Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Feb. 2015 - 23 K 7239/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 2000 und 2000 geborenen Klägerinnen sind die Töchter der verstorbenen Frau L. S. , welche bis zu ihrer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Januar 2012 im Justizdienst des beklagten Landes stand (zuletzt als Justizobersekretärin, Besoldungsgruppe A 7 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Die 0000 geborene Frau L. S. verstarb schon am 0. Dezember 0000.
3Seit dem wegen Dienstunfähigkeit vorgezogenen Beginn ihres Ruhestandes bezog die Verstorbene Ruhegehalt vom beklagten Land, welches das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) im Februar 2012 festgesetzt hatte. Weil die von der verstorbenen Mutter der Klägerinnen erdienten Versorgungsbezüge aufgrund ihrer relativ kurzen Dienstzeit, dem daraus folgenden Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung sowie Erziehungsurlaub zu Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 42,55 % (sowie Familienzuschlag für die beiden Klägerinnen) von insgesamt nur 1142,14 EUR geführt hätte, setzte das LBV die sog. amtsunabhängige Mindestversorgung fest, die sich einschließlich des Familienzuschlages für die Klägerinnen auf 1682,03 EUR belief.
4Am 16. Februar 2012 stellte die Beamtin beim LBV einen formularmäßigen Antrag auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie die vorübergehende Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (§ 50 e BeamtVG) und fügte hinsichtlich ihrer Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 24. April 2008 bei, in dem Versicherungszeiten der Beamtin in der gesetzlichen Rentenversicherung verbindlich festgestellt wurden.
5Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 gab das LBV dem Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG statt und erhöhte ihren Ruhegehaltssatz vorübergehend um 4,78 % auf 47,33 % bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze durch die Mutter der Klägerinnen. Eine Änderung des zustehenden Brutto-Ruhegehaltes ergab sich hieraus nach diesem Bescheid nicht, weil die Beamtin die sog. Mindestversorgung bezog. Das LBV begründete dies damit, die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG sei vor dem Vergleich mit der Mindestversorgung vorzunehmen. Es sei zunächst das erdiente Ruhegehalt zu ermitteln, welches sodann nach § 14 a BeamtVG erhöht werde; die sich hieraus ergebende Versorgung werde mit der Mindestversorgung verglichen und gegebenenfalls auf deren Höhe angehoben. Auch bei Zugrundelegung des erhöhten Ruhegehaltssatzes von 47,33 % ergäbe sich nach Abzug des Versorgungsabschlages ein Ruhegehalt von 1048,20 EUR gegenüber der Mindestversorgung von 1453,87 EUR (jeweils ohne Familienzuschlag). Bei alledem berücksichtigte das LBV Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von September 1990 bis August 1995 von 60 Monaten.
6Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 1. Juni 2012 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ‑ 2 C 25/04 ‑ sowie vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, wonach auch der Mindestruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG ein „nach den sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz“ sei. Es bestehe keine Rechtfertigung, diejenigen Beamten, die nur Anspruch auf ein Mindestruhegehalt haben, von der begünstigenden Wirkung des § 14 a BeamtVG teilweise oder ganz auszuschließen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie bereits ab dem 15. Juli 1988 Pflichtbeiträge geleistet habe.
7Nach dem das Verfahren im Hinblick auf zu dieser Frage ausstehende obergerichtliche Entscheidungen zeitweilig ruhend gestellt war, stellte das LBV die Klägerin im Hinblick auf die Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG für die Zeit vom Beginn ihres Ruhestandes im Februar 2012 bis zum Ablauf des Monats Mai 2013 klaglos und erhöhte auch die amtsunabhängige Mindestversorgung unter Berücksichtigung von 60 Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,78 % auf 69,78 % Ruhegehaltssatz. Für die Zeit ab Januar 2013 führte dies zu einem monatlichen Ruhegehalt von brutto 1827,45 EUR. Insgesamt ergab sich für den Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2013 eine Nachzahlung von 1562,19 EUR.Für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 bestehe hingegen kein Anspruch mehr auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes, da ab diesem Zeitpunkt das Landes-Beamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG) gelte, worin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Mindestversorgung ausgeschlossen sei.Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens entschied das LBV: Die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens werden zu 100 % vom Land NRW erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war erforderlich.
8Von der daraufhin beim LBV geltend gemachten Honorarrechnung des Bevollmächtigten der verstorbenen Beamtin über 1026,73 EUR (Geschäftsgebühr und Erledigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5000 EUR nebst Nebenkosten) übernahm das LBV nur einen Betrag von 229,55 EUR, weil es nur einen Gegenstandswert von 1562,19 EUR und nur eine Geschäftsgebühr nebst Nebenkosten zu Grunde legte.
9Die verstorbene Mutter der Klägerinnen hat gegen die Entscheidungen des LBV über die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehalts am 6. September 2013 beim Verwaltungsgericht (VG) Münster – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 – Klage erhoben, die von dort mit Beschluss vom 9. September 2013 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.Mit der Klage hat die frühere Klägerin ihr Begehren nach vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes im Hinblick auf Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 a BeamtVG für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 weiterverfolgt und hat zudem weitere Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren von 797,18 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
10Nach dem Tod ihrer Mutter – der früheren Klägerin – haben die Klägerinnen das Verfahren aufgenommen. Sie begründen das auf § 14 a BeamtVG bezogene Begehren im Wesentlichen damit, dass sich dem Wortlaut des § 14 a Abs. 1 LBeamtVG nicht entnehmen lasse, dass die Regelung nicht (mehr) für Mindestruhegehälter gelten solle. Auch das Mindestruhegehalt sei ein berechnetes Ruhegehalt im Sinne der Vorschrift. Eine andere Gesetzesauslegung würde zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz und den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz verletzen. Auch sei zu berücksichtigen, dass ihrer Mutter vor Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage zum 1. Juni 2013 schon eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewilligt worden sei. Die neue Gesetzeslage sei nur auf Versorgungsempfänger anzuwenden, die erst nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts erlangen.
11Auf Hinweis des Einzelrichters hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen eine korrigierte Honorarrechnung für das Widerspruchsverfahren vorgelegt und nunmehr nach einem Gegenstandswert von 3000,00 EUR eine Geschäftsgebühr nebst Nebenkosten angesetzt, was zu einer Forderung gegen das LBV von weiteren 86,63 EUR über das bereits Gezahlte hinaus führt. Nachdem dieser Betrag vom LBV unter Anwendung dieser Rechnung beglichen worden ist, haben die Beteiligten die Hauptsache in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten aus dem Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt.
12Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
13das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides des LBV vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2013 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der verstorbenen Frau L. S. auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 bis zu deren Tod nach § 14 a BeamtVG zu erhöhen und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen.
14Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Das LBV begründet dies im Wesentlichen damit, dass zwar der Anspruch auf Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehe, der danach bestehende Anspruch auf Versorgungsbezüge jedoch als monatlicher Einzelanspruch für den jeweiligen Monat des Erlebens entstehe und deshalb an der Rechtsentwicklung teilnehme. Gesetzesänderungen würden die zunächst getroffene Regelung über den Versorgungsanspruch verändern, es sei denn, der Gesetzgeber hätte hierüber durch Übergangsvorschriften abweichend entschieden, siehe §§ 69 ff. und §§ 84 ff. BeamtVG 2006 bzw. LBeamtVG. Mit der Einführung des § 14 a LBeamtVG habe der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften geschaffen, weshalb die Regelung seit Juni 2013 wirksam und uneingeschränkt anwendbar sei. Die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 gelte nicht, weil das Beamtenverhältnis der verstorbenen Mutter der Klägerinnen nicht bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Nach der neuen Rechtslage wirke sich eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 a LBeamtVG nicht auf das Mindestruhegehalt aus, weil Gegenstand der Erhöhung der „nach § 14 Abs. 1 berechnete“ Ruhegehaltssatz sei.
17Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
20Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
21Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf den vom Bevollmächtigten in der Klageschrift vom 3. September 2013 noch enthaltenen Antrag zu 2. hinsichtlich der weiteren Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 797,18 Euro zuzüglich Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
22Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
23Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung der Mindestversorgung ihrer verstorbenen Mutter über den 31. Mai 2013 hinaus – und demgemäß auch nicht auf eine entsprechende Nachzahlung. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Landesamtes als rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Zunächst steht dem Anspruch der Klägerinnen gegen das beklagte Land nicht der Tod ihrer Mutter als früherer Versorgungsempfängerin des beklagten Landes entgegen. Die Klägerinnen sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der verstorbenen Ruhestandsbeamtin, ihrer Mutter. Die von dieser zu Lebzeiten erworbenen Versorgungsansprüche für bestimmte abgeschlossene Zeiträume sind vererblich. In Bezug auf zu Lebzeiten erworbene Ansprüche betreffend Zeiträume vor dem Tod entstandene Streitigkeiten, die rechtshängig sind, können von den Erben im übernommenen Rechtsstreit verfolgt und durchgesetzt werden. Ansonsten würde – im Erfolgsfalle – der Dienstherr, der Versorgungsansprüche rechtswidrig ablehnt, vom Tod des Versorgungsberechtigten profitieren.
25Ein Anspruch der Klägerinnen – bzw. der früheren Klägerin – ergibt sich nicht aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG). Dieses zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz gewährt einen solchen Anspruch nicht, da sich nach § 14a Abs. 1 LBeamtVG nur der „nach § 14 Abs. 1 berechnete“ Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht. Das trifft auf die frühere Klägerin nicht zu, die das Mindestruhegehalt bezog, dem kein nach § 14 Abs. 1 berechneter Ruhegehaltssatz zugrundeliegt. Denn das Mindestruhegehalt wird nach § 14 Abs. 4 LBeamtVG berechnet. Es war gerade Sinn der Formulierung in § 14 a Abs. 1 S. 1, die sich an der Fassung der Vorschrift im Beamtenversorgungsgesetz (des Bundes) in der derzeit geltenden Fassung (BeamtVG) orientiert, Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von § 14 a BeamtVG in Bezug auf die vorübergehende Erhöhung auch der Mindestversorgung zu ziehen. Ziel war es, dass eine Erhöhung des Mindestruhegehalts auf keinen Fall stattfinden sollte.
26Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 14a Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (§ 108 BeamtVG n.F.). Diese beschrieb das maßgebliche Recht beim Eintritt der verstorbenen Klägerin in den Ruhestand am 31. Januar 2012.
27Die Anspruchsgrundlage ist jedoch mit der Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in das nordrhein-westfälische Landesrecht durch Art. 6 Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW zum 1. Juni 2013 weggefallen.
28Dabei beurteilt sich die Rechtslage nach den im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften. Eine generelle Festlegung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder den Eintritt in den Ruhestand gibt das Beamtenversorgungsrecht nicht her.
29Grundsätzlich beurteilt sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht und nicht nach prozessualen Vorschriften,
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, unter: bverwg.de (Rn. 13), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 3. November 1986 - 9 C 254.86 -.
31Insofern enthält das materielle Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; dem materiellen Recht ist auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
32BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, unter: bverwg.de (Rn. 13), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -.
33Da der Landesgesetzgeber mit der Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in Landesrecht einen solchen Zeitpunkt nicht ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben hat, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage aus dem Gesetz heraus bzw. nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.
34Zurückgreifend auf den unveränderten § 4 Abs. 2 BeamtVG könnte darauf abgestellt werden, dass auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen sei. Ausgeführt ist dort, dass der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes beginnt. In dieser Wendung des Gesetzeswortlautes kommt so mittelbar zum Ausdruck, dass für den Anspruch auf Ruhegehalt die Verhältnisse maßgeblich sind, wie sie in sachlicher und tatsächlicher Hinsicht im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes maßgeblich sind,
35OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, in: juris (Rn. 22)
36Das hat die obergerichtliche Rechtsprechung für die Frage nach der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatz auch im Falle der Mindestversorgung mehrfach ausgeführt,
37BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, unter: bverwg.de (UA Bl. 7), und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, unter bverwg.de (Rn. 9); BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 17); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, in: juris (Rn. 22).
38Festzustellen ist jedoch auch, dass § 4 Abs. 2 BeamtVG keine ausdrückliche Festlegung dahingehend enthält, dass die Festlegungen, die zu Beginn des Ruhestandes für die Festsetzung des Ruhegehaltes maßgeblich sind, während des gesamten Ruhestandes unveränderlich bleiben sollen und an weiteren gesetzgeberischen Änderungen nicht teilhaben dürfen, jedenfalls sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich anordnet. Eine solche Bestimmung enthält etwa § 17 o Abs. 5 sächsisches Besoldungsgesetz in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung, der den (rückwirkenden) Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Versorgungsempfänger mit der Mindestversorgung ausschließt, sofern diese vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand getreten sind. Im dortigen Landesrecht ist nämlich ausdrücklich im Rahmen von Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen, dass auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, § 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung findet.
39Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird so die Auffassung vertreten, dass maßgeblich die (jeweilige) Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei,
40Sächs. OVG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 2 A 273/13 -, in: juris (Ls. 1, Rn. 22); nunmehr auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - 6 B 10.11 -, in: juris (Rn. 13).
41So brächten der Wortlaut des Gesetzes wie auch die Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck, dass die rückwirkende Änderung des § 14 a BeamtVG auf alle Beamten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gleichermaßen Anwendung finden sollte.
42Für diese Ansicht spricht maßgeblich, dass der Gesetzgeber stets Änderungen durchführt, die nach seiner Vorstellung auch bereits bestehende Versorgungsfälle erfassen. Diese Änderungen beziehen sich dabei nicht nur auf wechselnde oder künftige Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften, sondern auch auf die essentiellen Grundlagen der Berechnung des Ruhegehaltes.
43Nach § 4 Abs. 3 LBeamtVG bestimmt sich die Höhe des Ruhegehaltes maßgeblich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. § 14 Abs. 1 LBeamtVG legt dabei den für die Berechnung maßgeblichen Ruhegehaltssatz zur Bewertung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fest. Diese wesentlichen Merkmale hat der Gesetzgeber mehrfach zu Lasten der Versorgungsempfänger geändert. Er ist dabei stets davon ausgegangen, dass auch Änderungen an den wesentlichen Bestandteilen zur Berechnung des Ruhegehaltes Rückwirkung für bestehende Versorgungsempfänger entfalten. Das drückt sich etwa in § 69 e LBeamtVG aus. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 angeordnete Absenkung des Ruhegehaltssatzes erfasste ausdrücklich auch die bereits vorhandenen Bezieher von Ruhegehalt. Um bei diesen aber nicht eine sofortige monatliche Absenkung der Versorgung herbeizuführen, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, eine Übergangsregelung in das Gesetz aufzunehmen. Damit ist letztlich aber die gesetzgeberische Intention belegt, dass er vom Grundsatz her künftige Änderungen des Versorgungsrechts auch auf bestehende Versorgungsfälle angewendet wissen will, da es ansonsten keiner Übergangsregelung bedürfte.
44Mithin ist abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des § 14 a BeamtVG nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Vielmehr gilt für den jeweiligen Zeitabschnitt – regelmäßig den Monat wegen der monatsweisen Zahlung von Besoldung und Versorgungsbezügen – das in dem jeweiligen Zeitabschnitt geltende Versorgungsrecht, unabhängig von der Frage, wann das für die Bezüge zuständige Landesamt darüber entscheidet. Ein verzögerter oder sonst wie vom Zeitraum, für den die Bezüge gezahlt werden, abweichender Entscheidungszeitpunkt darf nicht dazu führen, dass die Empfänger der Bezüge verschieden behandelt werden. Für einen bestimmten Zeitabschnitt muss jeder Bezügeempfänger im Grundsatz nach den gleichen Rechtsvorschriften Bezüge erhalten.
45Die Änderung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rückwirkenden bundesgesetzlichen Änderung des § 14 a BeamtVG an, der es folgt,
46Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, unter: bverfg.de (Rn. 70 ff.).
47Der Neuregelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG NRW steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen, da nach der ständigen Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen das Landesamt abweichend von der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Empfängern der Mindestversorgung ablehnte,
48BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, unter: bverfg.de (Rn. 78), zur Maßgeblichkeit der Frage, ob sich anhand der konkreten Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln konnte.
49In Nordrhein-Westfalen handelte das Landesamt nach dem Kenntnisstand des erkennenden Gerichts bis zum Inkrafttreten des LBeamtVG im Wesentlichen nach einem rechtswidrigen Erlass des Finanzministeriums NRW, der erst im Mai 2013 geändert wurde. Auch unter Berücksichtigung, dass dies nicht das erste Einlenken des Landesamtes in entsprechenden Fallgestaltungen war, lässt sich eine durchgehende andere - und damit Vertrauensschutz auslösende - Verwaltungspraxis nicht feststellen. So lehnte der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch mit Urteil vom 16. Januar 2008 einen entsprechenden Anspruch eines Beamten in einem vergleichbaren Fall ab,
50OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -.
51Auch wenn im Revisionsverfahren das Urteil aufgehoben wurde,
52BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -,
53führte dies nicht zu einer geänderten Verwaltungspraxis. Denn das Bundesverwaltungsgericht entschied die Sache nicht durch, sondern verwies sie an das Berufungsgericht für eine nunmehr gebotene, weitere Sachaufklärung zurück. Durch das Einlenken des Landesamtes in dem dann erneut anhängigen Berufungsverfahren durch einen Änderungsbescheid wurde eine gerichtliche Entscheidung vermieden. Das führte - wie aufgezeigt - aber gleichwohl nicht zu einer geänderten Entscheidungspraxis in Nordrhein-Westfalen.
54Vor dem beschriebenen Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der fehlenden Übergangsvorschrift für bereits am 1. Juni 2013 im Ruhestand befindliche Beamte, bei denen insbesondere auch schon eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach dem bis zum 31. Mai 2013 geltenden Recht erfolgt war bzw. deren Voraussetzungen vorlagen, nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Zwar schließt das Gericht Redaktionsversehen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht aus,
55VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2013 - 23 K 2388/13 - (UA Bl. 6).
56Auch ist zuzugestehen, dass die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, dass der Landesgesetzgeber das Problem überhaupt erkannt hat. In der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber weiterhin und lapidar von einer „Klarstellung“ aus, nach welchen Maßgaben der Ruhegehaltssatz hier zu berechnen sei,
57LT-Drs. 16/1625, Seite 78.
58Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung mit der Frage der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auch beim Mindestruhegehalt mehrfach befasst war. Das schließt auch die Frage ein, ob bei einem Ausschluss der vorübergehenden Erhöhung eine (zulässige) Rückwirkung für bereits bestehende Versorgungsempfänger vorliegt. Auch diese Frage war im Zeitpunkt der Beratungen des Gesetzes mehrfach Gegenstand der - insbesondere verfassungsgerichtlichen - Rechtsprechung,
59BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, unter: bverfg.de (Rn. 66).
60Die Frage ist zudem - wie ausgeführt - vom sächsischen Landesgesetzgeber bei der dortigen Überführung des Beamtenversorgungsrechts in das Landesrecht gesehen und - abweichend vom nordrhein-westfälischen Landesrecht - bereits mit einem Stichtag zum 1. Januar 2012 in § 17 o SächsBesG i.d. Fassung bis 31. März 2014 aufgegriffen worden. Vor diesem Hintergrund nimmt das Gericht an, dass - trotz Fehlens von konkreten Anhaltspunkten aus dem Gesetzgebungsverfahren in NRW - das Problem der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei der Mindestversorgung dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bekannt war und eine Übergangsregelung - wie sie etwa mit den §§ 69 f und 69 g LBeamtVG in anderen Fällen getroffen wurde - bewusst unterblieben ist. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat sich vielmehr in Anlehnung an den Bundesgesetzgeber dazu entschieden, lediglich von einer so genannten „Klarstellung“ auszugehen. Da der hierfür verantwortliche Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist es dem Gericht nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung untersagt, eine solche im Wege der Auslegung einzufügen oder eine von allgemeinen Grundsätzen abweichende Bestimmung über die Geltung der Änderung des Versorgungsrechts durch die Einführung des LBeamtVG anzunehmen.
61Vgl. zu allem Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Februar 2014 – 23 K 5634/12 –, www.nrwe.de und Juris (nicht rechtskräftig).
62Weil die Klage schon wegen des anwendbaren Rechts keinen Erfolg hat, kommt es nicht auf die Einzelheiten des Umfangs der Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG an. Ansonsten wäre darauf einzugehen gewesen, in welchem Umfang die frühere Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung ihres Ruhegehalts gehabt hätte, weil der Bescheid der DRV vom 24. April 2008 eventuell mehr als die berücksichtigten 60 Monate Pflichtbeiträge feststellt.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Nachgeben des LBV in Bezug auf Rechtsanwaltsgebühren aus dem Widerspruchsverfahren i.H.v. 86,63 EUR führt in Anbetracht des gesamten Streitgegenstandes zu einem aus der Klaglosstellung mit Hauptsachenerledigung folgenden (freiwilligen) Unterliegen des beklagten Landes von lediglich ca. 5 % des Streitgegenstandes, was im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unerheblich ist; dies ist sowohl verhältnismäßig ein geringer Umfang und es löst auch keinen Gebührensprung aus.
64Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65Die Berufung ist nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 3 VwGO zuzulassen.
66Das Urteil weicht zum einen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
67BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, unter: bverwg.de (UA Bl. 7), und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, unter bverwg.de (Rn. 9),
68ab. Zum anderen erhält so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich die Gelegenheit, den zeitlichen Anwendungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für in der Vergangenheit begonnene Versorgungsfälle zu bestimmen; dem kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage – auch über die Anwendung des § 14 a LBeamtVG hinaus - eine unbestimmte Anzahl von Fällen trifft und im Urteil des Oberverwaltungsgerichts,
69OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 - unter: nrwe.de (Rn. 50 f.),
70ausdrücklich offen gelassen worden war.
71Beschluss
72Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2000,00 Euro festgesetzt.
73Gründe:
74Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Das Gericht berücksichtigt dabei den monatlichen Differenzbetrag von 118,68 Euro, der sich bei Erfolg der Klage zugunsten der Klägerinnen ergeben würde (Erhöhung Ruhegehaltssatz gem. § 14 a BeamtVG um 4,78 %; 4,78 % von den ruhegehaltfähigen Bezügen von 2482,81 Euro = 118,68 Euro; unabhängig von dem Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 LBeamtVG, den das LBV insofern noch abzieht). Da die frühere Klägerin tatsächlich im Dezember 2013 verstorben ist, legt der Einzelrichter nicht den nach der Rechtsprechung über den sog. Teilstatus anzunehmenden Wert für zwei Jahre (also 24 Monate) zugrunde, sondern denjenigen für sieben Monate (7 x 118,68 Euro = 830,76 Euro). Hinzu kommt der von den Klägerinnen gesondert geltend gemachte Betrag von 797,18 Euro im Hinblick auf die Rechtsanwalts-Gebühren aus dem Widerspruchsverfahren, also insgesamt 1627,94 Euro. Daraus ergibt sich die Wertstufe bis 2000,00 EUR. Dieser Wert würde auch nicht unterschritten, wenn man noch für sieben Monate den Versorgungsabschlag von der denkbaren Erhöhung abziehen würde.

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
- 1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, - 2.
- a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder - b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
- 3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und - 4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
- 1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, - 2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
- 1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder - 3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.