Wasserverbandsgesetz - WVG | § 79 Bestehende Verbände

(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.

(2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.

(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.

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Wasserverbandsgesetz - WVG | § 78 Außerkrafttreten


(1)Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,2. die Er

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 79 WVG.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Juni 2018 - 7 C 18/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Juni 2018 - 7 C 19/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag. 2

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 w

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 17 K 2150/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll

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(1)Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,2. die Erste Verordnung...