Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2015 - 6 K 7650/13
Tenor
Die der Beigeladenen von der Bezirksregierung E. erteilte Genehmigung vom 12. Mai 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 werden aufgehoben.
Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten des Vorverfahrens. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Verkehrsflughafen Niederrhein liegt zwischen den Städten Weeze und Kevelaer im Kreis Kleve unweit der Grenze zum Königreich der Niederlande. Vom Flughafen E. International liegt er rund 55 km entfernt. Der Verkehrsflughafen Niederrhein wird nahezu ausschließlich von der als „Billigfluglinie“ geltenden Gesellschaft S. genutzt. S. bedient von Weeze ausschließlich Ziele im Ausland. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen im Jahr 2010 erteilten Genehmigung, die diese berechtigt, eine zusätzliche Linienbusverbindung pro Stunde vom Bahnhof Weeze zum Flughafen Niederrhein und zurück einzurichten. Die Zahl der Passagiere am Verkehrsflughafen Niederrhein ist von 2010 bis 2014 von 2,4 Millionen auf 1,8 Millionen gesunken.
3In Deutschland ist der Verkehrsflughafen Niederrhein über die Autobahn BAB 57 und – die letzten 11 km – über das örtliche Straßennetz erreichbar.
4 5Der Flughafen ist aus dem Ballungsraum Rhein-Ruhr und von Kleve aus auch mit dem öffentlichen Personenverkehr erreichbar. Die Linie RE10 („Niers-Express“) der NordWestBahn fährt von Montag bis Freitag im 30-Minuten-Takt, nämlich immer um xx:09 Uhr und xx:39 Uhr, von E. Hauptbahnhof über Kevelaer und Weeze nach Kleve. Die Bahn hält nach 59 Minuten Fahrzeit in Kevelaer (xx:08 Uhr und xx:38 Uhr) und fünf Minuten später (xx:13 Uhr und xx:43 Uhr) in Weeze. Samstags und an Sonn- und Feiertagen fährt der RE10 im Stundentakt, beginnend um xx:09 in E. Hauptbahnhof. Die Gegenrichtung von Kleve nach E. wird im selben Takt bedient.
6 7Derzeit ist die Haltestelle Airport Terminal von E. Hauptbahnhof und von Kleve aus betrachtet mit Bahn und Bus jeweils im Halbstundentakt erreichbar. Zu der einen halben Stunde muss der Fahrgast mit der Bahn bis Weeze fahren und dort in die SW 1 umsteigen. Zur anderen halben Stunde muss er den RE10 bis Kevelaer nehmen und dort in die Linie 73 umsteigen. Die Fahrt von E. zum Flughafen dauert 1 Stunde und 28 Minuten, wenn man in Kevelaer umsteigt, mit Umstieg in Weeze dauert sie 1 Stunde und 20 Minuten. In der Gegenrichtung dauert die Fahrt vom Flughafen nach E. beim Umstieg in Kevelaer 1 Stunde und 27 Minuten und beim Umstieg in Weeze 1 Stunde und 22 Minuten. Die Fahrpreise für beide Streckenvarianten unterscheiden sich nicht.
8Die Klägerin betreibt durch ihre Stadtwerke die bis 2018 genehmigte Buslinie 73, den sog. „Airport-Shuttle“, die bei jedem zweiten Halt der NordWestBahn in Kevelaer, also einmal stündlich, zum Flughafen abfährt. Aus E. kommend hält der RE10 planmäßig werktags jeweils um xx:08 Uhr und um xx:38 Uhr am Bahnhof von Kevelaer. Aus Kleve kommend hält er jeweils werktags um xx:21 Uhr und xx:51 Uhr in Kevelaer. Immer um xx:48 Uhr (ab 06:48 Uhr) fährt die Linie 73 täglich zum Flughafen ab. Dort trifft sie an der Haltestelle Airpark Terminal nach 19 Minuten Fahrzeit um jeweils xx:07 Uhr ein. In der Gegenrichtung fährt die Linie 73 jeweils um xx:25 Uhr von der Haltestelle Airport Terminal ab und kommt um xx:43 Uhr am Bahnhof in Kevelaer an. Dort fährt der RE10 werktags um jeweils xx:21 Uhr und xx:51 Uhr nach E. und um xx:08 Uhr bzw. xx:38 Uhr nach Kleve ab.
9Die Beigeladene ist ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen. Nach eigenen Angaben ist sie in die Konzernstruktur der S1. -Gruppe eingebunden. 51 Prozent der Aktien werden von der S2. W. GmbH & Co. KG gehalten. Die übrigen Anteile verteilen sich auf die öffentlichen Anteilseigner: 43 Prozent Kreis Wesel, 3 Prozent Kreis Kleve sowie drei weitere Kommunen. Die Beigeladene betreibt mit der SW 1 (genehmigt bis 2016) eine Buslinie, die Bahnreisende ebenfalls im Stundentakt zum und vom Flughafen Niederrhein befördert. Die SW 1 verkehrt zwischen dem Bahnhof Weeze und der Haltestelle Airport Terminal. Der RE10 hält aus E. kommend werktags jeweils um xx:13 Uhr und xx:43 am Bahnhof Weeze. Jeweils zur exakt gleichen Minute hält der RE10 aus Kleve kommend am Bahnhof Weeze. Die Buslinie SW 1 fährt dort um xx:20 Uhr zum Flughafen ab, wo sie nach neun Minuten Fahrzeit um xx:29 Uhr am Terminal eintrifft. Vom Flughafen zum Bahnhof Weeze fährt die SW 1 täglich um xx:00 Uhr ab und kommt dort um xx:09 Uhr an. Werktags fährt der RE10 um xx:15 Uhr und xx:45 Uhr vom Bahnhof Weeze nach E. und jeweils zwei Minuten später nach Kleve ab.
10Nach Verkehrszählungen der Beigeladenen beförderte die Linie SW 1 von Weeze zum Flughafen pro Fahrt rund 7,8 Fahrgäste pro Tag und in umgekehrter Richtung 10,1 Fahrgäste pro Fahrt pro Tag. Nach neueren Zählungen, die die Beigeladene aber lediglich behauptet und nicht belegt hat, sollen es um die 20 Fahrgäste im Durchschnitt pro Fahrt pro Werktag sein. Auf beiden Linien werden Busse mit einer Kapazität von 80 Plätzen eingesetzt.
11Die Beigeladene beabsichtigt, ihre Linie SW 1 nicht mehr im Stundentakt, sondern im Halbstundentakt zwischen dem Bahnhof Weeze und dem Airport Terminal verkehren zu lassen. Die SW 1 soll zusätzlich zur Abfahrt um xx:20 Uhr auch um xx:50 Uhr vom Bahnhof Weeze zum Flughafen fahren. Sie böte dann jeweils Anschluss an die um xx:13 und xx:43 aus E. und an die auf die Minute gleichzeitig ankommenden Bahnen des RE10 aus Kleve.
12Würde die angegriffene Genehmigung umgesetzt, folgte daraus: Gleichgültig zu welcher Zeit der Fahrgast in E. in Richtung Verkehrsflughafen Niederrhein abfährt, kann er sieben Minuten nach der planmäßigen Ankunft des RE10 in Weeze Bahnhof mit der SW 1 in neun Minuten zum Flughafenterminal gelangen. Nur wenn er um xx:39 Uhr von E. abfährt, kann er bereits in Kevelaer aussteigen und mit der Linie 73 („Airport-Shuttle“) zum Flughafen fahren. Dort trifft er um xx+1:07 Uhr (= eine Stunde nach der Abfahrtsstunde, zur Minute 07) ein. Fährt er mit dem RE10 eine Station weiter bis Weeze und nimmt dort die Linie SW 1 mit der neu beabsichtigten Abfahrt xx:50 Uhr, erreicht er den Flughafen bereits um x x+1:59 Uhr (= eine Stunde nach der Abfahrtsstunde, zur Minute 59), also acht Minuten früher.
13Der Landrat des Kreises Kleve stimmte als zuständiger Aufgabenträger der Änderung der Genehmigung nicht nur zu und bestätigte die Übereinstimmung mit dem Nahverkehrsplan des Kreises Kleve, sondern hatte nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten den neuen Halbstundentakt der SW 1 auch initiiert. Die Kosten für die neue Taktung, so geht aus seinem an die beigeladene NIAG gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2009 hervor, seien bereits abgegolten: „Die Mehrleistung ist mit der Pauschale des neuen Verkehrsvertrages vom 27./30.11.2009 abgegolten“ (Beiakte Heft 1 Bl. 6).
14Die Bezirksregierung stellte fest, dass die SW 1 – entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption im Jahr 2001 (GA Bl. 157) – eine reine Zubringerlinie für Bahnkunden des RE 10 vom Bahnhof Weeze zum Flughafen Niederrhein und zurück darstellt. Die Bezirksregierung stellt weiter fest, dass auch die Linie 73 zu 85 bis 90 Prozent der Beförderung von Fahrgästen der Linie RE 10 zwischen dem Flughafen und dem Bahnhof in Kevelaer dient. Die restlichen Aufgaben (10 bis 15 Prozent) der Linie 73 bestehen in Schülerverkehr, Ortserschließung, Bedienung des Freizeitparks „Irrland“ sowie der Beförderung von Mitarbeitern des Flughafens. Insofern geht die Bezirksregierung ausdrücklich davon aus, dass eine „Konkurrenzsituation“ vorliegt und es zu einer Abwanderung des Hauptkundenkreises der Linie 73 auf die SW 1 kommen kann (GA Bl. 151/152). Die Bezirksregierung meint unter Berufung auf Zahlenangaben, deren Herkunft sie auch auf gerichtliche Aufforderung weder offenlegt noch erläutert, gleichwohl, der Hauptteil der Einnahmen auf der Linie 73 werde durch Schülerfahrtkosten und nicht durch Flughafenpassagiere erzielt.
15Die Bezirksregierung meint weiter, mit einer Fahrzeitverkürzung von neun bzw. sechs Minuten, die sie errechnet hat, wenn ihre Änderungsgenehmigung ins Werk gesetzt ist, eine Lücke im bisherigen Verkehrsangebot zu schließen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b) PBefG). Hierzu stellt sie auch auf die steigenden Fluggastzahlen am Flughafen Niederrhein im ersten Halbjahr 2013 ab (GA Bl. 156). Weiter meint sie mit Blick auf die Fluggäste, dass die Reise für diese einfacher werde, wenn sie immer am Bahnhof „Weeze“ ein- und aussteigen könnten, weil auch der Flughafen unter dem Namen „Weeze“ bekannt sei. Schließlich sei der Flughafen Niederrhein ein bedeutender Wirtschaftsfaktor für die Region, so dass ein verbessertes Verkehrsangebot für Fluggäste auch im öffentlichen Interesse liege (GA Bl. 158).
16Das Ausgestaltungsrecht der Klägerin werde nicht missachtet, weil auch die Beigeladene als vorhandene Unternehmerin anzusehen sei und kein gänzlich neuer Verkehr eingerichtet werde. Es habe keine Aufforderung an die Klägerin gerichtet werden müssen, weil sie ihre Linie 73 in diesem Sinne nicht ausgestalten könne, sondern sie völlig umgestalten müsste.
17Beide Verkehre seien überdies nach dem im Jahr 2013 geänderten Personenbeförderungsgesetz als gemeinwirtschaftlich einzustufen, so dass der von § 8 Abs. 4 PBefG verlangte Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs nicht zum Tragen komme.
18Die Bezirksregierung E. erteilte der Beigeladenen am 12. Mai 2010 für deren Linie SW 1 die beantragte Änderungsgenehmigung über die Linienwegänderung sowie Taktverdichtung des Fahrplans montags bis freitags nach § 42 PBefG, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2016. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013, zugestellt am 30. August 2013, zurück und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 112,- Euro fest.
19Dagegen hat die Klägerin am 30. September 2013 Klage erhoben.
20Sie ist der Ansicht, dass der genehmigte Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtige, weil der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln ausreichend bedient werden könne. Jeder Fluggast könne den Flughafen Niederrhein alle halbe Stunde entweder nach 1 Stunde und 20 Minuten (Ausstieg Weeze) bzw. 1 Stunde und 25 Minuten (Ausstieg Kevelaer) erreichen. Es bestehe keine Lücke in der Verkehrsbedienung.
21Die Klägerin rügt weiterhin einen Verstoß gegen das Parallelbedienungsverbot, weil der Quell- und Zielverkehrsraum der beiden konkurrierenden Linien gleich sei, nämlich der Transport von E. zum Flughafen Niederrhein und zurück. Es liege keine Ausnahme wegen Geringfügigkeit des Parallelverkehrs vor.
22Außerdem ist die Klägerin der Auffassung, der genehmigte neue Verkehr übernehme bislang von ihr als vorhandene Unternehmerin erfüllte Aufgaben, ohne dass die Verkehrsbedienung hierdurch wesentlich verbessert werde. Sie weist u. a. darauf hin, dass der genehmigte Halbstundentakt etwa Fluggästen aus Nimwegen keine Verbesserung bringe. Denn schon die Busreise von Nimwegen zum Bahnhof Weeze (SB 58) betrage eineinhalb Stunden. Dagegen biete ein privater Busverkehr die Strecke Nimwegen-Flughafen Terminal in einer dreiviertel Stunde an, also in weniger als der Hälfte der Gesamtfahrzeit.
23Die Genehmigung missachte weiterhin das Ausgestaltungsrecht der Klägerin als vorhandene Unternehmerin, weil die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihre laufende Genehmigung eingreife. Es halte sich im Rahmen einer (unwesentlichen) Ausgestaltung, wenn die Klägerin den nunmehr der Beigeladenen genehmigten Verkehr bediene.
24Die Fahrgastzahlen auf der Linie 73 seien 2014 zurückgegangen, weil die Flugtätigkeit sich verringert habe.
25Schließlich gehe ihre Linie vor, weil sie – zwar im Querverbund der Klägerin, aber dennoch – eigenwirtschaftlich betrieben werde, während die Beigeladene die SW 1 nur als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung anbiete.
26Die Klägerin beantragt,
27den Änderungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 12. Mai 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 aufzuheben.
28Das beklagte Land beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Es wiederholt und vertieft die v.a. im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe. Im Wesentlichen trägt die Bezirksregierung vor:
31Es sei kein Parallelverkehr genehmigt worden, weil die Streckenführung der SW 1 und der Linie 73 unterschiedlich seien. Lediglich der Ziel- bzw. Startpunkt am Flughafen Niederrhein sei gleich. Die Linie 73 habe neben den Fahrgästen, die zum und vom Flughafen führen, auch noch andere Fahrgäste. Der wirtschaftliche Fortbestand der Linie 73 sei durch die genehmigte Taktverdichtung bei der SW 1 nicht gefährdet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin ihre Linie 73 bei nur 50.000 Fahrgästen, die eindeutig dem Quell-/Zielverkehr Kevelaer Bahnhof – Flughafen Niederrhein zuzuordnen seien, eigenwirtschaftlich betreiben könne. Diese Fahrgastanzahl erbringe nur ca. 50.000 Euro im Jahr. Es müsse daher von zusätzlichen Einnahmequellen ausgegangen werden, und zwar insbesondere durch Schülerverkehr. Hier vermutet die Bezirksregierung Einnahmen in Höhe von rd. 215.000 Euro pro Jahr.
32Weiterhin meint die Bezirksregierung, dass eine um neun oder sechs Minuten schnellere Verbindung von und nach E. Hauptbahnhof eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsverbindung sei. Es blieben auch Irritationen bei Fluggästen aus, die auftreten könnten, wenn sie in Kevelaer und nicht in Weeze aussteigen müssten, obwohl sie den umgangssprachlich „Flughafen Weeze“ genannten Flughafen erreichen wollten.
33Die Beigeladene beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie verweist auf die unterschiedlichen Fahrgastströme, die von der Linie 73 und der SW 1 bedient werden, betont, dass die Initiative für die Taktverdichtung vom Kreis Kleve als zuständigem Aufgabenträger ausgegangen sei, und verweist darauf, dass durch einen Halbstundentakt in Weeze die Irritationen der Fluggäste über den richtigen Start- und Zielbahnhof ausgeschlossen würden.
36Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. Juli 2014 hat die Bezirksregierung u.a. Fahrgastzahlen vorgelegt, die angeblich die Linie SW 1 betreffen und sich auf Barzahler beziehen. Hieraus hat sie bestimmte Schlussfolgerungen auf Verkehrsströme gezogen. Trotz Aufforderung hat die Bezirksregierung die Aufforderung des Gerichts, das Zahlenwerk und die Schlussfolgerungen zu erläutern, ausdrücklich abgelehnt.
37Entscheidungsgründe
38Die Klage hat Erfolg.
391. Die Klage ist zulässig.
40Die Kammer kann offen lassen, ob gegen den Ausgangsbescheid nach §§ 110 JustizG NRW, 55 PBefG seitens der Klägerin Widerspruch zu erheben war.
41Vgl. zu dieser noch offenen Rechtsfrage: VG Düsseldorf , Beschluss vom 28. November 2012 – 6 L 1873/12, juris, m.w.N.
42War Widerspruch zu erheben, hat die Klägerin dem Erfordernis genügt und gegen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid innerhalb der Klagefrist, die sich in dem Fall nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO richtet, fristgemäß Klage erhoben. Selbst wenn kein Widerspruch statthaft war, ist die Klagefrist gegen den Ausgangsbescheid gewahrt, weil Klagegegenstand nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, dieser also die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann in Lauf gesetzt hat, wenn er unstatthaft ergangen sein sollte.
43Auch wenn sich der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht an die Klägerin richtet, ist sie klagebefugt. Ein vorhandener Verkehrsunternehmer wie sie hat ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG dient nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch dem Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1968 – 7 C 90.66, BVerwGE 30, 347, vom 6. April 2000 – 3 C 6.99, NVwZ 2001, 322, und vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199.
452. Die Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung,
47vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2000 – 3 C 6.99, NVwZ 2001, 322, vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199, und vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26.12, BVerwGE 148, 175.
48hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2013. Zu messen ist die angefochtene Linienverkehrsgenehmigung danach am Personenbeförderungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598).
49Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Frage einschließt, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind. Dazu hat die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann entscheiden zu können, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnerische Wertungen voraus (vgl. auch § 8 Abs. 3 PBefG). Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1989 – 7 C 39.87, BVerwGE 82, 260, vom 29. Oktober 2009 – 3 C 1.09, BVerwGE 135, 198, vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199, und vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26.12, BVerwGE 148, 175.
51Das Gericht überprüft die vollständige und methodengerechte Erfassung des Sachverhalts, die Einhaltung der Verfahrensregeln und der rechtlichen Bewertungsgrundsätze oder -maßstäbe, die Verkennung des anzuwendenden Rechts und den Einfluss von sachfremden Erwägungen.
52Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. (2014) § 114 Rn. 354 m.N.d. Rspr. des BVerwG.
53b) Hiernach hat das durch die Bezirksregierung E. handelnde beklagte Land seinen Beurteilungsspielraum überschritten, als es annahm, der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) PBefG sei nicht gegeben, weil der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden könne. Soweit sich der Sachverhalt insofern feststellen lässt, trägt er diesen Schluss offensichtlich nicht.
54aa) Gegenstand der von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG vorgeschriebenen Untersuchung ist der „Verkehr“, also die Verkehrsbewegungen, die mit der angegriffenen Genehmigung erlaubt werden. Die bisherige Genehmigung für die SW 1 lautete darauf, die Strecke Weeze Bahnhof – Verkehrsflughafen Niederrhein und zurück mit einem Bus pro Stunde in jede Richtung zu bedienen. Diese ist nunmehr erweitert um die Bedienung mit einem weiteren Bus pro Stunde in jede Richtung, und zwar im Abstand von 30 Minuten.
55Der maßgebliche Verkehr besteht folglich ganz überwiegend aus den Fahrgästen, die mit der Eisenbahn aus Richtung E. kommend den Verkehrsflughafen Niederrhein erreichen wollen und umgekehrt. Da die angegriffene Genehmigung lediglich jeweils eine zusätzliche stündliche Abfahrt vom und zum Bahnhof Weeze betrifft, die mit den Ankunfts- und Abfahrtszeiten des RE10 vertaktet ist, setzt sich der rechtlich maßgebliche (Hin-)Verkehr ganz überwiegend aus den Fahrgästen mit dem Zwischenziel Flughafen Niederrhein zusammen, die mit dem RE10 („Niers-Express“) fahren, der um xx:39 Uhr in E. abfährt und der um xx+1:38 Uhr in Kevelaer bzw. um xx+1:43 Uhr in Weeze hält. Für den (Rück-)Verkehr vom Flughafen in Richtung E. gilt – mit unterschiedlichen Abfahrtzeiten – dasselbe. Das entspricht auch den unbestrittenen Annahmen aller Beteiligten zum Zweck der taktverdichteten Linie SW 1 der Beigeladenen.
56Soweit zu dem maßgeblichen Verkehr auch die Fahrgäste aus und in Richtung Kleve zählen, ist dieser Anteil im Vergleich zu den Fahrgästen, die aus Richtung E. kommen bzw. in diese Richtung abfahren, jedoch klein. Dieser Personenkreis hat im Verwaltungsverfahren entsprechend den Ergebnissen der Verkehrszählungen mit Recht nur geringe Beachtung gefunden. Die Bezirksregierung, die die Fahrgäste aus Richtung Kleve in ihrem letzten gerichtlichen Schriftsatz besonders hervorhebt, hat nicht dargetan, wie sie deren Zahl ermittelt und in ihre Entscheidung eingebunden hat. Insbesondere hat sie weder erläutert, wie Fluggäste aus Kleve typischerweise anreisen, noch wie das neue Angebot sich zu dem von der Klägerin vorgetragenen privaten Busangebot von Nimwegen zum Flughafen Niederrhein verhält, das die Strecke in nur 45 Minuten bewältigt. Insofern fehlt es an einer vollständigen Erhebung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
57Soweit die Bezirksregierung anführt, dass zahlreiche Fahrscheine den Nahbereich betreffen, hat sie die einleuchtenden Gegeneinwände der Klägerin nicht widerlegt, von diesen Fahrscheinen entfielen zahlreiche ebenfalls auf den hier maßgeblichen „Verkehr“, nämlich die Strecke zum und vom Flughafen Niederrhein. Diese preissensiblen Fluggäste reisten mit dem PKW an, parkten aber auf gebührenfreien Parkplätzen in der Umgebung von Bahn- bzw. Bushaltestellen in Flughafennähe, um die höheren Parkgebühren am Flughafen selbst zu sparen. Dieses Phänomen ist der Kammer aus dem Bereich des Flughafens E. International bekannt. Dort war die Stadt E. gezwungen, in den Wohngebieten rund um den Flughafen eine Parkraumbewirtschaftung einzuführen. Es hatte sich nämlich ein „gewerblicher Parkservice“ entwickelt, dessen Geschäftsmodell darin bestand, die PKW der Fluggäste gegen Entgelt in den umliegenden (gebührenfreien) Wohngebieten zu parken.
58Ebensowenig ist sie dem nachvollziehbaren Einwand der Klägerin eingetreten, auf der (Rück-)Reise vom Flughafen zum Bahnhof lösten viele Reisende erst einmal ein Nahverkehrsticket direkt beim Busfahrer, das nur bis zum Bahnhof gelte, um dort am Schalter oder Automaten einen weiteren Fahrschein für die Weiterfahrt ins Rhein-Ruhr-Gebiet zu lösen.
59bb) Die Bezirksregierung hat ihre Beurteilung, dass eine befriedigende Bedienung des so eingegrenzten Verkehrs mit vorhandenen Verkehrsmitteln fehlt, nicht nachvollziehbar plausibilisieren können. Trotz des Beurteilungsspielraums ist eine Plausibilisierung jedoch erforderlich.
60Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht, wenn – mit anderen Worten – die Nachfrage das Angebot übersteigt.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1968 – 7 C 111.66, BVerwGE 30, 251, vom 16. Dezember 1977 – 7 C 59.74, BVerwGE 55, 159, und vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199.
62Umgekehrt gehört es im Allgemeinen zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sog. Parallelbedienungsverbot). Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent").
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1988 – 7 C 65.87, BVerwGE 80, 27, und vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199.
64Die Bezirksregierung hat nicht plausibel gemacht, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie ihren Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der Lückenhaftigkeit des Verkehrsangebots genutzt hat. Es ist weder im Verwaltungs- noch in dem sich anschließenden Gerichtsverfahren deutlich geworden, warum die bestehende Bedienung des Verkehrs „E. Abfahrt xx:39 Uhr RE10 – Verkehrsflughafen Niederrhein“ mit Umstieg in Kevelaer bzw. die umgekehrte Richtung aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes lückenhaft ist. Die Klägerin befriedigt diesen Verkehr derzeit mit ihrer Linie 73 („Airport-Shuttle“), mit der sie die Fahrgäste in 19 Minuten zur Haltestelle Airport Terminal befördert. Aus den Akten geht nicht hinreichend klar hervor, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Bezirksregierung festgestellt haben will, dass die Nachfrage das bestehende Angebot übersteigt.
65Nach dem aus der Akte ersichtlichen Sachverhalt, der auch im Gerichtsverfahren nicht näher aufgeklärt werden konnte, liegt vielmehr nahe, dass gerade keine Lücke bestand. Denn die Verkehrszählung der Beigeladenen hat ergeben, dass die Linie SW 1 von Weeze zum Flughafen pro Fahrt lediglich rund 7,8 Fahrgäste pro Tag und in umgekehrter Richtung ebenfalls lediglich 10,1 Fahrgäste pro Fahrt pro Tag transportiert. Selbst wenn man die neuesten und für das beklagte Land und die Beigeladene günstigsten Zahlen ohne nähere Prüfung zugrunde legt, sind lediglich 20 Fahrgäste pro Fahrt je Werktag zu zählen. Insofern geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die von der Beigeladenen erhobenen Fahrgastzahlen größenordnungsmäßig in etwa den Fahrgastzahlen für die Verbindung Kevelaer – Flughafen Niederrhein entsprechen. Wenn die eingesetzten Busse mit einer Kapazität von 80 Passagieren nur zu einem Achtel oder maximal zu einem Viertel besetzt sind, also mindestens 75 Prozent der verfügbaren Plätze im Durchschnitt leer bleiben, hat die Bezirksregierung ihren Beurteilungsspielraum überschritten, wenn sie gleichwohl davon ausgegangen ist, die Nachfrage auf der hier interessierenden Strecke übersteige das bisherige Angebot. Bei angenommenen 32 Fahrten pro Tag pro Bahnhof ergibt das eine Quote von rund 4.000 leeren Busplätzen pro Tag. Es wäre in besonderer Weise begründungsbedürftig gewesen, trotzdem einen Nachfrageüberhang anzunehmen.
66Hieran ändern die zuletzt im Klageverfahren vorgelegten, angeblich von der Beigeladenen stammenden Zahlen über die Barzahler nichts. Abgesehen davon, dass die oben angeführten „Umgebungsparker“ sowie die Fahrgäste, die beim Fahrer nur aus Unkenntnis des Tarifsystems lediglich bis zum Bahnhof lösen, obwohl sie weiter fahren möchten, nicht berücksichtigt sind, erweisen sich die Zahlen als unverwertbar, weil weder ihre Herkunft klar ist noch ihnen irgendeine Aussagekraft zukommt. Die Bezirksregierung hat das Gericht überdies daran gehindert, die Zahlen zu verwerten, weil sie die an sie ergangene ausdrückliche Aufforderung, die Zahlen zu erläutern, ohne nachvollziehbare Erklärung mit dem Bemerken zurückgewiesen hat, es sei alles gesagt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts geht diese einer Beweisvereitelung nahekommende Weigerung, an der Sachaufklärung mitzuwirken, zu Lasten des von der Bezirksregierung vertretenen Landes.
67cc) Anders als von der Bezirksregierung angenommen ist das aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) PBefG folgende Verbot des Parallelverkehrs nicht schon deswegen beachtet, weil der Weg von E. zum Flughafen einerseits über den Umsteigebahnhof Weeze und andererseits über den Umsteigebahnhof Kevelaer führt und infolgedessen auch die Linienführungen der Linie 73 und der SW 1 unterschiedlich sind. Wo die Zwischenhalte stattfinden, ist für den gesamten streitgegenständlichen Verkehr (E. oder Kleve – Flughafen Niederrhein und zurück) ausnahmsweise unerheblich, weil dieser sich in besonderer Weise dadurch auszeichnet, dass für ihn nur die Endhaltestellen (Flughafen bzw. die Haltestellen ab Krefeld bis E. Hbf und Kleve) bedeutsam sind. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Verkehr wesentlich von anderem Linienverkehr im Orts- und Nahbereich („Normal-Linienverkehr“), bei dem es wesentlich auf die konkreten Fahrtrouten und damit die Zwischenhaltestellen ankommt. Bei diesem „Normal-Linienverkehr“ mag das Parallelverkehrsverbot bereits beachtet sein, wenn das Ziel bzw. der Ausgangspunkt zwar gleich, die Fahrtrouten aber unterschiedlich sind. An einem solchen „Normal-Linienverkehr“ fehlt es vorliegend allerdings.
68c) Unabhängig davon hat die Bezirksregierung E. ihren Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie ohne hinreichende Plausibilisierung angenommen hat, dass durch den neu genehmigten Verkehr eine wesentliche Verbesserung des rechtlich maßgeblich Verkehrs (per RE10 Abfahrt xx:39 Uhr aus Richtung E. zum Flughafen Weeze bzw. die entsprechende Strecke zurück) eintritt, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) PBefG. Die Bezirksregierung hätte nachvollziehbar darlegen müssen, warum die Bedienung dieses Verkehrs durch die Linie 73 der Klägerin unzureichend ist und verbessert werden kann. Hierzu bestand besonderer Anlass.
69Die Klägerin nimmt als vorhandene Unternehmerin dieselbe Verkehrsaufgabe wahr, weil sie sowohl denselben Verkehr bedient als auch im Wesentlichen denselben Nutzerkreis anspricht wie die Beigeladene mittels der angefochtenen Genehmigung.
70Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199.
71Denn wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Bestand hätte, unterschiede sich die derzeitige von der künftigen Verkehrsbedienung im Ergebnis nur dadurch, dass der Fahrgast das Flughafenterminal in der Hauptverkehrszeit acht Minuten schneller erreicht als bislang. Auf der Strecke zurück ist er sechs Minuten schneller. Er erhielte zwar darüber hinaus die Wahlmöglichkeit, entweder in Weeze oder in Kevelaer umzusteigen, während er bislang (vernünftigerweise) zu einer halben Stunde in Kevelaer umsteigen muss. Warum diese Wahlmöglichkeit verkehrsmäßig vorteilhaft sein sollte, hat die Bezirksregierung nicht erläutert und das erschließt sich auch nicht von selbst. Ein geringerer Fahrpreis scheidet als Verbesserungsmöglichkeit aus, weil dieser sich nicht bzw. fast nicht ändert.
72Soweit die Bezirksregierung ins Feld führt, der Umstieg in der Stadt Weeze sei ein Vorteil, weil Weeze den Namen des Flughafens trage, genügt das nicht, um eine verkehrliche Verbesserung plausibel zu machen. Zunächst einmal heißt der Flughafen „Verkehrsflughafen Niederrhein“ und nicht Weeze, es besteht also keine Namensgleichheit. Darüber hinaus wird er von S. , die praktisch die einzige Gesellschaft ist, die den Flughafen Niederrhein nutzt, mit „Flughafen E. “ und nur im Zusatz mit „Weeze“ bezeichnet. Schließlich lässt die Akte bislang jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, dass der Umstieg in Kevelaer bzw. der Wechsel des Umsteigebahnhofs im Halbstundentakt zwischen Kevelaer und Weeze tatsächlich zu Verkehrsbeeinträchtigungen geführt hat, die beseitigt werden könnten, was wiederum zu einer Verkehrsverbesserung führen würde. Diese Annahme ist umso begründungsbedürftiger, als der Fahrgast Verkehrsverbindungen heute nahezu ausschließlich computergeneriert erhält. Sei es, dass er sich die Verbindung selbst im Internet (unterwegs: in Echtzeit auf dem Smartphone, z. B. per App der Deutschen Bahn AG) heraussucht, sei es, dass ihm Reisebüro oder Reisezentrum der Bahn einen Computerausdruck überlassen. In allen Fällen hält er ausgedruckte oder angezeigte Verkehrsverbindungen in den Händen, die die Umsteigebahnhöfe unmissverständlich aufführen.
73Die um acht (E. – Flughafen) und um sechs Minuten (Flughafen – E. ) kürzeren Reisezeiten sind zwar Verbesserungen, die Bezirksregierung hat insofern aber nicht plausibel gemacht, warum sie diese nicht als geringfügig, sondern als wesentlich i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) PBefG eingestuft hat. Hierzu hätte jedoch besonderer Anlass bestanden. Denn bei der Gewichtung der Verbesserung drängte sich auf einzubeziehen, dass die Fahrt vom Bahnhof (Weeze oder Kevelaer) zum Flughafen – anders als „Normal-Fahrten“ mit Linienbussen – nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern diese bei der hier angezeigten „natürlichen“ bzw. „lebenspraktischen“ Betrachtungsweise nur einen kleinen Teil einer größeren Reise darstellt, die vom Startort über den Flughafen und den Flug zum Zielort führt. Insofern erhellt sich aus der Akte bislang nicht, warum ein Zeitvorteil von acht Minuten besonders ins Gewicht fällt, wenn schon die (Hin-)Fahrt planmäßig 88 Minuten dauert, man sich bereits 90 Minuten vor dem Abflug beim Check-In einfinden soll (Homepage des Verkehrsflughafens Niederrhein, Rubrik „Wissenswertes vor dem Abflug“), der Flug mehr als eine Stunde dauert, am Zielort eine weitere Fahrt nötig ist und sich angesichts der Gefahr von Verspätungen im Bahnverkehr dem Fahrgast ohnehin eine frühzeitige Abfahrt aufdrängt. Vergleichbares gilt für die Rückreise.
74Die Bezirksregierung hat bei der Einstufung der Verbesserung als wesentlich oder unwesentlich die sich aufdrängende Besonderheit außer Acht gelassen, dass die Busfahrt vom Bahnhof in der Nähe des Flughafens zum Flughafen aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrsnutzers keinen Selbstzweck besitzt (der Flughafen ist nicht das Endziel des Reisenden), sondern typischerweise nur eine kleine Zwischenetappe auf seiner größeren Reise darstellt. Mögen im gewöhnlichen Nahverkehr, der typischerweise nur kurze Strecken überwindet, fünf bis zehn Minuten Zeitersparnis durchaus als wesentliche Verbesserung angesehen werden können, die sich weitgehend selbst erklärt, gilt das für den vorliegenden Flughafenzubringerverkehr nicht. Es hätte der Bezirksregierung oblegen darzustellen und abzuwägen, warum es für den Verkehrsnutzer nicht eher gleichgültig ist, ob die Fahrt zum und vom Flughafen seine insgesamt mehrstündige Reise (Anfahrt zum Flughafen Niederrhein, 90 Minuten warten, Flug, Abfahrt vom Zielflughafen zur örtlichen Unterkunft) fünf bis zehn Minuten kürzer oder länger ausfällt.
75d) Erweist sich die Zulassungsentscheidung der Bezirksregierung bereits aus zwei selbstständig tragenden Gründen als Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) PBefG, kann das Gericht die Frage offen lassen, ob die Genehmigung außerdem gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 c) PBefG verstößt.
76Dasselbe gilt für die Frage, ob der Verkehr der Klägerin eigenwirtschaftlich betrieben wird und ihm schon deswegen (vgl. § 8 Abs. 4 PBefG) ein grundsätzlicher Vorrang einzuräumen ist.
77Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 3 C 1/09, BVerwGE 135, 198; bestätigend: Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12, BVerwGE 148, 175.
78Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt, sich so in die Aktivrolle begeben und war deswegen an der Kostenlast hälftig zu beteiligen. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
79Rechtsmittelbelehrung:
80Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
81Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
82Die Berufung ist nur zuzulassen,
831. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
842. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
853. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
864. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
875. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
88Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
89Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
90Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
91Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
92Beschluss
93Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs 2013).
94Rechtsmittelbelehrung:
95Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
96Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
97Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
98Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
99Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
100War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2015 - 6 K 7650/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2015 - 6 K 7650/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
Tatbestand
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Das klagende Busunternehmen wendet sich dagegen, dass sein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs einer Buslinie nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) abgelehnt und für diese Linie stattdessen den Beigeladenen zu 1 und 2 eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung nach § 13a PBefG erteilt wurde.
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Der Kläger betrieb seit 1945, zuletzt mit einer bis zum 13. Dezember 2008 geltenden Linienverkehrsgenehmigung, die zwischen Faistenhaar und Neuperlach Süd verlaufende Linie 216 im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV). Vom Beigeladenen zu 4, dem nach Landesrecht zuständigen Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr, erhielt er dafür auf der Grundlage eines Verkehrsbedienungsvertrags Betriebskostenzuschüsse. Eine Verlängerung dieses Vertrags kam nicht zustande, da sich der Kläger nicht bereit fand, auf der Linie - wie vom Beigeladenen zu 4 gefordert - durchgängig behindertengerechte und der Abgasnorm EURO-3 entsprechende Niederflurbusse einzusetzen. Der Betrieb der Linie wurde daraufhin ausgeschrieben; an dieser Ausschreibung beteiligte sich der Kläger nicht. Den Zuschlag erhielt eine aus den Beigeladenen zu 1 und 2 bestehende Bietergemeinschaft.
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Der Antrag des Klägers, ihm die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb der Linie auf der Grundlage des MVV-Tarifs und des bis dahin gültigen MVV-Fahrplans für weitere acht Jahre, beginnend mit dem 14. Dezember 2008, zu erteilen, wurde mit Bescheid vom 5. November 2008 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt: Durch eine Genehmigung würden öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beeinträchtigt, zu denen auch der gesicherte dauerhafte Betrieb einer Linie zähle. Dem widerspräche es, wenn der Linienverkehr aufgenommen, nach kurzer Zeit aber wegen fehlender Rentabilität eine Entbindung von der Betriebspflicht beantragt werde. Die in Rede stehende Linie könne bei einem Kostendeckungsgrad von nur rund 38 % ohne Betriebskostenzuschüsse des Aufgabenträgers nicht wirtschaftlich betrieben werden. Der Beigeladene zu 4 habe die Zuschussgewährung jedoch davon abhängig gemacht, dass die aktuellen MVV-Qualitätsstandards auch hinsichtlich der eingesetzten Busse eingehalten würden. Da der Kläger diese Voraussetzung nicht erfülle, sei die Notwendigkeit einer späteren Entbindung von der Betriebspflicht zweifelsfrei zu erkennen. Bei einem zu erwartenden Defizit von monatlich rund 14 000 € sei schon der mittelfristige Betrieb der Linie nicht sichergestellt. Ein tragfähiges Konzept für den eigenwirtschaftlichen Betrieb der Linie habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem dauerhaft gesicherten Linienbetrieb und dem Interesse des Klägers an der Fortführung der Linie überwiege auch bei Berücksichtigung des Altunternehmerschutzes das öffentliche Interesse.
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Stattdessen genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2009 gestützt auf § 13a PBefG den Beigeladenen zu 1 und 2 den Betrieb dieser Linie in der Zeit vom 23. März 2009 bis zum 10. Dezember 2011 als gemeinwirtschaftlichen Verkehr.
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Die gegen die Bescheide vom 5. November 2008 und vom 12. Februar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter im Wesentlichen aus den in den angegriffenen Bescheiden aufgeführten Gründen abgewiesen.
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Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht geändert, die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger - wie zuletzt beantragt - eine Genehmigung nach § 13 PBefG für die Zeit bis zum 10. Dezember 2011 zu erteilen. Zur Begründung heißt es: Der Kläger habe einen Anspruch darauf, die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb der Linie zu erhalten. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, der letzten Verwaltungsentscheidung, habe kein Versagungsgrund vorgelegen. Zu Unrecht habe der Beklagte die Genehmigung mit der Begründung verweigert, sie beeinträchtige öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, da nicht mit einem dauerhaften Linienbetrieb durch den Kläger gerechnet werden könne. Insofern habe die Genehmigungsbehörde bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsinteressen keinen Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung für eine hochgradig defizitäre Strecke weder nach seiner Vermögenslage noch aufgrund sonstiger Einnahmen in der Lage sein werde, die zu erwartenden Verluste auszugleichen, beeinträchtige jedenfalls dann keine öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wenn ernsthaft damit zu rechnen sei, dass er einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bewerbers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG eine fehlende Kostendeckung bei dem zur Genehmigung gestellten Verkehr nicht berücksichtigt werden. Die dafür angeführten Erwägungen gälten auch für § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG; denn ansonsten könnte dieses Berücksichtigungsverbot ohne Weiteres umgangen werden. Auch nach der Gesetzessystematik gehöre dieser Gesichtspunkt nicht zu § 13 Abs. 2 PBefG. Die Auffassung des Beklagten, die theoretisch mögliche Existenz eines Ausgleichsanspruchs gegen einen Dritten könne, solange dieser Anspruch nicht tituliert sei oder sonst sicher feststehe, nicht berücksichtigt werden, sei unzutreffend. Sie führe dazu, dass ein effektiver Rechtsschutz des Bewerbers, auch was die gerichtliche Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs angehe, nicht mehr gewährleistet sei. Andererseits sei die Genehmigungsbehörde aber auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehe. Hiergegen sprächen die knappe Prüfungsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG und die Gesichtspunkte, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungsbehörde nicht für verpflichtet gehalten habe, die Unionsrechtskonformität von Betriebskostenzuschüssen zu überprüfen. Dahinstehen könne, ob die voraussichtliche Unfähigkeit des Verkehrsunternehmers, einen dauerhaften Linienbetrieb zu gewährleisten, bereits bei Zweifeln an einem Erstattungsanspruch eine Genehmigung ausschließe oder erst dann, wenn es offensichtlich keinen solchen Ausgleichsanspruch gebe. Im Falle des Klägers könne nämlich nicht davon die Rede sein, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs auf der Hand liege. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch komme § 39 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 PBefG sowie den Art. 2, 6, 11 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in Betracht. Eine Tarifpflicht, die zu nicht kostendeckenden Erlösen führe, sei eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ("Verpflichtung des öffentlichen Dienstes") im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die zu einem Ausgleichsanspruch nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung führen könne. Es liege auch nicht auf der Hand, dass der Kläger einen solchen Anspruch verwirkt habe. Zwar habe er es abgelehnt, die vom Beigeladenen zu 4 gestellten Anforderungen an die zum Einsatz kommenden Busse zu erfüllen, doch bestünden erhebliche Zweifel, ob diese Anforderungen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar seien. Der Kläger hätte, um ihnen zu entsprechen, drei der vier von ihm bislang auf der Linie eingesetzten Busse austauschen müssen; das wäre für ihn mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden. Zudem habe er befürchten müssen, dass die Linie wegen geänderter Verkehrsbedürfnisse künftig entweder eingestellt oder doch erheblich umgestaltet werde. Die beantragte Genehmigung habe dem Kläger auch nicht gemäß § 13 Abs. 2a PBefG mit der Begründung versagt werden dürfen, dass sein Verkehrsangebot den Anforderungen des Nahverkehrsplans nicht entspreche.
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Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Es beeinträchtige öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG und sei daher ein Genehmigungshindernis, wenn die Dauerhaftigkeit des Linienverkehrs wegen eines zu erwartenden wirtschaftlichen Defizits gefährdet sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn die betroffene Linie - wie hier - einen wichtigen Beitrag zur Deckung des Beförderungsbedarfs leiste. Die Genehmigungsbehörde müsse bei der Prognose, ob der Linienbetrieb aufrechterhalten werden könne, einen vom Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung behaupteten Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen einen Dritten als Möglichkeit zur Kompensation eines zu erwartenden Defizits solange nicht berücksichtigen, als nicht - etwa durch eine Gerichtsentscheidung - feststehe, dass es zur Zahlung kommen werde. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prognose streitige Ansprüche gegen einen Dritten zu berücksichtigen hätte, ändere das hier nichts. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen zu 4 sei nicht ersichtlich. Bei einem beantragten eigenwirtschaftlichen Linienverkehr könne er nicht aus § 39 Abs. 2 PBefG hergeleitet werden. Auch wenn - entgegen all dem - der Kläger die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung beanspruchen könnte, könne die Anfechtung der den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilten Genehmigung allenfalls zu deren Aufhebung mit Wirkung ex-nunc führen.
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Der Beigeladene zu 4, der ebenfalls Revision eingelegt hat, trägt vor: Der Genehmigungserteilung stünden öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG entgegen, wenn der aufzunehmende Linienbetrieb nicht kostendeckend sei. Beim vom Kläger beabsichtigten Linienbetrieb handele es sich nicht um einen eigenwirtschaftlichen Verkehr, da er ihn nicht auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln, sondern finanziell zu Lasten des Aufgabenträgers betreiben wolle. Die Anerkennung eines Genehmigungsanspruchs griffe in unzulässiger Weise in das Recht des Aufgabenträgers auf Auswahl des Linienbetreibers und Bestellung des Verkehrs ein. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe der Kläger keinen Kostendeckungsanspruch gegen ihn als Aufgabenträger. Selbst wenn man dem nicht folge, könne der Kläger die beantragte Genehmigung jedenfalls nicht rückwirkend erhalten; außerdem habe er allenfalls einen Neubescheidungsanspruch.
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Zur Unterstützung dieser Revisionen macht der Beigeladene zu 2 geltend: Dem Kläger dürfe wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen keine eigenwirtschaftliche Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden. Unterbliebe eine Überprüfung der Auskömmlichkeit des angebotenen Linienbetriebs, würde einem unlauteren Wettbewerb mit Dumpingpreisen Vorschub geleistet. Auch der Kläger selbst bestreite nicht, dass er den Verkehr nur bei Gewährung von Zuschüssen durchführen könne. Doch könne er solche Zahlungen nicht beanspruchen. Ein Anspruch auf Ausgleich nicht auskömmlicher Tarife sei erst mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingeführt worden. Im Falle des Klägers handele es sich dagegen um eine vom Aufgabenträger für den Betrieb der Linie gezahlte Gegenleistung, die den vergaberechtlich maßgeblichen Schwellenwert deutlich überschreite. Unter Verstoß gegen das Vergaberecht gewährte Zuschüsse führten nach § 101b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Nichtigkeit des der Zuschussgewährung zugrunde liegenden Vertrags; beihilferechtlich bestehe ein Durchführungsverbot. Abgesehen davon gelte § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nur für gemeinwirtschaftliche Verkehre; aus der Verweisung in § 39 Abs. 2 Satz 2 PBefG folge nichts anderes. Da der vom Kläger als eigenwirtschaftlich deklarierte Linienbetrieb nicht auskömmlich sei und er keinen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 habe, liege keine eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung vor. Der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG gelte aber nur für einen tatsächlich eigenwirtschaftlichen Verkehr.
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Der Kläger tritt den Revisionen entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Bei mehreren konkurrierenden Genehmigungsanträgen sei Maßstab für die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zu treffende Auswahlentscheidung, welcher Bewerber die beste Verkehrsbedienung anbiete. Jedenfalls in diesem Rahmen sei auch zu berücksichtigen, ob die angebotene eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung auf Dauer aufrechterhalten werden könne. Diese Problematik habe sich durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes nicht erledigt.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen zu 4 sind begründet; sie führen zur Änderung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die beantragte Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr zu erteilen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Genehmigung habe nicht wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG versagt werden dürfen, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Als gleichfalls unzutreffend erweist sich danach die darauf gestützte Annahme des Berufungsgerichts, die den Beigeladenen zu 1 und 2 auf der Grundlage von § 13a PBefG erteilte Genehmigung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen auf dieser Linie sei wegen des Vorrangs einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung rechtswidrig.
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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 = DVBl 2000, 1614 = NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 27 ff.). Dieser Zeitpunkt ist - nach Erledigungseintritt wegen des Ablaufs der Geltungsdauer der streitigen Genehmigungen - auch in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsanträge zugrunde zu legen, mit denen der Kläger auf diese Erledigung reagiert hat.
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Zugrunde zu legen ist danach das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246); nicht anwendbar sind damit die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl I S. 2598), die unter anderem die §§ 8 und 13 PBefG betreffen. Hinsichtlich des Unionsrechts ist noch auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl EG Nr. L 156 S. 1) abzustellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist nach ihrem Art. 12 erst am 3. Dezember 2009 und damit nach Erlass der angegriffenen Bescheide in Kraft getreten.
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2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG muss, wer im Sinne des § 1 Abs. 1 - also entgeltlich oder geschäftsmäßig - mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) Personen befördert, im Besitz einer Genehmigung sein. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung, wenn keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe eingreift (vgl. Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. Rn. 20 ff. m.w.N.).
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3. Der vom Kläger beabsichtigte Verkehr ist eigenwirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG, obgleich er nach den in der Revision bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur bei Zahlung von Betriebskostenzuschüssen durch den Beigeladenen zu 4 kostendeckend durchgeführt werden kann. Eigenwirtschaftlich sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Zu den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinne gemäß dieser Vorschrift zählen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 28); für die Zuordnung kommt es darauf an, ob es sich um Erträge des Unternehmens handelt, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 38 unter Verweis auf den Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1 = juris Rn. 38). Ist das der Fall, bleibt für eine weitere Differenzierung nach einer "echten"/"tatsächlichen" einerseits und einer "unechten" Eigenwirtschaftlichkeit andererseits kein Raum, wenn es um die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine solche Genehmigung geht.
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Da der Kläger die von ihm angebotenen Verkehrsleistungen ausdrücklich eigenwirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG erbringen will und der Genehmigungsantrag auf seine eigene und nicht auf eine Initiative des Aufgabenträgers für den öffentlichen Personennahverkehr zurückgeht (vgl. zur gestuften Konstruktion von eigen- und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsbedienung Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35), ergeben sich die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Genehmigung aus § 13 PBefG. Handelte es sich dagegen um einen gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Linie, wäre nicht § 13 PBefG, sondern § 13a PBefG maßgeblich (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 26 sowie die Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/6269 S. 144).
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4. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Antrag des Klägers nicht genehmigungsfähig, weil er nicht alle Voraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt.
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Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugestehen, dass die Genehmigung nicht auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG versagt werden durfte, wonach sie nur zu erteilen ist, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Verkehr nicht zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. Rn. 33 ff.).
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Bundesrechtswidrig ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Genehmigung habe nicht unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG abgelehnt werden dürfen, weil der Linienbetrieb wegen der Verweigerung eines Betriebskostenzuschusses durch den Beigeladenen zu 4 alsbald wieder eingestellt werden müsse.
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat der Genehmigungsbehörde zu Recht keinen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage eingeräumt, ob die Dauerhaftigkeit des Verkehrsangebots als ein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist. Anerkannt ist ein solcher Spielraum der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, soweit es um die Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung geht einschließlich der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zueinander sind. Das hat seinen Grund darin, dass die Genehmigungsbehörde dazu die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten hat, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrspolitische und raumordnerische Wertungen voraus. All das führt dazu, dass diese Entscheidung der Genehmigungsbehörde ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 13 m.w.N.). Im Gegensatz dazu fehlt den Fragen, die sich in Bezug auf Zweifel an der Dauerhaftigkeit eines angebotenen Linienbetriebs wegen einer zu erwartenden Deckungslücke stellen, ein solcher planerischer und unterschiedliche Interessen bewertender Einschlag. Vielmehr ist es eine reine Rechtsfrage, ob der dauerhafte Betrieb einer Linie überhaupt ein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG darstellt. Ebenso wenig besteht gemessen an der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) ein tragfähiger Grund für die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums für die sich anschließende Sachfrage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers einen Betrieb der Linie im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten. Hierfür sind die dem Verkehrsunternehmer für den Linienbetrieb entstehenden Einnahmen und Ausgaben in den Blick zu nehmen. Zusätzlich kann es - nachdem der öffentliche Personennahverkehr regelmäßig defizitär ist - darauf ankommen, ob der Verkehrsunternehmer über die Beförderungserlöse und die Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG und § 148 SGB IX hinaus über sonstige Finanzmittel verfügt, um eine sich ergebende Deckungslücke zu schließen. Eine Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde für die Beantwortung dieser im Kern betriebswirtschaftlichen und gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klärenden Fragen eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, besteht nicht, zumal es sich bei der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, inwieweit dem Verkehrsunternehmer Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten zustehen, wiederum um eine Rechtsfrage handelt.
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b) Öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sind beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung die betreffende Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft - also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung - in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis besteht.
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aa) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c PBefG im Einzelnen benannten Belange sind, wie die dort gewählte Formulierung "insbesondere" zeigt, nicht abschließend (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 = juris Rn. 39 und Beschluss vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33 = juris Rn. 4); es bleibt damit Raum für weitere in den Buchstaben a bis c nicht konkretisierte öffentliche Verkehrsinteressen.
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bb) Dass als ein sonstiges öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG die Dauerhaftigkeit des angebotenen Linienbetriebs einzustufen ist, erschließt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck von öffentlichem Personennahverkehr. Für die Bevölkerung soll damit eine ausreichende Verkehrsbedienung im Nahbereich sichergestellt werden (arg. § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung, der sich damit gegenüber möglichen Konkurrenten zugleich auf das sogenannte Parallelbedienungsverbot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG berufen kann (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15), die ihm obliegenden Beförderungsleistungen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig wieder ganz oder teilweise einstellen muss und hierzu die vollständige oder teilweise Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 PBefG beantragt.
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Dafür, die Dauerhaftigkeit des beantragten Linienbusverkehrs als öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zum Gegenstand des Prüfprogramms schon bei der Genehmigungserteilung zu machen, sprechen zusätzlich Erwägungen, die ihre Grundlage in der Systematik der personenbeförderungsrechtlichen Regelungen finden. Sie ergeben sich zum einen aus den Aufsichtspflichten, die die Genehmigungsbehörde im Anschluss an die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung treffen. Zum anderen folgen sie aus dem Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG und der Notwendigkeit, eine missbräuchliche Ausnutzung dieses Vorrangs durch eines der um eine Linienverkehrsgenehmigung konkurrierenden Verkehrsunternehmen zu verhindern.
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Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt der Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Zu den mit der Genehmigungserteilung entstehenden Verpflichtungen des Verkehrsunternehmers gehört die ihn nach § 21 Abs. 1 PBefG treffende Betriebspflicht; er ist danach gehalten, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Obliegt der Genehmigungsbehörde jedoch im Anschluss an die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung eine solche Überwachungspflicht und hat sie gegenüber dem Verkehrsunternehmer die Erfüllung dieser Betriebspflicht gegebenenfalls durchzusetzen oder ihn sonst unter den in § 21 Abs. 4 PBefG genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise von seiner Betriebspflicht zu entbinden, ist kein tragfähiger Grund zu erkennen, weshalb es ihr verwehrt sein soll, bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und damit auch schon ex-ante zu berücksichtigen, dass der Verkehrsunternehmer zur Einhaltung seiner Betriebspflicht voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. Die Genehmigungsbehörde kann nicht gezwungen sein, sehenden Auges einen in seiner Kontinuität von vornherein gefährdeten Linienbetrieb zu genehmigen.
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Darüber hinaus ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung ohne eine solche Überprüfung der Dauerhaftigkeit seines Verkehrsangebots den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ausnutzen und sich damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber weniger risikofreudig kalkulierenden Konkurrenten verschaffen könnte, die sich aufgrund der bei der Linie zu erwartenden Ertragssituation nur zu einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsbedienung bereit finden. Zu einer vom Aufgabenträger initiierten Ausschreibung der Linie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen und einem daraus resultierenden Vergleich der konkurrierenden Unternehmen und ihres jeweiligen Zuschussbedarfs würde es wegen des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit gar nicht erst kommen. Zu einer vergleichbaren sachlich nicht gerechtfertigten "Verdrängung" von Konkurrenten kommt es, wenn die Genehmigungsbehörde die Auswahl zwischen mehreren und insoweit gleichrangigen Anbietern einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung zu treffen hat und einer der Bewerber erkennbar mehr verspricht, als er im Hinblick auf die Ertragslage zu halten vermag.
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cc) Dem steht nicht entgegen, dass nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 = DVBl 2000, 1614 = NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 33 ff.). Diese Aussage beschränkt sich auf die subjektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Die Nichtberücksichtigung wird vom Senat im Wesentlichen mit den Vorgaben begründet, die § 2 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG - BZV PBefG) in Bezug auf die Überprüfung der allgemeinen finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers enthält (a.a.O. Rn. 34 f.). Sie betreffen unter anderem die hierfür heranzuziehenden Unterlagen, die vergangenheitsbezogen sind. Zugleich begrenzt die Verordnungsermächtigung in § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG die Reichweite der Regelungen, die Gegenstand der Berufszugangs-Verordnung PBefG sein können; dort wird als im Verordnungswege zu konkretisierende Norm nur § 13 Abs. 1 PBefG aufgeführt. Damit kann aber für die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG etwas anderes gelten als für die Leistungsfähigkeit des Unternehmers im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Eine Berücksichtigung der Ertragslage bei einem konkreten zur Genehmigung stehenden Linienverkehr bei der Anwendung von Absatz 2 führt daher auch nicht zu einer "Umgehung" der zu § 13 Abs. 1 PBefG ergangenen Rechtsprechung des Senats.
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dd) Bestehen in diesem Sinne aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernstliche Zweifel daran, dass der Linienverkehr dauerhaft aufrecht erhalten werden wird, darf die Genehmigungsbehörde den Bewerber unter Konkretisierung der Gründe für diese Zweifel auffordern, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, diese Bedenken aus dem zu Weg räumen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 12 Abs. 3 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde "weitere Angaben und Unterlagen" verlangen kann. Solange diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Linienbetriebs fortbestehen, kann dem Bewerber eine Genehmigung nach § 13 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt ihm, diese Zweifel zu zerstreuen. Durch die mit dieser Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsinteressen verbundene "Risikoverteilung" wird der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung nicht unbillig benachteiligt. Der Grund für die Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Linienbetriebs und die Abhilfemöglichkeiten liegen regelmäßig in seiner Sphäre; dazu gehört es auch, einen streitigen Drittanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
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Mit dem Kriterium der Dauerhaftigkeit des angebotenen Linienverkehrs wird das Prüfprogramm für die Genehmigungsbehörde zwar erweitert, sie ist damit aber nicht überfordert (in diesem Sinne auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. 2007, § 13 PBefG S. 202 f.). Gegebenenfalls muss sie für die Bewertung der Tragfähigkeit des wirtschaftlichen Konzepts für den Betrieb der Linie externen Sachverstand beiziehen. Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorgesehene Genehmigungsfrist von drei Monaten kann, falls die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden kann, verlängert werden, nach Satz 4 freilich nur um höchstens weitere drei Monate. Das kann ein zusätzlicher Grund dafür sein, einen ausreichenden Vorlauf für einen Genehmigungswettbewerb vorzusehen (vgl. dazu Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 Rn. 21 f.). Nötigenfalls kann ein dringender Verkehrsbedarf - wie im vorliegenden Fall auch geschehen - durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG abgedeckt werden.
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c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts könnte der Kläger die Kosten aus dem Linienbetrieb, soll er in dem Umfang und unter den Bedingungen durchgeführt werden, die der Kläger in seinem Genehmigungsantrag zugrunde gelegt hat - also insbesondere bei Anwendung des MVV-Tarifs - keinesfalls aus den auf ihn entfallenden Beförderungserlösen auch zuzüglich der Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG und §§ 145, 148 SGB IX abdecken. Für das Jahr 2008 ergibt sich danach bei jährlichen Betriebskosten von rund 300 000 € ein Kostendeckungsgrad von unter 50%. Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht erhoben; sie sind daher bindend.
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d) Doch kann bei der Beantwortung der Frage, ob dem Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung ein dauerhafter Linienbetrieb möglich sein wird, nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine durch Beförderungserlöse und Leistungen nach § 45a PBefG und §§ 145, 148 SGB IX nicht geschlossene Deckungslücke möglicherweise durch Zahlungsansprüche des Verkehrsunternehmers gegen Dritte ("Defizitausgleich") ausgeglichen werden kann. Kläger und Berufungsgericht verweisen hierfür insbesondere auf mögliche Ansprüche gegen den Beigeladenen zu 4 als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG.
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aa) Dass auch eine solche Prüfung von Drittansprüchen bereits im Genehmigungsverfahren angezeigt ist, findet seinen Grund in der durch Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Senat sei in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 33.05 - zu dem Ergebnis gekommen, die Genehmigung nach § 13 PBefG dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, der beabsichtigte Linienverkehr solle teilweise durch gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen finanziert werden; die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse sei nicht im Genehmigungsverfahren, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff. EG zu prüfen (BVerwGE 127, 42 Rn. 37). Damit korrespondiere, dass das Prüfungsprogramm des § 13 PBefG auch im Übrigen an keiner Stelle eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von dem Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vorsehe (a.a.O. Rn. 40). Diese Aussagen betreffen indes allein die unionsrechtliche Zulässigkeit eventueller Zuschüsse, nicht aber die hier inmitten stehende Frage, ob der Bewerber einen - bestrittenen - Anspruch gegen einen Dritten hat.
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bb) Die Genehmigungsbehörde durfte zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung davon ausgehen, dass dem Kläger der behauptete Anspruch gegen den Beigeladenen zu 4 auf Defizitausgleich nicht zusteht.
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In der Vergangenheit hatte der Kläger vom Beigeladenen zu 4 als dem örtlich zuständigen Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr Betriebskostenzuschüsse für die erbrachten Verkehrsleistungen auf Grundlage einer zwischen beiden geschlossenen vertraglichen Vereinbarung ("Verkehrsbedienungsvertrag") erhalten. Ein solcher Vertrag kam für den in Rede stehenden Genehmigungszeitraum nicht zustande, da sich der Kläger nicht bereit fand, dem Anforderungsprofil des Beigeladenen zu 4 in Bezug auf die auf der Linie einzusetzenden Busse zu entsprechen.
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(1) Das Berufungsgericht hält es für möglich, dass sich ein Zahlungsanspruch ungeachtet dessen aus § 45 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4 PBefG sowie den dort in Bezug genommenen Art. 2, 6, 11 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 herleiten lässt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 PBefG gilt, wenn den (vom Verkehrsunternehmer beantragten) Beförderungsentgelten aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses nicht wie beantragt zugestimmt wird, § 8 Abs. 4 entsprechend. Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Satz 1 - also durch einen eigenwirtschaftlichen Verkehr - möglich ist, die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Nach den Art. 2 und 6 Abs. 2 dieser Verordnung steht - zusammenfassend ausgedrückt - den Verkehrsunternehmen bei Beibehaltung oder Auferlegung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes - das sind nach Art. 2 die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht - ein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für die dadurch entstehenden Belastungen zu; dieser Ausgleich ist nach den Methoden der Art. 10 bis 13 zu errechnen. Im Falle des Klägers entstehe - so das Berufungsgericht - eine solche Belastung durch die Verwendung der nicht kostendeckenden MVV-Tarife. Verlange die öffentliche Gewalt auch bei einem eigenwirtschaftlichen Linienverkehr die Anwendung eines solchen Tarifs, so bewirke die Verweisung in § 39 Abs. 2 Satz 2 PBefG, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die wegen der vom Bundesgesetzgeber europarechtskonform vorgenommenen Anordnung einer Bereichsausnahme auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste grundsätzlich unanwendbar sei, für einen solchen Verkehr gleichwohl maßgeblich werde. Schuldner eines solchen Anspruchs sei - als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die über die Auferlegung oder Beibehaltung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes befinde - der Aufgabenträger, hier also der Beigeladene zu 4.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beigeladene zu 4 hat die Verwendung des MVV-Tarifs für den in Rede stehenden Genehmigungszeitraum mit dem Kläger weder vereinbart noch hat er ihm dessen Verwendung förmlich einseitig auferlegt. Vielmehr hat der Kläger seinem Antrag auf Genehmigung einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung die Verwendung des MVV-Tarifs von sich aus zugrunde gelegt. Allein der Umstand, dass er das in der Erwartung getan hat, anderenfalls sei mit der Ablehnung seines Antrags zu rechnen, führt nicht zur Anwendbarkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Bestimmtheit, von dessen Einhaltung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die unionsrechtliche Zulässigkeit der in § 8 Abs. 4 PBefG angeordneten Teilbereichsausnahme von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00, Altmark Trans - Slg. 2003, I - 7747 Rn. 58 ff.), ist eine klare und rechtssichere Abgrenzung von eigen- und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsbedienung erforderlich. Das verlangt zugleich, das gestufte Verhältnis von eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen und die daran anknüpfende Reihenfolge der Initiativrechte des Verkehrsunternehmers einerseits und des Aufgabenträgers für den öffentlichen Personennahverkehr andererseits zu beachten (vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35 f.). Dem Aufgabenträger obliegt die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist; er hat darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem verordnungsrechtlich vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen zu sorgen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 Rn. 19 ff.). Dagegen ist hier die Initiative vom Verkehrsunternehmer ausgegangen. Er hat jedoch - wie der Senat bereits klargestellt hat - kein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG; er kann auch nicht aufgrund eigener Entscheidung die Vorteile aus dem Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen kombinieren, die bei der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen unter Beachtung des Stufenverhältnisses vorgesehen sind. An der vom Beigeladenen zu 4 durchgeführten Ausschreibung hat sich der Kläger nicht beteiligt.
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(2) Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Kläger den behaupteten Anspruch auf Ausgleichszahlungen seitens des Beigeladenen zu 4 auf anderweitige Anspruchsgrundlagen stützen kann.
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Zwar tragen nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Aufgabenträger des allgemeinen Personennahverkehrs die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie selbst Leistungen erbringen oder diese in ihrem Auftrag erbracht werden. Aufgabenträger im Sinne dieser Regelung sind nach Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG die Landkreise und kreisfreien Gemeinden; sie - und damit hier der Beigeladene zu 4 - sind nach Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Doch gibt Art. 19 Abs. 1 BayÖPNVG für sich genommen dem Kläger bei der hier gegebenen Ausgangslage noch keinen Zahlungsanspruch. Selbst wenn es zur Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung käme, würde allein damit der Linienbetrieb noch nicht im Auftrag des Aufgabenträgers für den öffentlichen Personennahverkehr, hier des Beigeladenen zu 4, erbracht, nachdem das Personenbeförderungsrecht klar zwischen Genehmigungsbehörde und Aufgabenträger unterscheidet.
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Auch ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen zu 4 aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 683, 677, 670 BGB), also als Aufwendungsersatzanspruch, scheidet aus. In Rede stünde hier ein Fall öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung, da die den Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG treffende Pflicht zur Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs, in die der Kläger mit der Übernahme des Linienverkehrs einträte, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Zwar wäre der Kläger berechtigt und nach § 21 Abs. 1 PBefG sogar verpflichtet, bei - insoweit unterstellter - Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigung den Verkehrsbetrieb aufzunehmen. Doch kommt ein Rückgriff auf die Grundsätze einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zur Begründung von Zahlungsansprüchen des Klägers gegen den Aufgabenträger schon wegen der abschließenden spezialgesetzlichen Regelungen zur Kostentragung nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, ob der Kläger mit dem Linienbetrieb überhaupt ein fremdes Geschäft wahrnehmen würde oder nicht vielmehr - im Hinblick auf seine aus der Genehmigungserteilung resultierenden Betriebspflicht - nur ein eigenes.
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5. Das Berufungsurteil steht ebenfalls nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof die den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilte Linienverkehrsgenehmigung aufgehoben hat. Die Rechtswidrigkeit dieser auf § 13a PBefG gestützten Genehmigung ergibt sich aus den dargestellten Gründen nicht aus einem Verstoß gegen den Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG. Die Entscheidung erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Deshalb muss das Berufungsurteil auch hinsichtlich des dort enthaltenen Aufhebungsausspruchs geändert werden.
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Befugnis des Klägers zur Anfechtung der den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilten Linienverkehrsgenehmigung bejaht, obwohl er selbst nicht Adressat dieses Bescheides ist. Die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, hier insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 2, schützen nicht nur den vorhandenen Unternehmer, sondern auch den Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung, der geltend macht, die Genehmigung habe ihm und nicht dem Konkurrenten erteilt werden müssen (vgl. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 = DVBl 2000, 1614 = NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 20 ff.).
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b) Da dem Kläger die beantragte eigenwirtschaftliche Genehmigung wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG versagt werden musste, kommt der Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG nicht zum Tragen; der Vorrang führt somit auch nicht zur Rechtswidrigkeit der den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilten gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung.
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c) Einen Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilten Linienverkehrsgenehmigung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass vor der Ausschreibung der Linie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen der nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2009 gebotene Hinweis auf das Auslaufen der bisherigen Linienverkehrsgenehmigung unterblieben ist und interessierten Verkehrsunternehmern vor dieser Ausschreibung nicht gesondert Gelegenheit zur Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Betriebs dieser Linie gegeben wurde.
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Zwar führt der Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung dazu, dass die Initiative des Aufgabenträgers, für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung zu sorgen, eine fehlerfreie Prognose mit dem Ergebnis erfordert, eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen werde nicht möglich sein. Eine solche Prognose bedarf allerdings einer gesicherten Grundlage. Sie besteht, wenn der Aufgabenträger vor der Einleitung des Ausschreibungswettbewerbs auf das Auslaufen einer bestehenden Linienverkehrsgenehmigung oder eine beabsichtigte Neueinrichtung einer Linie hinweist und dazu auffordert, innerhalb einer von ihm in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Frist einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Genehmigung zu stellen (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 21). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist das hier nicht geschehen. Doch war im vorliegenden Fall eine ordnungsgemäße Prognose auch ungeachtet dessen möglich. Aufgrund des bekanntermaßen hohen Zuschussbedarfs der in Rede stehenden Linie war - wie die Beteiligten bestätigt haben - nicht mit der Abgabe weiterer Angebote zur Durchführung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs durch andere Verkehrsunternehmer zu rechnen. Jedenfalls aber wurde der Kläger durch das Unterbleiben der dargestellten Verfahrensschritte nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm als Inhaber der bisherigen Linienverkehrsgenehmigung war deren Auslaufen bekannt, und er hat auch einen eigenwirtschaftlichen Antrag gestellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.