Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 7 K 8315/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1973 in U. P. geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und begehrt nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG.
3Er reiste am 1. August 2002 in das Bundesgebiet ein und betrieb ein Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. April 2003 ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise eines Monats auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 3. Dezember 2003 – 11 K 3035/03. A –).
4Am 26. August 2004 heiratete der Kläger die am 27. März 1953 geborene deutsche Staatsangehörige C. N. C1. . Die Beklagte erteilte ihm im Hinblick darauf am 6. September 2004 eine bis zum 5. September 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 6. Oktober 2011.
5Vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009, am 12. April 2010 verlängert bis zum 23. Dezember 2010, stand der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Helfer mit einem Stundenlohn von 7,21 € brutto bei der U1. & X. Personalservice GmbH, einer Zeitarbeitsfirma. Für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft Kreis X1. dem Kläger und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 404,35 €. Dabei wurde das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma berücksichtigt.
6Zum 1. Mai 2010 mietete der bis dahin in N1. lebende Kläger eine 56 m² große Wohnung in der G. -F. -Str. 00 in E1. an, für die seinerzeit eine Gesamtmiete von 348 € zu zahlen war.
7Am 18. Mai 2010 sprach er bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und erklärte, er lebe seit dem 10. März 2010 von seiner Ehefrau getrennt.
8Seit dem 3. Januar 2011 bis höchstens zum 22. Februar 2013 (ab dem 23. Februar 2013 Zahlung von Arbeitslosengeld I, s.u.) stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis als Helfer bei der Firma I. Personalmanagement in N1. mit einem Bruttoverdienst von ca. 1.200 €.
9Am 12. September 2011 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2011 verlängerte die Beklagte erstmalig die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 11. September 2012 und informierte den Kläger darüber, dass eine weitere Verlängerung nur dann in Betracht komme, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstelle. Einem am 25. Juli 2012 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG entsprach die Beklagte mit einem eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) vom 25. Juli 2012 und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 11. September 2013, da der Kläger seinen Lebensunterhalt zunächst sicherstellen konnte.
10Am 27. August 2013 stellte dieser einen weiteren Verlängerungsantrag und legte einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld I gemäß § 136 SGB III für die Zeit vom 23. Februar 2013 bis zum 24. Februar 2014 über 586,50 € monatlich vor. Dem Kläger wurden daraufhin Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Aus einer Berechnung des Beklagten vom 27. August 2013 ergab sich, dass der Lebensunterhalt von insgesamt von 793 €, bestehend aus dem Regelsatz i.H.v. 382 € und den Kosten der Unterkunft i.H.v. mittlerweile 411 € (vgl. zu diesen Unterkunftskosten Kontoauszug vom 16. August 2012, Beiakte Heft 1 Bl. 265), durch das Arbeitslosengeld I von 586,50 € nicht sichergestellt werden konnte.
11Zwischen dem 26. November 2013 und dem 31. Dezember 2013 beschäftigte die B. G1. H. GmbH den Kläger als Aushilfe.
12Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 bewilligte das Jobcenter E1. dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von monatlich 304,40 €. Mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 2014 wurden für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 monatliche Leistungen von insgesamt 860 € nach dem SGB II bewilligt, wobei 391 € auf den Regelbedarf und 469 € auf die Unterkunft entfielen.
13Nachdem die Beklagte unter dem 22. Oktober 2014 angekündigt hatte, den Verlängerungsantrag abzulehnen und den Kläger hierzu angehört hatte, teilte dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. November 2014 mit, dass er mehrere Bewerbungen versandt habe. Eine Anstellung sei ihm zum 15. November 2014 in Aussicht gestellt. Daher möge die Anhörungsfrist bis zum 20. November 2014 verlängert werden. Die Beklagte stimmte dieser Fristverlängerung zu, ohne dass eine weitere Stellungnahme des Klägers einging.
14Am 24. November 2014 schloss der Kläger mit der E2. B1. GmbH einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Helfer auf unbestimmte Zeit ab, beginnend am 24. November 2014.
15Die Beklagte lehnte mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014, zugestellt am selben Tag, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. August 2013 ab und forderte ihn zur Ausreise innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte sie ihm die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG setze das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus. Hieran fehle es, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sicherstellen könne. Ob dies der Fall sei, werde aufgrund der Prognose beurteilt, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse gewährleistet sei, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen könne. Der Kläger könne indes seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Er beziehe spätestens seit dem 1. März 2014 Leistungen nach dem SGB II. Ein besonders gelagerter Einzelfall, der es rechtfertige, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzuweichen, bestehe nicht. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 8 EMRK stützen, da er den überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht habe. Er sei erst im Alter von 29 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und verfüge nicht über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Zwar lebe er seit nunmehr 14 Jahren hier, doch seien wirtschaftliche oder soziale Integrationsleistungen, die zu einer Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt hätten, nicht erkennbar. Seine wirtschaftliche Integration sei geprägt von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, die durch längere Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen seien.
16Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 reichte der Kläger den vorgenannten Arbeitsvertrag mit der E2. B1. GmbH vom 24. November 2014 bei der Beklagten ein und bat im Hinblick darauf um Mitteilung, ob die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 zurückgenommen werde.
17Nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war, hat der Kläger die vorliegende, am 11. Dezember 2014 bei Gericht eingegangene Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, er sei mittlerweile in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er zum 24. November 2014 auf unbestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis bei der Firma E2. B1. GmbH als Helfer eingegangen sei. Das ergebe sich aus dem beigefügten Arbeitsvertrag vom 24 November 2014. Überdies habe er von den zehn Jahren seiner Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich seit dem 1. März 2014, also für acht Monate, Leistungen nach dem SGB II bezogen. Daher sei nicht nachvollziehbar, ihm eine Negativprognose für die Sicherung des Lebensunterhaltes auszusprechen. Er habe weniger als 10 % seiner Aufenthaltszeit öffentliche Leistungen in Anspruch genommen.
18Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
19die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 27. August 2013 Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
20Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
21die Klage abzuweisen.
22Sie weist zur Begründung darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, dass der Kläger nach Ablauf der halbjährlichen Probezeit in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Jedenfalls sei sein Lebensunterhalt seit Januar 2015 durch das erzielte Einkommen nicht sichergestellt.
23Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
24Die Beteiligten haben sich auf Vorschlag des Gerichts mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
25Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
28Die Klage hat keinen Erfolg.
29Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
30Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über den 11. September 2013 hinaus nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Deren Voraussetzungen lagen in dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht vor, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, also die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, am 12. September 2013 nicht gegeben war.
31Auf diesen Zeitpunkt kommt es hier an.
32Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts zugrundezulegen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass derartige Entscheidungen zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, sodass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einem möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Dem entspricht es, dass im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nur für den Zeitraum ab Ergehen der Entscheidung in Betracht kommt, während sie für einen – von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet – in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Beantragung des Aufenthaltstitels nur ausnahmsweise beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ein schutzwürdiges Interesse hieran hat.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 – und vom 22. März 2012 – 1 C – sowie Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 B 25.12 –, alle juris, ferner Beschluss vom 2. September 2010 ‑ 1 B 18.10 ‑, AuAS 2010, 254 sowie Urteile vom 9. Juni 2009 ‑ 1 C 7.08 ‑, InfAuslR 2009, 378, und vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, InfAuslR 1999, 69.
34Die vorgenannten Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn das materielle Recht einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt erfordert. Hierzu zählt auch der Fall, dass es einer Einbeziehung nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes eingetretener Tatsachen nicht bedarf, weil diese sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern – insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht – Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung eines abgelaufenen Titels haben.
35Vgl. zur nachträglichen Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 ‑ 1 B 25.12 ‑, a.a.O.
36Hiervon ausgehend kommt es im Fall des Klägers nicht allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Anspruchsvoraussetzungen mussten aus Gründen des materiellen Rechts vielmehr am 12. September 2013, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen haben. Denn der Kläger begehrt die Verlängerung der ihm gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 11. September 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist aber auf die weiterelückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑, InfAuslR 2011, 218,
38und erfordert damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen – vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet – in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab Antragstellung begehrt wird. Weder die Verlängerung noch die rückwirkende Erteilung kommen für Zeiträume in Betracht, in denen der Ausländer die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm nicht erfüllte.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, a.a.O.;
40zum Vorstehenden insgesamt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 18 B 267/13 –, www.nrw.de.
41Der Lebensunterhalt des Klägers war im September 2013 nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert.
42Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Unerheblich ist dabei, ob öffentliche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4/12 –, juris.
44Ausweislich einer Berechnung der Beklagten vom 27. August 2013, die nicht zu beanstanden ist, belief sich der Bedarf des Klägers seinerzeit auf insgesamt 793 €, bestehend aus dem Regelsatz i.H.v. 382 € und den Kosten der Unterkunft i.H.v. 411 €. Dem stand Arbeitslosengeld I in Höhe von lediglich 586,50 € gegenüber. Daraus ergab sich eine Unterdeckung im Umfang von 206,50 €, für die ein Anspruch auf Sozialleistungen bestand. Ob der Kläger tatsächlich Sozialleistungen in Anspruch nahm, ist für die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Vorstehenden nicht von Belang.
45Eine positive Prognose konnte am 12. September 2013 nicht getroffen werden. Der Kläger bezog seit dem 23. Februar 2013 Arbeitslosengeld I, war also im September 2013 seit etwa sieben Monaten arbeitslos. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies alsbald nachhaltig ändern würde, lagen seinerzeit nicht vor. Im Gegenteil war der Kläger auch in der Folgezeit etwa 14 Monate lang arbeitslos, lediglich unterbrochen durch eine befristete, etwa einmonatige Aushilfstätigkeit bei B. im Dezember 2013. Dies änderte sich erst mit dem Beginn seiner Tätigkeit als Helfer bei der E2. am 24. November 2014.
46Auch ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den beigezogenen Vorgängen, dass Anlass für ein Abweichen vom Regelfall der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestünde.
47Auf die Frage, ob der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit bei der E2. B1. GmbH seit Ende November 2014 ein hinreichendes Einkommen erzielt, mit dem sein Lebensunterhalt gesichert werden kann, kommt es nach alledem wegen des Abstellens auf den Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Aufenthaltserlaubnis im September 2013 nicht an.
48Gleichwohl weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass nach den von der Beklagten gefertigten Berechnungen für die erste Jahreshälfte 2015 das erzielte Einkommen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken; eine Durchschnittsberechnung ergab eine Unterdeckung von monatlich 118,01 €. Nichts grundlegend anderes gilt bei Einbeziehung der bis einschließlich Januar 2016 vorgelegten Einkommensnachweise. Eine vom Gericht vorgenommene Durchschnittsrechnung für die Zeit von Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 ergab eine monatliche Unterdeckung von 105,39 €.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
50Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Dies gilt zunächst im Hinblick auf den geltend gemachten Anhörungsmangel. Insoweit kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ausgehend von ihren Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von der Anhörung absehen durfte. Auch ein unterstellter Anhörungsmangel führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zum einen wäre er inzwischen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, da die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu der Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu äußern und die Antragsgegnerin sich namentlich mit Schreiben vom 7. Februar 2013 inhaltlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Zum anderen wäre ein Anhörungsmangel auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil der Antragsgegnerin kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 ‑ 1 C 3.08 ‑, InfAuslR 2009, 333.
6In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat, weil sie die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Für die insoweit erforderliche Prüfung sind entgegen der Auffassung der Beschwerde maßgeblich zunächst die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis zugrunde zu legen. Da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung schon nicht gegeben war, kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im März 2013 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in der Lage gewesen wäre, nicht mehr an.
7Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerwG ist für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen.
8Vgl. Urteil vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 ‑, InfAuslR 2009, 270.
9Dieser Rechtsprechung liegt, ebenso wie in den Fällen der gerichtlichen Prüfung einer Ausweisung (Urteil vom 15. November 2007 ‑ 1 C 45.06 ‑, InfAuslR 2008, 392), der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 ‑ 1 C 10.09 ‑, InfAuslR 2010, 346), und einer Abschiebungsandrohung (Urteil vom 22. März 2012 ‑ 1 C 3.11 ‑, InfAuslR 2012, 261) die Erwägung zugrunde, dass diese Verwaltungsakte zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, und im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. und Beschluss vom 22. Mai 2013 ‑ 1 B 25.12 ‑, juris.
11Dem entspricht es, dass im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nur für den Zeitraum ab Ergehen der Entscheidung in Betracht kommt, während sie für einen ‑ von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet ‑ in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Beantragung des Aufenthaltstitels nur ausnahmsweise beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ein schutzwürdiges Interesse hieran hat.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 ‑ 1 B 18.10 ‑, AuAS 2010, 254 sowie Urteile vom 9. Juni 2009 ‑ 1 C 7.08 ‑, InfAuslR 2009, 378 und vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, InfAuslR 1999, 69.
13Die vorgenannten Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn das materielle Recht einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt erfordert.
14Vgl. zum Kindernachzug im Hinblick auf die Einhaltung der Höchstaltersgrenze BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 ‑, a.a.O. und vom 26. August 2008 ‑ 1 C 32.07 ‑, InfAuslR 2009, 8.
15Hierzu zählt auch der Fall, dass es einer Einbeziehung nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes eingetretener Tatsachen nicht bedarf, weil diese sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern ‑ insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht ‑ Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung eines abgelaufenen Titels haben.
16Vgl. zur nachträglichen Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 ‑ 1 B 25.12 ‑, a.a.O.
17Hiervon ausgehend kommt es im Fall der Antragstellerin nicht allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Anspruchsvoraussetzungen mussten aus Gründen des materiellen Rechts vielmehr am 7. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen haben. Denn die Antragstellerin begehrt nach dem Beschwerdevorbringen die Verlängerung der ihr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist aber auf die weiterelückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑, InfAuslR 2011, 218,
19und erfordert damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ‑ von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet ‑ in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab Antragstellung begehrt wird. Weder die Verlängerung noch die rückwirkende Erteilung kommen für Zeiträume in Betracht, in denen der Ausländer die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm nicht erfüllte.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, a.a.O.
21Der Lebensunterhalt der Antragstellerin war im Dezember 2011 nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers ‑ nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ‑ in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 ‑ 10 C 10.12 ‑, juris.
23Hiervon ausgehend konnte die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt gemessen an den vorstehenden Maßstäben nicht sichern. Zwar ging sie zu diesem Zeitpunkt noch einer Erwerbstätigkeit nach. Das hieraus erzielte und für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 nachgewiesene Einkommen reichte jedoch zur Bedarfsdeckung nicht vollständig aus. Abweichend von der Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin, die die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma K. C. & Q. nicht berücksichtigt, ist allerdings von einem Gesamtgehalt von 7.052,84 EUR brutto auszuggehen, was einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 1.175,47 EUR entspricht. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 SGB II waren ferner die Werbungskostenpauschale von 100,- EUR (§ 11b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 3-5 SBG II) und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 197,54 EUR (§ 11b Abs. 3 SGB II) abzuziehen, so dass sich ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 600,94 EUR ergab. Dem stand zumindest ein Gesamtbedarf von 609,- EUR in 2011 (364,- EUR Regelbedarf und 245,- EUR Kosten der Unterkunft) bzw. von 619,- EUR (davon 374,- EUR Regelbedarf) ab dem 1. Januar 2012 gegenüber. Dabei kann angesichts der danach bereits festzustellenden Unterdeckung offen bleiben, ob die Kosten der Unterkunft zu diesem Zeitpunkt noch zutrafen, woran angesichts der auf den eingereichten Kontoauszügen ersichtlichen tatsächlichen Mietzahlungen von 315,- EUR am 8. November 2011 und am 7. März 2012 Zweifel bestehen. Unabhängig hiervon konnte zudem angesichts der zum damaligen Zeitpunkt festzustellenden Erwerbsbiographie der Antragstellerin, die von wechselnden und überwiegend nur kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gekennzeichnet war, nicht von einem dauerhaften Fortbestand der Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Dass die unter diesem Gesichtspunkt getroffene negative Prognose der Antragsgegnerin durch den ‑ schon vor Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten ‑ Verlust der Arbeitsstellen und den darauf folgenden Bezug öffentlicher Leistungen ab Juli 2012 bestätigt wurde, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass die Antragstellerin ab Februar 2013 eine ‑ möglicherweise bedarfsdeckende ‑ Tätigkeit bei der Firma C1. hätte aufnehmen können, ist ausgehend von den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. Vor diesem Hintergrund bietet das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass für die Annahme, es könne ein atypischer Fall vorliegen, der zu einem Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
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der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
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mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.