Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 17 L 1099/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.925,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 25. März 2015 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 2382/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3., 4. und 5. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 7., 8., 9., 10., 11. und 12. anzuordnen,
4bleibt ohne Erfolg.
5A. Der Antrag ist überwiegend zulässig.
6Soweit der Antrag sich gegen die Gebührenfestsetzung (Ziffer 12 der Ordnungsverfügung) richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag beim Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 28.1.9.5 des Allgemeinen Gebührentarifs erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 50,00 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen.
7Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
8Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Untersagung der Güllelagerung auf dem Grundstück des Antragstellers außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung), des Aufbringens von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung), der Festmistlagerung auf der Gülleplatte und der Festmistplatte (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) sowie hinsichtlich der Anordnung des Freihaltens des Wegbereichs neben der Festmistplatte von Verschmutzungen (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) und der Anordnung, das Betreten der Hofstelle zum Zwecke der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen zu dulden (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen (Ziffern 7 bis 11 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
9B. Der Antrag ist indes unbegründet.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
11Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
12In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat er bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung zur Verhinderung der weiteren Begehung einer Straftat gemäß § 324 Strafgesetzbuch (StGB) sowie aus Gründen des Grundwasserschutzes, insbesondere zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, wegen der Lage des Grundstücks des Antragstellers im Wasserschutzgebiet erforderlich ist.
13Ungeachtet der hier für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebenen Begründung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt,
14vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 –, juris Rn. 4, 6.
15In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 (zugestellt am 25. Februar 2015) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
16I. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –).
17II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
181. Der Antragsgegner ist gemäß § 136, § 138, § 140 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW –) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) als untere Umweltschutzbehörde die für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
192. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zum Erlass der Ordnungsverfügung Stellung zu nehmen.
20III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
211. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
22Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
23Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist somit entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Damit wird die Eingriffsbefugnis im Wege der neugeschaffenen bundeswasserrechtlichen Generalklausel auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt,
24vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 32, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 35; VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2013 – W 4 K 13.76 –, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2012 – W 4 S 12.81 –, juris Rn. 32; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 33 ff.
25Es handelt sich um eine spezielle Befugnisnorm zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung. Eine Gefahr als Voraussetzung wasserbehördlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist grundsätzlich gegeben, bei einem Verstoß gegen Normen des geltenden Wasserrechts,
26vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 33, 37 m.w.N.
27Dies zugrunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG hier erfüllt, da die aktuell und in der Vergangenheit über einen Zeitraum von mindestens 8 Monaten praktizierte Lagerung von Gülle und Festmist auf dem Grundstück des Antragstellers unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen erfolgt, die nach oder auf Grund der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das Wasserhaushaltsgesetz gestützten Rechtsverordnungen und nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
28Die Lagerung von Gülle auf der seitlich nicht eingefassten Gülleplatte hinter dem Boxenlaufstall, die Lagerung von Festmist und Gülle auf der seitlich nicht hinreichend eingefassten Festmistplatte am Kuhstall, das Aufbringen und Lagern von Gülle bzw. Festmist auf dem nicht eingefassten Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand (sog. Triebweg) sowie die Lagerung von Gülle bzw. Festmist auf unversiegelten Böden angrenzend an die Gülleplatte verstößt gegen § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG (hierzu unten a.) sowie gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Ziffern 17, 60.1 und 60.2 Anlage A der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lobberich der Stadtwerke Nettetal GmbH (Wasserwerksbetreiber) – Wasserschutzgebietsverordnung Lobberich – (WSG-VO) (hierzu unten b.).
29a. Die Lagerung von Gülle und Festmist auf dem Grundstück des Antragstellers in der vorbeschriebenen Form entspricht nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG.
30aa. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen die Verpflichtung aus § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. Ein vergleichbarer in der Landwirtschaft anfallender Stoff im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG ist u.a. der hier in Rede stehende Festmist,
31vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 36, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris.
32Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (sog. wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz). Die Besorgnis der nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern setzt bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genügt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften bestehen,
33vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 36, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 39; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 31 m.w.N.
34Der Besorgnisgrundsatz gilt zwar für Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. Dies bedeutet jedoch für Lagerstätten von Gülle und Festmist der streitgegenständlichen Art keine Relativierung des Schutzniveaus. Anders als etwa bei einem reinen Umschlagplatz, bei dem mit Rücksicht auf die Besonderheit einer solchen Anlage gewisse Erleichterungen gegenüber den Anforderungen an Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG einzuräumen sind, weil andernfalls für das Wirtschafts- und Gesellschaftsleben notwendige Vorgänge in nicht vertretbarem Umfang eingeschränkt würden,
35vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 36, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 39; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 45,
36entsprechen bei Anlagen zum bloßen Lagern von Gülle und Festmist die Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG dem Besorgnisgrundsatz. Insbesondere rechtfertigt die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht etwa eine Gewässerverunreinigung,
37vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. September 2014 – 8 CS 13.2535 –, juris Rn. 12, 17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 36, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 39; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 45.
38bb. Den vorgenannten Anforderungen wird die vom Antragsteller praktizierte Lagerung von Gülle und Festmist nicht gerecht.
39(1) Bei der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Gülleplatte und der Festmistplatte handelt es sich zweifelsfrei um Anlagen zur Lagerung von Gülle und Festmist im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG.
40Daneben unterfällt auch die Gülle- bzw. Festmistlagerung auf dem seitlich nicht eingefassten Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand sowie auf unversiegeltem Boden angrenzend an die Gülleplatte dem Anlagenbegriff. Sinn und Zweck der §§ 62, 63 WHG gebieten es, den Begriff der Anlage weit zu verstehen,
41vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 33, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 16.
42Demgemäß sind Anlagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG auf eine gewisse Dauer vorgesehene, als Funktionseinheit organisierte Einrichtungen von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen. Auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder sonstiger Teile, selbst eines technischen Mindestaufwandes, kommt es nicht an,
43vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 33, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 16.
44Folglich können auch offene Lagerplätze für Festmist und Gülle Anlagen sein, solange ihr räumliches Ausmaß nicht ganz unerheblich ist. Erheblich in diesem Sinne sind Lagerplätze, die jedenfalls eine Fläche von mindestens 5 qm erreichen,
45vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 33, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris.
46Sofern ein Landwirt anfallende Gülle und Festmist länger als 3 Monate auf Flächen lagert, deren Größe jedenfalls 5 qm erreicht, kann die zuständige Behörde aufgrund der Dauer und des Ausmaßes der Lagerung in der Regel davon ausgehen, dass es sich bei den entsprechenden Lagerstätten um Anlagen handelt, ohne dass es noch zusätzlicher baulicher Verfestigungen bedarf. Bei einer derartigen Lagerung handelt es sich insbesondere nicht mehr um eine nicht dem Anlagenbegriff unterfallende, provisorische sog. Feldzwischenlagerung,
47vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 34, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris.
48Nach Maßgabe dieser Kriterien handelt es sich bei der vom Antragsteller praktizierten Gülle- bzw. Festmistlagerung auf dem nicht eingefassten Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand sowie auf unversiegelten Böden angrenzend an die Gülleplatte um Anlagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG. Denn ausweislich der vom Antragsgegner bei diversen Kontrollen des Hofes am 1. Oktober 2014, 26. November 2014, 6. März 2015, 13. März 2015, 18. März 2015, 25. März 2015, 8. April 2015 und 4. Mai 2015 gefertigten Lichtbilder überschreiten die genannten Lagerplätze ersichtlich das Flächenmaß von 5 qm und sind zudem auf eine „gewisse Dauer“ angelegt, weil die Lagerung der Gülle- und Festmistbestände in der Vergangenheit über einen Zeitraum von mindestens 8 Monaten (Oktober 2014 bis Mai 2015) fotografisch dokumentiert werden konnte. Dass es sich bei der Gülle- und Festmistlagerung auf dem Grundstück des Antragstellers um eine „Dauerlösung“ handelt, folgt ungeachtet der über einen Zeitraum von 8 Monaten dokumentierten Lagerung auch daraus, dass der Antragsteller über keinen baurechtlich genehmigten Güllekeller verfügt. Denn nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners wurde der auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Güllekeller – ebenso wie die Festmistplatte und die Gülleplatte – zu keinem Zeitpunkt durch eine baurechtliche Genehmigung legalisiert. Eine legale Nutzung des Güllekellers ist mithin, ungeachtet der augenscheinlich nicht ausreichenden Aufnahmekapazitäten, derzeit nicht möglich. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die dauerhafte Gülle- bzw. Festmistlagerung auf dem nicht eingefassten Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand sowie auf unversiegelten Böden angrenzend an die Gülleplatte dem Anlagenbegriff unterfällt,
49vgl. zur Annahme einer Anlage bei Festmistlagerung auf offenem Feld und vollständigem Fehlen einer zentralen Dungstätte: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 34, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris.
50(2) Es besteht darüber hinaus aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in Form einer Verunreinigung des Grundwassers.
51Die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Gülleplatte verfügt ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder vom 1. Oktober 2014, 13. März 2015, 18. März 2015 und 25. März 2015 über keine seitlichen Begrenzungen in Form von wasserundurchlässigen Seitenwänden bzw. Aufkantungen, die eine Versickerung des Flüssigkeitsanteils der Gülle in den angrenzenden unbefestigten Boden verhindern. Der Flüssigkeitsanteil der auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Gülle beläuft sich durchschnittlich auf 90 %. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Umweltberatung Botschek, Dr. G. M. / Dr. K. C. , vom 12. Dezember 2014. Grundlage dieses Gutachtens waren drei Proben, die anlässlich einer Ortsbesichtigung am 10. Oktober 2014 von Güllelagerstätten auf nicht versiegelten landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers entnommen wurden. Angesichts des hohen Flüssigkeitsanteils kann die im Betrieb des Antragstellers anfallende Gülle nicht auf der Gülleplatte gestapelt werden. Diese läuft vielmehr mangels vorhandener wasserundurchlässiger Seitenwände aufgrund ihrer Konsistenz von der Gülleplatte herunter auf die umliegenden, nicht versiegelten Böden. Die vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder zeigen deutlich, dass der unmittelbar an die Gülleplatte angrenzende Bereich knöchelhoch, weiträumig und flächendeckend mit Gülle belegt ist. Der Flüssigkeitsanteil der Gülle kann somit ungehindert im Boden versickern. Hinzu kommt, dass bei auftretenden (Stark-)Regenereignissen die in der Gülle enthaltenen Inhaltsstoffe ausgewaschen werden und mit dem Sickerwasser in den Boden gelangen können. Vor diesem Hintergrund bestehen tatsächliche konkrete Anhaltspunkte für eine Verunreinigung des Grundwassers.
52Ungeachtet der fehlenden seitlichen Einfassungen der Gülleplatte ist des Weiteren nicht sicher geklärt, ob die Gülleplatte selbst vollständig wasserundurchlässig versiegelt ist. Begründete Zweifel bestehen insoweit bereits aufgrund der fehlenden baurechtlichen Genehmigung für die Gülleplatte sowie des – wie auf den gefertigten Lichtbildern ersichtlich – teilweise schlechten baulichen Zustands der auf dem Hofgelände befindlichen baulichen Anlagen. Bereits der Umstand, dass bauliche Mängel der Gülleplatte derzeit nicht sicher ausgeschlossen werden können, weil die Platte bei den vom Antragsgegner durchgeführten Kontrollen jeweils durchweg mit Gülle belegt war, reicht nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG aus, um Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Ursachen für eine Gewässerverunreinigung zu unterbinden,
53vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. September 2014 – 8 CS 13.2535 –, juris Rn. 17.
54Denn aufgrund des ungeklärten Genehmigungszustandes der Gülleplatte bestehen jedenfalls konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung.
55Auch die auf dem Hofgelände befindliche Festmistplatte verfügt nicht über hinreichend wasserundurchlässige Seitenwände bzw. Aufkantungen, die zuverlässig ausschließen, dass bei Niederschlagsereignissen Sickerwasser in den Boden gelangt. Soweit der Antragsteller hierzu sinngemäß vorträgt, die Festmistplatte sei von Gebäuden eingefasst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auf den vom Antragsgegner gefertigten Lichtbildern vom 1. Oktober 2014, 13. März 2015, 18. März 2015 und 8. April 2015 ist zu erkennen, dass die Festmistplatte lediglich von zwei Seiten durch Gebäude begrenzt wird. Hinzu kommt, dass dort, wo die Festmistplatte an die Gebäudeteile anschließt, große Risse erkennbar sind. Es kann damit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Sickersäfte aus dem Festmist durch die Risse in den Boden gelangen. Darüber hinaus zeigt das Lichtbild vom 18. März 2015, dass die Betondecke der Festmistplatte selbst großflächige Brüche und Risse aufweist, so dass schon insoweit nicht von einer Wasserundurchlässigkeit der Festmistplatte ausgegangen werden kann. Angesichts dieser deutlich erkennbaren baulichen Mängel der Festmistplatte und der fehlenden wasserundurchlässigen Seitenwände bestehen mithin konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Verunreinigung des Grundwassers durch aus dem Festmist austretende Sickersäfte besorgen lassen. Denn die lediglich von zwei Seiten anschließenden Gebäude sind – ungeachtet der Risse an den Gebäudekanten – nicht in der Lage, eindringendes Niederschlagswasser ausreichend aufzunehmen und einen Eintrag in den unterliegenden Boden zu verhindern.
56Schließlich verfügt auch der mit Gülle- und Festmistrückständen bedeckte Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand nicht über vollständig wasserundurchlässige seitliche Einfassungen. Auf den vom Antragsgegner am 1. Oktober 2014 und 8. April 2015 gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass, sofern überhaupt seitliche Einfassungen vorhanden sind, diese bei Niederschlagsereignissen angesichts von Brüchen im Mauerwerk (in Höhe des Übergangs zur Festmistplatte ist die Mauer des Triebwegs sogar vollständig herausgebrochen) keinen hinreichenden Schutz vor dem Eindringen von Sickerwasser in den Boden bieten. Ferner ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Wegbereich selbst überhaupt wasserundurchlässig versiegelt ist. Damit bestehen auch insoweit hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gewässerverunreinigung.
57b. Unabhängig von den vorbeschriebenen Verstößen gegen die Anforderungen des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG entspricht die vom Antragsteller auf seinem Grundstück praktizierte Lagerung von Gülle und Festmist auch nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffern 17, 60.1 und 60.2 Anlage A WSG-VO.
58aa. Die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung M1. sind neben § 62 WHG anwendbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 62 Abs. 5 WHG, wonach weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete unberührt bleiben. Die formellgesetzliche Ermächtigung der Länder zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung findet sich in §§ 51, 52 WHG (vormals § 19 WHG a.F.). Insoweit überlässt es das Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich den Ländern, dem in bestimmten Gebieten bestehenden besonderen Schutzbedürfnis für Gewässer durch besondere generelle oder spezielle Bestimmungen Rechnung zu tragen und an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weitergehende Anforderungen zu stellen,
59vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 56 ff.
60In Wasserschutzgebieten können u.a. bestimmte Handlungen vollständig verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
61bb. Das Grundstück des Antragstellers liegt im räumlichen Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets M1. , konkret in der Schutzzone III B (vgl. § 1 WSG-VO i.V.m. der Schutzgebietskarte). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO gelten in den Zonen III A 1 bis III B die in der Anlage A zur WSG-VO aufgeführten Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten. Diese finden auf die streitgegenständlichen Anlagen auch Anwendung. Die Anwendbarkeit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Anlage A WSG-VO aufgeführten Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten wird insbesondere nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 2 WSG-VO ausgeschlossen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass soweit sich die Regelungen auf das Errichten, Herstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern beziehen, sie nicht für den rechtmäßigen Vollzug einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WSG-VO vorliegenden bestandskräftigen Genehmigung gelten. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben, weil er nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners über keine baurechtlichen bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen für das Errichten bzw. die Nutzung der Festmist- und Gülleplatte sowie der sonstigen auf dem Grundstück befindlichen Lagerstätten für Festmist und Gülle verfügt.
62Die Festmistlagerung auf der Festmistplatte widerspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffer 17 Anlage A WSG-VO. Die Betondecke der Festmistplatte weist – wie bereits ausgeführt – großflächige Brüche und Risse auf. Zudem verfügt die Festmistplatte nicht über wasserundurchlässige Seitenwände bzw. Aufkantungen. Damit verstößt die dortige Lagerung von Festmist gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffer 17 Anlage A WSG-VO, weil die Platte nicht mit einer wasserundurchlässigen Bodenabdichtung und einer geordneten Sickerwasserableitung ausgerüstet ist.
63Die Lagerung von Gülle auf der seitlich nicht eingefassten Gülleplatte und den unmittelbar angrenzenden unversiegelten Böden verstößt gegen die Verbote des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffer 60.1 und 60.2 Anlage A WSG-VO. Gülle ist – wie Jauche und Festmist – ein wassergefährdender Stoff im Sinne von § 2 Abs. 16 WSG-VO, welcher gemäß der vorgenannten Verbote weder durch Versickern oder sonstwie in den Untergrund eingeleitet (Ziffer 60.1 Anlage A WSG-VO), noch offen und ungesichert gelagert werden darf (Ziffer 60.2 Anlage A WSG-VO). Diese Verbote missachtet der Antragsteller, indem er die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb fortlaufend anfallende Gülle seit mindestens 8 Monaten offen und ungesichert auf der Gülleplatte und den umliegenden Böden lagert. Da die Gülleplatte nicht mit wasserundurchlässigen Seitenwänden bzw. Aufkantungen ausgerüstet ist und die angrenzenden Böden nicht versiegelt sind, kann der Flüssigkeitsanteil der gelagerten Gülle ungehindert versickern.
64Schließlich verstößt auch die offene Lagerung von Gülle- und Festmistrückständen auf dem Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand gegen die Verbote des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffer 60.1 und 60.2 Anlage A WSG-VO. Der Wegbereich verfügt nicht über vollständig wasserundurchlässige seitliche Einfassungen und es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Wegbereich selbst wasserundurchlässig versiegelt ist. Folglich droht auch insoweit die Versickerung wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 16 WSG-VO in den Untergrund.
65c. Angesichts der vorbeschriebenen Verstöße des Antragstellers gegen die Anforderungen des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG sowie des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffern 17, 60.1 und 60.2 Anlage A WSG-VO bei der Gülle- und Festmistlagerung auf der Gülleplatte, den an die Gülleplatte angrenzenden Böden, der Festmistplatte und dem Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand sind die unter Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 getroffenen Anordnungen von den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gedeckt.
66Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Gülle- und Festmistlagerung auf dem Grundstück des Antragstellers darüber hinaus auch den Anforderungen der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – ABl. EG Nr. L 375 S. 1 – (JGS-AnlagenV NRW) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS NRW) widerspricht.
67d. Die in der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 unter Ziffer 5 enthaltene Anordnung, das Betreten der Hofstelle zum Zwecke der Überprüfung der unter Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen zu dulden, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.
68Der Antragsgegner hat die Verpflichtung zur Duldung des Betretens der Hofstelle auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG rechtsfehlerfrei angeordnet. Zwar folgt die Verpflichtung, das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit durch Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht zu dulden, bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG. Allerdings kann die zuständige Behörde – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebene Duldungspflicht durch eine auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützte Duldungsanordnung konkretisieren, um die Duldungspflicht im Falle der Weigerung des Grundstückseigentümers oder sonst Berechtigten im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen zu können,
69vgl. zur Durchsetzung behördlicher Betretensrechte durch konkretisierenden Verwaltungsakt: VGH Bayern, Beschluss vom 5. September 1990 – 25 CS 90.1465 –, NVwZ 1991, 688; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 101, Rn. 18, 24.
70Der Antragsgegner durfte sich hier zum Erlass einer expliziten Duldungsanordnung veranlasst sehen, weil sich der Antragsteller in der Vergangenheit bezüglich der Duldung des behördlichen Betretungsrechts im Rahmen der Gewässeraufsicht nicht durchweg kooperationsbereit gezeigt hat.
71e. Die seitens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
72Soweit der Antragsteller geltend macht, die Gülleplatte, die Festmistplatte und der Triebweg seien aus Beton und zudem an einen Jauchekeller angeschlossen, so dass wassergefährdende Stoffe nicht im Boden versickern könnten übersieht er, dass sämtliche Anlagen nachweislich keine wasserundurchlässigen seitlichen Einfassungen aufweisen und schon insoweit die Besorgnis besteht, dass der Flüssigkeitsanteil der Gülle und aus dem Festmist – insbesondere nach Niederschlagsereignissen – austretende Sickersäfte in die umliegenden Böden eingetragen werden. Darüber hinaus zeigen die vom Antragsgegner gefertigten Lichtbilder – wie bereits ausgeführt –, dass die Festmistplatte großflächige Risse und Brüche im Beton aufweist.
73Der weitere sinngemäße Einwand des Antragstellers, es stehe nicht fest, dass Flüssigkeiten durch den Beton der Platten und des Triebweges in die darunter liegenden Böden eingetragen werden, ist schon deswegen unbeachtlich, weil es den Anlagen – wie vorstehend ausgeführt – durchweg an vollständig wasserundurchlässigen seitlichen Aufkantungen fehlt, so dass selbst bei einer unterstellten Wasserundurchlässigkeit des Betons durch seitliches Ablaufen wassergefährdender Stoffe die Besorgnis einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. Dessen ungeachtet geht der Einwand, die Durchlässigkeit des Betons der Anlagen stehe nicht sicher fest, schon deswegen fehl, weil nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung – die nach den vorstehenden Ausführungen vorliegen – ausreichen, um wasserbehördliche Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Ursachen für eine Gewässerverunreinigung zu unterbinden,
74vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. September 2014 – 8 CS 13.2535 –, juris Rn. 17.
75Ob wassergefährdende Stoffe tatsächlich bis ins Grundwasser vordringen und zu einer Gewässerverunreinigung führen, bedarf vorliegend ebenfalls keiner Klärung, weil bereits die auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten basierende Möglichkeit von Gewässerverunreinigungen ausreicht, um gestützt auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG wasserbehördlich tätig zu werden. Darüber hinaus verlangen auch die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 Satz 1 WSG-VO i.V.m. Ziffer 17, 60.1 und 60.2 Anlage A WSG-VO keinen Nachweis tatsächlich eingetretener nachteiliger Veränderungen des Grundwassers.
762. Der Antragsteller ist als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG NRW) und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
773. Die vom Antragsgegner erlassene Ordnungsverfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen.
78Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht und dies in der streitbefangenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auch die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügen die getroffenen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch die Untersagung der Gülle- und Festmistlagerung auf der Gülleplatte, der Festmistplatte, dem Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand (Triebweg) und den an diese Anlagen jeweils angrenzenden, nicht versiegelten Böden wird der Antragsteller nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Die Anordnungen sind für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden. Denn der Antragsgegner hat bereits in der Ordnungsverfügung klargestellt, dass die Anordnungen aus seiner Sicht bereits dadurch befolgt werden können, dass in den Ställen so viel Stroh eingestreut wird, dass die Flüssigphase der Gülle gebunden wird, hierdurch Festmist entsteht und dieser unmittelbar nach dem Ausmisten der Ställe vollständig in einen oder mehrere dicht zum Untergrund hin abschließende Container bzw. Mulden verbracht wird. Die Anmietung entsprechender Container bzw. die Herstellung wasserundurchlässiger Mulden kann zeitnah durchgeführt werden und ist dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten.
79Schließlich verstößt das gegen den Antragsteller gerichtete ordnungsrechtliche Vorgehen auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) normierten Gleichheitssatz.
80Ermächtigt ein Gesetz – hier: § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG – dazu, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 – 8 C 36.12 –, juris Rn. 25 m.w.N.
82Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für vergleichbare Gefährdungen des Wasserhaushalts ersichtlich, die eine Pflicht des Antragsgegners begründen könnten, auch gegen andere Adressaten im Ermessenswege einzuschreiten. Soweit der Antragsteller hierzu sinngemäß vorträgt, auf angrenzenden Feldern werde stickstoffhaltiger Kunstdünger ausgebracht, rund 500 m von seinem Betrieb entfernt befinde sich ebenfalls im Wasserschutzgebiet eine Kiesgrube und in den benachbarten Niederlanden würden im Wege des Frackings Chemikalien in den Boden eingebracht, handelt es sich schon nicht um mit dem hiesigen Streitgegenstand vergleichbare Sachverhalte, die einer Vergleichsbetrachtung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zugänglich wären und ein gleichgelagertes ordnungsbehördliches Einschreiten des Antragsgegners gebieten würden. Denn ungeachtet der fehlenden territorialen Zuständigkeit des Antragsgegners für wasserrechtliche Vorgänge in den Niederlanden wurde seitens des Antragstellers nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen das Ausbringen von Kunstdünger und der Betrieb einer Kiesgrube im Wasserschutzgebiet ein behördliches Einschreiten erfordern.
834. Die in Ziffern 7 bis 11 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 enthaltenen differenzierten Zwangsgeldandrohungen sind gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
84Der Antragsgegner hat für den Fall, dass der Antragsteller den Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Ziffern 7 bis 9 der Ordnungsverfügung). Für die Nichtbeachtung der Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer 10 der Ordnungsverfügung) und für die Nichtbeachtung von Ziffer 5 der Ordnungsverfügung (Ziffer 11 der Ordnungsverfügung) ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro angedroht. Die angedrohten Zwangsgelder halten sich allesamt in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner stehen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Grundstück des Antragstellers zeitnah zu unterbinden.
855. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Ordnungsverfügung und des mit ihr verfolgten Zwecks, potentielle Gefährdungen des Grundwassers durch Versickerung wassergefährdender Stoffe zu beseitigen bzw. zukünftig zu vermeiden und insoweit die Trinkwasserversorgung sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
86C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Da für die Grundverfügung mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) festzusetzen wäre, indes die Summe der angedrohten Zwangsgelder (1.500,00 + 1.500,00 + 1.500,00 + 1.000,00 + 300,00 = 5.800,00 Euro) höher ist, als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, hat das Gericht der Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den höheren Wert von 5.800,00 Euro zugrundegelegt. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert noch um die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro. Der sich insoweit ergebende Gesamtstreitwert in Höhe von 5.850,00 Euro ist für das vorliegende Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, - 2.
wenn wassergefährdende Stoffe - a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen, - b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
- 1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und - 2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
- 1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn - a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und - b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
- 2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und - 5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- 1.
Wehrsoldgrundbetrag, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige, - 4.
Auslandsvergütung, - 5.
Entlassungsgeld, - 6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen, - 7.
Vergütung für besondere Erschwernisse, - 8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen, - 9.
Auslandsverwendungszuschlag.
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
- 1.
Gewässer zu befahren, - 2.
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen, - 3.
zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, - 4.
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten, - 5.
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und - 6.
jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.