Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Okt. 2014 - 11 K 900/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind ägyptische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie am 22. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
3Nach ihren Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 3. September 2013 flogen die Kläger am 18. August 2013 von Kairo nach Moskau und reisten nach einem Tag Aufenthalt von dort aus per LKW illegal nach Deutschland weiter. Ihre Reisepässe seien ihnen von dem Schlepper abgenommen worden. Sie hätten ein Visum für Russland gehabt. Dies sei für eine Woche im Juli gültig gewesen und sei in Kairo durch die russische Botschaft ausgestellt gewesen.
4Ausweislich einer Abfrage des Bundesamtes in der VIS-Datenbank vom 3. September 2013 wurde dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. am 29. Juli 2013 in Kairo seitens des Königreichs Spanien jeweils ein Kurzaufenthaltsvisum mit einer Gültigkeit vom 10. August 2013 bis zum 2. September 2013 ausgestellt.
5Das Bundesamt richtete am 3. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen für die Kläger zu 1. und 2. einschließlich ihrer Kinder, der Klägerinnen zu 3. und 4., an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger gemäß Artikel 9 Absatz 4 Dublin II-VO.
6Mit Bescheid vom 31. Januar 2014, den Klägern zugestellt am 4. Februar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an.
7Am 11. Februar 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 6. März 2014 (11 L 317/14.A) abgelehnt. Auch ein weiterer, auf die Abänderung dieser Entscheidung gerichteter Antrag ist mit Beschluss vom 22. Mai 2014 (11 L 961/14.A) abgelehnt worden.
8Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Für die Zuständigkeitsbestimmung sei das von Spanien erteilte Visum unbeachtlich, da sie nicht während der Gültigkeitsdauer dieses Visums vom 10. bis 18. Juli 2013 nach Deutschland eingereist seien. Die Einreise während dieses Zeitraums sei misslungen, weil ihnen sämtliche Pässe gestohlen worden seien und sie daraufhin neue Pässe mit einem neuen Visum, dann für Russland, hätten beantragen müssen und am 18. August 2013 von Russland nach Deutschland weitergeflogen seien. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Dublin III-VO sei aber nur ein gültiges Visum für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Der Verlust des ursprünglichen Passes und damit des spanischen Visums sei im Übrigen Spanien im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht mitgeteilt worden, was mit Artikel 22 Dublin III-VO nicht in Einklang stehe. Auch sei die für die Zuständigkeitsprüfung erforderliche Anhörung nach Artikel 5 der Dublin III-VO unterblieben. Damit sei ihr subjektives Recht auf sachgerechte Prüfung verletzt worden. Der VIS-Treffer habe zudem dazu geführt, dass die Überstellung innerhalb der Frist nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Dublin III-VO durchzuführen war. Diese Frist sei ebenfalls nicht eingehalten worden. Zudem sei zwar als Zeitpunkt der Asylantragstellung der 3. September 2013 in der Akte des Bundesamtes vermerkt. Allerdings hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt in I. in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten und hätten daher ihren Asylantrag zeitnah im Zusammenhang mit der Einreise am 22. August 2013 zu Protokoll gegeben. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass nicht schon zuvor ein protokolliertes Asylersuchen dem Bundesamt zugegangen sei, mithin die Frist, die ab der Asylantragstellung nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin III-VO zu berechnen sei, verstrichen sei mit der Folge des Übergangs der Zuständigkeit auf Deutschland. Ferner sei die Klägerin zu 2. schwanger und leide an einer psychischen Erkrankung. Ausweislich des Attestes des LVR-Klinikums E. vom 11. April 2014 sei eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode bei Schwangerschaft diagnostiziert worden. Aufgrund der regional unterschiedlichen Versorgungslage für Flüchtlinge in Spanien bestünden Zweifel, ob eine hinreichende fachärztliche Behandlung umgehend zu erlangen sei. Eine Unterbrechung der Behandlung sei für sie lebensgefährlich.
9Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
10die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2014, sich für das Asylverfahren der Kläger im Wege des Selbsteintritts nach Art. 3 der Dublin III-VO für zuständig zu erklären und das Asylverfahren in das nationale Verfahren zu übernehmen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.
14Die Kläger sind nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten am 12. Juni 2014 nach Spanien überstellt worden.
15Die Beteiligten haben am 10. September und 24. September 2014 erklärt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. September 2014 gemäß § 76 Absatz 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Das Gericht konnte gemäß § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Insbesondere bedurfte es nach der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin keiner erneuten Erklärung des Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Kläger. Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin vom 18. September 2014 hat das bereits am 10. September 2014 erklärte Einverständnis der Kläger zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verbraucht. Diese Wirkung haben nur Entscheidungen, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflussen, d.h. neue Gesichtspunkte einbringen, nicht aber solche, die nur den Verfahrensablauf betreffen, wie etwa die Ablehnung oder Anordnung des Ruhens des Verfahrens, die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs oder ‑ wie vorliegend ‑ die Übertragung auf den Einzelrichter,
20vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 5 A 829/09.Z.A.-, juris, Rn 11 m.w.N.; Dolderer in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 101 Rn 31, 38 m.w.N.
21Dies gilt für die Einzelrichterübertragung insbesondere auch deshalb, weil die Beteiligten aufgrund des Konzepts und des Wortlauts der gesetzlichen Regelungen des § 6 VwGO bzw. § 76 Absatz 1 AsylVfG „soll in der Regel … übertragen“ grundsätzlich mit einer solchen Übertragung auf den Einzelrichter rechnen müssen und die Kläger vorliegend bereits mit der Eingangsverfügung auf die Übertragungsmöglichkeit hingewiesen worden sind. Dass die Kläger, von der ihnen mit Schreiben vom 18. September 2014 mit der Zuleitung des Einzelrichterbeschlusses eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und ihr Einverständnis nicht nochmals wiederholt haben, steht einer Entscheidung daher vorliegend nicht entgegen.
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
23Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. unter 1.). Die Kläger genießen ‑ trotz der Überstellung nach Spanien ‑ Rechtsschutzbedürfnis (vgl. unter 2.). Ob die Klage in Ermangelung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger unzulässig ist, kann offen bleiben (vgl. unter 3.).
241. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Kläger ist davon auszugehen, dass die Kläger eine Prüfung ihrer Asylanträge im nationalen Verfahren erreichen wollen. Da das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an den Antrag, sondern nur an das Klagebegehren gebunden ist, ist - entgegen der in der Klageschrift gewählten Formulierung - der Antrag der Kläger dahin auszulegen, dass die Kläger eine Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2014 begehren, mithin eine isolierte Anfechtungsklage erheben wollten - die vorliegend zur Erreichung des erkennbaren Rechtsschutzziels der Kläger allein statthafte Klageart nach § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO.
25Mit dem belastenden Bescheid vom 31. Januar 2014 hat die Beklagte die Asylanträge der Kläger gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel der Kläger führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Kläger zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
26Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 28 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, juris, Rn. 21 f.; VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2013 ‑ 13 K 654/14.A ‑, juris; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A –, juris, Rn. 14; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf , Urteil vom 26. April 2013 ‑ 17 K 1777/12.A –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 15. Januar 2010, 11 K 8136/09.A, S. 4; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, 10 A 227/11, juris, Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Februar 2012 – A 4 K 2203/11 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 ‑ 5 K 20196/10 –, juris, S. 5; VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2011, 5 K 198/11.TR, juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010, A 4 K 4052/08, S. 4; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 22.
272. Obwohl die Kläger am 12. Juni 2014 nach Spanien überstellt worden sind, fehlt ihnen nicht das Rechtschutzbedürfnis. Weder die Unzulässigkeitserklärung des Asylantrags (Ziffer 1 des Bescheides) noch die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides) haben sich durch die Überstellung nach Spanien erledigt,
28vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A -, juris; VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 – M 12 K 13.30730 –, juris, Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. April 2013 ‑ 19a K 878/11.A ‑, juris, Rn. 22; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck ´scher Online Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 34a AsylVfG, Rn. 29.
29Nach § 43 Absatz 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung in anderer Weise im Sinne dieser Vorschrift tritt ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist,
30vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113, Rn. 102 m.w.N.
31Dies ist jedenfalls solange nicht der Fall, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Im vorliegenden Fall entfalten sowohl die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, als auch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2014 insoweit noch Regelungswirkung, als sie nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Abschiebung der Kläger nach Spanien bilden.
32Gegen die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenauffassung,
33vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 2. Juli 2012 – M 15 K 12.30110 –, juris, Rn. 15,
34spricht bereits die Regelung über den Folgeantrag nach § 71 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AsylVfG, wonach es im Fall der Ablehnung eines Folgeantrags keiner erneuten Abschiebungsanordnung bedarf, um den Aufenthalt des Ausländers, der zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, zu beenden. Zudem wäre es einer effektiven Durchsetzung der (sofort) vollziehbaren Abschiebungsanordnung hinderlich, wenn sich deren Wirkungen verbrauchen würden, sobald der Ausländer auch nur für einen kurzen Moment in dem aufnehmenden Staat aufhältig gewesen und sodann unverzüglich wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
35Für diese Ansicht spricht ebenso die in Artikel 29 Absatz 3 Dublin III-VO enthaltene Regelung, wonach der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnehmen muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird.
36Schließlich würde es dem Sinn und Zweck des Rechtsbehelfs widersprechen, wenn durch die Überstellung eine Erledigung der Hauptsache eintreten würde, denn damit würde der Rechtsbehelf, dem vorliegend sowohl nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 4 Dublin II-VO keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung als auch nach nationalem Recht nach § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, völlig nutzlos,
37vgl. VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 – M 12 K 13.30730 –, juris, Rn. 24, VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A -, juris.
38Ebenso wenig lässt sich allein aus der fehlenden Erreichbarkeit der Kläger infolge ihrer Überstellung schlussfolgern, dass sie kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens haben,
39Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 82, Rn. 4b m.w.N.; A.A.: VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 25.
40Für diese Vermutung besteht zumindest dann, wenn sich der Ausländer anwaltlich vertreten lassen hat und der Prozessbevollmächtigte das Verfahren für ihn weiterführen kann und auch weiterführen will, keine tragfähige Grundlage. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine Überstellung – anders als ein Untertauchen – nicht freiwillig seitens des Ausländers erfolgt und dieser trotzdem am Ausgang des Verfahrens interessiert bleiben dürfte. Denn wenn er schon eine Überstellung in den – jedenfalls aus Sicht des Bundesamtes - zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern sucht, so wird er nach der erfolgten Überstellung in der Regel zumindest noch an einer Rückkehr in die Bundesrepublik infolge einer erfolgreichen Klage interessiert sein,
41vgl. bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A -, juris.
423. Ob die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift der Kläger nach § 82 Absatz 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist,
43vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 24; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 – 5 K 20196/10 –, juris, S. 4,
44oder infolge der Überstellung der Kläger nach Spanien ausnahmsweise – mit Blick auf den in Artikel 19 Absatz 4 GG verankerten Grundsatz effektiven Rechtschutzes – die Möglichkeit der Zustellung an die Anschrift ihres Prozessbevollmächtigten genügt, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an ihrer Begründetheit fehlt. Das Gericht hält es aber zumindest für nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall infolge der Überstellung unüberwindliche oder schwer zu beseitigende Schwierigkeiten hinsichtlich der Übermittlung einer ladungsfähigen Anschrift an das Bundesamt bzw. den Prozessbevollmächtigten eintreten können.
45II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Januar 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Absatz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
46Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung der Kläger nach Spanien angeordnet.
47Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
48Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag der Kläger Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – wie hier – auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO, bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die – wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist,
49vgl. bereits VG Düsseldorf , Beschlüsse vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 13 und vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 11.
50Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist das Königreich Spanien der zuständige Staat für die Prüfung der durch die Kläger gestellten Asylanträge.
51Danach folgt die Zuständigkeit Spaniens für die Kläger zu 1. und 2. aus Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 Dublin II-VO. Die Voraussetzungen des Artikels 12 Dublin III-VO sind – wegen der vorliegend allein zur Anwendung gelangenden Dublin II-VO – nicht zu berücksichtigen. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gilt Folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist – solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat - der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte.
52Die am Tag der Asylantragstellung vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass die Kläger zu 1. und 2. am 27. Juli 2013 von Spanien mit den Nr. ESP000000000 und ESP000000000 ausgestellte Schengen-Visa für den Zeitraum vom 10. August 2013 bis 2. September 2013 erhalten haben. Dass diese Visa inzwischen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, ist unerheblich. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Dublin II-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 3. September 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren die Visa aber erst einen Tag abgelaufen. Dementsprechend hat Spanien auch am 21. Januar 2014 seine Zustimmung zur Aufnahme der Kläger ausdrücklich nach Artikel 9 Absatz 4 der Dublin II-VO erklärt.
53Offen bleiben kann aus diesem Grunde auch, ob die Kläger ihre von Spanien ausgestellten Visa tatsächlich nicht genutzt haben, weil ihnen nach eigenen Angaben die zugehörigen Reisepässe gestohlen worden sind. Selbst wenn die Einreise nach Deutschland mit einem neuen Reisepass von Russland aus per LKW erfolgt sein sollte, steht dies einer Zuständigkeit Spaniens nicht entgegen. Denn Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 4 Satz 1 Dublin II-VO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Begründung der Zuständigkeit lediglich die Erteilung eines gültigen – u.U. zwischenzeitlich abgelaufenen – Visums durch einen Mitgliedstaat voraus, aufgrund dessen der Asylsuchende in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates einreisen konnte. Dagegen ist gerade nicht erforderlich, dass der Asylbewerber aufgrund dieses Visums auch tatsächlich in den Mitgliedstaat eingereist ist und sich dort – zumindest vorübergehend – aufgehalten hat,
54vgl. bereits VG Düsseldorf , Beschluss vom 7. Juli 2014 – 11 L 317/14.A -; VG Düsseldorf , Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A -, juris, Rn 16, und Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 13 L 1502/14.A ‑, juris, Rn .14 f.
55oder aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland eingereist ist,
56vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 8 L 260/06-.A, juris, m.w.N.
57Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von den Klägern dafür vorgetragen, dass die Zuständigkeit Spaniens nach Maßgabe der Artikel 17 ff. Dublin II-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
58Das seitens des Bundesamtes am 3. Dezember 2013 an Spanien gerichtete Aufnahmeersuchen war nicht verspätet. Nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 Dublin II-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat, wenn er einen anderen Mitgliedstaat für zuständig hält, sobald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags den anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers zu ersuchen. Da die Kläger am 3. September 2013 ihre Asylanträge gestellt haben, wurde die 3-Monatsfrist des Artikels 17 Dublin II-VO gewahrt. Die nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO mögliche Verkürzung der Frist auf zwei Monate ist – wegen der vorliegend allein zur Anwendung gelangenden Dublin II-VO – nicht zu berücksichtigen.
59Das Gericht hegt im Übrigen keinen Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich am 3. September 2013 ihren Asylantrag gestellt haben. Dies ist eindeutig in den zu den Gerichtsakten gelangten Verwaltungsvorgängen dokumentiert und mit der Unterschrift der Kläger bestätigt. Auch die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit ihrer Klageschrift vom 1. Februar 2014 das Datum bestätigt. Angesichts dieser Eindeutigkeit besteht keine Veranlassung, das Datum der Antragstellung in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen durchzuführen.
60Spanien ist daher gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Dublin II-VO grundsätzlich verpflichtet, die Kläger innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten, nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Spanien hat am 21. Januar 2014 der Aufnahme zugestimmt. Die Überstellung der Kläger nach Spanien ‑ am 12. Juni 2014 ‑ ist danach fristgerecht erfolgt.
61Soweit die Kläger schließlich ausführen, sie seien verfahrensfehlerhaft nicht gemäß Artikel 5 Dublin III-VO über den Reiseweg angehört worden, so gilt auch insoweit, dass Artikel 5 Dublin III-VO – wegen der ausschließlichen Anwendbarkeit der Dublin II-VO - vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Ungeachtet dessen sind die Kläger zu 1. und 2. aber auch am 3. September 2013 durch das Bundesamt angehört und insbesondere zu den Einreisemodalitäten befragt worden, so dass sich für das Gericht schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Anhörungsmangel ergeben.
62Ist daher Spanien für die Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. zuständig, ergibt sich hieraus zugleich, dass Spanien auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder, der Klägerinnen zu 3. und 4., zuständig ist. Denn die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden minderjährigen Kindes ist nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Dublin II-VO untrennbar mit der seiner Eltern verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrags der Eltern zuständig ist.
63Es liegen schließlich auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Spaniens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden (ausgeschlossen hätten), die Kläger nach Spanien abzuschieben.
64Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 7 Dublin II-Verordnung zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber dem Antragsteller,
65vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12-, juris Rn 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, juris, Rn 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 -, juris, Rn 57 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn 7.
66Die Beklagte ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO - zugunsten der Kläger gehindert, diese nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
67EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et. al-, juris, Rn 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
68der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
69EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et. al., juris Rn 94.
70Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die Kläger Gefahr liefen, nach der Rücküberstellung nach Spanien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen können, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen,
71vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 25. August 2014 – 13 L 1834/14.A -, juris Rn 35 f.; VG Aachen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 L 398/14.A -, juris, Rn 23 f. m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 6 L 551/14.A -, juris, Rn 11.
72Die Kläger haben solche auch weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen.
73Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergeben sich aus den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Klägerin zu 2. vorgelegten beiden ärztlichen Attesten vom 11. April 2014 und 4. April 2014 keine Abschiebungshindernisse. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2014 (11 L 961/14.A) Bezug genommen, an denen das Gericht weiter festhält. Neue ärztliche Atteste, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, hat die Klägerin zu 2. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse sind auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 3. und 4. nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 159 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 RVG.
75Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.