Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 9 S 327/14

published on 09/02/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 9 S 327/14
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. November 2013 - 8 K 2286/11 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung oder auf eine nochmalige Wiederholung ihrer Diplomarbeit. Das daraus folgende Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie die Exmatrikulation seien aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine (bessere) Benotung, die zu einem Bestehen der Prüfungsleistung Diplomarbeit und damit der Diplomprüfung insgesamt führen könnte, sei schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Denn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule (vom 30.07.1999, zuletzt geändert am 03.04.2002, StuPO) sei eine Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten, wenn jemand versuche, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Bei der Bewertung, ob eine Täuschung durch ein Plagiat vorliege, bestehe kein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung, die vom Gericht bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente in vollem Umfang zu überprüfen ist. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliege, komme es auch nicht darauf an, ob die Arbeit ohne die als Plagiat beanstandeten Stellen - hypothetisch - noch eine ausreichende Leistung darstellen würde oder nicht. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 StuPO seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Diplomarbeit der Klägerin müsste sogar mit der Note 5,0 („nicht ausreichend") bewertet werden. Die Durchsicht der Arbeit und der von der Beklagten angeführten Quellentexte habe ergeben, dass an zahlreichen Stellen - und in noch größerem Umfang als von der beklagten Hochschule zunächst beanstandet - Passagen aus Werken anderer Autoren im Wortlaut bzw. mit geringfügigen Umformulierungen oder unwesentlich geänderten Fallbeispielen übernommen worden seien, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Noch gravierender sei, dass die Klägerin diverse Textpassagen als authentische Patientenberichte aus Therapiedokumentationen aus ihrer täglichen Arbeit auf der Akutstation im Zentrum für Psychiatrie dargestellt habe, obwohl es sich tatsächlich um Texte aus dem Internet handele, deren Authentizität in keiner Weise gesichert sei.
Dem hält die Klägerin entgegen, begriffsnotwendig setze eine Täuschung eine Handlung voraus, die einen Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitze, die durch Einwirken auf die Vorstellung einer anderen natürlichen Person bei dieser zu einem Irrtum führen könne. Ob von einer (objektiven) Täuschungshandlung schon allein deswegen gesprochen werden könne, weil sie teilweise Quellen nicht offen gelegt habe, erscheine fraglich und auch mit Blick auf die ratio legis des § 12 Abs. 4 Satz 1 StuPO nicht gerechtfertigt. Jedenfalls aber werde ihr (in subjektiver Hinsicht) kein Täuschungsvorsatz hinsichtlich der Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung - wie es das Verwaltungsgericht inzidenter angenommen habe - unterstellt werden können. Damit dringt die Klägerin nicht durch.
Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin an zahlreichen Stellen Text aus anderen Quellen im Wortlaut bzw. nur mit geringfügigen Änderungen und Auslassungen in ihre Diplomarbeit übernommen und dies teilweise gar nicht, teilweise nur unzureichend als Zitat gekennzeichnet. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie verschiedene Textpassagen als authentische Patientenberichte aus Therapiedokumentationen aus ihrer täglichen Arbeit auf der Akutstation im Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg dargestellt hat, obwohl sie diese Texte tatsächlich aus dem Internet übernommen hat. Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, die Quellenangaben in den Fußnoten stellten sich als falsch und als Täuschung über die Herkunft der Patientenberichte dar. Denn die Klägerin führe in der Einleitung zu ihrer Diplomarbeit auf S. 2 oben explizit aus, dass „die des Öfteren in dieser Arbeit aufgeführten Exkurse, welche aus der Therapiedokumentation meiner beruflichen Tätigkeit auf der Akutstation mit dem Schwerpunkt Persönlichkeitsstörungen und Krisen stammen, […] als eine Veranschaulichung für den Leser dienen [sollen].“ Damit nehme die Klägerin für sich in Anspruch, dass es sich um Schilderungen von echten Patienten aus ihrer beruflichen Praxis im ZfP handle. Wenn sie dann aber stattdessen Fallbeispiele aus Internet-Foren übernehme, deren Echtheit gar nicht gesichert sei, und diese als solche aus ihrer beruflichen Praxis ausgebe, liege darin sogar eine doppelte Täuschung: sowohl über die Herkunft der Patientenangaben aus dem ZfP als auch darüber, dass die Angaben aus ihrer beruflichen Praxis stammten. Dies wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass die Täuschung ohne Täuschungsvorsatz erfolgt wäre. Die Klägerin lässt auch außer Betracht, dass bei der Abgabe der Diplomarbeit nach § 27 Abs. 1 Satz 2 StuPO zu versichern ist, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Dass sie dagegen - objektiv und subjektiv vorwerfbar - verstoßen hat, liegt auf der Hand. Auch die detailliert begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sie an zahlreichen Stellen ihrer Arbeit Text aus anderen Quellen im Wortlaut bzw. nur mit geringfügigen Änderungen und Auslassungen übernommen und dies nicht (hinreichend) kenntlich gemacht hat, vermag die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen.
Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die wissenschaftlichen Anforderungen der Diplomarbeit auch keinen überhöhten Maßstab angelegt.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StuPO soll die Diplomarbeit zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, gehört zu den damit auch für die Diplomarbeit geltenden Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen (vgl. nur Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.). Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat verstößt gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens und beinhaltet eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn die Übernahme fremden Gedankengutes nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt, etwa wenn sich solche Plagiate an mehreren Stellen der Arbeit finden und Passagen von verschiedenen Fremdautoren betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.). Dabei lässt die wörtliche Wiederholung von Vorlagentexten einschließlich ihrer sprachlichen Eigentümlichkeiten jedenfalls den Schluss zu, dass diese Passagen unmittelbar abgeschrieben wurden. Das gilt auch dann, wenn kleinere Änderungen - etwa in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen werden. Denn auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und es wird darüber getäuscht, dass die wissenschaftliche Leistung tatsächlich von einem Anderen und nicht vom Autor selbst stammt (Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.). Dass die angeführten Senatsentscheidungen Verfahren wegen Entziehung eines Doktorgrades betreffen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die dargestellten Grundanforderungen sind auch bei der hier streitigen Diplomarbeit zu erfüllen, weil sie die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten betreffen, die hier wie dort nachgewiesen werden muss. Dass die Anforderungen an eine Dissertation noch darüber hinausgehen, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Prüfer im Rahmen ihrer Bewertung die Diplomarbeit mehrfach als Bachelor-Arbeit bezeichnet haben.
Die Frage, ob die Bewertung der Diplomarbeit durch den Erst- und Zweitprüfer auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, die das Verwaltungsgericht ergänzend behandelt hat, bedarf danach keiner Entscheidung; die angeführten und von der Klägerin nicht erschütterten Gründe tragen die angefochtene Entscheidung selbständig.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, Juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
10 
Zu der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob der Maßstab für ein selbständiges wissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Fertigung einer Diplomarbeit im Wesentlichen mit den wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertation gleichzustellen sei, trägt sie selbst vor, dass diese Rechtsfrage möglicherweise nur im Einzelfall entschieden werden könne. Abgesehen davon ist die Frage im oben unter 1. dargestellten Sinn zu beantworten, ohne dass weiterer Klärungsbedarf aufgezeigt wäre.
11 
Soweit die Klägerin die Zulässigkeit von EDV-gestützten Arbeitshilfen für die Wertung von Diplomarbeiten anzweifelt und hierin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht, fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Softwareprogramm Docol©c sei von der Beklagten nur als „Tippgeber“ eingesetzt worden, und die seinerzeit ausgeworfene Übereinstimmungsquote sei von ihr nicht als Nachweis für Plagiate angesehen worden, sondern habe lediglich Anlass zu einer individuellen Überprüfung der mutmaßlichen Textübereinstimmungen gegeben, die der Erstprüfer nach seinen Angaben selbst vorgenommen habe. Die Kammer habe ihre Überzeugung auch nicht anhand der ausgeworfenen Trefferquote der Softwareprogramms Docol©c gebildet, sondern habe selbst die fraglichen Textstellen der Diplomarbeit mit der darin zitierten Literatur einerseits und den von der Beklagten schriftsätzlich mitgeteilten mutmaßlichen Internetfundstellen andererseits abgeglichen. Das Ergebnis des Abgleichs sei in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Zulässigkeit von EDV-gestützten Arbeitshilfen für die Wertung von Diplomarbeiten nicht entscheidungserheblich und wäre in einem Berufungsverfahren nicht zu klären. Ebenso wenig ist es danach auch zu beanstanden, dass die Kammer dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin nicht nachgekommen ist.
12 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 13/10/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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published on 24/06/2016 00:00

Tenor Im Umfang von Ziffer 2 des Bescheidtenors wird der Bescheid vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
published on 31/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren B
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.