Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 2 K 2280/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger war Studierender an der Fachhochschule für p. W. des Landes Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Fachhochschule - im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2011).
4Im Mai 2014 legte er seine Bachelor Thesis über das Thema „Forensische Entomologie – Naturwissenschaftliche Realität im Widerspruch zur rechtswissenschaftlichen Kausalität“ vor. Die Ausarbeitung erstreckt sich über insgesamt 41 Seiten und unterteilt sich wie folgt: Deckblatt (1 Seite), Literaturverzeichnis (2 Seiten), Gliederungsverzeichnis (2 Seiten), Textausführungen (32 Seiten), Abbildungen (3 Seiten) und Eigenständigkeitserklärung (1 Seite).
5Der Zweitkorrektor, Herr F. M. , führte in einer an die Fachhochschule gerichteten Stellungnahme vom 13. Juni 2014 aus, er habe bei der Durchsicht der Bachelorarbeit Anhaltspunkte gefunden, die einen Plagiatsverdacht begründen könnten. In der Bachelorarbeit sei viel Fachvokabular verwendet worden, ohne dass der Kläger auf die einschlägigen Literaturquellen hingewiesen habe. Die Zitation sei insgesamt mehr als dürftig ausgefallen. Viele Textstellen, die keine Zitate aufwiesen, dürften keine eigenständige Gedankenleistung des Klägers darstellen. Anscheinend habe der Kläger auch Passagen aus der Bachelor Thesis von Frau H. verwendet, ohne dies kenntlich zu machen.
6Unter dem 16. Juni 2014 wies die Fachhochschule den Kläger darauf hin, dass bei der Korrektur der Arbeit aufgefallen sei, dass Textstellen aus Fremdwerken verwendet worden seien, ohne dass der Kläger hierauf hingewiesen habe.
7Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 erwiderte der Kläger hierauf und wies den Verdacht des Täuschungsversuchs zurück. Sollten Textpassagen ohne Angabe von Zitaten Verwendung gefunden haben, handele es sich allein um einen formalen Fehler, zu dem er indes erst dann näher Stellung nehmen könne, wenn ihm die fraglichen Stellen genannt würden. Des Weiteren könne er sich vorstellen, unter Umständen allgemeingültige wissenschaftliche Erkenntnisse in der Arbeit niedergeschrieben zu haben, die er während seines Biologiestudiums erworben habe.
8Mit Bescheid vom 29. September 2014 stellte die Fachhochschule fest, dass ein besonders schwerer Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne des § 20 StudO-BA vorliegt und bewertete die Bachelorarbeit des Klägers mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0). Zugleich schloss die Fachhochschule den Kläger von einer Wiederholung dieser Prüfungsleistung aus und stellte fest, dass er damit die Bachelorprüfung nicht bestanden habe.
9Dagegen erhob der Kläger unter dem 27. Oktober 2014 Widerspruch, den er unter dem 23. Januar 2015 begründete. Er machte unter anderem geltend, dass er es zwar unterlassen habe, an bestimmten Textstellen die zugehörigen Quellen anzugeben. Bereits aus dem Umstand, dass er im Literaturverzeichnis diverse Quellen aufgeführt habe, auf die er im Text überhaupt nicht hinweise, werde aber deutlich, dass in den textlichen Ausführungen eben nicht sämtliche Fremdwerke zitiert worden seien. Durch die Aufnahme der verwendeten Quellen in das Literaturverzeichnis habe er zu erkennen gegeben, welcher Fremdwerke er sich bedient habe. In diesem Zusammenhang stellte der Kläger in einer Anlage zur Widerspruchsbegründung entsprechende Passagen aus den von ihm verwendeten Fremdwerken seinen eigenen Ausführungen gegenüber. Darüber hinaus machte er geltend, dass er zu Beginn der Bearbeitungszeit noch davon ausgegangen sei, dass Herr O. sein Erstkorrektor sei und das Bachelorthema experimentell erschlossen werden sollte. Erst während der Bearbeitungszeit habe er von einem Wechsel des Erstkorrektors und der Umstellung des Themas, das nunmehr auf theoretische Ausführungen gründen sollte, erfahren.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015, zugestellt am 23. Februar 2015, wies die Fachhochschule den Widerspruch zurück.
11Der Kläger hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme und trägt ergänzend vor, ihm könne an einigen Stellen sicherlich nicht einwandfreies wissenschaftliches Arbeiten vorgeworfen werden, weil er nicht unmittelbar in den betreffenden Textpassagen auf die jeweilige Ursprungsquelle hingewiesen habe. Allein die Tatsache, dass sich im Literaturverzeichnis diverse Einträge befänden, die jedoch nicht in Fußnoten aufgeführt worden seien, zeige, dass vorliegend zwar Fehler im Rahmen eines einwandfreien wissenschaftlichen Arbeitens gemacht worden seien. Es hätten indes nicht fremde Arbeiten als eigene Erkenntnisse ausgegeben werden sollen. Ein Täuschungsversuch – insbesondere ein derart schwerwiegender, der den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfungsleistung rechtfertige – setze einen entsprechenden Täuschungsvorsatz des Prüflings voraus. Ein solcher könne nicht angenommen werden, wenn die verwendeten Quellen im Literaturverzeichnis Eingang gefunden hätten. In einem solchen Fall handele es sich lediglich um eine Schlechtleistung. Die Textpassage, in der tatsächlich eine Übereinstimmung vorläge, sei dadurch zu erklären, dass er Unterlagen aus seinem zuvor durchgeführten Biologiestudium aus dem Jahre 2000 verwendet habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um seinen eigenen Wortlaut handele. Es habe sich bei den Unterlagen um handschriftlich angefertigte Notizen gehandelt, die in der Lernphase zu einer zoologischen Klausur an der Universität N. entstanden seien. Im Übrigen liege es angesichts des komplexen wissenschaftlichen Themas auf der Hand, dass es sich bei den Passagen, in denen Zitate fehlten, nicht um eigene Forschungsergebnisse des Klägers handele, sondern um übernommenes Wissen. Schließlich fielen die Passagen, in denen er nicht genau zitiert habe, bei der Beantwortung der Forschungsfrage nicht ins Gewicht. Zudem sei er zunächst davon ausgegangen, dass Herr O. seine Arbeit betreue. Er sei dann zwar vom Prüfungsamt über das gegenüber seinem Vorschlag abweichende Thema und den Wechsel des Erstkorrektors unterrichtet worden. Leider habe er – der Kläger – diese Email aber zunächst übersehen und erst eine Woche später die Änderungen festgestellt. Dies habe dazu geführt, dass er eine Woche Bearbeitungszeit „verloren“ habe. Hinzu käme, dass andere Prüflinge sich bereits vor Beginn der Bearbeitungszeit nach Rücksprache mit den von ihnen ausgewählten Prüfern auf das jeweilige Thema vorbereiten könnten. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar.
12Der Kläger beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für p. W. NRW vom 29. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 zu verurteilen, das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung trägt es vor: Dem Kläger habe der in der Studienordnung vorgesehene Bearbeitungszeitraum von insgesamt sieben Wochen voll zur Verfügung gestanden. Dass er Mitteilungen des Prüfungsamtes über das Thema und den Korrektor verspätet zur Kenntnis genommen haben will, rechtfertige im Übrigen nicht die ihm vorgeworfene Täuschung. Schließlich hätten die Studierenden hinsichtlich des Themas und des Prüfers lediglich ein Vorschlagsrecht; sie müssten mit Abweichungen rechnen. Die endgültige Eingrenzung des Themas und die Benennung der Prüfer erfolge durch das Prüfungsamt. Ferner leide die Bachelorarbeit des Klägers nicht lediglich an wissenschaftlichen Mängeln. Sie stelle vielmehr einen Täuschungsversuch in einem besonders schweren Fall dar. Der Kläger habe schließlich entgegen seines Vortrags auch Quellen verwendet, die er in seinem Literaturverzeichnis nicht aufgeführt habe. Unabhängig davon reiche die bloße Nennung von Ursprungsquellen im Literaturverzeichnis nicht aus. Der vorliegende Täuschungsversuch habe ein solches Gewicht, das die „Entfernung“ aus dem Studium rechtfertige.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, weil der angegriffene Bescheid der Fachhochschule für p. W. NRW vom 29. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bachelorprüfung ist damit endgültig nicht bestanden, was der begehrten Fortführung des Prüfungsverfahrens entgegensteht.
21Rechtsgrundlage für die getroffenen Verwaltungsentscheidungen ist § 20 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für p. W. NRW (StudO-BA). Nach Absatz 1 Satz 1 StudO-BA können als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs z. B. durch Mitführen oder sonstigen Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel nach den Umständen des Einzelfalles ausgesprochen werden: (…) 2. die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, 3. In besonders schweren Fällen wird die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. Ist die Wiederholung aus von dem Kandidaten zu vertretenden Gründen nicht möglich, hat der Prüfungsausschuss die Bachelorprüfung für nicht bestanden zu erklären (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA). Bei der Bachelorarbeit handelt sich um eine Studienleistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Durch sie soll der Studierende nachweisen, dass er ein vorgegebenes Thema und die damit verbundenen relevanten Problemstellungen in der vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig bearbeiten kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA; Hervorhebung durch die Kammer). Bei der Abgabe der Arbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit bzw. der von ihm bearbeitete Teil selbständig verfasst wurde und dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden (§ 15 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA).
22Zu den auch für eine Bachelorarbeit geltenden Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens gehört, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat verstößt gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens und beinhaltet eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn die Übernahme fremden Gedankengutes nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt, etwa wenn sich solche Plagiate an mehreren Stellen der Arbeit finden und Passagen von verschiedenen Fremdautoren betreffen.
23Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 9 S 327/14 -, juris, Rn. 7 (für Diplomarbeiten).
24Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier eine Täuschung in einem besonders schweren Fall vor. Der Kläger hat es an zahlreichen Stellen unterlassen, aus fremden Werken übernommene Textpassagen als solche zu zitieren. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
251.1. Der Kläger hat sich bei der Abfassung unter 1.1 „Terminus“ (Seite 7) nach seinen eigenen Angaben (vgl. Widerspruchsbegründung vom 23. Januar 2015) von einem Fremdwerk (Franz Mayer, „Bestimmung der Liegezeit einer Leiche“) „inspirieren“ lassen, ohne dies durch entsprechende Zitate kenntlich zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er das Fremdwerk in seinem Literaturverzeichnis aufgeführt hat. Es ist Sache des Klägers, durch die Verwendung von Zitaten deutlich zu machen, welche Textpassagen welchem konkreten Fremdwerk entstammen. Ferner stellt der Kläger nicht heraus, welchen Quellen er seine Ausführungen zur „interdisziplinären Wissenschaft“ (dort Absatz 2) und zur „Sukzession“ (Seite 8) entnommen haben will.
261.2. Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren fest, dass der Kläger mehrfach Textpassagen aus der Bachelorarbeit von Frau Q. H. aus dem Jahre 2012 - teilweise wörtlich – übernommen hat, ohne dies durch die Verwendung von Zitaten kenntlich zu machen. Abgesehen davon hat er die vorgenannte Arbeit nicht einmal in seinem Literaturverzeichnis aufgeführt. So führt der Kläger beispielsweise unter Punkt 3.4 „Identifikation eines nicht mehr vorhandenen Leichnams“ (Seite 14) aus:
27„Ebenfalls präzise Ergebnisse kann die Forensische Entomologie im Hinblick auf die Verlagerung einer Leiche oder eine postmortale Spurenmanipulation liefern. Das Vorhandensein von Larven an einem Tatort ohne Opfer ermöglicht im Optimalfall anhand des nekrophag aufgenommenen Gewebes, welcher einer DNA – Analyse entzogen wird, den Nachweis über die Identität des Opfers.“
28Dieser Satz stimmt wörtlich überein mit den Ausführungen von Frau H. . Augenfällig ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Kläger an der angeführten Stelle selbst die Schreibweise von Frau H. (Forensische Entomologie) übernommen hat, während er im Übrigen die Kleinschreibung verwendet hat (forensische Entomologie; vgl. etwa Blatt 6 [1. Einleitung], 7 [1.1 Terminus], 8 [2.1 Interdisziplinäre Wissenschaft], 11 [3.2 Das Degree-Day Model], 19 [4.5.2 Methodik: Mikrosatteliten, 4.5.3 Vorkommen Kryptische Arten], 28 [5.3 Anwendung der Äquivalenztheorie]). Diesen Umstand hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären vermocht. Dort hat er lediglich pauschal wiederholt, (auch) nicht aus dem angeführten Werk abgeschrieben zu haben. Auch die weiteren Übereinstimmungen mit dem Werk von Frau H. unter dem Punkt 3.2 „Das Degree-Day Modell“ hat er nicht hinreichend zu erklären vermocht. Im Gegenteil hat er inhaltliche Übereinstimmungen eingeräumt. Sein Einwand, er habe den Inhalt des Textes als aktuellen Wissensstand der Entomologie und nicht als sein eigenes wissenschaftliches Ergebnis ausgewiesen, überzeugt bereits deswegen nicht, weil er im Rahmen der angeführten Passagen nicht angegeben hat, welchen Quellen er den aktuellen Wissensstand der Entomologie entnommen haben will. Zitate fehlen hier (etwa unter 3.2) völlig. Der Verweis des Klägers, er habe - ebenso wie wohl Frau H. – die von der Fachhochschule angeführten Passagen aus dem Werk von Jens Amendt, Forensische Entomologie, übernommen, verfängt nicht. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, an welchen Passagen des letztgenannten Werkes er sich orientiert haben will. Abgesehen davon, dass die angeführte Textpassage wörtlich mit Ausführungen von Frau H. übereinstimmt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die bereits zitierten Ausführungen des Klägers auf Seite 14 seiner Bachelorarbeit in dem Werk von Herrn Amendt wiederfinden (vgl. hierzu Beiakte 5).
29Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe keine Passagen aus der angeführten Bachelorarbeit von Frau H. übernommen, sondern sich insoweit auch an einer im Literaturverzeichnis aufgeführten weiteren Quelle (M. Benecke, „Wie Maden Mörder entlarven““) orientiert, gilt das Vorstehende. Der Kläger hat dieses Werk in den fraglichen Passagen nicht zitiert, obwohl er in der Widerspruchsbegründung zugestanden hat, dass es inhaltliche Übereinstimmungen gäbe und das „geistige Eigentum“ eben bei dem angeführten Autor liege.
301.3. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass der Kläger auch aus der Arbeit von Herrn Holger Kühne „Forensische Entomologie und ihre Bedeutung für die polizeiliche Praxis“ abgeschrieben hat, ohne dies kenntlich zu machen. Die Ausführungen des Klägers unter Ziffer 4.1 „Naturwissenschaftliche Realität“, 4.2 „Räumliche Barrieren“, 4.4 „Dynamische Umweltanpassung“ und 5.5 „Auswirkungen der verschiedenen Kausalitätstheorien auf die Hypothesenbildung in der Forensik“ entsprechend weitgehend Textpassagen, die sich in der zuerst genannten Arbeit finden. Der Umstand, dass die Ausführungen nicht gänzlich wörtlich übernommen worden sind, sondern der Kläger geringfügige Änderungen vorgenommen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er einmal mehr fremdes Gedankengut als eigenes ausgegeben hat. Die Auffassung des Klägers in der Widerspruchsbegründung, weil keine gänzliche wörtliche Übereinstimmung vorliege, handele es sich um eine eigenständige Leistung, ist abwegig.
311.4. Auf Seite 26 seiner Bachelorarbeit führt der Kläger unter Ziffer 5.1 „Die Äquivalenztheorie“ aus:
32„Diverse Tatbestände des StGB setzen einen Taterfolg voraus (z.B. § 212 Absatz 1 StGB, Taterfolg = Tod eines anderen Menschen). Die Bestrafung des Täters soll erfolgen, weil seine Handlung den Taterfolg herbeigeführt hat. Fraglich ist aber, wie dieses Herbeiführen des Taterfolges beschaffen sein muss. Eine unabdingbare Voraussetzung bildet die Kausalität der Handlung für den Taterfolg. Die Kausalität bildet somit ein Scharnier zwischen Tathandlung und Taterfolg.“
33Diese Ausführungen entstammen wörtlich einem Skript über die Vorlesung Strafrecht allgemeiner Teil (Wintersemester 2014/2015) der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg, Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht, das über die Internetseite www.strafrecht-online.org abrufbar ist. Im Anschluss an die vorangestellte Textpassage hat der Kläger zwei offenbar eigenständig formulierte Sätze in seine Bearbeitung eingeflochten, um sodann erneut eine Passage aus der angeführten Internetseite zu übernehmen („Im Grundsatz ist nach der Äquivalenztheorie von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen auszugehen. Zur Ermittlung der Kausalität wird die conditio-sine-qua-non-Formel herangezogen. Nach dieser ist jede Bedingung eines Erfolges kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.“). Dem ist der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten. Seiner Auffassung, es handele sich auch insoweit lediglich um einen formellen wissenschaftlichen Fehler, folgt die Kammer nicht. Die wörtliche Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne Zitat verstößt nicht nur gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens, sondern beinhaltet auch eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn wie hier die Übernahme fremden Gedankengutes nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt, weil sich die Plagiate an mehreren Stellen der Arbeit finden und Passagen von verschiedenen Fremdautoren betreffen.
341.5. Ferner entstammen die Ausführungen auf Blatt 30 der Bachelorarbeit („Beweismittel wie Urkunden, Augenschein [Beweiswürdigung durch den Richter] oder Zeugenaussagen [Gutachten] können entweder unmittelbar zu den in einem Gerichtsverfahren zu beweisenden Tatsachen führen oder mittelbar über zwangsläufige Schlüsse, die gestützt auf Erfahrungen über natürliche Lebensläufe gezogen werden. Im ersteren Fall spricht man vom unmittelbaren, im letzteren vom mittelbaren Beweis oder Indizienbeweis. Der Anscheinsbeweis stellt einen mittelbaren Beweis dar. Mittelbare Beweise stellen die Regel dar, weil fast jeder Sachverhalt in seiner Erscheinungsform vor einem Gericht schon einmal verhandelt wurde.“), worauf die Fachhochschule zu Recht hingewiesen hat, weitgehend wörtlich einem auf der Internetseite www.wikipedia.org eingestellten Beitrag. Der Kläger hat dies auch nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr die „inhaltliche Übereinstimmung“ in seiner Widerspruchsbegründung vom 23. Januar 2015 zugestanden. Der Vortrag des Klägers, er „möchte soviel Verstand zugerechnet bekommen, dass er bei der Anfertigung einer solchen Arbeit [gemeint ist die im Streit stehende Bachelorarbeit; Anmerkung der Kammer] und seinen bisherigen abgelegten Prüfungsleistungen sich nicht bei einer solchen Quelle bedient, wertet der Einzelrichter als bloße Schutzbehauptung. Der Kläger hat sich zahlreichen Quellen bedient, ohne diese hinreichend kenntlich zu machen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dies auch hinsichtlich des zuletzt angeführten Beitrags gilt. Der in diesem Zusammenhang weiter vorgetragene Einwand des Klägers, er habe im fraglichen Anschnitt in der Fußnote 25 auf die Quelle verwiesen („Gudrun Engels. Der Anscheinsbeweis der Kausalität unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung.“), verfängt bereits deswegen nicht, weil der Kläger in den ersten vier Absätzen auf Seite 30 seiner Arbeit keine Zitate verwendet. Die von ihm in der vorgenannten Fußnote angegebene Quelle bezieht sich – worauf auch die Hervorhebungen in kursiver Schrift hindeuten - allein auf die im nachfolgenden Absatz getätigte Aussage („…ein Erfahrungssatz vorausgesetzt, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf auch dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten“). Im Übrigen trägt der Inhalt der angegebenen Fußnote nicht die Ausführungen auf Seite 30 der Bachelorarbeit des Klägers. Die Passagen auf Seite 23 der Arbeit von Frau Engels verhalten sich nicht zum Anscheinsbeweis (vgl. Beiakte 4).
35Schließlich hat der Kläger im Abschnitt 4.6 „Bioinvasoren“ mehrere Textpassagen einem Wikipedia-Beitrag entnommen. Teilweise stimmt sogar der Wortlaut weitgehend überein, wie etwa auf Seite 25 der fraglichen Bachelorarbeit („Neben der Gefährdung der Biodiversität durch Verdrängung und Auslöschung nativer Arten ist auch das Ökosystem als Ganzes betroffen: Durch den Wegfall der verdrängten Arten ist das ökologische Gleichgewicht häufig gefährdet. Andere spezialisierte Arten leiden ebenfalls darunter und sterben aus. Die Situation verschärft sich, sobald eine Schlüsselart verdrängt wird, auf die ein großer Teil der anderen nativen Spezies direkt oder indirekt angewiesen ist. Obwohl die meisten invasiven Spezies Schäden verursachen, kann es auch vorkommen, dass die neuen Arten eine Ergänzung für das Ökosystem darstellen, ohne dieses negativ zu beeinträchtigen. Meistens sind diese Arten besonders spezialisiert und besetzen eine vorher unbesetzte Nische“).
36Nach alledem ist die Bewertung der Fachhochschule, aufgrund der Vielzahl der aus Fremdwerken übernommenen und nicht als solche gekennzeichneten Passagen liege ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vor, nicht zu beanstanden.
372. Die Rüge des Klägers, es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor, weil er erst im Zuge der Anfertigung der Bachelorarbeit von dem Wechsel des Themenschwerpunktes und des Prüfers seitens des Prüfungsamtes in Kenntnis gesetzt worden sei, verfängt nicht.
38Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StudO-BA beträgt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit sieben Wochen. Diese Zeitspanne ist auch nach dem klägerischen Vortrag eingehalten worden. So sind ihm das Bachelorthema und der Erstgutachter per E-Mail am 31. März 2014 mitgeteilt worden. Die Abgabe der Arbeit erfolgt erst am 26. Mai 2014, sodass der Kläger eine achtwöchige Bearbeitungszeit hatte. Dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt haben will, dass in der E-Mail ein Wechsel sowohl des Erstgutachters als auch des Themenschwerpunktes erfolgt ist, ist ihm zuzurechnen. Es obliegt der Mitwirkungspflicht des Prüflings, Benachrichtigungen über die Person des Betreuers und der zu behandelnden Thematik sorgfältig zu lesen, um gegebenenfalls frühzeitig etwaige Einwände zu erheben. Dem ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen. Unabhängig davon stand ihm auch bei dieser einwöchigen verspäteten Kenntnisnahme immer noch eine siebenwöchige Bearbeitungszeit zur Verfügung.
39Die Rüge des Klägers, faktisch hätten andere Prüflinge eine längere Bearbeitungszeit gehabt, weil sie im Vorfeld der eigentlichen Bearbeitungszeit (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 StudO-BA) bereits Kontakte zu ihren späteren Erstkorrektoren gepflegt hätten, um die für die Bachelorarbeit in Aussicht genommenen Themen zu erörtern, greift nicht durch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Studierenden lediglich ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Erstgutachters und des zu bearbeitenden Themas haben (vgl. § 15 Abs. 2 StudO-BA); mögliche Änderungen sind von ihnen mithin in Rechnung zu stellen und kommen nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung auch immer wieder vor.
40Im Übrigen kann sich der Kläger auf seinen unsubstantiiert gebliebenen Einwand, andere Prüflinge hätten durch die frühzeitige Benennung des Betreuers und des Prüfungsthemas faktisch eine längere Vorbereitungszeit gehabt, bereits deswegen nicht mehr berufen, weil er sich der Prüfungsleistung vorbehaltlos gestellt hat.
41Vgl. zu einem damit einhergehenden Rügeverlust: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 19 A 70/12 -, nicht veröffentlicht.
42Es würde einen Verstoß gegen den von dem Kläger für seine gegenteilige Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Grundsatz der Chancengleichheit darstellen, wenn sich ein Prüfling in Kenntnis eines aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensfehlers der Prüfung stellen und dann bei einem Nichtbestehen der Prüfung diesen Mangel mit Erfolg rügen könnte. Denn auf diese Weise könnte sich der Prüfling gegenüber anderen Prüflingen eine weitere (gleichheitswidrige) Prüfungsmöglichkeit verschaffen.
43Das frühzeitige Anbringen einer entsprechenden Rüge gegenüber der Fachhochschule war dem Kläger auch möglich und zumutbar. Eine solche Rüge hätte die Fachhochschule verpflichtet und ihr Gelegenheit gegeben, den erhobenen Vorwurf zu prüfen und zu klären, und ggf. den geltend gemachten Verfahrensfehler im Vorfeld der Prüfungsleistung – etwa durch ein Hinausschieben des Abgabetermins – auszuräumen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 – 19 A 1493/12 -, nicht veröffentlicht.
45Der Kläger hat sich auch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit dem Gedanken auseinandergesetzt, die Bachelorarbeit nicht abzugeben, diese Überlegung im Ergebnis jedoch verworfen, damit sich seine Ausbildung nicht zeitlich verzögert und damit er die weitere Ausbildung im Verbund mit den bisherigen Kollegen durchlaufen kann. Hieran muss er sich festhalten lassen. Der Einzelrichter weist mit Blick auf das von dem Kläger gerügte Themenwechsel seiner Bachelorarbeit im Übrigen darauf hin, dass er gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 StudO-BA die Möglichkeit hatte, innerhalb von 14 Tagen das gestellte Bachelorthema zurückzugeben.
46Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es auch unerheblich, ob im Vorfeld der Mitteilung des Prüfungsamtes vom 31. März 2014 über die Bestimmung des Themas der Bachelorarbeit und den Erstgutachter bereits ein mögliches Thema zwischen Herrn O. und dem Kläger schriftlich festgelegt worden ist. Denn insoweit besteht – wie ausgeführt – lediglich ein Vorschlagsrecht des Studierenden (vgl. § 15 Abs. 2 StudO-BA). Die eigentliche Bestimmung, die der Kläger im Übrigen – wie bereits erwähnt – auch nicht rechtzeitig vor Prüfungsbeginn gerügt hat, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Beweisantrag war daher insoweit und auch im Übrigen, was den chronologischen Ablauf der Thesisthemenfindung, der Festlegung des Themas sowie der Festlegung des Erstgutachters anbelangt, als unerheblich abzulehnen, weil der Kläger seine Rügepflicht verletzt hat.
47Unabhängig davon rechtfertigen die von dem Kläger gerügten Rahmenbedingungen der Anfertigung der Bachelorarbeit (Wechsel des Erstgutachters und des Themenschwerpunktes) nicht die hier vorgenommene Täuschung, sodass der diesbezügliche Vortrag des Klägers sowie der dahingehende Beweisantrag bereits deswegen ins Leere gehen.
48Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren ersichtlich bemüht ist, der Fachhochschule Mängel im Ablauf des Prüfungsverfahrens vorzuhalten, merkt der Einzelrichter Folgendes an:
49Der Erstgutachter, Herr B. C. , sagte dem Kläger auf dessen Anfrage unter dem 18. Februar 2014 zu, die Bachelorarbeit zu betreuen. Um Fragen unter anderem zur Methode und den Forschungszielen mit dem Kläger zu erörtern, schlug der Erstgutachter dem Kläger mehrere Termine (28. Februar 2014, 3. und 4. März 2014) vor. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Mit E-Mail vom 10. März 2014 (6.14 Uhr) wandte sich der Erstgutachter erneut an den Kläger unter Hinweis darauf, dass dem Prüfungsausschuss bis zum morgigen Tag das endgültige Thema der Bachelorarbeit gemeldet werden müsste. Zugleich bat der Erstgutachter um Rückmeldung bis zum selben Abend. Der Kläger meldete sich hierauf wochenlang nicht. Erst am 24. April 2014 nahm der Kläger das Angebot des Erstgutachters an, noch offene Fragen zu erörtern. Seine in dieser E-Mail getätigte Aussage, er melde sich erst „so spät, weil er „bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen“ sei, dass Herr O. seine Bachelorarbeit betreue, ist in dieser Form unwahr. Denn dem Kläger ist der Wechsel des Erstgutachters bereits mit E-Mail vom 31. März 2014 – auch wenn er diese erst eine Woche später zur Kenntnis genommen haben will – bekannt gegeben worden. Unter dem 28. April 2014 bot Herr C. dem Kläger schließlich einen Gesprächstermin für den 30. April 2014 an. Diesen Termin sagte der Kläger schließlich aufgrund familiärer Schwierigkeiten am 30. April 2014 ab. Der Erstgutachter hat dem Kläger sodann noch am gleichen Tage (30. April 2014) einen weiteren Gesprächstermin angeboten (7. Mai 2014) und den Kläger um Zusendung seiner Arbeit gebeten. Hierauf hat der Kläger erneut nicht reagiert.
50Angesichts dieses Verfahrensablaufs irritiert der Vortrag des Klägers, das Prüfungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Dies ist nicht der Fall. Der vom Prüfungsamt bestimmte Erstkorrektor, Herr C. , hat sich fortlaufend bemüht, mit dem Kläger in Kontakt zu treten, um dessen Bachelorarbeit zu betreuen. Diese Angebote hat der Kläger indes nicht angenommen.
51Der Einzelrichter hebt schlussendlich hervor, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Sein Vorbringen, er habe nicht täuschen wollen, blieb pauschal und liegt angesichts der zahlreichen nicht kenntlich gemachten Plagiate neben jeder Lebenserfahrung.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.