, ist dem Plangeber vorbehalten.
132(2) Das Spielhallenvorhaben verstieß auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 15 BauNVO aufgeführten Anlagen auch unzulässig, wenn - was hier allein in Betracht käme - von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass das Vorhaben in diesem Sinne unzumutbar gewesen wäre, ist angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen.
133bb) Das der Beklagten im Rahmen des somit tatbestandlich eingreifenden § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen war vorliegend auf Null reduziert.
134Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber - wie auch sonst - dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Als Ermessenserwägungen kommen nur städtebauliche Gründe in Betracht.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84 = juris Rn. 34 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 39, und vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 44.
136Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, dann erfordern das vom Gesetzgeber mit den Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 1 BauGB (in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der Baunutzungsverordnung) verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt wird.
137Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 39, vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 44, und vom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, BRS 73 Nr. 163 = juris Rn. 51. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BVerwGE 117, 50 = BRS 65 NR- 74 = juris Rn. 31 (zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB).
138Erweist sich das Vorhaben auf der Tatbestandsebene als ausnahmefähig, ist die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Andernfalls ist das Ermessen zu Gunsten des Bauherrn auf Null reduziert.
139Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 39.
140Nach der BauNVO - oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplans - ausnahmsweise zulässige Vorhaben können zudem aus Erwägungen, die für das gesamte Gebiet Geltung beanspruchen, regelmäßig nicht im Wege einer Ermessensentscheidung, sondern nur mit Mitteln der Bauleitplanung ausgeschlossen werden. Wenn die Gemeinde von der Möglichkeit zum Ausschluss einer Nutzungsart (oder Nutzungsunterart) keinen Gebrauch gemacht hat, darf die Erteilung einer Ausnahme nicht aus allgemeinen Erwägungen versagt werden, die zum völligen Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzung in dem Gebiet führen. Das Auswahlermessen stellt keinen Ersatz für unterbliebene differenzierende Festsetzungen dar.
141Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 10 A 2599/07 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, BRS 73 Nr. 163 = juris Rn. 51, jeweils m. w. N.
142Überdies gilt zwar für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dass diese ermessensfehlerfrei versagt werden kann, wenn die Gemeinde die Absicht hat, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, und die Befreiung mit der vorgesehenen Planänderung nicht vereinbar ist. Auf Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB kann dies jedoch nicht übertragen werden. Insoweit ist die das Ermessen begrenzende Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Nutzungen oder Nutzungsarten zu beachten.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 4 B 13.07 -, BRS 71 Nr. 156 = juris Rn. 6.
144Ausgehend hiervon hätte die Beklagte eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Spielhallenvorhaben erteilen müssen. Besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe, die dem Vorhaben entgegenstehen, lagen nicht vor.
145Wie bereits ausgeführt, war bzw. ist ein „trading-down-Effekt“ im Bereich des Plangebiets weder bereits tatsächlich eingetreten, noch stand bzw. steht ein solcher durch die Zulassung des Vorhabens dort konkret zu erwarten. Dass die Verwirklichung des Spielhallenvorhabens konkrete negative städtebauliche Auswirkungen auf Bereiche außerhalb des Plangebiets gehabt hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dafür, dass das Spielhallenvorhaben die Nutzungsstrukturen südlich des C. Rings nachteilig beeinflusst hätte, ist nichts ersichtlich. Da Sichtbeziehungen zwischen der geplanten Spielhalle und dem sich nördlich der F. Straße anschließenden Bahnhofsnahbereich nicht bestanden hätten, hätte sich das Vorhaben auch auf diesen schon im Ansatz nicht (weiter) negativ auswirken können. Dies gilt ebenso für den Bereich der F. Straße außerhalb des Plangebiets. Diesem Befund entspricht auch, dass die Beklagte selbst zu einer etwaigen konkreten Beeinträchtigung der Nutzungsstrukturen außerhalb des Plangebiets nichts Konkretes vorgetragen hat.
146Die Beklagte stellt im Kern allein auf eine abstrakte Gefahr eines „trading-down-Effekts“ ab und stützt ihre ablehnende Ermessensentscheidung damit auf Erwägungen, die für den gesamten südlichen Bereich des Plangebiets der 1. Änderung Geltung beanspruchen und damit jedem Spielhallenvorhaben in diesem Bereich entgegen gehalten werden könnten. Nach dem Willen des Plangebers der 1. Änderung ist dieser Bereich jedoch für eine ausnahmsweise Spielhallennutzung offen. Eine Planänderung, die das Schutzniveau dieses Bereichs anhebt, ist bisher nicht - auch nicht im Zuge der Wiederbelebung des T. -Zentrums - erfolgt. Auf etwaige, aus dem Vergnügungsstättenkonzept 2012 herzuleitende Planänderungsabsichten kommt es schon grundsätzlich nicht an. Einen klaren Handlungsauftrag, Spielhallen auch im südlichen Plangebiet der 1. Änderung wegen der Zugehörigkeit des Gebiets zum zentralen Versorgungsbereich im Wege einer einzuleitenden Planänderung auszuschließen, enthält das Vergnügungsstättenkonzept 2012 überdies nicht.
1472. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Vorhaben im Übrigen auch dann planungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenn dies nach der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung vom 2. Februar 1980 zu beurteilen gewesen wäre. Danach waren Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - und damit auch die geplante kerngebietstypische Spielhalle - im Plangebiet allgemein zulässig. Ein Widerspruch zur - in diesem Fall auch durch die regelhafte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mitgeprägte - Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wäre erst Recht nicht anzunehmen gewesen.
148Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
149Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
150Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 28, Flurstücke 197 und 200. Auf diesen ist das sogenannte T. -Zentrum errichtet. Der Gebäudekomplex wurde, nachdem er zuvor ca. zehn Jahre leer gestanden hatte, am 30. Mai 2011 von der Klägerin neu eröffnet. Das T. -Zentrum beherbergt auf mehreren Geschossen verschiedene Einzelhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche von ca. 8.350 qm und Büronutzungen auf einer Fläche von ca. 2.900 qm. Hauptmieter sind ein Lidl-Einkaufsmarkt, das Outdoor-Geschäft McTrek sowie ein Bahlsen-Outlet-Verkauf, daneben finden sich kleinflächigere Einzelhandelsnutzungen unter anderem für Backwaren, Blumen und Zeitschriften. Das T. -Zentrum verfügt zudem über ein Parkhaus und ein Parkdeck mit insgesamt ca. 470 Stellplätzen.
3Das T. -Zentrum liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung, 1. Änderung (im Folgenden: 1. Änderung) aus dem Jahr 1995. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand der I1. Innenstadt, südöstlich des Hauptbahnhofs gelegen, im Übergang zum Stadtteil X.-- . Es grenzt im Norden an die F. Straße, im Südwesten an den C. Ring, umfasst im Südosten die B.------straße und im Osten die C1.---straße . Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet verschiedene Kerngebiete fest, für die jeweils bestimmte textliche Festsetzungen der 1. Änderung gelten. Für die Kerngebiete im nördlichen Bereich des Plangebiets findet unter anderem die textliche Festsetzung Nr. 1 Anwendung, nach der Sex-Kinos, Bordelle, Peep-Shows und Spielhallen dort nicht zulässig sind. Für das Kerngebiet, auf dem sich der Teil des Grundstücks befindet, auf dem das hier streitige Vorhaben verwirklicht werden sollte, gelten die textliche Festsetzung Nr. 2 a), wonach Sex-Kinos, Bordelle und Peep-Shows dort nicht zulässig sind, und die textliche Festsetzung Nr. 2 b), die Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen für ausnahmsweise zulässig erklärt.
4Die am 20. Februar 1980 beschlossene 2. Fassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 setzte für das Plangebiet ein Kerngebiet ohne Einschränkungen der Zulässigkeit der genannten Unterarten von Vergnügungsstätten fest.
5In der Begründung der 1. Änderung heißt es unter anderem, Grund für die Einleitung des Planänderungsverfahrens sei die Flut von Anträgen zur Errichtung von Spielhallen und sonstigen störenden Vergnügungsstätten nach der Änderung der Spielverordnung Ende 1985. Die Zielsetzung der 1. Änderung bestehe darin, das Rechtsmittel für die Begrenzung von Vergnügungsstätten innerhalb des gesamten Plangebiets zu schaffen. Durch die planungsrechtliche Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten im Bebauungsplangebiet solle die Qualität der Innenstadt erhalten bleiben. Die Zulassungsbeschränkung für störende Vergnügungsstätten wie Spielhallenbetriebe, Sex-Shops, Peep-Shows und ähnliche Einrichtungen basiere auf dem vom Rat der Stadt am 31. März 1989 verabschiedeten Gesamtkonzept zur Steuerung der Zulassung solcher Einrichtungen in der Innenstadt als Vorgabe für die Bauleitplanung. Die bereits bestehenden Vergnügungsstätten in diesem Plangebiet unterlägen dabei dem Bestandsschutz und würden von dieser Festlegung in ihrem Bestand nicht berührt.
6Das in der Planbegründung in Bezug genommene Konzept für die planungsrechtliche Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten in der Innenstadt von I. , Drucksache Nr. 213/89 (im Folgenden: Vergnügungsstättenkonzept 1989), umfasst ein Gebiet, das im Westen begrenzt wird durch das Gelände des Hauptbahnhofs, im Norden und Nordosten durch den N. Ring und die W.----straße , im Südosten durch die F1. Straße und im Südwesten durch die G. Straße, das Gelände des Bahnhofs P. , die Zur-O. -Straße sowie durch den C. Ring. Es schließt damit in seinem südwestlich(st)en Teil das Plangebiet der 1. Änderung ein. Zu den mit ihm verfolgten Zielen heißt es in der Begründung, zur Hebung der Einkaufszentralität der Innenstadt seien der Qualitätsstandard und die Differenziertheit des Einzelhandels zu fördern und Nutzungsänderungen, die dies gefährdeten, zu verhindern. Die erfolgten und geplanten Investitionen für die Entwicklung einer attraktiven Geschäftszone verfehlten ihr Ziel, wenn deren besondere Standortgunst und -vorteile durch Betriebe abgeschöpft würden, die keine der oberzentralen Versorgungsfunktionen der Innenstadt entsprechende Aufgaben wahrnähmen; dies gelte insbesondere für Spielhallenbetriebe, Sexshops, Peepshows u. ä. Ein Ausschluss solcher Betriebe aus den Hauptgeschäftszonen der City sei deshalb städtebaulich und stadtentwicklungspolitisch notwendig. Da ein genereller Ausschluss von Spielhallen rechtlich nicht möglich sei, würden sie in Teilen der Innenstadt zugelassen. Ein Ausschluss von diesen Einrichtungen sei auch für die Teile der Innenstadt angebracht, die als wichtige Wegeverbindungen für Besucher und Nutzer der City eine attraktive Aufenthaltsqualität hätten oder haben sollten. Dazu gehöre vor allem die Fußwegeverbindung vom Hauptbahnhof zur City. Zusammengefasst ergäben sich drei Hauptgründe für die Gliederung der Vergnügungsstätten: der Schutz der Geschäftszonen, der Schutz der Wohnbereiche und der Schutz wichtiger Wegebeziehungen. Hiervon ausgehend sieht das Vergnügungsstättenkonzept 1989 für die Bauflächen der Innenstadt ein dreistufiges Nutzungskonzept vor, das in Abhängigkeit von der vorhandenen und angestrebten Nutzung, Aussagen zur Zulässigkeit von Spielhallen und Vergnügungsstäten macht. Es werden folgende Bereiche unterschieden: a) Gebiete, in denen Spielhallen, Sexkinos, Bordelle und Peepshows ausgeschlossen sind, b) Gebiete, in denen Bordelle und Peepshows (Spielhallen jedoch nicht) ausgeschlossen sind, und c) Gebiete, in denen Sexkinos, Bordelle und Peepshows ausgeschlossen, Spielhallen, Nachtclubs und Diskotheken aber ausnahmsweise zulässig sind, wenn durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen für die vorhandenen Wohnungen, Bildungseinrichtungen und religiösen Einrichtungen nicht zu erwarten sind. Die nördlichen Bereiche des Plangebiets der 1. Änderung entlang der F. Straße unterfallen der Kategorie a), der südliche Bereich unterfällt der Kategorie c).
7Diese Kategorisierung wurde mit der 1. Änderung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Nrn. 1 und 2 a) und b) entsprechend umgesetzt.
8Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 11. Februar 2011 die Erteilung eines Vorbescheids zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung vorhandener Büroflächen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 28, Flurstücke 197, 200 (C2. Ring 100), in eine Spielhalle mit zwei Konzessionen und einer Spielfläche von insgesamt ca. 339,20 qm (145 qm Spielfläche für die Spielhalle 1 und 194,20 qm Spielfläche für die Spielhalle 2). Die Spielhalle sollte im ersten Obergeschoss, in dem zum C. Ring ausgerichteten Teil des T. -Zentrums angesiedelt werden.
9Zu diesem Zeitpunkt befand sich im Plangebiet bereits eine - bestandsgeschützte - Spielhalle mit zwei Konzessionen in der F. Straße 105 mit einer Spielfläche von insgesamt 243,15 qm. Außerhalb des Plangebiets, in der B.------straße 14, befand sich zudem eine Spielhalle mit einer Konzession und einer Spielfläche von 138 qm.
10Die Klägerin beantragte weiterhin am 17. August 2011 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung bestehender Büroflächen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 28, Flurstücke 197, 200 (C2. Ring 100), in eine Spielhalle mit drei Konzessionen mit einer Spielfläche von insgesamt ca. 460 qm (172,11 qm Spielfläche für die Spielstätte 1, 145,14 qm für die Spielstätte 2 und 144,03 qm für die Spielstätte 3). Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden. In den zugehörigen Verwaltungsvorgängen findet sich unter anderem der Vermerk, gegebenenfalls seien das Brandschutzkonzept nachzubessern und entsprechende Unterlagen nachzufordern.
11Mit Bescheid vom 26. September 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Häufung von Spielhallen im und am Rande des Stadtzentrums, insbesondere auch in der unmittelbaren Nähe des beantragten Standorts, werde einer ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht zugestimmt. Bezüglich der derzeitigen Situation im Bereich der Innenstadt bestehe die begründete Befürchtung eines zunehmenden „trading-down-Effekts“. Aufgrund der bereits vorhandenen Anzahl an Spielgeräten im gesamten I1. Stadtgebiet (40 % über dem Landesdurchschnitt) werde eine grundsätzlich restriktive Handhabung neuer Spielhallen angestrebt, um weitere negative Auswirkungen zu verhindern. Um zu einer eindeutigen Position hinsichtlich unerwünschter Ansiedlungen von Vergnügungsstätten zu gelangen, sei ein konsequentes Steuerungskonzept erforderlich. Ziel sei dabei, die durch Spielhallen möglichen negativen Effekte auf das städtebauliche Umfeld und das Stadtimage zu verhindern. Diesbezüglich werde derzeit ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet, um die anhaltende Antragsflut städtebaulich sinnvoll zu steuern. Die Bestandsanalyse in der Innenstadt habe die massive Häufung von Spielhallen im Umfeld des Bahnhofs bestätigt. Im Rahmen der Zielformulierung des Vergnügungsstättenkonzepts sei eine weitere Zunahme im Bereich des zentralen Versorgungsbereichs und des Bahnhofumfelds von allen an der Konzepterarbeitung beteiligten Fachbereichen abgelehnt worden.
12Die Klägerin hat am 15. Oktober 2011 Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben.
13Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Spielhalle seien gegeben. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 b) der 1. Änderung seien Spielhallen ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. In dem fraglichen Kerngebiet sei derzeit noch keine Vergnügungsstätte, insbesondere keine Spielhalle vorhanden. Aufgrund der Wiedereröffnung des Einkaufszentrums seien zahlreiche andere, vorrangig gewerbliche Nutzungen in großer Anzahl in dem Baugebiet vorhanden. Das Vorhaben liege zudem weder an einer wichtigen Wegeverbindung zwischen Hauptbahnhof und Innenstadt - dies habe auch das Vergnügungsstättenkonzept 1989 nicht anders gesehen - noch in der Nähe von Kirchen oder Schulen. Mit einer Spielfläche von nur 340 qm sei die Spielhallennutzung auch ihrem Umfang nach gegenüber der Einzelhandelsnutzung und Büronutzung im Plangebiet - 8.350 qm bzw. 2.900 qm allein im T. -Zentrum - deutlich untergeordnet. Ein vollständiger Ausschluss von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sei nach dem Willen des Plangebers, der das Vergnügungsstättenkonzept 1989 umgesetzt habe, in dem in Frage stehenden Gebiet nach seiner Zweckbestimmung nicht gewollt gewesen. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergebe sich auch nicht aus dem von der Beklagten ins Feld geführten drohenden „trading-down-Effekt“. Von einer drohenden Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch das Vorhaben könne an dem besagten Standort keine Rede sein. Es solle im ersten Obergeschoss der Liegenschaft realisiert werden. Hierdurch würden für den Einzelhandel gegebenenfalls wertvolle Erdgeschossflächen nicht beeinträchtigt. Die im T. -Zentrum zahlreich vorhandenen Einzelhandelsnutzungen seien durch das Vorhaben nicht gefährdet. Es handele sich bei diesen nicht um jene traditionellen Einzelhandelsnutzungen, die von dem städtebaulichen Erfahrungssatz des „trading-down-Effekts“ erfasst würden. Die Gefahr der Verdrängung aufgrund steigender Mietpreise wegen vermehrter Ansiedlung gewinnträchtiger Spielhallen bestehe in Bezug auf die in dem Einkaufszentrum vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nicht. Eine Verdrängung des Einzelhandels sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die gesamte Liegenschaft durch sie, die Klägerin, als Eigentümerin verwaltet werde. Die Gestaltung der Mietpreise liege in ihrer Hand. Wäre sie der Auffassung, dass die Spielhalle den Bestand der Einzelhandelsnutzungen in dem Einkaufszentrum gefährden könnte, würde sie eine Ansiedlung einer derartigen Nutzung an dem fraglichen Standort nicht vornehmen. Auch in der näheren Umgebung sei eine Verdrängung traditioneller Einzelhandelsnutzungen nicht zu befürchten. Am C. Ring seien keine schützenswerten Einzelhandelsnutzungen vorhanden. Bei den Einzelhandelsnutzungen an der F. Straße (außerhalb des Plangebiets) handele es sich weitgehend um solche, die nur eine durchschnittliche soziale Wertigkeit aufwiesen und die von einem angeblichen Niveauabfalls des Gebiets nicht betroffen wären. Die allgemeine Befürchtung, die Zulassung weiterer Spielhallen im Bereich des zentralen Versorgungsbereichs und dem Bahnhofsumfeld könne negative Effekte auf das städtebauliche Umfeld und das Stadtimage haben, träfen auf das Gebiet, in dem ihr Vorhaben zugelassen werden sollte, in keiner Weise zu. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Unzumutbare Belästigungen oder Störungen für benachbarte schutzwürdige Nutzungen seien von dem Vorhabe nicht zu erwarten. Das der Beklagten nach § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen sei damit auf Null reduziert. Denn städtebauliche Gründe, die eine Versagung der Ausnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch soweit die Beklagte darauf Bezug nehme, es werde derzeit ein neues Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet, lasse sich hieraus für eine Versagung nichts herleiten. Selbst konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde, die auf eine Änderung von Ausnahmen betreffende Festsetzungen gerichtet seien, reichten als Grund für die Versagung einer Ausnahme nicht aus. Erst recht könne eine noch in der Entstehung befindliche informelle Planung wie das in dem Versagungsbescheid erwähnte neue Vergnügungsstättenkonzept die Versagung einer Ausnahmeerteilung nicht rechtfertigen.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Vorbescheid für eine Nutzungsänderung vorhandener Büroflächen in eine Spielhalle mit zwei Konzessionen gemäß Antrag vom 7. Februar 2011 zu erteilen,
16hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Das ihr im Rahmen von § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Auch wenn es durch die Zulassung der Spielhalle nicht zu einer Verdrängung von Gebietsversorgern bzw. zum „trading-down-Effekt“ in dem in Frage stehenden Bereich kommen sollte, so sei die Nichtzulassung der Ausnahme darin begründet, dass hier wichtige Wegebeziehungen geschützt werden sollten. Auch wenn in der Begründung des Vergnügungsstättenkonzepts 1989 als wichtigste Fußwegeverbindung diejenige vom Hauptbahnhof über die C3.------straße zur City genannt werde, so habe gerade die durch die Klägerin herbeigeführte Reaktivierung des T. -Zentrums dazu beigetragen, dass einerseits der Standort selbst als Einzelhandelsfläche wieder attraktiver geworden sei, andererseits habe die wichtige Fußwegeverbindung vom Stadtteil X.--ringhausen zum Hauptbahnhof eine neue Qualität bekommen. Die Zulassung der Spielhalle würde zu einer Spielhallenkonzentration und damit zu negativen Auswirkungen entlang dieser Wegeverbindung führen, die letztlich auch durch die im Gebäude F. Straße 105 befindliche Spielhalle herbeigeführt werde, die der Plangeber in diesem Bereich ausgeschlossen habe.
20Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die 1. Änderung nicht wirksam sei. Der Plan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da nur der Textteil, das Blatt 1, nicht aber die Planzeichnung, das Blatt 2, einen Ausfertigungsvermerk enthalte. Nach der somit für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen, am 2. Februar 1980 beschlossenen 2. Fassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 sei die Spielhalle als Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO konkret zulässig. Aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der 1. Änderung stünden dem Vorhaben planungsrechtliche Vorschriften jedoch nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB seien in diesem Fall gegeben. Das Vorhaben sei insbesondere gebietsverträglich und verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Der Gebietscharakter werde nicht etwa aufgrund eines sogenannten „trading-down-Effekts“ gefährdet. Die nach Ansicht der Beklagten gegebene Lage der Spielhalle an einer wichtigen Wegebeziehung im Sinne des Vergnügungsstättenkonzepts 1989 rechtfertige die Versagung ebenfalls nicht. Lägen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vor, sei die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegen stünden. Dies sei hier nicht der Fall.
21Am 1. Dezember 2012 trat das AG GlüStV NRW in Kraft, mit dessen § 16 Abs. 3 unter anderem das Verbot der Mehrfachkonzession normiert wurde, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen ist.
22Mit Beschluss vom 9. September 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.
23Die Beklagte hat ihre Berufung mit bei Gericht am 1. Oktober 2013 eingegangenem, der Klägerin am 4. Oktober 2013 zugestelltem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat mit bei Gericht am Montag, den 4. November 2013, eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihr im erstinstanzlichen Verfahren verfolgtes Verpflichtungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt hat. Sie beantragt im Rahmen der eingelegten Anschlussberufung,
24unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, ihr gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.
25Die Beklagte tritt der Anschlussberufung entgegen und trägt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein Präjudizinteresse sei nicht gegeben. Eine auf die Versagung des Bauvorbescheids gestützte Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsklage sei wegen fehlender Unmittelbarkeit zwischen der Versagung und dem geltend gemachten Schaden offensichtlich aussichtslos. Die Versagung des Bauvorbescheids sei rechtmäßig gewesen. Die 1. Änderung sei wirksam. Sie sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die 1. Änderung enthalte auf Blatt 1, dem Titelblatt, ein Verzeichnis über die Bestandteile des Bebauungsplans, zu denen auch Blatt 2 gehöre. Ein gesonderter Vermerk der Ausfertigung auch auf Blatt 2 sei für eine wirksame Ausfertigung konkret nicht erforderlich gewesen. Das Vorhaben sei nicht ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen gewesen. Die Versagung habe mit einem drohenden „trading-down-Effekt“ begründet werden können. Nicht nur die Verdrängung des bereits bestehenden Einzelhandels, sondern auch die Minderung der Attraktivität des Gebiets für die Ansiedlung weiterer Einzelhändler und somit die Gefahr der zukünftigen Limitierung der Angebotsvielfalt seien Gegenstand der als „trading-down-Effekt“ umschriebenen Gefahr ausgelöst durch die Agglomeration von Spielhallen. Dementsprechend verfolge gerade auch das Vergnügungsstättenkonzept durch Einschränkung der regelmäßig zulässigen Nutzungen im Kerngebiet die Absicht der Einflussnahme auf diesen Effekt. Das Vergnügungsstättenkonzept müsse in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Der Erhalt und die Steigerung der Attraktivität des Areals um das T. -Zentrum als Teil der I1. Innenstadt durch Verhinderung eines Qualitätsverlusts durch die Ansiedlung von Spielhallen sei ein anerkanntes Ziel, das mit der Versagung des Vorbescheids zulässigerweise verfolgt worden sei. Da das in Rede stehende Plangebiet in unmittelbarer Bahnhofsnähe gelegen sei, sei es für eine Niveauabsenkung generell besonders empfänglich. Ein weiterer Qualitätsverlust des betreffenden Gebiets durch die weitere Ansiedlung von Spielhallen habe gerade verhindert werden sollen. Ein solcher Qualitätsverlust wirke sich auch auf die umliegenden Plangebiete und somit auch auf das in unmittelbarer Nähe gelegene Areal der I1. Innenstadt mit seinen Einkaufstraßen und -zentren aus. Neben der Gefahr der Verdrängung des Einzelhandels bestehe zudem bereits eine Hohe Dichte an Spielhallen an dem konkreten Standort. Es sei nicht erforderlich, konkret zu benennen, auf welche Einzelhandelsbetriebe sich das Vorhaben negativ ausgewirkt hätte, eine dezidierte Benennung betroffener Einzelhandelsbetriebe sei nicht erforderlich, wenn - wie hier - in konkreter Weise die Minderung der Attraktivität des Gebietes drohe bzw. der negative Eindruck einer durch Spielhallen geprägten Umgebung noch verstärkt sowie verfestigt werde. Es spiele keine Rolle, dass die Spielhalle im Obergeschoss des Gebäudes habe angesiedelt werden sollen, da bereits die Existenz und der Betrieb einer solchen Spielhalle der Gesamtumgebung ein negatives Gepräge verleihe und potenzielle Einzelhandelsstrukturen schwäche, was wiederum Einzelhändler von der Neuansiedlung abhalte.
26Die Beklagte beantragt,
27das angefochtene Urteil zu ändern und - unter Zurückweisung der Anschlussberufung - die (geänderte) Klage abzuweisen.
28Die Klägerin beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Zur Begründung ihrer Anträge trägt sie im Wesentlichen vor: Der Übergang von der Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage stelle eine zulässige Klageänderung dar. Nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW bestehe für eine Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für eine Nutzungsänderung zu einem Spielhallenbetrieb mit mehreren Konzessionen gerichtet sei, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben. Die geänderte Klage diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses gegen die Beklagte wegen der rechtswidrigen Versagung des beantragten Vorbescheids. Ihr sei hierdurch ein Schaden in Form entgangenen Gewinns in Höhe von - wie die Klägerin detailliert herleitet - rund 630.000 EUR entstanden. Eine auf Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB bzw. § 39 Abs. 1 OBG NRW gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Sie habe bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gehabt. Selbst wenn die 1. Änderung wirksam sein sollte, sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig gewesen, da eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von der Beklagten hätte erteilt werden müssen. Nichts anderes folge aus dem neuen Vergnügungsstättenkonzept 2012. Ein städtebauliches Konzept könne nicht die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans ersetzen und damit für den Fall, dass die Stadt bestimmte, von dem geltenden Bebauungsplan nicht getragene städtebauliche Vorstellungen im Rahmen ihres Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB umsetzen wolle, eine Änderung des Bebauungsplans entbehrlich machen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg. Dementsprechend war unter Zurückweisung der Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts nach der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu ändern, soweit es im Sachausspruch der Verpflichtungsklage stattgegeben hat.
34Die Klägerin hat ihre Klage zulässigerweise im Berufungsverfahren von einem Verpflichtungs- auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt (dazu I.). Die Klage mit dem allein noch gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig (dazu II.) und begründet (dazu III.).
35I. Die Klägerin hat ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Verpflichtungsantrag im Berufungsverfahren zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
36Es kann offen bleiben, ob es sich hier bei der Umstellung des Klageantrags vom Verpflichtungs- auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO handelt, die, nachdem dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin in erster Instanz stattgegeben worden ist, im Berufungsverfahren nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen kann.
37Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 29. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris Rn. 120 ff., vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 66 ff., und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 37 ff., Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris Rn. 20 ff.
38Denn die Klägerin hat jedenfalls rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Anschlussberufung zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Oktober 2013 zugestellt. Die Anschlussberufung ist bei Gericht am Montag, den 4. November 2013, und damit fristgerecht eingegangen.
39II. Die Fortsetzungsfeststellungklage ist zulässig. Sie ist statthaft (dazu 1.). Es fehlt auch nicht am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (dazu 2.)
401. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das ursprünglich zulässige Verpflichtungsbegehren hat sich erledigt. Eine Erledigung tritt ein, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wird, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, BRS 48 Nr. 159 = juris Rn. 5, m. w. N.
42Ein Verpflichtungsbegehren erledigt sich in diesem Sinne jedenfalls dann, wenn sich während des Rechtsstreits die Rechtslage so grundlegend ändert, dass dem Begehren deswegen keinesfalls mehr stattgegeben werden kann.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 -, juris Rn. 55 ff., und vom 14. Januar 1992 - 10 A 2787/88 -, NWVBl. 1992 - 325 = juris Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.
44So liegt es hier. Für die auf die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine „Spielhalle mit zwei Konzessionen“ gerichtete Klage besteht nach dem Inkrafttreten des § 16 AG GlüStV NRW kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn die Klägerin wäre aus Rechtsgründen gehindert, von dem begehrten Vorbescheid Gebrauch zu machen; sie hätte dementsprechend keinen Anspruch mehr auf Erteilung desselben.
45Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und nach dem AG GlüStV NRW. Nach § 16 Abs. 1, 1. Hs. AG GlüStV NRW ist eine Spielhalle ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle im Sinne des § 16 Abs. 1, 1. Hs. AG GlüStV, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Während die zuständige Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV vom Mindestabstand von 350 m Luftlinie unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage im Einzelfall Ausnahmen zulassen darf, räumt § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV kein Ermessen ein. Die Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit (einer) weiteren Spielhalle(n) steht, ist zwingend zu versagen.
46Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 28 ff., m. w. N. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 10 A 1969/12 -, juris Rn. 4 und - 10 A 1970/12 -, ZfWG 2014 = juris Rn. 4.
47Dass die Klägerin, die in ihrer Vorbescheidsanfrage hierzu keine konkretisierenden Angaben gemacht hat, eine Spielhalle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AG GlüStV NRW - und nicht etwa eine ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dienende und damit nicht dem Verbot der Mehrfachkonzession unterfallende „Spielhalle“ (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO in der bis zum 11. Dezember 2012 geltenden Fassung) - zu betreiben beabsichtigte, ergibt sich eindeutig aus den weiteren Umständen und wird nicht zuletzt durch ihr Vorbringen im Berufungsverfahren bestätigt, wonach sie in den Spielhallen jeweils die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV maximal zulässige Anzahl von zwölf Geldspielgeräten aufgestellt hätte. Von diesem Verständnis ist augenscheinlich auch die Beklagte ausgegangen. Die Erteilung einer Erlaubnis für die von der Klägerin geplante „Spielhalle mit zwei Konzessionen“ ist damit nach Inkrafttreten des AG GlüStV NRW ausgeschlossen.
482. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 80, und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 52 ff., Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 , NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn. 14, jeweils m. w. N.
50Danach ist hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren ausgeführt, dass sie einen auf Schadensersatz bzw. Entschädigung gerichteten Prozess vor dem Zivilgericht ernsthaft beabsichtigt. Sie hat insbesondere detaillierte Angaben zur Höhe des ihrer Auffassung nach eingetretenen Schadens gemacht. Die begehrte Feststellung ist auch in dem in Rede stehenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess erheblich. Dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich nicht feststellen. Dafür müsste ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. An die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit sind dabei hohe Anforderungen zu stellen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, BRS 67 Nr. 124 = juris Rn. 8, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -, DÖV 1992, 1069 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 19.
52Ausgehend hiervon ist von einer Aussichtslosigkeit insbesondere der Geltendmachung eines - verschuldensunabhängigen - Entschädigungsanspruchs nach §§ 39 Abs. 1 b), 40 Abs. 1 OBG NRW, der im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Bauvorbescheids grundsätzlich in Betracht kommt, vorliegend nicht auszugehen.
53Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich nicht etwa - worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat - daraus, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für das hier in Rede stehende Spielhallenvorhaben offensichtlich nicht hätte erteilt werden können.
54Vgl. in diesem Zusammenhang: Schl.-Holst. OLG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 U 121/94 -, NVwZ-RR 1998, 6 = juris Rn. 15.
55Auch auf der Grundlage der vorgelegten Verfahrensakte zum - eine Spielhalle mit drei Konzessionen betreffenden - Bauantrag der Klägerin vom 17. August 2011 ergibt sich nicht, dass etwaige bauordnungsrechtliche Hindernisse in Bezug auf das hier zur Prüfung stehende Spielhallenvorhaben offensichtlich unter keinen Umständen hätten ausgeräumt werden können. Der Bauakte lässt sich zunächst entnehmen, dass über den Antrag der Klägerin vom 17. August 2011 im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren betreffend die Erteilung des abgelehnten Bauvorbescheids für eine Spielhalle mit zwei Konzessionen - also unter planungsrechtlichen Aspekten - nicht entschieden wurde. Was die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des am 17. August 2011 beantragten Vorhabens anbetrifft, ergibt sich aus einem Vermerk (wohl aus August 2011) lediglich, dass ein „aktualisiertes BSK + Angabe zur Lage der erf. STPs nach BGK ggfs. nach[zu]fordern“ seien; zudem wurde als Merkposten „§ 55 Barrierefreiheit“ notiert. Dem lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, das beantragte Vorhaben sei unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten schon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Dass dies - unter den angesprochenen Aspekten Brandschutz, Stellplatzanforderungen und Barrierefreiheit - offensichtlich der Fall wäre, ist auch nicht erkennbar. Eine Kausalitätsbeziehung zwischen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens ist danach nicht nach den obigen Maßstäben offenkundig nicht gegeben. Einer darüber hinausgehenden Prüfung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht.
56Nichts anderes folgt - entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgetragenen Auffassung - aus den Entscheidungen des 10. Senats des erkennenden Gerichts,
57vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 81, und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 55,
58soweit dort für eine hinreichende Substantiierung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verlangt wird, dass der Kläger zu einem ihm „unmittelbar“ durch die unterbliebene Erteilung des Vorbescheides entstanden Schaden vorträgt. Denn die Klägerin hat diesen Anforderungen mit der Darlegung der Kausalkette zwischen der Versagung des Bauvorbescheids und dem eingetretenen Schaden in ihrem Anschlussberufungsbegründungsschriftsatz genüge getan. Nichts anderes ist mit der Wendung „unmittelbar“ gemeint.
59III. Die nach dem Vorstehenden zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 - dem erledigenden Ereignis - verpflichtet gewesen, der Klägerin den von ihr beantragten streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
60Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 100. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 war daher rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten.
61Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der zur Klärung gestellten Frage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
62Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das geplante Vorhaben war (bis) zum maßgeblichen Erledigungszeitpunkt auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung planungsrechtlich zulässig (dazu 1.). Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilte sich nach den Festsetzungen der 1. Änderung, denn diese ist wirksam (dazu a). Auf der Grundlage der 1. Änderung hätte das Vorhaben von der Beklagten unter Erteilung einer Ausnahme nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden müssen (dazu b). Das Vorhaben wäre aber auch dann planungsrechtlich zulässig gewesen, wenn dies nach der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung zu beurteilen gewesen wäre (dazu 2.).
631. Das geplante Vorhaben war (bis) zum maßgeblichen Erledigungszeitpunkt auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen 1. Änderung planungsrechtlich zulässig.
64a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens war auf der Grundlage der 1. Änderung zu beurteilen. Diese ist wirksam. Sie leidet nicht an einem hier allein in Betracht kommenden Ausfertigungsmangel.
65Die 1. Änderung ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
66Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
67Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
68Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 ‑ 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, m. w. N.
69Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert sind, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
70so aber wohl: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 = juris Rn. 38 ff.,
71sondern auch, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist,
72vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 52; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. September 2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 34; offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 ff.
73Dies zugrunde gelegt, hat der Oberbürgermeister der Beklagten die 1. Änderung wirksam ausgefertigt, indem er am 25. August 1994 auf dem Textteil der Planurkunde bestätigte, dass der Rat der Beklagten am 25. August 1994 nach §§ 2 und 10 BauGB diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Zwar besteht die 1. Änderung aus einem Textteil und einer Planzeichnung, die nicht in einem Plandokument zusammengeführt worden sind. Vielmehr setzt sich 1. Änderung zusammen aus dem Textteil, dem Blatt 1, und der Planzeichnung, dem Blatt 2, die nicht körperlich miteinander verbunden sind. Mit der Ausfertigung nur des Textteils ist hier den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung nach den vorstehend genannten Maßstäben jedoch genüge getan. Denn in dem ausgefertigten Textteil wird mit hinreichender Bestimmtheit in einer Art und Weise auf den Planteil Bezug genommen, nach der jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Blatt 2 zu der als Satzung beschlossenen 1. Änderung ausgeschlossen ist.
74Der Textteil benennt als „Bestandteile des Bebauungsplans“ das als Titelblatt bezeichnete Blatt 1 und das als „Beb. Pl.-Grundriß“ bezeichnete Blatt 2. Dass es sich bei dem Textteil um das Blatt 1 des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung, 1. Änderung, handelt, wird aus dessen Betitelung deutlich. Auch die Planzeichnung ist ausdrücklich bezeichnet mit „Bebauungsplan Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung, 1. Änderung, Blatt 2. Auf dem Blatt 2 befindet sich zudem ein auf den 20. Mai 1994 datierter, von einem Dipl.-Ing. und einem Städtischen Verm.-Direktor des Vermessungs- und Katasteramts der Beklagten unterzeichneter Vermerk, dem zu entnehmen ist, dass dieses Blatt - also das Blatt 2 - Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 18/69, 2. Fassung, 1. Änderung, ist und dass das Verzeichnis der Bestandteile, die textlichen Festsetzungen, die Rechtsgrundlagen, die Zeichenerklärungen und die für die Verfahren nach dem Bundesbaugesetz erforderlichen Vermerke sich auf dem Blatt 1 (Titelblatt) befinden. Dieser Vermerk korrespondiert mit zwei - ebenfalls auf den 20. Mai 1994 datierten - Vermerken derselben Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramts der Beklagten auf Blatt 1, in denen bestätigt wird, dass die Planunterlage den Anforderungen des § 1 Planzeichenverordnung entspricht und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. Eine Änderung des Plan(entwurf)s ist nach dem 20. Mai 1994 nicht mehr erfolgt, was sich zugleich auch dem Blatt, auf dem sich der Ausfertigungsvermerk selbst befindet, ohne Weiteres entnehmen lässt.
75b) Auf der Grundlage der 1. Änderung hätte das Vorhaben von der Beklagten unter Erteilung einer Ausnahme nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der textlichen Festsetzung in Nr. 2 b) der 1. Änderung zugelassen werden müssen.
76Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme waren gegeben (dazu aa). Das der Beklagten im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen war auf Null reduziert (dazu bb).
77aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lagen vor.
78(1) Das Vorhaben war zunächst grundsätzlich ausnahmefähig. Nach der für das Kerngebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden sollte, geltenden Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen sind Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen dort ausnahmsweise zulässig.
79Bei der geplanten Spielhalle handelte es sich um eine in einem Kerngebiet generell gebietsverträgliche und damit von der textlichen Festsetzung Nr. 2 b) umfasste Spielhalle. Nach Art, Größe und störenden Auswirkungen gefährdet eine solche Spielhalle bei typisierender Betrachtung den Kerngebietscharakter generell nicht.
80Vgl. zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 = BRS 79 Nr. 86 = juris Rn. 10, 15 ff., Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 5 ff., Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = BRS 65 Nr. 63 = juris Rn. 11 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77 = juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 16.
81Die Spielhalle ist mit einer Spielfläche von insgesamt 339,20 qm und angesichts der Lage am C. Ring als einer Hauptverkehrsstraße in der Nähe des I1. Hauptbahnhofs gerade als kerngebietstypisch und damit in ein Kerngebiet gehörend zu qualifizieren, da sie als zentraler (bzw. zentral gelegener) Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besessen hätte und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar gewesen wäre oder (was sich insbesondere in der Größe der Spielfläche ausdrückt) jedenfalls (unter Rentabilitätsgesichtspunkten) hätte erreichbar sein sollen.
82Vgl. zur Einordnung einer Spielhalle als kerngebietstypisch: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, BRS 54 Nr. 49 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 2809/11 -, ZfWG 2012, 106 = juris Rn. 46 ff., Beschluss vom 15. Juni 2012 - 2 A 2992/11 -, BRS 79 Nr. 84 = juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 10, Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 1891/05 - BRS 70 Nr. 72 = juris Rn. 27.
83(2) Dem Vorhaben stand § 15 BauNVO nicht entgegen, der auch bei einer Ausnahmeerteilung immer zu prüfen ist.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 = BRS 71 Nr. 169 = juris Rn. 10, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 12, Bay. VGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - 2 B 9.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 24, und vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. November 2003 - 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75 = juris Rn. 35.
85Es stand im Anschluss an das vorstehend Gesagte mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Einklang. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
86Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO. Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebiets lässt sich abschließend vielmehr erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden.
87Vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 -, BRS 3 Nr. 82 = juris Rn. 4, Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 4, und vom 12. Dezember 1990 - 4 NB 13.90 -, BRS 50 Nr. 16 = juris Rn. 12, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = BRS 48 Nr. 37 = juris Rn. 21. Siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Oktober 2013 - 5 S 29/12 -, juris Rn. 55, Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 7 f.
88Auch durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO kann das Baugebiet seiner Eigenart nach eine bestimmte Ausrichtung erhalten. Maßgeblich ist insoweit die sich aus den differenzierenden Festsetzungen ergebende konkretisierte Eigenart des Baugebiets.
89Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 10 (Stand der Bearbeitung: April 2013).
90Danach ist im Hinblick auf die Eigenart des vorliegenden Baugebiets Folgendes festzuhalten:
91Es handelt sich zunächst um ein Kerngebiet, das gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschat, der Verwaltung und der Kultur dient. Kerngebiete haben zentrale Funktionen. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit. In den Kerngebieten sollen deshalb im Grundsatz auch die Vergnügungsstätten konzentriert sein. Dass diese mit einem „trading-down-Effekt“ verbunden sein können, ändert nichts daran, dass sie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Kerngebiet - wie schon gesagt - allgemein zulässig sind.
92Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 = BRS 74 Nr. 75 = juris Rn. 13, und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80, Beschlüsse vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40 = juris Rn. 3, und vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54; OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 62, vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = juris Rn. 140, und vom 10. April 2002 - 10 A 2939/00 -, juris Rn. 70, jeweils m. w. N.
93Die spezifische Eigenart des hier vorliegenden Kerngebiets wird - letzteres modifizierend - durch die nach § 1 Abs. 9 BauNVO getroffenen differenzierenden Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten in Abweichung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bestimmt. Während der Plangeber in den Kerngebieten in den nördlichen Bereichen des Plangebiets der 1. Änderung entlang der F. Straße Sex-Kinos, Bordelle, Peep-Shows und Spielhallen als Unterarten der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Kerngebieten regelhaft zulässigen Vergnügungsstätten vollständig ausgeschlossen hat, hat er für das Kerngebiet im südlichen Bereich des Plangebiets, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, (nur) die Unterarten Sex-Kinos, Bordelle und Peep-Shows ausgeschlossen, die Unterarten Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen jedoch für (zumindest) ausnahmsweise zulässig erklärt. Er hat damit, wie bereits ausgeführt, die Vorgaben des Vergnügungsstättenkonzepts 1989 umgesetzt, das das von ihm erfasste innerstädtische Gebiet abhängig von der jeweiligen Schutzbedürftigkeit - unter den Aspekten Schutz der Geschäftszonen, Schutz der Wohnbereiche und Schutz wichtiger Wegebeziehungen - in Bereiche unterteilt, in denen bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten gar nicht, eingeschränkt oder ohne Einschränkungen zulässig sind. Das Vergnügungsstättenkonzept 1989 sieht dabei zwar weitreichende - wenn auch abgestufte - Beschränkungen der Zulässigkeit von Spielhallen und anderen in städtebaulicher Hinsicht besonders konfliktträchtigen Unterarten von Vergnügungsstätten in seinem Geltungsbereich vor, ein vollständiger Ausschluss dieser Vergnügungsstättenunterarten im gesamten Bereich des Vergnügungsstättenkonzepts wird jedoch gerade nicht vorgegeben. Konkret Spielhallen sollen in weniger sensiblen Bereichen regelhaft zulässig sein - dies betrifft die Kategorie b) - oder ausnahmsweise zulässig sein - dies betrifft die für die meisten Randlagen des Geltungsbereichs des Vergnügungsstätten-konzepts 1989 Anwendung findende Kategorie c), in die auch der südliche Bereich des Plangebiets der 1. Änderung einzuordnen ist. Gerade zu dieser Gebietskategorie c) wird im Vergnügungsstättenkonzept 1989 ausgeführt, dass die hierfür geltende Ausnahmeregelung, die im Einzelfall unter anderem Spielhallen zulässt, erfolgt, damit „die Vielfalt des Angebots nicht unnötig eingeschränkt“ wird. Die hier ausnahmsweise zulässigen Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen sollen nicht nur in die nicht eingeschränkten Gebiete ausweichen müssen. Die Eigenart des südlichen Kerngebiets der 1. Änderung ist danach im Besonderen dadurch charakterisiert, dass das Kerngebiet wegen seiner Zugehörigkeit zum Innenstadtbereich zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit bestimmter konfliktträchtiger Unterarten von Vergnügungsstätten sensibel, aber - angesichts seiner konkreten (Rand-)Lage - vom Plangeber jedenfalls nicht als so schutzbedürftig eingestuft worden ist, dass es nicht Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen zumindest ausnahmsweise aufnehmen können soll. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind vom Planungswillen der Beklagten umfasst und bestimmen die Eigenart des Kerngebiets(teils), in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, daher - als Ausnahmen - mit.
94Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bay. VGH Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41.
95Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung zur Eigenart des Baugebiets, in dem es verwirklicht werden sollte, in Widerspruch stand.
96Das Vorhaben widersprach zunächst nicht nach seiner Anzahl der Eigenart des Baugebiets. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet - oder in einem bestimmten räumlichen Bereich des Baugebiets - käme. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Baugebiet müssen die Ausnahme bleiben.
97Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 26, und vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41, jeweils m. w. N. Siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 15 (Stand der Bearbeitung: April 2013); Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 49 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012).
98Letzteres wäre auch bei Zulassung des Vorhabens der Fall gewesen. Es handelte sich bei dem Vorhaben um die erste Spielhalle in dem südlichen Kerngebiet des Plangebiets der 1. Änderung, in dem Spielhallen ausnahmsweise zulässig sind. Lediglich im nördlichen Bereich des Plangebiets, in dem Spielhallen nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung nicht (mehr) zulässig sind, befand sich in der F. Straße 105 bereits seine - bestandsgeschützte und vom Plangeber damit bei der Planänderung berücksichtigte - Spielhalle. Nachtclubs und Diskotheken waren im südlichen Kerngebiet (und auch im sonstigen Plangebiet) - soweit ersichtlich - zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden. Demnach wäre mit dem Vorhaben zu den im südlichen Kerngebiet bzw. im Plangebiet insgesamt zahlreich vorhandenen Einzelhandels- und Büronutzungen lediglich eine Spielhalle hinzugetreten. Der Ausnahmecharakter der Spielhallennutzung und der von Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung insgesamt erfassten Vergnügungsstättenunterarten wäre damit gewahrt geblieben.
99Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 41.
100Ein Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart der Umgebung ergab sich auch nicht unter dem Aspekt des Umfangs. Nach dem Umfang kann eine Anlage der Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn sie im Verhältnis zu den Anlagen ihrer Umgebung größenmäßig aus dem Rahmen fällt. Ein im Baugebiet ausnahmsweise zulässiges Vorhaben muss das Regel-Ausnahme-Verhältnis auch dem Umfang nach wahren.
101Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 30.
102Dies traf auf die geplante Spielhalle zu. Quantitativ blieb das Vorhaben deutlich untergeordnet. Die Spielhalle sollte ausweislich der Planunterlagen über eine Spielfläche von insgesamt 339,20 qm zuzüglich Aufsichtsbereich und Nebenräumen verfügen. Dem standen nach unbestrittenen Angaben der Klägerin Flächen von ca. 8.350 qm für Einzelhandelsnutzungen und Flächen von ca. 2.900 qm für Büronutzungen im T. -Zentrum gegenüber. Dieses liegt zwar teilweise in den nördlichen Kerngebieten des Plangebiets. Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands von einem dem Ausnahmecharakter nicht mehr entsprechenden Umfang der Spielhallennutzung im Vergleich zu den übrigen Nutzungen im südlichen Kerngebiet - ausgehend von den dort geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - nicht auszugehen. Die Beklagte selbst hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Die das T. -Zentrum - und damit auch das südliche Kerngebiet des Plangebiets - prägenden Haupteinzelhandelsnutzungen - insbesondere Lidl und McTrek - dürften überdies eine deutlich größere Fläche in Anspruch nehmen als die geplante Spielhalle, so dass diese auch nicht insoweit als überdimensioniert aus dem Rahmen gefallen wäre. Da die Spielhalle im ersten Obergeschoss angesiedelt werden sollte, wäre sie in dieser Hinsicht auch nicht als besonders prägend im Vergleich zu den anderen Nutzungen hervorgetreten. In qualitativer Hinsicht stand das Spielhallenvorhaben ebenfalls nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Unter dem Aspekt des Umfangs ist nicht allein die bauliche Dimensionierung des Vorhabens relevant, auch die von ihm ausgehenden - insbesondere die mit dem angesprochenen Benutzerkreis in Zusammenhang stehenden verkehrlichen - Folgewirkungen können einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets begründen.
103Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
104Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 15 (Stand der Bearbeitung: April 2013); Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012), jeweils m. w. N.
105Dies war vorliegend aber gleichfalls nicht anzunehmen. Die im T. -Zentrum vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sind - nicht anders als die geplante Spielhalle - auf einen überregionalen Benutzerkreis ausgerichtet. Dies korrespondiert mit der Lage des T. -Zentrums an mehreren Hauptverkehrsstraßen und in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof. Die geplante - kerngebietstypische - Spielhalle war damit auch in dieser Hinsicht unter qualitativen Gesichtspunkten nicht als ein der Eigenart des Baugebiets widersprechender Fremdkörper einzuordnen. Hiervon ausgehend stand sie im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung,
106vgl. hierzu: Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 63 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012),
107gleichfalls nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Diese wird - wie vorstehend ausgeführt - auch durch die ausnahmsweise zulässigen Unterarten von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen bestimmt. Dies zugrundegelegt ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Spielhalle ihrer Zweckbestimmung nach nicht mehr in das Kerngebiet eingefügt hätte.
108Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergab sich auch nicht unter dem Aspekt der Lage des Vorhabens. Mit der Lage ist der Standort der baulichen Anlage gemeint.
109Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 28.
110Dieser sollte sich vorliegend im ersten Obergeschoss, im südwestlichen und damit von der Innenstadt abgewandten, zum C. Ring ausgerichteten südwestlichen Teil des Plangebiets und damit insbesondere nicht an einem besonders exponierten bzw. das Plangebiet besonders prägenden Standort befinden. Die Spielhalle sollte nach den Angaben der Klägerin zudem vom C. Ring nordwestlich der Parkhauszufahrt allein durch eine Tür in der Außenwand betreten werden können.
111Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergab sich überdies nicht - in einer Gesamtschau aller im Rahmen des Prüfprogramms des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO maßgeblichen Aspekte - aus einem mit der Zulassung des Vorhabens möglicherweise dem Baugebiet drohenden bzw. einen solchen im Baugebiet einleitenden, dessen Charakter verändernden „trading-down-Effekt“.
112Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 10 A 2939/00 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 32.
113Ein „trading-down-Effekt“ liegt vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt.
114Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 24. März 2011 - 2 B 11.59 -, BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 41 ff., und vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 34. Siehe zum Begriff auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 = juris Rn. 9.
115Ein „trading-down-Effekt“ wird insbesondere durch die Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke - wie z. B. Spielhallen - sowie „normalen“ Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst. Denn der Wettbewerb um Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanzkraft.
116Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 C 10053/05 -, BRS 69 Nr. 35 = juris Rn. 21.
117Für den Bereich der Bauleitplanung ist geklärt, dass die Verhinderung eines „trading-down Effekts“ einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellt, der den Ausschluss von bestimmten Unterarten von Vergnügungsstätten - namentlich Spielhallen - insbesondere in Kerngebieten rechtfertigen kann. Ob ein solcher „trading-down-Effekt“ zu bejahen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen der städtebaulichen Konfliktlage, die es mit der (Änderungs-)Planung zu bewältigen gilt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können.
118Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26 = juris Rn. 8, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 = juris Rn. 18, vom 5. Januar 1995 - 4 B 270/94 -, juris Rn. 3, vom 21. Dezember 1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 = juris Rn. 3 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = juris Rn. 146; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. März 2012 - 8 S 260/11 -, juris Rn. 5; Hmb. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 2 E 4.04.N -, BRS 73 Nr. 25 = juris Rn. 67.
119Für die Rechtfertigung eines Ausschlusses von bestimmten Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist daher der strenge Nachweis eines „trading-down-Effekts“ nicht erforderlich ist. Die Bauleitplanung ist zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet. Daher genügt es für die Annahme eines den Ausschluss bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet rechtfertigenden besonderen städtebaulichen Grunds im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO, wenn der Plangeber hiermit einer - wenn auch nach den konkreten Umständen - abstrakt auf der Grundlage allgemeiner städtebaulicher Erfahrungssätze drohenden Gefahr eines Attraktivitätsverlusts und einer Imageverschlechterung und letztlich des „Umkippens“ des Kerngebiets in ein Vergnügungsviertel begegnen will.
120Anders ist dies, wenn es - wie hier - um die Zulassung eines bestimmten Vorhabens geht. Diesem kann ein „trading-down-Effekt“ - als ein Umstand, der einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO begründet - nur dann entgegen gehalten werden, wenn dieser tatsächlich bereits eingetreten ist und durch die Zulassung des Vorhabens verstärkt würde oder wenn die Zulassung des Vorhabens nachweislich einen „trading-down-Effekt“ konkret einleiten würde.
121Siehe auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. November 2003 - 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75 = juris Rn. 40.
122In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO lediglich ergänzend zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans Anwendung findet, die Anwendung der Vorschrift aber nicht dazu führen kann, planerische Festsetzungen, zumal differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO - wie die vorliegend mit Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung getroffenen - insgesamt zu korrigieren.
123Vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band VI, Loseblatt, § 15 BauNVO Rn. 25 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012).
124Ein Entscheidungsspielraum steht der Beklagten im Rahmen des § 15 BauNVO - anders als im Rahmen der Bauleitplanung - nicht zu. Auch § 15 Abs. 2 BauNVO ermöglicht es der Gemeinde nicht, bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO planerisch tätig zu werden. Die Vorschrift stellt nur klar, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift - durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde - die städtebaulich relevanten Gesichtspunkte des § 1 Abs. 5 BauGB - und nur diese - maßgeblich sind. Zu den städtebaulich relevanten Gesichtspunkten können zwar auch der Schutz der vorhandenen Nutzungen vor Strukturveränderungen und die Verhinderung der Verdrängung anderer Nutzungen durch die Zulassung von Spielhallen in den Innenstädten gehören. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann aber nicht durch die befürchteten Folgewirkungen der Zulassung eines Vorhabens, sondern nur durch dieses selbst eintreten.
125Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56 = juris Rn. 5.
126Danach konnte dem Spielhallenvorhaben im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein (drohender) „trading-down-Effekt“ nicht entgegen gehalten werden.
127Der oben beschriebene Verdrängungseffekt war und ist für das hier in Rede stehende Baugebiet bisher nicht eingetreten. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass in dem von ihr betriebenen T. -Zentrum eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelhandelsnutzungen sowie Büronutzungen vorhanden war und ist. Nach den - von der Beklagten auch nicht bestrittenen - Angaben der Klägerin existieren überdies in den Gebäuden in den nördlichen Bereichen des Plangebiets entlang der F. Straße - neben der bestandsgeschützten Spielhalle im Erdgeschoss F. Straße 105 - verschiedene Einzelhandelsnutzungen sowie ein Restaurant. Die kerngebietstypische Angebots- und Nutzungsvielfalt war und ist - auch wenn die Betrachtung auf das gesamte Plangebiet ausgedehnt wird - nicht beeinträchtigt. Auch das Vergnügungsstättenkonzept 2012 ordnet das Plangebiet der 1. Änderung - anders als die sich nördlich anschließenden bahnhofsnahen Bereiche - gerade nicht als ein Gebiet mit sichtbaren „trading-down-Tendenzen“ ein (siehe S. 70 des Vergnügungsstättenkonzepts 2012). Soweit die Beklagte auf einen (drohenden) „trading-down-Effekt“ auch in Bezug auf das Plangebiet der 1. Änderung verweist, bleibt letztlich offen, woran genau sie dies festmachen will.
128Dass mit der Zulassung des Spielhallenvorhabens nachweislich ein „trading-down-Effekt“ in dem Baugebiet konkret eingeleitet worden wäre, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es hätte sich um die erste ausnahmsweise Zulassung einer Spielhalle - und einer der in Nr. 2 b) der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung genannten Unterarten von Vergnügungsstätten in dem Kerngebiet überhaupt - gehandelt. Dass mit dieser (Erst-)Zulassung nach der 1. Änderung die mit dem Begriff „trading-down“ beschriebenen Prozesse unmittelbar in Gang gesetzt worden wären, ist - schon angesichts einerseits der Größe des Baugebiets andererseits der Lage und Größe des Vorhabens - nicht konkret zu erwarten. Zudem lag und liegt hier ohnehin keine für das Einsetzen eines „trading-down-Effekts“ typische Ausgangssituation vor. Es besteht vielmehr die Sondersituation, dass die Klägerin selbst das T. -Zentrum nach jahrelangem Leerstand als Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum revitalisiert hat. Es liegt - worauf die Klägerin in nachvollziehbarer Weise Bezug nimmt - in ihrem wirtschaftlichen Interesse, die Attraktivität des Standorts zu gewährleisten. Hierzu gehört, dass sie nicht nur die größeren - ohnehin regelmäßig finanziell potenten - Ankermieter, sondern auch die kleineren Einzelhändler und Dienstleister, von denen die Angebotsvielfalt im T. -Zentrum gleichfalls abhängt, dort zu halten versucht. Bei den kleineren Betrieben im T. -Zentrum handelt es sich daher gerade nicht um die von einem „trading-down-Effekt“ klassischerweise betroffenen (traditionellen) kleineren Einzelbetriebe, die in den vorstehend skizzierten Wettbewerbssituationen aufgrund wirtschaftlicher Unterlegenheit regelmäßig verdrängt werden. Warum vorliegend dennoch mit der Zulassung des Spielhallenvorhabens ein Verdrängungsprozess zu deren Nachteil konkret hätte eingeleitet werden sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
129Es kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - überdies nicht festgestellt werden, dass die Zulassung des Spielhallenvorhabens einen Attraktivitätsverlust erwarten ließ, der - unabhängig von dem oben beschriebenen Verdrängungsprozess - eine Abwanderung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsbetriebe aus dem Umfeld des Vorhabens konkret herbeigeführt hätte. Das Plangebiet ist - wie bereits ausgeführt - gekennzeichnet durch die zentrale Lage an mehreren Hauptverkehrsstraßen und in der Nähe des Hauptbahnhofs. Unter dem Aspekt der sozialen Wertigkeit der vorhandenen Nutzungen ist das betroffene Gebiet eher als durchschnittlich zu betrachten. Die städtebauliche Attraktivität des Umfelds und die Aufenthaltsqualität sind hier für die Kunden von geringerer Bedeutung als in den Haupteinkaufslagen der Innenstadt, insbesondere der Fußgängerzone, wo auch das Einkaufserlebnis regelmäßig von größerer Bedeutung ist. Es stand und steht danach nicht zu erwarten, dass die Ansiedlung einer Spielhalle an dem in Rede stehenden Standort einen Niveauabfall des Gebiets begründen würde, der bei den umgebenden Nutzungen zu einem Ausbleiben der Kunden führen, die vorhandenen Nutzungen damit schwächen und letztlich deren Abwanderung - und damit einhergehend den Verlust der spezifisch kerngebietstypischen Nutzungsvielfalt - bedingen würde. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass das Plangebiet durch die Revitalisierung des T. -Zentrums als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort und eine damit einhergehende - von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkret angesprochene - Verschönerung der F. Straße eine gewisse Aufwertung erfahren hat. Die Nutzungen im T. -Zentrum werden durch das Spielhallenvorhaben allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Die Spielhalle sollte im ersten Obergeschoss, ausgerichtet zum C. Ring, und damit nicht im Bereich des an der F. Straße liegenden Hauptzugangs für Fußgänger in das T. -Zentrum und räumlich separiert von den übrigen Nutzungen verwirklicht werden. Die Nutzungen im T. -Zentrum sind - soweit ersichtlich - zudem nicht derart sensibel, dass sie auf ein Umfeld angewiesen sind, in dem keine (weitere) Spielhalle vorhanden ist. Auch insoweit ist zudem die vorliegende Sondersituation zu berücksichtigen, in der gerade die Klägerin als Betreiberin des T. -Zentrums ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, die Attraktivität des Standorts nicht durch die Ansiedlung von Vorhaben zu beeinträchtigen, die sich konkret schädlich auf die übrigen Nutzungen auswirken.
130Der Umstand, dass sich dem Vorhabestandort schräg gegenüberliegend, in der B.------straße 14, bereits eine Spielhalle mit einer Spielfläche von 138 qm befindet, ändert an der vorstehenden Einschätzung nichts. Es lässt sich nicht feststellen, dass dies in der konkreten Situation - das Plangebiet und das sich südlich anschließende Karree sind durch den vierspurigen C. Ring getrennt, das Vorhaben sollte im ersten Obergeschoss angesiedelt werden, bei der Spielhalle in der B.------straße 14 handelt es sich um eine kleinere Spielhalle mit einer Konzession - zu einer von der Beklagten ins Feld geführten „Spielhallendichte“ geführt hätte, die für das Umfeld konkret nicht mehr verträglich gewesen wäre. Die in der C1.---straße 125 angesiedelte Spielhalle, auf die die Beklagte ebenfalls Bezug genommen hat, kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da zwischen dieser und dem Standort des geplanten Vorhabens nicht einmal eine Sichtbeziehung besteht.
131Auf einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO führt letztlich auch nicht das Vorbringen der Beklagten, mit der Zulassung des Spielhallenvorhabens wäre eine - unter städtebaulichen Gesichtspunkten - schützenswerte Wegebeziehung betroffen gewesen. Denn das hier betroffene südliche Kerngebiet des Plangebiets ist nach dem Willen des Plangebers seiner Eigenart nach schon nicht dadurch gekennzeichnet, dass es an einer solchen schützenswerten Wegebeziehung liegt. Das Vergnügungsstättenkonzept 1989 hat für die „Hauptgeschäftszonen der City“ und für „die Teile der Innenstadt, die als wichtige Wegeverbindungen für Besucher und Nutzer der City eine attraktive Aufenthaltsqualität haben oder haben sollen“, einen vollständigen Ausschluss von Spielhallen, Sexkinos, Bordellen und Peepshows vorgesehen. Als schützenswerte Fußwegeverbindung in diesem Sinne ordnet das Vergnügungsstätten-konzept 1989 die Fußwegeverbindung vom Bahnhof über die C3.------straße zur City ein. Die hieran angrenzenden Bereiche unterfallen daher der Gebietskategorie a). Der südliche Bereich des Plangebiets der 1. Änderung gehört jedoch in die Gebietskategorie c), in der Nachtclubs, Diskotheken und Spielhallen zumindest ausnahmsweise zulässig sind. Weder das Vergnügungsstättenkonzept 1989 noch der Plangeber, der dieses mit der 1. Änderung umgesetzt hat, gehen somit davon aus, dass das Kerngebiet, in dem das Spielhallenvorhaben verwirklicht werden soll, an einer schützenswerten, von Spielhallen, Sexkinos, Bordellen und Peepshows vollständig freizuhaltenden Wegebeziehung liegt. Die Entscheidung, auch der hier in Rede stehenden Fußwegeverbindung zwischen dem Stadtteil X. und dem Hauptbahnhof - ungeachtet der Frage, wo genau diese verlaufen soll und ob das Spielhallenvorhaben an dieser überhaupt liegt - einen vergleichbaren Schutzstatus wie der Fußwegeverbindung zwischen der Hauptgeschäftszone der Innenstadt und dem Hauptbahnhof zuzuerkennen, ist dem Plangeber vorbehalten.
132(2) Das Spielhallenvorhaben verstieß auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 15 BauNVO aufgeführten Anlagen auch unzulässig, wenn - was hier allein in Betracht käme - von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass das Vorhaben in diesem Sinne unzumutbar gewesen wäre, ist angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen.
133bb) Das der Beklagten im Rahmen des somit tatbestandlich eingreifenden § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen war vorliegend auf Null reduziert.
134Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber - wie auch sonst - dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Als Ermessenserwägungen kommen nur städtebauliche Gründe in Betracht.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84 = juris Rn. 34 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 39, und vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 44.
136Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, dann erfordern das vom Gesetzgeber mit den Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 1 BauGB (in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der Baunutzungsverordnung) verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt wird.
137Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 39, vom 7. Oktober 2010 - 2 B 09.1287 -, BRS 76 Nr. 74 = juris Rn. 44, und vom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, BRS 73 Nr. 163 = juris Rn. 51. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BVerwGE 117, 50 = BRS 65 NR- 74 = juris Rn. 31 (zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB).
138Erweist sich das Vorhaben auf der Tatbestandsebene als ausnahmefähig, ist die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Andernfalls ist das Ermessen zu Gunsten des Bauherrn auf Null reduziert.
139Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, BRS 76 Nr. 73 = juris Rn. 39.
140Nach der BauNVO - oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplans - ausnahmsweise zulässige Vorhaben können zudem aus Erwägungen, die für das gesamte Gebiet Geltung beanspruchen, regelmäßig nicht im Wege einer Ermessensentscheidung, sondern nur mit Mitteln der Bauleitplanung ausgeschlossen werden. Wenn die Gemeinde von der Möglichkeit zum Ausschluss einer Nutzungsart (oder Nutzungsunterart) keinen Gebrauch gemacht hat, darf die Erteilung einer Ausnahme nicht aus allgemeinen Erwägungen versagt werden, die zum völligen Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzung in dem Gebiet führen. Das Auswahlermessen stellt keinen Ersatz für unterbliebene differenzierende Festsetzungen dar.
141Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 10 A 2599/07 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, BRS 73 Nr. 163 = juris Rn. 51, jeweils m. w. N.
142Überdies gilt zwar für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dass diese ermessensfehlerfrei versagt werden kann, wenn die Gemeinde die Absicht hat, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, und die Befreiung mit der vorgesehenen Planänderung nicht vereinbar ist. Auf Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB kann dies jedoch nicht übertragen werden. Insoweit ist die das Ermessen begrenzende Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Nutzungen oder Nutzungsarten zu beachten.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 4 B 13.07 -, BRS 71 Nr. 156 = juris Rn. 6.
144Ausgehend hiervon hätte die Beklagte eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Spielhallenvorhaben erteilen müssen. Besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe, die dem Vorhaben entgegenstehen, lagen nicht vor.
145Wie bereits ausgeführt, war bzw. ist ein „trading-down-Effekt“ im Bereich des Plangebiets weder bereits tatsächlich eingetreten, noch stand bzw. steht ein solcher durch die Zulassung des Vorhabens dort konkret zu erwarten. Dass die Verwirklichung des Spielhallenvorhabens konkrete negative städtebauliche Auswirkungen auf Bereiche außerhalb des Plangebiets gehabt hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dafür, dass das Spielhallenvorhaben die Nutzungsstrukturen südlich des C. Rings nachteilig beeinflusst hätte, ist nichts ersichtlich. Da Sichtbeziehungen zwischen der geplanten Spielhalle und dem sich nördlich der F. Straße anschließenden Bahnhofsnahbereich nicht bestanden hätten, hätte sich das Vorhaben auch auf diesen schon im Ansatz nicht (weiter) negativ auswirken können. Dies gilt ebenso für den Bereich der F. Straße außerhalb des Plangebiets. Diesem Befund entspricht auch, dass die Beklagte selbst zu einer etwaigen konkreten Beeinträchtigung der Nutzungsstrukturen außerhalb des Plangebiets nichts Konkretes vorgetragen hat.
146Die Beklagte stellt im Kern allein auf eine abstrakte Gefahr eines „trading-down-Effekts“ ab und stützt ihre ablehnende Ermessensentscheidung damit auf Erwägungen, die für den gesamten südlichen Bereich des Plangebiets der 1. Änderung Geltung beanspruchen und damit jedem Spielhallenvorhaben in diesem Bereich entgegen gehalten werden könnten. Nach dem Willen des Plangebers der 1. Änderung ist dieser Bereich jedoch für eine ausnahmsweise Spielhallennutzung offen. Eine Planänderung, die das Schutzniveau dieses Bereichs anhebt, ist bisher nicht - auch nicht im Zuge der Wiederbelebung des T. -Zentrums - erfolgt. Auf etwaige, aus dem Vergnügungsstättenkonzept 2012 herzuleitende Planänderungsabsichten kommt es schon grundsätzlich nicht an. Einen klaren Handlungsauftrag, Spielhallen auch im südlichen Plangebiet der 1. Änderung wegen der Zugehörigkeit des Gebiets zum zentralen Versorgungsbereich im Wege einer einzuleitenden Planänderung auszuschließen, enthält das Vergnügungsstättenkonzept 2012 überdies nicht.
1472. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Vorhaben im Übrigen auch dann planungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenn dies nach der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 18/69 - T. - 2. Fassung vom 2. Februar 1980 zu beurteilen gewesen wäre. Danach waren Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - und damit auch die geplante kerngebietstypische Spielhalle - im Plangebiet allgemein zulässig. Ein Widerspruch zur - in diesem Fall auch durch die regelhafte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mitgeprägte - Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wäre erst Recht nicht anzunehmen gewesen.
148Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
149Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
150Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung des kleinflächigen B. -Marktes auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000.
3Das ursprünglich unbeplante Grundstück ist mit einem am 17. Januar 2011 genehmigten B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,65 qm bebaut. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 400 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ), der im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden ist (Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C1.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C1.----straße und Alte X. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Beklagten, § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit.
4Die Klägerin stellte am 4. April 2014 eine Bauvoranfrage für die Erweiterung des bereits bestehenden B. -Marktes von 799,65 qm auf 969,45 qm Verkaufsfläche mit der Fragestellung: „Ist die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“
5Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
6Mit Bescheid vom 10. September 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorhaben unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 726/N gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 10. September 2015 zurück. Gegen den Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 2014 Klage (Verfahren 9 K 6770/14). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 angekündigt hatte, der Bebauungsplan Nr. 726/N werde am 28. Februar 2015 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2015 die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zurück.
7Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich und machte diese im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt.
8Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und verwies zur Begründung darauf, das Vorhaben liege im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Für das Gebiet des Bebauungsplanes sei eine Veränderungssperre beschlossen worden, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sei. Das geplante Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszielen. Danach sei Ziel der Planung die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel.
9Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ein wirksamer Bebauungsplan bestehe für das Baugrundstück nicht. Es spreche viel dafür, dass das Grundstück dem Nahversorgungsbereich, der nur wenige Meter vor dem Baugrundstück ende, zuzurechnen sei. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese unwirksam sei. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei aus dem Plan nicht eindeutig erkennbar. Damit sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren. Die zahlreichen Wohngebäude stünden der Qualifizierung als faktisches Mischgebiet entgegen. Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die Lackiererei und Karosseriebau seien als störendes Gewerbe in einem Mischgebiet unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich die Klägerin insoweit auf das Autohaus, das insbesondere wegen der Außenverkaufsflächen von über 800 qm Verkaufsfläche als Vorbild diene, berufen könne. § 30 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen, da das Vorhaben aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst im zentralen Versorgungsbereich liege.
10Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war.
11Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen.
12Für den Bereich des Grundstücks C.----weg 00 setzt der Bebauungsplan den Teilbereich II a fest. Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt: „In den Teilbereichen II a (C.----weg 36) und II b (F1. Straße 000-000) des Bebauungsplanes sind für die in der Planzeichnung abgegrenzten Teile der Flurstücke 000 und 000, Flur 0 der Gemarkung N. , ausnahmsweise nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig.Großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 qm mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig.“
13In der Planbegründung führte die Beklagte zur Bestandssituation an, im Plangebiet bestünden zahlreiche gewerblich genutzte Grundstücke mit zum Teil großen Gewerbehallen, insbesondere am C.----weg und nördlich der Sachsenstraße (Textilherstellung und Vertrieb). Am C.----weg sei eine Filiale eines Lebensmittel-Discounters mit zusätzlicher Zufahrt von der Sachsenstraße vorhanden. Unter Nr. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan wird folgendes ausgeführt: “Im Planungsgebiet sollen Regelungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen, hier insbesondere von Einzelhandelsbetrieben, getroffen werden: Nur bestimmte Warensortimente sollen zulässig sein. Damit wird dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen und die Innenentwicklung unterstützt. Die Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte als Schwerpunkt einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil. Die sonstigen nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen sollen im Plangebiet weiterhin zulässig sein.“
14Für die Teilbereiche IIa und IIb wird in der Planbegründung ausgeführt:
15“Der Teilbereich IIa beinhaltet das Gebäude des vorhandenen Lebensmittel-Discounters am C.----weg 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze des angrenzenden Flurstücks 00), der Teilbereich IIb das Ladenlokal des vormaligen L. `s-Lebensmittelmarktes in der F1. Straße 000-000 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze der angrenzenden Flurstücke 000 und 000). Für diese vorhandenen Ladenlokale sollen nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. ausnahmsweise zulässig sein, sofern keine über den genehmigten Bestand hinaus nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte entstehen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 qm mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werden ausgeschlossen.
16Die Zulässigkeit von kleinflächigen Betriebsformen, auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, richtet sich primär nach dem baulichen Bestand der Ladengeschäfte und den genehmigten Nutzungen. Damit wird dem erst vor kurzer Zeit errichteten Lebensmitteldiscounter am C.----weg Rechnung getragen (Teilbereich II a). Mit einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche des Discounters würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in einem von Gewerbebetrieben geprägten Umfeld entstehen, was mit den Zielen und Grundsätzen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht vereinbar ist.“
17Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N in Kraft getreten war, macht die Klägerin geltend, dieser Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liege vor, weil die dort festgesetzte Mindestdauer der Auslegung von einem Monat deutlich unterschritten worden sei. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs vom 9. März 2015 bis zum 8. April 2015 sei zu kurz. In diesen Zeitraum seien 2 Feiertage gefallen, der 3. April (Karfreitag) und der 6. April (Ostermontag). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es nur unschädlich sei, wenn ein Feiertag in die Frist falle. Daher sei hier die Frist nicht gewahrt.
18Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte die einzustellenden Belange nicht richtig gewichtet habe. Die bestehende B. -Filiale sei erst im Jahre 2011 errichtet worden. Wie der Beklagten bekannt sei, bemühe sich die Klägerin bereits seit einiger Zeit, die bestehende Verkaufsfläche zu erweitern, um den bundeseinheitlichen Standard von B. -Süd-Filialen erfüllen zu können. Die Plangeberin hätte sich hier vertieft mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der berechtigte Erweiterungswunsch der Klägerin mit den Zielen des Bebauungsplanes vereinbar sei. Dies sei nämlich der Fall. Ziel des Bebauungsplanes sei die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte. Lediglich im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich fehlten zum Teil zentrenrelevante Warengruppen. Hieraus ergebe sich nicht die Erforderlichkeit, den Betrieb der Klägerin zu beschränken, da der zentrale Versorgungsbereich F. -Mitte über eine ausreichende Ausstattung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment verfüge. Die bestehenden Betriebe hätten sich zudem auf die Konkurrenz eingestellt. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, den B. -Markt in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zu beschränken.
19Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil das Baugrundstück faktisch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs sei. Der Ergänzungsbereich, wie er im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dargestellt sei, ende nur wenige Meter vor dem Vorhabengrundstück. Die Reichweite eines zentralen Versorgungsbereichs bemesse sich nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.
20Der Bebauungsplan leide auch deshalb an einem Abwägungsmangel, weil sämtliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen worden seien, obwohl der dargestellte zentrale Versorgungsbereich gar nicht in der Lage sei, sämtliche Sortimente aufzunehmen.
21Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 8316/14 geltend gemachten Rügen und Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 726/N.
22Sie macht weiter geltend, auch der hilfsweise gestellte Antrag sei begründet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestehe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrags in der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Sei die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht möglich, entgehe der Klägerin hierdurch Gewinn von jährlich 80.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Filiale betrage noch 25 Jahre.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. zu erteilen,
25hilfsweise festzustellen,
26dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 726/N verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C.----weg 00 N. zu erteilen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden.
30Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der Sachsenstraße und dem C.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C.----weg in Verbindung.
31Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde.
32Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation.
33Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 8316/14 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des B. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung des B. -Marktes handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die beabsichtigte bauliche Erweiterung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, so dass das Vorhaben eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt.
38Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier stehen der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N entgegen.
39Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten.
40Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden,
41vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris.
42Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979.
44Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden.
45Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln.
46Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt.
47Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
48§ 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind,
49vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris.
50Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage,
51vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris.
52Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36.
54Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept).
55Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N3. Sortimentsliste aufgeführt.
56Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N6. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung.
57Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben.
58Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath).
60Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C1.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden.
61Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin am C.----weg fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der B. -Markt am C.----weg liegt in einer Gemengelage von gewerblicher und wohnlicher Nutzung. Die Bebauung am C.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C2.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der Sachsenstraße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T. herum, die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt, findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T1.------straße und C2.---straße bzw. C3.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C3.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C2.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt.
62Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X1. und C4. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 000) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C1.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C1.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C1.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar.
63Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären,
64vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94.
65Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt.
66Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121.
68Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. |
Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C1.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts.
71Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Erweiterung des bereits bestehenden kleinflächigen B. -Marktes unwirksam.
72Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
73Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,
74vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
75Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht,
76vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff.
77Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff.
79Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen.
80Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen,
81vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12NE -, juris Rn. 88 ff/Rn. 92; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 582, 583, 584 und 665.
82Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden.
83Der Plangeberin waren der Erweiterungswunsch des B. -Marktes und der Ansiedlungswunsch eines Drogeriemarktes (vgl. Verfahren 9 K 8316/14) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Erweiterung des B. -Marktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.1 Nr. 2 erläutert, das betreffende Grundstück befinde sich in einem Bereich, der einen eindeutig anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage im zentralen Versorgungsbereich der F1. Straße. Der C.----weg sei eher gewerblich geprägt, die F1. Straße im unteren Abschnitt zum F1. Markt dagegen von Geschäftsnutzungen, Dienstleistungen und Gastronomie sowie Wohnen in den anderen Geschossen. Der Ergänzungsbereich zum ZVB (zentralen Versorgungsbereich) sei abgegrenzt worden, um den vormaligen L. `s-Markt als vorhandenes Angebot in den ZVB einzubeziehen. Der Bebauungsplan werde u.a. zur Klarstellung aufgestellt, dass der Discounter am C.----weg nicht zum ZVB gehöre. Es handele sich im Vergleich zum ZVB eindeutig nicht um die gleichen Kundenströme, da der Discounter weitgehend autoorientiert sei. Unter Nr. 3 zu I.1. des Abwägungsvorschlages „Bei der Überplanung eines vorhandenen Einzelhandels ist auf die Interessen des Eigentümers besonders Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen“ wird ausgeführt, der Einzelhandelsausschluss betreffe nur die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente im Plangebiet. Für das betreffende Grundstück im Teilbereich IIa seien diese aber als Ausnahme zulässig, um damit den gegebenen Bestand zu erfassen. Schon bei der Ansiedlung des Betriebes sei bekannt gewesen, dass eine Großflächigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Eine Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb widerspreche den Grundsätzen und Zielen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Stadt N. .
84Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht die bisherige Nutzung als kleinflächiger Einzelhandel verwehrt wird, sondern nur die Erweiterung der Verkaufsfläche ausgeschlossen wird. Gerade die „Festschreibung“ der vorhandenen Nutzung ist zulässig, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern,
85vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; juris Rn. 63.
86Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen.
87Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann,
88vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18.
89Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann,
90vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris.
91Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Abwägung für die Klägerin eine Ausnahmeregelung getroffen, so dass sie das bisherige Sortiment weiter verkaufen und damit die Interessen des B. -Marktes hinreichend gewahrt.
92Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Das gilt umso mehr, als in dem Konzept aus dem Jahr 2007 der L. `s-Markt nicht Bestandteil des festgelegten Nahversorgungsbereichs war. Jedenfalls führt eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Denn er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück.
93Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird,
94vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris.
95Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte.
96Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen.
97Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
98Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
99vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris.
100Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris.
102Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
103Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert,
104vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
105Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Ohne die angestrebte Erweiterung entgehe ihr ein Gewinn von jährlich 80.000 Euro bei einer Mindestlaufzeit der Filiale von 25 Jahren. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.
106Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen.
107Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor.
108Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet.
109Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden.
110Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO.
111Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Stadt N. vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten.
112Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet.
113Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt,
114vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3.
115Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat,
116vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.
117Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist,
118vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris.
119Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört.
120In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
121Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122Beschluss:
123Der Streitwert wird auf 19.125 Euro festgesetzt.
124Gründe:
125Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (170 qm x 150 Euro = 25.500 Euro x 75%= 19.125 Euro).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.