Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2015 - 13 K 3449/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0708.13K3449.15.00
08.07.2015

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %. Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten


(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate bet

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Tenor I. Der Bescheid der Sanitätsstaffel W. vom 11. Juni 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Fachsanitätszentrums H. vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Über

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägerin steht im Dienst der Beklagten. 3Sie litt unter einer primären, funktionellen Sterilität mit nachfolgendem unerfülltem Kinderwunsch. Am

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

Tenor

I.

Der Bescheid der Sanitätsstaffel W. vom 11. Juni 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Fachsanitätszentrums H. vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten der künstlichen Befruchtung im Wege truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im sog. ICSI-Verfahren im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung.

Die Klägerin, Jahrgang 1980, steht als Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Unteroffiziere im Rang eines Hauptfeldwebels im Dienste der Beklagten.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für Aufwendungen bei ihr vorgenommener ärztlicher Behandlungen zur künstlichen Befruchtung mit Hilfe des sog. ICSI-Verfahrens im Zeitraum von September bis Oktober 2012 sowie April bis Mai 2013 unter Vorlage entsprechender Rechnungen.

Diesen Antrag lehnte die Sanitätsstaffel W. mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, diese umfasse aber nach Kapitel 2 Ziffer 203, Anmerkung 8 zu Kapitel 2 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 60/7 keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten, wozu auch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Verfahren der intrazytoplasmatischen Spermatozoen-Injektion (ICSI) zu zählen seien.

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde wies das Fachsanitätszentrum H. mit Beschwerdebescheid vom 6. August 2013, zugegangen am 9. August 2013, als unbegründet zurück.

II.

Hiergegen ließ die Klägerin mit am 6. September 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (damaliges Az. W 1 K 13.910). Sie habe Anspruch auf Übernahme der Kosten der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, da nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 2. August 2012 (Az.: 2 S 786/12) eine allgemeine Verwaltungsvorschrift wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht bestimmen könne, ob die künstliche Befruchtung unter die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung falle.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Sanitätsstaffel W. - Truppenarzt - vom 11. Juni 2013 sowie der Beschwerdebescheid des Fachsanitätszentrums H. vom 6. August 2013 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) habe die Beklagte die Kosten der künstlichen Befruchtung nur zu tragen, soweit die Maßnahmen medizinisch notwendig und angemessen zur Überwindung der Infertilität der Soldaten seien. Hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen verbleibe der Beklagten daher ein Ermessensspielraum. Nach dem im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Zentralerlass B-1455/1 sei aber Voraussetzung, dass die Kinderlosigkeit durch eine Gesundheitsstörung bei dem Soldaten bzw. der Soldatin mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bedingt sei. Die Klägerin habe keine nachprüfbaren Angaben gemacht, welche Gesundheitsstörung bei ihr vorliege. Die durchgeführte ICSI-Behandlung lasse darauf schließen, dass ihr Partner Verursacher der Infertilität sei, der keinen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe.

Dazu ließ die Klägerin erwidern, dass sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) ergebe, dass eine medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig im Sinne des derzeitigen Rechts zur truppenärztlichen Versorgung sei, wenn damit der regelwidrige Zustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden könne. Die von der Klägerin begehrte Kostenübernahme betreffe nur Behandlungen, die bei ihr notwendig gewesen und ihr zuzurechnen seien. Auf den Grund der Verursachung komme es nicht an. Den Grund für die Behandlungsbedürftigkeit stelle der Umstand dar, dass die Klägerin keine andere Möglichkeit habe, genetisch eigene Kinder zu bekommen.

III.

Mit Beschluss vom 5. November 2013 hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf die seinerzeit noch ausstehenden Gründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 29.12) das Ruhen des Verfahrens Az.: W 1 K 13.910 angeordnet.

Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juni 2014 unter dem Az.: W 1 K 14.579 wieder aufgenommen worden.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat den Klageantrag in zulässiger Weise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrags auf Kostenerstattung beschränkt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 113 Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 113 Rn. 201). Hat - wie hier - die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes eine ausreichende Sachaufklärung durch die Verwaltung verhindert, weil es nach ihrem Standpunkt nicht auf die unzureichend ermittelten Tatsachen ankommt, so muss es dem Kläger möglich sein, nur auf Verbescheidung des Antrags zu klagen. Dem entspricht die Befugnis des Gerichts, von ihm für erforderlich gehaltene weitere Aufklärungsarbeiten der Behörde zu überlassen (Kopp/Schenke, a. a. O.; Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 40).

2. In diesem Umfang ist die Klage begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Kostenerstattung hinsichtlich der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung im sog. ICSI-Verfahren.

2.1 Die Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Dieser Anspruch umfasst auch Behandlungen außerhalb der durch die Bundeswehr bereit gestellten Truppenärzte und Einrichtungen, soweit dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - Rn. 41).

2.2 Die Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung ist nicht wirksam durch die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG i. V. m. der ZDv 60/7 ausgeschlossen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG verstößt gegen den Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 1, 2 GG), weil auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regeln muss (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 12 ff., insbesondere 17). Zwar ist bis zum Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Regelung die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiter anwendbar (BVerwG, a. a. O., Rn. 23), dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für diejenigen Bestimmungen, welche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen (BVerwG, a. a. O., Rn. 30).

2.3 Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind daher dem Grunde nach von dem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erfasst. Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 37; U. v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - Rn. 13). Erfasst sind daher alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind, und damit auch Störungen der Fruchtbarkeit bzw. Zeugungsfähigkeit. Maßnahmen der künstlichen Befruchtung stellen zwar keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, weil sie nicht bzw. nur teilweise der Beseitigung des regelwidrigen Körperzustandes dienen. Sie stehen aber als Funktionsausgleich einer Heilbehandlung gleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2003, a. a. O., Rn. 15). Dies gilt auch für die Methode der Intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion (ICSI), die inzwischen eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt (vgl. BSG, U. v. 22.3.2005 - B 1 KR 11/03R - juris Rn. 13 f.; U. v. 3.4.2001 - B 1 KR 40/00R - Rn. 12 ff.; BayVGH, B. v. 11.6.2010 - 14 ZB 09.830 - juris; VG München, U. v. 20.2.2009 - M 21 K 07.2084 - juris Rn: 32).

2.4 Zu Recht geht die Beklagte des Weiteren davon aus, dass für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung das sog. Verursacherprinzip maßgeblich ist (vgl. Zentralerlass B-1455/1 in der Fassung der Änderung vom Dezember 2014, S. 3; ebenso VG Berlin, U. v. 25.2.2015 - 36 K 253.14; VG Sigmaringen, U. v. 8.11.2001 - 1 K 874/00 - juris Rn. 19 m. w. N.). Denn im Unterschied zum Bundesbeihilferecht, das bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vom sog. Körperprinzip ausgeht (§ 43 BBhV i. V. m. § 27a SGB V) - wonach Behandlungen am Körper des Beihilfeberechtigten bzw. diesem zuzurechnende extrakorporale Maßnahmen unabhängig von der Verursacherfrage erstattungsfähig sind (vgl. BayVGH, U. v. 29.3.2010 - 14 B 08.3188 - juris Rn. 16) -, sind von der truppenärztlichen Versorgung nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nur Maßnahmen der Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten erfasst. Bereits der Wortlaut des § 30 Abs. 1 SG i. V. m. § 69 Abs. 2 BBesG sowie des § 2 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG sprechen nur davon, dass Soldatinnen bzw. Soldaten einen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben. Aufwendungen von Familienangehörigen sind hingegen nicht von der truppenärztlichen Versorgung erfasst. Auch wenn § 31 Abs. 1 SG die Fürsorgepflicht des Bundes im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Soldaten bzw. der Soldatin auf seine bzw. ihre Familie erstreckt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch die truppenärztliche Versorgung als Instrument der Fürsorgepflicht sich auf diese erstrecken soll. Daraus lässt sich schließen, dass nur Behandlungsmaßnahmen erfasst sein sollen, die der Beseitigung eines regelwidrigen Körperzustandes bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst dienen. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, nämlich die Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten (vgl. BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 37; U. v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - juris Rn. 13). Dies spricht dafür, dass nur Maßnahmen, die der Beseitigung eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes in der Person der Soldatin bzw. des Soldaten dienen, von der truppenärztlichen Versorgung erfasst sind, weil nur insoweit der genannte Regelungszweck erfüllt werden kann. Diese Auslegung wird auch durch die bisherige Rechtsprechung zur truppenärztlichen Versorgung bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine „vikariierende“ Behandlung (Sterilisation) eines gesunden Soldaten zum Zweck der Gesunderhaltung seiner Ehefrau von der truppenärztlichen Versorgung nicht erfasst ist (BVerwG, U. v. 24.2.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 28). Auch hat ein Soldat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der Refertilisierung nach einer Sterilisation, weil damit kein ungewollter regelwidriger Zustand beseitigt wird (VG Augsburg, U. v. 6.11.2014 - Au 2 K 14.701 - juris). Einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen bisher nur dann zugesprochen, wenn bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst eine Störung der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt (BVerwG, U. v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - juris). Daraus folgt, dass Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung nur dann erstattungsfähig sind, wenn bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst eine Störung der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt.

2.5 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend ermittelt, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der konkret an ihrem Körper bzw. extrakorporal vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen hat. Denn die Beklagte hat nicht ermittelt, ob die konkret durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach der sog. ICSI-Methode auch deshalb notwendig waren, weil bei der Klägerin selbst im Zeitpunkt der Behandlung ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorlag. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die Klägerin die Behauptung der Beklagten, es habe bei ihr im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (richtig wohl: im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen) keine medizinische Indikation für eine künstliche Befruchtung vorgelegen, nicht bestritten habe. Vielmehr hat die Beklagte die für ihre Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln (§ 24 VwVfG). Die Amtsermittlungspflicht der Behörde findet zwar insbesondere bei Umständen aus der Wissens- und Einflusssphäre eines Beteiligten in dessen Mitwirkungslast nach § 26 Abs. 2 VwVfG ihre Grenze (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 28). Dem entspricht der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten des Beteiligten geht, der aus ihrem Bestehen für ihn günstige Rechtsfolgen ableitet (materielle Beweislast; vgl. Kallerhoff a. a. O. Rn. 55). Die Klägerin traf insoweit jedoch im Verwaltungsverfahren keine besondere Mitwirkungslast, weil für sie aufgrund des grundsätzlichen Ausschlusses der Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung durch die Verwaltungsvorschriften der Beklagten nicht erkennbar war, dass es auf eine medizinische Indikation bei ihr selbst ankomme. Die Beklagte wird daher - auf der Grundlage der von der Klägerin im (nach der gerichtlichen Entscheidung zugegangenen) Schriftsatz vom 21. April 2015 gegebenen Informationen - zu ermitteln haben, ob die Aufwendungen bei der Klägerin im o. g. Sinne notwendig waren.

2.6 Für den Fall, dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung erstattungsfähig sein sollten, wird die Beklagte des Weiteren zu prüfen haben, ob der Klägerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Kostenerstattung im Wege der Beihilfe zusteht (sog. subsidiärer Beihilfeanspruch). Schließen nämlich die Vorschriften über die truppenärztliche Versorgung nach dem sog. Verursacherprinzip Kostenerstattungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Soldatinnen bzw. Soldaten wegen Fehlens eines regelwidrigen Körperzustandes bei diesen aus, sind derartige Aufwendungen aber im Gegensatz dazu im Rahmen des Bundesbeihilferechts (§ 43 BBhV i. V. m. § 27a SGB V) nach dem sog. Körperprinzip erstattungsfähig, so liegt eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn die so sich ergebende Schlechterstellung von Soldatinnen und Soldaten gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist sachlich nicht gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 24.2.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 27). Ein entsprechender Verfassungsverstoß kann jedoch dadurch vermieden werden, dass Soldatinnen und Soldaten in der beschriebenen Situation ein subsidiärer Anspruch auf Beihilfe zuerkannt wird.

§ 31 Abs. 4 SG steht einem solchen subsidiären Beihilfeanspruch nicht grundsätzlich entgegen. Nach der genannten Vorschrift sind nicht beihilfefähig Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein subsidiärer Beihilfeanspruch unter den genannten Voraussetzungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, sondern nur für die Fälle, in denen dem Grunde nach unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt wird. In den übrigen Fällen kann ein Beihilfeanspruch dem Grunde nach gegeben sein (BVerwG, U. v. 24.2.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 31.10.2001 - 3 B 99.2915 - juris Rnrn. 26, 27; B. v. 11.6.2010 - 14 ZB 09.830 - juris Rn. 5).

Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. April 2015 mitgeteilt, dass sie im Zeitpunkt der Durchführung der künstlichen Befruchtung mit ihrem Partner verheiratet gewesen sei, womit auch die Voraussetzung der Beihilfefähigkeit nach § 43 Abs. 1 BBhV i. V. m. § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V, dass die Partner miteinander verheiratet sein müssen, vorliegen würde (vgl. dazu BVerfG, U. v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - juris). Diese Angabe kann die Beklagte anhand der Personalakten ohne Weiteres überprüfen.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Ein Verschulden i. S. des § 155 Abs. 4 VwGO trifft die Klägerin nach dem oben Dargelegten (2.5) nicht. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Kosten der Lagerung von Eierstockgewebe durch Kryokonservierung.

2

Die am 14.4.1980 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Klägerin erkrankte im Jahre 2006 an einem Mammakarzinom. Am 3.1.2007 beantragte sie bei der Beklagten, die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Gewebe aus den Eierstöcken zu übernehmen. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung der Dres B. und M. vom 4.1.2007 vor: Die Kryokonservierung von Eierstockgewebe sei erforderlich, weil die Klägerin nach der Chemotherapie mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % nie mehr einen Eisprung haben werde und somit im späteren Leben keine eigenen Kinder mehr gebären könne. Deshalb solle eizellbildendes Gewebe entnommen, eingefroren, später aufgetaut und in den Körper der Klägerin reimplantiert werden; Ziel sei es, die Fertilität der Klägerin wenigstens teilweise zu erhalten. Die Beklagte lehnte die "Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einer Kryokonservierung von Eierstockgewebe … entstehen," ab, weil sie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei (Bescheid vom 4.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007).

3

Am 10.1.2007 wurde das Mammakarzinom operativ entfernt und gleichzeitig durch Biopsie Ovargewebe zur Kryokonservierung entnommen. Danach wurde die Chemotherapie durchgeführt. Das der Klägerin entnommene Eierstockgewebe wurde bei der I. GbR eingelagert. Am 17.7.2007, 19.1.2008, 7.7.2008 und 14.1.2009 bezahlte die Klägerin für die Lagerung inklusive des Verbrauchs von Flüssig-Stickstoff und die Bereitstellung in der Zeit vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009 jeweils für das laufende Halbjahr 142,80 Euro.

4

Das Sozialgericht hat die Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2500 § 27a Nr 1) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.10.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Kryokonservierung sei keine Krankenbehandlung, die unter § 27 Abs 1 Satz 1 und 4 SGB V falle, denn die Empfängnisunfähigkeit als Folge der Chemotherapie werde dadurch nicht geheilt. Auch gehöre die begehrte Konservierung nicht zu den Leistungen nach § 27a SGB V, weil sich eine künstliche Befruchtung nur auf Maßnahmen erstrecke, die dem Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten (Urteil vom 20.2.2009).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 27 Abs 1 Satz 1 und Satz 4 SGB V: Die Einlagerung von Eierstockgewebe sei eine originäre Krankenbehandlung, sie sei nicht mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung verbunden. Wegen der damals drohenden, inzwischen eingetretenen Unfruchtbarkeit durch die Chemotherapie sei die Kryokonservierung eine für die Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit notwendige Krankenbehandlung; sie diene zumindest der Linderung von Krankheitsfolgen. Anders als die Einlagerung von männlichem Samen, der "hilfsmittelgleich" der späteren (künstlichen) Befruchtung diene, unterscheide sich die Konservierung von weiblichem Eierstockgewebe nicht von der als Leistung nach dem SGB V anerkannten präoperativen Eigenblutspende nebst Einlagerung.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2007 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 zu verurteilen, ihr 571,20 Euro zu erstatten und sie von der Tragung der Kosten für die Lagerung des Ovargewebes für die Zeit vom 10. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 und vom 1. Juli 2009 bis längstens zum Ablauf des 13. April 2020 freizustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

10

Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung des § 27 Abs 1 Satz 1 und Satz 4 SGB V iVm § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen des LSG kann der Senat nicht in der Sache selbst abschließend über den Erfolg der Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid entscheiden.

11

Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V. Diese Vorschrift bestimmt: Hat die Krankenkasse (KK) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, jeweils RdNr 11 mwN - LITT; zuletzt zB BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 16 RdNr 8 mwN; vgl zum Ganzen: E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, 68. Lfg, Stand: 1.9.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).

12

Es fehlt an den notwendigen Feststellungen des LSG, um abschließend zu entscheiden, ob die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Der Senat kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die beklagte Ersatzkasse die begehrte Kryokonservierung und Lagerung von Eierstockgewebe zu Unrecht abgelehnt hat, weil die bei ihr versicherte Klägerin diese Naturalleistung als Teil einer Krankenbehandlung iS des § 27 Abs 1 SGB V beanspruchen kann. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls "Krankheit" (dazu 1.) und zur Beachtung des Qualitätsgebots (dazu 2.). Ebenso liegen keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V vor (dazu 3.).

13

1. Es steht bereits nicht fest, dass die Klägerin an einer Krankheit leidet, deren Beschwerden die Kryokonservierung lindern soll, wie von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V vorausgesetzt. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern; nach Satz 4 dieser Vorschrift gehören zur Krankenbehandlung auch Leistungen zu Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war.

14

a) Festzustellen hat das LSG zunächst, ob die Klägerin hier die Behandlung einer Krankheit iS des § 27 Abs 1 SGB V verlangt. Abzugrenzen ist der Ansprüche nach § 27 SGB V auslösende Versicherungsfall der Krankheit von dem Versicherungsfall des § 27a SGB V: der Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen nebst der daraus resultierenden Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung (vgl zB BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr 3, stRspr; BVerfG NJW 2007, 1343, 1344; E. Hauck SGb 2009, 321, 322) . Die in § 27a SGB V geregelten medizinischen Maßnahmen dienen nicht der Beseitigung einer Krankheit iS von § 11 Abs 1 Nr 4 und § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Der Gesetzgeber hat medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vielmehr nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KOV-Anpassungsgesetz 1990, BT-Drucks 11/6760, S 14 zu Nr 2) .

15

Ginge es der Klägerin bloß um Leistungen nach § 27a SGB V, hätte sie keinen Naturalleistungsanspruch auf Kryokonservierung. Denn diese Regelung erfasst nur Maßnahmen, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber Kryokonservierung und Lagerung (BSGE 86, 174 = SozR 3-2500 § 27a Nr 1 - Kryokonservierung vorsorglich gewonnener imprägnierter Eizellen; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr 1 RdNr 8 f - Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen; BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 3 - Kryokonservierung von männlichen Samenzellen; BSG, Beschluss vom 9.12.2004 - B 1 KR 95/03 B - Kryokonservierung von männlichen Samenzellen). Auch die Klägerin geht im Revisionsverfahren von dieser Rechtslage aus. Um Klarheit darüber zu erlangen, ob die Reimplantation des Eierstockgewebes bloß zu einer Empfängnisfähigkeit auf künstlichem Wege führt oder eine Schwangerschaft durch natürlichen Zeugungsakt ermöglicht, bedarf es noch näherer Feststellungen, die das LSG zu treffen hat.

16

b) Festzustellen hat das LSG ferner, dass die Klägerin bei der Entnahme und Einlagerung des Eierstockgewebes an einer Krankheit litt. Nach ihrem Vorbringen bestand aufgrund ihrer vorhandenen Krebserkrankung und der Behandlungsfolgen eine unmittelbare, konkrete Gefahr, dass ihre Empfängnisfähigkeit verloren gehen würde. Sollte sich dieser Sachverhalt als zutreffend erweisen, genügte dies für die Annahme einer "Krankheit". Denn nicht nur eine eingetretene krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit ist gemäß § 27 Abs 1 Satz 4 SGB V eine Krankheit (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des SGB V, BT-Drucks 11/2237 S 170 zu § 27; vgl zur eingetretenen schicksalhaften Unfruchtbarkeit zB BSGE 59, 119, 121 f = SozR 2200 § 182 Nr 101; vgl auch BSGE 85, 36, 42 f = SozR 3-2500 § 27 Nr 11 S 42 f), sondern auch bereits der therapiebedingt drohende Eintritt der Empfängnisunfähigkeit. Zieht eine Krankheit in unbehandeltem oder behandeltem Zustand zwangsläufig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Erkrankungen nach sich, so sind medizinische Maßnahmen, die dem entgegenwirken und eine Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes verhüten sollen, als Behandlung der Grundkrankheit und damit als Krankenbehandlung iS des § 27 Abs 1 SGB V aufzufassen (vgl BSGE 85, 132, 137 = SozR 3-2500 § 27 Nr 12 - medizinische Fußpflege unter Hinweis auf BSGE 39, 167 = SozR 2200 § 182 Nr 9 - Maßnahmen zur Verhütung der Schwangerschaft wegen der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes des Versicherten; BSGE 66, 163 = SozR 3-2200 § 182 Nr 1 - empfängnisverhütende Maßnahmen wegen drohender Schädigung der Leibesfrucht) . Die fehlenden erforderlichen Feststellungen dazu, dass der Klägerin aufgrund der Chemotherapie zur Behandlung der Folgen ihres Mammakarzinoms die unmittelbare, konkrete Gefahr drohte, die Empfängnisfähigkeit zu verlieren, wird das LSG nachzuholen haben.

17

c) Ist die Lagerung des Eierstockgewebes zusammen mit der späteren Reimplantation auf die Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit durch natürlichen Zeugungsakt gerichtet, scheitert eine Leistungspflicht der Beklagten allerdings nicht etwa daran, dass das Einfrieren und die Lagerung von Eierstockgewebe als Teilausschnitt der Gesamtbehandlung keine "ärztliche" Behandlung iS von § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V darstellt (vgl BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 3 S 6 f) . Denn sie wäre in diesem Falle eine unselbstständige Vorbereitungshandlung der späteren (eigentlichen) ärztlichen Krankenbehandlung, die in Form der Implantation des Gewebes stattfindet. Auch steht eine möglicherweise lediglich vorübergehende Behebung der Unfruchtbarkeit der Leistungspflicht der KK nicht entgegen. Nicht nur die Heilung einer Krankheit, sondern auch die Linderung von Krankheitsbeschwerden gehört zur Krankenbehandlung iS des § 27 Abs 1 SGB V.

18

Dass die Kryokonservierung erst zusammen mit dem weiteren, derzeit noch ungewissen Ereignis der Implantation des Gewebes zur Realisierung eines erst künftig auftretenden Kinderwunsches die Wiederherstellung der Fruchtbarkeit ermöglichen soll, hindert die Entstehung eines Anspruchs ebenfalls nicht. Insoweit ist nämlich nicht an die Verwirklichung des Kinderwunsches anzuknüpfen, sondern an die konkrete Möglichkeit, die Empfängnisfähigkeit wiederherzustellen. Anders als Maßnahmen nach § 27a SGB V, die auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft gerichtet sein müssen, zielt die Krankenbehandlung zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit auf die Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit. Dies ist ausreichend, falls durch Reimplantation des Eierstockgewebes die Fruchtbarkeit wiederhergestellt werden kann.

        
19

2. Falls die Ermittlungen des LSG zu dem Ergebnis führen sollten, dass bei der Klägerin im og Sinne eine Krankheit bestand und die Lagerung des Eierstockgewebes zusammen mit der späteren Reimplantation auf die Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit durch natürlichen Zeugungsakt gerichtet ist, fehlt es noch an weiteren Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die Entnahme, Lagerung und spätere Reimplantation des Eierstockgewebes unter dem Aspekt des Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) eine von der Leistungspflicht der KK umfasste Behandlungsmethode bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs war, also bei der Entnahme und dem (erstmaligen) Einfrieren des Eierstockgewebes ( vgl etwa BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, jeweils RdNr 15 f - LITT; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 23 - Brachytherapie ). Dies hängt auch davon ab, ob die Reimplantation als wesentlicher Teil der Behandlungsmaßnahme, etwa durch Bauchspiegelung oder Bauchschnitt (vgl die Beschreibung des Verfahrens durch das Universitätsklinikum Erlangen: http://www.kinderwunsch-nach-krebserkrankung.de/e1662/e321/e333/index_print_ger.html, recherchiert am 26.1.2010) - entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst regelmäßig als ambulante Behandlung (dazu a) durchzuführen ist oder als stationäre Krankenhausbehandlung (dazu b).

20

a) Ein Anspruch auf ambulante ärztliche Implantation des Eierstockgewebes könnte daran scheitern, dass es sich um eine neue Behandlungsmethode handelt, der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Methode nicht positiv zur Anwendung in der GKV empfohlen hat, und dass kein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dies entbehrlich ist.

21

Die sich aus § 2 Abs 1 und § 12 Abs 1 SGB V ergebenden Anforderungen sind bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V nur dann gewahrt, wenn der GBA in Richtlinien (RL) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch RL nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 135 Abs 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der KKn erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese RL auch der Umfang der den Versicherten von den KKn geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (stRspr, vgl zB BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12 , jeweils RdNr 12 mwN - LITT; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 , RdNr 20 mwN - Magenhand) . Ärztliche “Behandlungsmethoden” iS der GKV sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr 5 - Jomol; vgl auch BSGE 88, 51, 60 = SozR 3-2500 § 27a Nr 2 mwN ; BSG SozR 3-5533 Nr 2449 Nr 2 S 9 f; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 17). Darum geht es ggf bei der von der Klägerin selbst beschafften Leistung als Teil der anvisierten Gesamtleistung einschließlich der Reimplantation. "Neu" ist eine Methode, wenn sie - wie hier die streitige Methode - zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen enthalten ist (vgl BSG, Urteil vom 27.9.2005 - B 1 KR 28/03 R - USK 2005-77; BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 ; BSGE 81, 73, 75 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 ) . Als nicht vom GBA empfohlene neue Methode ist die ambulante Reimplantation des Gewebes grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der GKV.

22

Es fehlt indes an Feststellungen des LSG dazu, dass die Voraussetzungen von Ausnahmefällen erfüllt sind, in denen es keiner Empfehlung des GBA bedarf (vgl insoweit zur Seltenheit einer Erkrankung: BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 , jeweils RdNr 21 ff - Visudyne; zum Systemversagen: BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12 , jeweils RdNr 17 mwN - LITT). Eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der GKV (vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 : BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12 , jeweils RdNr 20 ff mwN - LITT) kommt allerdings nicht Betracht. Eine solche verfassungskonforme Auslegung setzt nämlich ua voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4 , jeweils RdNr 21 und 30 mwN - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7 , jeweils RdNr 31-32 - D-Ribose). Daran fehlt es bei einem drohenden Eintritt der Unfruchtbarkeit (vgl zu den bereits vom BSG entschiedenen Fällen: SozR 4-2500 § 27 Nr 16 RdNr 13 ff - ICL).

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b) Für den (alternativ in Betracht kommenden) Anspruch der Klägerin auf Reimplantation des Gewebes in Form einer Krankenhausbehandlung steht nicht fest, dass die Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (§ 2 Abs 1 Satz 3; § 12 Abs 1, § 27 Abs 1 Satz 1, § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V). Dies ist zweifelhaft. So wird die Methode der fertilitätserhaltenden Kryokonservierung von dem Universitätsklinikum Erlangen "immer noch als experimentell" eingestuft (vgl zB http://www.kinderwunsch-nach-krebserkrankung. de/e1662/e321/e333/index_print_ger.html; vgl auch den Bericht des Universitätsklinikums Erlangen vom 7.4.2008 "Kinderwunsch nach Krebs - Erste erfolgreiche Wiedereinpflanzung von tiefgefrorenem Eierstockgewebe macht krebskranken Frauen Mut", http://www.kinderwunsch-nach-krebserkrankung.de/e1852/e1855/e744/index_ger.html; jeweils recherchiert am 26.1.2010). Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung setzt zwar keine positive Empfehlung des GBA voraus, erfordert aber dennoch abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen eines Negativvotums des GBA nach § 137c SGB V, dass die streitige Maßnahme nach Überprüfung im Einzelfall dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (vgl BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6 jeweils RdNr 52 unter Aufgabe von BSGE 90, 289 = SozR 4-2500 § 137c Nr 1) . Den insoweit bestehenden Hinweisen auf den experimentellen Charakter der Methode muss im weiteren Verfahren nachgegangen werden, soweit die Frage entscheidungserheblich sein sollte.

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3. Sollte ein Naturalleistungsanspruch der Klägerin bestehen, müsste das LSG schließlich feststellen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V gegeben sind. Die zeitliche Dauer des Anspruchs - abhängend von dem Zeitpunkt der Herstellung der Fruchtbarkeit und damit des Zeitraums der Lagerung - hätte sich in diesem Fall (nur) an der typischen Dauer der natürlichen Konzeptionsfähigkeit einer gesunden Frau zu orientieren. Die beantragte Lagerung des Eierstockgewebes längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs der Klägerin erscheint nicht unangemessen. Die Orientierung an der Altersgrenze, ab der ein Anspruch einer weiblichen Versicherten auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a Abs 3 Satz 1 SGB V ausgeschlossen sind, ist vielmehr sachgerecht. Bei der Festlegung dieser Grenze hat der Gesetzgeber sich auch an der höheren Konzeptionswahrscheinlichkeit bis zu diesem Alter orientiert (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr 7 RdNr 15 f).

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4. In der abschließenden Entscheidung muss das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden.

Tenor

I.

Der Bescheid der Sanitätsstaffel W. vom 11. Juni 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Fachsanitätszentrums H. vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten der künstlichen Befruchtung im Wege truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im sog. ICSI-Verfahren im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung.

Die Klägerin, Jahrgang 1980, steht als Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Unteroffiziere im Rang eines Hauptfeldwebels im Dienste der Beklagten.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für Aufwendungen bei ihr vorgenommener ärztlicher Behandlungen zur künstlichen Befruchtung mit Hilfe des sog. ICSI-Verfahrens im Zeitraum von September bis Oktober 2012 sowie April bis Mai 2013 unter Vorlage entsprechender Rechnungen.

Diesen Antrag lehnte die Sanitätsstaffel W. mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, diese umfasse aber nach Kapitel 2 Ziffer 203, Anmerkung 8 zu Kapitel 2 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 60/7 keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten, wozu auch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Verfahren der intrazytoplasmatischen Spermatozoen-Injektion (ICSI) zu zählen seien.

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde wies das Fachsanitätszentrum H. mit Beschwerdebescheid vom 6. August 2013, zugegangen am 9. August 2013, als unbegründet zurück.

II.

Hiergegen ließ die Klägerin mit am 6. September 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (damaliges Az. W 1 K 13.910). Sie habe Anspruch auf Übernahme der Kosten der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, da nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 2. August 2012 (Az.: 2 S 786/12) eine allgemeine Verwaltungsvorschrift wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht bestimmen könne, ob die künstliche Befruchtung unter die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung falle.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Sanitätsstaffel W. - Truppenarzt - vom 11. Juni 2013 sowie der Beschwerdebescheid des Fachsanitätszentrums H. vom 6. August 2013 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) habe die Beklagte die Kosten der künstlichen Befruchtung nur zu tragen, soweit die Maßnahmen medizinisch notwendig und angemessen zur Überwindung der Infertilität der Soldaten seien. Hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen verbleibe der Beklagten daher ein Ermessensspielraum. Nach dem im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Zentralerlass B-1455/1 sei aber Voraussetzung, dass die Kinderlosigkeit durch eine Gesundheitsstörung bei dem Soldaten bzw. der Soldatin mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bedingt sei. Die Klägerin habe keine nachprüfbaren Angaben gemacht, welche Gesundheitsstörung bei ihr vorliege. Die durchgeführte ICSI-Behandlung lasse darauf schließen, dass ihr Partner Verursacher der Infertilität sei, der keinen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe.

Dazu ließ die Klägerin erwidern, dass sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) ergebe, dass eine medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig im Sinne des derzeitigen Rechts zur truppenärztlichen Versorgung sei, wenn damit der regelwidrige Zustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden könne. Die von der Klägerin begehrte Kostenübernahme betreffe nur Behandlungen, die bei ihr notwendig gewesen und ihr zuzurechnen seien. Auf den Grund der Verursachung komme es nicht an. Den Grund für die Behandlungsbedürftigkeit stelle der Umstand dar, dass die Klägerin keine andere Möglichkeit habe, genetisch eigene Kinder zu bekommen.

III.

Mit Beschluss vom 5. November 2013 hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf die seinerzeit noch ausstehenden Gründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 29.12) das Ruhen des Verfahrens Az.: W 1 K 13.910 angeordnet.

Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juni 2014 unter dem Az.: W 1 K 14.579 wieder aufgenommen worden.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat den Klageantrag in zulässiger Weise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrags auf Kostenerstattung beschränkt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 113 Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 113 Rn. 201). Hat - wie hier - die (rechtswidrige) Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes eine ausreichende Sachaufklärung durch die Verwaltung verhindert, weil es nach ihrem Standpunkt nicht auf die unzureichend ermittelten Tatsachen ankommt, so muss es dem Kläger möglich sein, nur auf Verbescheidung des Antrags zu klagen. Dem entspricht die Befugnis des Gerichts, von ihm für erforderlich gehaltene weitere Aufklärungsarbeiten der Behörde zu überlassen (Kopp/Schenke, a. a. O.; Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 40).

2. In diesem Umfang ist die Klage begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Kostenerstattung hinsichtlich der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung im sog. ICSI-Verfahren.

2.1 Die Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Dieser Anspruch umfasst auch Behandlungen außerhalb der durch die Bundeswehr bereit gestellten Truppenärzte und Einrichtungen, soweit dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - Rn. 41).

2.2 Die Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung ist nicht wirksam durch die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG i. V. m. der ZDv 60/7 ausgeschlossen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG verstößt gegen den Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 1, 2 GG), weil auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regeln muss (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 12 ff., insbesondere 17). Zwar ist bis zum Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Regelung die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiter anwendbar (BVerwG, a. a. O., Rn. 23), dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für diejenigen Bestimmungen, welche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen (BVerwG, a. a. O., Rn. 30).

2.3 Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind daher dem Grunde nach von dem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erfasst. Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 37; U. v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - Rn. 13). Erfasst sind daher alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind, und damit auch Störungen der Fruchtbarkeit bzw. Zeugungsfähigkeit. Maßnahmen der künstlichen Befruchtung stellen zwar keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, weil sie nicht bzw. nur teilweise der Beseitigung des regelwidrigen Körperzustandes dienen. Sie stehen aber als Funktionsausgleich einer Heilbehandlung gleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2003, a. a. O., Rn. 15). Dies gilt auch für die Methode der Intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion (ICSI), die inzwischen eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt (vgl. BSG, U. v. 22.3.2005 - B 1 KR 11/03R - juris Rn. 13 f.; U. v. 3.4.2001 - B 1 KR 40/00R - Rn. 12 ff.; BayVGH, B. v. 11.6.2010 - 14 ZB 09.830 - juris; VG München, U. v. 20.2.2009 - M 21 K 07.2084 - juris Rn: 32).

2.4 Zu Recht geht die Beklagte des Weiteren davon aus, dass für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung das sog. Verursacherprinzip maßgeblich ist (vgl. Zentralerlass B-1455/1 in der Fassung der Änderung vom Dezember 2014, S. 3; ebenso VG Berlin, U. v. 25.2.2015 - 36 K 253.14; VG Sigmaringen, U. v. 8.11.2001 - 1 K 874/00 - juris Rn. 19 m. w. N.). Denn im Unterschied zum Bundesbeihilferecht, das bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vom sog. Körperprinzip ausgeht (§ 43 BBhV i. V. m. § 27a SGB V) - wonach Behandlungen am Körper des Beihilfeberechtigten bzw. diesem zuzurechnende extrakorporale Maßnahmen unabhängig von der Verursacherfrage erstattungsfähig sind (vgl. BayVGH, U. v. 29.3.2010 - 14 B 08.3188 - juris Rn. 16) -, sind von der truppenärztlichen Versorgung nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nur Maßnahmen der Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten erfasst. Bereits der Wortlaut des § 30 Abs. 1 SG i. V. m. § 69 Abs. 2 BBesG sowie des § 2 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG sprechen nur davon, dass Soldatinnen bzw. Soldaten einen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben. Aufwendungen von Familienangehörigen sind hingegen nicht von der truppenärztlichen Versorgung erfasst. Auch wenn § 31 Abs. 1 SG die Fürsorgepflicht des Bundes im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Soldaten bzw. der Soldatin auf seine bzw. ihre Familie erstreckt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch die truppenärztliche Versorgung als Instrument der Fürsorgepflicht sich auf diese erstrecken soll. Daraus lässt sich schließen, dass nur Behandlungsmaßnahmen erfasst sein sollen, die der Beseitigung eines regelwidrigen Körperzustandes bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst dienen. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, nämlich die Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten (vgl. BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 37; U. v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - juris Rn. 13). Dies spricht dafür, dass nur Maßnahmen, die der Beseitigung eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes in der Person der Soldatin bzw. des Soldaten dienen, von der truppenärztlichen Versorgung erfasst sind, weil nur insoweit der genannte Regelungszweck erfüllt werden kann. Diese Auslegung wird auch durch die bisherige Rechtsprechung zur truppenärztlichen Versorgung bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine „vikariierende“ Behandlung (Sterilisation) eines gesunden Soldaten zum Zweck der Gesunderhaltung seiner Ehefrau von der truppenärztlichen Versorgung nicht erfasst ist (BVerwG, U. v. 24.2.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 28). Auch hat ein Soldat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der Refertilisierung nach einer Sterilisation, weil damit kein ungewollter regelwidriger Zustand beseitigt wird (VG Augsburg, U. v. 6.11.2014 - Au 2 K 14.701 - juris). Einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen bisher nur dann zugesprochen, wenn bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst eine Störung der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt (BVerwG, U. v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - juris). Daraus folgt, dass Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung nur dann erstattungsfähig sind, wenn bei der Soldatin bzw. dem Soldaten selbst eine Störung der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt.

2.5 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend ermittelt, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der konkret an ihrem Körper bzw. extrakorporal vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen hat. Denn die Beklagte hat nicht ermittelt, ob die konkret durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach der sog. ICSI-Methode auch deshalb notwendig waren, weil bei der Klägerin selbst im Zeitpunkt der Behandlung ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorlag. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die Klägerin die Behauptung der Beklagten, es habe bei ihr im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (richtig wohl: im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen) keine medizinische Indikation für eine künstliche Befruchtung vorgelegen, nicht bestritten habe. Vielmehr hat die Beklagte die für ihre Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln (§ 24 VwVfG). Die Amtsermittlungspflicht der Behörde findet zwar insbesondere bei Umständen aus der Wissens- und Einflusssphäre eines Beteiligten in dessen Mitwirkungslast nach § 26 Abs. 2 VwVfG ihre Grenze (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 28). Dem entspricht der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten des Beteiligten geht, der aus ihrem Bestehen für ihn günstige Rechtsfolgen ableitet (materielle Beweislast; vgl. Kallerhoff a. a. O. Rn. 55). Die Klägerin traf insoweit jedoch im Verwaltungsverfahren keine besondere Mitwirkungslast, weil für sie aufgrund des grundsätzlichen Ausschlusses der Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung durch die Verwaltungsvorschriften der Beklagten nicht erkennbar war, dass es auf eine medizinische Indikation bei ihr selbst ankomme. Die Beklagte wird daher - auf der Grundlage der von der Klägerin im (nach der gerichtlichen Entscheidung zugegangenen) Schriftsatz vom 21. April 2015 gegebenen Informationen - zu ermitteln haben, ob die Aufwendungen bei der Klägerin im o. g. Sinne notwendig waren.

2.6 Für den Fall, dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung erstattungsfähig sein sollten, wird die Beklagte des Weiteren zu prüfen haben, ob der Klägerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Kostenerstattung im Wege der Beihilfe zusteht (sog. subsidiärer Beihilfeanspruch). Schließen nämlich die Vorschriften über die truppenärztliche Versorgung nach dem sog. Verursacherprinzip Kostenerstattungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Soldatinnen bzw. Soldaten wegen Fehlens eines regelwidrigen Körperzustandes bei diesen aus, sind derartige Aufwendungen aber im Gegensatz dazu im Rahmen des Bundesbeihilferechts (§ 43 BBhV i. V. m. § 27a SGB V) nach dem sog. Körperprinzip erstattungsfähig, so liegt eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn die so sich ergebende Schlechterstellung von Soldatinnen und Soldaten gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist sachlich nicht gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 24.2.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 27). Ein entsprechender Verfassungsverstoß kann jedoch dadurch vermieden werden, dass Soldatinnen und Soldaten in der beschriebenen Situation ein subsidiärer Anspruch auf Beihilfe zuerkannt wird.

§ 31 Abs. 4 SG steht einem solchen subsidiären Beihilfeanspruch nicht grundsätzlich entgegen. Nach der genannten Vorschrift sind nicht beihilfefähig Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein subsidiärer Beihilfeanspruch unter den genannten Voraussetzungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, sondern nur für die Fälle, in denen dem Grunde nach unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt wird. In den übrigen Fällen kann ein Beihilfeanspruch dem Grunde nach gegeben sein (BVerwG, U. v. 24.2.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 31.10.2001 - 3 B 99.2915 - juris Rnrn. 26, 27; B. v. 11.6.2010 - 14 ZB 09.830 - juris Rn. 5).

Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. April 2015 mitgeteilt, dass sie im Zeitpunkt der Durchführung der künstlichen Befruchtung mit ihrem Partner verheiratet gewesen sei, womit auch die Voraussetzung der Beihilfefähigkeit nach § 43 Abs. 1 BBhV i. V. m. § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V, dass die Partner miteinander verheiratet sein müssen, vorliegen würde (vgl. dazu BVerfG, U. v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - juris). Diese Angabe kann die Beklagte anhand der Personalakten ohne Weiteres überprüfen.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Ein Verschulden i. S. des § 155 Abs. 4 VwGO trifft die Klägerin nach dem oben Dargelegten (2.5) nicht. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.