Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Dez. 2014 - 2 K 6786/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 11. September 2014 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1994 geborene Kläger ist Kommissaranwärter.
3Am 30. August 2014 erstattete der Zeuge T. Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). In der Strafanzeige heißt es unter anderem:
4„Am 30.08.2014 um 01:38 Uhr befanden wir, der E 41/12 (Q. , PHK/ G. , POK/ A. , POK/ T. , PK), uns auf dem C.---platz und führten in vollständiger Dienstkleidung eine Personenkontrolle durch. Durch umstehende Personen wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass sich unterhalb der Freitreppe zwei Personen schlagen sollen. Als wir in Richtung der Einsatzörtlichkeit rannten, konnten wir die beiden Beschuldigten sehen. Die Beschuldigten waren in eine Schlägerei verwickelt. Der Beschuldigte S. schlug in Richtung des Beschuldigten T1. . Der Beschuldigte T1. trat in Richtung des Beschuldigten S. . Der Fuß kam dabei ungefähr bis zur Höhe der Brust, berührte den S. aber nicht. Aufgrund der Bewältigung der Treppenstufen bis zur Einsatzörtlichkeit konnte der weitere Tatverlauf nicht beobachtet werden. Die Beschuldigten wurden getrennt. (…) Der Beschuldigte S. wurde durch die Beamten G. , POK und T. , PK zur Seite geschoben. Bei dieser Handlung leistete der Beschuldigte Widerstand.“
5In seinem am 30. August 2014 abgefassten „Bericht zu Widerstandshandlung“ führte der Zeuge weiter aus:
6„Am 30.08.2014 um 01:38 Uhr wurden die Beamten des E 41/12 (Q. , PHK; G. , POK; A. , POK; T. , PK) auf eine Schlägerei an der Freitreppe aufmerksam gemacht. Die Beamten begaben sich daraufhin zum Tatort. Vor Ort wurde der Beschuldigte S. durch den Beamten T. von seinem Kontrahenten getrennt, um weitere Tathandlungen zu unterbinden. Dabei stand der Beschuldigte dem Beamten T. unmittelbar gegenüber. Der Beamte T. gab sich durch den Ausruf: “Hier ist die Polizei, was ist hier passiert“ als Polizeibeamter zu erkennen. Der Beschuldigte reagierte zunächst nicht, so dass ihm erneut durch die Aussage: “Hier ist die Polizei“ verdeutlicht wurde, dass er einem Polizeibeamten gegenüber stehe.
7Ansatzlos holte der Beschuldigte aus und schlug dem Beamten T. unverhofft und ohne jeglichen Anlass mit der rechten Faust ins Gesicht. Daraufhin wurde der Angriff mittels eines Schlages gegen den Oberkörper des Beschuldigten beendet und der Beschuldigte unter Anwendung eines Kopfhebels versucht, zu Boden zu bringen. Dies gelang zunächst, jedoch leistete der Beschuldigte weiterhin starken Widerstand, er versuchte sich los zu reißen und den Beamten T. erneut anzugreifen. Dies konnte schlussendlich durch die Beamten T. und Q. verhindert werden und der Beschuldigte mittels Handfesseln (arretiert) gefesselt werden. Dabei wurde der Beamte T. verletzt. (…)
8Auf die Aussage, dass er einen Polizeibeamten geschlagen habe, gab dieser an, dass er selbst bei der Polizei sei.“
9Ausweislich des Alkohol-Befundes des stellvertretenden Leiters der Blutalkoholuntersuchungsstelle der I. -I1. Universität E. , Dipl.-Ing. L. , vom 1. September 2014 hatte der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille zum Zeitpunkt der Probenentnahme (2:40 Uhr am 30. August 2014).
10Bei der Zeugenvernehmung durch das Polizeipräsidium E. gab die Zeugin I2. am 22. September 2014 unter anderem an:
11„An dem Abend hatten T2. und ich gegen 22.00 Uhr telefoniert. Er war gerade bei einer Ausstandsfeier mit Kollegen in der X. Wache. Wir verabredeten uns dann für ca. 23.30 Uhr im U-Bahnhof I. -I1. -Allee. Allerdings war er nicht pünktlich, kam erst gegen 00.40 Uhr. Ich war ein bisschen sauer und teilte ihm das auch mit. Wir begaben uns dann durch die Altstadt in Richtung Freitreppe. Da wir unterwegs immer wieder andere Personen trafen, die er oder ich kannten, dauerte dieser Gang durch die Altstadt etwas länger. Schließlich waren wir gegen 01.45 Uhr an der Freitreppe. T2. ging runter an den Rhein, kletterte über ein Geländer und machte Pippi. In dem Moment stand ich etwa 2 Meter neben ihm, als genau zwischen uns etwas zu Bruch ging, es zerschellte auf dem Boden. Neben mir lag Glas, was es genau war, ob eine Flasche oder ein Glas, konnte ich nicht mehr genau erkennen, ein Pinnchen war es aber sicher nicht, dafür lagen viel zu viel Scherben auf dem Boden. Ich vermute, dass es eine Bierflasche war. Ich versuchte diesen Vorfall zu ignorieren, zumal ich ja nicht getroffen wurde und T2. auch nicht. Als die (vermutlich) Flasche neben mir zerschellte, schaute ich mich um und sah einen Südländer, der mich wiederum direkt anschaute. Er stand innerhalb einer Gruppe von 6-8 Leuten (alles Südländer), die ungefähr 10 Meter entfernt standen. Nur er schaute mich an, die anderen nicht, die unterhielten sich einfach weiter. Dieser Südländer hob andeutungsweise seinen rechten Arm, was ich als Entschuldigung deutete. Dann sagte er auch, dass er sich entschuldige. T2. bekam den Vorfall natürlich mit und fragte mich, wer denn geworfen habe. Ich sagte ihm, ist egal, ist nichts passiert. Er fragte mich dann noch einmal, wer geworfen habe, ich sagte ihm, ist nicht so wichtig, außerdem habe sich der Werfer entschuldigt. T2. kletterte dann über das Geländer zurück, stand nun wieder auf meiner Seite und ging zu dieser Personengruppe. Ich ging zunächst nach, blieb dann aber nach 2 Metern stehen, konnte der Unterhaltung jedoch folgen. T2. fragte drei Mal in die Gruppe, wer denn geworfen habe. Einer aus der Gruppe, es war nicht derjenige, der geschmissen hatte, fragte T2. in einem sehr aggressiven Ton, was das denn solle, was er sich einbilden würde, warum er sich so aufspiele und solche Fragen stelle. Hiernach schubste er T2. nach hinten. T2. stolperte zwei Schritte nach hinten, konnte sich im letzten Moment noch abfangen, ansonsten wäre er hingefallen. Das Schubsen war sehr stark, derjenige, der schubste, stieß ihn mit beiden Händen voll gegen die Schulter. Hinzu kommt, dass derjenige oben auf der Treppe stand und T2. ca. 2 Stufen tiefer. Nachdem sich T2. gefangen hatte, ging er ganz normal, also nicht aggressiv oder so zurück und fragte auch in einem ganz normalen Ton, was das denn gerade sollte. Irgendein anderer aus der Gruppe, wer das war, weiß ich nicht, meinte dann, dass T2. sich davon machen soll, ein Anderer meinte „verpiss dich“. Hiernach wurde T2. abermals zurückgeschubst, von wem, weiß ich nicht. Wieder geriet T2. ins Trudeln, machte zwei Schritte nach hinten. Nun meinte T2. , dass derjenige, der geworfen habe, einfach zu ihm kommen soll und das mit ihm klären soll. Nun gingen derjenige, der ihn zuletzt geschubst hatte und derjenige, der die Flasche geworfen hatte, auf ihn zu und stellten sich vor ihm auf. Dann versuchten Beide, T2. zu schlagen, beide versuchten, ihn mit der Faust zu schlagen. T2. wich nach hinten zurück und wegen des Geländers dann zur Seite. Die beiden Anderen folgten ihm. Während T2. wegging, versuchten die beiden Anderen immer wieder, ihn mit Fäusten zu schlagen, trafen ihn aber nicht ein Mal. Dabei hatte T2. auch versucht, zurückzuschlagen, traf aber auch nicht. Als T2. dann weiter nach hinten ausgewichen war, versuchte plötzlich derjenige, der ihn als Letzter schubste, in Kopfhöhe zu treten. Das war echt krass, wie hoch der mit dem Bein kam, das sah aus wie Kung Fu. T2. zog blitzschnell den Kopf zurück, wurde daher auch nicht getroffen, aber der Fuß von dem Angreifer war ganz nah an seinem Gesicht. Aufgrund der bedrohlichen Lage, in der sich T2. befand und mir klar war, dass ich auch nicht groß helfen konnte, rief ich T2. sinngemäß zu, lass uns abhauen. Mein Rufen hatte er wohl nicht wahrgenommen, konzentrierte sich voll auf die Beiden. Ich hatte dann kurz die Idee, einfach wegzugehen, in der Hoffnung, dass T2. mir dann folgen würde. Bin dann jedoch nicht weggegangen.
12Dann habe ich aus dem Augenwinkel heraus gesehen, wie irgendetwas von links kam. Ich hatte mich total erschrocken, hatte Mega-Angst. Er kam genau aus der Richtung, wo die Gruppe stand. Ich dachte wirklich, jetzt kriegt T2. voll auf die Fresse. Ich dachte, die Gruppe würde ihn angreifen. Obwohl die Uniformen anhatten und sogar Mützen trugen, habe ich die nicht erkannt. Es waren Polizisten bzw. es war zunächst nur ein Polizist, der die letzte Stufe sogar übersprang. Zuerst habe ich ihn wirklich für einen der Südländer aus der Gruppe gehalten. In dem Moment drehte sich T2. reflexartig um und schlug zu. Der „Angreifer“, den ich ja bis zu dem Zeitpunkt immer noch nicht als Polizisten erkannte, näherte sich von hinten rechts dem T2. . Nachdem T2. zugeschlagen hatte, stolperte der Polizist ein wenig nach hinten, fiel aber nicht zu Boden. Hiernach drehte sich T2. wieder ein bisschen zu den Anderen um, weil sich dort nun das Geschehen abspielte. Derjenige, den er schlug, wie sich dann später herausstellte, den Polizisten, stand dann seitlich zu ihm. T2. hat ihn noch immer nicht als Polizisten erkannt, das konnte ich an seinem Verhalten festmachen. Erst jetzt erkannte ich selber, dass die Polizei vor Ort war. Ich habe mich erschrocken, habe nun realisiert, dass T2. einen Polizisten schlug. Jedenfalls brachte der Polizist T2. dann zu Boden und fixierte ihn. Aufgrund des Verhaltens von T2. war mir klar, dass er immer noch nicht gecheckt hatte, dass er von Polizisten zu Boden gebracht worden war. Das war furchtbar für mich. Dann kam ein weiterer Beamter, dann noch einer und dann noch einige mehr dazu. Der erste unterstützende Beamte half beim Fixieren. Erst jetzt gaben sie sich als Polizei zu erkennen. Nun bekam er auch direkt die Acht an. Ich habe richtig gemerkt, wie T2. nun erst realisiert hatte, dass Polizei im Einsatz war, danach war er sofort ruhig. Er hat sich nicht mehr bewegt, rief mir zu „Q. bitte hilf mir“. T2. machte dann alles, was die Polizei von ihm wollte.(…)“.
13Das Polizeipräsidium E. hörte den Kläger unter dem 3. September 2014 zur beabsichtigten Verbotsverfügung an. Mit Bescheid vom 11. September 2014, dem Kläger am 16. September 2014 zugestellt, verbot es ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte und das Tragen der dienstlichen Ausrüstung sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen. Zur Begründung hat das Polizeipräsidium E. angegeben, gegen den Kläger bestünde der Verdacht gegen Strafgesetze und die in § 34 Satz 3 BeamtStG geregelte Pflicht zum Wohlverhalten verstoßen zu haben. Nach dieser Vorschrift müsse das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Bei einem Polizeivollzugsbeamten seien Straftaten in besonderem Maße geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken und Zweifel des Dienstherrn an der Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung des Beamten zu begründen. Gerade das Verhindern von Gewaltdelikten sei eine Kernaufgabe von Polizeivollzugsbeamten. Gewaltdelikte in Form von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte spielten eine hervorgehobene Rolle im alltäglichen Polizeidienst. Vorliegend habe der Kläger nicht nur gegen Beamte Widerstand geleistet, sondern gleichzeitig einen Kollegen angegriffen. Aufgrund der Schwere des Verdachts seien die von § 39 Satz 1 BeamtStG für ein Verbot der Führung von Dienstgeschäften erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe gegeben. Dem Polizeipräsidium E. sei eine Fortsetzung der Ausbildung nicht zuzumuten, weil ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Das Verbot, die dienstliche Ausrüstung zu tragen und dienstliche Ausweise und Abzeichen zu führen, sei erforderlich, um den Kläger an einer missbräuchlichen Verwendung dieser Gegenstände zu hindern, solange der Verdacht strafbarer Handlungen nicht ausgeräumt sei.
14Mit Schreiben vom 22. September 2014 hörte das Polizeipräsidium E. den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an.
15Der Kläger hat am 16. Oktober 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er bestreite, eine strafbare Körperverletzung und schuldhaft Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben. Der Zeuge T. habe den Sachverhalt in seiner Strafanzeige vom 30. August 2014 „falsch dargestellt und [ihm] eine tatsächlich nicht bestehende Schuld zugeschrieben“. Er habe „erst nach Beendigung des vermeintlichen Tathergangs erkannt, dass ein später hinzugezogener Polizeibeamter involviert war“, weil der Zeuge T. sich erst im Anschluss hieran als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Er habe sodann widerstandslos alles getan, was die Polizeibeamten von ihm verlangt hätten.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 11. September 2014 aufzuheben.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Aussagen der Zeugin I2. widersprächen den Angaben des Zeugen T. . Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die im Einsatz befindlichen uniformierten Beamten nicht als Polizeivollzugsbeamte zu erkennen gewesen sein sollten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 2416/12, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft E. 70 Js 11959/14 Bezug genommen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben über die Geschehnisse, die sich am 30. August 2014 gegen 1.40 Uhr auf der Freitreppe in der Düsseldorfer Altstadt zwischen dem Kläger und den dort im Dienst befindlichen Polizeivollzugsbeamten abgespielt haben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Dezember 2014 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage hat Erfolg.
26Sie ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 11. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Verbotsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es im Streitfall nicht, weil ein gesetzlicher Beteiligungstatbestand des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht einschlägig ist. Dass gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG die Entlassung eines Beamten auf Widerruf mitbestimmungspflichtig ist, reicht nicht aus. Es geht im Streitfall nicht um eine Entlassung. Der Umstand, dass die vorgenannte Vorschrift die Mitbestimmungspflichtigkeit der Entlassung unter anderem eines Widerrufsbeamten anordnet, zwingt auch nicht dazu, die Mitbestimmungspflichtigkeit der dort nicht genannten und weniger gewichtigen Maßnahme des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte anzunehmen. Die Mitbestimmungstatbestände sind im Landespersonalvertretungsgesetz abschließend normiert und keiner erweiternden Auslegung zugänglich.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 6.
29Das auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist indes materiell rechtswidrig. Nach der angeführten Vorschrift kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris, Rn. 13.
31Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Es kommt nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich ist, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.
32Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um einen Dauerverwaltungsakt handelt, muss ihn die zuständige Behörde und im Streitfall das Gericht bis zum Ende der Geltungsdauer „unter Kontrolle halten“. Wenn sich herausstellt, dass Gründe, die ursprünglich für das Verbot sprachen, entweder widerlegt oder soweit entkräftet sind, dass sie nicht mehr den qualifizierten Anforderungen für den Erlass einer Verbotsverfügung („zwingende dienstliche Gründe“) genügen, ist die Verbotsverfügung aufzuheben.
33Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, Kommentar, § 39 BeamtStG Rn. 23.
34Im Rahmen der nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist oder dem Dienstherrn zur Erreichung dieses Zwecks ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr auch dann gehalten ist, von Amts wegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben, wenn sich das Verbot angesichts des Fortgangs der weiteren Ermittlungen und der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Maßnahmen nicht mehr als verhältnismäßig erweist.
35Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris, Rn. 18 und 21.
36Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Verbotsverfügung als rechtswidrig.
37Das Polizeipräsidium E. hat den angegriffenen Bescheid vom 11. September 2014 maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger am 30. August 2014 gegen 1.40 Uhr in der Eer Altstadt den Zeugen T. , nachdem dieser ihn mit den Worten „Hier ist die Polizei. Was ist hier passiert?“ angesprochen habe, „unverhofft und ohne jeglichen Anlass“ mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen und bei der anschließenden Ingewahrsamnahme Widerstand geleistet haben soll.
38Zur Überzeugung des Gerichts steht indes fest, dass sich der Zeuge T. vor dem Schlag des Klägers nicht als Polizeivollzugsbeamter zu erkennen gegeben hat und dass sich der Kläger (lediglich) in der Befürchtung, (auch noch) von hinten angegriffen zu werden, reflexhaft umgedreht und zum Schlag ausgeholt hat, ohne hierbei den Zeugen T. als Polizeivollzugsbeamten zu erkennen. Der Kläger hat angegeben, er habe im Zuge der Auseinandersetzung mit zwei „Südländern“, die ihn im Bereich unterhalb der Freitreppe in der Eer Altstadt (letztlich) von vorne bedroht hätten, bemerkt, dass eine dritte Person von hinten - und zwar aus der Richtung, in der sich weitere „Südländer“ aufgehalten hätten - auf ihn zugerannt sei. In diesem Moment sei er davon ausgegangen, von einer weiteren Person aus diesem Kreise angegriffen zu werden. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben der Zeugin I2. . Die Zeugin hat bekundet, dass der Zeuge T. über die Freitreppe von hinten auf den Kläger zugestürmt sei. Dabei habe der Zeuge T. die letzte Stufe der Freitreppe übersprungen und sodann in unmittelbarer Nähe zum Kläger gestanden. Der Kläger habe sich in diesem Moment ansatzlos umgedreht und den Zeugen geschlagen. Es sei wie „ein Reflex“ gewesen. Das Geschehen habe sich sehr schnell abgespielt. Nach ihrer Einschätzung habe der Kläger in dieser Situation ebenso wenig wie sie selbst wahrgenommen, dass es sich bei dem Zeugen T. um einen Polizeivollzugsbeamten gehandelt habe. Die Angaben des Zeugen T. , er habe den Kläger zunächst an der Schulter „gepackt“, ihn umgedreht und ihm sodann ins Gesicht gesagt, „Hier ist die Polizei“, seien unwahr.
39Der Einzelrichter ist überzeugt, dass die Einlassungen der Zeugin, die im Kern ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 22. September 2014 entsprechen, glaubhaft sind. Ihre Angaben sowohl zu dem Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den sich auf der Freitreppe aufhaltenden südländischen Männern als auch zu dem anschließenden Zugriff durch den Zeugen T. sind in sich stimmig und frei von Widersprüchen und jeglicher Ungereimtheit. Die Zeugin schilderte ein von komplexen Handlungen geprägtes Geschehen. Ihre Einlassungen waren dabei in der Vernehmung durch den Einzelrichter von Beginn an durch ein konstant hohes Maß an Detailreichtum geprägt. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht, dass sie stets darum bemüht war, das Geschehen ohne Übertreibungen zu schildern. Sie hat auch keinen überschießenden Belastungseifer zum Nachteil des Zeugen T. erkennen lassen. So hat die Zeugin im Verhandlungstermin erst auf Nachfrage des Terminvertreters des beklagten Landes angegeben, der Zeuge T. habe den Kopf des Klägers, nachdem dieser bereits mit Handschellen fixiert am Boden gelegen habe, mehrfach mit der flachen Hand auf den Boden gedrückt.
40Die von dem Polizeipräsidium E. in dem Vermerk vom 30. September 2014 geäußerten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin I2. greifen nicht durch. Die Zeugin hat insbesondere nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen sie den Zeugen T. im Zeitpunkt des Zugriffs auf den Kläger nicht als im Dienst befindlichen Polizeivollzugsbeamten erkannt habe. Sie hat detailliert angegeben, dass sie in geringer Entfernung zum Kläger gestanden und dass der Zeuge T. von hinten auf diesen zugerannt sei. Es sei alles „sehr schnell“ gegangen. Sie habe den Zeugen T. , der linksseitig an ihr vorbei und auf den Kläger „zugestürmt“ sei nur einen sehr kurzen Augenblick lang wahrgenommen.
41Die Bekundungen des Zeugen T. sind nicht geeignet, die Schilderungen der Zeugin I2. zu erschüttern oder sie auch nur in Frage zu stellen. Denn die Darstellung, die der Zeuge T. von dem Zugriff auf den Kläger gegeben hat, vermag das Gericht nicht als glaubhaft anzuerkennen. Der Zeuge hat angegeben, er habe den Kläger an der Schulter gepackt, zur Seite geschoben, ihn sich „vis-à-vis“ gegenübergestellt und gesagt, „Polizei. Was ist hier los?“. Der Kläger habe mit weit geöffneten Augen vor ihm gestanden und ihm sodann ansatzlos ins Gesicht geschlagen. Er - der Zeuge T. - habe in diesem Moment nicht mit einem Angriff gerechnet. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht zunächst, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Kläger den Zeugen T. , nachdem dieser sich als Polizeivollzugsbeamter auch durch den Ausspruch „Hier ist die Polizei. Was ist hier los?“ zu erkennen gegeben haben will, geschlagen haben soll. Auch nach den Aussagen des Zeugen T. hat der Kläger, nachdem er ihn angesprochen habe, nicht aggressiv, sondern vielmehr teilnahmslos gewirkt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nach den Angaben des Polizeipräsidiums E. ist er ausweislich der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilungen „freundlich und ruhig“ (Seite 3 des Vermerks vom 4. September 2014). Zwar verkennt der Einzelrichter nicht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt erheblich alkoholisiert war (Alkohol-Befund der Blutalkoholuntersuchungsstelle des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. Universität E. vom 1. September 2014: 1,65 Promille). Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 30. August 2014 war der Untersuchungsbefund (2.40 Uhr) jedoch weitgehend unauffällig (Gang „sicher“, Finger-Finger-Prüfung und Finger-Nasen-Prüfung „sicher“, Sprache „deutlich“, Bewusstsein „klar“, Denkablauf „geordnet“, Verhalten „beherrscht“, Stimmung „unauffällig“, äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol „leicht“ bemerkbar). Auch aus den Einlassungen der Zeugen I2. und T. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Zeugen T. „alkoholbedingt“ geschlagen haben könnte.
42Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen T. einen erheblichen Belastungseifer erkennen lassen. Nach den Bekundungen der Zeugin I2. ist der Zeuge T. im Nachgang zu dem Faustschlag des Klägers „stinksauer“ gewesen und sei auf den am Boden liegenden Kläger, der dort von anderen Beamten mit Handfesseln fixiert worden sei, zugegangen und habe ihn - den Kläger - als „Arschloch“ beschimpft und weiter geäußert, der Kläger sei eine Schande für ihr Berufsbild. Der Zeuge T. habe sodann die Hand auf den Kopf des Klägers gelegt und diesen mehrfach auf den Boden gestoßen. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge T. zu dem Kläger weiter gesagt, „ich hoffe, dass du noch in der Ausbildung bist. Denn dann fliegst du raus. Ich werde dafür sorgen.“ Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin I2. zu zweifeln und eine mögliche Falschaussage zu erwägen. Die Zeugin hat – wie bereits ausgeführt – ihrerseits keinen Belastungseifer zum Nachteil des Zeugen T. erkennen lassen. Sie hat in der Vernehmung durch den Einzelrichter vielmehr von sich aus angegeben, nicht ausschließen zu wollen, dass der Zeuge T. den Kläger in der Befürchtung, Letzterer würde Widerstand leisten, lediglich „ruhigstellen“ wollte. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin I2. wird bestätigt durch den Umstand, dass ihre Angaben seit ihrer Einvernahme durch die Polizei bis hin zur Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Kern unverändert geblieben sind. Es ergaben sich auch keine Hinweise für ein Motiv für eine Falschaussage. Denn für die inmitten stehenden Fragen, ob sich der Zeuge T. vor dem Zugriff auf den Kläger als Polizeivollzugsbeamter zu erkennen gegeben und ob der Kläger bei seiner Fixierung Widerstand geleistet hat, kam es nicht darauf an, ob der Zeuge T. den Kläger im Nachgang hierzu noch beschimpft und dabei den Kopf des Klägers mehrfach auf den Boden gedrückt hat.
43Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, in dem er die ihn fixierenden Beamten als solche erkannt hat, keinen Widerstand mehr geleistet hat. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin I2. hat sich der Kläger, in dem Moment, in dem ihm bewusst geworden sei, dass er nicht von einer weiteren Personen aus dem Kreise der „Südländer“ angegriffen und zu Boden gebracht worden sei, „völlig ruhig verhalten“. Dem stehen auch die Angaben des Zeugen Q. nicht entgegen. Der Zeuge hat bekundet, auf Zuruf des Zeugen T. bei der Fixierung des auf dem Boden liegenden Klägers geholfen zu haben. Auf mehrfache Nachfrage des Einzelrichters hat der Zeuge angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen habe, Polizeibeamter zu sein. Zu keiner abweichenden Würdigung führt die Aussage des Zeugen Q. , der Kläger hätte ihn und den Zeugen T. als Polizeibeamten erkennen müssen, weil sie uniformiert gewesen seien. Diese Folgerung ist bereits deswegen nicht zwingend, weil der Zeuge T. zur Überzeugung des Gerichts von hinten an den Kläger herangetreten ist und der Zeuge Q. (erst) bei der Fixierung des am Boden liegenden Klägers dazugekommen ist. Der Zeuge Q. hatte keine genauen Erinnerungen mehr, an die „Stellung“ des auf den Boden liegenden Klägers. Seine Aussage, er - der Zeuge Q. - habe jedenfalls versucht, die Hände des mit dem Bauch auf dem Boden liegenden Klägers auf dessen Rücken zu fesseln, zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme, der Kläger hätte die Beamten auch als solche erkennen müssen.
44Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den in Rede stehenden Faustschlag (lediglich) in der Befürchtung ausgeführt hat, von hinten von einer dritten Person aus dem Kreise der „Südländer“ angegriffen zu werden, und dass er ‑ nachdem er die im Einsatz befindlichen Polizeivollzugsbeamten als solche erkannt hat ‑ keinen Widerstand mehr gegen seine Ingewahrsamnahme geleistet hat.
45Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verbotsverfügung vom 11. September 2014 als rechtswidrig. Denn der Dienstherr ist - wie ausgeführt - gehalten ist, von Amts wegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben, wenn die zwingenden dienstlichen Gründe entfallen sind oder sich das Verbot angesichts des Fortgangs des weiteren Ermittlungen und der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Maßnahmen nicht mehr als verhältnismäßig erweist.
46So verhält es sich im Streitfall. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein Fehlverhalten des Klägers, das ausweislich des angegriffenen Bescheides in dem Verdacht gründet, der Kläger habe gegen Strafgesetze (Körperverletzung nach § 223 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB) sowie gegen die Pflicht zum Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, nicht feststellen. Erweist sich wie im Streitfall ein Verdacht als unbegründet, ist der Dienstherr verpflichtet, die hierauf gestützte Verbostverfügung aufzuheben.
47Abgesehen davon, dass sich ein Fehlverhalten des Klägers nicht feststellen ließ, ist nicht ersichtlich und auch von dem Vertreter des beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht näher dargelegt worden, aus welchen Gründen die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Klägers objektiv gefährdet gewesen sei und daher die von § 39 Satz 1 BeamtStG tatbestandlich geforderten „zwingenden dienstlichen Gründe“ vorgelegen hätten und weiterhin vorliegen. Der angegriffene Bescheid vom 11. September 2014 weist zwar darauf hin, dass „die Möglichkeit innerdienstlicher Spannungen (besteht), die erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben könnten“. Hinreichende Anhaltspunkte für die erforderliche Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs sind mit dieser durch nichts belegten Vermutung aber nicht dargetan. Sie hat das Gericht auch sonst nicht feststellen können.
48Hinzu kommt, dass sich die angegriffene Verbotsverfügung auch deswegen als rechtswidrig erweist, weil die von dem Polizeipräsidium E. angestrebte und auf das vorgenannte Geschehen gestützte Entlassung des Klägers unverhältnismäßig wäre. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG hat zwar einen nur vorläufigen Charakter, weil die endgültige Entscheidung den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten - unter anderem auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten - weiteren Verfahren vorbehalten ist. Daraus folgt aber, dass eine Fortgeltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte weitere Maßnahme rechtswidrig wäre. Dies ist vorliegend der Fall.
49Das Polizeipräsidium E. hat den Kläger mit Schreiben vom 22. September 2014 zur beabsichtigten Entlassung angehört und diese Maßnahme mit der mangelnden charakterlichen Eignung des Klägers begründet. Den Eignungsmangel hat es maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger den Zeugen T. geschlagen und anschließend Widerstand gegen seine Ingewahrsamnahme geleistet habe, obwohl sich der Zeuge als Polizeivollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Gerichts steht indes – wie ausgeführt – fest, dass das Polizeipräsidium E. insoweit einen unrichtigen Sachverhalt angenommen hat.
50Davon abgesehen begegnete die Entlassungsverfügung auch deswegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich bei dem von dem Polizeipräsidium E. angenommenen Verhalten des Klägers um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handeln würde.
51Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es reicht insoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) Entlassungsgründe von maßgebender Bedeutung. Denn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (wonach dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll) kein stärkerer als der eines Probebeamten.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 - 6 B 1389/05 -, juris, Rn. 11 bis 13.
53Eine Entlassung des Klägers wegen mangelnder charakterlicher Eignung erwiese sich als rechtswidrig. Denn das vom Polizeipräsidium E. angenommene im außerdienstlichen Bereich begangene Dienstvergehen (§ 47 Satz 2 BeamtStG) - das nach den Feststellung des Gerichts bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist - würde sich als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Klägers darstellen.
54Vgl. hierzu allgemein: Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 5 ME 268/10 -, juris, Rn. 8.
55Das stellt auch das Polizeipräsidium E. nicht in Abrede. Nach einem Vermerk vom 11. September 2014 „scheint“ der Kläger nach seinen dienstlichen Beurteilungen während der Praxisphase „freundlich und ruhig“ zu sein. Es sprächen „eindeutige Argumente dafür, dass das Fehlverhalten einen “einmaligen Ausrutscher“ darstellt“. In diesem Zusammenhang kann - auch wenn von einem Kommissaranwärter in der in Rede stehenden Situation erwartet werden kann, ruhig und besonnen zu handeln - nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ursprünglichen Aggressionen - das Werfen einer Bierflasche auf einem belebten Platz in Richtung der Zeugin I2. - von Herrn G1. T1. ausgegangen sind, der sich seit dem Jahre 2011 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und ausweislich eines Vermerks des Polizeipräsidium E. vom 2. September 2014 seitdem „bereits ganz erheblich kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten (ist)“. Nach Aktenlage sind gegen ihn derzeit dreizehn Ermittlungsverfahren (unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung Beleidigung und Bedrohung) anhängig.
56Die Klage hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen das in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verbot, dienstliche Ausrüstung zu tragen und dienstliche Ausweise und Abzeichen zu führen, richtet. Der Bescheid ist auch mit diesem Verfügungssatz rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 114 Abs. 1 LBG NRW kann Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Wirksamkeit dieses sogenannten Zusatzverbots ist mit der Wirksamkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte verknüpft. Wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben, erledigt sich auch das Zusatzverbot.
57Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, Kommentar, § 114 LBG NRW Rn. 15.
58Demnach war die Verbostverfügung insgesamt aufzuheben.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61Beschluss:
62Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.