Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2015 - 9 B 234/15
Gericht
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage - am 16.03.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nachSpanien angeordnet wurde.
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Der zulässige Antrag,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 25.02.2015 anzuordnen,
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ist unbegründet.
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1.) Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
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Wegen §§ 27 a, 34 a AsylVfG ist im Rahmen einer Interessenabwägung vorrangig zu beurteilen, ob das Land, auf welches die Abschiebungsanordnung lautet für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob diese Zuständigkeit ausnahmsweise wegen systemischer Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen sein könnte.
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Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) ist eingehalten.
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2.) Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005.04, juris); § 36 Abs. 4 AsylVfG findet keine Anwendung.
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Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B. v. 10. 10. 2003, 1 BvR 2025/03, juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Siegmaringen, B. v. 14.07.2014, A 1 K 254/14). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Umstände bestehen. Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 24.07.2014, A 1 B 131/14, juris).
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3.) Diese Anforderungen an die gerichtliche Eilentscheidung gestellt, kann vorliegend nicht mit der für das Eilverfahren notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die so von der Antragsgegnerin angenommene Zuständigkeit Spaniens wegen des Bestehens systemischer Mängel entfallen ist. Anders gewendet: Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO) ist vielmehr auszuschließen. Das Hauptsacheverfahren ist insoweit gerade nicht als offen im oben erörterten Sinne anzusehen.
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a.) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: Urt. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a.a.O.).
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Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014, 10 A 10656/13, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014, 3 B 6802/13, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichter der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, der der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, 1 A 21/12, juris).
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Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
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Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die dem zugrunde liegenden Umstände in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/10) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2014, 13 L 141/14, juris).
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Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.03.2014, 10 B 6.14, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, B. v. 14.03.2013. 4 L 44/13, juris; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23/12, alle juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
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b.) In Ansehung dessen folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich Spaniens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG [analog]) keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen. Dies ergibt die Recherche in den einschlägigen Datenbanken. Ebenso in jüngerer Zeit: VG Aachen, Beschlüsse vom 27.02.2015, 4 L 68/15.A, 14. Januar 2015 - 4 L 786/14.A -, vom 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -, 30. Juni 2014 - 4 L 398/14.A-, vom 16. Juni 2014 - 4 L 216/14.A -, vom 1. April 2014 - 4 L 110/14.A - und - 4 L 673/13.A -; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.A und vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A -, juris, Rn. 22 f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 - 10 K 55/14.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094- , juris, Rn. 50 f.
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Dabei ist zunächst festzustellen, dass es Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Spanien, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Spaniens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung).
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Schließlich besteht das Selbsteintrittsrecht auch nicht aufgrund sonstiger humanitärer Gründe oder aufgrund nationaler Abschiebungsverbote. Der als diesbezüglich zu verstehende Vortrag des Antragstellers, er müsse auch in Spanien mit einer Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst rechnen, wird dem nicht gerecht. Denn insoweit beruht dies auf bloße Vermutungen und ist durch nichts belegt. Auch bei Unterstellung muss davon ausgegangen werden, dass die spanischen Behörden den Asylbewerber insoweit Schutz gewähren. Zudem müsste der Antragsteller dann auch in Deutschland mit derartiger Verfolgung rechnen.
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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 173/15.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung wird bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin zu 2. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
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G r ü n d e
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 173/15.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG).
6Die Antragsteller haben den Aussetzungsantrag auch innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Januar 2015 und damit fristgerecht im Sinne des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde den Antragstellern ausweislich der Zustellungsurkunde am 21. Januar 2015 persönlich zugestellt (vgl. § 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG). Sie haben den vorliegenden Antrag am 27. Januar 2015 und damit fristgerecht gestellt.
7Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
8Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben.
9Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgeschrieben ist. Eine derartige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fand im Bundesrat keine Mehrheit.
10Vgl. hierzu: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 148/14.A -, juris, Rn. 7.
11Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich vielmehr maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, soweit sich diese bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
12Diese Interessenabwägung fällt vorliegend für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin zu 2. zugunsten der Antragsteller und im Übrigen zu deren Lasten aus. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben nur für den vorgenannten Zeitraum rechtlichen Bedenken, ist ansonsten jedoch nicht zu beanstanden.
13Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u.a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.).
14Die zuerst genannte Voraussetzung ist zwar erfüllt, es fehlt zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch an der Durchführbarkeit der Abschiebung.
151. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag der Antragsteller gemäß § 27a AsylVfG mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
16Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
17Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die - wie hier - ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
18In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung zuständig.
19Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO) nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
20Vorliegend ist die Zuständigkeit Spaniens für die Antragsteller zu 1. und zu 2. gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet. Danach ist für den Fall, dass ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Aufgrund der eigenen Angaben der Antragsteller zu 1. und zu 2. vor dem Bundesamt sowie des Treffers in dem Visa-Informations-System VIS (ESP 007137511 und ESP 007137512) nach einem Abgleich der Fingerabdrücke steht fest, dass den Antragsteller zu 1. und zu 2. am 30. Mai 2014 spanische Schengenvisa für Kurzaufenthalte (90 Tage) mit einer Gültigkeitsdauer vom 10. Juni 2014 bis zum 9. Juni 2015 erteilt worden sind. Diese waren nach der nach den eigenen Angaben der Antragsteller am 26. Juli 2014 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 14. August 2014 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nach wie vor gültig. Anhaltspunkte dafür, dass die Visa im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21Die Zuständigkeit Spaniens für die Antragsteller zu 3. und 4. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 S. 1 Dublin-III-VO. Danach ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchst. g, 2. Spiegelstrich Dublin-III-VO), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass hier Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrages der Antragsteller zu 3. und 4. mit dem ihrer Eltern entgegenstehen, bestehen nicht.
22Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO ist Spanien als der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat daher verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Dementsprechend haben die spanischen Behörden dem - fristgerecht binnen 3 Monaten nach der Asylantragstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) gestellten - Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 11. November 2014 auch - fristgerecht binnen zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) - mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt.
23Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist Spanien verpflichtet, die Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und wird auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der lediglich befristet angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage nicht abgelaufen sein, so dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist bzw. zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung übergegangen sein wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO).
24In einer Situation, in der - wie hier - ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin-III-VO niedergelegten Kriteriums ‑ hier Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums - unionsrechtlich - grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine - objektive - Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO, soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 8 bis 11 oder 16 Dublin-III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-Verordnung ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten - Mitgliedstaaten wie Drittstaaten - die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern.
25Vgl. zur Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; im Anschluss daran: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 ‑ 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 17.
26Diese zur Dublin-II-VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beansprucht in gleicher Weise Gültigkeit für die hier anzuwendende Dublin-III-VO. Denn Letzterer liegen als Nachfolgeregelwerk dieselben Prinzipien und Zielsetzungen wie der Dublin-II-VO zugrunde. Sie behält das bestehende Zuständigkeitssystem im Wesentlichen bei und enthält lediglich einige Verbesserungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller (vgl. u.a. 9. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO). Im Übrigen hat die Rechtsprechung des EuGH zur Verfahrensweise bei Vorliegen sog. "systemischer Schwachstellen" in einem Mitgliedstaat der EU nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO eine ausdrückliche Regelung gefunden.
27Gemessen daran ist die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht an der Überstellung der Antragsteller nach Spanien gehindert.
28Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im spanischen Asylsystem. Es ist daher entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Spanien die Anwendung der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das spanische Asylsystem steht im Grundsatz im Einklang mit den europäischen Vorgaben.
29Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 4 L 786/14.A -, vom 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -, 30. Juni 2014 - 4 L 398/14.A-, vom 16. Juni 2014 - 4 L 216/14.A -, vom 1. April 2014 - 4 L 110/14.A - und - 4 L 673/13.A -; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.A und vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A -, juris, Rn. 22 f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 - 10 K 55/14.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094‑ , juris, Rn. 50 f.
30Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin insbesondere auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten zu. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet diese Vorschrift ‑ selbst im vorgenannten Ausnahmefall der Unmöglichkeit der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort gegebener systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen - keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen.
31Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde.
32Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf das nunmehr in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte Selbsteintrittsrecht zu übertragen. Denn diese Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahezu wortgleich und ihr liegt darüber hinaus auch dieselbe Zielsetzung wie Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zugrunde.
33Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch nicht rechtsfehlerhaft eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes oder über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG unterlassen. Wird der Asylantrag – wie hier – nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung lediglich mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG erlassen (vgl. § 31 Abs. 6 AsylVfG). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt, der sowohl den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - (vgl. § 3 ff. AsylVfG) als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU bzw. der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG (vgl. § 4 AsylVfG) umfasst. Darüber hinaus obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob ein – nationales – Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt (vgl. § 13 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Stellt sich in Anwendung der Dublin-III-VO jedoch – wie hier – heraus, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist damit die Prüfungskompetenz für den Asylantrag mit allen seinen vorstehend umschriebenen Bestandteilen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Antragstellers der Antragsgegnerin entzogen und allein dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags im vorgenannten Sinne erfolgt seitens der Antragsgegnerin nicht. Dies beruht letztlich sowohl auf dem Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG zu Grunde liegenden "Prinzip der normativen Vergewisserung",
34vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BVR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 179 ff.,
35als auch dem bereits erwähnten der Dublin-Verordnung und dem gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu Grunde liegenden "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", wonach davon auszugehen ist, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden.
362. Die Abschiebung kann allerdings derzeit nicht – wie von § 34a Abs. 1 AsylVfG außerdem vorausgesetzt – durchgeführt werden.
37Soweit in § 34a Abs. 1 AsylVfG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend – sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – zu reagieren.
38Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4; nunmehr auch: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris.
39Vorliegend erweist sich die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf ihre unmittelbar bevorstehende Niederkunft und einer daraus folgenden Reiseunfähigkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG derzeit als rechtlich unmöglich.
40Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sind die mit der Abschiebung betrauten Behörden verpflichtet, von einer Abschiebung abzusehen, wenn diese mit einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit des Ausländers verbunden wäre. Im Falle einer Schwangerschaft der abzuschiebenden Ausländerin ist eine auf ein Abschiebungshindernis führende Reiseunfähigkeit nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Risikoschwangerschaft durch ärztliche Atteste nachgewiesen ist – was hier nicht der Fall ist –, sondern vielmehr auch dann, wenn die Niederkunft unmittelbar bevorsteht. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bereits aus den gesetzlichen Schutzvorschriften der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG. In Anlehnung daran ist der Abschiebungsschutz jedoch grundsätzlich auf den Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung der Kindesmutter zu begrenzen.
41Vgl. ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris Rn. 27.
42Aufgrund des vorgelegten Mutterpasses der Antragstellerin zu 2. steht fest, dass sich diese am 5. Februar 2015 bereits in der 35. (+ 6) Schwangerschaftswoche befunden hat, so dass die Schwangerschaft nunmehr unmittelbar bevorsteht und damit die gesetzlichen Schutzzeiten der §§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG zu beachten sind.
43Ist die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. danach vorübergehend rechtlich unmöglich, erweist sich auch die Abschiebung der Antragsteller zu 1., zu 3. und zu 4. vorübergehend als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG. Denn eine getrennte Abschiebung der Familie ist mit Blick auf den aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgenden Schutz der familiären Lebensgemeinschaft, der zudem tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-Verordnung ist (vgl. Art. 8-11 Dublin-III-VO), insbesondere hinsichtlich der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern – wie sie hier besteht – unzumutbar.
44Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Aussetzung der Vollziehung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehren, bleibt der Antrag hingegen ohne Erfolg. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Abschiebungsanordnung im Übrigen rechtmäßig ist.
45Insbesondere geht die Kammer - schon mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, das den Dublin-Vorschriften immanent ist - davon aus, dass das Bundesamt in der Lage sein wird, nach der Geburt des Kindes der Antragstellerin zu 2. und der diesbezüglichen Anzeige durch die zuständige Ausländerbehörde (vgl. § 14a Abs. 2 AsylVfG) zeitnah, namentlich innerhalb des Zeitraums, für den die Vollziehung vorübergehend ausgesetzt worden ist, auch für das neugeborene Kind einen Dublin-Bescheid mit entsprechender Abschiebungsanordnung zu erlassen. Diese Annahme rechtfertigt sich zudem daraus, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-VO auch bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, deren Situation untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Das Bundesamt muss in diesem Fall damit kein weiteres (Wieder-)Aufnahmeersuchen an den zuständigen Mitgliedstaat richten, sondern diesem vor der Abschiebung lediglich die Geburt des Neugeborenen melden,
46vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K11 zu Art. 20,
47um so eine gemeinsame Überstellung der Antragsteller zusammen mit dem Neugeborenen zur Wahrung der Familieneinheit zu ermöglichen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
49Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
50Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind ägyptische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie am 22. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
3Nach ihren Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 3. September 2013 flogen die Kläger am 18. August 2013 von Kairo nach Moskau und reisten nach einem Tag Aufenthalt von dort aus per LKW illegal nach Deutschland weiter. Ihre Reisepässe seien ihnen von dem Schlepper abgenommen worden. Sie hätten ein Visum für Russland gehabt. Dies sei für eine Woche im Juli gültig gewesen und sei in Kairo durch die russische Botschaft ausgestellt gewesen.
4Ausweislich einer Abfrage des Bundesamtes in der VIS-Datenbank vom 3. September 2013 wurde dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. am 29. Juli 2013 in Kairo seitens des Königreichs Spanien jeweils ein Kurzaufenthaltsvisum mit einer Gültigkeit vom 10. August 2013 bis zum 2. September 2013 ausgestellt.
5Das Bundesamt richtete am 3. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen für die Kläger zu 1. und 2. einschließlich ihrer Kinder, der Klägerinnen zu 3. und 4., an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger gemäß Artikel 9 Absatz 4 Dublin II-VO.
6Mit Bescheid vom 31. Januar 2014, den Klägern zugestellt am 4. Februar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an.
7Am 11. Februar 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 6. März 2014 (11 L 317/14.A) abgelehnt. Auch ein weiterer, auf die Abänderung dieser Entscheidung gerichteter Antrag ist mit Beschluss vom 22. Mai 2014 (11 L 961/14.A) abgelehnt worden.
8Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Für die Zuständigkeitsbestimmung sei das von Spanien erteilte Visum unbeachtlich, da sie nicht während der Gültigkeitsdauer dieses Visums vom 10. bis 18. Juli 2013 nach Deutschland eingereist seien. Die Einreise während dieses Zeitraums sei misslungen, weil ihnen sämtliche Pässe gestohlen worden seien und sie daraufhin neue Pässe mit einem neuen Visum, dann für Russland, hätten beantragen müssen und am 18. August 2013 von Russland nach Deutschland weitergeflogen seien. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Dublin III-VO sei aber nur ein gültiges Visum für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Der Verlust des ursprünglichen Passes und damit des spanischen Visums sei im Übrigen Spanien im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht mitgeteilt worden, was mit Artikel 22 Dublin III-VO nicht in Einklang stehe. Auch sei die für die Zuständigkeitsprüfung erforderliche Anhörung nach Artikel 5 der Dublin III-VO unterblieben. Damit sei ihr subjektives Recht auf sachgerechte Prüfung verletzt worden. Der VIS-Treffer habe zudem dazu geführt, dass die Überstellung innerhalb der Frist nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Dublin III-VO durchzuführen war. Diese Frist sei ebenfalls nicht eingehalten worden. Zudem sei zwar als Zeitpunkt der Asylantragstellung der 3. September 2013 in der Akte des Bundesamtes vermerkt. Allerdings hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt in I. in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten und hätten daher ihren Asylantrag zeitnah im Zusammenhang mit der Einreise am 22. August 2013 zu Protokoll gegeben. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass nicht schon zuvor ein protokolliertes Asylersuchen dem Bundesamt zugegangen sei, mithin die Frist, die ab der Asylantragstellung nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin III-VO zu berechnen sei, verstrichen sei mit der Folge des Übergangs der Zuständigkeit auf Deutschland. Ferner sei die Klägerin zu 2. schwanger und leide an einer psychischen Erkrankung. Ausweislich des Attestes des LVR-Klinikums E. vom 11. April 2014 sei eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode bei Schwangerschaft diagnostiziert worden. Aufgrund der regional unterschiedlichen Versorgungslage für Flüchtlinge in Spanien bestünden Zweifel, ob eine hinreichende fachärztliche Behandlung umgehend zu erlangen sei. Eine Unterbrechung der Behandlung sei für sie lebensgefährlich.
9Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
10die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2014, sich für das Asylverfahren der Kläger im Wege des Selbsteintritts nach Art. 3 der Dublin III-VO für zuständig zu erklären und das Asylverfahren in das nationale Verfahren zu übernehmen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.
14Die Kläger sind nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten am 12. Juni 2014 nach Spanien überstellt worden.
15Die Beteiligten haben am 10. September und 24. September 2014 erklärt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. September 2014 gemäß § 76 Absatz 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Das Gericht konnte gemäß § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Insbesondere bedurfte es nach der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin keiner erneuten Erklärung des Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Kläger. Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin vom 18. September 2014 hat das bereits am 10. September 2014 erklärte Einverständnis der Kläger zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verbraucht. Diese Wirkung haben nur Entscheidungen, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflussen, d.h. neue Gesichtspunkte einbringen, nicht aber solche, die nur den Verfahrensablauf betreffen, wie etwa die Ablehnung oder Anordnung des Ruhens des Verfahrens, die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs oder ‑ wie vorliegend ‑ die Übertragung auf den Einzelrichter,
20vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 5 A 829/09.Z.A.-, juris, Rn 11 m.w.N.; Dolderer in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 101 Rn 31, 38 m.w.N.
21Dies gilt für die Einzelrichterübertragung insbesondere auch deshalb, weil die Beteiligten aufgrund des Konzepts und des Wortlauts der gesetzlichen Regelungen des § 6 VwGO bzw. § 76 Absatz 1 AsylVfG „soll in der Regel … übertragen“ grundsätzlich mit einer solchen Übertragung auf den Einzelrichter rechnen müssen und die Kläger vorliegend bereits mit der Eingangsverfügung auf die Übertragungsmöglichkeit hingewiesen worden sind. Dass die Kläger, von der ihnen mit Schreiben vom 18. September 2014 mit der Zuleitung des Einzelrichterbeschlusses eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und ihr Einverständnis nicht nochmals wiederholt haben, steht einer Entscheidung daher vorliegend nicht entgegen.
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
23Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. unter 1.). Die Kläger genießen ‑ trotz der Überstellung nach Spanien ‑ Rechtsschutzbedürfnis (vgl. unter 2.). Ob die Klage in Ermangelung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger unzulässig ist, kann offen bleiben (vgl. unter 3.).
241. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Kläger ist davon auszugehen, dass die Kläger eine Prüfung ihrer Asylanträge im nationalen Verfahren erreichen wollen. Da das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an den Antrag, sondern nur an das Klagebegehren gebunden ist, ist - entgegen der in der Klageschrift gewählten Formulierung - der Antrag der Kläger dahin auszulegen, dass die Kläger eine Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2014 begehren, mithin eine isolierte Anfechtungsklage erheben wollten - die vorliegend zur Erreichung des erkennbaren Rechtsschutzziels der Kläger allein statthafte Klageart nach § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO.
25Mit dem belastenden Bescheid vom 31. Januar 2014 hat die Beklagte die Asylanträge der Kläger gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel der Kläger führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Kläger zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
26Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 28 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, juris, Rn. 21 f.; VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2013 ‑ 13 K 654/14.A ‑, juris; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A –, juris, Rn. 14; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf , Urteil vom 26. April 2013 ‑ 17 K 1777/12.A –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 15. Januar 2010, 11 K 8136/09.A, S. 4; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, 10 A 227/11, juris, Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Februar 2012 – A 4 K 2203/11 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 ‑ 5 K 20196/10 –, juris, S. 5; VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2011, 5 K 198/11.TR, juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010, A 4 K 4052/08, S. 4; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 22.
272. Obwohl die Kläger am 12. Juni 2014 nach Spanien überstellt worden sind, fehlt ihnen nicht das Rechtschutzbedürfnis. Weder die Unzulässigkeitserklärung des Asylantrags (Ziffer 1 des Bescheides) noch die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides) haben sich durch die Überstellung nach Spanien erledigt,
28vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A -, juris; VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 – M 12 K 13.30730 –, juris, Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. April 2013 ‑ 19a K 878/11.A ‑, juris, Rn. 22; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck ´scher Online Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 34a AsylVfG, Rn. 29.
29Nach § 43 Absatz 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung in anderer Weise im Sinne dieser Vorschrift tritt ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist,
30vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113, Rn. 102 m.w.N.
31Dies ist jedenfalls solange nicht der Fall, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Im vorliegenden Fall entfalten sowohl die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, als auch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2014 insoweit noch Regelungswirkung, als sie nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Abschiebung der Kläger nach Spanien bilden.
32Gegen die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenauffassung,
33vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 2. Juli 2012 – M 15 K 12.30110 –, juris, Rn. 15,
34spricht bereits die Regelung über den Folgeantrag nach § 71 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AsylVfG, wonach es im Fall der Ablehnung eines Folgeantrags keiner erneuten Abschiebungsanordnung bedarf, um den Aufenthalt des Ausländers, der zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, zu beenden. Zudem wäre es einer effektiven Durchsetzung der (sofort) vollziehbaren Abschiebungsanordnung hinderlich, wenn sich deren Wirkungen verbrauchen würden, sobald der Ausländer auch nur für einen kurzen Moment in dem aufnehmenden Staat aufhältig gewesen und sodann unverzüglich wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
35Für diese Ansicht spricht ebenso die in Artikel 29 Absatz 3 Dublin III-VO enthaltene Regelung, wonach der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnehmen muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird.
36Schließlich würde es dem Sinn und Zweck des Rechtsbehelfs widersprechen, wenn durch die Überstellung eine Erledigung der Hauptsache eintreten würde, denn damit würde der Rechtsbehelf, dem vorliegend sowohl nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 4 Dublin II-VO keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung als auch nach nationalem Recht nach § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, völlig nutzlos,
37vgl. VG München, Urteil vom 31. Oktober 2013 – M 12 K 13.30730 –, juris, Rn. 24, VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A -, juris.
38Ebenso wenig lässt sich allein aus der fehlenden Erreichbarkeit der Kläger infolge ihrer Überstellung schlussfolgern, dass sie kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens haben,
39Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 82, Rn. 4b m.w.N.; A.A.: VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 25.
40Für diese Vermutung besteht zumindest dann, wenn sich der Ausländer anwaltlich vertreten lassen hat und der Prozessbevollmächtigte das Verfahren für ihn weiterführen kann und auch weiterführen will, keine tragfähige Grundlage. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine Überstellung – anders als ein Untertauchen – nicht freiwillig seitens des Ausländers erfolgt und dieser trotzdem am Ausgang des Verfahrens interessiert bleiben dürfte. Denn wenn er schon eine Überstellung in den – jedenfalls aus Sicht des Bundesamtes - zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern sucht, so wird er nach der erfolgten Überstellung in der Regel zumindest noch an einer Rückkehr in die Bundesrepublik infolge einer erfolgreichen Klage interessiert sein,
41vgl. bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A -, juris.
423. Ob die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift der Kläger nach § 82 Absatz 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist,
43vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 24; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 – 5 K 20196/10 –, juris, S. 4,
44oder infolge der Überstellung der Kläger nach Spanien ausnahmsweise – mit Blick auf den in Artikel 19 Absatz 4 GG verankerten Grundsatz effektiven Rechtschutzes – die Möglichkeit der Zustellung an die Anschrift ihres Prozessbevollmächtigten genügt, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an ihrer Begründetheit fehlt. Das Gericht hält es aber zumindest für nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall infolge der Überstellung unüberwindliche oder schwer zu beseitigende Schwierigkeiten hinsichtlich der Übermittlung einer ladungsfähigen Anschrift an das Bundesamt bzw. den Prozessbevollmächtigten eintreten können.
45II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Januar 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Absatz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
46Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung der Kläger nach Spanien angeordnet.
47Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
48Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag der Kläger Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – wie hier – auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO, bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die – wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist,
49vgl. bereits VG Düsseldorf , Beschlüsse vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 13 und vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 11.
50Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist das Königreich Spanien der zuständige Staat für die Prüfung der durch die Kläger gestellten Asylanträge.
51Danach folgt die Zuständigkeit Spaniens für die Kläger zu 1. und 2. aus Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 Dublin II-VO. Die Voraussetzungen des Artikels 12 Dublin III-VO sind – wegen der vorliegend allein zur Anwendung gelangenden Dublin II-VO – nicht zu berücksichtigen. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gilt Folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist – solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat - der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte.
52Die am Tag der Asylantragstellung vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass die Kläger zu 1. und 2. am 27. Juli 2013 von Spanien mit den Nr. ESP000000000 und ESP000000000 ausgestellte Schengen-Visa für den Zeitraum vom 10. August 2013 bis 2. September 2013 erhalten haben. Dass diese Visa inzwischen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, ist unerheblich. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Dublin II-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 3. September 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren die Visa aber erst einen Tag abgelaufen. Dementsprechend hat Spanien auch am 21. Januar 2014 seine Zustimmung zur Aufnahme der Kläger ausdrücklich nach Artikel 9 Absatz 4 der Dublin II-VO erklärt.
53Offen bleiben kann aus diesem Grunde auch, ob die Kläger ihre von Spanien ausgestellten Visa tatsächlich nicht genutzt haben, weil ihnen nach eigenen Angaben die zugehörigen Reisepässe gestohlen worden sind. Selbst wenn die Einreise nach Deutschland mit einem neuen Reisepass von Russland aus per LKW erfolgt sein sollte, steht dies einer Zuständigkeit Spaniens nicht entgegen. Denn Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 4 Satz 1 Dublin II-VO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Begründung der Zuständigkeit lediglich die Erteilung eines gültigen – u.U. zwischenzeitlich abgelaufenen – Visums durch einen Mitgliedstaat voraus, aufgrund dessen der Asylsuchende in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates einreisen konnte. Dagegen ist gerade nicht erforderlich, dass der Asylbewerber aufgrund dieses Visums auch tatsächlich in den Mitgliedstaat eingereist ist und sich dort – zumindest vorübergehend – aufgehalten hat,
54vgl. bereits VG Düsseldorf , Beschluss vom 7. Juli 2014 – 11 L 317/14.A -; VG Düsseldorf , Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A -, juris, Rn 16, und Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 13 L 1502/14.A ‑, juris, Rn .14 f.
55oder aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland eingereist ist,
56vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 8 L 260/06-.A, juris, m.w.N.
57Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von den Klägern dafür vorgetragen, dass die Zuständigkeit Spaniens nach Maßgabe der Artikel 17 ff. Dublin II-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
58Das seitens des Bundesamtes am 3. Dezember 2013 an Spanien gerichtete Aufnahmeersuchen war nicht verspätet. Nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 Dublin II-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat, wenn er einen anderen Mitgliedstaat für zuständig hält, sobald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags den anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers zu ersuchen. Da die Kläger am 3. September 2013 ihre Asylanträge gestellt haben, wurde die 3-Monatsfrist des Artikels 17 Dublin II-VO gewahrt. Die nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO mögliche Verkürzung der Frist auf zwei Monate ist – wegen der vorliegend allein zur Anwendung gelangenden Dublin II-VO – nicht zu berücksichtigen.
59Das Gericht hegt im Übrigen keinen Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich am 3. September 2013 ihren Asylantrag gestellt haben. Dies ist eindeutig in den zu den Gerichtsakten gelangten Verwaltungsvorgängen dokumentiert und mit der Unterschrift der Kläger bestätigt. Auch die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit ihrer Klageschrift vom 1. Februar 2014 das Datum bestätigt. Angesichts dieser Eindeutigkeit besteht keine Veranlassung, das Datum der Antragstellung in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen durchzuführen.
60Spanien ist daher gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Dublin II-VO grundsätzlich verpflichtet, die Kläger innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten, nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Spanien hat am 21. Januar 2014 der Aufnahme zugestimmt. Die Überstellung der Kläger nach Spanien ‑ am 12. Juni 2014 ‑ ist danach fristgerecht erfolgt.
61Soweit die Kläger schließlich ausführen, sie seien verfahrensfehlerhaft nicht gemäß Artikel 5 Dublin III-VO über den Reiseweg angehört worden, so gilt auch insoweit, dass Artikel 5 Dublin III-VO – wegen der ausschließlichen Anwendbarkeit der Dublin II-VO - vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Ungeachtet dessen sind die Kläger zu 1. und 2. aber auch am 3. September 2013 durch das Bundesamt angehört und insbesondere zu den Einreisemodalitäten befragt worden, so dass sich für das Gericht schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Anhörungsmangel ergeben.
62Ist daher Spanien für die Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. zuständig, ergibt sich hieraus zugleich, dass Spanien auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder, der Klägerinnen zu 3. und 4., zuständig ist. Denn die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden minderjährigen Kindes ist nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Dublin II-VO untrennbar mit der seiner Eltern verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrags der Eltern zuständig ist.
63Es liegen schließlich auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Spaniens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden (ausgeschlossen hätten), die Kläger nach Spanien abzuschieben.
64Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 7 Dublin II-Verordnung zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber dem Antragsteller,
65vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12-, juris Rn 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, juris, Rn 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 -, juris, Rn 57 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn 7.
66Die Beklagte ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO - zugunsten der Kläger gehindert, diese nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
67EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et. al-, juris, Rn 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
68der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
69EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et. al., juris Rn 94.
70Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die Kläger Gefahr liefen, nach der Rücküberstellung nach Spanien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen können, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen,
71vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 25. August 2014 – 13 L 1834/14.A -, juris Rn 35 f.; VG Aachen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 L 398/14.A -, juris, Rn 23 f. m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 6 L 551/14.A -, juris, Rn 11.
72Die Kläger haben solche auch weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen.
73Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergeben sich aus den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Klägerin zu 2. vorgelegten beiden ärztlichen Attesten vom 11. April 2014 und 4. April 2014 keine Abschiebungshindernisse. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2014 (11 L 961/14.A) Bezug genommen, an denen das Gericht weiter festhält. Neue ärztliche Atteste, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, hat die Klägerin zu 2. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse sind auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 3. und 4. nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 159 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 RVG.
75Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 5. Februar 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 702/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg.
5Er ist zwar zulässig aber unbegründet.
6Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
7Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 30. Januar 2014 dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 5. Februar 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Zustellung an den Antragsteller rechtsfehlerhaft war, weil sie nicht an seinen Vormund erfolgt ist. Denn jedenfalls ist dem Vormund des Antragstellers der Bescheid auch persönlich zugegangen, was sich aus der Vorlage bei Gericht durch den Vormund am 5. Februar 2014 ergibt.
8Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
9Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
10vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris, Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 – juris, Rn 3 f; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A -, beide juris.
11Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Das Bundesamt hat die angegriffene Abschiebungsanordnung zu Recht erlassen. Gemäߠ § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Hier soll die Abschiebung nach Spanien erfolgen, weil Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Die Befugnis des Bundesamtes zur Anordnung der Abschiebung in Fällen des § 27a AsylVfG gilt nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der seit 6. September 2013 in Kraft befindlichen und damit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuwendenden Fassung (BGBl. I S. 3474) insbesondere auch in dem Fall, in dem – wie hier – der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt keinen Asylantrag gestellt hat.
13Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 18 B 572/12 –, juris, Rn. 47.
14Denn § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt seinem Wortlaut nach auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines Völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Mit dieser Regelung sollen sogenannte Aufgriffsfälle, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat, in dem die Dublin-Verordnung Anwendung findet, nicht aber in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, in den Aufgabenbereich des Bundesamtes fallen.
15Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2013, BT-Drs. 17/13556, S. 7, zu Buchstabe f (§ 34a AsylVfG).
16Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO). Diese findet auf den in Spanien gestellten Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. in Eilverfahren auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO weiter anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt nur im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die – anders als vorliegend – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO),
17vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/14.A -, vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A – und vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A -, juris.
18Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Spanien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. Das ergibt sich faktisch schon aus der unter dem 23. September 2013 durch Spanien erklärten Bereitschaft zur Wiederaufnahme. Nach der Information in dem Schreiben der belgischen Asylbehörde vom 5. September 2013 hatte sich Spanien zuvor auch gegenüber Belgien zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Dies ist danach unter Berufung auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (Illegaler Übertritt) geschehen, der den materiellen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit Spaniens bildet.
19Im Fall des nach eigenen Angaben minderjährigen Antragstellers greifen auch nicht die vorrangigen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 6 und 7 Dublin II-VO. Nach Art. 6 Dublin II‑VO ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Angehöriger der Familie des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält. Dies gilt gemäß Art. 2 Bst i Dublin II-VO aber nur, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dies trifft auf den einzig als Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Bst i, iii Dublin II-VO in Betracht kommenden, unter dem 4. September 2013 vom Amtsgericht Wuppertal bestallten Vormund des Antragstellers nicht zu.
20Art. 7 Dublin II-VO verlangt ausdrücklich nicht, dass die Familie schon im Herkunftsland bestanden hat. Er ermöglicht aber nur die Familienzusammenführung zu einem Familienmitglied, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde. Dies trifft auf den Vormund des Antragstellers ebenso nicht zu.
21Die Zuständigkeit ist auch nicht deswegen auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil seit der Erklärung der Übernahme durch Spanien am 23. September 2013 mehr als sechs Monate vergangen sind. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zuständigen Staat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Mit dieser Frist ist die in Art. 20 Abs. 1 Bst d Dublin II-VO genannte Frist gemeint, nach der die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durchgeführt werden muss. Diese Regelungen finden in sog. Aufgriffsfällen (s.o.) aber keine Anwendung. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO bezieht sich allein auf solche Fälle, in denen der Ausländer – anders als hier – in dem ersuchenden Staat selbst auch einen Asylantrag gestellt hat. Das geht eindeutig aus dem Wortlaut der Regelung hervor, nach der die Zuständigkeit nach dem Fristablauf auf den Mitgliedstaat übergeht, „in dem der Asylantrag eingereicht wurde“. Auch weitere Vorschriften des Kapitel V der Dublin II-VO machen deutlich, dass sich diese Verfahrensregelungen allein auf solche Ausländer beziehen, die in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Dies gilt etwa für die Vorschriften der Art. 16 Abs. 1 Bst a und 17 Abs. 1 Dublin II-VO. Stellt der Ausländer aber – wie hier – keinen Asylantrag in dem nicht zuständigen Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland), kann eine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats somit auch nicht aufgrund der Vorschrift des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO begründet werden. Die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates richtet sich in solchen Fällen allein nach den materiellen Zuständigkeitsregelungen der Dublin II‑VO, die hier gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO die Zuständigkeit Spaniens begründen. Erst die Dublin III-VO enthält in ihren Art. 24 f. Verfahrensregelungen betreffend die Wiederaufnahme in sog. Aufgriffsfällen. Diese findet hier aber – wie gezeigt – keine Anwendung.
22Die Antragsgegnerin ist vorliegend auch nicht deshalb an der Überstellung des Antragstellers nach Spanien gehindert und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO verpflichtet, weil das spanische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist,
23EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C/411/10 et al. -, juris Rn 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413.
24Hierfür ist nichts ersichtlich oder vom Antragsteller selbst vorgetragen.
25Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich aus Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie aus weiteren Normen des europäischen und internationalen Rechts die Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen des Kindeswohles ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Dublin II-VO das Kindeswohl beachtet. Dies ergibt sich insbesondere aus den hier bereits geprüften Art. 6 und 7 Dublin II-VO. Im Übrigen mag es zutreffen, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland Schutz gefunden hat. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht auch in Spanien möglich sein soll. Die Behauptung, dort sei er auf sich allein gestellt, ist durch nichts untermauert. Das Dublin-System geht gerade davon aus, dass die Mitgliedstaaten einander im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte gegenseitig vertrauen dürfen. Insbesondere die Dublin II-VO sieht dabei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Überstellung Minderjähriger zuständigkeitshalber vor. Die Argumentation des Antragstellers läuft letztlich darauf hinaus, dass Minderjährige nie an einen anderen Staat überstellt werden können. Denn es wird wohl zu unterstellen sein, dass jeder Minderjährige in Deutschland Schutz finden würde und sich damit ebenso wie der Antragsteller auf den Minderjährigenschutz berufen könnte. Das würde die Dublin II-VO – entgegen ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung – aber grundsätzlich bei Minderjährigen weitgehend unanwendbar machen.
26Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 1 BvR 1799/94) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 24. November 1993 – 5 E 11833/93) sind Einzelfallentscheidungen zu weitgehend anderen Sachverhalten und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen keine Schlüsse für das hiesige Verfahren gezogen werden können.
27Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass bei der Überstellung eines Minderjährigen besondere Vorkehrungen zu seinem Schutze zu treffen sind, kann dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht entgegen stehen. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin bzw. die die Abschiebung vollziehende Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung an geltendes Recht – auch solches Recht zum Schutze Minderjähriger – hält. Dies betrifft aber allein Fragen des rechtmäßigen Vollzugs, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung selbst.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
