Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2014 - 24 K 5492/12
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1992 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
3Der Kläger reiste am 14. Juni 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wurde der Kläger zunächst geduldet. Am 23. April 2001 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltsbefugnis. Diese wurde sukzessive bis zum 26. März 2008 verlängert. Sodann wurde (zunächst) nur eine Fiktionsbescheinigung erteilt, weil der Pass des Klägers abgelaufen war. Die Passbeschaffung war ausweislich eines Vermerks des Beklagten deshalb schwierig, weil die armenischen Behörden auf eine Anmeldung zum Militärdienst drängten. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit, man sei bereits zweimal bei der Botschaft gewesen; einen Pass könne man nur nach Anmeldung zum Militär erlangen. Daher werde die Ausstellung eines Reiseausweises beantragt. Das lehnte der Beklagte zunächst ab.
4Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 bestellten sich die aktuellen Prozessbevollmächtigten für den Kläger. Sie trugen vor, dem Kläger sei sowohl eine Einreise nach Armenien als auch die Ausübung des Wehrdienstes dort unzumutbar. Das ergebe sich aus den entsprechenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes und aus zugehöriger Rechtsprechung. So mache sich ein armenischer Staatsangehöriger strafbar, wenn er sich nicht spätestens bei Vollendung des 18. Lebensjahrs der armenischen Wehrbehörde stelle. In einem solchen Fall sei bei der Einreise nach Armenien jederzeit mit einer Festnahme zu rechnen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger nach interner Prüfung mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 mit, unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Argumente der Prozessbevollmächtigten könne ein Reiseausweis erteilt werden. Sodann stellte der Beklagte fest, dass es wohl einen dieser Zusage entgegenstehenden Erlass des Innenministeriums gebe. Nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Innenministeriums sah diese jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall des Klägers eine Ausnahme von den Erlassregelungen zu machen und einen Reiseausweis auszustellen. Diese Situation teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2011 mit. Darüber hinaus wies er darauf hin, mit Blick auf die Zukunft solle der Kläger die Rück- bzw. Freistellung vom Wehrdienst beantragen. Am 21. Februar 2011 erteilte der Beklagte dem Kläger einen bis zum 17. Januar 2012 gültigen Reiseausweis für Ausländer und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass weiterhin ein Pass beschafft werden müsse.
5Am 14. November 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung des Reiseausweises und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung für den Reiseausweis wurde auf die bereits bekannten Argumente Bezug genommen. In einem Vermerk vom 5. April 2012 notierte der Beklagte, es sei nicht ersichtlich, warum die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar sein solle. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. April 2012 zur beabsichtigten Versagung des Reiseausweises an und erteilte gleichzeitig eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
6Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Reiseausweises ab. Zur Begründung gab er an, die Erlangung eines Passes sei nicht unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar deutlich gemacht, warum die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten (hier des Wehrdienstes) eine unzumutbare Handlung darstelle. Ferner sei nicht klar, ob der Kläger wegen seiner körperlichen Beschwerden eine Freistellung vom Wehrdienst erlangen könne. Nachweise über ein entsprechendes Verfahren bei den armenischen Behörden seien nicht vorgelegt worden. Die Rechtsprechung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu § 5 Abs. 1 AufenthV zitiert habe, sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar.
7Am 2. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2010 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Argumente. Ergänzend trägt er vor, die Erfüllung der Wehrpflicht in Armenien sei auch deshalb unzumutbar, weil den Kläger mit Armenien außer der Staatsangehörigkeit nichts verbinde. Die Unzumutbarkeit ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass der Kläger für die Erfüllung der Wehrpflicht seine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker unterbrechen müsste.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen,
10hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid.
14Am 30. April 2014 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts dieses Termins wird auf das Protokoll verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Versagung der Ausstellung eines Reiseausweises ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
19Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AufenthV. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV gilt es insbesondere als zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. Daraus ergibt sich zwar zunächst, dass allein der Umstand, dass ein Betroffener seine Wehrpflicht zu erfüllen hat, kein Grund für die Erteilung eines Reiseausweises ist, und zwar auch dann, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes von der Erfüllung der Wehrpflicht abhängig macht. Jedoch ist dem Kläger die Erfüllung des Wehrdienstes in Armenien derzeit aus zwingenden Gründen unzumutbar, weil er für die Erfüllung seine im August 2013 begonnene und noch bis zum 31. Januar 2017 andauernde Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker unterbrechen müsste.
20Bei dem Erfordernis der Unzumutbarkeit der Erfüllung des Wehrdienstes aus zwingenden Gründen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Ableistung des Wehrdienstes aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.
21BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1/11 -, juris, Rn. 6
22Ferner sind die Wertungen des deutschen Gesetzgebers zu Wehrpflichtangelegenheiten zu berücksichtigen.
23Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2011 - 13 ME 205/10 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; s.a. (mittelbar) VG Potsdam, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 8 L 669/11 -, juris, Rn. 14.
24Gemessen daran ist dem Kläger die Erfüllung der Wehrpflicht in Armenien derzeit unzumutbar. Dies folgt aus den Wertungen des deutschen Wehrpflichtrechts. Das Wehrpflichtgesetz ist trotz der Aussetzung der Wehrpflicht weiter in Kraft, gilt allerdings nach § 2 WPflG überwiegend nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Das ändert jedoch nichts an der Berücksichtigungsfähigkeit der dort zum Ausdruck kommenden Wertungen. So soll gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 3.e) WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. So liegt es beim Kläger. Zur Erfüllung der Wehrpflicht müsste er seine im August 2013 begonnene und voraussichtlich noch bis zum 31. Januar 2017 andauernde Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker unterbrechen.
25Soweit das OVG Lüneburg in seinem oben zitierten Beschluss vom 4. April 2011 - 13 ME 205/10 - ausführt, bei der Frage der Unzumutbarkeit sei insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn es um die Ausstellung eines Reiseausweises gehe (mit der ein unmittelbarer Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates verbunden sei), wohingegen bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV im Rahmen des - im Fall des OVG Lüneburg einschlägigen - § 55 Abs. 1 AufenthV unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden unmittelbaren Eingriffs in die Passhoheit des Heimatstaates ein tendenziell weniger strenger Maßstab zur Anwendung gelangen könne,
26a.a.O. Rn. 8,
27folgt daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen kennt auch das armenische Wehrpflichtrecht Rückstellungsgründe im Zusammenhang mit Bildung.
28Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), der beispielhaft das Hochschulstudium nennt, S. 11.
29Zum anderen stellt eine Unzumutbarkeit aufgrund einer Ausbildung ihrer Natur nach nur einen vorübergehenden Zustand und damit auch (nur) einen zeitlich begrenzten Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates dar. Der Antragsteller ist auch nicht darauf zu verweisen, in Armenien eine Rückstellung vom Wehrdienst zu erreichen. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass selbst eine erreichte Rückstellung in Armenien nicht zwingend bedeuten muss, dass der armenische Staat dem Kläger für den Zeitraum der Rückstellung einen Pass ausstellt. Darüber hinaus müsste der Kläger auch für eine Rückstellung vom Wehrdienst zur Wehrregistrierung (Musterung) nach Armenien reisen,
30Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), wonach männliche Armenier, die sich im Ausland aufhalten, zur Musterung nach Armenien zurückkehren müssen, S. 11,
31und mithin seine Ausbildung für einen gewissen Zeitraum unterbrechen.
32Besitzt der Kläger danach im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenhV keinen Pass und kann ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen, hat er einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Das der Ausländerbehörde insoweit in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Erteilungsermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Denn es sind keine Erwägungen ersichtlich, die eine Ablehnung der Erteilung eines Reiseausweises trotz der im Rahmen der Frage der Unzumutbarkeit der Erlangung eines Passes angestellten Überlegungen rechtmäßig erscheinen lassen.
33Hat der Kläger derzeit bereits aufgrund seiner Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises, bedarf keiner Entscheidung, ob ein solcher Anspruch auch aus anderen Umständen (wie z.B. der Ausgestaltung des Wehrdienstes in Armenien, einer etwaigen Entwurzelung des Klägers mit Blick auf das Land seiner Staatsangehörigkeit oder eine ggf. fehlende Rückkehroption) resultieren könnte.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.
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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
- 1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, - 2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
- 1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und - 2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
- 1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder - b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist, - 3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, - b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, - c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, - d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder - e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(1) Einem Ausländer,
- 1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder - 2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.