Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2015 - 2 L 1690/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 7. Mai 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 12. März 2015 zur Besetzung mit Beförderungsmöglichkeit ausgeschriebene, nach A 13 funktionsbewertete Stelle als Leiter des Kriminalkommissariats 23 in der Direktion Kriminalität beim Polizeipräsidium L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch dessen absehbare Ernennung zum Ersten Kriminalhauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.
7Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig.
8Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Im konkreten Fall hat der Antragsteller allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Besetzung der Stelle trifft. Nach Nrn. 2 und 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 – 45.2-26.04.09/43.2-58.25.20 – zur Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO und entsprechende Beförderungsentscheidungen im Bereich des (Polizei-)Kapitels 03 110 (nachfolgend: Funktionserlass) sind die Behörden bei einer Aufgabenübertragung gehalten, landesweite Ausschreibungen, begrenzt auf das Polizeikapitel 03 110, durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist unabhängig davon, ob die Besetzung der Funktionsstelle mit einer oder ohne eine Beförderungsentscheidung verbunden ist. Das Ausschreibungs- und nachfolgende Auswahlverfahren ist in Nr. 4 des Funktionserlasses geregelt, wobei die Bildung der Auswahlkommission zur Gewährleistung eines weitgehend einheitlichen Verfahrens einen breiten Raum einnimmt. Materiell-rechtlich hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die ausgeschriebene Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen; vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW. Das ergibt sich ebenfalls aus Nr. 4 des Funktionserlasses. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist der vakante Dienstposten mit ihm zu besetzen. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung eines Dienstpostens erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass dessen Besetzung mit dem Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
10Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Auswahlentscheidung ist nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft.
11Formelle Mängel der Auswahlentscheidung sind nicht ersichtlich. Das Polizeipräsidium L. hat entsprechend den Vorgaben in Nr. 4 des Funktionserlasses dezentral eine Auswahlkommission unter Einbeziehung der ausdrücklich genannten Personenkreise (Vertreter von Personal- und Fachdienststelle, Gleichstellungsbeauftragte, Vertreter des Personalrats und ggf. der örtlichen Schwerbehindertenvertretung) gebildet, die ihre Auswahlentscheidung in der vorgelegten Sachakte in Form eines Protokolls schriftlich fixiert und dokumentiert hat, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung des Antragsgegners Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus ist er in den Besitz einer unter dem 21. April 2014 (gemeint ist offensichtlich 21. April 2015) gefertigten Konkurrentenmitteilung gelangt, die auf das bessere Leistungsergebnis des Beigeladenen Bezug nimmt. Zudem ist es dem Antragsteller unbenommen geblieben, durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zur Stellenbesetzung weitere Informationen zu erhalten.
12Ein Vertreter der örtlichen Personalvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte haben an der Entscheidung der Auswahlkommission am 17. April 2015 zur Übertragung der Funktion auf den Beigeladenen (Kommissionsvorschlag) mitgewirkt.
13Nachdem der Behördenleiter dem Votum der Auswahlkommission unter dem 20. April 2015 zugestimmt hat, hat die Gleichstellungsbeauftragte unter demselben Datum ausdrücklich keine Bedenken erhoben; der Personalrat hat der beabsichtigten Funktionszuweisung an den Beigeladenen unter dem 21. April 2015 zugestimmt.
14Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich zudem in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die ausgewiesene Stelle mit der Funktionszuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 nicht mit dem im Jahr 2014 im Gesamturteil um 1 Punkt besser beurteilten Beigeladenen besetzt wird. Das Votum der Auswahlkommission, dem sich der zur endgültigen Entscheidung berufene Behördenleiter angeschlossen hat, den 2014 im Gesamturteil mit 3 Punkten beurteilten Antragsteller nicht mit dem Dienstposten zu betrauen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
15Die zur Entscheidung berufenen Stellen sind berechtigt und verpflichtet gewesen, auf die für die Bewerber zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellten Regelbeurteilungen zurückzugreifen. Denn es ist die wesentliche Aufgabe einer aktuellen dienstlichen Beurteilung, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21.
17Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf die vorgenannte dienstliche Beurteilung des Antragstellers stützen, denn gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
18Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
19Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261.
20Daran gemessen, greifen die vom Antragsteller erhobenen Rügen gegen seine dienstliche Beurteilung in der Sache nicht durch. Sie stellen entgegen seiner Auffassung die Plausibilität seiner dienstlichen Beurteilung vom 30. August 2014 nicht in Frage.
21In ihrem Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 L 2775/14 – hat die Kammer dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
22„… Das betrifft zunächst den Einwand, die Absenkung des Beurteilungsvorschlags mit 5 Punkten im Gesamturteil auf 3 Punkte durch den Endbeurteiler offenbare, dass die vorhandenen Beurteilungsbeiträge nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Tatsächlich sind für den Antragsteller im Beurteilungszeitraum zwei Beurteilungsbeiträge angefertigt worden, und zwar während seiner dienstlichen Verwendung in einem Kriminalkommissariat vom 1. Juli 2011 bis 28. Januar 2013 und vom 29. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 aus Anlass des zweimaligen Wechsels des Erstbeurteilers. Aktuell versieht der Antragsteller seinen Dienst als Leiter eines Verkehrskommissariats. Im ersten Beurteilungsbeitrag sind die Leistungs- und Befähigungsmerkmale durchgehend mit 5 Punkten bewertet worden. Beim zweiten Beurteilungsbeitrag halten sich die Bewertungen mit 4 und 5 Punkten die Waage. Beide Beurteilungsbeiträge sind dem Endbeurteiler ohne Änderungen auf dem Dienstweg vorgelegt worden. Letzter enthält den Hinweis des Endbeurteilers, dass der Beurteilungsbeitrag ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt worden sei und deshalb die Ergebnisse der Regelbeurteilung von den Ergebnissen dieses Beurteilungsbeitrages abweichen könnten.
23Nr. 9.1 Abs. 1 letzter Satz BRL Pol verpflichtet den Erstbeurteiler, vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Schon auf der Ebene des Erstbeurteilers können Beurteilungsbeiträge, selbst wenn diese einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, keine Bindungswirkung erzeugen. Allerdings haben derartige Beurteilungsbeiträge ein entsprechendes Gewicht; der (Erst-)Beurteiler muss Abweichungen nachvollziehbar begründen.
24OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 62 f.
25Solche Abweichungen sind hier nicht gegeben. Der Erstbeurteiler hat den Antragsteller im Gesamturteil und allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen mit 5 Punkten bewertet. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen sehen die BRL Pol nicht vor. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Nach ihrem Sinn und Zweck dienen Beurteilungsbeiträge dazu, Zeiträume und Tätigkeiten zu erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilungen aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, Nr. 3.5 Absatz 1 Satz 2 BRL Pol.
26Mit seinem Ansatz, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, warum sich sein Leistungsbild im Vergleich zu den Vorbeurteilungen 2008 und 2011, jeweils im selben Statusamt, rapide verschlechtert haben solle, knüpft der Antragsteller in rechtlicher Hinsicht zunächst an die Regelannahme in Nr. 6 BRL Pol an. Danach ist in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Die Gründe, warum der 2008 und 2011 im Gesamturteil jeweils mit 4 Punkten dienstlich beurteilte Antragsteller aktuell ein schlechteres Gesamturteil erzielt hat, sind nach Aktenlage vielschichtig gewesen.
27So hat nach dem Protokoll der Beurteilerbesprechung die Quote der Prädikatsbeurteilungen (4 bzw. 5 Punkte im Gesamturteil der Erstbeurteilungen) in der 30 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe A 12 deutlich über den Richtsätzen in Nr. 8.2.2 BRL Pol gelegen. Dies erfordert zwangsläufig die Anlegung höherer Beurteilungs- und Vergleichsmaßstäbe. Andererseits darf das Postulat leistungsgerechter Beurteilungen nicht allein zugunsten der Einhaltung oder zumindest Annäherung an die Richtsätze geopfert werden. In diesem Spannungsfeld bewegt sich der Gang der Beurteilerbesprechung, wobei jeder Beurteilungsvorschlag im Prädikatsbereich in mehrfacher Hinsicht einer Prüfung unterzogen worden ist. Die zur Beurteilung anstehenden Beamten wurden sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch der Merkmale mehrfach in Beziehung zueinander gesetzt. So wurde der Antragsteller zunächst mit den Beamten, die im Beurteilungsvorschlag 5 Punkte erzielt hatten, verglichen. Ein weiterer Quervergleich ist in einem weiteren Schritt mit den Beamten erfolgt, die mit 3 Punkten bewertet wurden. Wenn in dieser Phase nicht nur das Gesamturteil in den Blick genommen worden ist, sondern auch die Leistungs- und Befähigungsmerkmale, so hält sich das in dem Bereich, der durch die Rechtsprechung definiert worden ist. Danach kommt auch der Quervergleich nicht ohne den Blick auf das individuelle Leistungsbild bzw. Beurteilungsmaßstäbe des Erstbeurteilers bzw. Beitragserstellers aus.
28OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 249/14 -, juris, Rn. 26.
29Der Endbeurteiler hat sich die notwendigen Kenntnisse hier auch ohne Weiteres in der Beurteilerbesprechung verschaffen können. Denn mit PD L1. als Leiter der Direktion V hat der Erstbeurteiler des Antragstellers an der erforderlichen Beratung des Endbeurteilers mitgewirkt. Weitere Hinweise konnte KD´in D. geben, die seinerzeit einen Beurteilungsbeitrag selbst erstellt und den anderen als weitere Vorgesetzte mitgetragen hat.
30Dass die individuelle Leistung der Beamten im Mittelpunkt einer gerechten Beurteilung gestanden hat, belegt der Umstand, dass als Folge eines umfassenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe A 12 in einem Fall das Gesamturteil eines Beamten von 3 auf 4 Punkte angehoben worden ist.
31Nach der detaillierten Übersicht über die Angehörigen der Vergleichsgruppe A 12 fällt auf, dass der Antragsteller einer Reihe von leistungsstarken Kollegen gegenübergestanden und es zahlreiche Abweichungen von den Beurteilungsvorschlägen gegeben hat. Unter der Geltung des Leistungsgrundsatzes kann die individuelle „Standzeit“ in der Vergleichsgruppe nicht allein ausschlaggebend sein kann. Jedenfalls haben alle Beamte, die im Ranking vor dem auf Platz 11 eingruppierten Antragsteller stehen, schon bei der Beurteilungsrunde 2011 der Vergleichsgruppe A 12 angehört. Auch Dienst- und Lebensalter stehen mit einer Ausnahme in einer vergleichbaren Relation zueinander.
32Die Endbeurteilung ist ferner unter Berücksichtigung der nach Nr. 9.2 Absatz 2 Satz 5 BRL Pol erforderlichen Abweichungsbegründung nicht unplausibel. Der Beurteilungswahrheit und –klarheit entsprechend steht das individuelle Leistungsbild des Antragstellers, anknüpfend an den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, im Mittelpunkt der Ausführungen zum Quervergleich. Betont wird zudem die Anwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabs sowie zuletzt - und insoweit auch zutreffend angewandt - die Quotenorientierung des Quervergleichs.
33Im gerichtlichen Antragsverfahren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Endbeurteiler die Bewertung des Antragstellers aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe für deutlich überhöht gehalten habe. Darin sieht die Kammer keine Ergänzung der Abweichungsbegründung im gerichtlichen Verfahren, die grundsätzlich möglich, im konkreten Fall aber nicht durch die Unterschrift des Endbeurteilers gedeckt wäre. Denn der diesen Passus enthaltende Schriftsatz wurde vom Leiter der Direktion ZA unterzeichnet. Dennoch kann darauf zurückgegriffen werden, weil inhaltlich mit anderen Worten nur das zusammengefasst wird, was sich ohnehin aus dem Verlauf des Beurteilungsverfahrens selbst ergibt. So stammt der bereits erwähnte, das Ergebnis eines Beurteilungsbeitrages relativierende Vermerk vom Endbeurteiler. Aus der letztendlich vorgenommenen Endbeurteilung des Antragstellers nach umfassender Beratung des Endbeurteilers folgt auch ohne besondere Erwähnung, dass dieser im Ergebnis die leistungsmäßige Vorbewertung des Antragstellers durch den Erstbeurteiler als deutlich zu hoch eingestuft hat.
34Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die Bemerkung in Abschnitt III. 5. seiner dienstlichen Beurteilung nicht im Widerspruch zu den Leistungsbewertungen. Wenn dort die schnelle Einarbeitung in die Aufgabe des Leiters eines Verkehrskommissariats, die Einführung von Grundzügen effektiven Arbeitens sowie die Vermittlung neuer Impulse im Bereich der Ermittlungskommission hervorgehoben werden, so findet dies seinen Niederschlag in den mit 4 Punkten bewerteten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum auf diesem Dienstposten nur zehn Monate eingesetzt gewesen ist.
35Die vom Antragsteller angesprochene hohe Verwendungsbreite relativiert sich mit Blick auf das mit 3 Punkten bewertete Merkmal „Veränderungskompetenz“ unter Hinzuziehung der Antragserwiderung. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums bis zur Umsetzung des Antragstellers in ein Verkehrskommissariat Ende August 2013 ist er Leiter des Kriminalkommissariats 14 gewesen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, musste der Antragsteller von dort amtsangemessen umgesetzt werden, weil die nach A 13 bewertete Stelle des Kommissariatsleiters infolge einer landesweiten Ausschreibung im Wege der Beförderung anderweitig zu besetzen war.
36Schließlich führt die Pattsituation in den beurteilten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen nicht zu einem unplausiblen Gesamturteil, weil kein unauflösbarer Widerspruch zu den Einzelbewertungen gegeben ist. Der Antragsteller kann vier Merkmale mit 4 Punkten und die gleiche Anzahl von Merkmalen mit 3 Punkten aufweisen. In dieser „Pattsituation“ ist ein auf 3 Punkte lautendes Gesamturteil nicht weniger plausibel als ein solches, welches mit 4 Punkten endet. Des Weiteren ist eine ausdrückliche Begründung mit überprüfbarer Gewichtung der Merkmale nicht erforderlich.
37OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 69-72; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 K 5152/12 -, juris, Rn. 93 und 95.
38Hier führt schon der umfangreiche, bereits erläuterte Quervergleich im Rahmen der Beurteilerbesprechung zu einem nachvollziehbaren Gesamturteil.
39Nach alledem muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. …“
40Dem ist der Antragsteller im aktuellen Verfahren lapidar mit seiner beigefügten Beschwerdeschrift an das OVG NRW im vorangegangenen Verfahren 2 L 2775/14 entgegengetreten. Die in der Beschwerdeschrift gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erhobenen Rügen sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Das gilt namentlich für die Behandlung eines Beurteilungsbeitrags durch den Endbeurteiler. Nach den in Nr. 3.5 Abschnitt „Verfahren“ Absatz 4 BRL Pol niedergelegten Regelungen hat der Endbeurteiler ein abweichendes Votum abgegeben. Aufgrund des noch laufenden, nicht abgeschlossenen Beurteilungszeitraums ist es sachgerecht, wenn sich der Endbeurteiler dabei auf Relativierungen beschränkt. Damit vermeidet er konkrete Vorfestlegungen, die mit dem Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol nicht vereinbar wären. Diesem ist eine Entwicklung der dienstlichen Beurteilung von „unten nach oben“ systemimmanent, beginnend mit dem Beurteilungsgespräch.
41Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut mit der Regelannahme in Nr. 6 BRL Pol auseinandersetzt, trägt er nichts substantiell Neues vor. Seine Auffassung, die weiteren Vorgesetzten PD L1. und KD´in D. seien aufgrund ihrer auf dem Dienstweg abgegebenen Voten nicht in der Lage gewesen, in der Beurteilerbesprechung dem Endbeurteiler die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, damit dieser in die Lage versetzt worden sei, den den Antragsteller betreffenden Beurteilungsvorschlag abzusenken, verkennt Sinn und Zweck der Beurteilerbesprechung. In diesem Stadium wird erstmals die gesamte Vergleichsgruppe in den Blick genommen. Es ist nicht unplausibel, wenn in der Beratung und Diskussion, insbesondere unter Beteiligung der Direktions- und Abteilungsleiter, vorherige Stellungnahmen zu Beurteilungsvorschlägen neu bewertet werden und dadurch der Endbeurteiler veranlasst wird, davon abzuweichen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
43Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.