Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2016 - 13 K 495/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Beihilfebemessungssatzes.
4Der Kläger ist Bundesbahnbeamter im Ruhestand. Der Beklagte hat unter anderem die Aufgabe, die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Bundesbahnbeamten zu verwalten. Für diese obliegt ihm damit auch die Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden: Bund) in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Der Bund behielt die seit der Zeit der Weimarer Republik bestehenden Strukturen der Krankheitsfürsorge für Bundesbahnbeamte auch nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland bei. Diese Strukturen sind abweichend von den sonst für Beamte geltenden Regelungen ausgestaltet und weichen von diesen erheblich ab. § 2 Absatz 4 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist (im Folgenden: BBhV)), besagt: „Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.“
5Zur Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bedient sich der Beklagte neben anderen Sozialeinrichtungen und von ihm geförderten Selbsthilfeeinrichtungen der „Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten“ (im Folgenden: KVB), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und betrieblichen Sozialeinrichtung, der jeder Beamte der Deutschen Bundesbahn beitreten konnte (vgl. § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, zuletzt geändert durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474 – BEZNG –). Die KVB wird auch nach der Privatisierung der Deutschen Bahn in ihrem Bestand fortgeführt. Es können jedoch grundsätzlich keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen werden.
6Im Grundsatz trägt die KVB die Krankheitskosten ihrer Mitglieder vollständig und erfüllt damit sowohl die Funktion der Beihilfestelle als auch die einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft. Der Beklagte gewährt der KVB einen beihilfeähnlichen Zuschuss, der in etwa dem Betrag entspricht, den der Bund aufwenden müsste, wenn die Leistungsberechtigten dem Beihilferecht unterfielen (derzeit rund 68% der beihilfefähigen Aufwendungen). Die Leistung dieser Zuschüsse wird für alle Berechtigten abweichend von den personenbezogenen Bemessungssätzen der BBhV einheitlich festgesetzt.
7Dem Kläger stand als Bundesbahnbeamtem eine Mitgliedschaft in der KVB offen. Er entschied sich aufgrund günstigerer Beitragskonditionen gegen eine Mitgliedschaft in der KVB und war zunächst über seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, N. P. , bei der Beigeladenen mitversichert. Diese war als Postbeamtin Mitglied der Beigeladenen. Mittlerweile hat der Kläger dort eine eigene Mitgliedschaft begründet. Die KVB ist für den Kläger weiterhin als Beihilfestelle zuständig. Die Beigeladene ergänzt als Krankenkasse die fehlenden Zuschussleistungen durch Kassenleistungen.
8Anstelle der für Mitglieder geltenden Satzung der KVB wendet der Beklagte für den Kläger als Nicht-Mitglied zur Ermittlung seines Zuschussanspruchs gesonderte Richtlinien an, nämlich die „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten an Fürsorgeberechtigte, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sind“ (genehmigt mit Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens Hauptverwaltung vom 20. Februar 2013 – Az 24.0 – Ubn 25; Stand: 1. März 2013), im Folgenden: Richtlinie Nicht-KVB-Mitglieder. Nach Ziffer 6.1 der Richtlinie Nicht-KVB-Mitglieder bemisst sich die Höhe des Zuschusses des Beklagten in gleicher Höhe, wie ihn der Beklagte zu den als Tarifausgaben bezeichneten Leistungen der KVB für deren Mitglieder leistet. Anlage 1 zur aktuellen Richtlinie Nicht-KVB-Mitglieder listet die sich hieraus ergebenden Prozentsätze unter Hinweis auf die Leistungstafel-Nummern des KVB-Tarifes auf. Im Durchschnitt erhalten danach auch Bundesbahnbeamte, die nicht Mitglieder der KVB sind, einen Zuschuss von derzeit 68%. Dieser wird aufgrund der gleichbleibenden Bemessungsgrundlage sowohl den aktiven als auch den Ruhestandsbeamten gewährt. Nach der Bundesbeihilfeverordnung beträgt der Beihilfebemessungssatz 50% für aktive Beamte, 70% für Versorgungsempfänger, 70% für berücksichtigungsfähige Ehegatten und 80% für berücksichtigungsfähige Kinder.
9Die Beigeladene teilte der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 1. August 2013 mit, dass für die Mitversicherung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 zu geringe Beiträge erhoben worden seien und diese rückwirkend nachgefordert und voraussichtlich ab Oktober 2013 eingezogen würden. Gemäß § 27 Absatz 4 der Satzung der PBeaKK werde seit dem 1. Januar 2012 ein Beitragszuschlag in Höhe von 35,50 Euro monatlich erhoben, sofern der mitversicherte Ehegatte selbst beihilfeberechtigt sei und wie der Kläger keinen Beihilfebemessungssatz von mindestens 70% habe. Hiergegen wandte sich die Ehefrau des Klägers zuletzt mit einer am 13. Dezember 2013 erhobenen und mit Urteil vom 26. November 2014 abgewiesenen Klage vor dem Verwaltungsgericht T. (Az. 3 K 5014/13).
10Der Kläger beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 festzustellen, dass er analog der BBhV beihilfeberechtigt sei und dass für ihn insbesondere ein Bemessungssatz von 70% gelte. Die Richtlinien Nicht-KVB-Mitglieder seien verfassungswidrig, da Heilfürsorgeleistungen des Dienstherrn gegenüber dem Beamten nicht lediglich auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften gewährt werden dürften. Der Kläger habe Anspruch auf den Beihilfebemessungssatz von 70%, der für andere Bundesbeamte im Ruhestand auf Grundlage der Bundesbeihilfeverordnung gelte. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Absatz 5 GG sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Absatz 1 GG. Auf diesen Antrag teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mit, dass dem Kläger keine der Bundesbeihilfeverordnung entsprechende Beihilfegewährung zustehe, da gemäß § 2 Absatz 4 BBhV diejenigen Beamtinnen und Beamten des Beklagten nicht beihilfeberechtigt seien, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn gewesen seien. Diese Beamten seien entweder in der KVB versichert oder ihnen werde eine Beihilfe nach den Richtlinien Nicht-KVB-Mitglieder gewährt. Bei dem Beklagten gelte ein einheitlicher Beihilfebemessungssatz, der sich im Ergebnis aus den unterschiedlichen Bemessungssätzen der einzelnen Fürsorgeberechtigten als Mischsatz ergebe. Im Laufe der Zeit habe der Kläger als aktiver Beamter höhere Zuschüsse als nach der BBhV erhalten und erhalte aktuell als Versorgungsempfänger niedrigere, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GG nicht vorliege. Dieses von der BBhV abweichende System sei bislang von der Rechtsprechung stets bestätigt worden. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Die Bearbeitung des Widerspruchs lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ab, da es sich bei dem ersten Schreiben nicht um einen widerspruchsfähigen Verwaltungsakt gehandelt habe.
11Der Kläger hat am 28. Januar 2014 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, in welchem Umfang er beihilfeberechtigt sei. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst krankheitsbezogene Aufwendungen anfallen zu lassen, um nach teilweiser Ablehnung der beantragten Beihilfegewährung Verpflichtungsklage zu erheben. Die Ungleichbehandlung der verschiedenen Bundesbeamten sei nicht gerechtfertigt. Dass die Bundesbahnbeamten die Möglichkeit gehabt hätten, der KVB beizutreten, sei kein taugliches Differenzierungskriterium. Die Entscheidung des Klägers, sich über seine Ehefrau bei der Beigeladenen mitversichern zu lassen, dürfe nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber anderen Bundesbeamten führen.
12Der Kläger beantragt,
13festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten Beihilfeansprüche analog zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zustehen, insbesondere, dass für ihn ein Beihilfebemessungssatz von 70% gilt.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er wiederholt und ergänzt den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, dass bereits kein Feststellungsinteresse bestehe. Zudem habe sich der Gesetzgeber entschieden, die Fürsorgeverpflichtung im Rahmen der Beihilfe gemäß § 14 Absatz 1 BEZNG durch die KVB zu erfüllen. Dies sei ausreichend. Für nicht KVB-Mitglieder sei die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgeverpflichtung durch die Anwendung der Richtlinie Nicht-KVB-Mitglieder hinreichend sichergestellt. Systembedingte Unterschiede in der Ausgestaltung der Erfüllung dieser Fürsorgeverpflichtung durch von der BBhV abweichende Bestimmungen seien zulässig und würden nicht gegen Art. 3 Absatz 1 GG verstoßen. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung habe er selbst dadurch herbeigeführt, dass er der KVB nicht beigetreten sei. Zudem beruhe die geltend gemachte Benachteiligung nicht auf den Richtlinien des Beklagten, sondern vielmehr auf der Satzung der Beigeladenen, die zum höheren Beitrag des Klägers geführt habe.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 VwGO zulässig. Das nach dieser Vorschrift erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger ein Beihilfesatz von 70% zusteht. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, nach welchem Satz sich die ihm zustehenden Zuschüsse des Beklagten bemessen. Als solches genügt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Der Kläger ist der Ansicht, dass der für ihn geltende Bemessungssatz 70% betrage. Da der Beklagte anderer Auffassung ist, können hieraus Rechtsstreitigkeiten mit der KVB als Beihilfestelle entstehen. Der Kläger muss sich auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Absatz 2 VwGO) nicht darauf verweisen lassen, zunächst krankheitsbedingte Aufwendungen geltend zu machen, um dann nach deren Ablehnung Verpflichtungsklage zu erheben.
20Vgl. übereinstimmend VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2012 – 10 K 3852/12 – juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 K 515/10 – juris.
21Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine Beihilfeansprüche gegen den Beklagten analog der BBhV zu (I.). Ihm ist auch aus sonstigen Erwägungen kein Zuschuss in Höhe von 70% zu gewähren (II.).
22I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung eines Beihilfesatzes analog der Bundesbeihilfeverordnung, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Die Analogie überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns und setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und die Rechtsfolge der Norm auf einen vergleichbaren Fall übertragen werden kann. Aufgrund der Verordnungsermächtigung aus § 80 Absatz 4 BBG hat das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung in der BBhV geregelt. § 46 Absatz 1 und 2 Nr. 2 BBhV bestimmen, dass der Bemessungssatz der Beihilfe für Empfänger von Versorgungsbezügen 70% beträgt. § 2 BBhV definiert den Kreis der beihilfeberechtigten Personen und schließt in seinem Absatz 4 ausdrücklich diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens aus, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren. Es liegt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift keine planwidrige Regelungslücke vor, sondern vielmehr ein bewusster Ausschluss der Bundesbahnbeamten. Anders als für Beamte, die „A-Mitglieder“ der Postbeamtenkrankenkasse sind, existiert auch keine § 2 Absatz 5 BBhV entsprechende Öffnungsklausel.
23Der Beklagte ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des jetzigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet. Die ohne die Mitwirkung dieses Bundesministerium erlassene Verordnung kann auch vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres Geltung im Geschäftsbereich des Beklagten erlangen.
24Vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1956 – III ZR 170/54 – juris.
25Der Ausschluss der Bundesbahnbeamten vom Beihilfesystem der übrigen Bundesbeamten ist historisch gewachsen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesentwurfsbegründung zu § 14 BEZNG,
26BT-Drucksache 12/4609 (neu), S. 65,
27dass der Gesetzgeber im Jahr 1993 bewusst davon abgesehen hat, die damals für die sonstigen Bundesbeamten geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (im Folgenden: BhV) für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens einzuführen. In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt, dass die beamtenrechtliche Fürsorge in Krankheitsfällen, vgl. § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG), im Bereich der Deutschen Bahn herkömmlich durch die KVB erfüllt worden ist, die hierzu beihilfeentsprechende Zuschüsse der Deutschen Bahn erhielt. Schon die BhV galten nach deren § 18 Absatz 6 ausdrücklich nicht für den Bereich der ehemaligen Deutschen Bahn, was der Bundesgerichtshof bereits durch
28Urteil vom 12. Januar 1956 – III ZR 170/54 –
29als zulässig erachtete vor dem Hintergrund, dass aufgrund der finanziellen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Deutschen Bahn seit jeher die Krankenvorsorge der Bundesbahnbeamten unabhängig von der der sonstigen Bundesbeamten bestimmt wurde. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bahn im Jahr 1994 war nach der Gesetzesentwurfsbegründung die Einführung der BhV für die Bundesbahnbeamten nicht möglich, da die notwendige ergänzende private Krankenversicherung zu zumutbaren Bedingungen angesichts des Lebensalters der Betroffenen nicht mehr habe erlangt werden können. Die Fortführung der KVB und die damit einhergehende weitere Trennung der Beihilfesysteme der Bundesbahnbeamten und der sonstigen Bundesbeamten lagen demnach im Interesse der betroffenen Bundesbahnbeamten.
30II. Dem Kläger steht auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ein Beihilfesatz von 70% zu. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder in Verbindung mit der Satzung der KVB vom 1. Januar 1996 als Binnenrecht den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf die früheren Beihilfevorschriften des Bundes sowie die Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei deren Rechtswidrigkeit festgestellt, da der Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen hat.
31Vgl. für die früheren Beihilfevorschriften des Bundes BVerwG vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 – juris, für den Fall der Rechtswidrigkeit der Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 33/12 – juris.
32Selbst für den Fall der Rechtswidrigkeit der Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder ist für die alternativ zu schaffende Beihilferegelung ein Beihilfesatz von 70% jedoch weder vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Absatz 5 GG (1.) noch vor dem des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Absatz 1 GG (2.) zwingend.
331. Die Ausgestaltung der Beihilfe durch den Beklagten verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 Absatz 5 GG, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten zu erfüllende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ist er insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen.
34BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, Rn. 37, juris.
35Hierbei fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann.
36BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, Rn. 39, juris; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage, Pieroth, Art. 33 Rn.62.
37Der Beklagte unterhält einen weit ausgebauten Sozialdienst durch betriebliche Sozialeinrichtungen und von ihm geförderte Selbsthilfeeinrichtungen, die in dieser Art und in diesem Umfang in anderen Bundesverwaltungen nicht vorhanden sind und deren Weiterführung nach §§ 14, 15 Absatz 1 und 2 BEZNG ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zudem kommt der Beklagte seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach §§ 79, 80 BBG durch die Leistung eines beihilfeäquivalenten Zuschusses in Höhe von durchschnittlich 68% nach.
38So schon für die damalige Regelung BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – III ZR 170/54 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 16 A 420/09.PVB –, juris.
39§ 80 Absatz 3 Satz 1 BBG bestimmt in Form eines Parlamentsgesetzes als Untergrenze, dass Beihilfe als mindestens 50 prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren ist. Diese Grenze wird von den Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder nicht unterschritten. Vielmehr entspricht schon der während der aktiven Dienstzeit gewährte Durchschnittswert der Zuschussleistungen des Beklagten nahezu dem Beihilfesatz von 70% der BBhV für Versorgungsempfänger. Zudem gibt es keinen verfassungsrechtlich garantierten Mindestprozentsatz, dessen Ausgleich die staatliche Fürsorgepflicht gebietet. Das jeweilige System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren.
40BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 – juris.
41Der Kläger hatte vorliegend die Möglichkeit, zwischen zwei Versicherungsmodellen – als Mitglied der KVB oder als Mitversicherter seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beigeladenen – zu wählen. Er trägt nicht vor, dass die die Zuschüsse des Beklagten übersteigenden Kosten nicht von der Beigeladenen erstattet würden oder für ihn nicht versicherbar seien. Neben dem Zuschuss des Beklagten verbleibt somit für den Kläger allein die mittelbare Belastung, dass zunächst seine Ehefrau ab dem Jahr 2012 einen Beitragszuschlag zahlen musste.
42Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von der Beigeladenen ab dem Jahr 2012 bis zum Tod seiner Ehefrau erhobenen Beitragszuschläge eine erhebliche verbleibende Belastung darstellen, die mit der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Absatz 5 GG nicht vereinbar wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinerzeit die Möglichkeit hatte, sich über die KVB zu versichern, die in ihrem Leistungssystem genau auf das auch durch sie verwaltete Zuschusssystem abgestimmt ist. Der Kläger hat sich jedoch aufgrund von finanziellen Vorteilen für die Mitversicherung über seine Ehefrau entschieden. Es ist nicht die Pflicht des Beklagten, dem Kläger die jederzeit und in jeder Hinsicht individuell günstigste Krankenversorgung zu gewährleisten und jeden aus einer persönlichen Entscheidung für außerhalb der KVB bestehende Versicherungsmöglichkeiten resultierenden Nachteil auszugleichen. Der Gesetzgeber des BEZNG hat, wie bereits dargelegt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen durch die Aufrechterhaltung der KVB als betrieblicher Sozialeinrichtung auch nach der Privatisierung der Deutschen Bahn.
432. Es liegt des Weiteren kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Absatz 1 GG vor. Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 15/04 – juris.
45Die Verschiedenartigkeit der Versicherungssysteme steht einer Vergleichbarkeit im Rahmen von Art. 3 Absatz 1 GG entgegen. Nur Gleiches kann mit Gleichem verglichen werden, Verschiedenes ist seiner Eigenart entsprechend verschieden zu beurteilen.
46BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – III ZR 170/54 – juris; für das Verhältnis zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 – 2 C 15/04 – und vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 – juris.
47Das Beihilfesystem der BBhV und das des Beklagten mittels der KVB sind grundlegend unterschiedlich aufgebaut. Die BBhV stellt feste, personenbezogene Beihilfesätze auf, nach denen der Kläger als Ruhestandsbeamter einen Beihilfesatz von 70% erhielte. Dieser Beihilfesatz gilt jedoch nur für die als beihilfefähig anerkannten Leistungen wie sie durch die BBhV und deren Anlagen weiter konkretisiert werden. Der Beklagte unterhält– wie bereits dargelegt – einen weit ausgebauten Sozialdienst durch betriebliche Sozialeinrichtungen und von ihm geförderte Selbsthilfeeinrichtungen und gewährt einen beihilfeähnlichen Zuschuss.
48Nähme man dennoch eine Vergleichbarkeit an, setzte die Beeinträchtigung des Art. 3 Absatz 1 GG eine Ungleichbehandlung voraus, die für den Kläger zu einem Nachteil führt. Entscheidend ist hierbei die durch die Gesamtregelung bedingte Belastung.
49vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 77/92 – juris; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 13. Auflage, Art. 3 Rn. 7, 10.
50Im Vergleich der beiden Regelungssysteme ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich. Zwar ist die Gewährung der Beihilfe durch den Beklagten anders ausgestaltet als die der BBhV, jedoch nicht schlechter. Der Kläger profitierte sowohl von der Möglichkeit, sich außerhalb der KVB über seine Ehefrau krankenversichern zu lassen, als auch von dem höheren „beihilfeäquivalenten“ Zuschuss während seiner aktiven Dienstzeit, da die vom Beklagten gewährte Beihilfe nicht zwischen Dienst- und Ruhestandszeiten differenziert. Selbst wenn man von einer gleich langen Dienst- und Ruhezeit eines Beamten ausginge, erhielte ein nach der BBhV berechtigter Beamter im Schnitt „nur“ 60%. Der Durchschnitt des von dem Beklagten gewährten Zuschusses liegt mit 68% darüber. Auch wenn man allein auf den aktuellen Zeitraum der Beihilfe- bzw. Zuschussgewährung abstellt, hat der Kläger nicht dargelegt, dass allein der prozentuale Vergleich der beiden Beihilfesysteme eine Schlechterstellung belegt. Denn die grundsätzlich angesetzten Beihilfesätze von 70% werden im Rahmen der BBhV nicht für sämtliche Leistungen im Krankheitsfall erbracht.
51Es ist zudem nicht möglich, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus herzuleiten, dass ein aus dem Gesamtrahmen der Fürsorgegewährung herausgelöster Sonderfall möglicherweise eine Schlechterstellung bedingt.
52Ein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GG bezüglich der Krankenversorgung des Beklagten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Beitragsrechts der Beigeladenen. Dass die Beigeladene gemäß § 27 Absatz 4 ihrer Satzung eine Sonderregelung in Form eines erhöhten Beitragssatzes für den Fall festlegt, dass der mitversicherte Ehegatte selber beihilfeberechtigt ist und keinen Beihilfeanspruch von mindestens 70% hat, ist kein dem Beklagten zurechenbarer Nachteil. Bei der vom Kläger frei gewählten Kombination verschiedener Versicherungsmodelle kann es naturgemäß mangels Abstimmung zu Inkompatibilität kommen. Dies löst jedoch keine Ausgleichspflicht des Beklagten oder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Absatz 1 GG aus, sondern ist vielmehr durch Regelungen der Krankenversicherung der Ehefrau bedingt. Die Belastung traf den Kläger als nicht beitragspflichtigen mitversicherten Ehemann zudem nur mittelbar. Darüber hinaus gilt der Beitragszuschlag für alle beihilfeberechtigten mitversicherten Ehegatten, also auch für andere Bundesbeamte, deren Beihilfe sich nach der BBhV richtet. Auch nach der BBhV ist für die aktive Dienstzeit ein Beitragszuschlag zu entrichten, da die Beihilfe in diesem Zeitraum mit einem Satz von 50% gewährt wird. Dem Kläger steht es nicht frei, nach Lebensabschnitten die jeweils günstigste Regelung für sich zu beanspruchen. Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig außerhalb der KVB zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht. Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem - ergänzenden - Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben oder Beitragszuschläge verlangt werden.
53Vgl. für die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 – juris.
54Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Der Beigeladenen können mangels Stellung eines eigenen Antrags – unabhängig davon, ob sie unterlegen ist oder nicht – keine Kosten auferlegt werden, § 154 Absatz 3 VwGO. Da die Beigeladene sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Absatz 3 VwGO).
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
- 1.
Beamtin oder Beamter, - 2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder - 3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
- 1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, - 2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und - 3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.
(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.
(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf
- 1.
für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse, - 2.
für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten.
(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.
(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
- 1.
Beamtin oder Beamter, - 2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder - 3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
- 1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, - 2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und - 3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.
(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf
- 1.
für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse, - 2.
für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten.
(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.
(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Beihilfe erhalten:
- 1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen, - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, - 3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, - 4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
- 1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und - 2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
in Krankheits- und Pflegefällen, - 2.
für die Behandlung von Behinderungen, - 3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, - 4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie - 5.
bei Organspenden.
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden
- 1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen, - 2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder - 3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
- 1.
Höchstbeträge, - 2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist, - b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, - c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
- 3.
Eigenbehalte, - 4.
Belastungsgrenzen und - 5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.
(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, - 2.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, - 3.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und - 4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
- 1.
Beamtin oder Beamter, - 2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder - 3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
- 1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, - 2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und - 3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.
(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.
(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf
- 1.
für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse, - 2.
für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten.
(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.
(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.
(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf
- 1.
für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse, - 2.
für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten.
(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.
(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben.
(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen.
(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden.
(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.
(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.
(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit.
(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
(1) Beihilfe erhalten:
- 1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen, - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, - 3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, - 4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
- 1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und - 2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
in Krankheits- und Pflegefällen, - 2.
für die Behandlung von Behinderungen, - 3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, - 4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie - 5.
bei Organspenden.
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden
- 1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen, - 2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder - 3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
- 1.
Höchstbeträge, - 2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist, - b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, - c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
- 3.
Eigenbehalte, - 4.
Belastungsgrenzen und - 5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.