Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Juli 2014 - 27 L 1578/13
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 375.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 – 3 der Untersagungsanordnung der Bezirksregierung E vom 19. Juli 2013 (Az.: 27 K 6686/13) anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist im Besonderen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die zugleich im Übrigen die Gewichtung der Interessen zu beeinflussen vermag.
6Die Ermessensentscheidung der Kammer fällt in Bezug auf die Ziffern 1 - 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 19. Juli 2013,
7„1. es wird Ihnen untersagt, im Internet öffentliches Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten und hierfür zu werben, insbesondere mit den unter der Domain www.p.de aufrufbaren Angeboten.
82. Die Anordnung zu Ziffer 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen.
93. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000 Euro (zehntausend Euro) angedroht.“,
10zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass sich die Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2013 (in der Fassung des Schriftsatzes der Bezirksregierung E vom 14. April 2014) im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (1). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (2).
111. Sowohl die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2013 (a) als auch die Nebenentscheidungen in den Ziffern 2 und 3 (b) dürften sich als rechtmäßig erweisen.
12Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ist wegen ihrer Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, mithin hier im Eilverfahren die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 – 1 BvR 2218/06 –, juris (Rn. 38); BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 12.12 –, juris (Rn. 25); BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 8 C 13.09 –, juris (Rn. 21), OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, juris (Rn. 3).
14a) Es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die formelle (aa) und materielle (bb) Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Verfügung.
15aa) Die formelle Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
16Gemäß § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes (TMZ-Gesetz) ist die Bezirksregierung E die landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.
17Die Regelung in Ziffer 1 der Verfügung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW).
18Schließlich ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – eine formelle Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auch nicht daraus, dass der Antragstellerin nicht eine beantragte Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW) gewährt worden ist. Bis zum Erlass der streitbefangenen – am 22. Juli 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten – Verfügung ist die Akteneinsicht nicht beantragt worden. Dem Akteneinsichtnahmeantrag der Antragstellerin vom 5. August 2013 hat der Antragsgegner entsprochen und den Verwaltungsvorgang nach Klageerhebung sodann unter dem 23. August 2013 dem Gericht vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verwaltungsvorgang nicht vollständig war, liegen nicht vor. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Bezirksregierung E im weiteren Verfahrensverlauf – nämlich mit Schriftsatz vom 11. November 2013 – weitere Unterlagen zur Registrierung eines Spielers mit einer Anschrift aus Nordrhein-Westfalen auf dem Internetportal der Antragstellerin übersandt hat. Denn diese sind ihr selbst erst mit E-Mail vom 29. August 2013 von X. zugeleitet worden. Eine Unvollständigkeit der Akten ergibt sich auch nicht – wie weiter ausführlich geltend gemacht – hinsichtlich der Anlagen zur E-Mail von X. an die Bezirksregierung E vom 16. April 2013. Sämtliche dieser Anlagen sind im Verwaltungsvorgang enthalten. Bei dem zuerst genannten Mailfooter handelt es sich um den unteren Teil der E-Mail mit den Kontaktdaten von X. , die so genannte Signatur. Das zweite Dokument ist das angefügte Schreiben von X. an die Bezirksregierung E vom 16. April 2013 (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs). Bei der dritten Anlage handelt es sich um die Anzeige der Antragstellerin in der Bild-Zeitung vom 9. April 2013 (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs). Die vierte Anlage ist offensichtlich der Auszug aus den auf ihrer Webseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs). Vor diesem Hintergrund geht auch der weitere Akteneinsichtnahmeantrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ins Leere.
19bb) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Verfügung. Sie ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des GlüStV, die in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Dezember 2012 gilt, gedeckt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV sind erfüllt (1) und Ermessensfehler nicht gegeben (2).
20(1) Die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 9 Abs. 1 GlüStV liegen vor. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 GlüStV kann die zuständige Behörde die Anordnungen erlassen, die im Einzelfall erforderlich sind, um darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Insbesondere kann sie gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Anforderungen sind sowohl hinsichtlich der Veranstaltung ((a)) als auch ihrer Bewerbung ((b)) erfüllt.
21(a) Bei den von der Antragstellerin unter der Domain „www.p.de“ bzw. www.p1.de angebotenen entgeltlichen Online-Casinospielen handelt es sich unstreitig um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV.
22Die Veranstaltung dieser Glücksspiele erfolgt auch in Nordrhein-Westfalen, was zudem die Verbandskompetenz des Antragsgegners eröffnet. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 GlüStV. Danach wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Auf den Wohnsitz bzw. Sitz des Anbieters (Veranstalter oder Vermittler) kommt es ebenso wenig an wie auf den Ort, an dem die Veranstaltung oder die Vermittlung des Glücksspiels technisch durchgeführt wird. Entsprechend den von der Kammer hinsichtlich ausländischer Anbieter und des insoweit geltenden Territorialitätsprinzips des Völkerrechts festgestellten Grundsätzen
23vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – 27 K 6026/09 –, juris (Rn. 30 ff.),
24ist hierfür maßgeblich, ob mit dem Angebot zielgerichtet auf Märkte im Inland eingewirkt wird, sich der Internetauftritt also bestimmungsgemäß hier auswirken soll. Das Glücksspielangebot der Antragstellerin ist gezielt auf Spieler in ganz Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen als dem bevölkerungsreichsten Bundesland und nicht nur in Schleswig-Holstein ausgerichtet. Dies ergibt sich ohne weiteres aus ihrem Internetauftritt unter www.onlinecasino-deutschland.de bzw. www.p1.de. Auffällig ist insoweit bereits der das gesamte Bundesgebiet erfassende Firmenname der Antragstellerin sowie der Umstand, dass auf der Webseite der Klägerin mehrfach die deutsche Nationalflagge (und nur zweimal das schleswig-holsteinische Landeswappen) präsentiert und Deutschland zahlreich, Schleswig-Holstein dagegen nur selten und an eher untergeordneter Stelle genannt wird. Eindeutig tritt die Ausrichtung des Angebots der Antragstellerin auf das gesamte Bundesgebiet in dem mit der deutschen Flagge geschmückten Werbeslogan „Spielspaß Made in Germany Legal, Sicher, Fair“ sowie in der folgenden Feststellung auf der Homepage zu Tage: „Kostenlos spielen oder echtes Geld gewinnen in Deutschlands erstem legalem Online-Casino Seit Ende 2012 ist es soweit: Auch in Deutschland ist das Spielen um echte Einsätze im Internet endlich legal!“. Der folgende Hinweis auf eine zu Grunde liegende Gesetzesnovelle des Landes Schleswig-Holstein und die Behörde, die der Antragstellerin eine entsprechende Lizenz erteilt hat (Innenministerium/Glücksspielaufsicht des Landes Schleswig-Holstein) ist erkennbar von der Absicht getragen, nicht offensichtlich unwahres zu behaupten, ohne aber dem durchschnittlichen Internetnutzer deutlich zu machen, dass sich ihre Lizenz vom Geltungsbereich her lediglich auf ein einziges Bundesland beschränkt. Dies wird insbesondere deutlich, wenn die Antragstellerin von der durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erteilten Genehmigung als einer „offiziellen deutschen Konzession“ spricht. Gleiches gilt für den folgenden Hinweis, dass die Nutzung des Onlinecasinos nur für Teilnehmer(innen) ab 18 Jahren erlaubt und im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes zulässig ist, ohne den insoweit üblichen Gesetzeszusatz „des Landes Schleswig-Holstein“ zu verwenden. Bei alledem wird die Ausrichtung des Angebotes der Antragstellerin auf das gesamte Bundesgebiet nicht dadurch infrage gestellt, dass in der nachgeordneten Ziffer 3.5 ihrer über eine Unterseite aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Sätzen 4 bis 6 festgestellt wird: „Für alle Bundesländer, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein besteht gegenwärtig keine Konzession für das Online-Glücksspiel. Die Teilnahme am Glücksspiel ist Spielern mit Wohnsitz in diesen Bundesländern untersagt. Spieler, die sich von diesen Bundesländern aus am Online-Glücksspiel beteiligen, betreiben illegales Glücksspiel.“ Dies alles macht deutlich, dass die Antragstellerin ganz bewusst die Beschränkung des Geltungsbereichs ihrer Lizenz verschleiert und mit ihrem Glücksspielangebot potentielle Spieler in ganz Deutschland anspricht. Dasselbe Ansinnen tritt auch in der von X. an den Beklagten weitergeleiteten Anzeige der Antragstellerin in der Bild-Zeitung vom 9. April 2013 deutlich zu Tage. Dies ergibt sich insbesondere aus der Einleitung der Anzeige mit den Feststellungen: „Endlich: Legaler Spielspaß – made in Germany. Jetzt startet das erste offizielle Onlinecasino Deutschlands – mit offizieller Konzession, staatlich kontrolliert und mit gesicherter Gewinnauszahlung. Legal und sicher: Online Casino-Deutschland ist das erste Onlinecasino in Deutschland mit einer offiziellen staatlichen Lizenz und bietet Ihnen als Spieler maximale Sicherheit.“ Die Erwähnung Deutschlands bzw. Germany an vier Stellen zu Beginn ihrer Anzeige, ohne auch nur ein einziges Mal Schleswig-Holstein als den ausschließlichen Geltungsbereich ihrer Lizenz zu nennen, macht überdeutlich, dass die Antragstellerin mit dieser Anzeige und ihrem Angebot potentielle Kunden in ganz Deutschland anspricht. Ansonsten hätte es nahe gelegen, sich mit der Anzeige ausdrücklich an Leser in Schleswig-Holstein zu wenden.
25Außerdem spricht auch alles dafür, dass die Antragstellerin Personen in Nordrhein-Westfalen tatsächlich die Möglichkeit bietet, an ihrem Glücksspielangebot teilzunehmen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin bis Oktober 2013 490 Spielerkonten nach Durchlaufen einer bis zu 14-tägigen Überprüfungsprozedur als aus Nordrhein-Westfalen stammend geschlossen haben sollte, so ist bereits nicht erkennbar, dass es sich dabei tatsächlich um alle vorläufig registrierten Spieler handelt, hinsichtlich derer Anhaltspunkte auf eine Herkunft aus Nordrhein-Westfalen bestehen. Jedenfalls aber stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede, dass einem Spieler in Nordrhein-Westfalen zumindest bis zum Abschluss der Überprüfungsprozedur eine Spielteilnahme möglich ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wirksame Maßnahmen zur Überprüfung einer bewusst falschen Adresseingabe (aus Schleswig-Holstein) im Rahmen des Registrierungsprozesses getroffen hat. Angesichts der unstreitigen zumindest vorläufigen Registrierung zweier Spieler (namens T. D. und F. T1. ) auf der Gewinnspielseite der Antragstellerin mit einer Adresse in Nordrhein-Westfalen, wobei hinsichtlich eines Spielers sogar bereits eine Einzahlung auf dessen Echtgeldkonto erfolgreich durchgeführt worden war, bedarf es keines Nachweises einer konkreten Spielteilnahme, da § 3 Abs. 4 GlüStV allein auf deren Möglichkeit abstellt.
26Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, nicht durch. Zu Unrecht wirft die Antragstellerin dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch vor, er stelle im Untersagungsbescheid rechtsfehlerhaft darauf ab, ob der betreffende Spieler seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Der Untersagungsanordnung der Bezirksregierung E vom 19. Juli 2013 ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass sie sich gegen die Möglichkeit des Aufrufs der Glücksspielangebote unter www.p.de aus Nordrhein-Westfalen heraus wendet. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Tenor der Ziffer 1 der Anordnung, mit der die Veranstaltung und Bewerbung öffentlichen Glücksspiels im Internet in Nordrhein-Westfalen untersagt wird. Auch in der Begründung stellt die Bezirksregierung E anknüpfend an § 3 Abs. 4 GlüStV auf die Aufrufbarkeit des Angebotes im Land Nordrhein-Westfalen bzw. den Aufenthalt des Internetnutzers innerhalb/außerhalb von Nordrhein-Westfalen ab. Der Wohnsitz des Spielers wird dagegen im Bescheid ausschließlich im Hinblick auf die entsprechenden Formulierungen der Antragstellerin in ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt.
27Die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele durch die Antragstellerin erfolgt auch ohne die nach § 4 Abs. 1 GlüStV insoweit allgemein erforderliche Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV ist anwendbar, insbesondere – unabhängig von der Anwendbarkeit der staatlichen Glücksspielmonopole – verfassungs- und unionsrechtskonform.
28Vgl. zur Begründung hinsichtlich der Veranstaltung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 186 i.V.m. 86 ff.) und hinsichtlich der Werbung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 3027/11 –, juris (Rn. 133), jeweils m.w.N.
29Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen im Internet in Nordrhein-Westfalen besitzt die Antragstellerin nicht. Die ihr am 19. Dezember 2012 durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein nach dem insoweit noch weitergeltenden Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein (GlSpG SH) erteilte Genehmigung entfaltet hinsichtlich der Möglichkeit der Spielteilnahme aus Nordrhein-Westfalen heraus keine Legalisierungswirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Genehmigung nach dem GlSpG SH – wie von der Antragstellerin behauptet – die Spielteilnahme von Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein auch außerhalb dieses Bundeslandes erfasst. Denn die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme an Glücksspielen durch Personen, die sich im betreffenden Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen aufhalten, unterliegt nach dem Territorialitätsprinzip der ausschließlichen Regelungsbefugnis durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber.
30Die Einschätzung der Antragstellerin, dass es sich bei den von ihr angebotenen Online-Spielen deshalb nicht um unerlaubte Glücksspiele im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV handelt und somit die spezielle Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV nicht einschlägig ist, weil dies die – hier nach § 4 Abs. 4 GlüStV ausgeschlossene – Möglichkeit der Erlaubniserlangung voraussetze, geht fehl. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV, der eine Veranstaltung ohne Erlaubnis als unerlaubtes Glücksspiel legaldefiniert, unabhängig davon, ob eine Erlaubnis im konkreten Fall überhaupt erteilt werden kann. Hierfür spricht auch die Systematik des Gesetzes, nach der der allgemeine Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV den in dieser Vorschrift getroffenen allgemeinen Bestimmungen vorangestellt und im folgenden durch spezielle Regelungen zur Erlaubnisfähigkeit – wie etwa auch das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV – ausgestaltet wird. Im übrigen käme man bei einer anderen Sichtweise zu dem abwegigen Ergebnis, dass außerhalb des Fernsehens, des Internets und der Telekommunikationsanlagen Werbung für grundsätzlich erlaubnisfähiges, im konkreten Fall aber nicht erlaubtes Glücksspiel im Internet verboten ist, während Werbung für grundsätzlich nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel im Internet erlaubt wäre (vgl. § 5 Abs. 5 GlüStV).
31(b) Darüber hinaus hat die Antragstellerin (im Internet) auch für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel (im Internet) geworben, was nach § 5 Abs. 5 GlüStV verboten ist. Angesichts des beschriebenen Inhalts der Startseite des Internetangebotes der Antragstellerin ist eindeutig, dass sie sich mit den dortigen Aufforderungen zur Spielteilnahme, d.h. der Werbung für ihr eigenes Angebot (etwa in Form der Anpreisung eines Willkommens-Bonus mit Verlinkung zur Registrierung über einen Button „Jetzt anmelden & Bonus holen“ sowie einer entsprechenden Verlinkung über den Button „Sofort Spielen“) an potentielle Kunden in ganz Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen und nicht nur an solche in Schleswig-Holstein wendet. Dass etwas anderes – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – hinsichtlich der Werbung der Antragstellerin in überregionalen Zeitungsannoncen gilt, ist nach obigen Ausführungen nicht ersichtlich, kann aber hier letztlich dahinstehen, da der Antragstellerin mit der angegriffenen Verfügung entsprechend der eingeschränkten Zuständigkeit der Bezirksregierung E (vgl. § 1 Abs. 2 TMZ-Gesetz) allein die Werbung im Internet untersagt worden ist.
32(2) Ermessensfehler in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2013 dürften nicht gegeben sein. Das dem Antragsgegner durch § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV eröffnete Ermessen ist zulasten der Antragstellerin dahingehend reduziert, dass zwingend das Veranstalten des öffentlichen Glücksspiels im Internet und die Werbung hierfür im Internet untersagt werden musste ((a)). Jedenfalls lässt § 40 VwVfG NRW eine Ermessensausübung im Sinne der hier verfügten Untersagung zu ((b)). Mit der Untersagung wird von der Antragstellerin auch nichts rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt ((c)).
33(a) Die Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich hinsichtlich der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels aus § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), hinsichtlich der Werbung für öffentliches Glücksspiel aus § 284 Abs. 4 StGB, weil die Antragstellerin öffentliche Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis der dafür zuständigen Behörde veranstaltet und für solche unerlaubten öffentlichen Glücksspiele wirbt und damit die genannten objektiven Straftatbestände verwirklicht. Dieser Umstand verengt den Ermessensspielraum des Antragsgegners auf die verfügte Untersagung, weil der Erlaubnisvorbehalt wie gesehen anwendbar ist und der Antragstellerin das Fehlen der Erlaubnis mangels Erlaubnisfähigkeit ihrer Glücksspielveranstaltung und -werbung auch entgegengehalten werden kann.
34Vgl. hierzu hinsichtlich der Veranstaltung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 189 ff.) und hinsichtlich der Werbung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 3027/11 –, juris (Rn. 137 ff.).
35Dies folgt bereits daraus, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten ist und der in § 4 Abs. 5 GlüStV vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für Lotterien und Sportwetten hinsichtlich der Antragstellerin nicht einschlägig ist, da diese Online-Casinospiele anbietet. Die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV ist – wie die wortgleiche Vorgängerregelung in § 4 Abs. 4 GlüStV alter Fassung –
36vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – 27 K 6026/09 –, juris (Rn. 112 ff.),
37nicht nur verfassungs-, sondern auch unionsrechtskonform.
38Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 191 ff. i.V.m. 102 ff.).
39Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das unionsrechtliche Kohärenzgebot überhaupt auf die Antragstellerin Anwendung findet. Denn es ist fraglich, ob ein für die Anwendbarkeit des Unionsrechts grundsätzlich erforderlicher grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Zweifel sind insofern angebracht, weil es sich bei der Antragstellerin um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen handelt, der vorliegende Sachverhalt mithin – für sich betrachtet – keinen „grenzüberschreitenden Bezug“ aufweist.
40Vgl. zu einer solchen Konstellation: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 22 CS 14.568 –, juris (Rn. 22).
41Jedenfalls aber ist die mit dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) gerechtfertigt. Sie dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, vgl. § 1 GlüStV), erweist sich als geeignet, die Verwirklichung der angeführten legitimen Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt, nicht über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich und auch unterschiedslos anwendbar ist.
42Vgl. zu diesen Anforderungen: EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – Rs. C-46/08 < Carmen Media > –, juris (Rn. 55 ff.); EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01
und zu ihrer Erfüllung: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 191 i.V.m. 109 ff.) mit weiterer Begründung.
44Insbesondere ergibt sich eine Inkohärenz auch nicht aus der allein in Schleswig-Holstein in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 erfolgten Liberalisierung des Glücksspielwesens durch das GlSpG SH. Denn der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2014 (Rs. C-156/13
abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/,
46entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit – wie hier – genügt. Zum einen kann die betreffende Verteilung der Zuständigkeiten in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland insoweit auch durch das Unionsrecht nicht infrage gestellt werden, da sie unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) steht. Zum andern ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Kohärenz durch diese unterschiedliche Regelung zeitlich und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war (Rn. 33 ff.).
47Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 191 i.V.m. 147 ff.).
48Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die nach dem GlSpG SH erteilten Genehmigungen für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen und Sportwettenlizenzen trotz Aufhebung dieses Gesetzes im Übrigen für sechs Jahre weiter gelten (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 [GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 64] i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 GlSpG SH).
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 197).
50Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch tatsächlich um eine befristete Übergangszeit. Denn nach Ablauf dieser sechs Jahre dürfte die vorübergehende Fortgeltung des GlSpG SH erschöpft sein. Letztere gilt nämlich ausdrücklich nur, soweit auf der Grundlage des GlSpG SH bereits Genehmigungen erteilt worden sind. Sie endet daher im Einzelfall, sobald die betreffende Genehmigung mit Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 S. 1 GlSpG SH ausläuft. Da es sich bei einer in § 4 Abs. 3 S. 2 GlSpG SH geregelten Anschlussgenehmigung um eine erneute Genehmigungserteilung und nicht nur um eine bloße Verlängerung handelt, dürfte insoweit das GlSpG SH nicht mehr fortgelten.
51Vgl. in diesem Sinne auch den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein in der Sitzung des dortigen Landtages vom 24. August 2012, Plenarprotokoll 18/6 S. 296: „Das heißt auch, dass die bereits erfolgten Glücksspielgenehmigungen für die erteilte Laufzeit ihre Gültigkeit behalten“.
52Schließlich führt es nicht zur Inkohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV, dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 GlüStV der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden können. Die Liberalisierung betrifft mit Lotterien und Sportwetten Glücksspiele, die als weniger gefährlich gelten als etwa Automaten- und Casinospiele, dient der „besseren Erreichung der Ziele des § 1“ GlüStV und knüpft die Erlaubniserteilung an strenge Voraussetzungen.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn.193 ff.).
54Die Annahme einer allgemein höheren Gefährlichkeit der Automaten- und Casinospiele –
55so auch Windoffer, „Der neue Glücksspielstaatsvertrag: Ein wichtiger Beitrag zur Gesamtkohärenz des deutschen Regulierungsregimes“, GewArch 2012, 388 (390); die Begründung des GlüStV spricht insoweit sogar von einem „herausragenden Suchtpotential“, Bayerische LT-Drs. 16/11995 S. 20; vgl. aber auch das Neunzehnte Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drs. 17/10365, S. 58, das von einer lediglich vergleichbaren Suchtgefahr ausgeht,
56wie sie auch von der Antragstellerin (im Internet) veranstaltet werden – dürfte sich entgegen deren Einschätzung durch entsprechende Studien stützen lassen. So kommen etwa Meyer u.a. in ihrer „Einschätzung des Gefährdungspotentials von Glücksspielen“ zum Ergebnis, dass Glücks- und Geldspielautomaten ein sehr hohes und Poker und Roulette ein hohes Gefährdungspotential besitzen, während Sportwetten (mit Ausnahme der nach § 21 Abs. 4 GlüStV nur sehr begrenzt erlaubnisfähigen Live-Wetten)
57vgl. hierzu Hecker/Ruttig in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht – Kommentar, 2. Aufl., § 21 GlüStV Rn. 53 ff.; Bolay/Pfütze in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien – Kommentar, § 21 GlüStV Rn. 49 ff.,
58und Lotto nur einen geringen bis mittleren Risikowert aufweisen.
59Vgl. Meyer u.a. in: Sucht, 56 (6), 2010, S. 405 (411 f.), abrufbar unter: http://gerhard.meyer.uni-bremen.de/index_dateien/Sucht_6_2010__Messinstrument.pdf.
60Dass etwas anderes gelten soll, wenn die betreffenden Casino- bzw. Automatenspiele im Internet angeboten werden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass es sich bei Online-Casinospielen in der Regel um Spiele mit hoher Ereignisfrequenz handelt, die auch in Bezug auf Lotterien und Sportwetten nicht erlaubnisfähig sind (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Inkohärenz nicht vorliegen dürfte.
61Vgl.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 S 88/13 –, juris (Rn. 32)
62(b) Selbst wenn man keine Ermessensreduzierung auf Null annimmt, ist die Untersagungsanordnung nicht ermessensfehlerhaft. Denn die vom Antragsgegner angeführte formelle Illegalität der Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet durch die Antragstellerin und deren – bereits im Hinblick auf das insoweit geltende Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV – fehlende offensichtliche Erlaubnisfähigkeit rechtfertigen die durch ihn verfügte Untersagung. Die Bezirksregierung Düsseldorf überschreitet damit nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG NRW).
63Vgl. hierzu hinsichtlich der Veranstaltung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 230 ff.) und hinsichtlich der Werbung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2019/11 –, S. 44 ff. der Entscheidungsgründe.
64Insbesondere scheidet ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Durchsetzung der Verbote der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Internet (§ 4 Abs. 1 und 4 GlüStV) und der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 5 Abs. 5 GlüStV) von vornherein aus. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Werbung im Internet für die staatlichen Glücksspielanbieter daraus, dass es sich hierbei – anders als bei der Werbung der Antragstellerin für ihr eigenes Glücksspielangebot – um erlaubtes bzw. übergangsweise zulässiges Glücksspiel (vgl. § 29 Abs. 1 S. 3 GlüStV) handelt. Daneben schreitet der Antragsgegner zwar aktuell auch gegen die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet durch private Anbieter sowie die Werbung hierfür – soweit ersichtlich – nicht ein. Gleichwohl ist seine Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin sachlich gerechtfertigt, ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht ersichtlich. Wie gerichtsbekannt ist, hat die Bezirksregierung E bereits auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages gegen zahlreiche Glücksspielveranstalter im Internet und für Glücksspiel im Internet Werbende (auch gegen viele der übrigen schleswig-holsteinischen Lizenznehmer) Untersagungsverfügungen erlassen. Aufgrund der derzeit noch nicht abschließend geklärten Rechtslage ist es aus Sicht der Behörde sachgerecht, diese zunächst im Rahmen der insoweit noch anhängigen Gerichtsverfahren klären zu lassen, bevor grundsätzlich etwaige weitere Veranstalter und Werbungen ermittelt und neue Untersagungsverfügungen ausgesprochen werden.
65Vgl. hierzu hinsichtlich der Veranstaltung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 239) und hinsichtlich der Werbung OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2019/11 –, S. 45 f. der Entscheidungsgründe.
66Angesichts der umfangreichen und im Hinblick auf den Geltungsbereich ihrer Lizenz irreführenden Bewerbung ihres Glücksspielangebotes auf der eigenen Internetseite (aber auch in überregionalen Zeitungsannoncen) ist das Vorgehen speziell gegen die Antragstellerin trotz der nachvollziehbaren Zurückhaltung beim Erlass neuer Untersagungsanordnungen im übrigen sachlich begründet.
67(c) Schließlich wird mit der Untersagungsanordnung des Antragsgegners von der Antragstellerin weder rechtlich noch tatsächlich Unmögliches gefordert. Die Antragstellerin hat zwar eine Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein für die Veranstaltung von Online-Casinospielen, so dass ihr eine bundesweite Sperrung aller Nutzer, die aus Deutschland auf ihr Online-Angebot zugreifen, nicht zumutbar sein dürfte. Sie kann aber auf ihrer Internetseite Verfahren der Geolokalisation einsetzen, um eine Spielteilnahme und einen Aufruf der Werbung hierfür aus Nordrhein-Westfalen hinreichend sicher auszuschließen.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 174 ff.); OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 3027/11 –, juris (Rn. 163 ff.).
69Auf die konkrete Treffsicherheit dieser Methode kommt es nicht an. Denn der Antragsgegner kann – entgegen des Hinweises in der Begründung der Untersagungsanordnung vom 19. Juli 2013, „dass das Risiko, dass das Angebot noch in Nordrhein-Westfalen erscheint, obwohl die Methode der Geolokalisation eingerichtet wurde, zu (…) zu Lasten (der Antragstellerin) geht“ – nur das verlangen, was durch eine Lokalisierung nach dem Stand der Technik sichergestellt wird.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 3027/11 –, juris (Rn. 167).
71Die Feststellung, ob die Antragstellerin diesen Anforderungen gerecht geworden ist, mithin ein Verstoß gegen die Untersagungsanordnung vorliegt, bleibt einem etwaigen Vollstreckungsverfahren und der sich gegebenenfalls auch insoweit anschließenden gerichtlichen Überprüfung vorbehalten.
72Die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach
73vgl. z.B. Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 4 12.01016 – , juris (Rn. 30 ff.),
74gegen die Eignung der Geolokalisationstechnik erhobenen Einwände greifen nicht durch. Letztere wird insbesondere nicht durch Umgehungsmöglichkeiten wie etwa Anonymisierungsprogramme ernsthaft infrage gestellt.
75Vgl. hierzu bereits ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 13 B 676/10 –, juris (Rn. 56 ff.).
76Gleiches dürfte hinsichtlich des Zugriffs auf Internetseiten von mobilen Geräten aus gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die aktuelle Version der Sprache zur Programmierung von Internetseiten (HTML5) sogar eine spezielle Funktion zur Geolokalisierung aufgenommen worden ist, mit der sich ein Zugriff nur dann erlauben lässt, wenn der Nutzer eine Anfrage zur Positionsbestimmung mittels eines eingebauten GPS-Moduls bzw. einer vom Gerät erstellten Liste der WLANs und/oder Mobilfunkstationen der Umgebung einschließlich ihrer Empfangsstärke zustimmt.
77Vgl. http://www.pcwelt.de/tipps/So_funktioniert_die_HTML5-Lokalisierung-Standortbasierte_Dienste_nutzen_-_oder_nicht-8211783.html.
78Angesichts dieser und ähnlicher Techniken boomt der Markt standortbezogener Dienste geradezu.
79Vgl. zu solchen Diensten mittels Smartphone-App: Pressemeldung der GETTINGS GmbH vom 18. September 2013, „Standortbasierte Dienste boomen in Deutschland“, abrufbar unter: http://www.gettings.de/presse.
80Zudem werden die von der Antragstellerin geltend gemachten Ungenauigkeiten insbesondere in den Grenzbereichen der einzelnen Bundesländer bestehen. Nutzer aus Schleswig-Holstein wären hiervon nicht betroffen, so dass eine Sperrung dieser an sich berechtigten Spieler aufgrund technischer Ungenauigkeiten in Grenzgebieten zu Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen werden kann.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 241); OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 3027/11 –, juris (Rn. 168).
82b) Die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung in Ziffer 2 (aa) und der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 (bb) der Untersagungsanordnung vom 19. Juli 2013 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
83aa) Der von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung erhobene Einwand, eine solche sei in Bezug auf die Beachtung von Unterlassungspflichten gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht erforderlich und damit unangemessen, geht offensichtlich fehl. Nach § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der Androhung eines Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann die Behörde lediglich im Falle der Unterlassung auf eine Fristsetzung verzichten, sie muss es aber nicht. Setzt sie zu Gunsten des Betroffenen dennoch eine Frist, so ist diese mithin nicht automatisch unangemessen.
84Die der Antragstellerin zur Erfüllung der Ziffer 1 der Verfügung in deren Ziffer 2 gesetzte Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe, d.h. angesichts der Zustellung des angegriffenen Bescheides am 22. Juli 2013 bis zum Ablauf des 20. August 2013, dürfte angemessen sein.
85Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 10 CS 09.2672 –, juris (Rn. 25) hinsichtlich der Anschaffung, Erprobung und endgültigen Implementierung einer Geolokalisation.
86Die Antragstellerin musste für die von ihr angebotenen Spielarten seit Jahren von dem Verbot der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag Kenntnis haben und wusste seit ihrer Anhörung vom 25. April 2013 davon, dass die Bezirksregierung E von ihr die Unterlassung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet und die Werbung hierfür im Internet in Nordrhein-Westfalen erwartet.
87Vgl. insoweit ebenfalls auf die Anhörung (wie auch auf eine faktische Verlängerung der Umsetzungsfrist durch eine Aufschiebung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen) abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 – 13 B 646/10 –, juris (Rn. 43).
88Dass es ihr trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich war, bis zum 20. August 2013 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, hat sie weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
89bb) Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung stellt einen sofort vollstreckbaren, mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Die Bezirksregierung E hat mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des angedrohten Betrags. Konkrete Anhaltspunkte diesbezüglich hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen.
90Ihr Einwand, die Androhung sei zu unbestimmt, da sie sich auf mehrere Verhaltenspflichten beziehe, ohne klarzustellen, ob sie bereits beim Verstoß gegen eine Einzelanordnung oder nur beim Verstoß gegen alle Verpflichtungen eingreife, geht fehl. Die Androhung knüpft ausdrücklich an jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 und damit die nicht fristgerechte Umsetzung der Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Juli 2013 an. Unter Ziffer 1 wird der Antragstellerin untersagt, im Internet in NRW öffentliches Glücksspiel zu veranstalten und hierfür zu werben. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sowohl eine entsprechende Glückssspielveranstaltung als auch eine Bewerbung eines solchen Angebotes für sich genommen einen Verstoß gegen die Anordnung zu Ziffer 1 darstellt und für den Fall des Ablaufs der Frist der Ziffer 2 mit Zwangsgeld bedroht ist.
912. Vor diesem Hintergrund geht auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Fortsetzung der ihr untersagten Tätigkeit muss auch unter Berücksichtigung des nach eigenen Angaben drohenden Verlustes eines Marktvorteils und Investitionsaufwandes hinter dem öffentlichen Interesse, die von dieser Tätigkeit im Internet ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (insbesondere Suchtgefahren und Gefahren für den Jugendschutz) zu unterbinden, zurücktreten.
92Vgl. zur Gefährlichkeit der Glücksspiels speziell im Internet: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 A 2018/11 –, juris (Rn. 116 ff.); so schon OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008– 4 B 2056/07 –, juris (Rn. 63 ff.).
93Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Internetverbotes des § 4 Abs. 4 GlüStV auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch das vorübergehend geltende GlSpG SH u.a. darauf ausgerichtet ist, einen wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten und Suchtgefahren bei Glücksspielen vorzubeugen (vgl. § 1 Nr. 3 und 4 GlSpG SH), nicht auf die Verteidigung der im GlüStV festgeschriebenen Monopolstrukturten reduziert. Zum einen existiert im streitbefangenen Bereich der Online-Casinospiele kein solches Monopol, sondern ein absolutes Verbot. Zum anderen hat sich Nordrhein-Westfalen ebenso wie die übrigen Bundesländer und inzwischen auch wieder Schleswig-Holstein insoweit für ein höheres Schutzniveau entschieden, um die genannten öffentlichen Interessen weitergehender schützen zu können.
94Diese Schutzzwecke sind im Hinblick auf die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür im Internet mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen als legitim anzusehen und zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mit der dieses Verbot durchgesetzt wird.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –, juris (Rn. 49), zur sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots unerlaubter Sportwettvermittlung.
96Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich das Gericht für das vorläufige Rechtsschutzverfahren an deren eigenen Angaben im Klageverfahren orientiert und den insoweit von der Antragstellerin genannten Betrag von gut 750.000 € entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Hälfte angesetzt. Die Höhe des in der Untersagungsanordnung vom 19. Juli 2013 zugleich angedrohten Zwangsgeldes bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.