Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Jan. 2015 - 2 K 6231/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rücknahme beamtenrechtlicher Ernennungen.
3Die am 0. 0. 1963 geborene Klägerin bestand am 11. September 1989 an der S. -Universität C. die Diplom-Hauptprüfung im Fach Biologie. Unter dem 1. Juli 2003 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf diese Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Chemie an. Die Klägerin stand vom 15. September 2003 bis zum 14. September 2005 im Vorbereitungsdienst und bestand am 1. Juni 2005 die Zweite Staatsprüfung für die vorgenannten Lehrämter. Bereits am 24. Mai 2005 hatte sie sich um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben.
4Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie zum 15. September 2005 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages in den öffentlichen Schuldienst des Landes einzustellen. Sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, solle eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen, sofern die Klägerin die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle.
5Bei der Einstellungsuntersuchung stellte die Ärztin des Gesundheitsamtes der Stadt X. , Frau Dr. I. , am 10. August 2005 fest, dass die Klägerin aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes für die Tätigkeit als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst geeignet sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise später auf Lebenszeit.
6Die Klägerin wurde am 15. September 2005 durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur T. zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 15. September 2008 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur T. ernannt.
7Bei der Klägerin stellten sich während dieses Zeitraums und auch in der Folgezeit krankheitsbedingte Fehlzeiten ein (vom 15. September 2005 bis zum 5. April 2009: 120 Arbeitstage). Mit Schreiben vom 16. April 2009 gab die Bezirksregierung Düsseldorf ihr Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Unter dem 13. Mai 2009 gab die Klägerin an, sie sei infolge des am 26. Dezember 2008 eingetretenen Todes ihres Vaters in eine „psychische Krise“ geraten. Diese habe zu weiteren Fehlzeiten geführt. Sie gehe allerdings davon aus, dass sie nach den Sommerferien wieder voll dienstfähig sei. Ausweislich der Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. vom 10. August 2009 und 5. Oktober 2009 war die Klägerin indes vom 10. August 2009 bis zum 13. Dezember 2009 erneut arbeitsunfähig. In den Folgejahren stellten sich weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten ein.
8Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf die „Feststellung [ihrer] Dienstfähigkeit“. In der beigefügten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. N. vom 28. Januar 2013 wird ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin „in den vergangenen Monaten (...) so häufig gewesen (seien), dass sich die Frage stellt, inwieweit Frau T1. -X1. in ihrer Leistungsfähigkeit so gemindert ist, dass sie den beruflichen Anforderungen noch genüge“. Die Klägerin leide seit Jahren unter einer psychischen Störung.
9Das mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin beauftragte Gesundheitsamt der Stadt X2. teilte der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 15. April 2013 mit, die Klägerin habe bei ihrer Untersuchung erwähnt, dass sie ihre psychischen Erkrankungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis verschwiegen habe, um diese „nicht zu gefährden“. Das Gesundheitsamt führte weiter aus, die damals die Klägerin begutachtende Ärztin Frau Dr. I. hätte „bei Kenntnis der psychischen Vorbelastung und Vorerkrankungen niemals die Eignung für eine Verbeamtung ausgesprochen“.
10In der Mitteilung über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 11. April 2013 heißt es unter anderem:
11„Die Beamtin leidet seit dem frühen Erwachsenenalter an einer Angststörung und rezidivierenden Phasen depressiver Verstimmung. Seit Eintritt in den Schuldienst leidet sie gehäuft an grippalen Infekten, einem Asthma bronchiale und einer chronischen Sinusitis. Zusätzlich und vermutlich psychosomatisch verursacht, leidet sie an einem Reizdarmsyndrom und einem Bluthochdruck. Die Beamtin ist krankheitsbedingt nicht ausreichend belastbar und dünnhäutig. Sie leidet unter Schlafstörungen und Atemnot, die sich körperlich nicht ausreichend begründen lässt. Durch häufige Krankheitsphasen ergaben sich Konflikte, die wiederum negative Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Beamtin hatten. Auch die Bluthochdruckerkrankung und Reizdarmsymptomatik sind vermutlich stressbedingt aufgetreten. Momentan ist die Beamtin erschöpft und für längere Zeit nicht in der Lage, ihren Dienst zu verrichten. Auch eine berufliche Tätigkeit in geringerem Umfang oder einem anderen Einsatzgebiet ist derzeit nicht möglich. Zusammen mit ihren Ärzten und Therapeuten ist die Beamtin zu dem Schluss gekommen, dass sie auf Dauer dem Schuldienst nicht mehr gewachsen sein wird. (…).“
12Die Bezirksregierung Düsseldorf gab der Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2013 Gelegenheit, zu der vorgesehenen Rücknahme ihrer Ernennungen zur T. zur Anstellung und zur T. Stellung zu nehmen. Unter dem 23. Mai 2013 führte die Klägerin unter anderem aus:
13„Als ich im Jahre 2005 meine amtsärztliche Untersuchung hatte, befand ich mich in einer besonderen Situation. Nach einer Zeit der Trennung von meinem Ehemann Dr. G. X1. war ich wieder mit meinem Mann zusammen und ich wollte Lehrerin werden. In den Jahren zuvor war mein Leben ohne eine Festanstellung oft Grund von Streitigkeiten und ich war sehr froh, dieses Kapitel abschließen zu können. Ich hatte oft versucht als Dipl.-Biologin und Biochemikerin ins Lehramt zu kommen, was lange nicht möglich war. Nun gab es in diesem Jahr offiziell diese Möglichkeit zum Quereinstieg. Diese “plötzliche“ Möglichkeit hat mich emotional sehr bewegt. Ich wollte sehr gern Lehrerin werden.
14Medikamentös war ich stabil mit Antidepressiva eingestellt. Ich hatte keine psychischen Probleme. Mein Facharzt hat mich sehr dazu ermuntert diesen Schritt zu gehen.
15Dennoch als es zur amtsärztlichen Untersuchung kam hatte ich große Angst, ja Panik, wegen meiner Medikamente gar nicht ins Lehramt zu kommen. In unserer Gesellschaft ist der Umgang damit immer noch schwierig und Firmen haben selten Verständnis, wusste ich. Auch vor Scham kam ich nicht auf die Idee jemanden zu fragen, ob ich trotz Einnahme eines Antidepressivums ins Lehramt komme. Es ging mir damals in keiner Weise um die Verbeamtung. Da das ganze Procedere für mich völlig neu war und ich lange nichts mit Einstellungsangelegenheiten zu tun hatte, bin ich nicht auf die Idee gekommen jemanden zu fragen, ob ich tatsächlich nicht Lehrerin hätte werden können. Ich habe daraufhin auf dem Fragebogen diese Medikamente nicht angegeben, wofür ich mich heute entschuldigen möchte. Mir war die Tragweite meines Tuns damals nicht bewusst! Mir war auch nicht klar, dass dies ein Täuschungsversuch gegenüber dem Arbeitgeber ist. Deshalb möchte ich mein Verhalten auch nicht als arglistig bezeichnen. (…)“
16Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor, die Klägerin habe sich „sowohl bei der Einstellungsuntersuchung, als auch bei der jetzigen amtsärztlichen Untersuchung völlig blauäugig und arglos verhalten“. Zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung sei ihr Gesundheitszustand schon lange stabil gewesen. Aufgrund der verordneten Medikamente habe sie keinerlei gesundheitliche Beschwerden gehabt. Sie sei sich sicher gewesen, dem Schuldienst gesundheitlich in vollem Umfang gewachsen zu sein. Möglicherweise habe sie Angst gehabt, dass sich ihre Einstellung in den Schuldienst verzögern könne, wenn sie die ihr verordneten Medikamente erwähnt hätte. Überdies habe ihr gesundheitlicher Zustand bei der Untersuchung am 10.8.2008 mit den jetzt erhobenen Befunden „direkt nichts zu tun“. Vielmehr habe sich erst im Laufe ihrer Unterrichtstätigkeit eine Art „Burn-out-Syndrom“ eingestellt und unabhängig von der seinerzeitigen Vorgeschichte ein Krankheitsbild entwickelt, das zur Dienstunfähigkeit geführt habe.
17Die Bezirksregierung Düsseldorf nahm mit Bescheid vom 26. Juni 2013, zugestellt am 8. Juli 2013, die beamtenrechtlichen Ernennungen der Klägerin zur T. zur Anstellung und zur T. mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und verbot ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung ihrer Dienstgeschäfte. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe zwecks Übernahme in den öffentlichen Schuldienst „wissentlich und mit dem Ziel der Vortäuschung falscher Tatsachen, hier eine beanstandungslose Gesundheit, bei der amtsärztlichen Untersuchung eine Falschaussage hinsichtlich der Frage des Vorliegens psychischer Erkrankungen getätigt“. Damit habe sie ihre Ernennungen durch arglistige Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG herbeigeführt. Die Rücknahme der Ernennungen rechtfertige schließlich auch das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
18Die Klägerin hat am 31. Juli 2013 Klage erhoben, mit der sie vertiefend und ergänzend vorträgt: Sie sei bei der amtsärztlichen Untersuchung am 10. August 2005 „sehr aufgeregt“ gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Einstellung als angestellte Lehrkraft erfolge, weil sie die „klassische Lehrerausbildung für Beamte nicht“ aufgewiesen habe. Dass sie mit Antidepressiva „gut eingestellt“ gewesen sei, habe sie aufgrund eines „Baugefühls“ nicht erwähnt. Die nunmehr anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vom 11. April 2013 festgestellten Erkrankungen hätten - soweit es die Erschöpfung, die rezidivierenden grippalen Infekte und die Epilepsie anbelange - bei der seinerzeitigen Einstellungsuntersuchung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei der Personalrat nicht darüber informiert worden, dass sie im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung im Jahre 2005 noch davon ausgegangen sei, (lediglich) in ein Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Stadt X2. mit Bescheid vom 3. Juli 2013 festgestellt habe, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert sei, und dass sich die Schwerbehindertenvertretung am 24. Mai 2013 gegen die angefochtene Maßnahme ausgesprochen habe. Schließlich könne vor dem Hintergrund, dass sie - die Klägerin - anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am 11. April 2013 „alles auf den Tisch gelegt hat, was es in der Vergangenheit und Gegenwart an ärztlichen Feststellungen gab“, von einem arglistigen Verhalten keine Rede sein.
19Die Klägerin beantragt,
20den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juni 2013 aufzuheben.
21Das beklagte Land beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Die Klägerin habe bei der Einstellungsuntersuchung am 10. August 2005 die Frage der Amtsärztin nach psychischen Vorerkrankungen verneint, obwohl sie sich bereits seit Jahren in medizinischer Behandlung befunden habe und medikamentös behandelt worden sei. Bereits im Einstellungsangebot vom 18. Mai 2005 (richtig: 18. Juli 2005) sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen solle, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die irrtümliche Annahme der Klägerin, sie werde in ein Angestelltenverhältnis übernommen, entbinde sie nicht von der Verantwortung zur wahrheitsgemäßen Aussage.
24Frau Dr. I. hat mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitgeteilt, die Klägerin habe anlässlich ihrer Einstellungsuntersuchung am 10. August 2005 ausweislich des seinerzeit ausgefüllten Erhebungsbogens zu den „bedeutsamen Erkrankungen“ lediglich eine im Jahre 1996 durchgeführte Schilddrüsenoperation angegeben. Psychische Vorerkrankungen habe sie nicht erwähnt. Die Frage, ob sie sich in ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung befinde, habe sie verneint. Überdies habe sie angegeben, nur Schilddrüsenmedikamente einzunehmen. Die Klägerin habe sich indes bereits seit dem Jahre 2002 in fachärztlicher psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung befunden. Bereits in ihrer Kindheit habe sie unter Zwängen und nach dem Abitur beziehungsweise während ihrer Studienzeit unter Ängsten und Depressionen, zeitweise auch unter Waschzwang gelitten. Die Klägerin sei seit ungefähr 20 Jahren abhängig von Benzodiazepin. In den Jahren 1993 und 2000 habe es psychosomatische Klinikaufenthalte und mehrfache erfolglose Entzugsbehandlungen gegeben. Bei der Klägerin hätte aus heutiger Sicht bereits im Jahre 2005 eine langjährige chronische generalisierte Angststörung und eine depressive Erkrankung mit Niedergeschlagenheit, Antriebsminderung, Erschöpfung, Störung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Störungen der Eigen- und Fremdwahrnehmung, Angst, mangelnde Stressbelastbarkeit sowie eine Abhängigkeitserkrankung vorgelegen, die eine kontinuierliche ärztliche Behandlung erforderten. Die Anforderungen des Lehrerberufs seien mit dieser Symptomatik auf lange Sicht nicht zu vereinbaren. Die Amtsärztin hat weiter ausgeführt, dass sie bei Kenntnis der vollständigen Vorgeschichte seinerzeit die „Eignung für die Verbeamtung mit Sicherheit verneint“ hätte. Auch unter Berücksichtigung des von dem Bundesverwaltungsgericht etwa in der Entscheidung vom 25. Juli 2013, 2 C 12.11, entwickelten „großzügigeren“ Prognosemaßstabes wäre sie nicht zu einer anderen Einschätzung gelangt. Häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten sowie die vorzeitige Dienstunfähigkeit wären aufgrund der Schwere und der Dauer der Erkrankung sowie aufgrund des fehlenden Therapieerfolges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, was letztlich durch den weiteren Krankheitsverlauf auch bestätigt worden sei.
25Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2014 vorgetragen hatte, Frau Dr. I. könne die Frage, ob sie auch unter Anwendung des großzügigeren Prognosemaßstabes eingestellt worden wäre, „nicht objektiv und neutral“ beantworten, weil die Amtsärztin sich nachvollziehbar durch die Klägerin „getäuscht“ fühle, hat Dr. S1. vom Gesundheitsamt der Stadt X2. in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. August 2014 ausgeführt, er teile die von Frau Dr. I. getroffene fachliche Einschätzung, dass im Falle der Klägerin das Eintreten einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung anzunehmen gewesen sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ergehen.
29Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
30Die Rücknahmen der Ernennungen der Klägerin zur T. zur Anstellung sowie zur T. sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Formelle Mängel des auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gestützten Rücknahmebescheides sind nicht ersichtlich. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Klägerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides mit Schreiben vom 2. Mai 2013 ordnungsgemäß angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW).
32Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es im Streitfall nicht, weil ein gesetzlicher Beteiligungstatbestand des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht einschlägig ist. Dass gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG die Entlassung eines Beamten mitbestimmungspflichtig ist, reicht nicht aus. Es geht im Streitfall nicht um eine Entlassung. Im Übrigen sind die Mitbestimmungstatbestände im Landespersonalvertretungsgesetz abschließend normiert und keiner erweiternden Auslegung zugänglich.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 6.
34Der Einwand der Klägerin, der Personalrat sei nicht vollständig unterrichtet worden, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieran hat es im Streitfall nicht gemangelt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Personalrat mit Schreiben vom 2. Mai 2013 über den Grund der beabsichtigten Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennungen informiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es hierbei nicht erforderlich anzugeben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung noch davon ausgegangen sei, (lediglich) in ein Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Dieses Vorbringen ist zum einen unglaubhaft, weil die Bezirksregierung Düsseldorf ihr mit Schreiben vom 18. Juli 2005 mitgeteilt hat, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen solle, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die vorgesehene Einstellung unter dem „Vorbehalt“ der „gesundheitlichen Eignung“ der Klägerin stünde. Zum anderen war der Klägerin jedenfalls mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde bewusst, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, sodass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auf die zuvor verschwiegenen psychischen Erkrankungen hätte hinweisen müssen.
35Im Ergebnis stehen auch Vorschriften des Schwerbehindertenrechts der angegriffenen Maßnahme nicht entgegen. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Unterrichtung und Anhörung hat ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Mai 2013 stattgefunden.
36Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Ernennungen der Klägerin auch rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist im Streitfall gewahrt. Das Gesundheitsamt der Stadt X2. hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 15. April 2013 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin bei ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 11. April 2013 angegeben habe, sie habe ihre psychischen Erkrankungen bei der Einstellungsuntersuchung (10. August 2005) nicht erwähnt, „um die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht zu gefährden“. Am 26. Juni 2013 und damit innerhalb der vorgenannten Frist hat die Bezirksregierung Düsseldorf den angefochtenen Rücknahmebescheid erlassen.
37Der angefochtene Rücknahmebescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ernannte durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Tatsachen sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde danach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach ihnen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 -, juris, Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 2 B 45/11 -, juris, Rn. 7; VG Wiesbaden, Beschluss vom 4. September 2014 - 3 L 1272/13.WI -, juris, Rn. 63.
39Die Ernennung muss durch die arglistige Täuschung herbeigeführt, also verursacht worden sein. Für die Kausalität der Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Dienstherr in Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung letztendlich Abstand genommen hätte. Vielmehr ist es notwendig aber auch ausreichend, dass die Behörde nach ihrer tatsächlichen Praxis ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernennt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen anstellt und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über die Bewerbung entschieden hätte.
40Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 3 K 2552/13 -, juris, Rn. 8.
41Zur Überzeugung der Kammer liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage vor, weil die Klägerin ihre Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Die Klägerin hat bei ihrer Einstellungsuntersuchung am 10. August 2005 arglistig getäuscht. Sie hat ausweislich der Angaben auf dem Erhebungsbogen des Gesundheitsamtes der Stadt X2. zu „bedeutsamen Erkrankungen“ allein auf eine im Jahre 1996 durchgeführte Schilddrüsenoperation hingewiesen und hinsichtlich der Frage nach „stationären Krankenhausbehandlungen, Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren“ lediglich auf den mit der vorgenannten Operation einhergehenden fünftägigen Krankenhausaufenthalt sowie eine weitere stationäre Behandlung im Jahre 1976 wegen eines linksseitigen Unterarmbruchs verwiesen. Diese Angaben sind unwahr. Ausweislich des Arztberichtes unter anderem des Chefarztes Dr. F. vom Krankenhaus M. vom 9. September 2009, nach dem die Klägerin unter anderem an einer generalisierten Angststörung leidet, hatte die Klägerin bereits in den Jahren 1993 und 2000 psychosomatische Klinikaufenthalte zum Zwecke der Behandlung ihrer Medikamentenabhängigkeit (Benzodiazepine) absolviert. Unwahr sind demzufolge auch die Angaben der Klägerin zu den von ihr eingenommenen Medikamenten. Auf dem bereits angeführten Erhebungsbogen hat sie allein ein Schilddrüsenmedikament angegeben (L-Thyroxin, 150 mg). Nach den Feststellungen etwa im Entlassungsbrief des Gemeinschaftskrankenhauses I1. vom 16. Juni 2009, in dem der Klägerin ebenfalls eine generalisierte Angststörung attestiert wird, nimmt die Klägerin bereits seit ungefähr 24 Jahren Benzodiazepine ein. Weiter unwahr ist die Angabe der Klägerin anlässlich ihrer Einstellungsuntersuchung, sie sei derzeit nicht in ärztlicher/psychotherapeutischer Behandlung. Nach den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. wird sie von ihm bereits seit dem 22. November 2002 ambulant behandelt (Arztbericht vom 26. November 2012). Seinerzeit hätten eine Angstsymptomatik und der Konsum von Benzodiazepine im Vordergrund gestanden.
42Die Täuschung war auch kausal für die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Eine arglistige Täuschung ist - wie ausgeführt - bereits dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Hiernach genügt es für die Ursächlichkeit der Täuschung, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte. So verhält es sich im Streitfall. Es liegt auf der Hand, dass eine Einstellung der Klägerin bei wahrheitsgemäßen Angaben über ihre langjährige psychische Erkrankung und ihre Medikamentenabhängigkeit jedenfalls nicht alsbald erfolgt wäre. Diese Feststellung findet ihre Stütze in den amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Stadt X2. vom 30. Juni 2014 und 18. August 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat. Im Übrigen hat die Klägerin bei der Einstellungsuntersuchung am 10. August 2005 die Medikamenteneinnahme auch in dem Bewusstsein verschwiegen, andernfalls „gar nicht ins Lehramt zu kommen“ (Erklärung vom 23. Mai 2013). Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, sie habe ihre Verbeamtung nicht arglistig herbeiführen wollen, weil sie bei der Einstellungsuntersuchung noch davon ausgegangen sei, (lediglich) in ein Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Das Vorbringen ist bereits nicht glaubhaft. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf hat - wie ausgeführt - der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2005 mitgeteilt, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen solle, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle und unter anderem gesundheitlichen geeignet sei. Abgesehen davon hätte die Klägerin jedenfalls vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde auf die zuvor verschwiegene psychische Erkrankung hinweisen müssen.
43Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die vom Gesundheitsamt der Stadt X2. anlässlich ihrer Untersuchung am 11. April 2013 festgestellten Erkrankungen hätten, soweit es die Erschöpfung, die rezidivierenden grippalen Infekte und die epileptische Erkrankung betrifft, bei der Einstellungsuntersuchung noch nicht vorgelegen. Es ist rechtlich unerheblich, welche Erkrankungen anlässlich der Überprüfung der Dienstunfähigkeit der Klägerin am 11. April 2013 amtsärztlich festgestellt wurden und ob (auch) diese Erkrankungen bereits damals vorgelegen haben. Entscheidend ist im Streitfall allein, dass die Klägerin seinerzeit ihre psychische Erkrankung, ihre damit im Zusammenhang stehenden stationären Krankenhausaufenthalte, ihre Medikamenteneinnahme beziehungsweise -abhängigkeit und ihre noch andauernde psychotherapeutische Behandlung verschwiegen hat.
44Die Anfechtungsklage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Rücknahme der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit richtet. Wenn – wie hier – die das Beamtenverhältnis begründende Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen wird, entfällt damit rückwirkend das Beamtenverhältnis insgesamt. Innerhalb dieses Beamtenverhältnisses werden also weitere Ernennungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG - also auch die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - gegenstandslos.
45Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 - 3 K 2552/13 -, juris, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen.
46Der in dem angegriffenen Bescheid weiter verfügten Rücknahme der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit kommt deshalb lediglich deklaratorische Wirkung zu, ohne dass dies Rechte der Klägerin verletzen würde.
47Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen das in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte richtet. Der Bescheid ist auch mit diesem Verfügungssatz rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, sobald der Grund für Rücknahme der Ernennung bekannt wird. Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris, Rn. 13.
49Zwingende dienstliche Gründe liegen hier vor. Die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf, sie habe aufgrund der arglistigen Täuschung Zweifel an der Eignung der Klägerin, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. In der Sache hat die Bezirksregierung Düsseldorf damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung durch die Klägerin verloren hat.
50Die Kammer merkt schlussendlich an, dass es für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unerheblich ist, ob der Beamte sein Amt im funktionalen Sinne tatsächlich wahrnimmt oder etwa infolge Krankheit keinen Dienst verrichtet.
51Vgl. Reich, BeamtStG, Kommentar, 2. Auflage, § 39 Rn. 2..
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, - 2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, - 3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder - 4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, - 2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, - 3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder - 4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, - 2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, - 3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder - 4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.