Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Aug. 2013 - 23 K 2388/13


Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1950 geborene Kläger stand im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Kriminalhauptkommissar im Vollzugsdienst bei der Kreispolizeibehörde L. Er trat mit Ablauf des 30. Juni 2012 nach Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand.
3Mit formloser Mitteilung vom 3. April 2012 erklärte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt), dass ihm ein einmaliger Ausgleich in Höhe von 4.091,00 Euro zustehe, der jedoch um zwei Fünftel zu kürzen sei, da er zwei Jahre über das sechzigste Lebensjahr hinaus Dienst getan habe. Es werde so nur ein Betrag von 2.454,60 Euro ausgezahlt.
4Unter dem 26. April 2012 bat der Kläger um Zahlung des vollständigen einmaligen Ausgleichs. Er verwies darauf, dass die Differenz zwischen der regelmäßigen Altersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres und seinem Ausscheiden mit Vollendung des 62. Lebensjahres fünf Jahre betrage.
5Den Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 9. Mai 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, dass im Versorgungsrecht weiterhin das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung Anwendung finde.
6Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurück und führte zur Begründung aus, auch das Urteil des VG Düsseldorf vom 23. April 2012 ‑ 23 K 5749/11 ‑ helfe nicht weiter, da das Bundesgesetz in der am 30. August 2006 maßgeblichen Fassung zugrunde zu legen sei. Entsprechend verbleibe es gemäß einem Erlass des Finanzministeriums vom 9. Dezember 2011 bei der maßgeblichen Altersgrenze der Vollendung des 60. Lebensjahres.
7Mit der am 21. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, abzustellen sei auf die besonderen Altersgrenzen. Entsprechend verfolge die gesetzliche Regelung den Zweck, einen Ausgleich zwischen dieser und der allgemeinen Altersgrenze zu schaffen. Werde diese angehoben, müsse auch die gesetzliche Regelung des § 48 Beamtenversorgungsgesetz entsprechend angepasst ausgelegt werden.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es meint, die gesetzliche Diskrepanz sei ihm bewusst, dennoch sei es bewusst bei der Regelung des § 48 Beamtenversorgungsgesetz geblieben. Diese Fassung des Gesetzes habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht beanstandet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
16Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17Die Klage ist begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines weiteren einmaligen Ausgleichs in Höhe von 272,08 Euro. Insofern erweisen sich die ablehnenden Bescheide des Landesamtes als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), der seinem materiellen Gehalt nach durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW vom 16. Mai 2013 unverändert geblieben ist.
20Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Beamten des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, ein Ausgleich in Höhe von 4.091,00 Euro zu zahlen. Nach Satz 2 verringert sich dieser Betrag um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird.
21Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um eine Versorgungsleistung eigener Art, die dazu bestimmt ist, die geldlichen Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Beamte wegen der Besonderheit seines Dienstes - auch gegen seinen Willen und ohne dienstunfähig zu sein - einige Jahre früher als andere Beamte in den Ruhestand treten muss. Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei Erreichen einer gesetzlich bestimmten vorgezogenen Altersgrenze ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit lediglich aufgrund der Berufswahl und der damit verbundenen Wertentscheidung des Gesetzgebers, die dieser in Anbetracht der beruflichen Anforderungen und besonderen Belastungen des Beamten getroffen hat, erhält der betroffene Beamte nicht nur für einen längeren Zeitraum geringere Einkünfte durch den vorzeitigen Bezug von Versorgungsbezügen und eventuell eine niedrigere Pension; durch die kürzere Dienstzeit wird ihm ggfls. auch noch die Möglichkeit einer Beförderung genommen. Dieser Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze trägt § 48 BeamtVG mit der Gewährung eines einmaligen finanziellen Nachteilausgleichs Rechnung,
22OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 28), m.w.N. etwa auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, unter: bverwg.de (Rn. 17).
23Eine besondere Altersgrenze in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn abweichend von der gesetzlich festgesetzten Regelaltersgrenze, die von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW), für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden ist,
24OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 25).
25Diesen Ausgleich müssen alle Beamten beanspruchen können, die aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze vorzeitig - mithin kausal - aus dem Dienst ausscheiden müssen, die also nicht auf Grund einer freiwillig getroffenen Entscheidung, etwa antragsgemäß in den Ruhestand treten,
26OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 30, 38).
27Aufgrund dieses eindeutigen gesetzlichen Zwecks der Regelung ist § 48 Abs. 1 BeamtVG aufgrund der eingetretenen Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Erhöhung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres und eine nicht erfolgte Anpassung des Beamtenversorgungsrechts in Nordrhein-Westfalen teleologisch erweiternd auszulegen.
28Festzustellen ist so zunächst, dass im Hinblick auf den Zweck des § 48 BeamtVG, wie er vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen herausgearbeitet worden ist, eine Störung im oben genannten Sinne bei jedem unfreiwilligen Ausscheiden aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze gegeben ist.
29Dieser Gesetzeszweck lässt sich nur erreichen, wenn die jeweils maßgebliche Regelaltersgrenze zugrundegelegt wird. Allein diese bestimmt mit der besonderen Altersgrenze den Unterschied zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand und ist damit für die Höhe des jeweiligen einmaligen Ausgleichs maßgeblich.
30Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Art. 1 Nr. 22a des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 § 192 Landesbeamtengesetz (LBG NRW a.F.) neu gefasst wurde. Die Neuregelung brachte eine Veränderung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit und verschiedene Möglichkeiten, einen früheren oder späteren Eintritt in den Ruhestand zu erreichen. Der Zeitpunkt, in dem die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit in den Ruhestand treten, wurde in § 192 Abs. 1 LBG NRW (a.F.) auf das Ende des Monats festgelegt, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; zuvor war diese Altersgrenze bereits mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet worden war, erreicht gewesen. Diese in § 192 Abs. 1 LBG NRW (a.F.) enthaltenen Regelungen wurden durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 im Wesentlichen unverändert in § 115 Abs. 1 LBG NRW übernommen,
31OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 43).
32Später wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW die neue Regelaltersgrenze der Vollendung des 67. Lebensjahres für das Geburtsjahr ab 1964 eingeführt. Zugleich wurde die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise angehoben (§ 31 Abs. 2 LBG NRW). Der Gesetzesbegründung nach sollte entsprechend „dem RV‑Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30. April 2007 und dem Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes [...] die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das nordrhein-westfälische Beamtenrecht“ erfolgen,
33LT-Drs. 14/8174, S. 126 (vom 17. Dezember 2008).
34Allerdings nahm der Bundesgesetzgeber mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in § 51 Bundesbeamtengesetz nicht nur eine Erhöhung der Regelaltersgrenze vor, sondern passte in Art. 4 Nr. 26 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes auch § 48 BeamtVG (Bund) an die geänderte Regelaltersgrenze an. Eine solche Anpassung unterließ der Gesetzgeber seinerzeit im Hinblick auf die beabsichtige große Dienstrechtsreform und führte sie gleichwohl mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 nicht herbei.
35Mag es dem Landesgesetzgeber so bei der Neufassung des § 192 LBG NRW a.F. noch versagt gewesen sein, eine Rechtsänderung im Hinblick auf die seinerzeit noch bundesrechtlich geregelte Beamtenversorgung herbeizuführen,
36OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 47),
37war der Landesgesetzgeber nunmehr verpflichtet, eine Anpassung des § 48 BeamtVG herbeizuführen.
38Dabei ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht mehr fraglich. Sie war vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Frage gestellt worden mit dem Bedenken, ob nach Inkrafttreten der Föderalismusreform angesichts der Regelung des Art. 125a Abs. 1 GG überhaupt eine Kompetenz des Landesgesetzgebers für eine bloße Detailänderung des Versorgungsrechts bestanden haben kann,
39OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, unter: nrwe.de (Rn. 59 ff., 64).
40Diese Frage ist nach dem Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 obsolet. Der Gesetzgeber war berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Regelung für den Polizeivollzugsdienst aufzunehmen.
41Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien zunächst nicht entnehmen, dass es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen sei, im Hinblick auf die höhere Regelaltersgrenze § 48 BeamtVG unverändert zu lassen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 48 BeamtVG lediglich redaktionell angepasst worden im Hinblick auf die Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes,
42LT-Drs. 16/1625, S. 79.
43Dass damit eine ausdrückliche Entscheidung einhergegangen sein soll, § 48 BeamtVG nicht inhaltlich zu ändern, ist nicht anzunehmen. Dagegen spricht bereits die ursprüngliche und damalige Erkenntnis des Gesetzgebers, dass weitere Folgeänderungen aus der Anhebung der Regelaltersgrenze der großen Dienstrechtsreform vorbehalten bleiben müssten.
44Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form für Vollzugsbedienstete keinen Sinn macht. Diese treten aufgrund der besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Geburtsjahrgänge bis 1947 hatte dies zur Folge, dass aufgrund der für diese geltenden Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ein einmaliger Ausgleich für drei Jahre zu zahlen war (2.454,60 Euro). Ab dem Jahr 2009 verlängerte sich jedoch die Regelaltersgrenze (Geburtsjahrgänge ab 1948) mit der Folge, dass es - wie vom Landesamt im vorliegenden Fall durchgeführt - bei einem einmaligen Ausgleich in Höhe von 2.454,60 Euro Jahren verbleibt, ohne dass in Betracht gezogen wird, dass die Differenz zwischen besonderer Altersgrenze und Regelaltersgrenze stetig bis auf fünf Jahre ansteigt.
45Diese Ungleichbehandlung ist vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gerechtfertigt.
46Auch wenn es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gibt, wonach Angehörigen der in § 48 Abs. 1 BeamtVG genannten Beamtengruppen überhaupt ein besonderer Ausgleich für entstehende Nachteile gewährt werden müsste,
47OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 52),
48ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, innerhalb des Vollzugsdienstes andere Regelungen einzuführen, bzw. Angehörige dieser Gruppe anders zu behandeln als solche des Einsatzdienstes der Feuerwehr.
49Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt,
50OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 54).
51Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,
52OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 56).
53Mit der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. will der Gesetzgeber - wie ausgeführt - einer Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze Rechnung tragen. Dieses trifft für Bedienstete des Vollzugsdienstes (gestaffelt nach Geburtsjahrgängen) bzw. für diese im Vergleich zu Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr gleichermaßen zu, ohne dass Unterschiede im Hinblick auf den mit § 48 BeamtVG beabsichtigten Zweck auch nur im Ansatz zu erkennen sind.
54Hinzu kommt ein Weiteres: Bei einer weiteren wörtlichen Anwendung der Vorschrift wird ein einmaliger Ausgleich nicht mehr gezahlt, wenn Beamte des Polizeivollzugsdienstes mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten (etwa durch Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 1 LBG NRW). In diesem Fall fehlen dem entsprechenden Beamten zwei Jahre bis zur Regelaltersgrenze der Vollendung des 67. Lebensjahres. Für diese wäre § 48 Abs. 1 BeamtVG aber in der wörtlichen Anwendung des Landesamtes vollständig gegenstandslos, ohne dass eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung - und entgegen dem Zweck der Vorschrift - ersichtlich wäre.
55Das passt jedoch nicht mit dem eindeutigen - und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen klargestellten - Gesetzeszweck nicht zusammen,
56OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 - 3 A 1234/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 38),
57nach dem die - oben herausgearbeitete und - nach § 48 BeamtVG auszugleichende Störung bei jedem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze gegeben ist.
58Diese Gleichbehandlung verkehrt der bei der Überleitung oder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW nicht handelnde Landesgesetzgeber in einen Grundrechtsverstoß, der jedoch im Wege der teleologischen Auslegung so letztlich nicht besteht. Mögen so die sich aus einer versorgungsrechtlichen Vorschrift ergebende Unebenheiten und Friktionen noch in Kauf zu nehmen sein, ist die Grenze erreicht, wenn sich für eine solche Regelung - wie hier - kein plausibler und sachlich vertretbarer Grund mehr anführen lässt. Der insoweit allein seitens des beklagten Landes in Bezug genommene Verweis auf einen Erlass des Finanzministeriums greift ebenso wenig wie die schriftsätzlich in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese regelt einen unterschiedlichen Lebenssachverhalt, nach dem der dortige Kläger auf Antrag in den Ruhestand „versetzt“ worden ist.
59Damit steht dem Kläger für jedes Jahr - letztlich aufgrund der gestaffelten Anhebung der maßgeblichen Altersgrenze für jeden Monat - ein anteiliger Anspruch aus § 48 Abs. 1 BeamtVG zu.
60Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2012, in dem der Kläger sein 62. Lebensjahr vollendete, und mit Ablauf des Monats Oktober 2012, in dem die für den Kläger geltende gesetzliche Regelaltersgrenze greift (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW - Vollendung des 65. Lebensjahres zuzüglich einer Anhebung um vier Monate).
61Der daraus zu ermittelnde Gesamtanspruch von drei Jahren und vier Monaten beträgt drei Fünftel von 4.091,00 Euro (2.454,60 Euro), zuzüglich vier Zwölftel aus einem Fünftel von 4.091,00 Euro (272,73 Euro), mithin 2.727,73 Euro. Da dieser Anspruch in Höhe 2.454,60 Euro durch Erfüllung erloschen ist und der Restbetrag von 272,73 Euro nur in Höhe von 272,08 Euro geltend gemacht wurde, war wie ausgesprochen zu tenorieren.
62Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, die wie beantragt ab Rechtshängigkeit seit dem 21. Februar 2013 zu gewähren sind, folgt aus § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog.
63Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann der im Verwaltungsprozess obsiegende Kläger einen sich aus § 291 Satz 1 BGB analog ergebenden Anspruch auf Prozesszinsen haben. Dem steht zunächst § 49 Abs. 5 BeamtVG nicht entgegen, der einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versorgungsbezüge, die nach dem Tag der Fälligkeit nur zum Teil gezahlt werden, ausschließt. Damit beinhaltet das Fachgesetz aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an den Begriff der Verzugszinsen keinen Ausschluss vom Prozesszinsen, die nach dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB gerade auch geschuldet sind, wenn kein Verzug besteht,
64VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -.
65Dem Zinsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage keine echte Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB geltend macht. Der Geldschuld stehen nämlich bezifferte Verpflichtungsansprüche oder solche gleich, aufgrund derer sich eine Geldschuld rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt,
66BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, in: juris (Rn. 13).
67Das ist erfüllt. Der geltend gemachte Ausgleich lässt sich seiner Höhe nach - durch einfache Dreisatzrechnung - unmittelbar aus § 48 Abs. 1 BeamtVG entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen,
68zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, in: juris (Rn. 14).
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.