Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2015 - 11 K 1640/14.A

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0112.11K1640.14A.00
bei uns veröffentlicht am12.01.2015

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger stellte am 10. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für U. (...).

Am 7. November 2013 hat das Bundesamt an U. ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet. Mit Schreiben vom 14. November 2013, eingegangen beim Bundesamt am 18. November 2013, haben die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin II-Verordnung erklärt. Der Kläger habe am 6. Mai 2013 in U. einen Asylantrag gestellt. Sein Verschwinden sei am 24. Juni 2013 gemeldet worden. Während seiner Abwesenheit, aber basierend auf seinen Einlassungen, sei sein Asylgesuch am 30. September 2013 zurückgewiesen worden.

Am 25. Februar 2014 wurde mit dem Kläger beim Bundesamt ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Dabei gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er sei im August 2010 vom S. in die T. geflogen. Nach drei Monaten sei er nach Griechenland gereist, wo er sich zwei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Über M. sei er nach U. gekommen. Im Mai 2013 seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Ziffer 1); die Abschiebung nach U. wurde angeordnet (Ziffer 2).

Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28. März 2014 zugestellt.

Am 1. April 2014 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben.

II.

Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Asylantrag vom 10. Juni 2013 stattzugeben.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: Au 7 S 14.50048) ab. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 16. April 2014 und dem Bundesamt am 22. April 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Parteien wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Oktober 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellungsfrist am 22. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin - Verfahrens sei durch Fristablauf auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da der Kläger bereits in U. ein Asylverfahren betrieben habe, stelle sich sein hiesiger Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dar.

Ein im sog. Dublin-Verfahren erlassener Bescheid, mit dem der Asylantrag im Sinne des § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt werde, könne nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids könne dagegen nicht verlangt werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Eine Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids brächte dem Kläger gegenüber der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil, so dass ihm insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids fehle. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheids, die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags. Unzulässig sei auch die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an. Sie teilte mit Schreiben vom 10. November 2014 mit, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Der angefochtene Bescheid sei wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben. Soweit das Bundesamt im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 vorbringe, dass die Voraussetzungen des 3 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, stelle sich die Frage, wie das Bundesamt zu dieser Behauptung komme, da es den Kläger bisher nicht zu seinen Asylgründen befragt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die am 9. April 2014 übermittelte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO vorliegend dahingehend auszulegen, dass mit der Klage ausschließlich die Aufhebung des Bescheids vom26. März 2014 begehrt wird. Denn dies hat zur Folge, dass die Beklagte in einem neuen Verfahren über das Asylbegehren des Klägers zu entscheiden hat.

1. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 ist zulässig.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG findet. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führt (vgl. VG Trier, U. v. 18.5.2011 - 5 K 198/11.TR - juris Rn. 16 m. w. N.; VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - 4 K 2203/11 - juris Rn. 2).

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr U., sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach U. abgeschoben worden ist, zuständig ist (nachfolgend aa)). Auch lässt sich der Bescheid nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bzw. scheidet eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids aus (nachfolgend bb)).

aa) Die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO).

Gemäß Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist und die Dublin II-VO durch Art. 48 UAbs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 - wie vorliegend gegeben - eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.

Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (hier: Deutschland), wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist es unstreitig, dass die 6-Monats-Frist für die Überstellung abgelaufen ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolge Überstellung hat gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Damit ist der Ausspruch in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden.

bb) Die im Schreiben vom 21. Oktober 2014 dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten, der angefochtene Bescheid stehe - wenn auch aus anderen Gründen - mit dem objektiven Recht in Einklang, so dass die verfahrensgegenständliche Klage abzuweisen sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 23.10.2014 - RN 3 K 14.30180 - juris; U. v. 21.10.2014 - RN 9 K 14.30217 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.10.2014 - AN 10 K 14. 30043 - juris).

Zwar hat ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

Die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheids oder ein Auswechseln der Rechtsgrundlage liegen hier nicht vor.

Dem Kläger wurde in U. weder die Flüchtlingseigenschaft (i. S. d. § 3 AsylVfG) zuerkannt noch subsidiärer Schutz (i. S. d. § 4 AsylVfG) gewährt. Die ungarischen Behörden haben vielmehr in ihrem Antwortschreiben vom 14. November 2013 zum Wiederaufnahmegesuch der Beklagten mitgeteilt, dass der Asylantrag des Klägers am 30. September 2013 von den ungarischen Behörden abgelehnt worden sei. Ein nach § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG inhaltlich nicht zu prüfender, „unzulässiger“ Asylantrag liegt damit nicht vor, so dass ein entsprechendes Auswechseln der Rechtsgrundlage beim streitgegenständlichen Bescheid oder eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ausscheiden. Damit besteht im Falle des Klägers auch nicht die Gefahr paralleler Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids in eine (ablehnende) Entscheidung i. S. d. § 71a AsylVfG (Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Ein Bescheid, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, hätte nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen. Das zuständige Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylVfG) hat den Kläger nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört. Aus der Akte des Bundesamtes ergibt sich, dass am 25. Februar 2014 lediglich „ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ stattgefunden hat. Diese Befragung (Bl. 52 bis 55 der Bundesamtsakte) endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der Angaben des Klägers nunmehr zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde. Gelegenheit zum Vortrag der Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand nie. Entsprechend der Aktenlage hat sich die Beklagte damit offensichtlich nie mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Bei dieser Sachlage ist es daher auch nicht zulässig, von der Anhörung des Klägers abzusehen (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), da insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nicht möglich ist.

Außerdem hat die Beklagte gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dieser Gesichtspunkt hat im hier durchgeführten sog. Dublin-Verfahren keine Rolle gespielt, da bei einem nach § 27a AsylVfG unzulässigen Asylantrag die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat anzuordnen ist (s. § 34a AsylVfG). Dagegen sind im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71a AsylVfG die Umstände im Herkunftsstaat des Klägers (hier: S.) zugrunde zu legen und nicht die Umstände im zuständigen Mitgliedstaat (hier: U.).

Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deshalb nicht in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, weil die Rechtsfolgen ungünstiger wären. Rechtsfolge des Bescheides gemäß § 27a AsylVfG ist nach § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat. Asylantragstellern verbleibt damit die Möglichkeit, auch nach einer Abschiebung aus Deutschland nach Maßgabe der nationalen Regelungen des zuständigen Mitgliedstaates um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen, etwa durch das Stellen eines Folgeantrages. Dagegen geht mit dem Erlass eines ablehnenden Bescheides gemäß § 71a AsylVfG in aller Regel eine den Herkunftsstaat als Zielstaat benennende Androhung der Abschiebung einher (vgl. § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylVfG, § 59 AufenthG).

Die Anordnung der Abschiebung nach U. in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deswegen nicht in eine Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland umgedeutet werden, da diese nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre.

Da das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch nicht geprüft wurde, würde dem Kläger bei einem „Spruchreifmachen“ eine Tatsacheninstanz verloren gehen, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat.

b) Der rechtswidrige Bescheid vom 26. März 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II- VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ist jedoch dieser vom Asylbewerber „bevorzugte“ Mitgliedstaat in Folge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig geworden, so soll die Regelung in dieser Norm auch dem schutzwürdigen Interesse des Asylbewerbers dienen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 24.09.2013, durch die seine Abschiebung nach Spanien angeordnet worden ist.

2

Er ist u. a. über Spanien am 28.01.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 04.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Auf Ersuchen der Beklagten erklärten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2013, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Spanien an, weil Spanien aufgrund der der Übernahmeerklärung vom 25.04.2013 für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

4

Am 10.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben und das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 21.10.2013 – 1 B 412/13 MD – hat das erkennende Gericht den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor: Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die spanischen Behörden gegenüber der Beklagten ihre Zuständigkeit erklärt hätten. Der Kläger verfüge in Deutschland bereits über feste soziale Beziehungen. In Spanien bestünden erhebliche Defizite bei der Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf die Unterbringung von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“. Auch sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, deren Lauf mit der Mittelung der spanischen Behörden vom 25.04.2013 begonnen habe.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2013 zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

7

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil ihr Lauf erst mit dem Beschluss des Gerichts vom 21.10.2013 begonnen habe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

Der Kläger hat einen aus Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003) folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten vom 24.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Zu Unrecht hält die Beklagte an ihrer Ablehnung des Asylantrags des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig weiterhin fest. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

14

Zwar war gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II VO) ursprünglich Spanien für die Prüfung des Asylantrags zuständig und zur Aufnahme des Klägers verpflichtet gewesen, weil der Kläger über Spanien ins Bundesgebiet eingereist ist. Bei der Zuständigkeit der spanischen Behörden ist es vorliegend aber nicht geblieben.

15

Es kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit der spanischen Behörden bereits nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO geendet hat. Denn die Zuständigkeit der spanischen Behörden ist indes hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) jedenfalls gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Danach geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier der Eingang der Erklärung der Rücknahmebereitschaft Spaniens bei der Beklagten spätestens am 06.11.2013, da die vorliegende gegen den Bescheid vom 05.09.2012 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu HessVGH Hessen, B. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff. m. w. N.) und durch den Antrag auf Aussetzung der Überstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AsylVfG der Ablauf der Überstellungsfrist lediglich unterbrochen wird (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – 3 B 7136/13 -, juris, Rdnr. 16).

16

Die Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, führt nicht dazu, eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO annehmen zu müssen. Diese Vorschrift bewirkt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO, da eine solche nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht kraft Gesetzes, sondern ausschließlich durch eine Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen angeordnet werden kann (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1e Dublin-II-VO: VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O.). Nur dann, wenn ein nationales Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig ist, stattgibt, beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Klageverfahrens zu laufen (VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 9; EuGH, U. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, juris, Rdnr. 46). Eine gerichtliche Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf, die aufschiebende Wirkung hat, ist nicht ergangen. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 – 1 B 412/13 MD den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagten abgelehnt.

17

Allein die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG führt nicht zur aufschiebenden Wirkung der Klage i. S. v. Art. 19 Abs.3 Dublin-II-VO. Eine aufschiebende Wirkung i. d. S. kann die Klage nur auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung haben. Dies folgt auch ganz ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat. Abgestellt wird also auf die Entscheidung über den Rechtsbehelf - gemeint sein kann hier ausschließlich die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, also im Klageverfahren - und nicht auf die bloße Einlegung des Rechtsbehelfs (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1d Dublin-II-VO: VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O.).

18

Die Überstellung des Klägers nach Spanien ist nicht bis zum 06.11.2013 erfolgt. Die Frist ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin II VO verlängert worden. Danach kann die Sechs-Monats-Frist höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist (vgl. VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – 10 A 227/11 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin II VO liegen hier aber nicht vor.

19

Eine Fristverlängerung ist vorliegend bereits deshalb nicht eingetreten, weil es an einer entsprechenden Absprache zwischen der Beklagten und Spanien mangelt. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO stellt lediglich darauf ab, dass die Frist „verlängert werden kann“ und nicht darauf, dass „sich die Frist verlängert“. Angesichts dieser Wortwahl ist davon auszugehen, dass es einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bedarf. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder dadurch konkludent getroffen werden, dass der ersuchende Mitgliedstaat den ersuchten Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über die Gründe der Verzögerung informiert, eine Fristverlängerung geltend macht und der ersuchte Mitgliedstaat hierauf schweigt (vgl. VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den spanischen Behörden mit mitgeteilt hat, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger untergetaucht sei, und darüber hinaus um eine Fristverlängerung gebeten hat.

20

Da der Kläger mangels Zuständigkeit Spaniens aus rechtlichen Gründen nicht dorthin abgeschoben werden kann, erweist sich auch die auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung als rechtswidrig.

21

Der rechtswidrige Bescheid vom 24.09.2013 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO stellt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er – und so auch der Kläger – gegen eine Maßnahme nach § 27a AsylVfGi. V. m. § 34a AsylVfG deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs und auch eine Rechtsverletzung geltend machen kann (VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – a. a. O., Rdnr. 24; VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 – 12 S 675/13 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2014 – Az.: 5709850-430 – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

I.

Der Bescheid vom 04.03.2014, Aktenzeichen 565###9 - 272, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine im Rahmen des Dublin-Systems angeordneten Abschiebung in die Niederlande.

Der am ....1981 in ... geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger, reiste wiederum eigenen Angaben zufolge am 15.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 31.07.2013 einen Asylantrag stellte.

Am 12.12.2013 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung zum Asylgesuch durch. Da im Anschluss daran der EURODAC-Datenabgleich einen Treffer hinsichtlich der Niederlande ergab, stellte das Bundesamt am 16.12.2013 ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 ff. - im Folgenden: Dublin-II-VO) an die Niederlande. Mit Schreiben vom 29.01.2014 akzeptierten die niederländischen Behörden das Wideraufnahmegesuch und erklärten sich bereit, den Kläger gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b) und c) Dublin-II-VO aufzunehmen.

In Folge dessen entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 04.03.2014, zugestellt am 12.03.2014, dass der Asylantrag unzulässig ist. Gleichzeitig wurde die Abschiebung in die Niederlande angeordnet.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.03.2014 eingegangenen Klage. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach, der unter dem Aktenzeichen RN 5 S 14.30303 geführt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.03.2014 abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 teilte die Beklagte mit, dass bis zum 26.09.2014 eine Abschiebung des Klägers in die Niederlande nicht erfolgte.

Der Kläger beantragt deshalb,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2014 (Aktenzeichen 565... - 272), zugestellt am 12.03.2014, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers zulässig ist und in Deutschland materiell behandelt wird.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger in Deutschland asylberechtigt ist, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG kann ein wegen Unzulässigkeit des Antrags ablehnender Bescheid nur aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Beides müsse hier aber verneint werden. Allein der Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertige eine Aufhebung des Bescheids nicht.

Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Aber auch wenn ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden sei, könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids nicht verlangt werden, weil mangels rechtlichen Vorteils es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls könne eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG vorgenommen werden, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei nämlich die Ablehnung der materiellen Prüfung des Asylantrags das Ziel.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 verzichtete die Beklagte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem schloss sich der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2014 an. Mit Beschluss vom 04.11.2014 übertrug die Kammer die Entscheidung auf den Einzelrichter.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf das den Kläger betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Gründe

Die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig ist und den Kläger zumindest in seinem Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO verletzt. Nach Ablauf der hier maßgeblichen 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ist die Beklagte (erneut) verpflichtet, die Prüfung des Asylantrags aufzunehmen. Der Bescheid kann nicht wegen Unzulässigkeit der Asylanträge bei Vorliegen ausländischer Anerkennungsentscheidungen oder aufgrund parallel laufender Asylverfahren bzw. im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.

Die daneben gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig bzw. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Der Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Asylberechtigung, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten, ist unzulässig, weil beiden Rechtsschutzziele primär mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen sind. Die Feststellungsklage ist diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Im Einzelnen:

1. Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde, findet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf der Überstellungsfrist keine gesetzliche Grundlage mehr.

a. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit ist § 27a AsylVfG die zentrale Norm des nationalen Verfahrensrechts zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Asylrechts mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und der Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Grundsätzlich soll innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein. Deshalb wurde auf der Grundlage des Art. 78 Abs. 2 lit. e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) die Dublin-II-VO erlassen. Sie enthält in Kapitel III eine Rangfolge von Kriterien, nach denen der zuständige Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei diesen Zuständigkeitsregeln handelt es sich um rein objektive zwischenstaatliche Regelungen, die keine individuelle Rechtsposition begründen (Günther, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 27a Rn. 30). Der Kläger hat grundsätzlich, abgesehen von wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen, kein vor den Gerichten einklagbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten oder in dem für ihn zuständigen Staat (VGH BW, B.v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13).

Dieses „Zuständigkeitssystem“ suspendiert aber nicht das subjektiv öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Beklagte resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. Nur wenn der Mitgliedsstaat bei der Prüfung des Asylantrags feststellt, dass an sich ein anderer Mitgliedsstaat für den Asylantrag zuständig ist, kann er seine eigene Prüfung beenden, den Antragsteller auf einen anderen Mitgliedsstaat verweisen und ihn dorthin abschieben.

Diese Zuständigkeitsverlagerung hat nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin-II-VO jedoch stets zwei Voraussetzungen: Zum einen muss der Staat in dem Asylantrag gestellt wurde davon überzeugt sein, dass ein anderer Mitgliedsstaat zur Prüfung zuständig ist; zum anderen muss der ersuchte Mitgliedsstaat - je nach Fallkonstellation - der Aufnahme zustimmen bzw. mit der Wiederaufnahme einverstanden sein. Nur durch diese beiden Elemente wird letztlich ein Zuständigkeitsstreit verhindert und die materielle Prüfung des Asylantrags innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt.

b. Aus den vorstehenden Erwägungen wird nun deutlich, warum der streitgegenständliche Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden ist.

Im vorliegenden Fall hat sich die Niederlande mit einer Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 1 lit. b) und c) einverstanden erklärt. Die Bereitschaft der Wiederaufnahme ist jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO zeitlich begrenzt. Wird die Überstellung des Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten durchgeführt, fällt die Zuständigkeit wieder auf den ersuchenden Staat (hier die Beklagte) zurück. Ab diesem Zeitpunkt ist der ersuchte Staat nach den zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregelungen nicht mehr verpflichtet, den Asylbewerber wiederaufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt somit die zweite Voraussetzung der Zuständigkeitsverlagerung, nämlich die sichere Bereitschaft des ersuchten Staates zur Aufnahme des Antragstellers bzw. Wiederaufnahme.

Deshalb findet die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Stütze mehr in § 27a AsylVfG. Der Asylantrag des Klägers kann nun nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden, da die ursprüngliche Zuständigkeit des zunächst benannten Mitgliedsstaates nicht mehr gegeben ist. Die Beklagte hat auch keine Gründe vorgetragen, woraus sich die weitere Zuständigkeit des hier ersuchten Mitgliedsstaates ergeben soll.

c. Der Bescheid führt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Er hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung eins Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheidserlass bestehenden Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruft.

Für die Rechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Fristablauf für den Kläger nunmehr ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland begründet. Durch den Fristablauf wird das Verfahren gleichsam in den Zustand zurückversetzt, indem es sich bei Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrags wieder auf. Im Anschluss daran muss die Beklagte prüfen, ob es sich um einen Erst- oder um einen Zweitantrag handelt.

Aus diesem Grund ist auch die im Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung unbegründet, weil noch nicht feststeht, ob die Beklagte einen Asylantrag tatsächlich materiell behandeln muss. Es steht nämlich noch nicht fest, ob der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig mit seinem Asylbegehren abgelehnt wurde oder nicht. Folglich kann an dieser Stelle auch nicht entschieden werden, ob es sich bei dem klägerischen Antrag um einen Erst- oder Zweitantrag handelt. Im Übrigen besteht für eine solche Feststellung auch kein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte nach Aufhebung des Bescheids ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen. Eine dahingehende Feststellung wäre nur dann notwendig, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie auch nach Aufhebung des Bescheides untätig bleiben will. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte.

3. Nachdem die Ziffer 1) des Bescheids rechtswidrig geworden ist und der Asylantrag zunächst nicht mehr unzulässig ist, ist auch für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Raum mehr. Aus diesem Grund war auch die Ziffer 2) des Bescheids aufzuheben.

4. Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13) Bezug nimmt, wonach es bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, weil ein gleichwohl gestellter Antrag unzulässig sei, ist der Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Kläger ist im ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach Aktenlage weder als Flüchtlinge anerkannt worden noch wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt.

5. Der streitgegenständliche Bescheid kann auch nicht im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag aufrecht erhalten werden, weil mehrere Voraussetzungen der Umdeutung sowohl im Hinblick auf die Ziffer 1), als auch bzgl. Ziffer 2) des Bescheids fehlen.

a. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt den Verwaltungsakt in den umgedeutet werden soll bereits „enthält“ (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 47 Rn. 33). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Regelungsausspruch unverändert bleiben muss; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen aber zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen d. h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG, U. v. 28.02.1975 - IV C 30.73 - juris Rn. 27 m. w. N.).

b. Hinsichtlich der Ziffer 1) ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erfüllt, weil jetzt die Ablehnung der Prüfung des Zweitantrags die ursprünglich im Dublin-Verfahren ergangene Entscheidung in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich übersteigt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hat die Ablehnung des Zweitantrags eine entscheidende andere Rechtswirkung.

Die Entscheidung im Dublin Verfahren erschöpft sich nämlich in der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage. Für § 27a AsylVfG kommt es nur darauf an, ob die Beklagte nach dem Dublin-Regime für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gleiche Frage stellt sich zunächst auch bei § 71a Abs. 1 AsylVfG, wonach in Deutschland nur dann ein Zweitverfahren durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik für das Zweitverfahren zuständig ist. Insoweit deckt sich die materiell-rechtliche Tragweite beider Entscheidungen. Dieses Deckungsverhältnis besteht aber nur solange, solange sichergestellt ist, dass die Beklagte nicht zur Prüfung des Zweitantrags zuständig ist. Eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und § 71a AsylVfG unterscheidet sich während offener Überstellungsfrist nicht. Hier wie dort wäre der materiell-rechtliche Gehalt der Entscheidung identisch, denn er würde sich in der Aussage erschöpfen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Verfahren nicht zuständig ist. Daneben würde, ebenso wie bei § 27a AsylVfG, gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat erfolgen. Denn solange die Beklagte für den Zweitantrag nicht zuständig ist, kommt es auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an.

Sobald jedoch die Überstellungsfrist abgelaufen ist, kommt die von der Beklagten beabsichtigte Umdeutung nicht in Betracht, denn sie verändert in maßgeblicher Hinsicht die materiell-rechtliche Tragweite der Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt verneint der Bescheid nämlich Wiederaufgreifensgründe und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Beklagte müsste nämlich im Rahmen des Zweitantrags nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen. Damit würde aber der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit darin auch nicht enthalten waren. Deshalb scheidet die von der Beklagten vorgenommenen Umdeutung der Ziffer 1) des Bescheids bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses aus.

c. Aus dem gleichen Grund kann auch die Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach § 34a AsylVfG nicht in eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland umgedeutet werden (Ziffer 2). Auch hier fehlt es offensichtlich an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses. Zudem wäre die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Abschiebung in den Mitgliedsstaat eine vergleichsweise ungünstigere Rechtsfolge. Demnach steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Umdeutung entgegen.

d. Schließlich scheitert die Umdeutung auch an den verfahrensrechtlichen Voraussetzung. Für den durch Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakt dürfen nämlich keine Verfahrensvorschriften gelten, die bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt nicht eingehalten worden sind (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 47 Rn. 17). Dadurch wird sichergestellt, dass jedenfalls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die die Behörde hätte beachten müssen, wenn sie den Verwaltungsakt schon ursprünglich in der nunmehr gewollten Form hätte erlassen wollen.

Hier hat es die Beklagte unterlassen, den Kläger zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrags (materielle Fluchtgründe und Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG anzuhören. Nach dem vorgelegten Behördenakt hat die Beklagte lediglich eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung nach § 25 AsylVfG durchgeführt. Ergebnis war dann die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Eine Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG bestand nie. Von der Anhörung konnte auch nicht nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden, da dies nur dann möglich ist, wenn die Anhörung für die Feststellung der Voraussetzungen nicht erforderlich ist. Hier war die Anhörung aber notwendig, weil die Beklagte mangels weiterer Angaben noch nicht mal entscheiden konnte, ob es sich um einen Zweitantrag handelt bzw. ob Wideraufnahmegründe vorliegen. Ausweislich des Behördenakts ist bereits unklar, ob ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos durchgeführt wurde oder nicht. Dies wird die Beklagte erst noch klären müssen (vgl. zu alldem auch VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217).

6. Nachdem die Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids ausscheidet, erlangt der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten auch einen rechtlichen Vorteil. Nach Aufhebung des Bescheids ist die Beklagte verpflichtet das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen.

7. Da der Kläger in der Hauptsache teilweise obsiegt hat und teilweise unterlegen ist, waren die Kosten untereinander gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 zu teilen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Anordnung seiner Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat.
Der am … 1986 geborene Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2014 einen Asylantrag. Bei dem an diesem Tag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geführten Gespräch zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats erklärte der Antragsteller, er sei am 03.04.2014 oder dem Folgetag von Islamabad nach Deutschland geflogen. Er wisse nicht, auf welchem Flughafen er angekommen sei. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Auf die Unterstützung von Kindern, Geschwistern oder Eltern, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, sei er nicht angewiesen. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, weil sein Vater und seine beiden Brüder in Deutschland lebten.
Am 22.04.2014 stellte die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 604/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - an die Schweizerische Eidgenossenschaft, weil der Antragsteller am 07.02.2014 dort Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt habe. Mit Email vom 24.04.2014, bei der Antragsgegnerin am 25.04.2014 eingegangen, erklärte die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 02.07.2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil die Schweiz aufgrund eines bereits dort gestellten Antrags gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.07.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 11.07.2014 den vorliegenden Eilantrag gestellt und eine Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen A 5 K 2025/14 anhängig ist.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2014 anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor: Bereits bei Stellung seines Asylantrags habe er darauf hingewiesen, dass sein Vater und zwei Brüder im Bundesgebiet wohnten und er deshalb hier leben wolle. Sein Vater besitze die deutsche Staatsbürgerschaft; die Brüder verfügten jeweils über eine Niederlassungserlaubnis. Er sei auch erheblich und ernsthaft körperbehindert im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO. Als Kind habe er Kinderlähmung gehabt und könne sein rechtes Bein nicht richtig bewegen. Er sei auf die Unterstützung und Hilfe durch seine Verwandten in besonderem Maße angewiesen. Der Antragsteller hat ein ärztliches Attest vom 25.07.2014 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Antragsteller habe angegeben, er leide an einer Muskelschwäche im rechten Bein und sei sehr unsicher beim Gehen mit erheblicher Sturzneigung; beim Treppensteigen könne er das rechte Bein nicht alleine auf die nächste Stufe setzen, sondern müsse es mit der Hand hochheben. Als Diagnose wird in dem Attest festgestellt: „Muskelatrophie und Sensibilitätsstörung des linken [sic] Beines, vereinbar mit dem Folgezustand nach Kinderlähmung im Kindesalter“.
Weiterhin trägt der Antragsteller vor, dass die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin III-VO am 24.10.2014 abgelaufen sei und daher die Abschiebung in die Schweiz nunmehr unzulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweiz nach Fristablauf bereit sei, ein Asylverfahren durchzuführen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
13 
1. Der Eilantrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (in der aktuellen Fassung des Artikel 1 Nr. 27b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3474) statthaft; der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu.
14 
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
15 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
16 
Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
17 
Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
18 
2.1. Dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach § 27a AsylVfG i.V.m. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, der dort abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller nicht bestritten. Die Behördenakten und der in ihr enthaltene zwischenstaatliche Schriftwechsel geben insoweit auch zu keinen Zweifeln Anlass. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO erklärt.
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2.2 Der bereits erklärten Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO der Schweiz geht auch nicht eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Dabei kann offen bleiben, ob Art. 16 Dublin III-VO überhaupt Anwendung findet, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden ist; dagegen könnte sprechen, dass der Sinn der Dublin III-VO in der Sicherstellung einer einmaligen materiellen Antragsprüfung besteht und daher nach Abschluss eines Prüfungsverfahren ein neue Zuständigkeit nicht geltend gemacht werden kann, wenn nicht gleichzeitig auch neue materielle Schutzgründe vorgetragen werden, was vorliegend nicht der Fall ist.
20 
Jedenfalls liegen hier bereits nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass er auf die Unterstützung seines Vaters oder seiner Brüder angewiesen ist. Zwar behauptet der Antragsteller dies in allgemeiner Form, ohne jedoch im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, worin diese Unterstützung besteht. Auch aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich nur, dass er an einer Muskelschwäche und Sensibilitätsstörung in einem Bein leidet; das Attest enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies eine ernsthafte Behinderung darstellen könnte, die eine Unterstützung durch eine dritte Person erfordert. Zudem hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur erwähnt, dass seine Verwandten sich in Deutschland aufhalten, nicht dagegen die Notwendigkeit einer Unterstützung. Im Übrigen fehlt es auch an der nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO erforderlichen schriftlichen Kundgabe des Unterstützungswunsches durch die Verwandten.
21 
2.3 Der Antragsteller kann auch keinen Verstoß der Abschiebungsanordnung gegen Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO geltend machen.
22 
Diese Vorschrift gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen einen Antrag auf internationalen Schutz auch abweichend von den Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO zu prüfen. Nach Wortlaut und Sinn handelt es sich hier um eine ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift, die - im Unterschied zu den konkreten Zuständigkeitsregelungen der Verordnung - den schutzsuchenden Antragstellern keine subjektiven Rechte einräumt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 13 B 12064/14 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 13 L 1196/14.A –, juris; a.A. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 52 m.w.N. zum Streitstand). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, einen solchen Selbsteintritt zu erwägen. Denn der Antragsteller beruft sich nur auf Gesichtspunkte - familiäre Beziehungen und körperliche Einschränkungen -, die von den konkreten Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO bewusst nur unter hier nicht vorliegenden weiteren Voraussetzungen als zuständigkeitsbegründend ausgestaltet worden sind (vgl. Art. 8 bis 11 Dublin III-VO zu Familienangehörigen und Art. 16 Dublin III-VO zu schwerer Krankheit und ernsthafter Behinderung). Die bloße Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stellt aber noch keinen hinreichenden Grund für die Prüfung des Selbsteintrittsrechts dar.
23 
2.4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bislang auch nicht gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen eines Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO entfallen, was im vorliegenden Gerichtsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG in zeitlicher Hinsicht zu beachten wäre.
24 
Der Antragsteller kann allerdings eine Zuständigkeitsbegründung durch Überschreiten der Überstellungsfrist geltend machen, weil die Fristregelung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO drittschützend ist. Bereits auf Grundlage der zur Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 S. 1) entwickelten herrschenden Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelungen des Dublin-Systems sich nur an die Mitgliedstaaten adressieren und dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumen, dass der Antrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird, wurde angenommen, dass der Flüchtling ein schutzwürdiges Interesse daran besitzt, dass sein Schutzgesuch innerhalb eines angemessenen Zeitraums geprüft wird und er daher gegen eine Rücküberstellung deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs als eigene Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 – 12 S 675/13 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 – 10 A 227/11 -, juris). Dies gilt umso mehr, als die Dublin III-VO im Unterschied zu ihrer Vorgängervorschrift die Bedeutung des subjektiven Rechtsschutzes im Dublin-Verfahren deutlich verstärkt hat, indem dem Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht eingeräumt wird (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO). Da dieser Rechtsbehelf nach dem Erwägungsgrund Nr. 19 der Verordnung auch die „Prüfung der Anwendung der Verordnung“ umfassen soll, ist im Zweifel von einem drittschützenden Charakter der Dublin-Regelungen auszugehen, soweit sie konkrete Zuständigkeitsbestimmungen enthält (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - juris).
25 
Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ist hier aber noch nicht abgelaufen; denn sie beginnt in der vorliegenden Konstellation eines Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung frühestens mit der Entscheidung über den Eilantrag selbst.
26 
Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO sieht zwei alternative Zeitpunkte für den Beginn der Überstellungsfrist von sechs Monaten vor: Die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder die endgültige „Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ Die zweite Alternative ist unter Zugrundelegung der deutschen juristischen Terminologie schief formuliert. Da nicht die Entscheidung über einen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, sondern der Rechtsbehelf selbst aufschiebend wirkt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hätte aus deutscher Sicht die Formulierung „wenn dieser oder diese … aufschiebende Wirkung hat“ nahegelegen. Jedoch kann nicht erwartet werden, dass Rechtstexte der Europäischen Union, die einen gemeinsamen Rechtsstandard setzen sollen, dem nationalen juristischen Sprachgebrauch bis ins Detail entsprechen. Die englische und französische Fassungen dieser Regelung („within six months … of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3)“; „dans un délai de six mois à compter … de la décision définitive sur le recours ou la révision lorsque l’effet suspensif est accordé conformément à l’article 27, paragraphe 3“) bringen dagegen den Regelungsgehalt etwas klarer zum Ausdruck: Die Sechsmonatsfrist beginnt erst dann mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn eine aufschiebende Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingetreten ist.
27 
§ 27 Abs. 3 Dublin III-VO regelt, wie sich das in § 27 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend vorgesehene nationale Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung - also in Deutschland die Klage gegen die Abschiebungsanordnung - auf deren Vollziehung auswirkt. Hierfür werden den Mitgliedstaaten drei Regelungsoptionen eingeräumt, mit denen ersichtlich den in den verschiedenen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten bestehenden Ausformungen des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung getragen werden soll. Eine Hilfe zum leichteren Verständnis der Vorschrift bietet insoweit die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament betreffend den Standpunkt des Rates vom 10.06.2013 - COM(2013) 416 final, in der die drei Optionen näher erläutert werden. Buchstabe a) beschreibt danach ein System der automatischen aufschiebenden Wirkung („wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Betroffene immer das Recht, im Hoheitsgebiet zu bleiben, bis darüber entschieden ist“, S. 4 der Mitteilung). Dieses System ist in Deutschland offensichtlich nicht eingeführt worden. Gleiches gilt für Buchstabe b), eine „automatische aufschiebende Wirkung für befristete Zeit“ (a.a.O.), die dem deutschen Verwaltungsprozessrecht fremd ist. Dem herkömmlichen deutschen System vorläufigen Rechtsschutzes entspricht Buchstabe c), die „aufschiebende Wirkung auf Ersuchen“ (a.a.O.). Allerdings findet sich hier - im Vergleich zu § 80 Abs. 5 VwGO - die Besonderheit, dass der Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung seinerseits aufschiebende Wirkung haben muss, die bis zu der Entscheidung über ihn andauert (vgl. S. 4 der Mitteilung der Kommission, a.a.O.: „die Überstellung [wird] nicht bei allen Antragstellern, die einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegt haben, automatisch ausgesetzt …, sondern nur wenn Antragsteller darum ersuchen; die Überstellung wird dann ausgesetzt, bis das Gericht oder das Tribunal über die Angelegenheit entschieden hat“). Dieser Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG Rechnung getragen, wonach bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung keine Abschiebung zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 41. Die Gesetzesmaterialien erwähnen diesen auf der Hand liegenden Zusammenhang allerdings nicht, vgl. BT-Drs. 1713556, S. 7). Zu unterscheiden sind demnach zwei Arten der aufschiebenden Wirkung: Die (herkömmliche) aufschiebende Wirkung einer Klage, die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden muss, und die (neu eingeführte) aufschiebende Wirkung des Eilantrags, die nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von Gesetzes wegen eintritt. Beide Arten werden in Art. 27 Abs. 2 Buchstabe c Dublin III-VO als „Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung“ bzw. abgekürzt als „Aussetzung der Überstellungsentscheidung“ bezeichnet.
28 
Daher ist es möglich, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO mit der Formulierung „gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung“ beide Formen der aufschiebenden Wirkung meint; da Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO pauschal auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO und damit alle dort enthaltenen Fälle verweist, erscheint dies im Rahmen einer systematischen Auslegung auch naheliegend (ebenso VG Cottbus, a.a.O.; der VGH Baden-Württemberg geht demgegenüber von einer Regelungslücke aus, Beschluss vom 27.08.2014 - A 11 S 128514 -, juris).
29 
Für die Konstellation, in der ein Eilantrag nach Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO, § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung hat, muss weiterhin geklärt werden, welche Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO die „endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“ ist, mit der die Überstellungsfrist beginnt. In Betracht kommt zum einen die Entscheidung über den Eilantrag selbst, mit der die aufschiebende Wirkung endet, zum anderen die Entscheidung über die Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung festgestellt wird.
30 
Der Wortlaut der Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO könnte zwar für letzteres sprechen. Denn Art. 27 Abs. 1 bis 3 Dublin III-VO verwendet das Begriffspaar „Rechtsbehelf oder Überprüfung“ durchgängig in dem Kontext des Rechtsmittels gegen die Überprüfungsentscheidung, während im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels von „Antrag auf Aussetzung“ gesprochen wird. Jedoch erklärt sich diese unterschiedliche Terminologie aus der Notwendigkeit, innerhalb des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO zwischen dem Verfahren zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung und dem (Zwischen)verfahren zur Klärung der aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden; aus diesem Grund wird am Anfang von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO auch genau von einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfungsentscheidung „gegen eine Überstellungsentscheidung“ gesprochen; dieser Zusatz kann im Verlauf der Vorschrift weggelassen werden, weil für das vorläufige Rechtsschutzverfahren von „Antrag auf Aussetzung“ gesprochen wird. In Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO besteht nach seinem Regelungszweck dagegen kein Grund, zwischen beiden Verfahrensarten zu unterscheiden, so dass der Begriff Rechtsbehelf hier allgemein verstanden werden kann (wie hier wohl VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A -, juris.). In seiner allgemeinen Bedeutung umfasst der Begriff des Rechtsbehelfs aber auch Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehbarkeit (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 30.05.2013 – C-168/13 PPU -, EuGRZ 2013, 417, zu einem „Rechtsbehelf“, mit dem der „Vollzug“ einer Entscheidung „ausgesetzt“ wird; auch in der Petrosian-Entscheidung hat der EuGH es als möglich angesehen, dass unter Rechtsbehelf ein Eilverfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden wird, Urteil vom 29.01.2009 – C-19/08 -, Rn. 33).
31 
Dieses Ergebnis, wonach die Überstellungsfrist in dem Fall, in dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, frühestens mit der endgültigen Entscheidung über diesen Eilantrag beginnt, entspricht vor allem aber Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO. Zu der Vorgängerregelung, die sich insoweit nicht wesentlich von den vorliegenden Vorschriften unterscheiden, hat der EuGH in dem oben genannten Urteil in der Sache Petrosian bereits herausgearbeitet, die Überstellungsfrist verfolge „in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Vorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgen“ (a.a.O., Rn. 40). Es handelt sich also um eine Durchführungsfrist zur Organisation und Durchführung der Überstellung. Daher soll diese Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen, zu dem „grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben“ (a.a.O., Rn. 45). Dies ist nach der Petrosian-Entscheidung nicht der Fall, wenn eine Gerichtsentscheidung erst die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet hat, aber über die Klage noch nicht entschieden worden ist (a.a.O., Rn. 46). Ansonsten würde sich die Umsetzungsfrist um die Zeit des Klageverfahrens, während der aufgrund der aufschiebenden Wirkung keine Überstellung möglich ist, verkürzen, was ihrem Zweck gerade zuwiderlaufen würde (a.a.O., Rn. 50).
32 
Hieraus ergibt sich notwendigerweise, dass die Überstellungsfrist erst nach Ende der aufschiebenden Wirkung des Eilverfahrens erneut beginnen kann, denn erst dann ist die Überstellung rechtlich möglich und erst ab diesem Zeitpunkt benötigt der Mitgliedstaat den Zeitraum von sechs Monaten, der ihm für die Durchführung der Überstellung eingeräumt sind. Die hiermit verbundene Verfahrensverzögerung wird von dem EuGH im Interesse der Mitgliedstaaten bewusst hingenommen und kann daher nicht als Grund dafür verwendet werden, gegen Wortlaut und Systematik der Art. 27 und 29 Dublin III-VO trotz des Eintritts einer aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist bereits mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs beginnen zu lassen (so aber VG Magdeburg, Beschluss vom 02.06.2014 – 9 B 207/14 -, juris) oder im Wege einer Rechtsfortbildung von einer Fristhemmung während des Eilverfahrens auszugehen (so VGH Mannheim, a.a.O.). Die Stellung des Eilantrags wirkt also nach deutscher Terminologie als Unterbrechung der Frist, die frühestens mit der negativen Entscheidung über den Antrag neu beginnt (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -; VG Dresden, Beschluss vom 19.08.2014 - A 2 L 681/14 -; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2014 - 10 AE 2414/14 -; VG Göttingen, Beschluss vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 L 55/14.A -; VG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2014 - A 6 L 360/13 -; VG Regensburg, Beschluss vom 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - [alle in juris]; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 227. Anderer Auffassung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - [noch zur Dublin II-VO]; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 -); VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 [zur Dublin II-VO] ; VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 7136/13 - [alle in juris]; BeckOK AuslR/Pietsch AsylVfG § 34a Rn. 13.1; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 95).
33 
3. Abschiebungshindernisse, die der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."

4

Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

5

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

6

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

7

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

8

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

9

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.

10

2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.

11

Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).

12

An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.

13

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

6

Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.