Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 17 K 2150/13
Gericht
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF
2IM NAMEN DES VOLKES
3URTEIL
417 K 2150/13
6wegen Wasserverbandsbeiträgen (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau – Veranlagungsjahr 2013)
7hat Richterin Dr. Köhler
8als Einzelrichterin
9der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
10ohne mündliche Verhandlung
11am 19. Februar 2014
12für Recht erkannt:
13Der Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben.
14Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
15Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
16Tatbestand:
17Die Klägerin, eine dem Kreis Mettmann angehörige Stadt, ist Mitglied des Beklagten, einem Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG). Der Beklagte wurde am 3. Oktober 1973 mit Verfügung des Regierungspräsidenten E. durch Verschmelzung des Itterverbands mit dem Wasserverband E. -Mettmann gegründet.
18Das Stadtgebiet der Klägerin hat eine Größe von ca. 23,13 km². Ende 2011 hatte die Klägerin 43.293 Einwohner. Der nordöstliche Teil des Stadtgebiets (Stadtteil C. ) liegt im Einzugsgebiet des V. Altrheins (ca. 2,24 km²). Darin befindet sich der C1. Graben, der in der Gewässerstationierungskarte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Gewässerkennzahl 2737492 eingetragen ist. Der restliche weit überwiegende Teil des Stadtgebiets liegt im Einzugsgebiet des Rheins.
19Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Satzung des Beklagten vom 14. August 1973 (Abl.Reg.Ddf. 1973 S. 353) in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2012 (Abl.Reg.Ddf. 2012 S. 492) und Berichtigung vom 10. Januar 2013 (Abl.Reg.Ddf. 2013 S. 004) (Verbandssatzung - VS) umfasst das Verbandsgebiet des Beklagten das Einzugsgebiet des V. Altrheins sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 VS das Einzugsgebiet des Rheins (ohne den Rhein als Gewässer 1. Ordnung) in den Gemarkungen Monheim, C. [...]. Das Verbandsgebiet hat insgesamt eine Fläche von ca. 550 km².
20Mitglieder des Beklagten sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VS Gemeinden, Gemeindeverbände und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Gruppe 1 -.
21Zu den Aufgaben des Beklagten gehört unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS, die Wasserführung nach § 87 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) auszugleichen und Gewässer nach § 89 LWG NRW auszubauen.
22Zur Erfüllung der Aufgabe des Ausgleichs der Wasserführung verfolgt der Beklagte mit derzeit 42 von ihm betriebenen Hochwasserrückhaltebecken insbesondere das Ziel, die Einflüsse infolge der menschlichen Siedlungstätigkeit – Versiegelung von Flächen – auf ein für Unterlieger und Gewässer verträgliches Maß zu reduzieren. Zwei Hochwasserrückhaltebecken (W. und C2. Bach) befinden sich im seitlichen Einzugsgebiet des V. Altrheins auf dem Stadtgebiet von Solingen. Grundlage für die Planung und den Betrieb dieser Anlagen sind sog. Niederschlags-Abfluss-Modelle, die der Beklagte in den letzten Jahren für beinahe alle Verbandsgewässer aufgestellt hat, mit dem Ziel, eine ganzheitliche Gewässerbewirtschaftung zu ermöglichen.
23Der Beklagte erhebt gemäß § 40 Abs. 1 VS von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beitragspflichtig sind nach § 40 Abs. 2 VS diejenigen Mitglieder, deren gesamter Jahresbeitrag den in dem Beschluss zum Wirtschaftplan des jeweiligen Jahres festgesetzten Mindestbeitrag (für das Jahr 2013: 250,00 Euro) erreicht oder überschreitet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VS verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen.
24Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VS sind die Beiträge nach den Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau und für die Abwasserbeseitigung getrennt zu ermitteln und festzusetzen.
25Maßstab für die Verteilung des Beitrags für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VS der Umfang des Vorteils (§§ 49, 50 VS). Nach § 49 VS wird der Beitragsbedarf für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau auf die Gemeinden nach dem Umfang des Vorteils verteilt. Gemäß § 50 Abs. 1 VS sind für den Umfang des Vorteils maßgeblich die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden und die Bebauungsdichte, ermittelt aus der Größe des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und dessen Einwohnerzahl nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres.
26Befinden sich im Gemeindegebiet keine fließenden sonstigen Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW und ist ein Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich, wird zur Ermittlung der Werte nach Abs. 1 gemäß § 50 Abs. 2 VS nur die Hälfte der Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
27Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 – der Klägerin bekannt gegeben am 17. Januar 2013 – zog der Beklagte die Klägerin zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 125.580,00 Euro für die Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau für das Veranlagungsjahr 2013 heran.
28Der Berechnung des Beitrags wurden unter anderem eine Fläche im Verbandsgebiet von 18,73 km² (Gemeindegebiet von 23,13 km² abzüglich der Fläche des Rheins als Gewässer 1. Ordnung, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12 VS) und in Anwendung der Regelung gemäß § 50 Abs. 2 VS die Hälfte der Einwohner im Verbandsgebiet am 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt (21.048).
29Am 18. Februar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
30Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beitragserhebung sei rechtswidrig, weil sie aus der Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau durch den Beklagten keinerlei unmittelbare oder mittelbare Vorteile habe. Insbesondere würden keine Maßnahmen auf dem Stadtgebiet der Klägerin selbst getroffen. Der V. Altrhein und alle seine Zuflüsse hätten keine Relevanz hinsichtlich des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet. Die notwendigen Hochwasserschutzmaßnahmen im und für das Stadtgebiet würden allein und ausschließlich durch den Rhein als Gewässer 1. Ordnung ausgelöst, für welchen der Beklagte nicht zuständig sei.
31Sie beanstandet zudem die Regelung des § 50 Abs. 2 VS. Der Beitragsmaßstab des § 50 Abs. 2 VS sei mangels Bezug zu einem Vorteil durch die Tätigkeit des Beklagten willkürlich. Denn dort wo Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich seien, sei ein Vorteil bereits dem Wortlaut nach ausgeschlossen. Die Erhebung eines Beitrags auch in diesem Fall lediglich unter Zugrundelegung der Hälfte der Einwohnerzahl, sei mangels Vorteils unzulässig.
32Die Klägerin beantragt sinngemäß,
33den Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 aufzuheben.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er führt im Wesentlichen aus, § 50 Abs. 2 VS sei im Falle der Klägerin nicht einschlägig, da sich im Stadtgebiet der Klägerin ein sonstiges Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW, der C1. Graben, befinde.
37Die Klägerin komme durch die Arbeit des Beklagten in den Genuss von Vorteilen, da dieser vielfältige Tätigkeiten im Bereich des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS auch in Bezug auf das seitliche Einzugsgebiet des V. Altrheins und damit auch für das Stadtgebiet der Klägerin erbringe. Zu benennen sei insbesondere der Betrieb von zwei Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsgebiet des V. Altrheins W. und C2. Bach. Es sei nicht entscheidend, ob der Verband wasserwirtschaftliche Maßnahmen auf dem Stadtgebiet des Mitglieds vorgenommen habe.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
41II. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42Der Beklagte hat die Klägerin nach §§ 40 und 59 VS zu Verbandsbeiträgen auf Grundlage der geltenden Beitragsmaßstäbe gemäß §§ 44 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 49 und 50 VS herangezogen.
43Die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide geltende Fassung der Satzung des Beklagten stellt indes keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau dar. § 50 Abs. 1 VS als einschlägige Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
441. Der Beklagte ist gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 WVG als Wasserverband berechtigt, Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern zu erheben, soweit diese einen Vorteil haben oder der Beklagte für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Dem folgend bestimmt § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG, dass sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach dem Vorteil bemisst, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.
45Weitere Konkretisierungen hinsichtlich des Beitragsmaßstabs enthält das Wasserverbandsgesetz nicht. Es obliegt den Wasserverbänden, die Grundsätze der Beitragsbemessung in ihrer Satzung festzulegen, § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG.
46Die Satzung des Beklagten enthält solche Grundsätze. Gemäß § 40 Abs. 1 VS erhebt der Beklagte von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Da nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS zu den Aufgaben des Beklagten unter anderem der Ausgleich der Wasserführung nach § 87 LWG NRW und der Gewässerausbau nach § 89 LWG NRW gehört, ist der Beklagte zur Erhebung von Beiträgen von seinen Mitgliedern diesbezüglich dem Grunde nach befugt.
47Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VS verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VS sind die Beiträge nach den Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau und für die Abwasserbeseitigung getrennt zu ermitteln und festzusetzen. Maßstab für die Verteilung des Beitrags für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VS der Umfang des Vorteils (§§ 49, 50 VS). Nach § 49 VS wird der Beitragsbedarf für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau auf die Gemeinden nach dem Umfang des Vorteils verteilt. Gemäß § 50 Abs. 1 VS sind für den Umfang des Vorteils maßgeblich die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden und die Bebauungsdichte, ermittelt aus der Größe des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und dessen Einwohnerzahl nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres. Befinden sich im Gemeindegebiet keine fließenden sonstigen Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW und ist ein Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich, wird zur Ermittlung der Werte nach Abs. 1 gemäß § 50 Abs. 2 VS nur die Hälfte der Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
482. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Altverband im Sinne des § 79 Abs. 1 WVG, da seine Gründung (Verschmelzung) am 3. Oktober 1973 vor Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes am 1. Mai 1991 lag.
49Es kann jedoch dahinstehen, ob der durch den Beklagten in seiner Satzung gewählte Beitragsmaßstab an § 30 Abs. 1 WVG oder gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG weiterhin an § 81 Wasserverbandsordnung (WVVO) zu messen ist. Denn zwischen § 81 WVVO und der Regelung zum Beitragsmaßstab im WVG, § 30 Abs. 1, bestehen keine entscheidungserheblichen Unterschiede.
50Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 WVVO verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Aufgabe des Verbandes haben, und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Damit knüpfen beide Normen an das Verhältnis zwischen aufgabenbezogenen Kosten und dem Vorteil an, der daraus entsteht, das Aufgaben der Mitglieder übernommen werden, bzw. diesen Vorteile gewährt werden.
513. Der vom Beklagten gewählte maßgebliche Maßstab hinsichtlich der Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau in § 50 Abs. 1 VS genügt allerdings den Vorgaben der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 1 Satz 1 WVG bzw. des § 81 WVVO, die in der Satzung selbst, in §§ 44 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 49 VS, Eingang gefunden haben, nicht.
52Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen die Regelungen des Wasserverbandsgesetzes (§§ 28 und 30) sowie der Wasserverbandsordnung (§ 81) dem Satzungsgeber unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Verteilung von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und es daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Beitragspflichtigen bedarf, ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 6/06 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 – 15 A 151/10 –, juris Rn. 1 und 7.
54Eine typisierende Betrachtungsweise für die Bestimmung des Vorteils ist zulässig, vgl. auch § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht demgemäß eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Insbesondere ist es nicht geboten, den Beitrag an den Kosten auszurichten, die speziell bezogen auf das jeweilige Mitglied anfallen; dementsprechend muss auch Gewichtungsfaktoren kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde liegen,
55vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 – 20 A 3166/02 –, juris Rn. 39, 41 m.w.N.
56Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel nach dem wahrscheinlichen Vorteil als sachlichen Grund für die Erhebung des Beitrags festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Der Beitragsmaßstab darf lediglich nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 6/06 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 A 1716/05 –, juris Rn. 36.
58Der nach dem gewählten Maßstab gewissermaßen fingierte Vorteil muss den tatsächlichen Vorteil der Gemeinden einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, wobei annähernde und überschlägige Erhebungen ausreichend sind, denen eine belastbare Aussagekraft zugesprochen werden kann.
59Diesen Anforderungen genügt der gewählte hier maßgebliche Maßstab zur Bestimmung des Umfangs des Vorteils betreffend die Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau in § 50 Abs. 1 VS nicht. § 50 Abs. 1 VS ist sachwidrig und insoweit nichtig, weil sich der darin geregelte Beitragsmaßstab – zumal sich der Beklagte für den Vorteilsmaßstab entschieden hat – nicht an den ausgehend von tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbaren Vorteilen – zumindest annähernd und überschlägig – orientiert,
60vgl. im Zusammenhang mit dem Beitrag des Beklagten für Gewässerunterhaltung OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 15 A 1406/10 –, juris Rn. 21.
61Denn § 50 Abs. 1 VS lässt bei der Bestimmung des Umfang des Vorteils durch den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau durch den Beklagten unberücksichtigt, ob das zum Verbandsgebiet gehörende Gemeindegebiet im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegt, für welches dem Beklagten die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus obliegen, oder nicht.
62Anders etwa – ohne eine rechtliche Bewertung der entsprechenden Satzungsregelungen vorzunehmen –: § 19 Abs. 2 Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 665) und Artikel 19 Abs. 2 lit. d) Veranlagungsregeln 2014 des Wupperverbandes.
63Nach § 50 Abs. 1 VS sind für den Umfang des Vorteils ausschließlich maßgebend die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden und die Bebauungsdichte, ermittelt aus der Größe des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und dessen Einwohnerzahl nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres. Bei der dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspende handelt es sich um eine Kenngröße zur Berechnung von anfallenden Regenwassermengen. Sie enthält die Angabe, wie viel Liter Regenwasser pro Sekunde auf einen Hektar Boden fällt. Durch die Auswahl der Kriterien Bemessungsregenspende und Bebauungsdichte zur Bestimmung des Vorteilsumfangs, wird letzterer für eine Gemeinde unabhängig davon bestimmt, ob die Fläche des Gemeindesgebiets im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässer liegt, für welches der Beklagte die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus wahrnimmt oder nicht.
64Dies zugrunde gelegt, wird – jedenfalls unter Berücksichtigung des derzeitigen Zuschnitts des Verbandsgebietes und des damit zusammenhängenden seitlichen Einzugsgebietes auch des Rheins als Gewässer 1. Ordnung, welches den weit überwiegenden Teil des Stadtgebietes der Klägerin, nämlich 20,89 km² von insgesamt 23,13 km², umfasst – durch die Verteilung der Beitragslast nach § 50 Abs. 1 VS – bei sicherlich hinzunehmenden Unschärfen im Detail – der von den Gemeinden (tatsächlich) erlangte Vorteil im Wesentlichen nicht widergespiegelt. Ein sachlicher Grund, den Umfang des Vorteils für eine Gemeinde durch die Arbeit des Beklagten unabhängig davon zu bestimmen, ob das Stadtgebiet im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegt, für das dem Beklagten die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus obliegen oder nicht, ist nicht ersichtlich. Offenkundig hat eine Gemeinde, die zwar im Verbandsgebiet des Beklagten liegt, deren Fläche sich aber weit überwiegend nicht im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers befindet, für welches der Beklagte die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus wahrnimmt, einen geringeren Vorteil durch die Arbeit des Beklagten, als die Gemeinde, deren Fläche ausschließlich in einem solchen seitlichen Einzugsgebiet liegt. Diese Gewässersituation trifft in tatsächlicher Hinsicht – nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – auf die Klägerin zu, deren 23,13 km² großes Stadtgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 und 12 VS im Einzugsgebiet des V. Altrheins und des Rheins in den Gemarkungen N. und C. liegt und deshalb vollständig zum Verbandsgebiet gehört, jedoch nur zu einem kleinen Teil (2,24 km²) im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers – des V. Altrheins –, für das dem Beklagten die Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau obliegen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LWG NRW und § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW obliegt dem Beklagten jedenfalls nicht der Gewässerausbau und der Ausgleich der Wasserführung hinsichtlich des Rheins als Gewässer 1. Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW in Verbindung mit der Anlage 2 Buchstabe A.
65Zumindest soweit aufgrund topographischer Gegebenheiten das oberflächig anfallende Niederschlagswasser im Gemeindegebiet überwiegend in ein Gewässer abfließt, für welches der Beklagte wasserwirtschaftliche Maßnahmen in Form des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus nicht durchführt und auch nicht durchführen darf, gibt die Gemeinde für diese – hier streitgegenständlichen – Maßnahmen keinen Anlass und hat dementsprechend insoweit auch keinen Vorteil durch die Tätigkeit des Beklagten,
66vgl. zu dem umgekehrten Schluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert, BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris Rn. 20. Etwas anderes mag daher gegebenenfalls in Bezug auf gleichlautende Satzungsregelungen etwa dann gelten, wenn ein Verbandsgebiet ausschließlich Flächen umfasste, die im seitlichen Einzugsgebiet von Gewässern lägen, für die der Wasserverband zuständig wäre oder etwa dann, wenn nur ein im Verhältnis zum gesamten Stadtgebiet kleiner Flächenanteil der zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeinde nicht im seitlichen Einzugsgebiet von Gewässern läge, für die der Wasserverband zuständig wäre.
67Dahingehend hat sich der Beklagte auch im Erörterungstermin eingelassen. Anhaltspunkte für Umstände, die einen Vorteil im oben beschriebenen Sinne begründeten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Der Beklagte führte vielmehr dort aus, Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung und zum Gewässerausbau würden nur in dem seitlichen Einzugsbereich des V. Altrheins, nicht aber im oder am Rhein als Gewässer 1. Ordnung bzw. in dessen seitlichem Einzugsgebiet durchgeführt. Dies sei formell Landesaufgabe. Die im seitlichen Einzugsgebiet des V. Rheins durchgeführten Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung und des Gewässerausbaus wirkten sich nicht im Bereich des seitlichen Einzugsgebiets des Rheins vorteilhaft aus. Das im Einzugsgebiet des Rheins im Stadtgebiet der Klägerin oberflächig anfallende Niederschlagswasser trage umgekehrt zu der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung bzw. zu Gewässerausbaumaßnahmen im Verbandsgebiet nicht bei.
68Die Regelung in § 50 Abs. 2 VS, wonach zur Ermittlung der Bebauungsdichte nur die Hälfte der Einwohnerzahl zugrunde zu legen ist, wenn sich im Gemeindegebiet keine fließenden sonstigen Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW befinden und ein Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich sind, stellt auch keinen Bezug zu der im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Fläche eines Gewässers, für welches dem Beklagten die Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau obliegen, her. Ob die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung vor dem Hintergrund sachgerecht ist, dass es Gemeinden geben kann, die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen, für deren Ausgleich der Wasserführung und Ausbau der Beklagte zuständig ist, über deren Gebiet aber selbst ein solches Gewässer nicht fließt, kann hier dahinstehen, da die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt und sich die Rechtswidrigkeit der Vorschrift nicht zu ihren Gunsten auswirkte. Denn auf ihrem Gebiet befindet sich – wie sie selbst zuletzt bestätigt hat – ein fließendes sonstiges Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW – der C1. Graben –.
69Eine Verteilung der Beiträge anhand eines Maßstabs, der (auch) danach differenziert, ob bzw. in welchem Umfang das zum Verbandsgebiet gehörende Gemeindegebiet im seitlichen Einzugsbereich eines Gewässers liegt, für welches dem Beklagten die Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau obliegen, zöge auch nicht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich. So lassen sich etwa nach Auskunft des Beklagten die seitlichen Einzugsgebiete bezogen auf die im Verbandsgebiet des Beklagten liegenden Gewässer anhand der Gewässerstationierungskarte des Landes NRW bestimmen.
70Eine geltungserhaltende Reduktion der Satzung etwa dergestalt, dass der Beitragsmaßstab auf den zulässigen Umfang beschränkt und auf dieser Grundlage Beiträge gegenüber der Klägerin unter Zugrundelegung der Fläche im seitlichen Einzugsgebiet des V. Altrheins festgesetzt würden, scheidet aus. Denn es ist allein Sache des Beklagten, den Beitragsmaßstab durch eine Satzungsänderung der Rechtslage anzupassen.
71Ist der angefochtene Bescheid danach im Ergebnis wegen der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Beitragsmaßstabs rechtswidrig, kommt es auf die weiter aufgeworfenen Einwände der Klägerin nicht mehr an.
72III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung
73Rechtsmittelbelehrung:
74Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
75Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
76Die Berufung ist nur zuzulassen,
771. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
782. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
793. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
804. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
815. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
82Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
83Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
84Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
85Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften
86Dr. Köhler
87Beschluss:
88Der Streitwert wird auf 125.580,00 Euro festgesetzt.
89Gründe:
90Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
91Rechtsmittelbelehrung:
92Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
93Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
94Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
95Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
96Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
97War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
98Dr. Köhler
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Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.
(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
- 1.
Name und Sitz des Verbands, - 2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden, - 3.
Verbandsgebiet, - 4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, - 5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen, - 6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung, - 7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, - 8.
Verbandsschau, - 9.
Satzungsänderungen, - 10.
Bekanntmachungen des Verbands.
(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.
(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.
(2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.
(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.
(2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.
(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.