Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2011 - 1 B 1/11

bei uns veröffentlicht am20.06.2011

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,

ob die Bedingungen des türkischen Staates zur Erlangung eines Nationalpasses, nämlich die Ableistung eines verkürzten Wehrdienstes von 21 Tagen sowie zusätzlich die Zahlung von 7 668 € den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - erfüllen.

4

Sie trägt zur Begründung vor, im Staatsangehörigkeitsrecht sei unstreitig, unter welchen Voraussetzungen die Ableistung des Wehrdienstes als Voraussetzung für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz sähen unter Ziff. 12.1.2.3.2.2 ausdrücklich vor, dass eine solche Entlassungsbedingung unzumutbar sei, wenn der Einbürgerungsbewerber über 40 Jahre alt sei und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat habe, davon mindestens zehn Jahre im Inland. Könne die unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (Freikauf), sei dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten werde. Ein Betrag von 5 112,02 € (umgerechnet 10 000 DM) sei immer zumutbar. Lege man diese Anforderungen zugrunde, sei die Ableistung des Wehrdienstes für den Kläger unzumutbar. Auch wenn es sich bei Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts und solchen der Aufenthaltsverordnung um unterschiedliche Rechtsgebiete handele, stelle statusmäßig gesehen die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, die der Kläger begehre, ein Minus gegenüber staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen dar. Es sei daher grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die anerkannten Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auf die Voraussetzungen der Zumutbarkeit zur Erlangung eines Nationalpasses übertragen werden könnten.

5

Dieses Vorbringen führt nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden könnte. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, beurteilt sich das Begehren des Klägers auf Verlängerung seines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 AufenthV. Danach kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt es u.a. insbesondere als zumutbar im Sinne des Abs. 1, die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen (Nr. 3). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Ableistung des vom türkischen Staat verlangten verkürzten Wehrdienstes von 21 Tagen sowie zusätzlich die Zahlung von 7 668 € aus zwingenden Gründen unzumutbar im Sinne dieser Vorschriften sind, lässt sich nicht unabhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantworten und ist deshalb einer über den Einzelfall hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

6

Auch die Frage, ob die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz - VAH-StAG - vom 17. April 2009 hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Wehrdienstleistung als Bedingung für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in Ziff. 12.1.2.3.2.2 bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen von § 5 AufenthV heranzuziehen sind, verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Bei dem Erfordernis der Unzumutbarkeit der Erfüllung des Wehrdienstes aus zwingenden Gründen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Urteile vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926 und vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 <340>). Die Gerichte sind bei dessen Auslegung und Anwendung nicht an hierzu erlassene norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden. Diese dienen lediglich der Steuerung des behördlichen Verwaltungshandelns, haben aber keine Rechtsnormqualität. Deshalb ist auch die Frage, ob die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesministerium des Innern zum Erfordernis der unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG erlassen hat, für die Auslegung der Unzumutbarkeit aus zwingenden Gründen im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV im gerichtlichen Verfahren maßgeblich sind, ohne Weiteres zu verneinen. Ob die Ableistung des Wehrdienstes aus zwingenden Gründen unzumutbar im Sinne dieser Bestimmung ist, ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV mit der Formulierung "aus zwingenden Gründen unzumutbar" schon dem Wortlaut nach höhere Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht stellt als § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG mit der Formulierung "unzumutbare Bedingungen". Dies erscheint auch sachlich gerechtfertigt, weil mit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ein Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates erfolgen kann und somit zwischenstaatliche Belange berührt werden können (vgl. zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem AuslG 1965: Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 59.70 - BVerwGE 42, 143). Dies ist bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße der Fall.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2011 - 1 B 1/11 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer


(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (2) Als zumutbar im Sinne

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2014 - 24 K 5492/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.